Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden integrierte Telekommunikationsdiensteanbieter aus dem Grundverständnis von Unternehmen und strategischer Unternehmensführung heraus hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Verhaltens charakterisiert. Das Vorgehen ist dabei zweistufig: Zunächst erfolgt eine Bestimmung der Telekommunikationsindustrie und ihrer Teilnehmer. Im zweiten Schritt schließt sich dann die Charakterisierung integrierter Telekommunikationsdiensteanbieter im Sinne einer spezifischen Konfiguration an.
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Bauer hat sich mit dieser Problematik intensiv auseinandergesetzt. Er unterscheidet folgende Zwecke der Industriebestimmung bzw. Marktabgrenzung: (1) wirtschaftspolitische Zwecke, (2) wettbewerbspolitische und wettbewerbsrechtliche Zwecke, (3) Zwecke der strategischen Unternehmensführung sowie (4) marketingpolitische Zwecke, vgl. Bauer (1989), S. 23 ff.
Erwartungsgemäß existieren in der Literatur bereits zahlreiche Vorschläge zur (1) allgemeinen Industriebestimmung, die auch als anbieterorientierter Teil der Problematik von Marktbestimmung und -abgrenzung aufgefaßt werden können, vgl. Bauer (1989), S. 46 ff.; (2) Bestimmung der Telekommunikationsindustrie im besonderen sowie (3) Klassifikation der Unternehmen nach vorgenommener Industriebestimmung. Im folgenden werden ausgewählte, spezifische Ansätze zur Konstruktion der Industriebestimmung herangezogen; diese sind also zu den Gruppen 2–3 zu rechnen.
Witte definiert Telekommunikation als „Fernkommunikation unter Verwendung nachrichtentechnischer (elektronischer) Übertragungs-, Vermittlungs-, Speicherungs- und Verarbeitungsverfahren“; Kommunikation ist dabei „die Übertragung von Nachrichten (Informationen) mit Hilfe von Zeichen einer bekannten Sprache“, beides Witte (1992b), Sp. 2417; vgl. auch Gerpott/Pospischil (1993), S. 369, Welfens/Graack (1996), S. 18.
Eine systematische Aufarbeitung einzelner Ressourcen in der Telekommunikation folgt in Teilabschnitt 3.2.2.2.
Im allgemeinen Sprachgebrauch beispielsweise Strom-, Gas- und Wasserversorger, die Deutsche Bahn und die Deutsche Telekom als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundespost.
Die vorliegende Arbeit soll allerdings keine formale Klassifikation bzw. Taxonomie der Telekommunikationsindustrie liefern. Eine formale Beschreibung des mathematischen Problems findet sich beispielsweise bei Bauer (1989), S. 40. Diese ist wiederum an Bock (1974), S. 18 ff., 35 ff., 77 ff. angelehnt.
Siehe hierzu Abb. 2.6.
Gerpott (1996b), S. 4.
Siehe die Fußnoten 294 und 305.
Vgl. beispielhaft mit drei Aktivitäten Perillieux/Eikelmann (1997), S. 68, mit vier Aktivitäten Tobia/Raezer (1997), S. 4, mit sieben Aktivitäten (parallele Aktivitäten einfach gezählt) Ehrmann (1999), S. 35, mit neun Aktivitäten Zerdick et al. (1999). S. 98. Ähnlich erfolgen auch aktivitätenorientierte Bestimmungen anderer Industrien, vgl. beispielhaft Guiniven/Nevens (1996), S. 1–2.
Die Systeme lassen sich nach Art des Dienstes bzw. der Anwendung, des Frequenzspektrums und der Leistung bzw. Reichweite unterscheiden; ein Beispiel liefert GSM-Mobilkommunikation im Bereich um 900, 1.800 oder 1.900 MHz bei einer Sendeleistung der Endgeräte von ca. 0,25–2 Watt, vgl. Lobensommer (1998), S. 3–60 ff.
In dieser Arbeit wird auch für die Bereiche um 1.800 und 1.900 MHz die Bezeichnung GSM verwendet; diese werden in der Literatur teilweise abweichend DCS genannt.
