Zusammenfassung
Es ist generell nicht den Privaten vorbehalten, Presseerzeugnisse zu schaffen und publizistisch tätig zu sein. Öffentlichkeitsarbeit der Staatsorgane wird tagtäglich nicht nur über die freie Presse abgewickelt, indem zum Beispiel der Leiter oder Pressesprecher der Behörde A mit einem Redakteur über einen zu publizierenden Sachverhalt spricht und dann auf eine Würdigung seiner Aussagen in späteren Veröffentlichungen hofft, sondern auch mit eigenen Medien praktiziert.
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Literatur
BVerfG NJW 1966, S. 1499, BVerfGE 44, S. 125 ff. (149/ 154)
Peter Schwiderowski in Anderson/ Woyke a.a.O. S. 423 f. m.w.N.
Murck a.a.O. S. 29
Laufer a.a.O. S. 110
die pluralistische Medienlandschaft macht Polizei-Pressestellen heute nach Ansicht der GdP unverzichtbar; vgl. Deutsche Polizei Heft 12/ 1990 S. 3 NW
Geerds a.a.O. S. 42 ff. (65 f.)
OLG Karlsruhe NJW 1995, S. 899 f.
Strube a.a.O. zu einsatzbegleitendcr Öffentlichkeitsarbeit bei Krawallen
Weiß (a.a.O.) gibt zu bedenken, wer sich in den politischen Gremien... für die Sache der Polizei einsetzen soll, wenn sich niemand auskennt. Er plädiert daher offensiv für eine polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit “über den Tag der offenen Tür hinaus”. Das war 1987 und wird heute nicht mehr bestritten.
Hunold „Polizei in der Reform” a.a.O. S. 247 ff.
Hunold: „Polizei in der Reform” a.a.O. S. 259 f.
Murck a.a.O. S. 32
Murck „ ..Graswurzelpolizei” a.a.O. S. 23
Krüger a.a.O. S. 13 ff.
NJW 1977, S. 751; BVenvG DÖV 74, S. 388
OVG Münster GcwArch 1988, S. 11; Dolde NJW 1987 S. 11 ff. m.w.N.
BVerfG NJW 1989, S. 2272; BVcrfGE 44, S. 125 ff (147); E 63, S. 230 ff
rechtliche Darstellung ausf.. bei Dalbkermeyer a.a.O.
Brewka, Die Polizei 1985, 51 ff. (51)
Präsidium aktuell Heft 2/ 1996 S. 1
so schrieb der GdP Vorsitzende Lutz 1987, daß das Verhältnis Presse/ Polizei zunächst einmal dadurch geprägt sei, daß es bestehe und ein allgemeiner Dialog stattfinde. Der wurde bis heute stets erweitert und perfektioniert, vgl. Deutsche Polizei Heft 11 1987/ S. 2
Brewka a.a.O. S. 52
Henle a.a.O. S.41
so z.B. § 3 LPG Hessen; § 4 SPresseG und analoge Regelungen in allen anderen LPGen
Brewka a.a.O. S. 55
§ 4 I SächsPresseG, § 4 I LPG Berlin und § 4 I LPG Bayern
dazu ausf. Beschreibung in Beilage “Freie” in Journalist 11/ 1993
so in § 2 der Landespressegesetze; BVerfGE 20, S. 176
dazu Frei/ Schmitz a.a.O. S.27 mit Hinweis auf “Goebbels Journalisten”
Brewka a.a.O. S. 55
Wenzel a.a.O. 10.2
GMBl 1995 S. 330 f (Verhaltensgrundsätze Presse/ Polizei) unten abgedruckt
Krüger a.a.O. S. 334 mit Verweis auf BGHSt 7, S. 129 (130)
Erlaß des Ministers für Justiz 4100-E-32/94
Journalist 12/1992 S. 25; Journalist 10/ 1992 mit Verweis auf das vergebliche Veto der Bundesregierung gegen die Rücknahme der Passierschein-Regelung.
Position der GdP ausf. in Deutsche Polizei 4/ 1993 S. 21
nicht selten werden Presseausweise in gewerblicher Absicht angeboten. Sie sind dann meist über Kleinanzeigen zu beziehen. Problematisch sind auch Vereine und Verbände, die mit der Ausstellung von Presseausweisen ihre Finanzen aufbessern wollen oder aber gerade zu diesem Zweck gegründet wurden. Mit der Presse haben all diese Bestrebungen nichts zu tun. Hier ist allgemeine Vorsicht seitens der Polizei geboten. Diese Phantasieausweise fallen oft durch mehrjährige Gültigkeitsvermerke auf.
dazu LG Frankfiirt AZ 2/60561/92 zit. in Journalist 1/ 1993 S. 8
ausführliche Zusammenstellung der Verbände in Beilage zu Journalist 6/94 und bei Druckmittel a.a.O. S. 76 (stetiger rasanter Veränderung unterworfen, Grund: hohe Fluktuation)
Stöckel, Presserecht a.a.O. Einf. S. XIV; Jarass GG a.a.O. Art. 5 Rn. 23 m.w.N. (h.M.)
