Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden die Kontextfaktoren des institutionalisierten Technologietransfers zwischen Hochschule und Industrie dargestellt. In Abbildung 10 ist der gedankliche Aufbau dieses Kapitels dargestellt.
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Literatur
Aufgrund der großen Bedeutung der rechtlichen Kontextfaktoren werden sie, die analytisch korrekt den externen Kontexfaktoren zuzurechnen sind, im Rahmen der vorliegenden Arbeit neben die externen Kontextfaktoren gestellt und somit separat behandelt.
Vgl. Kubicek (1977) S. 17f.
Vgl. Kirsch (1971) S. 241.
Für detaillierte Studien werden an jeweiliger Stelle Verweise auf weiterführende Literatur angegeben.
Die Ereignisse besitzen historisch sicherlich nicht einen äquivalenten Stellenwert, können aber bei der Untersuchung der Kooperationsintensität zwischen Hochschule und Industrie als Katalysator betrachtet werden.
Vgl. Boehm (1983) S. 12f.
Dazu zählen Freiheit von Steuern, Rechtsschutz gegenüber den lokalen Gerichtsinstanzen und Geleitschutz für Studienreisen.
Hier wurde der Grundstein für die Autonomie gelegt.
Vgl. Boehm (1983) S. 16.
Für eine ausführliche Darstellung siehe Roellecke (1982) und Boehm (1983).
Hamburger Navigationsschule 1749, Bergakademie Freiberg 1765, Bergakademie Clausthal 1775, Veterinärschule Berlin 1790.
Eine sehr ausführliche Darstellung findet sich bei Manegold (1970) S. 24ff.
Vgl. König (1990) S. 32ff.
Als Vorbild galt hier Ende des 19. Jahrhundert die technische Überlegenheit der USA, welche besonders auf der Weltausstellung 1893 in Chicago zum Ausdruck kam. Das selbständige Arbeiten der Studenten und der ausgedehnte und gründliche Laborunterricht wurde als mustergültig empfunden. Vgl. Manegold (1970) S. 147f.
Vgl. Szöllösi-Janze (1996) S. 1189.
Vgl. Roellecke (1982) S. 21f., Boehm (1983) S. 24f.
Reil (1960) S. 21.
Vgl. Wissenschaftsrat (1960) S. 15.
Zu nennen sind hier besonders die Gewerbeschulen, Bauschulen, Industrieschulen, Bergwerksschulen und die technischen Akademien.
Vgl. König (1990) S. 33.
Vgl. Braun (1994) S. 70.
Vgl. Braun (1994) S. 71.
Als Auslöser wird verschiedentlich die ungeklärte Stellung dieser Hochschulen in der Europäischen Union gesehen.
Für eine ausführliche Diskussion siehe Braun (1994).
Vgl. Schroeder (1991) S. 50.
Persönliches Gespräch mit dem Leiter der TT-Stelle in Bochum: Dr. W. Budach, 05.09.1997.
Dieses Niveau entspricht im Allgemeinen dem deutschen Universitätsdiplom. Es beinhaltet ein fünfjähriges Studium nach dem Abitur (baccalauréat). Auf weitere Ausbildungseinrichtungen bzw. -gänge, wie z.B. die an den Lycées Techniques zu erwerbenden Brevet de Technicien Supérieur (BTS) mit dem Niveau bac+2, die in die Universitäten integrierten Institutes Universitaires de Technologie (IUT) zum Erwerb des Diplôme Universitaire de Technologie (DUT) (ebenfalls mit dem Niveau bac+2) wird im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen.
Ecole des Ponts et Chaussées (Brücken- und Straßenbauschule).
Die kaiserliche Universität wurde durch das Empire (1804–1815) institutionalisiert.
Loin. 68–978 d’orientation de l’enseignement supérieur du 12 novembre 1968.
Der Name Sorbonne erinnert an den Domherren Robert de Sorbonne, der Anfang des 13. Jahrhunderts in Paris ein Internat, das als Kolleg auch gleich Studienort war, für mittellose Theologiestudenten gegründet hatte.
Vgl. Krebs (1994) S. 22.
Es handelt sich um die Zeit der Monarchie der Herrscher aus dem Haus Bourbon von 1589 (Heinrich IV.) bis 1792 (Louis XVI.).
Vgl. Krebs (1994) S. 23f.
Vgl. Cazenave (1994) S. 100.
Vgl. Krauss (1996) S. 40f.
Vgl. Schwans (1995) S. 5.
Vgl. Boussard/Guédon/Wolf (1977) S. 8f.
Die wohl bedeutendste ist die 1881 gegründete Ecole des Hautes Etudes Commerciales von Paris.
Dieses Gesetz wurde nach dem französischer Politiker Edgar Faure (1908–1988) benannt.
Etablissement public ¨¤ caract¨¨re scientifique et culturel.
Vgl. ausführlich zu den Änderungen Boussard/Guédon/wolf (1977) S. 10ff., Jahnke (1996) S. 300ff.
Die hundert Fakultäten werden ersetzt durch ca. 650 UER (Unité d’Enseignement et de Recherche).
Dieses Gesetz wurde nach dem französischer Politiker.Alain Savary (1918–1988) benannt.
Vgl. Krebs (1994) S. 45.
Etablissement public ¨¤ caract¨¨re scientifique, culturel et professionnel.
... ont défini une nouvelle mission pour l’université: La valorisation économique de ses travaux de recherche et de ses compétences.“ Chastenet/Reverdy/Brunat (1990) S. 45.
Vgl. Décret n. 85–1298 du 4 décembre 1985.
Festgeschrieben war dies als Aufgabe der Hochschule bereits im Hochschulrahmengesetz von 1968.
Vgl. Jahnke (1996) S. 304f.
Vgl. Blum (1988) S. 25.
Justus Liebig (1803–1873) galt als Mitbegründer der Agrarwissenschaften; viele seiner Entdeckungen fanden industrielle Anwendungen (u.a. die Herstellung von Fleischextrakt).
Vgl. Manegold (1970) S. 19ff.
Manegold (1970) S. 50.
Hier ist besonders der Göttinger Mathematikprofessor Felix Klein zu nennen. Er war einer der stärksten Verfechter des Zusammenlegungsgedankens zwischen den Technischen Hochschulen und den Universitäten. Außerdem vertrat er vehement die These, daß es eine der Aufgaben der Wissenschaft wäre, sich mehr in den Dienst der Entwicklung der Technik und der Wirtschaft zu stellen. (Vgl. Manegold (1970) S. 71ff.).
Vgl. Manegold (1970) S. 116f.
Vgl. Manegold (1970) S. 150.
Die Göttinger Vereinigung ist ein Zusammenschluß einflußreiche Industrieller, die finanzielle Mittel zur weiteren wirtschaftsnahen wissenschaftlichen Arbeit an der Universität Göttingen bereitstellen sollten.
Vgl. Spath (1991) S. 59.
Vgl. Haensch (1993) S. 269.
Gaspard Monge (französischer Mathematiker und Politiker (1746–1818)) war einer der Mitbegründer der Polytechnique in Paris.
Vgl. Manegold (1970) S. 95.
Vgl. Grelon (1990) S. 42.
Vgl. Montel (1994) S. 215.
So hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Brüssel im Rahmen des Programmes SPRINT/RITTS (Strategic Programm for Innovation and Technology Transfer / Regional Innovation and Technology Transfer Strategies) Fördermittel zur Verfügung gestellt, die dazu dienen sollen, in geographisch begrenzten Räumen das Technologietransferangebot und die -nachfrage zu bestimmen und somit den effizienteren Einsatz öffentlicher Mittel zu realisieren. In Deutschland wurde ein solches Projekt u.a. von 1994 bis 1996 in Hamburg durchgeführt. In Frankreich wurden die Potentiale der Region Rhône-Alpes in der Zeit von 1996 bis 1998 analysiert.
Auf die Ressortforschung im Geschäftsbereich bestimmter Ministerien zur Erfüllung spezieller staatlicher Aufgaben soll aufgrund der besonderen Aufgabenstellung an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Vgl. dazu Krüger (1996a) S. 265f. mit weiteren Literaturhinweisen.
Vgl. zu MPG Meusel (1996b) mit weiteren Literaturhinweisen, sowie Reinhard/Schmalholz (1996) S. 83–103.
Zum Teil wird auch angewandte Forschung betrieben, so z.B. in den juristischen (z.B. MPI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg) oder medizinischen (MPI für neurologische Forschung in Köln) Instituten.
Der Theologe Adolf Harnack, Mitglied der preußischen Akademie der Wissenschaften, war der Mitinitiator der Gründung der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften und deren erster Präsident von 1911–1930. Das Harnacksche Prinzip bedeutet, daß sich die Institute um einen bedeutenden Forscher herum bilden und somit sehr von seinen Interessen und seiner wissenschaftlichen Reputation bestimmt werden.
Prüfung der wirtschaftlichen Aspekte der Erfindungen, Beratung von Schutzrechtsanmeldungen, Suchen von interessierten Unternehmen etc.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 86f.
Vgl. zu FhG Polter (1996) mit weiteren Literaturhinweisen, Imbusch/Buller (1990), Reinhard/Schmalholz (1996) S. 92ff.
Vgl. Imbusch/Buller (1990), S. 387.
Vgl. zu GFE Krech (1996) mit weiteren Literaturhinweisen, Meusel (1990), Reinhard/Schmalholz (1996) S. 87–92 und S. 121–126.
Vgl. Köstlin (1997) S. 60ff.
Es existieren neun GFE als GmbH, so z.B. das Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit (GSF) bei München, das Forschungszentrum Jülich (KFA), das Forschungszentrum Karlsruhe (FZK), und vier als Stiftung des öffentlichen Rechtes, nämlich: Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) in Heidelberg, Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung (AWI) in Bremerhaven, GeoForschungszentrum (GFZ) in Potsdam, Max-Delbrück-Centrum (MDC) für Molekulare Medizin in Berlin-Buch. Als e.V. organisiert sind die Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt (DLR) in Köln-Porz, das Max-PlanckInstitut für Plasmaphysik (IPP) in Garching und schließlich das Deutsche Elektronen-Synchroton (DESY) in Hamburg. Daß der Wahl der Rechtsform keine große Bedeutung zukommt, hängt in erster Linie mit den durch die Satzungen festgelegten, nahezu einheitlichen Regelstrukturen und mit der Gleichartigkeit der Bewirtschaftungsstrukturen (Finanzielle Förderung durch den Bund und das jeweilige Bundesland 90:10) zusammen. Die Rechtsform „Stiftung des öffentlichen Rechts“ als zweite Hauptform läßt sich einerseits durch die Aufgabe staatlicher Daseinsvorsorge (z.B. beim MDC) erklären, andererseits in der Teilnahme an internationalen Forschungsprogrammen, bei denen der öffentlich-rechtliche Charakter die Zusammenarbeit mit den Partnern erleichtert. Ein privatrechtlicher Charakter könnte im Ausland mit einem privatwirtschaftlichen verwechselt werden.
Vgl. Meusel (1990) S. 360.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 121f.
So machte der Anteil der Lizenzeinnahmen am Gesamtbudget nur 0,36% aus, bei der MPG waren es 0,44%. Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 122.
Vgl. Paulig (1996) S. 1325f. mit weiteren Literaturhinweisen.
Die Bezeichnung „Blaue Liste’ ist auf die Auflistung der gemeinsam geförderten Einrichtungen in der Anlage zu der 1977 von der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung (BLK) vorbereiteten Neuregelung zwischen Bund und Ländern zur „Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung“ (AV-FE) zurückzuführen. Diese Liste wurde zur Unterscheidung von anderen Auflistungen auf blauem Papier gedruckt. Vgl. Paulig (1996) S. 1326.
Vgl. stellvertretend für die konträren Positionen Lange (1995) und Schlegel (1995), weiterführend Vierkorn-Rudolph (1997).
Vgl. inno-GmbH (1993) S. 5f.
Stabsabteilung Technologietransfer und Marketing (TTM) des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH.
In amerikanischen staatlichen Forschungseinrichtungen ist dies bereits der Fall. Zusätzlich motivierend wirkt in den USA, daß der Erfinder aus den staatlichen Einrichtungen 15% der Lizenzeinnahmen bekommt und auch die jeweilige Abteilung bedacht wird. Vgl. Abramson et al. (1997) S. 27f.
Vgl. Teichler (1994) S. 275.
Les Organismes Publics de Recherche.
Les établissements publics administratifs. Darunter fallen auch öffentliche Gesellschaften und Stiftungen (les institutions sans but lucratif (ISBL)).
