Zusammenfassung
In den drei Weltwirtschaftsregionen Nordamerika, Europa und Asien entstehen gegenwärtig neue regionale Integrationsabkommen. Allein im Jahr 1993 wurden in Europa mit der vollständigen Ratifizierung des Maastricht-Vertrages die EU1, in Nordamerika das Freihandelsabkommen NAFTA2, im pazifischen Raum die APEC3 und die AFTA4 auf den Weg gebracht. Die neuen regionalen Integrationsansätze ändern die Struktur der Märkte für Finanzdienstleistungen in den betroffenen Regionen, indem sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen verstärkten intraregionalen Handel schaffen.
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Literatur
Vertrag über die Europäische Union vom 7. 2. 1992, ABI. C 191, I.
North American Free Trade Agreement, seit 1. 1. 94 in Kraft, I.L.M. 1993, 289.
Asia-Pacific Economic Cooperation, das entscheidende Treffen der APEC-Minister fand vom 17. - 19. 11. 1993 in Seattle statt. Aus ihm ging die “Gemeinsame Erklärung” hervor, die den künftigen Weg der APEC vorzeichnet.
ASEAN Free Trade Agreement, zwei Rahmenabkommen wurden am 28. 1. 1992 von den ASEAN-Mitgliedstaaten unterzeichnet, I.L.M. 1992, 506, 513.
Art. 102 Abs. 1 NAFTA.
Kapitel 17, 18, 19 und 20 NAFTA.
Vgl. FAZ vom 24. 9. 1993, 17 („Immer mehr Staaten der Erde rücken wirtschaftlich zusammen”).
Z. B. ein Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft KPMG Peat Marvick, Policy Economic Group, The Effects of a Free Trade Agreement between the US and Mexico, Executive Summary, Washington, D. C. 1991; oder das Gutachten der USITC, The Likely Impact on the United States of a Free Trade Agreement with Mexico, Washington, D. C. 1991.
Vgl. für die USA: Todd, 1.
USITC, The Year in Trade, 1.
Canada - United States Free Trade Agreement (im folgenden CUSFTA), abgedruckt in I.L.M. 1988, 281.
“Abkommen über Subventionen und Ausgleichszölle” aus dem Jahre 1985; “Vereinbarung über die Festlegung von Prinzipien und Vorgehensweisen bei Verhandlungen über Handel und Investititionen” aus dem Jahre 1987; “Vereinbarung über Gespräche zur Vereinfachung von Handel und Investitionen” aus dem Jahre 1989, vgl. zu diesen Abkommen Hufbauer/Schott, Issues, 4.
Vereinbarung betreffend Verhandlungen über Handel und Investitionen aus dem Jahre 1990.
Hufbauer/Schott, Issues, 9.
Siehe auch Steller, 108; d’Aquino, NAFTA Info, 30.
Vgl. Lawrence, NAFTA Info, 23.
Vgl. Bello/Holmer, Intl Law. 1993, 590.
USITC, The Year in Trade, I ff.
Siehe FAZ vom 2. 7. 1993, 16 (“Amerikanisches Bundesgericht gegen NAFTA”).
Vgl. Wyatt/Sherman, NAFTA Info, 22.
Studie der U.S. International Trade Commission, vgl. Lawrence, NAFTA Info, 23.
Hufbanger/Schott, Issues, 20 f.
Zur Geschichte des dualen Banksystems in den USA vgl. Gondring, 6 ff.
Vgl. Gondring, 50 ff.: Die US-amerikanischen commercial banks lassen sich aufteilen in: national banks, state banks, member banks (Mitglieder der Federal Reserve), nonmember banks (Nichtmitglieder der Federal Reserve), insured member banks (Federal Reserve und Bundeseinlagenversicherungsmitglieder), insured nonmember banks, noninsured nonmember banks.
Vgl. Hemnann, 67 ff.; Gondring, 55 ff.; Möschel, Trennsystem, 44.
Comptroller of the Currency (Abteilung des Bundesschatzamtes), Federal Reserve System (Zentralbank), Federal Deposit Insurance Corporation (Bundeseinlagenversicherung), Securities and Exchange Commission (SEC, Aufsichtsbehörde für investment banks), state banking commissions (50 einzelstaatliche Aufsichtsbehörden), vgl. Kütz, WM 1991, 348.
Die Grundsätze des intrastate banking (Beschränkung der Geschäftstätigkeit auf einen Staat) und der generell beschränkten Erlaubnis zur Gründung von Zweigstellen sind die beiden geographischen Restriktionen mit dem größten Einfluß auf die Marktstruktur in den USA, vgl. Harding, Banking Mag. 1988, 25; vgl. Ebke, ZVerglRWiss 1995, 24 f.(m.w.Nachw.).
Ausführlich zur historischen Entwicklung des US-amerikanischen Banksystems Gondring, 6 ff.
Vgl. Hufbauer/Schott, Assessment, 62.
So wurde beispielsweise durch Art. 1703.1 CUSFTA die für ausländische Bankbeteiligungen bis dahin geltende 25% Schranke für US-amerikanische Banken aufgehoben; vgl. allgemein zu Entwicklung des Dienstleistungshandels zwischen den beiden Staaten Stern, Trade and Investment in Services: Canada/U.S. Perspectives, Washington, D. C. 1985.
Abschnitte 302 bis 307 des kanadischen Bankgesetzes.
Diese Regelung gilt filr Kapitalgesellschaften. Bei anderen Gesellschaftsformen gelten die in Anhang VII, Liste Kanadas, Abschnitt B Nr. 2 (c)-(f) aufgelisteten Vorschriften.
Vgl. Powers, U.S.- Mexico L. J. 1993, 68 f.
NAFTA, Anhang VII, Liste Kanadas, Abschnitt A.
Vgl. Zamora, U.S.- Mexico L. J. 1993, 77.
Vgl. Anhang VII des NAFTA - Abkommens in der Liste Mexikos, Abschnitt B.
Art. 1412 und 1414 NAFTA.
USITC, Likely Impact, 38–2; U.S.Trcrle Representative, 20.
Vgl. Zweiter Teil dieser Arbeit: I. Verfahrensbezogenes Integrationsrecht; II. Recht der Institutionen; III. Integrationsrechtsprinzipien.
Das Financial Services Committee, Artikel 1412 NAFTA.
Vgl. Hufbauer/Schott, Issues, 6 f.
Siehe Artikel I und III des GATT.
Artikel 1416 Abs. 5 NAFTA.
Art. 1416 Abs. 5 NAFTA.
Artikel 1416 Abs. 3 NAFTA.
Vgl. für den Finanzdienstleistungsbereich den einschlägigen Anhang VII des Abkommens.
Anhang VII, Liste Kanadas, Abschnitt B, Nr. 2.
NAFTA Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt A.
NAFTA Anhang VII, Liste der USA, Abschnitt A.
Solche in Anhängen niedergelegten Vorbehalte können jedoch durch weitere Verhandlungen bis auf Null reduziert werden. Die im eigentlichen Abkommen getroffene Grundregel ist also insofern interessant, als sie den idealerweise zu erreichenden Endpunkt der Integration kennzeichnet.
So sind z. B. die Dienstleistungsexporte (inkl. Finanzdienstleistungen) der USA nach Kanada von $ 10 Milliarden 1988 auf $ 18 Milliarden 1991 angestiegen, vgl. U.S. Trade Representative, 1.
Vgl. Zamora, U.S.- Mexico L. J. 1993, 78.
Siehe Hufbauer/Schott, Issues, 311 f.
Vgl. im Zweiten Teil, I. A. 2., zur Rolle der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen.
Art. 1405 Abs. 3 und 4 NAFTA.
Art. 1406 Abs. 1 NAFTA.
Anhang VII, Liste Kanadas, Abschn. B, 1: Konkrete Ausnahmen werden nicht genannt.
Z.B. Fonds und Papiere aus Entschädigungen fir Enteignungen oder Pensionsfonds von Angehörigen der Militärverwaltung, NAFTA, Anhang VII, Liste Mexikos, Abschn. A.