Bei Leitungs- bzw. Kanalvermittlung wird in diesem Zusammenhang von „switching“ gesprochen, bei Paket- oder Zellvermittlung von „routing“; die Unterscheidung wird jedoch infolge der Technologieintegration zunehmend unscharf, was an der Entstehung von Begriffen wie „packet switching“ deutlich wird.
Vgl. Hansson/Kaukonen (1998), S. 70.
Engl, „public switched telephone network“, nachfolgend einfach Festnetz genannt.
Einzelne Übertragungssysteme können im PSTN allerdings auch nicht leitungsgebunden ausgeführt sein; beispielsweise steht die Abkürzung MCI für Microwave Communication Incorporated, vgl. Newton (1996), S. 369.
Basisdienste können entsprechend der Empfehlung 1.210 der ITU-T nochmals in Über-mittlungs- und Teledienste untergliedert werden, vgl. Arndt (1998), S. 3–3 f. Übermittlungsdienste stellen, grob gesagt, eine bestimmte Transportkapazität zur Verfügung (z. B. bei Mietleitungen), während bei Telediensten auch die Funktionen der Endgeräte vordefiniert sind (z. B. beim Telefondienst).
Vgl. Quadt (1998), S. 3–16 ff.
Vgl. Witte (1992b), Sp. 2424.
In diesem Zusammenhang sind beispielsweise Dienste wie die Sprachbox, selektive Anrufweiterschaltung, Anzeige von Rufnummer oder Verbindungspreisen bei Sprachtelefo-nie zu nennen; in Verbindung mit Datenkommunikation beispielsweise E-Mail-Dienste, „music on demand“, Website Hosting, Gateways, Suchmaschinen und Unterstützung von Online-Transaktionen. Es wird klar, daß an dieser Stelle Berührungspunkte mit anderen Industrien bestehen. Beispielsweise umfassen einige Mehrwertdienste neben der Erstellung von Inhalten auch deren redaktionelle Aufarbeitung und Distribution, vgl. Middelhoff (1998), S. 47. So ist nicht ohne weiteres klar, ob ein Anbieter eines „music on demand “-Mehrwertdienstes zu der Medien- oder der Telekommunikationsindustrie zu rechnen wäre.
Vgl. beispielhaft Amponsem/Meier (1997), S. 88 f.
Die genannten Aktivitäten werden innerhalb der zeitgenössischen Marketingkonzeption unter Marketingpolitik subsumiert, vgl. Meffert (1991), Nieschlag/Dichtl/Hörschgen (1994); diese wiederum wird im allgemeinen nur als Teilelement des Marketing im Sinne einer ganzheitlichen Führungskonzeption aufgefaßt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß die gesamte Industriewertkette aus Marketingsicht als Prozeß begriffen werden kann, „durch den Einzelpersonen und Gruppen ihre Bedürfnisse und Wünsche befriedigen, indem sie Produkte und andere Dinge von Wert erzeugen, anbieten und miteinander tauschen“, Kotler/Bliemel (1991), S. 15.
Harter/Rip s am/Ruhl nennen beispielsweise sechs Interaktionspunkte zwischen Anbieter und Nachfrager, an denen die Aktivität der Kundenbetreuung (im Original „customer care“) ansetzt: (1) Erster Kontakt, (2) erster Gebrauch, (3) Problemlösung, (4) Unterstützung, (5) Wiederkauf sowie (6) Kündigung, vgl. Harter/Ripsam/Ruhl (1997), S. 156; vgl. ferner Gerpott (1996a), S. 47, 51.
Kirkman (1998), S. 3.
„[Telekommunikations-] Dienstehändler, die man auch als ‚Service Provider‛ oder Retailer/Reseller’ bezeichnet, vermarkten Leistungsangebote von Systembetreibern und z. T. auch von Mehrwertdiensteanbietern auf eigene Rechnung an Endkunden oder andere [...] Händler, ohne selbst komplette [.] Netze oder auch nur wesentliche Netzkomponenten zu besitzen oder zu betreiben“, Gerpott (1996b), S. 13; vgl. auch Gerpott (1996a), S. 48.
Vgl. dazu beispielhaft Gerpott (1996b), S. 6 ff., Ehrmann (1999), S. 38 f., Wilfert (1999), S. 205 f.