Die verbleibenden 30% wurden von den Hochschulen durchgeführt. 1994 betrugen die Ausgaben der zivilen öffentlichen Forschung insgesamt FF 54,2 Milliarden. Dies entspricht 81% der gesamten öffentlichen Forschungsausgaben (zivil und militär) innerhalb Frankreichs. Vgl. MENRT (1997e).
Vgl. MENRT (1997e).
Vgl. Krauss (1996) S. 60.
Les Etablissements publics ¨¤ caract¨¨re scientifique et technologique.
Les Etablissements publics ¨¤ caract¨¨re industriel et commercial.
Vgl. MENRT (1997e).
Une des caractéristiques des établissements publics est leur extr¨ºme variété.“ Morand-Deviller (1993) S. 432.
Siehe dazu Abschnitt 3.4.
Les Etablissements publics ¨¤ caract¨¨re scientifique, culturel et professionnel.
Commissariat ¨¤ l’énergie atomique.
Vgl. Guillaume (1998) S. 28.
Diese Zahlen schließen die nuklearen Forschungsaktivitäten des CEA nicht mit ein. Vgl. Guillaume (1998) S. 30.
Vgl. Caye (1990).
Vgl. Alary-Grall/Le Goff/Rambaud (1997a) S. 10.
Laboratoire d’électronique, de technologie et d’instrumentation (LETZ).
Vgl. Rouach/Mustar/Merlant (1997) S. 21.
Vgl. Philipon (1996) S. 24.
Dieser erste Versuch der institutionalisierten Technologievermarktung von Seiten des CEA in München ist nicht zuletzt auf die langjährige Mitgliedschaft des CEA-DTA in der Deutsch-Französischen Gesellschaft für Wissenschaft und Technologie (DFGWT, siehe Abschnitt 3.2.2.3) zurückzuführen. Der Leiter des Münchner Büros ist ein ehemaliger DFGWT-Mitarbeiter.
Institut Francais de Recherche pour l’Exploitation de la Mer.
Centre National d’Etudes Spatiales.
Vgl. Guillaume (1998) S. 28.
Agence de l’Environnement et de la Maîtrise de l’Energie.
Centre National de la Recherche Scientifique.
Vgl. Montel (1994) S. 227.
Vgl. Krauss (1996) S. 63.
Diese Zahlen beziehen nicht die zwei vom CNRS betriebenen Institute mit Großforschungscharakter im Bereich der Geowissenschaften einschließlich Raumforschung INSU (Institut National des Sciences de l’Univers) und in der Nuklear- und Teilchenphysik 1N2P3 (Institut National de Physique Nucléaire et de Physique des Particules) mit ein.
Vgl. Guillaume (1998) S. 30.
Agence Nationale pour la Valorisation de la Recherche.
France Innovation Scientifique et Transfert.
Die französische Formulierung ,,associé au CNRS“ steht jedoch nicht nur für die Mitarbeit des CNRS in dem jeweiligen Forschungslabor, sondern gilt - aufgrund des hohen Ansehens des CNRS - auch als Markenzeichen für herausragende Forschungslabors.
Vgl. Alary-Grall/Le Goff/Rambaud (1997a) S. 6.
Eine klare Abgrenzung ist hier kaum möglich, da es neben CNRS-eigenen Forschungslabors auch von dem CNRS anerkannten Forschungslabors - besonders an Hochschulen - gibt. Das CNRS verwertet somit teilweise auch die Forschungsergebnisse der Universitäten. Vgl. Guillaume (1998) S. 36.
Vgl. Rouach/Mustar/Merlant (1997) S. 11.
Vgl. Caye (1990) S. 21.
Institut National de la Recherche Agronomique.
Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale.
Institut Français de Recherche pour le Développement en Coopération. Bis 1984: Office de la Recherche Scientifique et Technique d’Outre-Mer. Das frühere Kürzel ORSTOM wurde nach der Namensänderung beibehalten.
Institut National de Recherche en Informatique et en Automatique.
Centre National du Machinisme Agricole du Génie Rural des Eaux et des For¨ºts. Die folgenden Angaben beziehen sich auf: Guillaume (1998) S. 30.
Vgl. Caye (1990) S. 31f.
Vgl. sehr ausführlich dazu das regelmäßig überarbeitete Standardnachschlagewerk „Technologietransfer-einrichtungen“ von Budach/Heinemann (1995).
Hier finden sich alle Technologietransfereinrichtungen in Deutschland mit Adresse, Ansprechpartner und einer kurzen Aufgaben- und Schwerpunktbeschreibung. Darüber hinaus enthält es diese Informationen in komprimierter Form auch für einige Nachbarländer.
Für eine allgemeine Beschreibung der Aktivitäten sei an dieser Stelle auf die Tätigkeitsberichte der jeweiligen Einrichtungen verwiesen.
Geschichtlich interessant ist, daß die ersten Handelskammern in ihrer heutigen Erscheinungsform in Frankreich (1650 in Marseille) entstanden. In Deutschland wurden die ersten Handelskammern in den französisch besetzten Gebieten (Mainz 1802, Köln 1803) gegründet.
Vgl. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI.I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBI.I, 3341).
Vgl. Kern (1990b) S. 452.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 135f.
Aussage eines Geschäftsführers eines KMU beim Fallstudieninterview auf die Frage, ob er außer mit der Hochschultransfereinrichtung noch mit anderen Institutionen im Bereich Technologietransfer/Innovationen zusammenarbeitet.
Fragwürdige Idee bei Kuttruff (1994) S. 65, realistischer bei Kern (1990b) S. 454, der gemeinsame Aktivitäten wie die Herausgabe von Forschungskatalogen, Veranstaltung von Seminaren und gemeinsame Trägerschaft von Technologiezentren anspricht.
Die Förderquote des BMWi beträgt 50%, der Rest ist Eigenleistung der dadurch geförderten Industrie.
Vgl. Klein (1995) S. 78f.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 138.
Klein (1995) S. 77.
Chambres de Commerce et d’Industrie (CCI).
Chambres des Métiers.
Centres Techniques Industriels (CTI).
Centres Techniques de l’Etat.
Centres Régionaux d’Innovation et de Transferts de Technologies (CRITT).
Plates-formes technologiques.
Pôles et agences.
Hierzu gehören u.a. das Institut Textile de France (ITF), das Centre Technique des Industries Mécaniques (CETIM) sowie das Institut de la Soudure (IS).
Hierzu gehört u.a. das Centre d’Etudes des Tunnels (CETU). Da diese Einrichtungen jedoch im Vergleich zu den CTI deutlich weniger Gewicht besitzen, wird im Folgenden verallgemeinernd von den CTI gesprochen.
Vorher existierten bereits auf regionaler Ebene Netzwerke der CTI, so z.B. die 1989 mit 17 Zentren gegründete ACTRA (Association des Centres Techniques et de Recherche Rhône-Alpes).
Vgl. Le Réseau CTI (1992).
Die Prozentzahlen entsprechen der Haushaltaufteilung des CTI Netzwerkes.
Vgl. Le Réseau CTI (1992).
So ist z.B. das Technikzentrum für Schweizerkäse (Institut Technique du Gruy¨¨re) ein Bestandteil der Technologieplattform für Nahrungsmittel ALIMENTEC.
In der Region Rhône-Alpes sind hier besonders das ALIMENTEC im Bereich Nahrungsmittel, das CALFETMAT im Bereich der Laser-Anwendungen und das CEREM im Bereich Materialien zu erwähnen.
In der Region Rhône-Alpes existieren sie z.B. in den Bereichen Nahrungsmittel, Papier-Kartonage-Druck, Oberflächenbearbeitung und Verbundwerkstoffe.
Sie bestehen z.B. für Materialien, Meteorologie etc.
Sie bestehen z.B. für Qualität, Produktivität etc.
Chambres Régionales de Commerce et d’Industrie.
Assemblée des Chambres Françaises de Commerce et d’Industrie.
Die CCI sind dem Industrieministerium und dem Ministerium der KMU, des Handels und des Handwerks unterstellt.
Die Beiträge der Unternehmen sind eine Zusatzbesteuerung auf die Gewerbesteuer (Imposition Additionnelle ¨¤ la Taxe Professionnelle - IATP) und betragen im Durchschnitt 4% der Gewerbesteuer.
Vgl. Chambre de Commerce et d’Industrie de Lyon (1996) S. 121.
Dies geschieht im Rahmen der Mitgliedschaft der CCI im Technologietransfernetzwerk Présence Rhône-Alpes.
Siehe auch Abschnitt 3.2.2.4 und 3.2.3.1.
Vgl. Reverdy (1992) S. 125.
Bekannte Beispiele sind u.a. OTTI (Ostbayerisches Technologie-Transfer-Institut e.V., Regensburg), ZENIT (Zentrum für Innovation und Technik GmbH, Mülheim an der Ruhr), NATI (Niedersächsische Agentur für Technologietransfer und Innovationsförderung GmbH, Hannover), TINA (Technologie- und Innovationsagentur Brandenburg GmbH, Eberswalde), TVA (Technologie-Vermittlungs-Agentur e.V., Berlin), AGIT (Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mbH).
Vgl. Voigt (1995) S. 65ff., Reinhard/Schmalholz (1996) S. 139f.
Dazu zählen z.B. das EZN (Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH, Hannover) und die PINA (Patent- und Innovations-Agentur Nordrhein-Westfalen GmbH, Dortmund).
Reinhard/Schmalholz (1996) S. 142.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996), S. 144f.
Siehe Abschnitt 3.2.2.4.
Les Sociétés de recherche sous contrat.
In Anlehnung an Guillaume (1998) S. 90ff.
So z.B. Mechanik, Elektronik, Optik, Akustik, Biomedizin etc.
Les Associations de Recherche sous Contrat.
Diese dem Privatrecht zuzurechnende Rechtsform verdankt ihren Namen dem Gesetz vom 1. Juli 1901. Es beschreibt die Association als eine Vereinbarung von zwei oder mehr Personen, die ihre Kenntnisse oder Aktivitäten ,,... dans un but autre que de partager des bénéfices ...“ (Guiho (1991) S. 258), also nicht gewinn-orientiert, zusammenfassen. Die „Association de la Loi de 1901” ähnelt der deutschen Rechtsform des einge-tragenen Vereins, sobald sie an der Präfektur angemeldet wird und ihre Statuten dort hinterlegt werden.
Dazu gehören u.a. Werkstoffkunde, Mechanik, Akustik etc.
Les Centres de Recherche Collective.
„Le transfert s’op¨¨re d’autant plus rapidement que la SRC a déj¨¤ pratiquement mené le produit au stade industriel.“ Rouach/Mustar/Merlant (1997) S. 11.
Der Mangel an diesen Geldern ist eine der Sorgen der Wissenschaftler der Fraunhofer-Gesellschaft.
Dazu gehören z.B. die Unabhängigkeit der SRC, die wissenschaftliche Glaubwürdigkeit und heterogene Kunden.
Vgl. Guillaume (1998) S. 92f.
Vgl. Guillaume (1998) S. 94.
Diesmal ist die ganze Bandbreite gemeint, d.h. auch die universitären Hochschuleinrichtungen.
Vgl. Allesch (1990) S. 469.
In Anlehnung an Allesch (1990) S. 468.
Über Mailings, thematische Veranstaltungen, Laborpräsentationen und Gemeinschaftsveranstaltungen mit der IHK soll der Bekanntheitsgrad dieser neuen Vermittlungsform erhöht werden.
% dieser kleinen und mittelständischen Unternehmen haben weniger als 20 Mitarbeiter.
Persönliches Interview des Autors mit Herrn H. Büttner (20.11.1996 in Berlin).
Eggert-Steger (1997) S. 1.
Vgl. Minist¨¨re de l’Education Nationale, de l’Enseignement supérieur, de la Recherche et de l’Insertation professionnelle (1995) S. 24.
Le Réseau de Diffusion Technologique.
Die Finanzierung erfolgt einerseits durch die Region selbst, andererseits durch regionale Außenstellen des Forschungsministeriums, die sogenannten regionalen Forschungs- und Technologiestellen.
Siehe Abschnitt 3.2.3.1.
Hier sind besonders die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern mit den Technologie-entwicklungsberatern (Conseillers en Développement Technologiques - CDT) zu nennen.
IN Vgl. DFGWT (1994).
Glozbach (1995) S. 82.
Vgl. Schroeder (1991) S. 54.
Vgl. Vacher (1996) S. B.
