Zusammenfassung
In modernen, arbeitsteilig organisierten Gemeinschaften ist der gesellschaftliche Diskurs nur mit Hilfe der Massenmedien zu leisten. Nach demokratietheoretischem Verständnis sind die Massenkommunikationsmittel wegen ihrer zentralen Stellung, die sie im Meinungs- und politischen Willensbildungsprozeß einnehmen, für die Funktionsfá-higkeit und Systemerhaltung pluralistisch-freiheitlicher Gesellschaftsordnungen schlechthin konstitutiv. In der Bundesrepublik Deutschland ist deshalb die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film als Bestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes gestellt.1
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Literature
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Vgl. Hoffinann-Riem (1991 a), S. 27. In diesem Zusammenhang wird häufiger auch von einem ideellen „Meinungsmarkt“ gesprochen; vgl. Hoppmann (1988 b), S. 175; Röpke (1970), S. 173.
Zu den Funktionsanforderungen im einzelnen siehe Schatz et al. (1981), S. 4 f.; Hiegemann (1988), S. 14 f.; Branahl (1992), S. 86 und bezogen auf das Pressewesen Greiffenberg, Zohlnhöfer (1984), S. 582 f.; Zohlnhöfer (1987), S. 49 ff. sowie die dort angegebene Literatur.
Vgl. BVerfGE 57, 295, 320 — „FRAG-Urteil“; E 74, 297, 323 — „LMedienG BW“.
Einige Entscheidungen, wie etwa die Lebach-Entscheidung (BVerfGE 35, 202), die Freie-Mitarbeiter-Entscheidung (BVerfGE 59, 231) oder die Entscheidung zum NDR-Rundfunkrat (BVerfGE 60, 53) sind nicht Gegenstand der allgemeinen Zählweise der Rundfunkurteile.
Vgl.BVerfGE 12, 205 — „Deutschlandfernsehen“, abgedruckt in: Bauer, Ory, Kap. 9.2.1., S. 25 -die nachfolgend in Klammern gesetzten Seitenangaben beziehen sich auf diese Quelle.
Vgl. BVerfGE 12, 205 (S. 33).
BVerfGE 12, 205 (S. 42).
Zur Entwicklung und Historie des deutschen Rundfunksystems siehe Bausch (1980); Gellner (1990), S. 27 ff.
BVerfGE 12, 205 (S. 42).
Vgl. BVerfGE 31,314, 323 — „Mehrwertsteuer-Urteil“ vom 27.7.1971.
Vgl. BVerfGE 31, 329.
Vgl. BVerfGE 57, 320 ff.
Vgl. BVerfGE 57, 322 f.
Das binnenpluralistische Modell oder auch Integrationsmodell folgt dem Aufbau der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Die Meinungsvielfalt soll intern durch die Mitwirkung der gesellschaftlich relevanten Kräfte in Programmaufsichtsgremien gesichert und durch ein inhaltlich ausgewogenes Programmangebot des Veranstalters vermittelt werden. Bei einem außenpluralistischen Rundfunkmodell (Koordinationsmodell), das sich am Ordnungsprinzip der privatwirtschaftlichen Presse anlehnt, sind die einzelnen Veranstalter nicht zur Ausgewogenheit verpflichtet. Diese soll sich extern durch die Konkurrenz einer Vielzahl von selbständigen Meinungsträgern mit jeweils eigenständigen Programmen einstellen.
Vgl. BVerfGE 57, 326 f.
Nach der Reihe der Aufzählung: BVerfGE 73, 118 — „Niedersächsisches Rundfunkgesetz“; E 74, 297 — „LMedienG BW“; E 83, 238 — „Rundfunkgesetze NRW“; E 87, 181 — „Werbeverbot HR 3“; E 1 BvL 30/88 — „Gebühren“. Das vorerst letzte Urteil (BVerfGE 2 BvL 1/89), das am 22.3.1995 ergangen ist, befaßte sich mit dem aus Anlaß der Beratung und Verabschiedung der EG-Fernsehrichtlinie entstandenen Bund-Länder-Streit. Das Gericht bekräftigte die kompetentiellen Rechte der Bundesländer zur Regelung des Rundfunks. Danach hätte der Bund den Rechtsstandpunkt der Länder beim Zustandekommen der Richtlinie berücksichtigen müssen. Für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung ergeben sich aus dem Urteil keine weiteren Aspekte.
Zur Diskussion des Niedersachsen-Urteils siehe Grimm (1987).