Löffler/Ricker a.a.O. 11.32 / § 7, 9 II SPresseG/ andere Länder analog
Brenner a.a.O. S.44; Leuschner a.a.O. S. 106 f. (h.M.)
ausführliche Darstellung der Probleme freier Journalisten in “Journalist Special” DJV 11/ 1993
Branahl a.a.O. S31
Branahl a.a.O. S.31 mit dem Hinweis, daß der Auskunftsanspruch kein Jedermannsrecht sei.
Knappenstein ausf. in Heimerich a.a.O. S. 13 ff. (32)
Eschenburg ausf. in Heimerich a.a.O. S. 49
für die h.M. zutreffend Branahl a.a.O. S.30; Löffler/ Ricker a.a.O. Kap. 20 Rn. 13
Zuständigkeiten sind im einzelnen durch Erlaß geregelt (vgl. Anhang)
in diesem Zusammenhang berichtet Sweden a.a.O. von einer wahrhaften Odyssee bei der Recherche in eigenen Reihen und einem krassen Fall mangelnder interner Unterstützung “im großen Haus Polizei” (Hamburg).
Hackforth a.a.O. S. 40
Bayerns Polizei 4/ 1995 S. 23
Glutting a.a.O. S. 6
ausführlich Löffler/ Ricker a.a.O. Kap. 18 Rn. 3 ff. 160BVerfGE20, S. 176
VG Stuttgart in AfP 1986, S. 89; OVG Bremen NJW 1989, S. 572
OVG Bremen in NJW 1989 S. 926
Scherer a.a.O. S. 23 ff. mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das amerikanische Auskunftsrecht
Scherer a.a.O. S. 25 mit Nachweis Sänger S. 85 ff.
Roithmeier a.a.O. S.74 mit dem hilflosen Hinweis des Praktikers: “Manchmal verschanzt sich ein Beamter aus Bequemlichkeit hinter sogenannten Sachzwängen”. Roithmeiers Buch, das als Leitfaden für junge Polizeireporter dienen soll, wurde von Beate Benz (a.a.O.) in einer Rezension kritisiert. Vielfach beschreibe das Buch die Zusammenarbeit Presse/ Polizei zu rosig und werde damit der bundesdeutschen Realität in keiner Weise gerecht.
Scherer a.a.O. S. 27
Präsidium aktuell 2/ 1996 S. 3 zit. Luken/ Fingerhut a.a.O.
Wer, Was, Wann, Wo, Wie ,Warum
Glutting a.a.O. Einsatzleitlinien zum Castortransport PP Rheinpfalz und mit gleichem Inhalt ausdr. Bremer Presseerlaß
VG Berlin AfP 1985, S. 77 ff.; NJW-RR 1990 S. 212 ff.; OLG Celle AIP 1990, S. 306 m.w.N.
BVerwGE 47, S. 247 ff. (253 f.); BVerwGE NJW 1975, S. 891 ff. (Pressefahrt)
Jarass a.a.O. Art. 5 Rn. 25 m.w.N. zur hier einheitlichen Rspr.
so BVerwG, NVwZ 1982, S. 195
so VGH BaWü in AfP 1989, S. 588
beschrieben bei Roithmeier, Polizeireporter a.a.O. S. 73
Polizei Hamburg, Brief vom 18.9.1996
dargestellt bei Roithmeier und im Feuerwehrwesen nachweisbare Praxis
TIMTgb-Nr. 15633/96
gleiche Praxis im Saarland; Printmedien sind aus Gründen der Chancengleichheit einzubeziehen
offensive Medienarbeit der Schutzpolizei steht einer auffallend restriktiven der Kripo gegenüber.
ausführliche Darstellung der Meldewege bei Taschenmacher a.a.O. S. 295 ff. und bei Halt a.a.O. S. 4 ff.
Bayerns Polizei Heft 4/ 1996 S. 16
Richter a.a.O.; Erfahrungsbericht bei Greiner PIT 1/95 S. 7
Bericht zur Arbeitstagung des Polizeipräsidiums Thüringen am 27/ 28.2.95 in Röttersdorf (Hrsg.: TIM)
so weitgehend inhaltsgleich die §§ 4 der Landespressegesetze
Branahl S. 36 m.w.N.