Hierbei ist zu beachten, daß im Rahmen dieser Arbeit nicht sämtliche Förderungsinstrumente in beiden Ländern für Forschung und Entwicklung bei kleinen und mittleren Unternehmen vorgestellt werden. Neben den Technologietransferförderungen, die Fachinformationssysteme, Patentwesen/Verwertung von FuEErgebnissen, Informationstransfer aus Großforschungseinrichtungen, Hochschulen und Bundesforschungsanstalten, Technologie- und Innovationsberatung, Markt- und Strukturstudien, Messen und Ausstellungen, Normen/Öffentliche Beschaffung umfassen, existieren noch Projektförderung, mittelbare Förderung von FuE, Investitionshilfen und Innovationshilfen bei Gründung und Erweiterung von Unternehmen (Hier ist besonders die schwere Begriffsabgrenzung zu erkennen, da Spin-off-Gründungen auch zum Technologietransfer gezählt werden.), Vertragsforschung und industrielle Gemeinschaftsforschung. Vgl. Rotholz (1986) S. 17.
Vgl. Kuttruff (1994) S. 21f., Reinhard/Schmalholz (1996) S. 21f. 2D¡ã Vgl. Pramann zitiert nach Kuttruff (1994) S. 22.
Vgl. Schroeder (1991) S. 55.
Die Vielzahl der öffentlichen und privaten Stiftungen und sonstigen Fördervereinigungen, die oft den Personaltransfer über Köpfe unterstützen, kann an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden. Exemplarisch soll an dieser Stelle nur der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft genannt werden, welcher versucht, über den Dialog zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Wirtschaft zu verbessern. Vgl. Stifterverband für die deutsche Wissenschaft (1998) S. If.
Aufgrund der politischen Aktualität kann an dieser Stelle keine abschließende Vorstellung aller Fördermöglichkeiten vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei nur um eine überblickartige Darstellung, die die Schwerpunkte aufzeigt.
Schroeder (1991) S. 60.
Länderspezifisch existieren geringfügige Abweichungen bezüglich der Größe der antragsberechtigten Unternehmen, der Ausbildung der einzustellenden Fachkräfte bzw. der Höhe der Förderung. Während die Mehrheit der Bundesländer bei der Definition der antragsberechtigten Unternehmen der europäischen Norm für KMU folgt, darf die Anzahl der Mitarbeiter bei einem Antragsteller in Berlin 150 Mitarbeiter nicht übersteigen. Bei den einzustellenden Personen variiert der Kreis von Hochschulabsolventen der Ingenieur-und Naturwissenschaften (Niedersachsen) und zusätzlich Mathematikern (Rheinland-Pfalz) über Hochschul-absolventen allgemein (z.B. Nordrhein-Westfalen, Thüringen) bis zu Mitarbeitern aus Forschungseinrichtungen (Sachsen, Saarland). Bei der Förderung handelt es sich um einen (z.B. Berlin) bis zweijährigen (z.B. Thüringen) Zuschuß von 40% (z.B. Sachsen-Anhalt) bis 50% (Saarland) des Bruttogehalts mit Maxima von DM 24. 000 (Berlin) bis DM 40.000 (Brandenburg). Vgl. BMBF (1997a) S. 112ff.
Vgl. Moldenhauer (1994) S. 2. So beurteilten nur 5% der Unternehmen den mit dem Förderprogramm verbundenen administrativen Aufwand als zu hoch, bei knapp 60% der Absolventen dauerte das Beschäftigungsverhältnis über zwei Jahre und über 75% der Unternehmen verbesserten durch das geförderte Projekt ihre Wettbewerbsfähigkeit.
Vgl. BMBF (1997a) S. 112.
Es besteht die Möglichkeit zu einer Kurzberatung (8 Stunden a DM 500) und einer Intensivberatung, wobei 55,5% der Beratungskosten mit einer Obergrenze von DM 10.000 finanziert werden.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 168 und siehe Abschnitt 3.3.3.
Vgl. BMBF (1997a) S. 156.
So existieren beispielsweise in Sachsen und Sachsen-Anhalt Förderungen zur Realisierung und zum Schutz von Erfindungen. Vgl. BMBF (1997a) S. 151.
Auf der Grundlage des Artikel 91b GG wurde 1970 ein Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung geschlossen. Nachdem sie 1975 durch die Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zusätzliche Aufgaben erhalten hat, wurde der Name 1976 in „Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung“ (BLK) geändert.
Vgl. Deutsche Forschungsgemeinschaft (1998) S. 1.
Vgl. BMBF (1997a) S. 3.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Förderfibel 1997 des BMBF. Es wird nur eine Auswahl der Fördermöglichkeiten vorgestellt.
Innovationsstimulierung der deutschen Wirtschaft durch wissenschaftlich-technische Information.
Damals existierten nur 21 Agenturen. Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 175.
Vgl. Reverdy (1992) S. 13.
Prestation Technologique Réseau. Hierbei handelt es sich um eine 50%ige Teilfinanzierung des Projektes durch die ANVAR.
Convention de formation par la Recherche des Techniciens Supérieurs. Diese Förderung kann von der Region, der regionalen Niederlassung des Forschungsministeriums DRRT oder auch von den Elektrizitätsoder Gaswerken Frankreichs (EDF/GDF) finanziert werden.
Fonds d’Expertise.
Fonds de Consultant. Die beiden letztgenannten Förderungen werden von der Region finanziert.
Fonds Incitation au Transfert de Technologie.
Laut Auskunft eines Experten des Technologietransfernetzwerks PRA liegt dies an der mangelnden Motivation der Forscher, nach der durchgeführten Entwicklung einen Industriepartner zu finden.
Minist¨¨re de l’Education Nationale, de la Recherche et de la Technologie und Minist¨¨re de l’Economie, des Finances et de l’Industrie.
Direction Régionale de l’Industrie, de la Recherche et de l’Environnement.
Délégation Régionale ¨¤ la Recherche et ¨¤ la Technologie.
Eine umfassende Darstellung der Förderprogramme für KMU findet man bei Alary-GralULe Goff/ Rambaud (1997b) S. 12f.
Der eingestellte Forscher darf nicht älter als 30 Jahre sein.
Aide au Recrutement pour l’Innovation.
Der FRAC (Fonds Régional d’Aide au Conseil) ist thematisch sehr begrenzt, z.B. Qualität, Produktivität, Strategie. Somit wird einerseits eine nachfrageorientierte Hilfestellung für die KMU gewährt, andererseits wird dadurch aber auch deutlich die Angebotsseite gefördert.
Für den Großteil der französischen Doktoranden führt der erste Karriereschritt in die Forschung, die Lehre oder die Verwaltung.
Vgl. Guillaume (1998) S. 77 „Leur th¨¨se est souvent considérée comme une expérience professionnelle.“
Aide au Projet Innovant.
Diese Tatsache ist jedoch beachtenswert. Sobald die Antragsmodalitäten für eine Förderung auch die Zusam-menarbeit verschiedener Unternehmen - und nicht nur dem vertikalen Technologietransfer entsprechend die Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen und Unternehmen - zulassen, verwirklichen sich die meisten Projekte zwischen Unternehmen. Dies ist insofern nicht verwunderlich, als ein privatwirtschaftlich organi-siertes Unternehmen mehr Interesse zeigt, an öffentlich subventionierten Projekten mitzuarbeiten als die sowieso schon öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen, für die eine solche Arbeit einen zusätzlich, nicht existenznotwendigen Aufwand bedeuten würde.
Crédit d’Impôt Recherche.
Vgl. Montel (1994) S. 218.
Knapp 75% der von dem CIR profitierenden Unternehmen sind KMU. Vgl. sehr ausführlich Guillaume (1998) S. 185ff.
Vgl. Krüger (1996b) S. 1735.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 177.
Siehe Abschnitt 4.6.
Vgl. inno-GmbH (1998) S. 13.
Stellvertretend für die vielen Beispiele in der aktuellen Presse sei an dieser Stelle nur die Serie „Wege in die Selbständigkeit“ der Süddeutschen Zeitung im vierten Quartal 1997 genannt. Vgl. Holzamer (1997) S. V1/1.
Vgl. Guillaume (1998) S. 34.
Zu beachten ist dabei, daß die Zielsetzung der EU-Forschungspolitik auf die Stärkung der europäischen Technologie und Wirtschaft ausgerichtet ist. Die EU-Mittel fließen somit überwiegend in die industrielle Forschung und technologische Entwicklung.
Im Bereich der Mikroelektronik und Informationstechnologie wurde das Programm ESPRIT (European Strategic Programme for Research and Development in Information Technologies), im Bereich der industrielle Technologien und neue Werkstoffe das Programm BRITE-EURAM (Basic Research in Industrial Technologies for Europe - European Research on Advanced Materials) und im Bereich der Nachrichten- und Kommunikationstechnik das Programm RACE (Research and Development in Advanced Communication Technologies in Europe) aufgestellt.
Zur rechtlichen Problematik der Forschungsförderung durch die EU siehe Classen (1995).
Valorisation and Utilisation for Europe.
Community Research and Development Information Service.
Vgl. Strub (1990) S. 698ff.
Technology Innovation Information.
Zu den Mitgliedern gehören regionale Wirtschaftsförderungen, kamerale Organisationen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und private Unternehmensberatungen.
Vgl. Hull (1995) S. 21.
Vgl. Strub (1990) S. 707.
Strategic Programme for Innovation and Technology Transfer.
Vgl. Hull (1995) S. 22.
-1998.
Vgl. Commission Européenne (1995b) S. 30: „C’est pourqoui une action du quatri¨¨me programme-cadre est enti¨¨rement consacrée ¨¤ la diffusion et ¨¤ la valorisation des résultates.
Vgl. European Commission (1998b) S. 1.
Vgl. European Commission (19986) S. 2.
In Deutschland existieren sechs IRC, z.B. die Niedersächsische Agentur für Technologietransfer und Innovation GmbH in Hannover oder das Zentrum für Innovation & Technik in Nordrhein-Westfalen GmbH in Mülheim an der Ruhr.
Dies wird z.B. unterstützt durch das Programm „Europäische Netzwerke und Dienstleistungen“ welches zur Aufgabe hat „To link national networks of suppliers of services in SME’s (for example, university-industry interface services) ...” Vgl. European Commission (1998a) S. 1.
Regional Innovation Strategies.
Regional Innovation and Technology Transfer Infrastructures and Strategies.
Vgl. Commission Européenne (1995b) S. 32.
Community Action Programme for Education and Training in Technology.
Vgl. Klein (1994) S. 132.
Insgesamt finden sich 27 APHW in Deutschland, 19 davon an Hochschulen, wo sie meist der Technologietransferstelle angegliedert sind.
Vgl. Klein (1994) S. 133.
Vgl. Klein (1994) S. 139.
So sind 80% aller bisherigen wissenschaftlichen und technologischen Erkenntnisse im 20. Jahrhundert produziert worden und die heute lebende Generation umfaßt 80% aller Wissenschaftler, die bislang auf der Erde gelebt haben. Vgl. Kreibich (1986) S. 26.
Für die rechtliche Dimension von Forschungsfreiheit und Fortschrittsvertrauen siehe Waechter (1991) und Abschnitt 3.4.
Vgl. Schuster (1990b) S. 3.
Für den englischen Philosophen und Staatsmann Francis Bacon (1561–1626) lag der Zweck der Naturerkenntnis in der Naturbeherrschung und ihrer Nutzbarmachung zur Vervollkommnung der Kultur.
Vgl. Jonas (1993).
Mittelstraß (1990) S. 44.
In der traditionellen Ethik unterscheidet man zwei Hauptrichtungen: Die menschlichen Handlungen und die sie leitenden Handlungsregeln werden einerseits vom Standpunkt der Gesinnung, aus der die Handlung hervorgeht, gesehen (Gesinnungsethik) und andererseits vom Blick auf die Wirkung, die diese Handlung erzeugt (Erfolgs- oder Verantwortungsethik).
Vgl. Mittelstraß (1990) S. 46f.
Ethikkommissionen existieren seit den 70er Jahren als unabhängige Gutachtergremien. Sie setzen sich aus Arzten, Juristen, Biologen und Theologen zusammen, deren Aufgabe es ist, die berufsethische und rechtliche Vertretbarkeit medizinisch-wissenschaftlicher Forschungsvorhaben zu beurteilen.
So sind die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie der Gentransfer an menschlichen Embryonen berufsrechtlich verboten.
Vgl. Mittelstraß (1990) S. 47.
Diese von Immanuel Kant (1724–1804) aufgestellte Forderung für das oberste gültige Sittengesetz lautet in ihrer Grundformel: Handle nur nach derjenigen Maxime, von der du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde.
Jonas (1993).
Vgl. BVerfGE 47, 327.