Vgl. BVerfGE 73, 118, 121.
Vgl. BVerfGE 73, 118, 158.
Vgl. BVerfGE 73, 118, 123; siehe auch die Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zum Normenkontrollantrag, abgedruckt in: Hoffmann-Riem, Starek (1987), S. 362 ff.
Vgl. Seufert (1988), Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse auf S. 6–9.
Zur tatsächlichen Entwicklung des TV-Werbemarktes vgl. ZAW (1996), S. 16. Die Nettowerbe-einnahmen der Fernsehveranstalter haben 1995 ein Volumen von 6,3 Mrd. DM erreicht. Im Vergleich dazu schätzte das DIW in der oberen Variante ihres optimistischen Szenarios die Werbeeinnahmen in 1995 auf 2,76 Mrd. DM. Vgl. Seufert (1988), S. 205. Der für das Jahr 2000 prognostizierte Wert von 3,34 Mrd. DM wurde bereits 1991 deutlich überschritten.
Vgl. BVerfGE 73, 118, 155 f.
Die gegenständliche Vielfalt bezieht sich auf das Themenspektrum. Danach sollen alle Lebensbereiche behandelt und alle Programmsparten im Angebot berücksichtigt werden. Sie schafft die Grundlage der inhaltlichen Vielfalt, die zur Ausgewogenheit und Gleichgewichtigkeit der Meinungsrichtungen führen soll. Zu den Begriffen siehe die von Hoñmann-Riem verfaßte Antragsschrift zum Niedersächsischen Rundfunkgesetz vor dem BVerfG, abgedruckt in: Hoffmann-Riem, Starek (1987), S. 88 und S. 98.
Vgl. BVerfGE 73, 118, 158.
Eine umfassende Dokumentation des Verfahrens findet sich bei Wittig-Terhardt, Rüggeberg (1989).
Vgl. § 13 Abs. 3 und § 45 Abs. 2 LMedienG BW vom 16.12.1985.
Vgl. dazu BVerfGE 74, 297, 324.
Vgl. BVerfGE 74, 297, 326; E 83, 238, MP-Dok 1/1991, S. 30.
BVerfGE74, 297, 335.
BVerfGE 74, 297, 332.
Vgl. BVerfGE 74, 297, 347 f.
Vgl. BVerfGE 74, 297, 350 f.
Vgl. BVerfGE 74, 297, 353.
Vgl. BVerfGE 74, 297, 354.
Die Normenkontrollverfahren sind ausführlich dokumentiert bei Pieper, Hadamik (1993); siehe auch Stock (1991).
Vgl. BVerfGE 83, 238, 299.
Vgl. BVerfGE 87, 181, MP-Dok IV/1992, S. 213.
Vgl. BVerfGE 87, 181, MP-Dok IV/1992, S. 214.
Vgl. BVerfGE 87, 181, MP-Dok IV/1992, S. 218.
Vgl. BVerfGE 1 BvL 30/88, MP-Dok 1/1994, S. 21, mit Verweis auf BVerfGE 87, 181, 198.
Vgl. BVerfGE 1 BvL 30/88, MP-Dok 1/1994, S. 22.
Vgl. BVerfGE 87, 181, MP-Dok IV/1992, S. 215.
BVerfGE 1 BvL 30/88, MP-Dok 1/1994, S. 22.
Vgl. BVerfGE 1 BvL 30/88, MP-Dok 1/1994, S. 24.
Vgl. BVerfGE 1 BvL 30/88, MP-Dok 1/1994, S. 25.
Vgl. BVerfGE 1 BvL 30/88, MP-Dok 1/1994, S. 28 ff.
BVerfGE 1 BvL 30/88, MP-Dok 1/1994, S. 29.
Zur weiterführenden Diskussion des Gebührenurteils siehe Kresse, Kennel (1994); Lehment (1994); Pieper, Hess (1994).
Vgl. BVerfGE 1 BvL 30/88, MP-Dok 1/1994, S. 19.
An einem durchschnittlichen Wochentag des Jahres 1994 haben bei einer Haushaltsreichweite von 88% drei Viertel aller Erwachsenen und 61% der Kinder ferngesehen. An diesem gewöhnlichen Tag war das Fernsehgerät fast fünf Stunden eingeschaltet. Dabei verbrachten die Erwachsenen (Zuschauer ab 14 Jahre) knapp drei Stunden ihrer Freizeit vor dem Bildschirm — auf das Jahr hochgerechnet bedeutet dies ein TV-Konsum von 45 Tagen „rund um die Uhr“. Zu den Tendenzen im Zuschauerverhalten vgl. Darschin, Frank (1995).
