Zusammenfassung
In diesem Abschnitt soll das Untersuchungsobjekt der Arbeit, die MNB, definiert werden. Hierzu wird zunächst der Überbegriff „Bank“ definiert und anschließend der Begriff „MNB“ als Spezialfall gekennzeichnet.
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Referenzen
Vgl. dazu Abschnitt 5.2.
Vgl. z.B. Hartmann-Wendels et al., 1998, S. 13–27. Manche Autoren unterteilen Funktionsdefinitionen weiter hinsichtlich des eingenommenen Betrachtungsstandpunktes in einzelwirtschaftliche und gesamtwirtschaftliche Definitionen. Vgl. z.B. Büschgen, 1998, S. 11–41. Dem soll hier allerdings nicht gefolgt werden.
Bester bezeichnet Banken neben Versicherungen als die am stärksten reglementierte Branche. Vgl. Bester, 1986, S. 23.
Vgl. Hartmann-Wendels et al., 1998, S. 319–324.
Die „Europäische Union (EU)“ wurde durch den am 1.11.1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht gegründet und umfaßt die drei Gemeinschaften „Europäische Gemeinschaft (EG)“, „Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)“ sowie „Euratom“, die jeweils eigene Rechtspersönlichkeiten darstellen. Die EU ersetzt damit die Europäischen Gemeinschaften, den Zusammenschluß von EGKS, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Euratom (Vgl. von Baratta, 1998, S. 958). Bankrelevante Rechtsvorschriften vor dem 1.11.1993 wurden von der EWG, nach dem 1.11.93 von der EG verabschiedet. Auf die Unterscheidung zwischen EG und EWG sowie zwischen EU und Europäischen Gemeinschaften wird im weiteren Verlauf kein Bezug genommen. Der Einfachheit halber wird der Oberbegriff „EU-Recht“ verwendet.
Vgl. Europäische Gemeinschaft, 1977; Europäische Gemeinschaft, 1989; Europäische Gemeinschaft, 1993. Richtlinien der EU haben nicht den Charakter von inhaltlich verbindlichen Rechtsvorschriften. Sie sind jedoch von den entsprechenden nationalen Organen zwingend und fristgerecht in nationales Recht umzusetzen (Hoffmann, 1990, S. 21). Der Vorteil der Legaldefinitionen der EU-Richtlinien aus Sicht dieser Arbeit ist, daß damit durch einen Definitionsansatz die rechtliche Situation in einer großen Anzahl von Ländern erfaßt werden kann.
Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen zu Legaldefinitionen in EU-Richtlinien Büschgen, 1998, S. 29–32. Der Begriff des „Finanzinstituts“ wird im weiteren nicht diskutiert.
Europäische Gemeinschaft, 1977, Artikel 1. In Deutschland wird ein Kreditinstitut im EU-Sinne nach § 1 Abs. 3d KWG als „Einlagenkreditinstitut“ bezeichnet.
In Deutschland werden Wertpapierfirmen im EU-Sinne nach § 1 Abs. 3d KWG als „Wertpapierhandelsunternehmen“ bezeichnet.
Europäische Gemeinschaft, 1977, Artikel 1.
Vgl. Schroeder, 1995, S. 1–4.
§ 21 NBA, zitiert nach Schroeder, 1995, S. 8–27 – 8–28.
BHCA, zitiert nach Schroeder, 1995, S. 1–5.
Vgl. z.B. Baum und Hayakawa, 1994, S. 503; Cargill und Royama, 1992, S. 351–352.
Bankgesetz (Ginkô hô) Gesetz Nr. 59/1981. Vgl. Baum und Hayakawa, 1994, S. 510, Fn. 32.
Federation of Bankers Association of Japan (Zenginkyo), 1989, S. 39.
Wertpapierverkehrsgesetz (Shôken torihiki hô), Gesetz Nr. 25/1948 in der Fassung des Gesetzes Nr. 87/1992. Vgl. Baum und Hayakawa, 1994, S. 503, Fn. 9.
Baum und Hayakawa, 1994, S. 575.