Vgl. allgemein dazu Waechter (1991).
Vgl. Weischedel (1962).
Vgl. Pinkau (1990) S. 59.
Vgl. Bartocha/Cetron (1973) S. 339.
Vgl. Pinkau (1990) S. 64.
Vgl. Wolff (19956) S. 686.
Vgl. Schuster (1990b) S. 7.
Eine tiefergehende Würdigung dieses Themas sowie einer Operationalisierung der Technologiefolgen-abschätzung kann im Rahmen dieser Arbeit nicht vorgenommen werden. Dennoch kann die Idee der Verantwortungsethik von Schulz und Jonas, bei der wie dargestellt, die Frage nach den Folgen in den Vorder-grund tritt, einen Denkansatz bieten. Jonas und Schulz wenden sich von der sehr schwierigen und strittigen Frage der traditionellen Ethik nach der Bestimmung eines höchsten Gutes ab und gehen in ihrer Theorie von dem viel leichter erkennbaren, zu vermeidenden Übel aus.
Nachdem in Abschnitt 3.2.1 bereits die geschichtliche Entwicklung der Hochschulen dargestellt wurde, werden im Folgenden dieaktuellen Charakteristika der Hochschulen in Deutschland und Frankreich diskutiert
Auf die jeweiligen rechtlichen Aspekte wird an dieser Stelle nur rudimentär eingegangen, da diese aufgrund ihrer Wichtigkeit in einem eigenen Abschnitt „Rechtliche Kontextfaktoren“ ausführlich diskutiert werden.
Die Grandes Ecoles in Frankreich und die Fachhochschulen in Deutschland scheinen bei dieser Diskussion weniger betroffen.
So wurde im November 1997 an 56 deutschen Universitäten und Hochschulen mit etwa 450.000 Studenten gestreikt. (Vgl. Focus 49/1997 S. 42ff.). Die in Frankreich seit den Streiks im Spätherbst 1995 immer wiederkehrenden Unruhen in Studentenkreisen lassen das Thema Bildungsreform in allen Parteien zu einem politischen „Himmelfahrtskommando“ werden. Vgl. Picht (1997) S. 451.
Das Gesetz trat am 25. August 1998. Vgl. BGBl 1 S. 2190.
Für eine kurze Beleuchtung der seit langem andauernden Diskussionen siehe Zehetmaier (1996) und Zöllner (1996).
Eine große bayerische Universität zweifelte sogar die verfassungsrechtliche Gültigkeit des Novellierungs-entwurfes des Hochschulgesetzes an. Vgl. o.V. (1997c) S. 35.
Vgl. Frese/Hödl (1996) S. 13: „Man kann fast von einem bundesweiten Wettbewerb der Ministerien um Reformideen sprechen.“
Vgl. ¡ì 2 HRG, erst der ¡ì 7 HRG spricht vom Ziel des Studiums.
¡ì 2 I Satz 1 HRG.
¡ì 2 VII HRG.
Die Verwendung der Worthülse Technologietransfer ohne begleitende Definition ist in diesem Fall als unkritisch anzusehen, da somit die weiteste Interpretationsform Anwendung finden kann.
Vgl. Blum (1988) S. 40.
Vgl. Schuster (1990c) S. 311.
Les Etablissements publics ¨¤ caract¨¨re scientifique, culturel et professionnel.
Elles doivent répondre aux besoins de la nation en lui fournissant des cadres dans tous les domaines et en participant au développement social et économique de chaque région.“ Artikel l’ alinéa 3 Loi n. 68–978 d’orientation de l’enseignement supérieur du 12 novembre 1968.
Vgl. Artikel 4 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur du 26 janvier 1984.
Trotzdem wird im Zuge der Hochschulreform zunehmend von einer leistungsorientierten Mittelzuweisung gesprochen. In welcher Form es für Forschung und Lehre eine indikatorgestützte Effizienzbewertung geben kann, bleibt abzuwarten.
Vgl. SadowskiBackes-Gellner (1992) Sp. 807.
Vgl. Oehler (1984) S. 54.
Vgl. Oehler (1984) S. 74.
Artikel 11 Déclaration des Droites de l’Homme et du Citoyen du 26 août 1789.
Siehe Abschnitt 3.4.1.2.
Artikel 57 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur.
Vgl. Ruttgers (1997) S. 5.
Trotzdem sollte hierbei bedacht werden, daß mit diesen Forderungen des Staates der Hochschule gegenüber eines der Humboldtschen Prinzipien über die innere und äußere Organisation der Universitäten verloren geht. Nach Humboldt muß der Staat im Ganzen nichts von den Universitäten fordern, sondern die innere Überzeugung hegen, daß, wenn sie ihren Endzweck erreichen, sie auch die Zwecke des Staates erfüllen und zwar in viel höherem Maße als er es zu bewegen in der Lage gewesen wäre. Vgl. Wittkämper (1977) S. 261. Besonders in der Forderung der Ausrichtung der Ausbildungsgänge an dem Bedarf der Wirtschaft steckt ein großes Problempotential. Ist hier der gegenwärtige oder der zukünftige Bedarf gemeint? Das Beispiel der Programmierer hat in den 80er Jahren gezeigt, daß nach Einrichtung der Ausbildungsgänge und dem Erscheinen der ersten ausgebildeten Programmierer auf dem Arbeitsmarkt die entsprechenden Arbeitsprofile von der neuen Computergeneration bereits wegrationalisiert worden waren. Die Bedarfsorientierung kann in Zeiten rapiden Wandels zur Ursache dramatischer Fehlsteuerung werden. Statt dessen sollte mehr Wert darauf gelegt werden, daß an den Hochschulen die Fähigkeit vermittelt wird, Zukunftsaufgaben auf Fachwissen aufbauend durch Kreativität zu lösen. Der Grund für die steigenden Forderungen des Staates kann jedoch auch auf Seiten der Hochschulen liegen. Tut die Hochschule von sich aus nicht mehr genug, ist auf auf Seiten des Staates eine fordernde Haltung verständlich. Zur Aufdeckung dieser Problematik sind Rechenschaftsberichte und Überprüfungen sicherlich geeignet.
Vgl. Schuster (1990c) S. 311.
Vgl. Artikel 19, 20 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur.
Vgl. Krebs (1994) S. 46.
Vgl. Teichler (1994) S. 275.
Vgl. Blum (1988) S. 27.
Vgl. Bolsenkötter (1980) Sp. 840.
Vgl. das HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBL. I S. 1170).
Müller-Böling schlägt eine Untergliederung der Universität in die Fachbereiche Forschung und Lehre vor. Ein Vorteil wäre die Verbesserung der Möglichkeit zur multidisziplinären Arbeit im Fachbereich Forschung. Vgl. Müller-Baling (1997) S. 612f.
Siehe ausführlich dazu Thieme (1996) S. 814ff.
So wurde mit Artikel 91a I 1 GG die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau und die Grundlage für den Erlaß des Hochschulbauförderungsgesetzes geschaffen. Der Bund erhielt mit der Einführung des Artikel 91b GG Mitwirkungsmöglichkeiten bei der gemeinsamen Bildungsplanung und der gemeinsamen Forschungsförderung. Gemeinsame bedeutsame Vereinbarungen von Bund und Ländern waren z.B. das Verwaltungsabkommen über die Errichtung der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (1970), die Rahmenvereinbarung zur Forschungsförderung (1975) auf deren Grundlage besonders die Finanzierung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Sonderforschungsbereiche beruhen, sowie die Hochschulsonderprogramme I (1989) und II (1990).
Nach der Legaldefinition des ¡ì 25 I Satz 1 Halbsatz 1 HRG sind Drittmittel die Mittel der Hochschulforschung, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mit der Bezugnahme auf den Hochschulhaushalt wird deutlich, daß andere Haushaltsmittel des Landes ebenso als Drittmittel zu bezeichnen sind, so z.B. Mittel des Bundes oder der Forschungsförderungsorganisationen.
Diese Veränderung ist diskontiert nach dem Preisindex für den Staatsverbrauch.
Vgl. Krüger (1996a) S. 274.
Vgl. Schimank (1995) S. 149.
Eine ausführliche rechtliche Diskussion, besonders bezüglich der Drittmittelverwaltungsvorschriften und der Abgrenzung zu Nebentätigkeitsvorhaben, findet in Abschnitt 3.4 statt.
Vgl. Scheven (1990) S. 165f.
Vgl. MENRT (1998b).
Vgl. Krebs (1994) S. 43.
Unité d’Enseignement et de Recherche.
Besonders in großen Städten stieß dies auf Probleme: So gab es in Toulouse 47 UER, in Paris sogar 131. Dies erklärt die 13 Universitäten in Paris. Die vom Gesetz geforderte pluralistische Fächervielfalt war jedoch nicht überall gewährleistet. Vgl. Krebs (1994) S. 43f.
Vgl. Cazenave (1994) S. 107.
Conseil National de l’Enseignement Supérieur Et de la Recherche.
Conférence des Présidents d’Université.
Vgl. Artikel 25 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur.
Unité de Formation et de Recherche. Dies ist der neue Name für die 1968 geschaffenen UER.
Le conseil d’administration, le conseil scientifique, le conseil des études et de la vie universitaire.
Interessant ist in Bezug auf die in Deutschland herrschende Diskussion die Einsicht, daß die Anwesenheit universitätsexterner Persönlichkeiten in den Gremien der Universitäten keine Vereinnahmung des Hochschulwesens durch Wirtschaft, Politik oder Gewerkschaften bedeutet, sondern deutlich als eine Bereicherung empfunden wird. Vgl. Krebs (1994) S. 53ff.
Comité National d’Evaluation.
Vgl. MENRT (1998a) S. 5.
Vgl. Artikel 65 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur.
Vgl. MENRT (1998a) S. 4.
Vgl. Cauville (1998) S. 62.
Vergleichbar mit der Situation in Deutschland werden in Frankreich alle nicht direkt vom Staat kommenden Mittel zu den Drittmitteln gerechnet und damit auch die Gelder, die der CNRS (Die Einrichtungen des CNRS verfügen über ein Viertel des zivilen staatlichen Forschungsbudgets.) in die universitären Gemeinschaftslabors einbringt. Dies ist zur Interpretation der 21% Drittmittel wichtig, da dabei der größere Anteil aus dem Staatshaushalt über den CNRS in die Hochschule kommt.
Vgl. MENRT (1997e) S. 2.
Vgl. Krauss (1996) S. 47.
Vgl. Schwans (1995) S. 16.
So untersteht z.B. die Ecole Polytechnique dem Verteidigungsministerium.
Die den Industrie- und Handelskammern unterstellten Grandes Ecoles haben öffentlichen Charakter und besitzen weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch ein von der jeweiligen Kammer unabhängiges Budget.
Vgl. Krebs (1994) S. 35.
Je nach Art der Hochschule handelt es sich dabei um einen General, Admiral, Universitätsprofessor oder Manager.
Vgl. Krebs (1994) S. 35.
Vgl. Guillaume (1998) S. 29ff.
Taxe d’apprentissage.
Diese Steuer, welche von allen handel- oder gewerbetreibenden Personen oder Gesellschaften auf Grundlage der Lohn- und Gehaltszahlungen erhoben wird, kann einerseits direkt an Ausbildungsstätten oder an Sammel-stellen, z.B. die Industrie- und Handelskammern, abgeführt werden oder für interne Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden.
Die Situation der Grandes Ecoles in Frankreich ist durchaus vergleichbar mit den Fachhochschulen in Deutschland. Allerdings genießen sie ein besseres Ansehen im Vergleich zu den Universitäten.
Vgl. Hiéblot (1995) S. 66.
Vgl. Frese/Hödl (1996) S. 22.
Die Wichtigkeit dieser zusätzlichen Anreizfunktion ist in Abschnitt 3.3.1.2 ausführlicher dargestellt.
Diese Arbeitsplatzsicherheit wird teilweise auch als Voraussetzung für die intellektuelle Mobilität angesehen. Vgl. Zahn (1984) S. 110.
Vgl. Ramthun (1997) S. 51ff.
Das neue HRG sieht eine Erweiterung auf die wissenschaftlichen Assistenten vor. Sämtliche dienstrechtlichen, patentrechtlichen und sonstigen rechtlichen Aspekte werden in diesem Abschnitt nur erwähnt und zur Vermeidung von Redundanz erst in Abschnitt 3.4 in den für den Technologietransfer relevanten Bereichen ausführlich diskutiert.