Fernsehen verliert als Hauptbeschäftigung zunehmend an Bedeutung; es entwickelt sich ähnlich wie das Radio zum Hintergrundmedium. Das ist das Ergebnis einer Trendanalyse des BAT-Frei-zeitforschungsinstituts. Ebenso verweist Bonfadelli (1994) darauf, daß die Fernsehforschung immer mehr Belege dafür findet, daß sich die Zuschauer parallel zum Fernsehen noch mit anderen Dingen beschäftigen oder der Fernseher z.T. ohne Ton im Hintergrund läuft. Vgl. auch Opaschowski (1992 a), S. 28 ff.; ders. (1992 b), S. 13 ff. Die Tendenz wird ebenfalls bestätigt durch die empirischen Untersuchungen von C. Schmidt (1988), S. 317 und Landwehrmann, Jäckel (1991), S. 133.
So hat Frau Grams von der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg in einer Gastvorlesung an der Universität Hamburg am 6.6.1994 erklärt, daß die in Auftrag gegebenen Studien zum Umgang mit Gewalt im Fernsehen keine eindeutigen Erkenntnisse geliefert hätten. Die Ergebnisse würden sich in der gesamten Spannbreite zwischen den beiden Extremen bewegen, denen zufolge Gewaltdarstellungen im Fernsehen Aggressivität und Gewalt im Sozial verhalten verstärken bzw. genau Gegenteiliges, nämlich Gewaltablehnung in der Realität bewirken würden.
Zur unidealen Wirklichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks siehe z.B. Bausch (1980), S. 762 ff.; Prodoehl (1989); Ratzke (1982), S. 325. Das mangelnde Kostenbewußtsein, die bei der Personalauswahl im Vordergrund stehenden Proporzaspekte und die bürokratischen Entscheidungsstrukturen in den Rundfunkanstalten sind hinlänglich bekannt, so daß selbst der „Advocatus Dei“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Hoffinann-Riem, nicht umhin kann, Funktionsmängel und Fehlentwicklungen einzugestehen; vgl. Hoffmann-Riem (1981), S. 27. Gleichermaßen bekennt sich Plog (1991), seines Zeichens Intendant des NDR, zu den Systemschwächen des öffentlichrechtlichen Rundfunks.
Ähnlicher Ansicht ist Greiffenberg (1989), S. 615.
Vgl. Monopolkommission (1986), S. 229 f., Tz. 586.
Vgl. Wieland (1987), S. 102.
Vgl. Monopolkommission (1986), S. 229, Tz. 585.
Die Nettowerbeumsätze von ARD und ZDF betrugen 1990 732 bzw. 712 Mio. DM. Ihr zusam-mengefaßter Marktanteil lag damit knapp über 50 Prozent. Erstmals 1991 konnten die führenden privaten Fernsehsender RTL und SAT.l mit 1,01 Mrd. DM und 802 Mio. DM die ebenfalls noch zulegenden öffentlich-rechtlichen Werbeträger überrunden. Vgl. ZAW (1995), S. 259.
Vgl. Greiffenberg (1988), S. 335 f.; Monopolkommission (1988), S. 224 f., Tz. 512 ff. sowie S. 231, Tz. 536.
Siehe Hoppmann (1988 b), S. 186.
Vgl. Monopolkommission (1981), S. 13, Tz. 11.
Die objektivrechtliche Interpretation hebt auf den institutionellen Gehalt der Rundfunkfreiheit ab. Währenddessen wird Rundfunkfreiheit in subjektivrechtlicher Sichtweise als individuelles Freiheitsrecht ausgelegt. Es soll den einzelnen vor Eingriffen des Staates schützen und ihm das Recht zur Veranstaltung von Rundfunksendungen gewähren. Zur Interpretation der Rundfunkfreiheit siehe Becker (1992), S. 90 ff.; Engelke (1992).
Gedacht wird bspw. an das Erhaltungsinteresse der Regulierungsinstanzen.
Die den privaten Rundfunk betreffenden Landesgesetze werden in dieser Arbeit einheitlich als Landesmediengesetze bezeichnet.
Eine Aufarbeitung der Verhandlungen über den RStV 1987 leisten Gellner (1990), S. 223 ff. und Becker (1992), S. 23 ff.; siehe außerdem Hartstein, Ring, Kreile (1989), S. 87 ff.