Im Detail bestehen erstens Unterschiede in der genauen Grenzziehung und zweitens in der Möglichkeit, beide Institutsformen in einer rechtlichen Gesellschaft durchführen zu dürfen. Während in den USA und in Japan die gesellschaftsrechtliche Trennung beider Institutsformen zwingend vorgeschrieben ist, ist die Durchführung beider Geschäftsarten unter dem Dach einer Gesellschaft in der EU erlaubt. Tatsächlich existiert freilich auch in den USA und in Japan, aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage und -auslegung, mittlerweile eine Situation, in der Wertpapier-, Einlagen- und Kreditgeschäft „unter einem Dach“ betrieben werden können.
Hinsichtlich Losgröße, Fristigkeit und Risikostruktur.
Zu dieser Gruppe zählen Institute, die das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben.
Zu dieser Gruppe gehören Institute, die das Wertpapiergeschäft betreiben. In der Literatur werden die beiden Gruppen auch als Finanzintermediäre im engeren und weiteren Sinn bezeichnet. Vgl. z.B. Hartmann-Wendeis et al., 1998, S. 3.
Robinson Jr., 1972, S. 4.
Grubel, 1977, S. 349.
Coulbeck, 1984, S. 10. Im Original mit Hervorhebungen.
Glüder, 1988, S. 11.
Choi, 1997, S. 19. Im Original mit Hervorhebungen.
In der Literatur wird synonym zu dem Begriff des „Bankgeschäfts“ auch der Begriff der „Bankleistung“ gebraucht. Unter Bankgeschäften wird in dieser Arbeit die Summe aller absatzfähigen Ergebnisse bankbetrieblicher Tätigkeit und den Eigengeschäften verstanden. Dies folgt v. Stein insofern, als er unter einer Bankleistung „alle absatzfähigen Ergebnisse bankbetrieblicher Tätigkeit“ versteht (von Stein, 1993, S. 357). Er sieht diese jedoch komplementär zu den Eigengeschäften, wie aus den Kapitelüberschriften hervorgeht. Nach Witt ist diese Sicht in der Literatur jedoch durchaus umstritten (Witt, 1993, S. 13–20). Die Bankleistung im Sinne v. Steins und Eigengeschäfte werden hier der Einfachheit halber zusammengefaßt. Gegebenenfalls wird auf Eigengeschäfte gesondert hingewiesen.
Ein Vergleich der größten MNB in bezug auf die im folgenden zu definierenden Geschäftsfelder ist Teil der vorliegenden Arbeit. Vgl. Kapitel 4 für die Konzeption des Vergleichs, Kapitel 5 für die Auswahl der Untersuchungsmenge und Kapitel 6 für die Ergebnisse.
Frischknecht, 1996, S. 32.
Für einen Überblick über Definitionsansätze in der Literatur vgl. Bumbacher, 1993, S. 65–67.
Bumbacher formuliert hier „im Ausland abgewickelt wird“ (Bumbacher, 1993, S. 67). Der Begriff „Abwicklung“ steht im engeren Sinne jedoch nur für die Verbuchung und die Dokumentation, nicht aber für die Geschäftsanbahnung und den Geschäftsabschluß. Beide Tätigkeiten sollen an dieser Stelle bewußt einbezogen werden. Daher wird der Begriff „Ausführung“ verwandt.
Pecchioli, 1983, S. 51.
Bumbacher verwendet dafür den Begriff „heimmarktinduziertes Geschäft“. Vgl. Bumbacher, 1993, S. 69.
Bumbacher verwendet dafür den Begriff „losgelöstes Geschäft“. Vgl. Bumbacher, 1993, S. 69.