Der Begriff Netzbetreiber ist selbst umstritten. Zur Begriffsauffassung der Reg TP siehe Fußnote 388.
Vgl. Hagel (1996), S. 6, Shapiro/Varian (1999b), S. 8 ff.
Vgl. Katz/Shapiro (1986), S. 823, Katz/Shapiro (1985), S. 424 ff., und David (1985), S. 332 ff. Im deutschen Schriftgut ist von Netzeffekten die Rede, vgl. Wiese (1990) und Arthur (1996), S. 100 ff.
Vgl. Hungenberg (1998), S. 488; zu unternehmensspezifischen Ressourcen in der Halbleiterherstellung vgl. beispielhaft Akamine/Mirchandani/Nevens (1995), S. 1–63.
Vgl. Hungenberg/Hutzschenreuter (1998), S. 18, Hansson/Kaukonen (1998), S. 76.
Engl, „lit fiber“ bzw. „dark fiber“.
Vgl. Hungenberg (1998), S. 486, Hungenberg/Hutzschenreuter (1998), S. 18, Wermke (1996), S. 24 f., Perillieux/Eikelmann (1997), S. 64, sowie Gerpott (1996a), S. 46.
Beispielsweise in der Bundesrepublik die Lizenz Klasse 3 (Übertragungswege) zum Betrieb eines Telekommunikationsnetzes oder die Lizenz Klasse 4 (Sprachtelefondienst) zur Erstellung von Basisdiensten; im Juni 1999 existierten insgesamt 166 Lizenznehmer der Klasse 3 und 141 Lizenznehmer der Klasse 4, vgl. Reg TP (1999b), S. 25. Die Lizenzen der Klasse 3 und 4 sind allerdings in Deutschland nicht schwer kopierbar, denn sie können gegen Entgelt jederzeit erworben werden. Die Preise für eine Lizenz Klasse 3 reichen je nach Umfang des Netzes von 2.000 DM bis 10,6 Mill. DM, und die Preise für eine Lizenz Klasse 4 liegen zwischen 2.000 DM und drei Mill. DM, vgl. Anlage zu § 1, Abs. 1 TKLGebV vom 23. Juli 1997.
Als knapp und vorläufig nicht kopierbar können dagegen die vier Lizenzen zum Betrieb bundesweiter GSM-Mobilnetze gelten, vgl. Gerpott (1996b), S. 41.
Vgl. Gerpott (1996a), S. 46.
In der Bundesrepublik beispielsweise sind die Verfügungsrechte an mobilen und festen Rufnummern unterschiedlich verteilt: Im Festnetz liegen durch die Portabilität von Rufnummern Verfügungsrechte vor allem beim Kunden — dieser kann bei Anbieterwechsel seine Rufnummer behalten; in Mobilnetzen dagegen verliert ein Kunde bei Anbieterwechsel seine Rufnummer, vgl. Hübner (1999), S. 34 f.
Vgl. Hungenberg/Hutzschenreuter (1998), S. 17 f., Gerpott (1996a), S. 47, sowie Perillieux/Eikelmann (1997), S. 64.
Selbst zwischen einzelnen „vergleichbaren“ Netzbetreibern, z. B. den ehemaligen europäischen Monopolanbietern, bestehen erhebliche Produktivitätsdifferenzen, vgl. beispielhaft Soltwedel (1986), S. 138, Gerpott/Pospischil (1993), S. 378.
Vgl. Beardsley/Patsalos-Fox (1995), S. 3 ff.
Vgl. Gerpott (1997), S. 245.
Diese unterscheiden sich je nach Mehrwertdienst bzw. Anwendung in technologischer Hinsicht und werden z. T. mit anderen Bezeichnungen (Web-, Transaktions-, File-. Musik- usw.) versehen.
Letztere beispielsweise bei Erstellung von CENTREX-Funktionen wie Rückruf bei Besetzt usw., die von der Deutschen Telekom als Bündel mit einem ISDN-Anschluß oder separat als T-Net 200 vermarktet werden.