NAFTA Anhang VII, Liste der USA, Abschn. A: Die Möglichkeit einer Treuhänderstellung ausländischer Anbieter bei Schuldverschreibungen wird eingschränkt.
NAFTA Anhang VII, Liste de USA, Abschn. B; vgl. die obengenannte Vorschrift in der Liste Kanadas.
Remsperger, 255.
Vgl. Art. 1401 Abs. 2 NAFTA, welcher unter Bezugnahme auf Art. 1109 NAFTA die Erlaubnis von Transfers im Rahmen des Niederlassungshandels mit Finanzdienstleistungen unter den NAFTA-Parteien vorschreibt.
Vgl. Art. 1405 Abs. 4 NAFTA.
Vgl. zur Bedeutung von Transparenzregelungen allgemein Zweiter Teil, I. C.
NAFTA Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt B, Nr.5.
NAFTA Annex VII, Schedule of Mexico, Section B Nr. 2.
Vgl. Zanora, U.S. - Mexico L. J. 1993, 77.
Vgl. zu dieser Problematik Zweiter Teil, I. A. 3.
Vgl. Zamora, U.S.- Mexico L. J. 1993, 79.
Art. 1703.1 CUSFTA.
NAFTA, Anhang VII, Liste Kanadas, Abschnitt C, Nr. 1.
Gesetz zur Regelung von Finanzgruppen, Art. 18; Kreditinstitutsgesetz, Art. 11 und 15.
Allgemeines Gesetz über zusätzliche Kreditorganisationen und -aktivitäten, Art. 3 III, 1.
Art. 8 III Nr. 1 und Art. 82 III des Allgemeinen Gesetzes über zusätzliche Kreditorganisationen und -aktivitäten; Art. 92 Kreditinstitutsgesetz.
Intemational Banking Act von 1978, Publ. L. No. 100–86, 95–369, 92 Stat. 607 (1980).
Symons/White, 723.
Levitin, Harv. Int’l L. J. 1990, 519.
NAFTA Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt A.
Vgl. Zweiter Teil, I. C.
Mexiko hat diese Bedenken im NAFTA-Abkommen explizit in Anhang 1413.6 zum Ausdruck gebracht.
Der Transport von Know-How in ein Land wie Mexiko kann einer jungen Finanzdienstleistungsbranche (die jahrelang in staatlicher Hand war) einigen Gewinn bringen. Das Argument, Know-How könne auch durch Minderheitsbeteiligungen ausländischer Finanzdienstleister ins Inland transferiert werden, geht fehl, da ausländische Finanzdienstleister oft an Minderheitsbeteiligungen kein Interesse haben: Sie gründen dann lieber gleich eine eigene Tochtergesellschaft.
Kanada: Abschnitt 36 (2) des “Banks and Banking Law Revision Act” von 1980 (Anknüpfungspunkte: Staatsangehörigkeit und Wohnsitz); USA: 12 U.S.C. § 72 (Anknüpfungspunkt: Staatsangehörigkeit).
Art. 1409 i. V. m. Anhang VII NAFTA.
NAFTA Anhang VII, Liste der USA, Abschnitt A.
Oder alternativ im Umkreis von 100 Meilen um die Tochtergesellschaft oder Filiale herum.
So auch Herrmann, 132 f.
Z. B. das “Community und Faim Banking” in den USA, vgl. Gondring, 64 ff.: Diese Form des Bankbetriebes beinhaltet eine besonders starke Einbindung des Finanzinstituts in das örtliche Gemeinwesen.
Vgl. Gondring, 6 ff.
Auf dem Höhepunkt der Krise (1933) brachen 4000 (20, 53%) aller US-amerikanischen Banken zusammen. In diesen Banken waren insgesamt Depositen in Höhe von $ 3.596.708.000 vereint.
Vgl. Hufbauer/Schott, Issues, 310 f.
NAFTA Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt A am Ende.
So z. B. die Verwaltung von Pensionsfonds von Angehörigen der Streitkräfte.
Vgl. Zweiter Teil, I. A. 6.
Modifiziert durch den McFalden Act von 1927 (novelliert 1933), 12 U.S.0 § 36, vgl. dazu Harding, Banking Mag. 1988, 25.
Siehe Gondring, 64.
Bezeichnendes Beispiel hierfiir ist die oppositionelle Haltung von Ross Perot, dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten, zu NAFTA, vgl. SZ vom 15. 11. 1993, 19 (“Für Clinton rangiert NAFTA vor GATT”).
Siehe NAFTA Anhang VII, Liste Kanadas, Abschnitt C; Liste Mexikos, Abschnitt B.
Siehe oben Dritter Teil, unter LC.l.a)(3).
Vgl. Zweiter Teil, I. A. 7., 94.
USITC, Likely Impact, 42–3. 01
Hufbauer/Schott, Assessment, 62.
Anhang 1603, Abschn. A NAFTA.
Anhang 1603, Abschn. B NAFTA
Anhang 1603, Abschn. C NAFTA.
Anhang 1603, Abschn. D NAFTA. Die Sparten, innerhalb derer qualifizierten Personen der zeitweilige Aufenthalt gestattet wird, sind in Appendix 1603.D.1 einzeln aufgelistet. Ebenso ist die Art der Qualifikation aufgelistet, die ein Bewerber für eine zeitweilige Einreise vorweisen muß.
Eine Besorgnis, die sich in den öffentlichen Stellungnahmen des US-Handelsbeauftagten zu NAFTA widerspiegelte, vgl. US. Trade Representative, 12.
Vgl. Erster Teil, I. A. 2.
Insofern vorbildlich ist die EU, die durch die Niederlassungs-und Arbeitnehmerfreiheit ein hohes Maß an Personenmobilität verwirklicht.
Art. 1405 NAFTA.
Art. 1405 Abs. 1 NAFTA.
Vgl. Zweiter Teil, I. A. 9.
Vgl. Ballen/Savage, Banking L.J. 1994, 149.
Mexiko hat inzwischen die Abkehr vom Trennbanksystem vollzogen, vgl. Heather, U. S. - Mexico L.J. 1993, 74.
Vgl. Abott, Am. J. Comp. L. 1992, 927.
Vgl. oben Dritter Teil, I. C. 1. a) (7).
Art. 1406 NAFTA.
Artikel 1406 Abs. 2, Buchstabe (a) - (c) NAFTA.
Artikel 1406 Abs. 3 und 4 NAFTA.
GATS, Annex on Financial Services, Nr. 2 und 3.
Grund dafiir ist, daß ein NAFTA-Mitgliedstaat gleichzeitig eine Verletzung des NAFTA- und des GATS-Meistbegünstigungsgrundsatzes gelten machen kann, Loeb/ Owen, 102 f. Um das sogenannte “Forum Shopping” zu ermöglichen, hat NAFTA den GATS-Meistbegünstigungsgrundsatz nachgeformt.
Vgl. Zweiter Teil,I. B. 1.
Eine Ausnahme gilt für eine Übergangszeit von fünf Jahren für mexikanische Holdinggesellschaften, die eine Bank und eine Wertpapierfirma unter einem Dach vereinen (“grupo financiero”), Loeb/Owen, 71, Sagcsser/Kcur, RIW 1993, 577.
Vgl. Hufbauer/Schott, Assessment, 62 (Fn. 42).
Vgl. hierzu allgemein Zweiter Teil, I. B. 1.
Vgl. Hufbauer/Schott, Assessment, 62 (Fn. 43).
So bestehen auch zwischen der EU und den USA Meinungsverschiedenheiten betreffend die Ausübungsfreiheit auf dem jeweiligen Markt, vgl. Levitin, Harv. Int’l L. J. 1990, 521 ff.
Vgl. auch Ballen/Savage, Banking L.J. 1994, 169 ff.
Vgl. Erster Teil, II. B.
In letzter Zeit scheint das US-amerikanische Trennbanksystem durchlässiger zu werden, vgl. Schiessl, ZIP 1988, 267.