Vgl. Dufey und Giddy, 1994, S. 8. Der Zusatz „Offshore“ wird häufig auch in Verbindung mit Finanzplätzen als „Offshore financial centers“ gebraucht. Nach Park werden diese durch drei Faktoren charakterisiert: „First, [they] ... deal in external currencies which are not the currency of the country where a center is located ... Second, offshore centers are generally free of the taxes and exchange controls that are imposed on domestic financial markets. ... Third, offshore financial centers are primarily but not exclusively for non resident clients.“ (Park, 1982, S. 4). Park unterscheidet „Offshore financial centers“ in bezug auf Herkunft und Verwendung der Finanzmittel in „primary“, „booking“, „funding“ und „collection centers“ (Park, 1982, S. 5). Weitere nützliche Unterscheidungen gehen zurück auf Hewson (Hewson, 1982, S. 21–27).
Bank für internationalen Zahlungsausgleich, 1995, S. 100.
Vgl. für die Unterscheidungsmerkmale z.B. Coulbeck, 1984, S. 144.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Pensionskassen als Kunden der Banken sollen diese kurz definiert werden: „Pensionskassen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die gegen Entgelt für den Eintritt eines ungewissen Ereignisses (Invalidität, Tod, Erlebensfall) mit Rechtsanspruch versehene Leistungen gewähren“ (Hauck, 1995, S. 76). Pensionskassen sind in Deutschland somit Versicherungsunternehmen.
Vgl. Schuster, 1990, S. 30; Büschgen, 1998, S. 325; Eilenberger, 1983, S. 18; Smith und Walter, 1997, S. 406.
Vgl. z.B. Eilenberger, 1983, S. 18; Eccles und Crane, 1988, S. 227; von Stein, 1993, S. 357; Schuster, 1990, S. 30; Blanden, 1996, S. 47; Smith und Walter, 1997, S. 404–405; Grill und Perczynski, 1998, S. 12; Büschgen, 1998, S. XXI-XXIV, S. 325.
Ein Wertpapier wird definiert als „eine Urkunde, in der ein privates Vermögensrecht so verbrieft ist, dass zur Ausübung des Rechts der Besitz an der Urkunde erforderlich ist“ (Grill und Perczynski, 1998, S. 203).
Die im Rahmen von Eigenkapitalemissionen emittierten Aktien verbriefen Eigentumsrechte. Demgegenüber verbriefen die im Zuge von Fremdkapitalemissionen begebenen Anleihen Gläubigerrechte. Synonym zum Begriff „Anleihe“ werden häufig die Begriffe „Schuldverschreibung“ und „festverzinsliches Wertpapier“ gebraucht.
Vgl. Breuer, 1993, S. 530.
Zum zeitlichen Ablauf des Emissionsprozesses vgl. Breuer, 1993, S. 531.
Die folgenden Ausführungen basieren auf Büschgen, 1998, S. 346–351. Vgl. zum Ablauf des Emissionsgeschäfts außerdem Smith und Walter, 1997, S. 261–267; Breuer, 1993, S. 530–548. Im folgenden wird der typische internationale Emissionsprozess (Büschgen bezeichnet ihn als „firm commitment underwriting“.) beschrieben, der nach angelsächsischem Vorbild abläuft. Auf Besonderheiten des deutschen bzw. kontinentaleuropäischen Emissionsgeschäfts wird hier nicht eingegangen. Vgl. hierfür z.B. Büschgen, 1998, S. 346–351.
Vgl. für die Begriffsbildungen z.B. Eccles und Crane, 1988, S. 236–237; Smith und Walter, 1997, S. 265–266.
Emittenten holen häufig Angebote von mehreren potentiellen Konsortialführern im Rahmen von sogenannten „beauty contests“ ein. Der Gewinn eines Mandats durch eine Bank wird als „Origination“ bezeichnet (vgl. Eccles und Crane, 1988, S. 238).
Vgl. Bumbacher, 1993, S. 357 und die dort angegebene Literatur.
Diese Aufzählung geht zurück auf eine weite Auffassung des Begriffs „M&A-activity“, wie sie in Smith und Walter, 1997, S. 344 vertreten wird. Hodenberg&Meyer-Horn weisen zu Recht darauf hin, daß zu den M&A-Dienstleistungen neben den Beratungs- auch Finanzierungsleistungen gehören (von Hodenberg und Meyer-Horn, 1998, S. 547). Hier gibt es ein Abgrenzungsproblem zwischen dem Beratungsgeschäft und dem Commercial Banking. Die Finanzierungsleistung selbst wird hier zum Commercial Banking gezählt, die Beratung über Finanzierungsalternativen zum Beratungsgeschäft.