Vgl. Hungenberg (1998), S. 488. Middelhoff spricht sogar von „Verschmelzung“ der Industrien, vgl. Middelhoff (1998), S. 48.
Vgl. Werle (1994), S. 203.
Gerpott (1996b), S. 13.
Vgl. Perillieux/Eikelmann (1997), S. 64, Wilfert (1999), S. 219, Hungenberg/Hutzschen-reuter (1998), S. 17.
Vgl. Perillieux/Eikelmann (1997), S. 64.
Vgl. Wilfert (1999), S. 218.
Siehe hierzu die Ausführungen zu „social complexity“ des Teilabschnitts 2.2.1.3 und die Ausführungen zum Unternehmen Convergys in Teilabschnitt 4.3.2.1.
Engl, „points of presence“, Gerpott/Winzer (1998), S. 484.
Vgl. Gerpott (1996a), S. 47, Gerpott/Winzer (1998), S. 482, sowie Henry/Rosen (1998), S. 42 f.
Vgl. Ghemawat (1991a), S. 25, zum Beispiel WalMart.
Neue Mobilnetzlizenzen werden in der Regel mit der Auflage verbunden, über einige Jahre mehrere Milliarden DM in die Netzinfrastruktur zu investieren, um fest vordeterminierte Qualitätsnormen und Abdeckungsgrade zu erreichen.
Vgl. Perillieux/Eikelmann (1997), S. 64, Gerpott (1996a), S. 45.
Bei unbeschränkter Finanzkraft kann sich ein Unternehmen in nahezu jedem Bereich engagieren („deep pocket “-Ansatz), vgl. Bauer (1989), S. 71.
Aufschlußreiche Darstellungen von Ausrüstern finden sich vor allem bei Ghemawat (1991b), S. 161 ff., Jones (1996), Seaberg et al. (1997), S. 138 ff., Eugster/Besio/Hawn (1998), S. 92 ff., Andonian et al. (1999), S. 20 ff.
Vgl. Ehrmann (1999), S. 37.
Daneben könnten auch entlang anderer materieller und immaterieller Ressourcen und Fähigkeiten Unterscheidungen vorgenommen werden.
In Deutschland betrieb das Unternehmen 1998 sieben, in Europa insgesamt 18 Stadtnetze. Bis Ende 2000 plant Colt Telecom, weitere sieben Stadtnetze zu bauen und alle Stadtnetze mit einem Vermittlungsnetz von insgesamt 6.000 Kilometern Länge zu verbinden, vgl. Bauer (1999a), S. 26, Wilfert (1999), S. 206.
Vgl. Wilfert (1999), S. 206. An dieser Stelle lassen sich Versorger mit Wegerechten und z. T. bereits in der Vergangenheit für den eigenen Gebrauch installierten Übertra-gungswegen einordnen. Je nach Umfang der Netzinfrastruktur sind sie zu den Stadtnetzbetreibern oder Regionalnetzbetreibern zu zählen.
Mannesmann Arcor verfügt nach der Übernahme des Wettbewerbers o.tel.o in der Bundesrepublik über die ehemaligen Glasfasernetzinfrastrukturen der Deutsche Bahn und der Versorger Veba und RWE. Viag Interkom verfügt durch die hundertprozentige Konzerntochter Bayernwerk Netkom ebenfalls über umfangreiche Netzinfrastruktur. Siehe hierzu Teilabschnitt 3.3.2.
Vgl. Reg TP (1999b), S. 4.
Vgl. Ehrmann (1999), S. 37.
Bei der ehemaligen Monopolistin Deutsche Telekom erfolgt dies allerdings unter Regulierungsdruck, siehe Fußnote 507.
Vgl. Sherrington/Denmead (1998), S. 331, 533. Zu MCI WorldCom siehe auch Teilabschnitt 3.3.2.4.