Starck a.a.O. S. 171 ff. (176) m.w.N.
so auch Jarass „Nachrichtensperre“ a.a.O. S. 228 ff. (230) m.w.N.
Donaubauer a.a.O.
Starck a.a.O. S. 176
dazu ausf. Dalbkermeyer (a.a.O.), die gesetzliche Klarstellungen fordert und vor Präjudizierungen warnt.
BVerfGE 33, S. 52 ff. (72); v.Münch/ Kunig a.a.O. Art. 5 Rn. 62; BVerfGE 87, S. 209 ff. (330); E 47, S. 198 ff. (236 f.)
BVerfGE 49, 24 ff. (53)
ausf. Kunig in v. Munch GG Art. 2 Rn 54 m.w.N. (h.M.)
BVerfGE 30, S. 173 ff. (195); VG Köln NJW 1983, S. 1212 ff. (1214)
BVerfGE 35, S. 202 ff. (225) nach dem Prinzip des schonendsten Ausgleichs
so Kunig a.a.O. Rn. 55 zu Art. 2 GG
GMBl 1995 S. 330 Zfr. 5, abgedruckt im folgenden Kapitel
dazu ausf. meine Darstellung der Ereignisse in Leienkaul/ Eifel in diesem Buch oder der Entführungsfall Reemtsma im April 1996 mit Anm. in journalist 6/1995 und Dankanzeige des Entführten im HPJ 5/ 1996 S. 20. Die Presse schützte das Opfer beispielhaft.
Starck a.a.O. S. 171
davor warnen auch Ohlsen/ Kclling a.a.O. S. 25: „Ein Vorgang kann zwar über einen gewissen Zeitraum hinweg verschwiegen werden. Unverzeihlich ist aber die Irreführung !“ Dies mache jedwede vertrauensvolle Zusammenarbeit für die Zukunft zunichte. Ohlsen/ Kelling plädieren für „offene, ehrliche Pressearbeit“.
Starck a.a.O. S. 175 m.w.N.
die Fundstelle ist id R. § 4 LPG, jedoch sind die Formulierungen uneinheitlich und in Hessen gilt § 3 LPG. Dennoch bestehen keine sachlichen Unterschiede. Vorliegend wird § 4 LPG BaWü als Mustervorschrift herangezogen.
OLG Hamm NJW 1981, S. 356 ff. (Parteispendcnaffairc)
VGH AfP 1989 S. 587, dieses „Eilverfahren“ dauerte ein halbes Jahr; Dokumentation ausf. Branahl S. 39
Jarass/ Pieroth a.a.O. Art. 5 GG Rn 12 m.w.N.
so geschehen beim Polizeieinsatz am Rande des Grubenunglücks von Borken am 1. Juni 1988, wo Reporter massiv die Retter behinderten und daher während des Einsatzes zulässige Platzverweise erhielten.
BVcrfGE 49, S. 24 ff (53)
BVerfGE 46, S. 160 ff. (164); E 45, S. 187 ff. (254 f.) 2,0 Brewka a.a.O.
Mandelartz, Sauer, Strube a.a.O. § 12 Rn. 10
Mandelartz, Sauer, Strube a.a.O. § 12 Rn. 10
Groß a.a.O. S. 81 ff. m.w.N.
die gleiche obrigkeitstreue Tendenz unterstellt Dieter Keim (in Arbeitskreis Junger Kriminologen a.a.O. S. 7 ff): „Polizeibeamte... identifizieren sich weitgehend mit den politischen Ansprüchen der Machtelite.“ Er forderte eine Polizeireform.
GMB1. 1983, S. 99/ hier im Wortlaut aus GMB1 1995 S. 329 f.
Deutsche Polizei 1990 Heft 4 S. 22 f. mit der Forderung nach offensiver polizeilicher Pressearbeit und effektiver Vor-Ort-Betreuung der Presse. In der Polizeiausbildung soll dem Themenkreis “erhebliches Gewicht” zukommen.
Weischenberg a.a.O. S. 9
beschrieben bei Gadaczek a.a.O. (aus der Sicht der Reporter)
Kaiser a.a.O. mit Abdruck der Presserats-Stellungnahme und Anm.
Jenke a.a.O. mit Abdruck der WDR-Stellungnahme
Deutsche Polizei 10/ 1988 S. 4 ff.