Abbott, Am. J. Comp. L. 1992, 927 f
Vgl. NAFTA Anhang VII, Listen Kanadas, Mexikos und der USA, jeweils Abschnitte A und B.
NAFTA Anhang VII, Liste der USA, Abschn. C.
Vgl. Hufbauer/Schott, Assessment, 63.
Vgl. Hütz, WM 1991, 348.
U.S.C. 1814 (b).
Die Verästelungen des komplexen US-amerikanischen Systems der Bankaufsicht aufzuzeigen, würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Es geht in dieser Untersuchung vielmehr um die (geringfügigen) Veränderungen diese Systems durch NAFTA. Diese Veränderungen wurden bereits bei den einzelnen integrationsrechtlichen Elementen des Abkommens dargestellt. Einen Überblick über die US-Bankenaufsicht geben Symons/White, 3 ff.; Hütz, 1 ff.
Mexikanisches Finanzgruppen-Gesetz (“Ley para Regular Agrupaciones Financieras”), Art. 11, 15. Art. 18 beschränkt den Anteil ausländischer Finanzdienstleister an Bankholdinggesellschaften auf 30% des Grundkapitals. NAFTA schafft diese Begrenzung für Tochtergesellschaften von Anbietem aus Kanada und den USA ab, vgl. NAFTA Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt A.
Ogilvie, 27.
Vgl. Ogilvie, 217.
Schott/Smith, Canada-United States Free Trade Agreement, 143.
Vgl. Baxter, 176 f.
Vgl. Baxter, 177.
USITC, Likely Impact, 42–3.
Vgl. Hufbauer/Schott, Assessment, 20.
Vgl. NAFTA Anhang VII.
Art. 1405 Abs. I NAFTA.
Vgl. oben Dritter Teil, I. C. 1. b) (3).
Art. 1405 Abs. 4 (a) NAFTA.
Vgl. oben Dritter Teil, I. C. a) (9).
Vgl. Hufbauer/Schott, Assessment, 20 ff.
Insbesondere die US-Verhandlungsdelegation mußte die Interessen der inländischen Lobbies im Finanzdienstleistungsbereich berücksichtigen, da die Zustimmung des Abgeordnetenhauses zu dem Abkommen lange als nicht gesichert galt, vgl. FAZ vom 24. 11. 1993, 17 (“Immer mehr Staaten der Erde rücken wirtschaftlich zusammen”).
Vgl. Dritter Teil, I. C. 1. a) (10).
Die im NAFTA-Meistbegünstigungsgrundsatz enthaltenen Einschränkungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten sind jedoch an das formelle Verfahren des Art. 1406 gebunden, so daß überraschende Ausnahmen vom Meistbegünstigungsgrundsatz nicht möglich sein werden.
Vgl. oben Erster Teil, III. B. 3.
Das Prinzip des 14. Kapitels beinhaltet, daß Abweichungen zu sonstigen sektorenübergreifenden NAFTA-Kapiteln ausdrücklich genannt werden.
Vgl. Art. 1501 Abs. 1 und 2 des NAFTA.
Art. 1501 Abs. 3 NAFTA.
Monopole und Staatsbetriebe dürfen auch nach Inkrafttreten des Abkommens gegründet werden, Art. 1502 und 1503 NAFTA, jeweils Abs. 1, vgl. auch oben Dritter Teil, I. C. 1. a) (6).
Art. 1502 Abs. 2 NAFTA.
Art. 1502 Abs. 3 und 1503 Abs. 2 NAFTA. In Art. 1503 Abs. 2 ist der Hinweis enthalten, daß die Mitgliedstaaten auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus Kapitel 14 (Finanzdienstleistungen) durch Staatsbetriebe achten sollen.
Vgl. Gombn, Mod. L. Rev. 1993, 168.
Zur Einlagensicherung in den USA ausführlich Ebke, ZVerglRWiss 1995, 1–41.
Vgl. oben Zweiter Teil, I. C.
Der Überblick über die Ausnahmen, die sich die Mitgliedstaaten des Abkommens ausbedungen haben, ergibt sich zum einen aus Anhang VII, zum anderen jedoch aus Veröffentlichungen gem. Art. 1411. Die Veröffentlichungen sind deshalb so wichtig, weil NAFTA-Ausnahmetatbestände oft generalklauselartig formuliert sind, den Mitgliedstaaten somit ein großer Spielraum für Maßnahmen innerhalb dieser Ausnahmetatbestände bleibt.
Art. 1406 Abs. 3 NAFTA am Ende.
Zu den verschiedenen Aufsichtsebenen im US-amerikanischen Bankrecht siehe oben, Dritter Teil, L C. 1. b) (3).
Art. 1411 Abs. 1 (a) - (c).
Womit der Terminus Finanzdienstleister sowohl natürliche, als auch juristische Personen, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind, kennzeichnet.
Der Bestandsschutzgedanke spielt auch bei den sogenannten “grandfathering clauses” eine Rolle. Im Falle des grandfathering sind es die inländischen Finanzdienstleister, die das Vertrauen auf die bislang geltenden Vorschriften zu Lasten der ausländischen Anbieter geltend machen: Mit dem Abkommen nicht konforme Vorschriften werden beibehalten, dürfen jedoch nicht verschlimmert werden (sog. “standstill”).
Vgl. Powers, U.S.- Mexico L. J. 1993, 67.
Vgl. oben Dritter Teil, I. C. 1. c) (1) und (2).
Vgl. Broalman, Int’l Law. 1993, 628.
Art. 2001 Abs. 1 NAFTA.
Loeb/Owen, 100 ff.; Abbott, Am. J. Comp. L. 1992, 933.
Art. 2006–2008 NAFTA; vgl. dazu Horlick/DeBusk, J. World Trade 1993, 35.
Art. 2008 Abs. 1 NAFTA.
Art. 2004 NAFTA; dazu Horlick/DeBusk, J. World Trade 1993, 35; Bialos/Siegel, Intl Law. 1993, 612 f.
Art. 1102, 1103 NAFTA.
Art. 2007 Abs. 4–5.
Art. 2008 Abs. 1 NAFTA.
Art. 2008–2012 NAFTA.
Nach Art. 2009 müssen die Experten von den Mitgliedstaaten unabhängig sein, und unterliegen einem von der Kommission erstellten Verhaltenskodex.
Vgl. Horlick/DeBusk, J. World Trade 1993, 39.
Vgl. Loeb/Owen, 100.
Art. 2002 NAFTA, vgl. Abbott, Am. J. Comp. L., 933.
Art. 1412 NAFTA.
Art. 1412 Abs. 1 und Anhang 1412. 1 NAFTA.
Vgl. Horlick/DeBusk, J. World Trade 1993, 39.
Vgl. Hufbauer/Schott, Issuess, 20 ff.
Vgl. Abbott, Am. J. Comp. L. 1992, 934.
Art. 2001 Abs. 1 und 4 NAFTA.
Art. 2001 Abs. 2 NAFTA; das Abkommen legt die Gründung von insgesamt sechs Arbeitsgruppen fest, welche bei der Überwachung und gemeinsamen Umsetzung des Abkommens in den Mitgliedstaaten Hilfe leisten sollen, vgl. Anhang 2001. 2 NAFTA.
Vgl. für das allgemeine Streibeilegungsverfahren Art. 2018, 2019 NAFTA und Bialos/Siegel, Int’l Law. 1993, 619; für das Streitschlichtungsverfahren im Finanzdienstleistungsbereich Art. 1414, 1415 NAFTA, vgl. Loeb/ Owen, 55 (Investitionen im Finanzdienstleistungsbereich).
Vgl. Art. 1414 Abs. 5 NAFTA.
Vgl. Abbott, Am. J. Comp. L. 1992, 934.
Abbott, Am. J. Comp. L. 1992, 931, weist auf den Fall Interhandel (Schweiz gegen die USA) hin, der 1959 vor dem internationalen Gerichtshof verhandelt wurde (6. Bericht des Internationalen Gerichtshofes): In einem abweichenden Votum zeigte der Richter Lauterpccht die negative Einstellung der USA zu internationalen Schiedsvereinbarungen auf.