Die meisten Arbeiten zur Telekommunikationsindustrie behandeln Mehrwertdiensteanbieter nur beiläufig, vgl. statt vieler Gerpott (1996b). Die von Gerpott herangezogene Begründung, daß „reine Mehrwertdiensteanbieter [...] (1) nur über begrenzte strategische Handlungsmöglichkeiten aufgrund ihrer sehr starken Abhängigkeit von einem ,Infrastrukturlieferanten’ verfügen und (2) wesentlich kleiner sind als [.] Systembetreiber“, Gerpott (1996b), S. 13, ist falsch, wie die einfachen Gegenbeispiele America Online und Yahoo zeigen: Die Unternehmen sind offensichtlich weder von einem Infrastrukturlieferanten abhängig — America Online hat sich beispielsweise von seiner Transportinfrastruktur im Zuge der Übernahme von CompuServe getrennt — noch klein: Die Marktkapitalisierungen betrugen zum 30. Juni 1999 122 Mrd. US$ (America Online) und 45 Mrd. US$ (Yahoo).
Meist das Internet; daneben können durch das Website Hosting auch innerhalb eines begrenzten Nutzungskreises Informationen gespeichert werden; in diesem Fall wird von Intranets (begrenzt innerhalb von Unternehmen) oder Extranets (begrenzt zwischen Unternehmen) gesprochen.
Beispielsweise kann die Software der Suchmaschine AltaVista Informationen automatisch nach der Sprache einordnen, in der sie abgefaßt sind.
Gerpott (1996b), S. 13.
Die folgende Strukturierung reflektiert in wesentlichen Zügen Länge, Tiefe und Breite unterschiedlicher Vertriebsformen, vgl. im Detail Gerpott/Winzer (1998), Fußnote 8, sowie die dort zitierte Literatur.
Reg TP (1999a), S. 2, definiert Netzbetreiber wie folgt: „Nach dem heutigen Stand der Technik ist für ein vermittelndes Telekommunikationsnetz für Sprachtelefondienst [.] eine Vermittlungsstelle mit drei Übertragungswegen als Minimalkonfiguration festzuhalten“. Insofern wird der Betreiber einer einzelnen Vermittlungseinrichtung für die Reg TP nicht als Netzbetreiber, sondern als Switchbased Reseller gelten, und gegebenenfalls verschieden behandelt.
Siehe hierzu auch Teilabschnitt 4.1.2, der die Problematik der Regulierung von Interconnection-Leistungen aus verfügungsrechtstheoretischer Sicht anspricht.
Integrierte Telekommunikationsdiensteanbieter können damit auch als Netzbetreiber gelten.
Wie in Kapitel 4 argumentiert wird, wird die Telekommunikationsindustrie gegenwärtig von erheblichen Veränderungen und verhältnismäßig großer Unsicherheit geprägt. Das hier maßgebliche Kriterium an die Fallbeispiele ist insofern nicht deren Aktualität, sondern ihre Eignung zur Illustration der Konfiguration integrierter Telekommunikationsdiensteanbieter.
Die Fallbeispiele greifen auf Veröffentlichungen, Geschäftsberichte, Presseartikel und folgende Analystenreports und Datenbanken zurück: Sherrington/Denmead (1998), Mehler/Grawe/Wellendorf (1998), Golob et ai (1998), Armitage/Hira (1998), CIT (1999), Grawe/Dörfer (1999), Mehler (1999), Hoover’s Company Information und Da-tastream.
Detailreiche Darstellungen der Genese der Deutschen Bundespost und der aus ihr hervorgegangenen Unternehmen bieten Witte (1992a), S. 7 ff., Hungenberg/Hutzschenreu-ter (1998), S. 7 ff.
Zu den Begriffen der formellen und der materiellen Privatisierung vgl. Gerpott (1996b), S. 95.
Auf eine detaillierte Darstellung des Neuregulierungsprozesses wird an dieser Stelle unter Hinweis auf Teilabschnitt 4.1.2 und die dort zitierte Literatur verzichtet.
Vgl. §§ 17, 18, 19 TKG sowie § 19 GWB.
Zur ökonomischen Problematik der Netzzusammenschaltung vgl. Neu/Neumann (1993), Faulhaber (1988), S. 109 ff., Knieps/Müller/von Weizsäcker (1981), S. 49 ff., Neu/Neumann (1993), S. 86 ff. sowie Picot/Burr (1996), S. 183. Zur „price cap “-Regulierung vgl. Baumol/Sidak (1994), S. 89, Thompson (1992), S. 98 f., Train (1991), S. 317 ff., Vogelsang (1988), Neu (1988). Siehe zu diesen Punkten auch Teilabschnitt 4.1.2, insbesondere Fußnote 494.