Teichler spricht in einem Vergleich der beiden Hochschulsysteme von den deutschen Professoren-universitäten, während die französischen Universitäten Professoren- und Assistentenuniversitäten sind. Vgl. Teichler (1994) S. 279. Dies ist sicherlich auch darauf zurückzuführen, daß die französischen Professoren offiziell keine hierarchische Weisungsbefugnis über den restlichen Teil des lehrenden Personals haben.
Vgl. Montel (1994) S. 211.
In Deutschland wird eine flexible, über das 65. Lebensjahr hinausgehende Altersgrenze für Professoren jeweils bundeslandspezifisch praktiziert. Vgl. Schiedermair (1996c) S. 61.
Vgl. Rüttgers (1997) S. 9, für einen ähnlichen Vergleich auch Massit-Folléa/Epinette (1992) S. 78ff.
Die Änderung im Dritten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14.11.1985 bot damals die Möglichkeit, der in manchen Bereichen bedenklichen Berufungspraxis mit einer stärkeren Betonung der Habilitation entgegenzuwirken. „Die damalige Entscheidung des Gesetzgebers war eine Reaktion auf die in der Hochschulgründungsphase zu Beginn der 70er Jahre erfolgte pauschale Überleitung zahlreicher unhabilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter zu Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen.“ BMBF (1997b) S. 40.
Vgl. Friedberg/Musselin (1994) S. 176.
Ecole des Hautes Etudes Commerciales.
In keinem anderen Bereich des öffentlichen Dienstes wurden so viele Anderungen vorgenommen. Die Verordnung zum Status der Hochschullehrer wurde in den Jahren von 1984–1992 insgesamt acht Mal verändert. Vgl. Schrameck (1992) S. 269ff.
In Frankreich sind Berufung und Laufbahn eines Professors abhängig von seiner Fachrichtung. Neben dem im Anschluß beschriebenen Verfahren für die naturwissenschaftliche, geistes-, kultur- und sozial-wissenschaft-liche Fachrichtung müssen die Kandidaten für Medizin, Rechts-, Politik- und Wirtschafts-wissenschaften zwei Auswahlverfahren auf nationaler Ebene durchlaufen.
Conseil National des Universités.
In dieser „Commission spéciale“ sitzen von ihren Kollegen ausgewählte Hochschullehrer, externe Persönlich-keiten und gegebenenfalls auch Ausländer.
Vgl. Massit-Folléa/Epinette (1992) S. 87.
Diese Mischform spiegelt in bestimmter Weise die politische Entwicklung der seit 1986 viermalig geänderten Berufungsstatuten für die Hochschulmitglieder wider. Während die politisch „Rechte“ die endgültige Berufungsentscheidung auf nationaler Ebene bevorzugt, befürwortet die „Linke” die endgültige Ent-scheidungsmacht auf der Seite der einzelnen Universität.
Vgl. Arr¨ºté du 15 décembre 1997.
Dazu zählt z.B. die Bewilligung der Doppelverdienstmöglichkeit, welche besonders im Bereich der Forschungsverwertung und Innovation eine wichtige Rolle spielen kann.
Vgl. Massit-Folléa/Epinette (1992) S. 89f.
Vgl. Sadowski/Backes-Gellner (1992) Sp. 809.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 211f.
Vgl. Hull (1995) S. 25.
Vgl. Blum (1988) S. 47.
Dies wird ausführlicher in Abschnitt 3.4 diskutiert.
Vgl. Technology Transfer (1998).
Dieses Gesetz ist eine Erweiterung des Stevenson-Wydler Technology Innovation Act von 1980.
Vgl. Abramson et al. (1997) S. 27f.
Dabei ist zu beachten, daß das Gehalt der deutschen Hochschullehrer 5–25% (je nach Stellenprofil) über dem ihrer französischen Kollegen liegt. Vgl. Massit-Folléa/Epinette (1992) S. 84.
So ergab eine Studie der Association of University Technology Managers, daß die Einnahmen in beiden Ländern sich auf nahezu 600 Millionen Dollar belaufen. Vgl. o.V. (1996) S. 4.
Hierbei wurde die Definition der Kommission der Europäischen Union übernommen.
Vgl. Hamer (1990) S. 44f.
Vgl. Pfohl/Kellerwessel (1990) S. 7.
Vgl. Minist¨¨re de l’Industrie des Postes et Télécommunications et du Commerce Extérieur (1993) S. 188.
Die Zahlen für Deutschland beziehen sich auf die alten Bundesländer. Vgl. Souquet (1994) S. 50ff. Die Berücksichtigung der Größenklasse bis 499 Beschäftigte liegt daran, daß die europäische Größenbegrenzung der KMU auf 250 Mitarbeiter jüngeren Datums ist (1996) und sich besonders zur Darstellung des unterschiedlichen industriellen Gefüges die ehemalige Größenbegrenzung von 500 Mitarbeitern anbietet.
Vgl. Guellec/Zaidmann (1991) S. 92.
So liegt die durchschnittliche Eigenkapitalquote in Frankreich bei 27% und in Deutschland bei 41%. Vgl. Souquet (1994) S. 55.
Die dabei gemachten Ausführungen gelten prinzipiell für beide Länder. Bei länderspezifischen Abweichungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen.
Vgl. Oehler (1988b) S. 389.
Hamer (1990) S. 49.
Vgl. Kayser (1990) S. 81.
Vgl. Hamer (1990) S. 58.
Töpfer (1990) S. 258.
Vgl. Pfohl/Kellerwessel (1990) S. 19.
Vgl. Kahle (1992) Sp. 1414f.
Vgl. Hamer (1990) S. 54.
Vgl. ausführlich zu Technologiebeobachtung Jakobiak (1992), Rouach (1996), Streubel (1996).
Vgl. Kayser (1990) S. 84.
Vgl. PfohlKellerwessel (1990) S. 18.
Vgl. HauschildtlKirchmann (1997) S. 70f., Albach et al. (1991) S. 318f.
Vgl. Hofstetter (1990) S. 46.
Vgl. StaudtBock/Mühlemeyer (1992) S. 1003.
Vgl. Albach (1983) S. 882.
Vgl. Zügel (1994) S. 81.
In Anlehnung an Schroeder (1991) S. 46f. Hofstetter (1990) differenziert in seiner Studie weniger stark - jedoch mit demselben Hintergrund - in technologieorientierte und nicht technologieorientierte KMU.
Diese auch New-Technology-Based-Firms genannten KMU definiert die Europäische Kommission wie folgt: Die Existenzgründung darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Die Geschäftstätigkeit muß auf einer poten-tiellen Erfindung aufbauen oder durch ein überdurchschnittliches technologisches Risiko geprägt sein. Das Unternehmen muß von unabhängigen Einzelpersonen gegründet worden sein und darf sich nicht in Abhängig-keit von einer anderen Firma befinden. Der Gründungszweck muß die Verwertung oder Weiter-entwicklung einer Erfindung oder einer technologischen Innovation sein. Vgl. European Commission (1997) S. 36.
Vgl. Sättler/Röder/Pfister (1987) S. 78.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 213.
In diesem Zusammenhang werden u.a. Führungswille, Begeisterungsfähigkeit, Risikobereitschaft und Durchsetzungsfähigkeit genannt. Vgl. Hamer (1990) S. 66ff.
Vgl. Hamer (1990) S. 51.
Vgl. weiterführend zu dieser Problematik Pleitner (1984).
Vgl. Budach (1995) S. 81.
Vgl. Budach (1995) S. 81.
Vgl. Allesch/Preiß-Allesch/Spengler (1988) S. 8, Allesch/Preiß-Allesch (1984) S. 2ff., Budach (1995) S. 82ff., Chastenet/Reverdy/Brunat (1990) S. 47ff., Minist¨¨re de l’Education Nationale, de l’Enseignement supérieur, de la Recherche et de l’Insertation professionnelle (1995) S. 24, Reinhard/Schmalholz (1996) S. 112ff., TBU (1997), Werner (1994) S. 14ff.
Diese Informationen, die aus politischen Gründen nicht offen diskutiert werden, erhielt der Verfasser dieser Arbeit im Rahmen seiner Tätigkeit in einem Technologietransfernetzwerk und bei vertraulichen Gesprächen mit Leitern verschiedener Technologietransferstellen bei der Vorbereitung dieser Arbeit.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 76.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 115.
Associations pour le Développement de l’Enseignement et de la Recherche.
Die älteste Einrichtung ist die ADR von Grenoble, welche 1929 gegründet wurde.
Vgl. Chastenet/ReverdyBrunat (1990) S. 48.
Ein Beispiel hierfür ist INSAVALOR an der Ingenieurhochschule INSA in Lyon.
Budach (1995) S. 82.
Vgl. Allesch (1988) S. 12.
An dieser Stelle soll nicht auf die Besonderheiten der Abwicklung von Transferleistungen an Fachhochschulen in Baden-Württemberg eingegangen werden. Die Methode der Steinbeis-Stiftung hat sich bewährt und ist dementsprechend bereits vielfältig beschrieben worden, so daß eine Vorstellung an dieser Stelle nicht notwendig ist.
Vgl. Budach/Heinemann (1995).
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 112.
Vgl. Artikel 20 alinéa 6 Loi 84–52 sur l’enseignement supérieur.
Vgl. Chastenet/ReverdyBrunat (1990) S. 49.
Vgl. Guillaume (1998) S. 57.
Eine der bemerkenswerten Ausnahmen bildet EZUS, die Technologietransferstelle der Universität Lyon I.
Vgl. Chastenet/ReverdyBrunat (1990) S. 50.
Vgl. Chastenet/ReverdyBrunat (1990) S. 50.
Vgl. Guillaume (1998) S. 29.
Dieser Prozentsatz variiert je nach Leistungsumfang zwischen 6 und 10%.
So teilte der Leiter einer nach dem Verwaltungsmodell organisierten Technologietransferstelle dem Verfasser mit, daß seine Stelle von der Hochschulleitung nicht gewollt war und nur auf äußeren Druck hin geschaffen wurde. Die tief in die Verwaltung eingegliederte Stelle motiviere ihn nicht besonders.
Siehe Abschnitt 4.4.2.
Vgl. Budach (1995) S. 83.
Vgl. Budach (1995) S. 84f.
Problematisch ist bei einer solchen Vernetzung, daß sobald die einzelnen Transferstellen ergebnisverantwortlich geführt werden, die Tendenz besteht, Anfragen, die fachspezifisch eher von anderen Einrichtungen zu lösen wären, aus Umsatzgründen eigenständig, jedoch qualitativ schlechter zu lösen, wodurch das Ansehen des ganzen Netzwerkes leidet.
Vgl. Hull (1995) S. 25.
Vgl. Hull (1990) S. 10.
Vgl. Kersten/Modenhauer (1995) S. 96f.
Vgl. Hull (1990) S. 14.
Vgl. European Commission DG XIII D (1996) S. 5.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 76.
Vgl. Gemünden/Walter (1996) S. 237.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 9f.
BVerfGE 3, 225 (231).
Artikel 5 III GG.
An dieser Stelle soll nur auf Artikel 5 III GG eingegangen werden. Die Artikel 9 und 12 GG, die für die Hochschulen im Bereich der studentischen Vereinigung, dem Hochschulzugang und der Prüfungsordnung eine wesentliche Rolle spielen, werden - da für das Thema dieser Arbeit von untergeordneter Relevanz - nicht weiter betrachtet.
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.“ Artikel 142 Weimarer Verfassung in der Fassung vom 11.08.1919.
Scholz (1989) RdNr. 9.
Vgl. BVerfGE 35, 79 (113).
Vgl. BVerfGE 35, 79 (113).
Vgl. Kimminich (1996a) S. 132ff.
Der Grundsatz, daß Grundrechte nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, trifft in diesem Fall nicht zu, da Einrichtungen des Staates Grundrechts-träger in den Bereichen sein können, in denen sie vom Staat unabhängig sind. Vgl. BVerfGE, 15 256 (262). Unabhängigkeit bedeutet hier die rechtliche Unabhängigkeit; wäre die finanzielle Unabhängigkeit gemeint, würde dieser Grundsatz in vielen Bereichen leerlaufen, da staatliche Subventionen weit verbreitet sind.
Diese Meinung vertritt u.a. Köttgen (1959) S. 26ff., ähnlich Thieme (1986) RdNr. 88, nicht festlegend Scholz (1989) RdNr. 124.
BVerfGE 35, 79 (116).
Vgl. Kimminich (1996a) S. 128.
Besonders in Zeiten von Hochschulreformen lebt diese Diskussion auf.
Vgl. Schmidt (1974) S. 100.
Vgl. BVerfGE 33, 303 (332).