Lutz, “Zusammenarbeiten” a.a.O. S. 2
dpa Meldung v. 28.Mär/ 1996 „Lehre aus Fehlern von Gladbeck”
Anm.: Ich habe den Einsat/ in Lcicnkaul selbst durchgehend beobachtet
Angabe nach dpa/ AP Meldungen vom 8. Mai 1996
Talkshow “Tacheles” im ZDF am 9.5.1996, gleichlautende Vorwürfe äußerte ein “Komitee für Grundrechte und Demokratie” über dpa am 8.5.96
Schumacher in ZDF Länderjournal v. 11.6.1995
Glutting a.a.O. S. 5
die reporter, TV-Magazin vom 4.3.1997
journalist 11/ 1992 S. 25; sowie Erfahrungen des Autors und Augenzeugenberichte
Journalist 1/ 1993 S. 8 232journalist9/1993S. 28
journalist 7/ 1994 u. 11/ 1994 S. 32
LG Hannover AZ b 90/87 zit. in journalist 7/ 1988 S. 6
journalist 12/1995 S. 18
journalist 12/ 1995 S. 20 mit exakter Darlegung der Fälle Neß und Stroux; auch Neß a.a.O.
Journalist 7/ 1996 S. 21, SJV Journaille Nr. 4 6/ 1996 S. 1; offener Antwortbrief des Mdl v. 26.6.96 D5–56.17
Bredel in journalist 9/ 1996 S. 18
Benz a.a.O.
Es sollte nicht verkannt werden, daß die Einsätze, die von hohem Mcdienintcressc sind, meist auch für Polizeibeamte schwerwiegend, oft sogar traumatisch, sind. Die Präsenz der Medien schafft dann ein weiteres Streßelement für den eingesetzten Beamten (beschrieben bei Kureczka FBI Law a.a.O.). Er fühlt sich fortan nicht nur beobachtet, sondern er weiß, daß er auch noch vor einer Kamera steht. Das ist für Normalbürger schon oft mit Unsicherheit verbunden, selbst wenn keine weiteren Streßelemente dazu kommen. Polizeibeamten sollte man hier erst recht Unsicherheiten in solchen Extremsituationen nachsehen. Andererseits sind auch die teilnehmenden Journalisten in besonderer Weise angespannt.
Zint fotografierte selbst Hafenstraßen-Demos und mußte die Beschlagnahme von Filmmaterial durch die Staatsanwaltschaft hinnehmen. Das LG Hamburg verwarf die Beschlagnahme als “unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit” LG Hamburg KL 53 Qs 14/88 zit. in journalist II 1988 S. 6 m.w.N.
dokumentiert bei Breiholz/ Keiflcnheim in Journalist 12/ 1995 a.a.O.
Specht a.a.O.; Journalist II 1994, 2/ 1995, 12/ 1995
Gössner/ Neß a.a.O. mit ganz erheblichem Belastungsmaterial gegen die Hamburger Polizei und die Staatsanwaltschaft.
der Schaden für den Ruf der Polizei ergibt sich unbeirrt der Authentizität der geschilderten Fälle. Die Vorwürfe der Menschenrechtsorganisation lassen zwar erhebliche Zweifel zu, haben aber dennoch große Öffentlichkeitswirkung. Dazu kritisch: Reinke-Nobbe/ Steinkühler in Focus-Magazin II 1996 S. 38 f.
Lutz, „Folter” a.a.O.; Im Ergebnis folgend: Innenminister Kniola (NRW) in Streife 3/ 19% S. 8 „in der Sache falsch und ehrverletzend” „Diskreditierung der Polizei”.
Bugia Deutsche Polizei 8/ 1995 S. 30
z.B. in Kongreßbericht der U1SP aus Sept. 1986/ Antwerpen
Gerdts-Schiffler a.a.O.
Pj 2/ 1995 S. 3 ff. mit Beiträgen Murck und Silkeit im gleichen Heft
IHPR7/1996S. 8 ff. (8)
was sowieso nicht stimmt ! Die Polizei hat aufgrund ihrer Rekrutierungspraxis gar keine Chance, eine der Gesellschaft spiegelbildliche Mitarbeiterstruktur aufzubauen. Sie ist in keiner Weise ein „Spiegelbild der Gesellschaft“.
Präsidium Aktuell Heft 2/1996 S. 7
Die hessische Analyse zeigt die Alltagsprobleme der Polizeibeamtinnen und-beamten explizit auf. Polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit sollte diese Probleme nicht verschweigen, um die Gesamtproblematik transparent zu machen. So z.B. geschehen in Neue Revue Heft 33/ 1996 S. 6 ff.
Murck in Streife 3/ 1996 S. 6 IT. (6) zu der PFA-Studie über Fremdenfeindlichkeit in der Polizei und deren öffentliche Behandlung. Die PFA hatte die Studie von sich aus veröffentlicht.