Vgl. Deutsche Telekom (1997), S. 12. Siehe auch Kapitel 1.
Dieser Tausch erfolgte im Zuge der Verfestigung der Allianz zwischen Deutsche Telekom, France Télécom und Sprint. Der gescheiterte Übernahmeversuch von Telecom Italia durch Deutsche Telekom stieß allerdings beim Allianzpartner auf heftigen Widerstand, beispielsweise in Form von Klagen vor italienischen und französischen Gerichten, vgl. CIT (1999), S. 71. Die Zukunft der Allianz erscheint daher aus heutiger Sicht äußerst fraglich. Siehe zu diesem Thema auch die Fußnote 288.
Vgl. Gerpott (1996b), S. 100.
Die Namen stehen für die Firmenbezeichnungen Deutsche Telekom MobilNet, Deutsche Telekom Systemlösungen und Deutsche Telekom Online Service; weitere Ausgliederungen sind beispielsweise bei DeTelmmobilien und DeTeMedien erfolgt. Vgl. ferner Gerpott (1999), S. 71.
Vgl. die Darstellung bei Gerpott (1996b), S. 226.
Daneben hält T-Mobil weitere Beteiligungen an Mobilnetzbetreibern in den Niederlanden, der Russischen Föderation, Tschechien, Polen, Ungarn und Großbritannien, vgl. C/T (1999), S. 116.
Mehler (1999), S. 83. Ursächlich sind allerdings auch die durch die „Asienkrise“ erlittenen Wertverluste bei Satelindo, TRI und Islacom in Höhe von ca. 0,8 Mrd. DM.
Deutsche Telekom (1999b), S. 1.
Vgl. Deutsche Telekom (1999b), S. U4.
Ende 1998 bestanden 7.146 Frame-Relay-Anschlüsse, vgl. Deutsche Telekom (1999b), S. U4.
Beispielsweise betreibt die Deutsche Telekom ein Hochgeschwindigkeitsnetz zwischen deutschen Ballungszentren („City-Netz“), das ab Mitte 1998 europaweit ausgebaut werden soll, vgl. Deutsche Telekom (1999b), CIT (1999), S. 78.
Diese Zugangsnetzinfrastruktur kann gemietet werden, siehe Fußnote 507 zum Kontrahierungszwang laut TKG. Die Jahresmiete würde bei monatlich 24,60 DM pro Stan-dardteilnehmerzugangsleitung etwa 12–14 Mrd. DM betragen.
Vgl. Deutsche Telekom (1999b), S. 42.
Zu den Technologien siehe Teilabschnitt 4.1.1.2.
Vgl. Deutsche Telekom (1999b), S. 50.
Daneben hält das Unternehmen Beteiligungen an Mobilnetzbetreibern in Rußland, Tschechien, Polen, Ukraine, Malaysia und Philippinen, vgl. Deutsche Telekom (1999b), S. U4 f. Im August 1999 erwarb die Deutsche Telekom zusätzlich den vierten britischen Mobilnetzbetreiber One20ne, vgl. Deutsche Telekom (1999a).
Vgl. Wight (1998), S. 8, Reg TP (1999b), S. 19.
Vgl. Riedel (1998), S. 2, Reg TP (1999b), S. 20, Neumann (1999), S. 80.
Insgesamt 24.833 Rufnummern im Service 0180 und 11.900 Rufnummern im Service 0190, vgl. Deutsche Telekom (1999b), S. U4.
Vgl. Deutsche Telekom (1999b), S. 20.
Vgl. Deutsche Telekom (1999b), S. 67.
Zum Jahresende bestanden Vertragsbeziehungen mit 9.000 „Vertriebspartnern“, vgl. Deutsche Telekom (1999b), S. 63.
Beispielhaft sei ein Report von Morgan Stanley Dean Witter zitiert: „No need to own — I see tons of potential but megatons of problems“, Armitage/Hira (1998), S. 1.
Vgl. Deutsche Telekom (1999c), S. 6 f.