Einen kritischen Beitrag zu diesem Tatbestand findet man bei Walter (1992), welcher auf die Frage „Wissenschaftsfreiheit kraft Amtes oder als Grundrecht?“ u.a. das rechtslogische Verhältnis der zuerst notwendigen Rechtsträgerschaft und der daran anschließenden möglichen Rechtsausübung mit dem umgekehrten Verhältnis bei der Wissenschaftsfreiheit konfrontiert bzw. die Wissenschaftsfreiheit dem Hochschullehrerbegriff gegenüberstellt, indem er herausstellt, daß man zum Grundrechtsträger geboren wird und insofern schon lange Subjekt der Wissenschaftsfreiheit ist, bevor man zum Hochschullehrer berufen wird.
Vgl. BVerfGE 15, 256 (263).
Scholz (1989) RdNr. 83.
BVerfGE 35, 79 (113).
Vgl. BVerfGE 35, 79 (113).
Vgl. Frank (1982) S. 332.
Vgl. die problematische Urteilsbegründung im Rechtsstreit Wagner gegen Merten am Landgericht München; Geschäftsnummer 90 11150/80, verkündet am 3. Dezember 1980.
Vgl. Frank (1983) S. 1173.
Vgl. Scholz (1989) RdNr. 84 in Verbindung mit RdNr. 18 zu Artikel 5 III GG.
Vgl. BVerfGE 35, 79 (115f.), schon vorher BVerfGE 33, 303 (329ff.), auch bei Kimminich (1996a) S. 144f., umstritten jedoch bei Karpen (1990) S. 78f.
Vgl. Krüger (1996a) S. 278, Hailbronner (1980) S. 215, Meusel (1996a) S. 1280.
Vgl. Kimminich (1996a) S. 145.
Meusel (1996a) S. 1259.
Vgl. BVerfGE 35, 79 (124ff.).
Zur Hochschulautonomie und Selbstverwaltung siehe Abschnitt 3.4.2.1.
Die einzige ausdrückliche Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich aus Artikel 5 III S. 2, wonach die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet. Diese Beschränkung wird an dieser Stelle nicht weiter diskutiert, da in Bezug auf den Technologietransfer hauptsächlich die Freiheit der Forschung interessiert. Eine interessante Diskussion über die Verantwortung der Wissenschaft als Rechtsproblem findet sich bei Losch (1993).
BVerfGE 47, 327 (369).
Vgl. Krüger (1996a) S. 296ff. mit weiteren Literaturhinweisen.
Siehe die Diskussion bei Frankenberg (1994), Kluge (1994) S. 869ff., Krüger (1996a) S. 302ff. spricht in diesem Zusammenhang von einer Forschungsbehinderung.
Siehe dazu Abschnitt 3.4.2.2.
Vgl. Blum (1988) S. 44f.
Ausführlich dazu und zur Diskussion der Scheinautonomie siehe Abschnitt 3.4.2.1.
Weizsäcker (1976).
Siehe z.B. „En France, o¨´ l’indépendance des enseignants en mati¨¨re de recherche et d’enseignement est garantie par la constitution.“ Massit-Folléa/Epinette (1992) S. 87, „Le conseil constitutionnel français vient, par une décision importante, de rappeler l’existence d’un principe constitutionnel d’indépendance des professeurs d’Université.” Gaudemet (1984) S. 125, „La liberté universitaire est consacrée par une tradition constitutionelle ...“ Vedel (1960) S. 134.
Der conseil constitutionnel ist der Zusammensetzung nach ein Gremium, der Funktion nach ein Verfassungsgericht mit bindender Urteilswirkung. Vgl. Gunten/Martin/Niogret (1994) S. 56f.
Vgl. Favoreu (1984) S. 702ff., Gross (1995) S. 115f.
Diese Entscheidung findet sich u.a. im Décret n. 83–165 DC du 20 janvier 1984, considérant 19 - eine kommentierte Übersetzung bietet Hoffstetter (1987) und im Décret n. 93–322 DC du 28 juillet 1993, considérant 7.
Ihre Position ist vergleichbar mit der eines Privatdozenten in Deutschland.
In diesem Fall ist die Unterscheidung in der Eigenschaft als Lehrstuhlinhaber zu sehen.
Vgl. Artikel 12 de l’ordonance n. 59–998 du 24 octobre 1958; kommentiert bei Laubad¨¨re/Venezia (1993) S. 334.
Vgl. Toulemonde (1978) S. 950.
Vgl. Gaudemet (1984) S. 127: ,,... il nous semblait devoir u regretter l’absence d’un texte de loi, bref ...» ’.
„20. Considérant qu’en ce qui concerne les professeurs, auxquels l’article 55 de la loi confie des responsabilités particuli¨¨res, la garantie de l’indépendance résulte en outre d’un principe fondamental reconnu par les lois de la République, et notamment par les dispositions relatives ¨¤ la réglementation des incompatibilités entre le mandat parlementaire et les fonctions publiques;“ Décision n. 83–165 DC du 20 janvier 1984.
Vgl. Déc. N. 94–355 DC du 10 janvier 1995. Siehe dazu auch Mekhantar (1996).
Vgl. Gross (1995) S. 122.
Diese Meinung vertritt auch Gaudemet (1984) S. 125: „Il faut reconnaître que le débat théorique et juridique a été, d¨¨s le lendemain de 1968, beaucoup plus animé et argumenté en Allemagne qu’en France.“
¡ì 58 I Satz 1 HRG.
Noch 1973 hatte Forsthoff in seinem Lehrbuch des Verwaltungsrechts die trotz der ergangenen Hochschul-gesetze unsichere Rechtsstruktur der Universitäten angeprangert. Für Forsthoff waren die Universitäten „im Unterschied zur mittelalterlichen Universitätsverfassung kein Körperschaften mehr, sondern Anstalten mit gewissen körperschaftlichen Elementen.“ Forsthoff (1973) S. 489.
Trotzdem bringt die ambivalente Aussage des HRG Diskussionen mit sich. Obwohl in der Formulierung der Begriff Anstalt nicht mehr vorkommt, wird in einem Teil der Literatur noch der Standpunkt vertreten, daß Hochschulen auch anstaltlichen Charakter haben. Vgl. Kimminich (1996b) S. 231f. Die Ministerin für Wissenschaft und Kultur in Niedersachsen beschreibt die Modellhochschulen im Rahmen der Einführung des Globalhaushaltes als „Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich (anstaltliche) Einrichtungen des Staates.“ Schuchardt (1995) S. 263.
Auch für die Studenten war diese Klärung wichtig: Während sie in einer Anstalt nur Benutzer wären, haben sie in einer Körperschaft die Rechtsstellung von Mitgliedern.
Dazu zählen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen.
Vgl. Becker (1989) S. 223.
Bei der Rechtsaufsicht wird nur die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zur Gewährung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überprüft. Bei der Fachaufsicht dagegen wird auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen kontrolliert.
Vgl. Wolff (1987) ¡ì 84 RdNr. 4.
Ausführlich Diskussion siehe Wolff (1987) ¡ì 84 RdNr. 17ff.
Wolff spricht in diesem Falle von einem ,janusköpfigen Organisationsprinzip“. Vgl. Wolff (1987) ¡ì 93 RdNr. 44. Volle beschreibt dies als eine „merkwürdige Doppelnatur”. Vgl. Volle (1995a) S. 188.
Vgl. Volle (1995a) S. 187. Forsthoff, der zwischen privat- und öffentlich-rechtlicher Autonomie unterscheidet, ergänzt zu der letzteren noch die Fähigkeit, verbindliche Sätze objektiven Rechts zu schaffen. Vgl. Forsthoff (1973) S. 480. In diesem Sinne gibt ¡ì 58 I1 HRG den Hochschulen die Satzungshoheit.
Vgl. Wolff (1987) ¡ì 93 RdNr. 48.
Will man Autonomie von Selbstverwaltung abgrenzen, so kann man im Grad der Autonomie die Unabhängigkeit vom Staat sehen und im Selbstverwaltungsrecht die Wirkungskomponenten in Form der Aufgabenerfüllung.
Volle (1995a) S. 192.
Klein (1996) und Schiedermair (1996a) sprechen von der „Autonomie im Widerspruch“, Schiedermair (1996b) nennt es zusätzlich „Mogelpackung Autonomie”, Matz (1996) hat den Eindruck, daß die Hochschulautonomie „kaum mehr existiere“ und für Leuze (1992) werden die Hochschulen durch Streichung und Wiedereinsetzung von Stellen im Rahmen der „Aufgabenkritischen Oberprüfung des Personalbestandes” zum „Objekt staatlicher Hochschulpolitik“ degradiert.
Vgl. Frese/Hödl (1996) S. 34.
Vgl. Knemeyer (1996) mit weiteren Literaturhinweisen, abweichend davon Wolff (1987), der herausstellt, daß das Recht auf Selbstverwaltung und Satzungshoheit der Hochschulen nicht bereits Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre ist, sondern auf einer einfachgesetzlichen Gewährleistung des ¡ì 58 I Satz 3 HRG beruht.
Siehe z.B. für Niedersachsen Artikel 44 I NdsVerf, 16I NWVf.
Siehe ¡ì 58 I Satz 3 HRG.
Teilweise wird dies in den Landesgesetzen durch die Generalklausel „soweit nicht anders bestimmt“ festgelegt. Ein Teil der Landesgesetze erläutert die Selbstverwaltungsangelegenheiten mit Beispielen wie Planung und Durchführung von Forschung und Lehre, Hochschulprüfungen, besonders Promotion und Habilitation und Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Vgl. Frese/Hödl (1996).
Interessant ist dabei jedoch festzustellen, daß die Gesetzgebungsvorhaben der einzelnen Bundesländer mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen. So sind die Vorstellungen über den Hochschulrat, den Globalhaushalt, die Hochschulleitung oder die Evaluation von Forschung und Lehre sehr verschieden.
Volle (1995b) S. 201.
Bereits ein Jahr nach Einführung des Globalhaushaltes spricht der Kanzler und Haushaltsbeauftragte der Universität Oldenburg von einem großen Erfolg (Pressemeldung der Universität Oldenburg vom 2.2.1996). Unvorteilhaft ist sicherlich die Tatsache, daß die Einführung mit massiven Einsparungen zusammenfällt (Vgl. dazu besonders Volle (1995b), der in diesem Zusammenhang von „irreparablen Schäden“ für die nieder-sächsischen Hochschulen spricht.), wodurch die Durchsetzung des Globalhaushaltes nicht einfacher wird.
Vgl. Volle (1995a) S. 199f., Karpen (1996) S. 423ff.
Vgl. Schiedermair (1996a) S. 304, Wolff (1995a) S. 206.
Zu dieser Thematik siehe Moreau (1989), Rivero (1996) und Vedel (1992).
Vgl. Artikel 3 Loi n. 68–978 d’orientation de l’enseignement supérieur du 12 novembre 1968.
Eine kommentarähnliche Diskussion dieses ersten Hochschulrahmengesetzes findet sich bei Plouvin (1980).
Vgl. Artikel 20 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur du 26 janvier 1984.
Vgl. Frévielle (1981) S. 71f.
Vgl. Artikel 53 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur.
Vgl. Artikel 41 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur.
Vgl. Cazenave (1994) S. 144.
Vgl. Krebs (1994) S. 47.
Vgl. Boussard/Guédon/Wolf (1977) S. 10.
Mit Ausnahme der Universitätsdiplome, die auf dem Arbeitsmarkt allerdings wenig wertvoll sind.
Eine ausführliche Diskussion findet sich bei Merlin (1994) S. 32ff.
Vgl. Krebs (1994) S. 45.
Ortleb (1993) S. 3.
In den übrigen Bundesländern folgten die Reformgesetze unter dem Druck der antiautoritären Bewegung zwischen 1968 und 1973. Die gemeinsamen Tendenzen waren die Verteilung der Hochschulselbstverwaltung von der alleinigen Trägerschaft der Hochschullehrer auf alle Mitgliedergruppen, kleinste Selbstverwaltungs-einheit war nicht mehr der Lehrstuhl, sondern der Fachbereich und im Verhältnis zum Staat wurde der Handlungsspielraum der Hochschule erheblich ausgeweitet. Vgl. Dallinger (1987) S. 231.
Vgl. Dallinger (1987) S. 232ff.
Thieme zweifelt zwar das Gesamtwerk nicht in seiner Verfassungsmäßigkeit an, fragt aber, ob sich alle Bestimmungen noch in den Begriff der allgemeinen Grundsätze einfügen lassen. Vgl. Thieme (1986) S. 53f.