Deutsche Polizei 2/1987 S. 3 Berlin; die Polizei protestierte daraufhin beim SFB, der Intendant räumte Verfehlungen der Redaktion ein.
Sog. „Galgenhumor“ ist eine häufige Reaktion auf traumatische Erlebnisse, die der psychischen Verarbeitung dient, bei Dritten jedoch nicht selten als Sarkasmus, fehlende Sensibilität oder Schadenfreude aufgefasst wird (beschrieben bei Kureczka FBI Law a.a.O.). Polizeireporter sollten diesen Hintergrund beachten.
Bildzeitung 10.4.1987; Kritik in Deutsche Polizei 8/ 1987 S. 3 NRW
Roth a.a.O. S. 2 Sa
Widera a.a.O. S. 33
siehe auch 2.2.7.3
dokumentiert in HPR 6/ 1996 S. 10 f. (Schutzpolizisten als TV-Deppen ?)
TIM Tgb.Nr. 15633/ 1996
zitiert Breiholz/ Keiflenheim in Journalist 12/ 1995 a.a.O.
zur Definition der relativen Person der Zeitgeschichte OLG Hamburg NJW 1996, S. 1151 ff. (1152); für Polizisten bejahend auch Gusy a.a.O. Rn 258 m.w.N.
zum Problem der Einwilligung im Medienrecht und den Rechtsfolgen bei rechtswidriger Abbildung Frömming/Peters NJW 1996, S. 958 ff.
Löffler/ Ricker a.a.O 43. Kap. Rn. 21 m.w.N.; Götz a.a.O. Rn. 315
Begr. des RegE des KUG — StenBer. des Reichstages, Verh. 11. Legislaturperiode, II. Session, 2. Anlagen band, Aktenstück Nr. 30, 1540 ; zit. in NJW 1996, 1152
Majer a.a.O. S. 72 ff. (73) m.w.N.
Gusy Polizeirecht a.a.O. Rn. 259; fordert eine weitgehende Beachtung der Pressefreiheit und hält das Fotografieren von Polizeibeamten i.d.R. für zulässig. Die polizeiliche Generalklausel dürfe gegen Fotografen nicht greifen, da das bloße Fotografieren keine Störung der öffentlichen Sicherheit sei und die §§ 22 f. KUG hier nicht heranzuziehen seien (h.M).
Löfller/ Ricker ebenda
Dalbkermeyer a.a.O. S. 103
BVerfG (Lebach) NJW 1973 S. 1226 ff. (1230) (h.M.)
jüngst am 6.3.1997 in Saarbrücken; Saarbrücker Zeitung v. 7.3.1997; Feststellungsklage anhängig (Kläger SJV/ Agentur Beckcr&Bredel)
Weber a.a.O. S. 3; VG Köln NJW 1988, S. 367 ff. ; (h.M.)
BVerfGE 56, 247; E 77, S. 65; Wand a.a.O. S. 7 (str.); a. A. Löffler/ Ricker a.a.O. Kap. 30 Rn. 6
Bundestags-Drucksachc II 2539; BGBl I S. 1973
vgl. ausf. Darst. bei Löffler/ Ricker a.a.O. Kap. 30 Rn. 15 IT. (18a) m.w.N.
Kubier NJW 1983, S. 1303 fT. will der Polizei ein Notwehrrecht bei unzulässigen Aufnahmen einräumen und nennt als Beispiele die Wegnahme der Kamera auf Zeit, das Wegdrücken oder die Personalienfeststellung. Insbesondere gezielte Portraits oder diffamierende Bilder seien unzulässig. Kritisch: Wenzel a.a.O. Rn. 7.24 m.w.N.
zu weitgehend bei Ohlsen/ Kelling a.a.O. S. 87 als umfassende „Foto-Notwehr“ bezeichnet. Hier soll sogar die Zerstörung des Films gerechtfertigt sein, die keinesfalls verhältnismäßig sein kann.
2so OLG Hamburg NJW 1972, S. 1290 in vorsichtiger Formulierung. Das Festnahmerecht wurde als möglich angenommen, das Gericht entschied die Frage aber nicht abschließend, weil es dem Polizisten einen Verbotsirrtum zugute hielt.
ebenso VG Karlsruhe NJW 1980, S. 1708
so auch OLG Karlsruhe GA 1982, S. 226; Dreher-Tröndle a.a.O. Rn. 10 zu § 32 StGB (h.M.)
Krüger in AfP 1981 S. 331 ff. (333)
RGSt64, S. 101
VG Frankfurt NJW 1981, S. 2372 f.