Vgl. oben Dritter Teil, I. C. 1. a) und b).
Vgl. oben Dritter Teil, I. C. 1. a) (4) und (5).
Vgl. Powers, U.S.-Mexico L. J. 1993, 65 f.
Vgl. Einleitung, I., und Erster Teil, I.
Vgl. Hills, NAFTA Info, 15.
Vgl. Gordon, Mod. L. Rev. 1993, 158 f.
Vgl. oben Erster Teil, II. A.
Vgl. oben Dritter Teil, I. C. 1. b) (4).
Vgl. Art. 1405 Abs. 5–7.
Vgl. Powers, U.S.- Mexico L. J. 1993, 66.
Vgl. oben Dritter Teil, I. C. 1. b) (6).
Vgl. Gordon, Mod. L. Rev. 1993, 157 f.
Die jüngsten Entwicklungen der mexikanischen Wirtschaft und der Verfall des Pesos haben diese Argumentation allerdings wieder in Frage gestellt, vgl. SZ vom 1. 2. 1995, 27 (“Mexiko-Krise und Zinssorgen schwächen Weltbörsen; Mexikanischer Peso fällt auf Rekordtief’).
Langfristig ist eine Ausweitung des Abkommens auf Südamerika geplant, vgl. Bello/Holmer, Int’I Law. 1993, 594.
Vgl. Hufbauer/Schott, Issues, 7.
Vgl. SZ vom 1. 2. 1995, 27 (“Mexikanischer Peso fällt auf Rekordtief’): Die US-Regierung gewährte zur Stützung des mexikanschen Pesos einen Kredit über 40 Milliarden Dollar.
Vgl. Hufbauer/Schott, Issues, 7 ff.
Vgl. Präambel der NAFTA: “The Government of […] resolved to […] PRESERVE their flexibility to safeguard public welfare; PROMOTE sustainable development; […].”
Vgl. oben Zweiter Teil, III. B. 2.
Vgl. US.Trale Representative, 14.
Vgl. Abbott, Am.J.Comp.L. 1992, 936.
Vgl. Art. 1412 Abs. 2 (c) NAFTA. In Abs. 2 (a) und (b) werden der Institution zwar ausdrücklich die Bereiche der Umsetzung des Abkommens in den Mitgliedstaaten und der weiteren Ausarbeitung des Abkommens zugewiesen; die Stellung des Kommittees im Gesamtgefüge der NAFTA-Organe schränkt diese Aufgabenzuweisung jedoch erheblich ein, vgl. oben Dritter Teil, I. C. 2. a).
Hufbauer/Schott, Assessment, 62.
Dieses kategorische Prinzip erfährt in letzter Zeit Abschwächungen, vgl. oben Dritter Teil, I. C. 1. b) (1); Schiessl, ZIP 1988, 267 ff.
Vgl. Herdher, U.S.-Mexico L. J. 1993, 74.
Vgl. Präambel des Abkommens. “The Government of […] resolved to: […]ESTABLISH clear and mutually advantageous rules governing their trade; ENSURE a predictable commercial framework for business planning and investment […]”.
Art. 102 Abs. 1 (f) NAFTA: “The objectives of this Agreement are to: […] establish a framework for further trilateral, regional and multilateral cooperation to expand and enhance the benefits of this Agreement.”
Die jüngste Währungskrise in Mexiko, die zu einer rapiden Entwertung des mexikanischen Pesos führte, war durch das Freihandelsabkommen nicht zu stoppen. Sie war auch durch innenpolitische Unruhen mitverursacht worden, die Zweifel an der Stabilität des Landes weckten und ihrer Natur nach durch internationale Intervention nicht zu beseitigen waren, vgl. SZ vom 4./5. 2. 1995, 20 (“Das traurige Krisenmanagement für Mexiko”).
Vgl. oben Zweiter Teil, III. C. 1.
Im anglo-amerikanischen Rechtskreis wird diese Art von Diplomatie gerne als “thit for that”-Politik bezeichnet.
Absätze 2 und 4 des Art. 1410 NAFTA.
Vgl. zu den Ausnahmen im Finanzdienstleistungsbereich Anhang VII NAFTA.
Vgl. Brocdmcm, Int’I Law. 1993, 626.
Artikel 1116 NAFTA; vgl. oben Dritter Teil, I. C. 2. a).
Vgl. Horlick/DeBusk, J. World Trade 1993, 22.
Art. 1120 Abs. 2 NAFTA.
Man denke nur an den seit Jahrzehnten schwelenden Handelskonflikt zwischen den USA und Japan, der sich auf immer neue Branchen (auch Dienstleistungsbranchen) erstreckt.
Vgl. oben Zweiter Teil, III. C. 2.
Zu den ökonomischen Auswirkungen des Abkommens vgl. Langhammer, 10 ff.
Vgl. SZ vom 1. 2. 1995, 27 (“Mexiko-Krise und Zinssorgen schwächen Weltbörsen”).
Vgl. DMIHK, NAFTA Info, 44 f.
Vgl. Hufbauer/Schott, Issues, 20 ff.
Vgl. oben Zweiter Teil, I. B. 2.
Vgl. zu den ökonomischen Vorteilen: oben Erster Teil, II. A.
Die gleichmäßige Liberalisierung ist besonders bei einer Vielzahl von Untersegmenten in einem nationalen Markt erforderlich, das sonst Marktteilnehmer einzelner Segmente benachteiligt werden. Im NAFTA-Abkommen sind außerdem nur schwache Wettbewerbsregeln vorhanden, so daß ein Ausgleich solcher Benachteiligungen durch diese ohnehin nicht in Betracht kommt, vgl. oben Dritter Teil, I. C. 1. b) (6).
Vgl. Hufbauer/Schott, Assessment, 62 £
Eine Ausnahme gilt fir Kanada: Die kanadischen Behörden verlangen eine Beteiligung größer als 50 von Personen, die ihren Wohnsitz in einem der drei NAFTA-Staaten. Andernfalls werden die Vergünstigungen aus dem Abkommen verweigert, NAFTA Anhang VII, Abschnitt B, Abs. 2.
Vgl. oben Erster Teil, III. A. 1.; Powers, U.S.- Mexico L. J. 1993, 66.
Vgl. Brand, Intereconomics Nov./Dec. 1992, 275.
Vgl. Brand, Intereconomics Nov./Dec. 1992, 275.
Vgl. Gordon, Mod. L. Rev. 1993, 163.
Die Bezeichnung “Europäische Union” für die Europäische Gemeinschaft erscheint erstmals offiziell in Art. 1 Abs. 1 S. 1 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986. Der als “Maastricht-Vertrag” bekanntgewordene Vertrag zur Änderung des EWG-Vertrages trägt den Namen “Vertrag über die Europäische Union” (datiert vom 7. Februar 1992, ABI. C 191, 1). Seit der Ratifizierung dieses Vertrages durch alle Mitgliedstaaten ist der Name “Europäische Union” gebräuchlich, obwohl im geänderten EWG-Vertrag noch von “Europäischer Gemeinschaft” die Rede ist. Der jetzt übliche Terminus “Europäische Union” wird auch in dieser Arbeit verwandt, obgleich die Europäische Union durch den “Maastricht-Vertrag” erst auf den Weg gebracht, keinesfalls jedoch vollendet wurde.
Vgl. Roth, 57 ff.
Der nach dem damaligen französischen Außenminister Robert Schumann benannte Plan war Inhalt einer französischen Regierungserklärung vom 9. Mai 1950. Wegbereiter des Planes war unter anderen Jean Monnet.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist seit Inkrafttreten des “Maastricht-Vertrages” (Vertrag über die Europäische Union) in Europäische Gemeinschaft umbenannt worden, siehe Art. 1 des Vertrages.
Korn (85), 310, Juni 1985.
Abl. L 169, 29. Juni 1987, 29; BOB!. II 1987, 451.
Vgl. EG-Kommission, 1.