Zur Verdeutlichung: Der doppelte Interconnection-Preis, den der Betreiber einer einzelnen Vermittlungseinrichtung an die Deutsche Telekom maximal zu entrichten hatte, betrug zur Hauptzeit 7,3 Pfennige und zur Nebenzeit 4,85 Pfennige pro Minute, vgl. Mehler/Grawe/Wellendorf (1998), S. 11. Zu diesen Kosten kommt die Inkassoleistung der Deutschen Telekom hinzu, die hier mit ca. einem Pfennig pro Minute taxiert wird, so daß Grenzkosten des Angebots ca. 8,3 Pfennige bzw. 5,8 Pfennige betrugen.
Vgl. Reg TP (1999b), S. 8.
Vgl. Deutsche Telekom (1999c), S. 9.
Bei der Diskontierung der Dividenden wird ein Zinssatz von zehn Prozent unterstellt.
Ob die Währungsumstellung von DM auf €, die in etwa eine Halbierung der nominalen Kursnotierung zur Folge hatte, teilweise ursächlich für den Kursanstieg war, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. Eine Interpretation des Kursverlaufs von November 1996 bis Februar 1998 findet sich bei Gerpott (1996b), S. 232 ff.
Die Mehrheitsbeteiligungen am Mobilnetzbetreiber E-Plus und am Kabelnetzbetreiber Telecolumbus waren im Gegensatz zum Vollbesitz des Internet-Anbieters Germany. Net nicht im Kauf mit eingeschlossen. Die Unternehmen verblieben bei RWE und Veba. Telecolumbus wurde anschließend an die Deutsche Bank verkauft, die später mittels ihres in die Gesellschaft DB Investor ausgegründeten Principal-Investment-Geschäftsfeldes auch als Bieter um das Kabelnetz der Deutschen Telekom auftrat.
Der Übernahme von o.tel.o durch Mannesmann ging der in den Augen der Gesellschafter RWE und Veba enttäuschende Start in den liberalisierten Markt voraus. Nach Abstimmungsproblemen unter den Gesellschaftern, der geplatzten Beteiligung von Bell South und der zögerlichen Einführung der Sprachdienste, insbesondere von „call by call“, räumte das Management im Mai 1998 Defizite in Marketing und Vertrieb ein, vgl. Mehler/Grawe/’Wellendorf (1998), S. 58.
Die Beteiligung an OliMan verfügt in Italien — auf geringerem Niveau — über ähnliche Netzinfrastrukturressourcen, vgl. Mehler/Grawe/Wellendorf (1998), S. 99.
Vgl. Sherrington/Denmead (1998), S. 406. An dieser Stelle wird außer acht gelassen, welche Protokolle aufeinander aufbauen.
Vgl. Sherrington/Denmead (1998), S. 407.
Neben den Dachmarken D2 und Arcor beispielsweise auch Marken für spezielle Produkte wie „Call Ya“ und „Town to Town“.
o.tel.o betrieb ebenfalls den Aufbau eines Call Centers von vergleichbarer Größenordnung, vgl. Hermann (1998), S. 47 ff.
Vgl. Mannesmann (1999a), S. 2.
Mannesmann Mobilfunk wuchs 1994–1998 von ca. 0,8 auf knapp 6,0 Mill. Teilnehmer, während T-Mobil im gleichen Zeitraum von ca. 0,9 auf 5,5 Mill. Teilnehmer wuchs, vgl. CIT (1999), S. 101.
Vgl. Golob et al. (1998), S. 5.
Zum Vergleich die Zahlen für 1998: Arcor erzielte einen Umsatz von 1,8 Mrd. DM, o.tel.o 0,4 Mrd. DM.
Berechnungen auf Basis von Bauer (1999b), S. 28, Mehler/Grawe/Wellendorf (1998), S. 58.
Vgl. Grawe/Dörper (1999), S. 97. Auch besteht zum Teil die Ansicht, daß die Mobilnetzressourcen innerhalb des Unternehmensbereichs Telecommunications den weit überwiegenden Wert des Unternehmens darstellen. In diesem Zusammenhang sei hier auf Teilabschnitt 4.3.1.1 verwiesen.