VG Köln NJW 1988, S. 367
VG Frankfurt NJW 1981, S. 2372 f.
Löffler/ Ricker a.a.O. Kap. 43 Rn. 21
VG Köln NJW 1988, S. 367 ff. ; desgl. Löffler/ Ricker a.a.O. Kap. 43 Rn. 21 m.w.N.
das VG Köln bewertet diese Regel als h.M. m.w.N.
Glutting a.a.O. Informationsschrift der Einsatzlcitung zum Castortransport
Dreher-Tröndle a.a.O. § 113 Rd. 17 m.w.N. (abs. h.M.)
so Möller/ Wilhelm a.a.O. S. 193
Polizei-Modellvorhaben “Musikmessage” Zimmer a.a.O. S. 10
Lisken a.a.O. PFA-Bcricht; Henle Die Polizei 1991 S. 41 „Öffentliche Institutionen operieren zwangsläufig im öffentlichen Raum“ mit der Forderung nach offensiver Polizei-Medienarbeit.
“Verkehrsaufklärung ist die vornehmste Aufgabe der Polizei im Verkehrsdienst”, meint Müller a.a.O. S. 31. abs. h.M. mit bundesweiter Praxis.
z.B. offensive Einstellungsberatung mit Oldtimer-Infobus bei Buchta a.a.O.
z.B. “Polizei in Düsseldorf1 a.a.O. als Muster einer professionellen Selbstdarstellung, desgl. “Polizei in Thüringen PIT” des MDI Thüringen oder die Publikationen anderer Landesinnenministerien
BGH GRUR 1976, 271 ff. “Warentest II”; BGH AIP 1986, S. 47 ff. “Warentest III”; BGH AIP 1987 S. 504 f. “Warentest IV”; Wenzel a.a.O Rn. 10.61
Scheffler NZV 1994, 261 IT. zu ADAC Motorwelt 1992 Heft 9 S. 13 ff.
Ranft a.a.O. § 35 m.w.N.
Ranft, a.a.O. §36
Teßmann-Fichtner a.a.O. sieht in der Internet-Präsenz eine Möglichkeit der zielgruppenorientierten polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit mit Blickrichtung auf Jugendliche.
ausf. Bayerns Polizei 4/1996 S. 8
BVerfGE65, Iff.
SoinéZRP 1992 S. 84 ff.
Das Gebot der Normenklarheit fordert, daß der von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff Betroffene schon vor dem möglichen Eingriff aus einer verfassungsmäßigen formell-gesetzlichenGrundlage her aus erkennen kann, unter welchen Vorausetzungen ein Eingriff dieser Art zulässig ist und welches Ausmaß er haben darf. (Seit BVerfGE 17, 306 ff. ständige Rechtsprechung)
Dalbkermeyer a.a.O. S. 4 m.w.N.
Geerds a.a.O.: „Wie bei der Kriminalpolizei gibt es auch bei den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten in der Bundesrepublik bisher nur vereinzelt Pressestellen, die man wirklich als solche bezeichnen kann. In aller Regel wird diese Tätigkeit einem einzelnen Beamten übertragen, der sie gewöhnlich nebenamtlich zu verrichten hat. Zu einer infolgedessen durchweg zu geringen Arbeitskapazität tritt daher oft eine unzureichende Vertrautheit mit den Massenmedien und ihrer Situation hinzu; mitunter ist sogar eine Aversion gegen sie zu beobachten, die den Zielen der Öffentlichkeitsarbeit gewiß nicht dienlich sein dürfte“. Geerds ist Rechtsprofessor in Frankfurt, einer Stadt im Geltungsbereich dieser Richtlinie.
Interesse kann eine journalistische Schulung nicht ersetzen und gerade hier zeigen sich in der Praxis erhebliche Defizite — auch bei der Polizei. Das optimale Modell wären Pressestellen, in denen Fachbeamte und angestellte Journalisten zusammenwirken. Dies scheitert meist an Laufbahnvorschriften — zudem hat sich die Erkenntnis des Erfordernisses einer wirklich professionellen Pressestellen-Besetzung noch nicht in der Führungsebene durchgesetzt. Die Folge sind erhebliche Mängel im Zusammenspiel mit Medien.