Vgl. für den Bereich der Banken Priesemann, 3 ff., vgl. insgesamt Seidel, Rechtsangleichung und Rechtsgestaltung in der Europäischen Gemeinschaft und Schwarze/Lehnart, Die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktprogramms in der Bundesrepublik Deutschland.
Vgl. Art. 102 a - 109 m EWGV n. F.
Vgl. Art. 73 a - h des EWG-Vertrages in der neuen Fassung.
Die tatsächlichen Hindernisse, insbesondere die Schwierigkeiten aller Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Konvergenz-Postulate für die Währungsunion, sind indes beträchtlich, vgl. Remsperger, 253 f.
Der Erweiterungsbeschluß ist durch die positiven Volksabstimmungen in diesen drei Ländern bereits im Laufe des Jahres 1994 bestätigt worden. Das ursprünglich ebenfalls vorn Erweiterungsbeschluß erfaßte Norwegen hat durch Volksabstimmung den Beitritt zur EU abgelehnt.
Vgl. Tosovsky, 397 f.
Vgl. zu den Assoziationsabkommen Lcmghcmmer, 18 f.
Vgl. SZ vom 7. Dez. 1994, 28 (“Bei der Euro-Währung nicht auf alle warten”): Der Bundesverband deutscher Banken spricht sich für die Verwirklichung der dritten Stufe der Währungsunion durch diejenigen Mitgliedstaaten aus, die die Konvergenzkriterien erfüllen. Ein eigenständiges Kemeuropa außerhalb des Maastrichter Vertrages lehnt der Verbandschef Karl-Heinz Wessel jedoch ab.
Die Staaten Osteuropas sollen nach dem vom Weißbuch 1985 vorgezeichneten Weg an die EU herangeführt werden. Momentan werden die Staaten Polen, Ungarn, Rumänien Bulgarien sowie die Tschechische und Slowakische Republik durch das PHARE-Programm gefördert, welches ihnen Zuwendungen von mindestens 2 Milliarden DM im Jahr bis 1999 garantiert, vgl. SZ vom 7. Dezember 1994, 27 (“Brüssel bereitet Osteuropa auf Beitritt zur EU mit ehrgeizigen Programmen vor”).
Gerade der bis Ende der siebziger Jahre weithin abgeschottete schwedische Markt für Finanzdienstleistungen wird übergangslos seine Pforten für ausländische Anbieter aus der EU öffnen müssen.
Zu unmittelbaren Anwendbarkeit und zur Höherrangigkeit des Gemeinschaftsrechts vgl. die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 5. 2. 1963 - Van Gend and Loos/Niederlisirdische Finanzverwaltung, Rs. 26/62 - SIg. 1963, 1 (24) und vom 15. 7. 1964 - Costa/ENEL, Rs. 6/64 - Sig. 1964, 1251.
Ständige Rechtsprechung des EuGH seit dem Urteil vom 4. 12. 1974 - Von Duyn, Rs. 41/74 - Sig. 1974, 1337.
Vgl. Urteile des EuGH vom 22. 5. 1990 - Parlament/ Rat, Rs. C-70/88 - SIg. 1990, I-2041; vom 19. 6. 1990 - Regina/Facutortane, Rs. C-213/89 - SIg. 1990, I-2433; vom 21. 2. 1991 - Süderdithmaschen AG/Hauptzollamt Itzehoe, Rs. C-143/88 und C-92/89 - SIg. 1991, 1–415.
Vgl. Horn, 2.
Art. 73 a - g EWGV.
Richtlinie 89/646/EWG, ABI. Nr. L 386 v. 30. 12. 1989, 1 ff.
/299/EWG, ABI. L 124 vom 5. 5. 1989, 16.
/647/EWG, ABI. L 386 vom 30. 12. 1989, 14.
/30/EWG, ABI. L 110 vom 28. 4. 1992, 52, ber. L 280 vom 24. 9. 1992, 54.
/635/EWG, ABI. L 372 vom 31. 12. 1986, 1.
/121/EWG, ABI. L 29 vom 5. 2. 1993, 1.
Vgl. Horn, 18 ff.
/22/EWG, ABI. L 141 vom 11. 6. 1993, 27.
/6/EWG, Abl. L 141 vom 11. 6. 1993, 1.
Vgl. Troberg, WM 1991, 1747 f.
Vgl. Schneider/Troberg, WM 1990, 169.
Vgl. Zantis, EuZW 1993, 32.
Art. 52 ff., 59 ff., 73 a ff. EWGV.
Vgl. Horn, 1.
Vgl. zum engen Zusammenhang zwischen der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen im engeren Sinne und der Kapitalverkehrsfreiheit Remsperger, 255.
Diese Frist gilt vor allem fir die noch bestehenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs in Griechenland und Portugal.
Vgl. Schneider/Troberg, WM 1990, 169.
Vgl. Alsheimer, RIW 1993, 111 ff. und Assmcnn, AG 1993, 549 ff.: Assmann stellt die tragende Rolle des Grundsatzes der Publizität bei der Integration der Märkte für Kapitalanlagen dar.
Inwieweit trotz dieser Tatsache nationale Regelungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob Allgemeinwohlerwägungen einen weitergehenden Schutz als den durch die EU-Richtlinien gewährten erforderlich machen, vgl. Schneider/Troberg, WM 1990, 169; vgl. auch das EuGH-Urteil vom 14. 12. 1986 - Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 204/84 - Sig. 1986, 3793.
Art. 18 Abs. 1 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie, Art. 15 Abs. I der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.
Vgl. Roth, 59.
Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1–5 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Die Eigenkapitalausstattung der Wertpapierfirmen ist in der Richtlinie 93/6/EWG, ABI. L 141 vorn 11. 6. 1993, 1 festgelegt.
Die Unterrichtung ist der Ausgangspunkt für das konsultative Verfahren des Art. 7 bzw. Art. 11 Abs. der Zweiten Bankrechtsrichtlinie, das die Umgehung von Schutzvorschriften verhindern soll.
Vgl. allgemein zur Funktionsweise solcher Quoten Zweiter Teil, I. A. 4.
Art. 8 (a) und (b) der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Art. 9 Abs. 1–3 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Art. 9 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Art. 9 Abs. 4 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Vgl. zu dem Streit Levitin, Harv. Int’I L. J. 1990, 521 ff.
Der problematischste unter den unbestimmten Rechtsbegriffen des Art. 9 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie ist der des “effektiven Marktzugangs”. Insbesondere die US-amerikanischen Banken äußerten Befürchtungen, daß sie aus dem EU-Binnenmarkt ausgeschlossen würden, weil der von den USA gewährte Marktzugang dem der EU nicht entspricht.
Art. 21 Abs. 5 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Vgl. Roth, 77.
Art. I Abs. 10 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie; dazu Zavvos, Harv. Int’I L. J. 1990, 489.
Art. 11 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie: Im Falle mangelnder Qualifikation oder sonstiger Hinderungsgründe, die in der Person der Hauptanteilseigner liegen, muß die zuständige Behörde die Zulassung verweigern.
Der spektakuläre Bankrott der Bank of Credit and Commerce International (BCCI) hat die Schwächen in der Beaufsichtigung intemational agierender Finanzgruppen aufgezeigt, vgl. Priesemann, 8 ff. Durch den Bankrott der Barings-Investmentbank ist bestätigt warden, daß die Bankaufsichtsrechte der tatsächlichen Entwicklung der internationalen Finanzmärkte immer ein Stück hinterherhinken, vgl. SZ vom 4./5. März 1995, 31 (“Das Janusgesicht der Derivate”).
Vgl. Priesemann, 7.
Zum Erfordemis einer emeuten Zulassung einer Tochtergesellschaft vgl. Horn, 7.
Zum Normzweck von Nationalitätserfordemissen vgl. Zweiter Teil, I. A. 5.
Vgl. Troberg, WM 1991, 1746: Troberg bewertet den “Aufhänger” Zweigstellen kritisch, da er den Aufbau eines Auslandszweigstellennetzes aus bankbetrieblicher Sicht für unwirtschaftlich hält.