Besonders die Voraussetzungen, unter denen der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und im Bereich des Rahmenrechts gesetzgeberisch tätig werden darf, wurden restriktiver gefaßt.
Eine Übersicht geben die Beiträge von Seidler (1996, 1997).
Siehe z.B. ¡ì 2 NHG.
¡ì 4 HRG kann hier als Versuch der Konkretisierung angesehen werden.
Vgl. ¡ì 2 I HRG.
Gerichtsmedizinische Institute, die einfache Serviceleistungen erbringen, ingenieurwissenschaftliche Institute, die Materialprüfverfahren durchführen, und juristische Seminare, die einfache Rechts- oder Organisationsfragen bearbeiten, fördern die Ausbildung der Studenten.
Nach dem reinen Wortlaut des ¡ì 2 IX HRG ist eine autonome Übernahme von Zusatzaufgaben durch die Hochschule bzw. den einzelnen Wissenschaftler nicht möglich. Endgültig haben sie jedoch das Selbstfindungsrecht aufgrund der Wissenschaftsfreiheit.
¡ì 2 VII HRG.
¡ì 25 I HRG.
Es existieren vier Funktionsgruppen für Hochschulmitglieder. Vgl. ¡ì 37 I HRG, davon sind aber nur diejenigen Hochschulmitglieder zur Drittmittelforschung berechtigt, die selbständig Forschung betreiben. Dazu gehören eindeutig die Hochschullehrer und Assistenten und in begründeten Fällen (¡ì 53 II Satz 4 HRG) auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter, so z.B. im Rahmen ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation bzw. bei ausdrücklicher Befürwortung durch den Dienstvorgesetzten.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 65.
Erweiternd ist hierzu der Beitrag von Meusel (1990), welcher sich mit der Veröffentlichungspflicht beschäftigt.
Vgl. Ehlers (1993) S. 1139.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 80.
Eine Ausnahme macht hier das Saarland, wo Zuwendungsempfängers oder den Bedingungen des die Beschäftigungsart entsprechend dem Wunsch des Geldgebers ausgestaltet wird.
Vgl. Heckmann (1982) S. 980.
Darunter ist die weitere Finanzierung von Geräten zu verstehen, die nach Projektende in das Eigentum des Landes übergehen (z.B. Wartungskosten für Großrechner).
¡ì 25 IV Satz 2 HRG sollte lauten: „Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und vorbehaltlich des Absatzes 5 nach den Bedingungen des Geldgebers zu bewirtschaften. BMBF (1997b) S. 9.
Soweit die öffentliche Hand als Drittmittelgeber auftritt, ist sie an das geltende Haushalts- und Dienstrecht gebunden.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 103.
Vgl. Sandberger (1996) S. 1106.
Vgl. Minot (1984) S. 21.
Vgl. Artikel 4 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur du 26janvier 1984.
Ein wesentlicher Grund dafür ist, daß in Frankreich die Forschung mit der Industrie und im Auftrage der Industrie weniger als potentielle Gefahr zur Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit gesehen wird.
Vgl. Bonhotal (1989) S. 520f.
Vgl. Artikel 1“ Décret n¡ã 85–1298 du 4 décembre 1985.
Unter diesen „Lehrer-Forscher“-Begriff ist die Gruppe der „maîtres de conférences” (Privatdozenten) und die Gruppe der „professeurs des univérsites“ (Universitätsprofessoren) zusammenzufassen.
Vgl. stellvertretend dazu Blümel/Scheven (1996), Post (1990), Püttner/Mittag (1989) S. 182ff., Rohrmann (1988), Scheven (1990) S. 161 ff., Thieme (1986) S. 532ff. jeweils mit weiteren Literaturhinweisen.
Vgl. ¡ì 36 BARG. Verfassungsrechtlich läßt sich dies wie folgt darstellen: Dem Beamten steht ein Recht auf Nebentätigkeit zu, das im Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Artikel 2 1 GG wurzelt. Dieses Grundrecht findet jedoch in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Berufs-beamtentums gemäß Artikel 33 V GG zählen, seine Grenzen.
Vgl. BVerfGE 35, 79 (114).
Ebenso kann die Einführung des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes als eine deutliche Restriktion der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Industrie gesehen werden. Zur geschichtlichen Entwicklung und den Rechtsgrundlagen des Hochschullehrernebentätigkeitsrechts siehe BlümeVScheven (1996) S. 445ff.
Eine sehr ausführliche Diskussion der genehmigungspflichtigen, allgemein genehmigten und genehmigungs-freien Nebentätigkeiten findet sich bei Post (1990) S. 22ff.
Vgl. BlümeVScheven (1996) S. 454 mit weiteren Literaturhinweisen.
Vgl. Post (1990) S. 3f.
Die in der Praxis üblichen Umschreibungen „Vertretung des Faches in Forschung und Lehre“ ergeben als Abgrenzungskriterium jedoch nur, daß Forschungstätigkeiten, die nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fach stehen, zu den Nebentätigkeiten gehören.
Interessant ist diese Fragestellung bei der Mitwirkung von Universitätsprofessoren in einer Universitäts-GmbH. Vgl. Blanc (1996) S. 278ff.
Vgl. Post (1990) S. IOf., Rohrmann (1988) S. 72, differenzierend Püttner/Mittag (1989) S. 188f. Reich (1996) ¡ì 25 RdNr. 19 stellt heraus, daß es sich bei von außenstehenden Finanziers abhängigen Forschungsund Entwicklungsvorhaben um Nebentätigkeiten handelt, da sich der Forscher in eine Abhängigkeit begibt. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht mehr dem heute anerkannten Zweck des ¡ì 25 HRG.
Die sogenannte Fünftelvermutung des ¡ì 42 II BRRG soll auf Professoren, die keinen Vorschriften der Arbeitszeit unterliegen, nach Empfehlung der Kultusministerkonferenz in dieser Form angewandt werden. Vgl. Scheven (1990) S. 168.
Vgl. Blümel/Scheven (1996) S. 476.
Für die Nutzung von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule besteht in den meisten HNtV eine generelle Genehmigung. Dagegen erscheint die Berechnung des Nutzungsentgeltes beim Technologietransfer problematisch: Neben der Pauschalberechnung (die Bezugsgröße ist die Bruttovergütung) von 10% für Personal und 5% je anderer Leistungsart wird in einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) noch ein Vorteilsaufschlag von 10% aufgeschlagen. Diese Kumulation beider Berechnungsarten, die im Klinikbereich durchaus verständlich ist, führt in den übrigen Bereichen dazu, daß viele Hochschullehrer darauf verzichten, Personal und Einrichtungen der Hochschule für Nebentätigkeiten in Anspruch zu nehmen, da sie die entsprechenden Leistungen an anderer Stelle kostengünstiger erlangen können.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 197.
Vgl. Scheven (1990) S. 169.
Vgl. ausführlich bei Püttner/Mittag (1989) S. 132ff.
Vgl. Grunwald (1990) S. 152.
In Anlehnung an Püttner/Mittag (1989) S. 155ff.
Sie ähnelt dem Prinzip der Abordnung, die jedoch nur zu einer anderen Dienststelle eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren möglich ist.
Eine solche besteht in Berlin, wo die Beurlaubung für Wissenschaftler ausdrücklich auch für Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis gilt.
Vgl. Schulte (1994) S. 4.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 163.
Auf die Möglichkeiten der Beurlaubung mit und ohne Gehaltsfortzahlung soll an dieser Stelle nicht einge-gangen werden, da diese aufgrund des erhöhten Haftungsrisikos auf Seiten des Mitarbeiters in der Praxis nur selten praktiziert werden.
Hier würde eine Gewährung des Gastrechtes durch den Institutsleiter zu einer zügigeren Abwicklung des Genehmigungsverfahrens führen.
Siburg (1988) S. 236.
Vgl. Daxner (1998) S. 39ff.
Vgl. Artikel 25 Loi n. 83–634 du 13 juillet 1983.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Décret n¡ã 84–431 du 6 juin 1984 relatif au statut des enseignants chercheurs de l’enseignement supérieur.
Beachtenswert ist der im Vergleich zu den deutschen Professoren geringer ausfallende Lehrauftrag von nur 128 Vorlesungsstunden im Jahr.
Vgl. Décret n. 85–1298 du 4 décembre 1985.
Vgl. Décret-Loi du 29 octobre 1936.
Im Rahmen der Dezentralisierung der Verwaltung ist mit dem Erlaß vom 15. Dezember 1997 die Vollmacht zur Autorisierung der Doppelverdienstmöglichkeit auf die Hochschulleiter übergegangen.
In einer internen Empfehlung an die Hochschullehrer einer Universität in der Region Rhône-Alpes wird dem die Genehmigung erteilenden Rektor der Hochschule abgeraten, eine solche Genehmigung zu erteilen, wenn diese zusätzliche Lehrtätigkeit mehr als vier Wochenstunden dauert.
Vgl. Royer (1993) S. 26.
Vgl. Artikel 9 Décret-Loi du 29 octobre 1936.
Für die Tätigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich existiert keine Vergütungsobergrenze.
Vgl. Royer (1993) S. 27.
Vgl. Artikel 11–17 Décret n. 84–431 du 6 juin 1984.
Uber Ausnahmeregelungen des Bildungsministeriums kann es jedoch auch dazu kommen, daß der Freigestellte bereits nach Ablauf der ersten Freistellungsperiode nur auf derselben Ebene wieder eingestellt wird, nicht jedoch auf seinem ehemaligen Posten. Dies kann in der Realität zu einer eher reservierten Haltung der interessierten Hochschullehrer gegenüber dieser Möglichkeit führen.
Vgl. Guillaume (1998) S. 42.
Code de la propriété intellectuelle.
Le droit d’auteur.
Protection des inventions et des connaissances techniques.
Für die Auswertung und Nutzung des CPI ist folgendes Hintergrundwissen über das französische Recht wichtig: Laut Artikel 34 der französischen Konstitution aus dem Jahre 1958 hat das Parlament für die im Artikel 34 aufgelisteten Punkte die gesetzgebende Gewalt. Die Regierung (bzw. die gesamte Verwaltung) kann, um Gesetze zu vervollständigen bzw. praktische Durchführungsbestimmungen zu geben, sogenannte „actes administratifs“ erlassen, die je nach Hierarchieebene unterschiedliche Wirkungsweisen haben. So sind die „Décrets réglementaires d’application” vom Präsidenten, dem Ministerrat oder dem Premierminister erlassene Ausführungsanweisungen, welche die Anwendung vieler Gesetze erst ermöglichen. Diese, kurz „Reglement“, genannten Präzisierungen finden sich in den Gesetzestexten meist im Anschluß an den jeweiligen legislativen Teil. Gesetzesartikel sind im CPI mit einem „L” angegeben, die Erlasse der Regierung mit einem „R“. Für weitere allgemeine Ausführungen siehe Gridel (1994).
Interessant ist hierbei festzuhalten, daß ¡ì 42 ArbEG keine Anwendung auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des ¡ì 53 HRG findet, auch dann nicht, wenn ihnen Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Tätigkeit, z.B. zur Durchführung einer Promotion, gegeben wird. Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 220.
Diese Sonderstellung der Hochschullehrer und wissenschaftlichen Assistenten wird allgemein mit dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit und der daraus resultierenden Selbstbestimmung und Weisungsfreiheit gegenüber der Hochschule begründet.
Vgl. Krüger (1996c) S. 218ff. mit weiteren Literaturhinweisen.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 218f. An anderer Stelle wird diese Gleichbehandlung auf das Desinteresse der Hochschulen an einer Inanspruchnahme der Erfindungen zurückgeführt. Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 74.
Erfindungen, die aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind.
Erfindungen, die maßgeblich auf der Gesamterfahrung des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 214.
Dienstherr ist - abhängig vom Landeshochschulgesetz - das Land oder die Hochschule.
Diese aus ¡ì 25 VI HRG abgeleitete Tatsache bezieht sich ursprünglich nur auf den Bereich der Drittmittel-forschung. Der Tendenz nach gilt es aber auch für die Erträge aus der übrigen Forschung. Vgl. Reich (1996) ¡ì 25 RdNr. 18.
Vgl. Homma/Ullrich (1996) S. 1581.
Vgl. dazu ausführlicher Püttner/Mittag (1989) S. 226ff.
Für eine komprimierte Darstellung des Urheberrechts vgl. Ullrich (1990) und Homma/Ullrich (1996).
Mit der analogen Begründung bezüglich der Wissenschaftsfreiheit des Artikel 5 III GG und der daraus folgenden Eigenverantwortlichkeit, mit der der Hochschullehrer seinen Pflichten nachkommt.