Als Leveraged-buy-out-Transaktionen bezeichnet man einen überwiegend fremdfinanzierten Kauf einer Unternehmung durch einen oder mehrere Investoren. Vgl. Büschgen, 1998, S. 356.
Vgl. für eine Phaseneinteilung des M&A Prozesses auch von Hodenberg und Meyer-Horn, 1998, S. 555–557.
Geld- und Kapitalmarkt werden häufig mit dem Kreditmarkt unter dem Begriff „Finanzmarkt“ zusammengefaßt. Auf den Finanzmärkten beziehen sich Angebot und Nachfrage auf die „Überlassung von Finanzierungsmitteln“ (Büschgen, 1997, S. 90), auf dem Devisenmarkt dagegen auf den reinen Austausch von Währungsbeträgen. Geld- und Kapitalmarkt werden durch die Fristigkeit der auf ihnen gehandelten Kontrakte unterschieden. Als Trennkriterium werden Kontraktlaufzeiten von einem Jahr verwendet.
Zu Marktanteilen im Devisenhandel vgl. Dobson, 1998b, S. 57.
Im Bereich „Global Markets“ werden „fixed income trading and sales, debt capital markets, foreign exchange and precious metals, derivatives, market risk management“ zusammengefaßt. Vgl. Covill, 1997, S. 39.
Im Bereich „Market Making“ werden zusammengefaßt: „fixed income, emerging markets, foreign exchange, and commodities.“ Vgl. JP Morgan, 1998, S. 9.
In der Division „Global Markets“ werden u.a. „fixed income, foreign exchange, futures and options, metals and commodities, money markets and repo, and OTC derivatives“ zusammengefaßt. Vgl. Deutsche Bank, 1998, S. 22.
Vgl. Büschgen, 1998, S. 390–391, 454–456.
Darunter versteht Büschgen die „Signalisierung der permanenten Bereitschaft zum Handel durch Stellung von Kursen“ (Büschgen, 1998, S. 454).
D.h. Halteperioden von wenigen Tagen.
Vgl. Schuster, 1990, S. 32.
Schierenbeck, 1997, S. 7.
Vgl. Schierenbeck, 1997, S. 7.
Schierenbeck, 1997, S. 7.
Daneben exisitiert die wichtige Aufteilung nach Kundengruppen, auf die in Abschnitt 2.2.5 eingegangen wird.
Vgl. Breuer, 1993.
Unter Fonds versteht man gemeinhin Vermögen, die „durch die Ausgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der gemeinsamen Kapitalanlage geäufnet und von der Fondsleitung für Rechnung der Anteilscheininhaber nach dem Grundsatz der Risikoverteilung angelegt und verwaltet [werden]“ (Gygax, 1987, S. 38). Ein Spezialfonds ist nach deutschem Recht ein Fonds, dessen Anteilscheine von nicht mehr als zehn Anteilsinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Vgl. Laux, 1999, S. 1051–1052. Nicht zu verwechseln ist der Begriff „Spezialfonds“ mit dem des „Spezialitätenfonds“. Letzterer ist eine Ausprägung der Gliederung von Fonds nach der Art der angelegten Vermögensgegenstände und bezeichnet einen Fonds, der nur in Titel eines bestimmten Marktes anlegt, z.B. Chemieaktien. Vgl. Hockmann, 1995, S. 135.
Wesen des „Publikumsfonds“ ist es, daß er sich prinzipiell an beliebige Käufergruppen — das breite Publikum — wendet.
Vgl. Hockmann, 1998, S. 141–143.
Vgl. Cramer, 1999, S. 25–27.
Vgl. Cramer, 1999, S. 25–27. Cramer unterscheidet als Zwischenform die semiaktive Vermögensverwaltung („Buy and Hold-Strategie“).