Für Wertpapierfirmen gilt das Gleiche, vgl. Art. 15 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.
Vgl. oben Dritter Teil, II. C. 1. a) (3).
/30/EWG, ABI. L 110 vom 28. 4. 1992, 52, ber. L 280 vom 24. 9. 1992, 54.
Art. 14 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Vgl. Grabitz, § 48 Rn. 1 ff.
So legte schon die erste Richtlinie im Bankbereich (73/183/EWG, ABI. L 194, 1) in ihrem Art. 5 fest, daß die Mitgliedstaaten zur Anerkennung von Zulassungen aus anderen EG-Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten.
Vgl. auch Art. 52, 58 EWGV.
Vgl. Zantis, EuZW 1993, 33: Die Verfasserin geht auf die härteren Standards für die Anerkennung von Neubewertungsreserven als Ergänzungskapital in der Bundesrepublik ein, die zu einer umgekehrten Diskriminierung deutscher Banken gegenüber Banken aus dem EU-Ausland führen könnten.
Zur Harmonisierung der Vorschriften für den Wertpapierhandel vgl. von Rosen, EuZW 1993, 27.
Vgl. Weber, EuZW 1993, 28.
Zu den nationalen Unterschieden beim Wertpapierhandel und den Bestrebungen der EU, diese anzugleichen, vgl. von Rosen, EuZW 1993, 27.
Der Grundsatz der Gemeinschaftstreue (Art. 5 EWGV) enthält keine gesonderte Meistbegünstigungsverpflichtung, sondem weist auf die Pflicht der Mitgliedstaaten hin, zur Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrages gemeinschaftlich zusammenzuwirken.
Vgl. Art. 8 und 9 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Vgl. Levitin, Harv. Int’I L. J. 1990, 515 ff.
Horn, 8.
Die Probleme der USA mit der zunächst anvisierten Vorschrift der 2. Bankrechtsrichtlinie (Reziprozitäts-Test für bereits in der EG zugelassene US-Tochterbanken und für “Newcomer”) spiegeln die Berichte der Financial Times aus der damaligen Zeit wider: Jonquieres, Financial Times vom 13. Juli 1988, 7 (“Call to Limit Bank’s Access to EC Market”); Montagnon, Financial Times vom 14. Juli 1988, 4 (“De Clercq Offers Glimpse of Community Trade Policy”).
Vgl. Schneider/Troberg, WM 1990, 165.
Diesbezüglich gilt innerhalb der EU das EG-Übereinkommen vom 19. 6. 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, BGBI. 1986 II, 810.
Die geplanten weiteren Maßnahmen zur Harmonisierung der Vertragsrechte sind zu vernachlässigen, da sie entweder im Entwurfsstadium steckengeblieben oder für den Integrationsprozeß (noch) keine Auswirkungen zeitigten, vgl. den Überblick bei Schneider/Troberg, WM 1990, 170 f und für den Wertpapierhandel bei von Rosen, EuZW 1993, 27.
Vgl. hingegen die US-Expansionsbeschränkungen durch den McFadden Act, Dritter Teil, I. C. 1. b) (1).
Vgl. oben Dritter Teil, II. C. 1. a) (7), 247 f
Die Bundesrepublik Deutschland, Spanien, Griechenland haben beispielsweise ein Universalbanksystem, während Großbritannien und Italien ein Trennbanksystem in ihren nationalen Rechtsordnungen verankert haben.
Vgl. Art. 1 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie: Ein Kreditinstitut ist ein Unternehmen, welches Einlagen und andere rückzahlbare Gelder von der Öffentlichkeit entgegennimmt und Kredite auf eigene Rechnung gewährt.
Zu nennen ist das “Dreigestirn” der EU-Maßnahmen im Wertpapierbereich: Die WertpapierdienstleistungsrRichtlinie (93/22/EWG, ABI. L 141 vom 11. 6. 1993, 27); die Kapitaladäquanzrichtlinie für Wertpapierfirmen (93/6/EWG, ABI. L 141 vom 1L6. 1993, 24) und die Insiderrichtlinie (89/592/EWG, ABI. L 334 vom 18. 11. 1989, 30).
Die Wertpapiergeschäfte der Universalbanken sind bereits durch den Anhang der Zweiten Bankrechtsrichtlinie mit erfaßt (Nr. 7 e der Liste der anzuerkennenden Tätigkeiten von Kreditinstituten).
Art. 2 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie; Ausnahmen gelten für nur vorübergehend gehaltene Anteile etwa während eines Krisenmanagements (wie etwa beim Krisenmanagement der Banken für die deutsche Metallgesellschaft) und im Zuge der Emmission von Aktien. Größere Anteile können ferner unter der Bedingung der Vergrößerung des Eigenkapitals zugelassen werden.
Art. 12 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Vgl. Horn, 10.
Vgl. Zavvos, Harv. Int’I L. J. 1990, 489 m. w. Nachw.
Dieser Grundgedanke wird durchbrochen von dem Erfordernis, fir einige Geschäfte im Bestimmungsland besondere Voraussetzungen zu erflllen, vgl. Zontis, EuZW 1993, 31.
Vgl. Schulte-Mattier, EuZW 1994, 494 ff.; Alsheimer, RIW 1993, 111 ff.; von Rosen, EuZW 1993, 26 f.
Das vielbemühte Stichwort heißt “Finanzierungstechniken”: Am meisten wurde das Problem der gegenseitigen Anerkennung von Finanzierungstechniken auf dem Gebiet des Hypothekarkredites diskutiert, vgl. hierzu Schneider/Tmberg, WM 1990, 168.
Die Zweite Bankrechtsrichtlinie legt in ihrem Art. 21 Abs. 5 fest: “[Dlie folgenden Vorschriften sollen die Gaststaaten nicht in ihrem Recht beeinflussen, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die das Allgemeinwohl schützen, in ihrem Territorium zu verhindern oder zu bestrafen. Dies soll die Möglichkeit beinhalten, gegen solche Regeln verstoßende Institute von jeglichen weiteren fmanziellen Transaktionen auf ihrem Territorium auszuschließen.”
Vgl. Zantis, EuZW 1993, 33.
Vgl. EuGH, Urt. vom 20. 2. 1979 - Cassis de Dijon, Rs. 120/78 - Sig. 1979, 649; Grundmann, 3.
Vgl. Roth, 57.
Insbesondere die Luxemburger Filialen europäischer Banken und Wertpapierfirmen operierten mit großem Erfolg in diesem Marktsegment.
ABI. L 194, 1.
Vgl. Art. 2 der Richtlinie 73/183/EWG.
ABI. L 322, 30.
Art. 2 Abs. I der Ersten Bankrechtsrichtlinie.
Art. 3 Abs. 1 der Ersten Bankrechtsrichtlinie.
Art. 3 Abs. 2 bzw. Abs. 4 der Ersten Bankrechtsrichtlinie.
Art. 3 Abs. 3 der Ersten Bankrechtsrichtlinie.
Art. 7 Abs. 1.
Art. 11 Abs. 2.
Art. 6.
Zweite Bankrechtsrichtlinie: 89/646/EWG, ABI. L 386 vom 30. 12. 1989, 1; Richtlinie über einen Solvabilitätskoeffizienten: 89/647/EWG, ABI. L 386 vom 30. 12. 1989, 14; Eigenmittelrichtlinie: 89/299/EWG, ABI. L 124 vom 5. 5. 1989, 16.
Richtlinie über die Beaufsichtigung von Kreditinstituen auf konsolidierter Basis: 92/30/EWG, ABI. L 110 vom 28. 4. 1992, 52; Großkreditrichtlinie: 92/121/EWG, ABI. L 29 vom 5.2. 1993, 1; Wertpapierdienstleistungsrichtlinie: 93/22/EWG, ABI. L 141 vom 11. 6. 1993, 1; Kapitaladäquanzrichtlinie für den Wertpapierbereich: 93/6/EWG, ABI. L 141 vom 11. 6. 1993, 1.