Dies sind im einzelnen Beteiligungen an M’Net, München (25 Prozent); AugustaKom, Augsburg (15 Prozent); NEFkom, Nürnberg (25 Prozent); R-Kom, Regensburg (10 Prozent); TeleNEC, Neustadt (30 Prozent) sowie WüCom, Würzburg (15 Prozent).
Die Glasfaserstrecken laufen entlang der Überlandstromleitungen der Versorger Bayernwerk und VE AG. Daneben besteht eine Glasfaserverbindung zwischen München und Wien, vgl. Sherrington/Denmead (1998), S. 245.
Vgl. Sherrmgton/Denmead (1998), S. 100, CIT (1999), S. 120.
Vgl. Sherrington/Denmead (1998), S. 521.
Das Unternehmen ist durch Lizenzauflagen verpflichtet, bis Ende 2001 die Bevölkerungsabdeckung auf 75 Prozent zu erhöhen, vgl. CIT (1999), S. 121.
Im Vergleich mit den drei bereits bestehenden Mobilnetzen D1, D2 und E-Plus bietet E2 eine deutlich geringere Netzabdeckung. Um dennoch eine vergleichbare Dienstqualität anzubieten, ist Viag Interkom daher zur Zeit gezwungen, auf eine Netzzusammenschaltung („Roaming“) zurückzugreifen. Da zunächst keiner der bestehenden Anbieter kontrahierte, schloß das Unternehmen eine Vereinbarung mit Swisscom ab, die wiederum eine Netzzusammenschaltung mit T-Mobil (D1) vereinbart hat.
Insbesondere Internet-Zugang, Website Hosting und Erstellung von Internet-Auftritten.
Vgl. CIT (1999), S. 122.
Vgl. Viag (1999), S. 54.
Der Viag-Konzern veröffentlichte keine Ergebniszahlen zur Tochter Viag Interkom] die genannten Zahlen stellen Schätzungen dar, die auf den in Geschäftsberichten veröffentlichten Umsätzen, Investitionen, Mitarbeiterzahlen und Abschreibungen der Jahre 1997 und 1998 basieren.
Vgl. Schneider/Schürmann/Hennes (1999), S. 13.
Daneben ebensowenig aus dem Verlauf der Aktie von British Telecom, deren Marktkapitalisierung die der Viag weit übersteigt.
Daten von Datastream.
Sowohl nach der Art der Rechnungslegung der Übernahmen und Zusammenschlüsse als auch nach den Angaben des Unternehmens selbst gilt LDDS Comm. als Ursprung. Die Umbenennung in WorldCom erfolgte 1995, vgl. WorldCom (1997), S. 40.
Vgl. WorldCom (1997), MCI WorldCom (1999), Taptich (1997), S. 85, Zerega (1999b), S. 83.
In Deutschland beispielsweise WorldCom Telecommunications Services, Frankfurt.
Diese kann nach Angaben des Unternehmens durch Einsatz neuer Übertragungstechnik auf bis zu tausend Gbps gesteigert werden, vgl. S herrington/Denmead (1998), S. 536.
Gemini ist ein Joint Venture mit Cable & Wireless.
Vereinbarungen über Netzzusammenschaltung bestehen beispielsweise seit Mai 1997 mit der Deutschen Telekom und seit Juli 1997 mit France Télécom, vgl. Sherrington/ Denmead (1998), S. 534.
WorldCom (1997), S. 3.
WorldCom (1997), S. 6.
In 1990 betrug der Umsatz 154 Mill. US$; das minimale Wachstum zwischen 1990 und 1998 wurde 1996 erzielt. Seit der Gründung (des Unternehmens LDDS Comm.) ist der Umsatz von MCI WorldCom um durchschnittlich 85 Prozent p. a. gewachsen.
Die Angaben beziehen sich auf den Geschäftsbericht 1998 und die dort enthaltene Segmentberichterstattung, vgl. MCI WorldCom (1999).
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Dengler, J. (2000). Telekommunikationsindustrie und -diensteanbieter. In: Strategie integrierter Telekommunikationsdiensteanbieter. Schriftenreihe der Handelshochschule Leipzig. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08986-5_3
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