Das Regelwerk war in mehreren Punkten der EG-Fernsehrichtlinie und Europarats-Konvention anzugleichen. Die Fernsehrichtlinie ist im Wortlaut dokumentiert in: RuF (1989), S. 532–542. Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarats ist abgedruckt in: Landesmedienanstalten (1990), S. 605–615.
Der Staatsvertrag liegt in Form eines Artikel-Staatsvertrages vor. In dieser Arbeit interessiert nur der in Art. 1 enthaltene RStV.
Vgl. § 12 RStV. Die sonstigen Einnahmen dürften sich auf Sponsoring und Einnahmen aus der sog. Randnutzung beziehen. Dazu gehören vor allem Merchandising-Erlöse und die Syndikation, d.h. der Verkauf von Weiterverwertungsrechten an eigenproduziertem Programmaterial.
Vgl. § 43 RStV. Rundfunkgebühren sind ihnen nicht zugänglich. Sponsoring ist für die privaten Programme ebenfalls zulässig.
Vgl. § 20 RStV.
Dazu siehe § 2 Abs. 2 RStV. Ein Fensterprogramm ist ein Programm, das zeitlich, häufig auch räumlich begrenzt im Rahmen eines weiterreichenden Programms verbreitet wird.
Vgl. § 52 RStV.
Diese binden die Veranstalter an die verfassungsmäßige Ordnung und verpflichten sie zur Achtung der Menschenwürde, zur gewissenhaften Recherche und wahrheitsgetreuen Wiedergabe sowie zur Einhaltung der allgemeinen Gesetze, insbesondere der Vorschriften zum Schutz der Jugend. Dazu ausfuhrlich Bosman (1989).
In den Werberegelungen wird in dezidierter Weise die zulässige Werbezeit und die Verpflichtung festgehalten, daß redaktionelle und werbliche Inhalte strikt voneinander zu trennen sind.
Im einzelnen: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK), Bayerische Landeszentrale fur neue Medien (BLM), Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), Bremische Landesmedienanstalt, Hamburgische Anstalt fur neue Medien (HAM), Landesanstalt fur privaten Rundfunk Hessen (LPR), Landes rundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ), Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk (NLM), Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR), Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz (LPR), Landesanstalt für das Rundfunkwesen Saarland (LAR), Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), Landesrundfunkausschuß für Sachsen-Anhalt (LRA), Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen Schleswig-Holstein (ULR), Thüringer Landesanstalt für privaten Rundfunk (TLR).
Zur unterschiedlichen Architektur der Landesmedienanstalten siehe Astheimer (1991); Landesmedienanstalten (1995 a), S. 175 ff.
Grundlegend zu Aufgaben und Arbeitsweise der Landesmedienanstalten Hellstern, Hoñmann-Riem, Reese (1989), Bd. I; Thaenert (1990); Volpers (1993).
Vgl. § 15 Niedersächsisches LRG i.F.v. 9.11.1993; § 10 LRG NW i.F.v. 31.3.1993; § 10 LRG Rheinland-Pfalz i.F.v. 28.7.1992; § 41 SächsPRG i.F.v. 6.1.1992; § 13 Rundfünkgesetz für das Land Schleswig-Holstein i.F.v. 18.12.1989.
Eine medienrechtliche Analyse des Instrumentariums von § 21 RStV 1991 liefert Engel (1993).
Das sahen auch die mit ihrem Vollzug befaßten Kontrollbehörden so; vgl. DLM-Konzentra-tionsbericht, verfaßt von Henle (1995), S. 19. Eine kritische Haltung bezog auch Kubier (1995), S. 306 f. Gegenteiliger Ansicht war der Justitiar des Saarländischen Rundfunks und Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht Dörr (1993), S. 13. Ebenso teilte Thorn (1993), Präsident der CLT, die Auffassung, daß Beteiligungsbeschränkungen zu einer Unternehmens internen Form des „Checks and Balance“ fuhren würden.
Vgl. dazu BKartA (1993), S. 129; Europäisches Medieninstitut (1995), S. 168–175; Heinrich (1993), S. 273 ff. In jüngster Zeit scheint sich mit der Beteiligung des US-amerikanischen Medienkonzerns Time Warner eine weitere Einflußsphäre herauszubilden.