Anm.: meist werden die üblichen Behördendienstzeiten den Arbeitszeiten der Redaktionen nicht gerecht, was auch für den polizeilichen Bereich gilt. Hier sind sorgfältigere bedarfsorientierte Regelungen zu schaffen, die sich an den Medien orientieren. Oft ist fehlende Erreichbarkeit der Hauptmangel in der täglichen Praxisarbeit !
zum Gleichbehandlungsgrundsatz und seiner Beachtung in der Arbeit der Pressestelle vgl. 2.2.2.5.
im Saarland werden alle (!) Termine zur Hauptverhandlung mit Namensnennung in der monatlichen Übersicht an die Medien versandt. Hinweise ohne Namensnennung sind in der Praxis kaum verwertbar, weshalb man sich 1995 auf die neue Form einigte. Im Gegenzug verpflichteten sich die Medien ausdrücklich zur Wahrung der persönlichen Rechte Beschuldigter. Ansonsten ist anzumerken, daß es nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sein kann, vorauszuwählen, was für die Berichterstattung interessant ist und was nicht. Das ist alleinige Sache der Redaktionen.
Die Richtlinie erkennt die „besondere Eilbedürftigkeit von Pressesachen“ an, was vom üblichen Dienst weg befreit. Dies ist in der vorliegenden Arbeit mehrfach problematisiert worden. Wichtig ist, daß es der Pressestelle gelingt, eine tagesaktuelle Anfrage auch tagesaktuell zu beantworten.
Die Richtlinien verlangen nur den glaubhaften Journalistenstatus, nicht die Vorlage eines Presseausweises. Dazu ausf. unter 2.2.2.2.1.
Diese Bestimmung fuhrt zu teilweise peinlichen Antworten der Staatsanwaltschaften, wenn diese “keinen Kommentar” abgeben, obwohl dringender Aufklärungsbedarf besteht oder aber bestimmte Sachverhalte längst unbestritten in den Medien diskutiert werden. Die Staatsanwaltschaft setzt sich hier durch oft übertriebene Zurückhaltung dem Vorwurf des “Mauerns” oder des “Blockierens von Recherchen” aus. Der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann dies nicht dienlich sein. Hier sind flexibelere und offensivere Regelungen wünschenswert.
Bei der grundsätzlichen Öffentlichkeit der Verhandlungen werden alle Beteiligten namentlich öffentlich bekannt. Dann erscheint es widersinnig, ein “geschwärztes” Urteil an die Medien zu übersenden, das dann nur zu Fehlern in der Berichterstattung führen kann. Die o.g. Richtlinien sind bei der Namensnennung zu eng gefasst und der Kooperation von Staatsanwaltschaft und Presse somit wenig dienlich.
Zu der Problematik ausf. Dalbkermeyer a.a.O., die bei Namensnennungen durch Staatsanwaltschaft/ Polizei zu großer Zurückhaltung mahnt. Sie sieht bei Namensnennungen durch diese die Straftatbestände der §§ 203 I 2 StGB und 33 I Nr.2 KUG erfüllt und fordert ein absolutes Schweigegebot. Dies geht über die derzeit gängige Praxis in der Rechtsprechung und den Presseerlassen hinaus.
Henle Die Polizei 1991 S. 45
BVerfGE 39, S. 334
Maier a.a.O.
so ausf. bei LKA Saar, Presseinfo v. 26.3.1997
Krenz, Seminarbericht der Polizei-Führungsakademie v. 8.11.78 S.177 ff.
Siebel, UKW Sprechfunk-Handbuch a.a.O. S. 32 ff; zur allg. Problematik; Knaul in Pj 2/ 1996 S. 18 f.
OLG Karlsruhe NJW 70, 394; Dreher/Tröndle a.a.O. § 201 Rn 2
Dreher/ Tröndle a.a.O. zu § 15 FAG Anh. Nr. 25; ausf. DP 6/ 1993 S.21
Deutsche Polizei 1990 Heft 3 S. 25; DP 6/ 1993 S. 18 ff. (21) m.w.N.
Schreiben vom 8.7.1996 PFSt 41
Für die Stadt Saarbrücken hat die Berufsfeuerwehr die polizeiliche Praxis sogar übernommen und informiert die Presse ihrerseits direkt. Ähnliches ist von Freiwilligen Feuerwehren anderer Kommunen bekannt. Dennoch hatte die Polizei in dieser Sache Vorreiterfunktion. Inzwischen hat sich herumgesprochen, daß man bei der Presse „Punkte sammeln” kann, wenn man schnell informiert, was mancherorts zu Konkurrenzen unter den Hilfsdiensten geführt hat. Hier empfiehlt sich eine koordinierte Absprache, um die Effizienz der Hilfeleistung zu sichern.
Roithmeier a.a.O. S. 73
Erklärung des BStMdl v. 30.5.1996 IC5-E3-ÖA 338Pj2/1996S. 18 f.