Vgl. oben Dritter Teil, II. C. 1. a) (2) und (7).
Art 4 Abs. 1 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Vgl. Art. 6 der Eigenmittelrichtlinie.
Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5–8 der Eigenmittelrichtlinie.
Bankbilanzrichtlinie: 86/635/EWG, ABL. L 372 vom 31. 12. 1986, 1.
Vgl. Übersicht bei Aisheimer, RIW 1993, 113.
Art. 2 Abs. 2 der Eigenmittelrichtlinie.
Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Solvabilitätsrichtlinie.
Art. 10 Abs. 1 und 2 der Solvabilitätsrichtlinie.
/6/EWG, ABI. L 141 vom 11.6. 1993, 24.
Art. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.
Art. 21 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.
Horn, 20.
/279/EWG, ABI. L 66 vom 16. 3. 1979, 21.
/390/EWG, ABI. L 100 vom 17. 4. 1980, 1; 89/298/EWG, ABI. L 124 vom 5. 5. 1989, 8; OGAWRichtlinie: 85/611/EWG, ABI. L 375 vom 31. 12. 1985, 3.
Vgl. zum Ganzen oben Dritter Teil, II. C. 1. a) (9).
Art. 85 Abs. 1 S. I EWGV.
Vgl. hierzu ausführlich Zäch, I ff.
Vgl. Zäch, 235 ff.; Streinz, 240 ff.
Vgl. oben Zweiter Teil, III. A. 2.
Alle Maßnahmen im Bereich Finanzdienstleistungen sind im Amtsblatt der EG (EU) veröffentlicht worden.
Die Neuerung spiegelt die Einsicht der Mitgliedstaaten wider, daß eine Politik der Transparenz das Vertrauen in den Integrationsprozeß erhöht. Neben dem Amtsblatt und dem Bulletin gibt es inzwischen eine Vielzahl von Informationsbroschüren und Magazinen, die direkt von den EU-Organen oder in deren Auftrag veröffentlicht werden.
Das Integrationsrecht im Bereich Finanzdienstleistungen ist fast ausschließlich in Form von Richtlinien ergangen, vgl. oben Dritter Tei1, I1. C. 1. b) (3); Priesemann, Übersicht 1 im Anhang.
Vgl. beispielsweise Art. 156, Art. 162 Abs. 1, 188 c Abs. 4 EWGV.
So z. B. die Unterrichtungspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission im Falle der Niederlassungsabsicht eines Finanzdienstleisters aus einem Drittstaat, vgl. Art. 8 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Vgl. z. B. 170 Abs. 2 EWGV, der festlegt, daß ein Mitgliedstaat zunächst die Kommission mit der angeblichen Verletzung von Vertragsverpflichtungen durch einen anderen Mitgliedstaat befassen muß, bevor er den Gerichtshof anrufen kann.
Art. 14 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Vgl. fir die Bundesrepublik Art. 53 b Abs. 4 KWG: Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen muß die Herkunftlandsbehörde von Aufsichtsmaßnahmen betreffend der Liquidität einer Zweigstelle rechtzeitig unterrichten.
Vgl. oben Dritter Teil, 11. C. 1. b) (2).
Vgl. Art. 4 Abs. 1 EWGV.
Vgl. Abbott, Am. J. Comp. L. 1992, 917.
Vgl. die Art. 137–188 c EWGV.
Art 2–8 c und Art. 85–130 t EWGV.
Vgl. Oppermann, 168; Schweitzer/Hummer, 75.
Vgl. Schweitzer/Hummer, 75.
Der EU ist allerdings die Kompetenz zur “vertragsimmanenten Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts” (Oppermcmn, 169) zuzubilligen. Die sog. Abrundungsklausel des Art. 235 EWGV erlaubt der EU im Wege der Vertragslückenschließung, Maßnahmen außerhalb des Enumerativprinzips zu erlassen, wenn diese zur Zielverwirklichung des Vertrages beitragen.
Die “implied powers”-Lehre (inhärente Zuständigkeit) ist mit dem Prinzip der ungeschriebenen Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs verwandt. Der EU stehen danach alle jene Kompetenzen zu, ohne die sie die ihr zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllen könnte, vgl. Oppermann, 171.
Hinzu kommt die ständige Rechtsprechung des EuGH, nach der die Vertragskompetenzen teleologisch auszulegen sind, damit sie ihre Wirksamkeit entfalten können (“effet utile”).
Art. 8 a verweist auf alle übrigen primärrechtlichen Regelungen, die das Verfahren der Verwirklichung des Binenmarktes bestimmen, insbesondere die Art. 100 a und 100 b.
Vgl. Oppermcmn, 104.
Vgl. Schweitzer/Hummer, 117.
Vgl. Oppennann, 117.
Art. 5 stellt einen allgemeinen Grundsatz der Gemeinschaftstreue auf. Dieser ist eine Ausformung des Solidaritätsprinzips, vgl. Zweiter Teil, III. B. 2.
Treten die Ratsmitglieder nicht als Organ der EU, sondern als Versammlung von Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten auf, so werden sie als “die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bezeichnet”.
Änderungen des Primärrechts der EU fallen in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten, sie bleiben insoweit die “Herren der Verträge”. Daß in den Mitgliedstaaten durchaus unterschiedliche Vorstellungen über die Beteiligung des Staatsvolkes an wichtigen Entscheidungen im Rahmen der Integration herrschen, wurde durch die unterschiedliche Art der Ratifizierung des Vertrages über die Europäische Union deutlich. Während z. B. in Frankreich und Dänemark Volksabstimmungen durchgeführt wurden, beließen es andere Staaten wie die Bundesrepublik bei der parlamentarischen Entscheidung.
Vgl. zum Beispiel das Papier der Europäischen Kommission: “Die optimale Gestaltung des Binnenmarktes: Strategisches Programm”, Korn (93), 632.
Art. 10 und 11 des (Fusions-)Vertrages zur Einrichtung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom B. 4. 1965, BGBI. 1965 II, 1454 (FusV).
Art. 10 Abs. 2 FusV.
Vgl. Oppermcnn, 124.
Vgl. insgesamt Ebke, J. Air L. and Corn. 1985, 716.
Z. B. Art. 21, 43, 51, 54, 57 Abs. 2, 63 Abs. 1 EWGV. Von dieser Funktion hat die Kommission im Bereich Finanzdienstleistungen regen Gebrauch gemacht, vgl. Übersicht über die Maßnahmen der EU im Bank-und Börsenhandel bei Priesemann, Übersicht 1, 1 ff. und 10 ff.
Vgl. die Stellung der Kommission im Rechtsetzungsverfahren (189–192 EWGV).
Diese Formulierung geht auf Walter Hallstein zurück, vgl. zum Vorschlag einer zeitgemäßen Korrektur des Bildes Oppennann, 125.
Vgl. Priesemann, 5.
Zahlenmäßig ist das Vorlageverfahren nach Art. 177 EWGV inzwischen das wichtigste Verfahren in der EU geworden, vgl. Übersicht bei Schweitzer/ Hummer, 62.
Vgl. Oppermann, 133.
Die Rechtsstellung der EuGH-Richter ergibt sich aus den Art. 2 ff. der “Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” vom 17. 4. 1957, BGBl. 1957 II, 1166.
Art. 19 Abs. 4, Art. 21 Abs. 5 und Abs. 11 EWGV.
Z. B. vom 4. 12. 1986 - Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 205/84 - Sig. 1986, 3793.
Vgl. Zantis, EuZW 1993, 33; Schneider/Troberg, WM 1990, 169.
Vgl. die detaillierte Darstellung der Allgemeinwohlklausel bei Roth, 77 ff.
Das “Europäische Parlament” hat sich diesen Namen am 21. 3. 1958 selbst gegeben, ein Jahr nachdem die Versammlungen der drei Gemeinschaften fusionierten.
Vgl. Oppermcmn, 103.
Wesentlichste Neuerung ist das echte Ablehnungsrecht des Parlaments bei Gesetzesvorschlägen der anderen Organe (Art. 189 b Abs. 2 und 3 EWGV).