Vgl. §§22 und 23 RStV. Daß der trotz hoher Programmveranstalterzahl im Endeffekt auf wenige Medienhäuser konzentrierten Verfügungsgewalt kein Sperriegel vorgeschoben werden konnte, wurde auch den unzureichenden Beweis lastregeln und Ermittlungsbefugnissen der Landesmedienanstalten zugeschrieben; vgl. Henle (1995), S. 89 ff.; Dörr (1995).
Davon zu unterscheiden ist der sendungsbezogene „Marktanteil“. Dieser dient den Programmplanern als Kriterium bei der Erfolgskontrolle. Er zeigt den Prozentsatz an, den eine Sendung aus dem zu der gegebenen Sendezeit vorhandenen Zuschauerpotential abschöpfen konnte.
Siehe § 26 RStV.
Presse, Hörfunk, Filmproduktion, Rechtehandel, Video-on-demand etc.
Siehe § 28 RStV.
Eine kritische Bewertung der neuen Maßnahmen zur Vielfaltssicherung mit Beispielrechnungen nimmt H. Röper (1996) vor.
Vgl. § 32 RStV.
Fensterprogrammveranstalter sind z.B. Spiegel-TV oder Focus-TV. Diese sollen eine eigene Zulassung erhalten. Vgl. § 31 RStV.
Vgl. § 37 RStV.
Vgl. Monopolkommission (1996), S. 372 f., Tz. 826.
Siehe Monopolkommission (1981); Kantzenbach (1985). 30
Die multimedialen Aktivitäten der Presseverlage und Medienkonzerne werden regelmäßig von H. Röper (zuletzt 1997) dokumentiert.
Dazu ausfuhrlicher Kantzenbach (1987 a), S. 150 ff.; Spieler (1988), S. 162 ff.
Vgl. Bundesregierung (1985), S. 11 f., Tz. 23.
Vgl. Greiffenberg (1988), S. 339.
Vgl. u.a. Benda (1992), S. 15; Pelny (1992), der von einem medienwirtschaftlichen Wettkampf der Länder spricht (S. 18).
Vgl. K&S 29/93, S. 3.
Vgl. Kleinsteuber (1993), S. 42.
Die direkten Regulierungskosten belaufen sich auf ca. 184 Mio. DM pro Jahr. Dies entspricht dem Gesamtetat der Landesmedienanstalten, der sich aus einem zusätzlichen Anteil von 2% an der einheitlichen Rundfunkgebühr speist. Im Vergleich dazu steht dem BKartA gerade einmal ein Zehntel des Betrags zur Verfugung. Zu Recht fragt Kleinsteuber (1993), „ob die Lizenzierung vergleichsweise weniger Sender den Betrieb von Aufsichtsbehörden mit teilweise mehr als 40 Mitarbeitern rechtfertigt, wie in Nordrhein-Westfalen und Bayern“ (S. 36).
Vgl. Grundmann (1990), S. 95 mit weiteren Hinweisen.
Vgl. A. Frank (1987), S. 107 ff.; dazu kritisch äußern sich Gabriel-Bräutigam (1990), S. 127 ff. und Spieler (1988), S. 166 f.
Ausführlich dazu Hoffinann-Riem (1991 a); gleicher Meinung ist Kiefer (1994), S. 434 und Preuss Neudorf (1993), S. 105 ff.
Vgl. Greiffenberg (1988), S. 326 f.; Gröner (1988), S.349; Heinrich (1992), S. 241; Hoppmann (1988 b); Monopolkommission (1981), S. 12, Tz. 11; Kantzenbach (1988); Wieck (1988), S. 370 und zu Vertretern dieser Meinung von der juristischen Fakultät Giehl (1993), S. 18 ff.; Grundmann (1990), S. 62 f.
Meinungsvielfalt vermittelt sich im Fernsehen durch das Programm.
Vgl. Möschel (1986), S. 191. Als weitere Maßnahme wären noch Programmstrukturauflagen denkbar. Doch ist hierbei folgendes zu berücksichtigen: Je präziser die Auflagen formuliert werden, desto eher könnten wegen der damit verbundenen Einwirkung auf die Programmautonomie verfassungsrechtliche Bedenken auftreten. Vage Vorgaben hingegen dürften weitgehend ins Leere laufen. Zur weiterfuhrenden Diskussion der einzelnen Maßnahmen siehe Schellhaaß (1994).
Siehe Kiefer (1994), S. 433.
Bei Kollektivgütern ist das Ausschlußprinzip nicht anwendbar.
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Neumann, I. (1998). Die institutionellen Rahmenbedingungen. In: Pay-TV in Deutschland. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08841-7_4
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