Vgl. Cramer, 1999, S. 20.
Vgl. Cramer, 1999, S. 24–25; Matuschka und Döttinger, 1993, S. 583–586. Basis der folgenden Beschreibung bildet die Darstellung von Cramer (Cramer, 1999, S. 24–25). Cramer schlägt eine Einteilung der „Anlageberatung“ in vier Schritte vor. Dabei läßt er allerdings offen, was er genau unter „Anlageberatung“ versteht. In seiner ersten Abbildung suggeriert er, daß darunter sowohl die Anlageberatung als auch die Vermögensverwaltung im Sinne Schierenbecks (s.o.) verstanden werden soll. In der Phaseneinteilung (Erfassung des Ist-Zustands, Erarbeitung von Strategien zur Zielerreichung, Umsetzungsplanung und Vermögenskontrolle) ist jedoch nur von Tätigkeiten der Umsetzungsvorbereitung und -kontrolle, nicht jedoch von der eigentlichen Umsetzung die Rede, was dafür sprechen könnte, daß er „Anlageberatung“ im engeren, Schierenbeck’schen Sinne versteht. Im folgenden Phasenschema wird die Umsetzungsplanung in die Phase „Erarbeitung von Strategien zur Zielerreichung“ integriert und mit der Phase „Vermögensverwaltung im engeren Sinne“ die eigentliche Verwaltung des Vermögens durch Kauf und Verkauf von Vermögensgegenständen bezeichnet.
Vgl. Cramer, 1995, S. 17–18.
Vgl. z.B. Grill und Perczynski, 1998, S. 335–430.
Vgl. Hartmann-Wendels et al., 1998, S. 202.
Vgl. Hartmann-Wendels et al., 1998, S. 193.
Eichwald, 1993, S. 481. Vgl. dazu Eichwald, 1993, S. 481–487; von Bernstorff, 1994, S. 36–43.
Vgl. z.B. von Stein und Hummel, 1993, S. 491; Büschgen, 1997, S. 50–63.
In der Literatur zum Bankgeschäft in Deutschland werden als dritte Einlagenkategorie in der Regel die Spareinlagen genannt. In der Literatur zum internationalen Bankgeschäft wird dagegen häufig das unbestimmtere „other accounts“ verwandt. Vgl. z.B. Smith und Walter, 1997, S. 404.
Vgl. z.B. Ashauer, 1993, S. 505–525; Grill und Perczynski, 1998, S. 170–190.
Vgl. Hartmann-Wendels et al., 1998, S. 266–268.
Bumbacher, 1993, S. 291.
Vgl. Preuß und Theyssen, 1993, S. 650.
Büschgen, 1998, S. 424.
Unter dem Pooling von Konten versteht man die Zusammenfassung der Salden mehrerer Konten auf einem Konto. Vgl. z.B. Büschgen, 1998, S. 427.
Unter dem Netting von Zahlungsverpflichtungen versteht man die Verrechnung gegenläufiger Zahlungen verschiedener Unternehmenseinheiten mit dem Ziel, Anzahl und Höhe von Zahlungen zwischen Konzerneinheiten zu reduzieren. Vgl. Preuß und Theyssen, 1993, S. 678–680.
Vgl. Willi, 1993, S. 674–680.
Vgl. Grill und Perczynski, 1998, S. 464–482; von Bernstorff, 1994, S. 19–28.
Vgl. hierzu und für das folgende Than, 1993, S. 586–593.
Vgl. Büschgen, 1998, S. 393.
Euromoney schreibt bei der Vergabe seiner „Awards for Excellence“ unter der Rubrik „Best in transaction services“: „such operations are usually associated with cash management, custody and trade services“ (o.V., 1997a, S. 87).
Vgl. Abschnitt 2.2.I.
Vgl. zur Beschreibung der Erfassung Abschnitt 5.3.