Darunter fällt z.B. die Erstellung und Ausarbeitung von Lehrmaterial.
Vgl. Homma/Ullrich (1996) S. 1569.
Vgl. Artikel 2 Décret n. 80–645 du 4 août 1980.
Die vor diesem Erlaß unklare Situation, ob als Arbeitgeber und somit Nutznießer der Erfindung der Staat oder die Hochschule anzusehen ist, wurde mit der in diesem Erlaß vorgenommenen Präzisierung bereinigt.
Vgl. Mousseron (1995) S. 113f.
Vgl. Tribunal de grande instance de Paris (TGI Paris) 3 décembre 1993.
Nach Abzug aller dem Arbeitgeber entstandenen direkten Kosten.
Vgl. Mousseron (1995) S. 132.
Vgl. Artikel L. 111–1 CPI Alinéa 3: „L’existence ou la conclusion d’un contrat de louage, d’ouvrage ou de service par l’auteur d’une oeuvre de l’esprit n’emporte aucune dérogation ¨¤ la joissance du droit reconnu a l’alinéa 1“.”
Vgl. Gotzen/Janssens (1995) S. 15.
Die von dieser Auffassung des personalisierten Urheberrechts abweichenden Meinungen orientieren sich an den ,,copyright-Ländern“, in denen - außer bei individuell anders lautenden Vertragsvereinbarungen - stets der Arbeitgeber Schutzrechtsinhaber von den Werken ist, die die Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses geschaffen haben.
Vgl. Gotzen/Janssens (1995) S. 25ff.
Dieses Verfahren wurde bereits 1975 durch den Kassationshof gefordert, wird aber erst seit der Entscheidung vom 16.12.1992, welche dann in den Artikel L. 131–3 CPI einging, auch tatsächlich eingehalten.
Vgl. Gotzen/Janssens (1995) S. 47ff.
In Ermangelung bereits ergangener Rechtsprechung - was in der Praxis sehr bedauert wird - ist dies jedoch nur als Tendenz zu werten. Vgl. Strubel (1997) S. 167.
Vgl. Bertrand (1991) S. 287.
Vgl. Cedras (1995) S. 49f.
Vgl. Gotzen/Janssens (1995) S. 73.
Vgl. Décret n. 96–858 du 2 octobre 1996.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 258.
Vgl. Krüger (1995) S. 58.
Vgl. Möffert (1995) S. 17.
Vgl. Over (1991) S. 83.
Vgl. Möffert (1995) S. 15.
Eine gegensätzliche Ansicht vertritt Kayser (1985) S. 220, der in diesem Zusammenhang die größere Sicherheit für den Betrieb herausstellt.
Vgl. ¡ì 1 II ProdHaftg.
Vgl. Möffert (1995) S. 32f.
Für weitere Einzelheiten (Entstehung, Aufgabe und Benutzung von Schutzrechten) siehe Möffert (1995) S. 38ff.
Dabei kann es zu Interessenkonflikten mit den an den Forschungsarbeiten eventuell. mitwirkenden Diplomanden und Doktoranden kommen. In diesen Fällen sollten individuelle Geheimhaltungszeiten vereinbart werden, in deren Anschluß dann eine Veröffentlichung möglich ist.
Vgl. Décret 69–112 du 14juin 1969.
Vgl. Reboul (1978) S. 39f.
Vgl. Artikel 38 Décret 69–162 du 14 juin 1969.
Bestehen blieben nur einige der ADER und der sehr bekannten Associations, wie ARMINES und GRADIENT.
Vgl. Artikel 20 alinéa 6 Loi n. 84–52 sur l’enseignement supérieur.
Vgl. 1985 Artikel 1 Décret 85–1298 du 4 décembre.
Vgl. Mousseron (1995) S. 127.
So spricht Reboul (1978) vom „contrat de recherche“ und dem „contrat de communication de know-how”, Mousseron (1995) verwendet sowohl „contrat de travail“ als auch „contrat d’entreprise” und die CCIP (1995) verwendet den „contrat de commande“. In anderen Quellen finden sich „contrat de service” oder „contrat de louage d’ouvrage“.
Vgl. CCIP (1995) S. 15.
Vgl. Reboul (1978) S. 54ff.
Vgl. Püttner/Mittag (1989) S. 265.
Vgl. stellvertretend für viele andere Rotholz (1986) S. 108.
Hauschildt (1969) Sp. 734.
Witte (1964) S. 104.
Vgl. Hauschildt (1969) Sp. 734.
Vgl. Hauschildt (1969) Sp. 735.
Hierbei können die Kontextfaktoren eine wesentliche Rolle bei der Initialzündung einnehmen. Im Rahmen der externen Kontextfaktoren könnte dies ein neues Förderprogramm, bei den internen Kontextfaktoren ein neues Modell der Hochschulfinanzierung und bei den rechtlichen Kontextfaktoren eine Anderung der Neben-tätigkeitsverordnung sein.
Die Unterscheidung zwischen aktiver Initiative und reaktiver Initiative soll jedoch in dieser Betrachtung nur bezüglich der drei Hauptakteure vorgenommen werden. Auch wenn eine Verordnungsänderung durch ein Ministerium den institutionalisierten Technologietransfer fördert und die Technologietransfereinrichtung daraufhin aktiv wird, wird dies dennoch als aktive Initiative der Technologietransfereinrichtung gewertet.
Nach Aussagen von Transferstellenmitarbeitern liegt die Erfolgsquote bei Akquisitionen seitens ihrer Stelle bei 1:10, bei von Unternehmen initiierten Anfragen jedoch bei 50:50.“ Reinhard/Schmalholz (1996) S. 115. Insofern ist die Aussage von Töpfer etwas gewagt, wenn er für Forschungskooperationen zuerst eine Bringschuld der Hochschulen und dann eine Holschuld der Unternehmen vorgibt. Vgl. Töpfer (1990) S. 255.
Vgl. Schroeder (1991) S. 125.
Vgl. Hofstetter (1990) S. 47.
Vgl. Munz (1986) S. 187, bei Hofstetter (1990) S. 56 schätzen die Unternehmen die Nähe; sie wird jedoch nicht als unbedingt notwendig angesehen. Dwyer/Schurr/Oh stellen heraus, daß situative Nähe kooperative Austauschvorgänge auch bezüglich des Vertrauens begünstigt: ,Just as a family is more likely to be acquainted with adjacent neighbors than with those down the street.“ Dwyer/Schurr/Oh (1987) S. 15. Hier ist nach den KMU-Typen zu differenzieren: NTBF haben es oft schwer, in ihrer unmittelbaren Nähe - außer sie sind in einem Technologiepark, welcher oft in Hochschulnähe ist, angesiedelt - mehrere potentielle Ansprechpartner zu finden. Sie kooperieren insofern aus Mangel auch mit geographisch entfernt liegenden Hochschulforschungseinrichtungen. Für klassische Unternehmen, deren Problemlösungen an den meisten ingenieurwissenschaftlichen Lehrstühlen zu finden sind, ist die örtliche Nähe von größerer Wichtigkeit. Die Untersuchung von Kuttruff ergab, daß eher die geographische Nähe für eine Kooperation auss hlaggebend ist als die Art der Hochschule. Vgl. Kuttruff (1994) S. 94.
Vgl. Ring/Van de Ven (1994) S. 101.
Hierbei ist neben den Sachmitteln besonders das an der Kooperation unmittelbar beteiligte Personal gemeint. Auf der Seite des Hochschulpartners bedeutet dies oft die „Rekrutierung“ geeigneter Studenten bzw. Doktoranden.
Der eigentliche Transferprozeß geht mit der Anzahlung eines Prozentsatzes der Projektsumme von Seiten des KMU einher, da es der Hochschule aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht gestattet ist, in Vorleistung zu treten.
Vgl. Hamfelt/Lindberg (1987) S. 177.
Der Institutsleiter, der über die Zusammenarbeit eines seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Industrie entscheidet, verfügt meist auch über entsprechende Fachkenntnisse.
Das Nicht-Dürfen ist dabei in der hemmenden Wirkung der bereits genannten rechtlichen und administrativen Hürden zu verstehen; eine echtes Verbot kann aufgrund der Wissenschaftsfreiheit nicht wirksam sein.
Vgl. Pötsch (1994) S. 84.
Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen technologische Neuerungen auch Strukturveränderungen mit sich bringen und Mitarbeiter, die persönliche Konsequenzen fürchten, die fachliche Seite eines Technologie-transferprozesses boykottieren. Ein fachlich versierter Machtpromotor kann die Einwände der Fachopponenten leichter prüfen und eventuelle Kooperationsbarrieren effektiver beseitigen.
Der Zugriff auf externes Know-how unterbleibt, weil dies als Eingeständnis unternehmerischen Versagens angesehen wird. Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 213.
Albach et al. (1991) S. 318. Diese Studie verglich deutsche Unternehmen mit ihren amerikanischen und japanischen Konkurrenten. Während auch in amerikanischen Unternehmen ein NIH-Effekt besteht, schöpfen japanische Unternehmen die Vorteile externer Innovationen voll aus.
Die Angst vor dem „Elfenbeinturm“ beruht bei unstudierten Praktikern auf einem teilweise wahren Bild mancher Hochschulmitglieder.
Vgl. Gemünden (1992) Sp. 1013.
Hierzu zählt Wissen über nationale oder europäische Förderprogramme, gemeinschaftlich organisierte Messestände, Schutzrechtsfragen etc. Siehe dazu auch den Aspekt der „Vorfeld-Arbeiten“ in Abschnitt 3.3.3.1.
Dies kommt besonders den Entwicklungsleitern in der Industrie zu Gute, da diese oft keine Zeit haben „ ... anhand von harmlosen Problemen ohne Dringlichkeit ein Beziehungsnetzwerk aufzubauen, bevor Not am Mann ist.“ Peyer (1994) S. 20.
Eine 1991 in Berlin durchgeführte Studie zeigt, daß die Bedeutung der Transferstellen bei Forschungs-kooperationen von den Hochschullehrern, die Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesen Institutionen haben, weit höher eingeschätzt wird als von den anderen Professoren. Vgl. Schroeder (1991) S. 121f.
Vgl. Gemünden/Walter (1996) S. 238.
Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 115.
Vgl. Rößl (1994) S. 183ff. und S. 211, Mohr/Spekman (1994) S. 135.
Vgl. Töpfer (1990) S. 258.
Reinhard und Schmalholz favorisieren in diesem Zusammenhang die Fachhochschulen für Technologietransferprojekte mit kleinen und mittelständischen Unternehmen, da diese aus Ermangelung an Doktoranden die FuE-Projekte mit Studenten durchführen. Somit scheinen die Unterschiede in Zeit- und Zielvorstellung nicht so groß. Vgl. Reinhard/Schmalholz (1996) S. 206f. Dieser Einwand ist sicherlich gerechtfertigt, sollte aber nicht überbewertet werden, da einerseits auch Universitäten Projekte in Studien-arbeiten durchführen und andererseits auch in Promotionsvorhaben mehrere kürzere Projekte betreut werden können.
„Doch als »Feuerwehr« sind Hochschulforschungsinstitute nicht eingerichtet.“ Peyer (1994) S. 21.
Vgl. Töpfer (1990) S. 259.
In der Realität zeigt sich auch, daß aufgrund der knappen Ressourcenausstattung der Technologietransfer-einrichtungen zeitintensivere Tätigkeiten kaum möglich sind.
Vgl. Hofstetter (1990) S. 74.
Denkbar wäre hier nur im Falle eines interdisziplinären Problems die Aufgabe der Technologietransfer-einrichtung in der Beschaffung eines zusätzlicher Partner. Dies ist sowohl auf Hochschulseite als auch auf Industrieseite möglich.
Die bereits herausgestellte Überschneidung des gemeinsamen Zielbildungsprozesses über alle drei Phasen ist hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht im Gesamtbezugsrahmen dargestellt. Vgl. Abschnitt 3.5.2.2.
Dies ist beim überwiegenden Teil der Kontextfaktoren auch naheliegend, da sich beispielsweise weder die wirtschaftsnahen Technologietransfereinrichtungen noch die verfassungsrechtlichen Grundlagen in den Zeit-dimensionen eines Technologietransferprojektes wesentlich ändern.
Die Unterschiede des Systems spiegeln sich dabei nicht nur in den Ergebnissen wider, sondern auch in der Länge der Betrachtung bestimmter Einzelaspekte.
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Streubel, H. (2000). Institutioneller Bezugsrahmen. In: Technologietransfereinrichtungen in Deutschland und in Frankreich. DUV : Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09033-5_3
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