Az.: HIB 4–21 106
Erklärung des SächsStMdl 30–0222/407
Mdl Az. 3–0223.0/16
dpz Heft 1/ 1996 S. 3
Mdl Az. III/5 AG 1
zu finden in „info 110“ Heft 4/ 1992 S. 4; Übersichten mit allen in Deutschland gebräuchlichen Funkrufnamen und Kanälen findet man in frei erhältlichen BOS-Funkhandbüchern (z.B. Marten a.a.O.)
TIM Tgb-Nr. 15633/96
BVerfGE 88, S. 103 IT. (114)
ausf. Darst. Bei Jarass/ Pieroth a.a.O. Art. 33 Rn. 14 IT.
analoge Regelungen finden sich in den Landesbeamtengesetzen, unterschiedliche Wertungen ergeben sich daraus nicht.
BVerfG NJW 1983, S. 2691; BVerfGE 39, S. 334 ff. (367)
Battis BBG a.a.O. Anm. 2 zu § 63 BBG m.w.N.
Majer a.a.O. S. 73 m.w.N. (h.M.); BVcrfGE 39, S. 367; E 21, S. 281
so Hofmeyer a.a.O. S. 3
Weiß a.a.O. S. 130
BGH NJW 1966, S. 1277; BVerfGE 28, S. 205; Weiß a.a.O. S. 130 m.w.N. (ultima ratio) a.A. Battis BBG a.a.O. Anm. 2 zu § 63 u. Wenzel a.a.O. Rn. 2.33
BVerwGE 33, S. 199 ff. (201); VGH Mannheim NJW 1983, 1215 ff.
BVerfGNJW 1975, S. 1641
Wenzel a.a.O. Rn. 2.33
Claussen/ Janzcn a.a.O. Einl. C Rn. 47; Weiß a.a.O. S. 138 m.w.N.
BVerwG in NJW 1978, S. 178 IT.
HessVGH Urt. V. 19.4.1978 in ZBR 1978, S. 378 ff.
zutreffend Wilhelm a.a.O. S. 66, der Kritik als „Salz der Demokratie” bezeichnet: „Erst die schonungslose Offenlegung von — vermeintlichen oder wirklichen — Mißständen und beamtenunfreundlichen Akten macht die Koalitionsziele glaubwürdig und verständlich”
Kampfparität (Waflengleichheit) zwischen den Parteien
Wilhelm a.a.O. S. 68 unter Verweis auf BVerfGE 17, S. 319 ff. (333)
Wenzel a.a.O. Rn. 12.62; desgl. Claussen/ Janzen a.a.O. Einl.C Rn. 47 m.w.N. (n.M.)
OLG Hamburg AfP 1976, S. 142
Hunold a.a.O. S. 255: „Das jetzige Bild von der Polizei wird in der Vorstellungswelt der Bevölkerung sehr stark von Kriminalromanen, Hörspielen, Filmen in Kino und Fernsehen geprägt.” Dieser Erkenntnis sollte man gezielt begegnen.
“SEK als Kamerateam” Deutsche Polizei 5/ 1993 S. 6 (T. (7).
hierzu Dreher-Tröndle § 132 Rd. 2 m.w.N.
beschrieben bei Kohl a.a.O. S. 11 mit Anm. Kaiser a.a.O.
dazu näher Jagusch/ Hentschel StrVerkR a.a.O. § 46 StVO Rn. 4 ff.
NZV 1994, S. 244; BVerwG VRS 1973, S. 308
OLG Düsseldorf VRS 1967, 289 fT. mit dem Versuch, eine vom Gericht nicht gewollte Strafbarkeitslücke zu schließen.
Halt a.a.O. S. 6 ff. (7 f.)
im zitierten Beitrag wird diese Gefahr durchaus erkannt. Doch die Schlußfolgerung, daß solche Taktiken eben nicht öffentlich preisgegeben werden dürften, ist so naiv, wie unhaltbar.
Polizeisozialwerk a.a.O. S. 7 (Polizei 2000)
ebenda
vgl. FS f. 50 Jahre Bayerische Polizei a.a.O. S. 8 ff.
trotz der detaillierten Ausführungen im Thesenpapier “Polizei 2000” vermißt man die Forderung nach extensiverer Öffentlichkeitsarbeit. Die Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsdiensten umfasst einen eigenen Abschnitt, die mit den Medien ist den Verfassern dagegen nur eine Zeile wert: In den Polizeibehörden soll der Arbeitsbereich “Öffentlichkeitsarbeit” enthalten sein. Das ist dann auch alles.
Dicke a.a.O. S. 21
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Bredel, F. (1997). Rechtsgrundlagen und Praxisprobleme polizeilicher Öffentlichkeitsabeit. In: Polizei und Presse. DUV: Sozialwissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08864-6_2
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