Ausnahme hiervon ist erstens das Handelsgeschäft für Mengenkunden, vermögende Privatkunden sowie für kleine und mittlere Firmenkunden, das mit den entsprechenden Trust Banking-Geschäften zu-sammengefaßt wurde. Die zweite Ausnahme bildet das Commercial Banking für vermögende Privatkunden, welches mit den entsprechenden Trust Banking-Geschäften zum Private Banking zusammengefaßt wurde.
Vgl. hierzu genauer Kapitel 7.
Vgl. z.B. Bumbacher, 1993, S. 96–97. Die folgende Darstellung ist aus zwei Gründen kurz und bewußt vereinfacht. Erstens ist das Ziel an dieser Stelle eine relativ grobe Aufteilung in Geschäftsfelder, und zweitens wird auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kundengruppen bei der Bewertung der MNW auf Ebene der Geschäftsfelder noch genauer eingegangen. Vgl. Abschnitt 7.3.
Durch die technologische Entwicklung im Bankgeschäft wurden die Filialen häufig durch Geldautomaten ersetzt. Möglicherweise ändert sich durch den Einsatz des Internet die Struktur der Vertriebskanäle weiter in Richtung zentraler Vertriebsformen.
Commercial Banking-Geschäfte mit vermögenden Privatkunden werden dem Retail-Geschäft zugerechnet, wenn sie nicht als Komplettlösung zusammen mit Trust Banking-Leistungen als Private Banking vertrieben werden.
Vgl. z.B. Smith und Walter, 1997, S. 110.
Eine genauere Beschreibung der Geschäftsfelder kann an dieser Stelle unterbleiben. Da die Geschäftsarten nicht nach Kundengruppen unterschieden werden, gelten die obigen Ausführungen ohne Einschränkungen oder Spezialisierungen auch für die Geschäftsfelder. Vgl. hierzu Abschnitt 2.2.4.2
Für weitere Unterschiede zwischen beiden Gruppen vgl. Cramer, 1999, S. 22.
Eine Abgrenzung des Private Banking in diesem Sinne ist in Literatur und Praxis üblich. Ehlern (Ehlern, 1997, S. 11). definiert Private Banking beispielsweise als „the provision of focused banking services stressing investments, where target customers are wealthy private clients, referred to as high-net-worth individuals, with substantial assets or very high income; the primary services are investment advisory&portfolio management; additional and comprehensive consulting advice is rendered and individual solutions are tailored; business is built around personal relationships, trust and discretion, which is reflected in the ’service’.“ Ähnliches findet sich bei Schierenbeck (Schierenbeck, 1997, S. 7). Was die einbezogenen Geschäftsarten angeht, vertreten Ehlern und Schierenbeck für das Private Banking eine etwas weitere Sicht als diese Arbeit. Sie beziehen „classical banking products“ bzw. Zahlungsverkehrsleistungen grundsätzlich mit ein.
Vgl. z.B. Smith und Walter, 1997, S. 90–100; Platzek, 1998, S. 649.
„The client base for domestic private banking services consists of resident wealthy individuals“ (Smith und Walter, 1997, S. 91). Damit unterscheidet sich die Definition des On- und Offshore-Geschäfts im Private Banking von der allgemeinen Definition in Abschnitt 2.2.2.
Schätzungen gehen für 1998 von einem Gesamtvolumen in Pensionsvermögen von 11 Billionen US-$ aus. Vgl. Riley, 1999.
Vgl. Hauck, 1995, S. 80.
Wisskirchen konstatiert den organisatorisch getrennten Kundenzugang für den Devisenhandel (Wiß-kirchen, 1995, S. 132). Gleiches gilt jedoch auch für den Handel in anderen Handelsprodukten.
Vgl. Büschgen, 1998, S. 603; Bumbacher, 1993, S. 98–100; Schmittmann, 1986, S. 36; Hummel, 1997, S. 211.
Vgl. für dieses Vorgehen z.B. Schmittmann, 1986, S. 36–44; Hummel, 1997, S. 210–211.
Unter der „Stärke“ eines Markteintritts wird die Höhe des damit verbundenen Investitionsvolumens verstanden.
Vgl. hierfür z.B. Bumbacher, 1993, S. 98–102; Büschgen, 1998, S. 617–621; Eilenberger, 1983; Schmittmann, 1986, S. 36–44; Glüder, 1988, S. 276–287; Robinson Jr., 1972, S. 19–31; Walter, 1983, S. 192–200.
Vgl. für das folgende Schmittmann, 1986, S. 42.
Vgl. Hummel, 1997, S. 210.
„Agencies“ sind eine spezielle Rechtsform für Auslandsstützpunkte in den USA. Sie sind wie Filialen rechtlich unselbständige Institute, bei denen allerdings der erlaubte Geschäftsumfang eingeschränkt ist. „Agencies“ ausländischer Banken ist es nicht gestattet, Einlagengeschäft mit Gebietsansässigen zu betreiben. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nach der Regulation K § 211.1 sogenannte „credit balances“. Dabei „handelt es sich um Guthabensalden, die aus dem Zahlungsverkehr mit dritten herrühren, um Einlagen, die nicht der Allgemeinheit angeboten werden, nicht zur Bezahlung laufender, in den USA anfallender Kosten — wie etwa Gehälter, Miete, Steuern — verwendet werden und nach angemessener Zeit nach Erreichen des mit der Einlage verfolgten Zwecks wieder abgezogen werden“ (Böttger und Uebe, 1982, S. 30).
Vgl. Reimpell, 1980, S. 914.
Dieses Argument trifft für inländische Filialen vollumfänglich zu. Für Filialen im Ausland ist einschränkend zu bemerken, daß deren Stammhäuser aus Sicht des Gesetzgebers im Gastland im Stammland unter Umständen ungenügenden Regulierungen unterliegen können. Er kann sich in diesem Fall zu einer strengen Regulierung der Filialen veranlaßt sehen, um den wahrgenommenen Mangel auszugleichen.
Vgl. Schmittmann, 1986, S. 39–40.
Vgl. Schmittmann, 1986, S. 39.
Wilson schreibt: „Shells are booking offices located abroad which have no contact with their local market. The shell’s actual banking activities take place at the ... head office“ (Wilson, 1986, S. 106).
Bartlett, 1981, S. 99.
Bedeutsam sind vor allem stabile politische Verhältnisse, günstige Steuersätze und fehlende Min-destreservebestimmungen. Vgl. Wilson, 1986, S. 106.
In USA werden derartige Konstellationen als „International Banking Facilities“ (IBF) bezeichnet. Vgl. z.B. Böttger und Uebe, 1982, S. 71–76.
Für den Sonderfall der „edge-act subsidiary“ nach amerikanischem Recht vgl. Böttger und Uebe, 1982, S. 55–56.
Diese Aussage bezieht sich nur auf das auszuweisende Eigenkapital für Filiale bzw. Tochtergesellschaft. Die tatsächlich für eine Filiale zu allokierenden Eigenmittel hängen von deren Geschäftsumfang ab und sind effektiv in der Regel höher als das formal auszuweisende Dotationskapital. Insofern liegt der Unterschied zwischen Filiale und Tochtergesellschaft in bezug auf das erforderliche Eigenkapital lediglich in der größeren Flexibilität bei der Allokation der Mittel für die Filialen, auf die oben hingewiesen wurde.
Hummel, 1997, S. 211.
Vgl. Schmittmann, 1986, S. 40.
Vgl. Glüder, 1988, S. 282–283.
Zu diesem Schluß kommt auch Glüder. Vgl. Glüder, 1988, S. 282–283.
Vgl. Schmittmann, 1986, S. 36–37.
Manche Autoren unterstellen die Kontrollmöglichkeit einer Beteiligung bereits ab Beteiligungsquoten von 10 %. Vgl. hierzu Kapitel 5, Fn. 15.
Vgl. Brosset, 1983, S. 3.
Vgl. Robinson Jr., 1972, S. 27.
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Bosch, R. (2000). Grundlagen des multinationalen Bankgeschäfts. In: Netzwerke multinationaler Banken. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08785-4_2
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