Durch Art. 4 a EWGV werden der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) die Kompetenzen verliehen, die aus dem EWG-Vertrag in seiner neuen Fassung bzw. aus der Satzung der ESZB hervorgehen.
Vgl. die Art. 102 a - 109 m EWGV.
Art. 109 a EWGV.
Wird der Rat auf Vorschlag der Kommission tätig, so muß er (außer im Verfahren nach den Art. 100 a und b) einstimmig beschließen. Dieser Grundsatz wurde auch ihr das neue Beschlußverfahren nach 189 a und in 189 c Abschnitt d) übernommen.
Weiterhin ist auch die sog. Luxemburger Vereinbarung zu beachten. Mehrheitsbeschlüsse sind ihrzufolge nur dann möglich, wenn alle Mitgliedstaaten damit einverstanden sind, und nicht immer dann, wenn der EWGV dies vorsieht. Der rechtliche Charakter dieser Vereinbarung ist umstritten. Es ist davon auszugehen, daß die Luxemburger Vereinbarung auf Verfahren, die nach ihrem “Inkrafttreten” aufgenommen worden sind, nicht anwendbar ist, da insoweit ein Konsens der Mitgliedstaaten vorliegt.
Ständige Rechtsprechung des EuGH seit dem Urteil vom 4. 12. 1974 - Van Duyn, Rs. 41/74 - Sig. 1974, 1337.
Vgl. Präambel und Art. 2 des EWGV.
Die durch den Maastricht-Vertrag eingefiihrte, jedoch noch zu verwirklichende Wirtschafts-und Währungsunion entspringt eher den Prinzipien der Homogenität und Stabilität, vgl. oben Zweiter Teil, III. B. und C.
Vgl. im einzelnen den Katalog des europäischen Integrationsverfahrensrechts, oben Dritter Teil, II. C. 1.
Vgl. Art. 48–73 EWGV.
Vgl. EG-Kommission, 3.
Solche Rechtsgüter sind der Arbeitnehmerschutz inklusive der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer, der Verbraucherschutz und im Bank- und Wertpapierbereich vor allem der Anleger- und Gläubigerschutz.
Er fdhrt zu einer verbesserten Allokation der Produktionsfaktoren im vergrößerten Markt und zu einer Erhöhung der internationalen Arbeitsteilung, vgl. oben Erster Teil, II. A.
Vgl. oben Dritter Teil, II. C. 1. b) (6).
Wie die deutschen Sparkassen und Landesbanken oder in Frankreich die Société Général.
Vgl. oben Erster Teil, I. B. 1.
Präambel, Abs. 5 EWGV.
Art. 2 EWGV.
Vgl. Art. 3 h) EWGV.
Vgl. oben Dritter Teil, II. C. 1. b).
Vgl. Schneider/Troberg, WM 1990, 166.
Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund einer möglichen Osterweiterung der EU zu sehen: Die Mitgliedstaaten würden eine solche nicht beschließen, wenn die Aufrechterhaltung überalterter Industriestrukturen damit einherginge.
Die Funktionsweise des Fonds wird nunmehr durch die VO 1787/94 des Rates festgelegt (ABI. L 169 vom 28. 6. 1984, I). Diese VO bestimmt, daß die Mitgliedstaaten flexible Sätze innerhalb bestimmter Grenzen zugeteilt bekommen.
ABI. L 185 vom 19. 7. 1988, 9.
Vgl. Bleckmann, 828.
Vgl. VO 4254/88 zu Durchführung der VO 2052/88, ABI. L 374 vom 31. 12. 1988, 15.
Vgl. EU-Kommission, KOM (85), Nr. 310, § 102.
Nach allgemeiner Auffassung fällt der Schutz von Gläubigem und Anlegern in den Bereich der Allgemeinwohlldauseln der Zweiten Bankrechtsrichtlinie und der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, vgl. oben Dritter Teil, II. C. 1. b) (3).
Vgl. Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte, Abs. 5.
Vgl. EuGH-Urteil vom 5. 2. 1963 - Van Gend and Loos/ Niederländische Finanzverwaltung, Rs. 26/62 -Slg. 1963, 24.
Vgl. EuGH-Urteil vom 15. 7. 1964 – Costa/ENEL, Rs. 6/64 - Slg. 1964, 1251.
Vgl. Art. 5 und 7 EWGV.
Vgl. die Artikel 5 bis 7 EWGV. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich regelmäßig auf bestimmte “Programme”, die im EWGV festgeschrieben sind und von den Organen der EU koordiniert und überwacht werden (z. B. das Binnenmarkt-Programm oder das Programm zur Schaffung der Währungsunion.
Vgl. Cappelletti/Seccombe/Weiler, 3.
Vgl. Tosovsky, 396 ff.
Sogar nach der umfangreichen und detaillierten Regelung des Finanzdienstleistungsbereichs auf europäischer Ebene haben einige Mitgliedstaaten noch Bedenken hinsichtlich der Stabilität ihres Finanzsystems. Die Hauptgefahr wird im “Import” ausländischer Finanzierungstechniken gesehen, der zu Lasten von Anlegem und Gläubigem gehen könne.
Vgl. zum Beispiel den Appell der Beratergruppe der APEC, im pazifischen Raum einen verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus zu schaffen, APEC, A Vision for APEC, 39 f
Vgl. die Verhängung von Strafzöllen während der sog. Autokriege zwischen den USA und Japan, die gemeinsame Mitglieder in einem regionalen Integrationsabkommen (APEC) sind, FAZ vom 12. 5. 1995, 18 („Japan und Amerika bemühen sich um gütliche Einigung im Autostreit“): Da die APEC noch kein eigenes Streitschlichtungsverfahren besitzt, bleibt den beiden Staaten nur der Weg über das globale WTQAbkommen.
Art. 171 EWGV.
Art. 177 EWGV.
Vgl. Schneider/Troberg, WM 1990, 172.
Vgl. oben Erster Teil, II. A. und B. 39 ff.
Vgl. Abbott, Am. J. Comp. L. 1992, 918; Gordon, Mod. L. Rev. 1993, 162.
Vgl. Gordon, Mod. L. Rev. 1993, 161.
Vgl. oben Dritter Teil, II. C. 1. b) (3).
Die Schaffung einer zentralen Aufsichtsbehörde scheiterte am Widerstand der Mitgliedstaaten. Vgl. zu den möglichen Aufgaben einer solchen Behörde Zavvos, Harv. Int’I L. J. 1990, 475.
Vgl. zu diesen Verfahren insgesamt Ebke, J. Air Law and Com. 1985, 685.
Vgl. Art. 1415 i. V. m. Art. 1116, 1117 NAFTA.
Vgl. Art. 1403 NAFTA.
Art. 18 Abs. 1 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.
Die faktische Angleichung der Leistungsfähigkeit der nationalen Finanzsysteme wird als Notwendigkeit für die Effektivität der Liberalisierung angesehen.
Vgl. Abbott, Am. J. Comp. L. 1992, 918.
Ein Grund für die fehlende Umformung nationaler Rechtsordnungen durch NAFTA ist, daß der größte NAFTA-Partner USA bereits zwei Regelungsebenen im Finanzdienstleistungsbereich besitzt. Eine weitere, dieses hochkomplexe System überlagernde Regelungsebene, wäre auf breite Ablehnung gestoßen. Der “Regulierungswildwuchs” des amerikanischen Banksystems ist andererseits ein Musterbeispiel dafür, wie ein unkoordinierter Integrationsprozeß zu einem Regelungswirrwarr mit sich über schneidenden Kompetenzen und echten Behinderungen fir den alltäglichen Geschäftsbetrieb fuhren kann.
Vgl. auch EU-Kommission, Ein Markt, eine Währung, 75.
Vgl. die Prognosen Remspergers, 266 ff.: Für die deutschen Banken fällt z. B. ihr “DM-Vorteil” weg; die Banken müssen insgesamt ihre Organisationsstruktur flexibilisieren und Positionierungsprobleme lösen.
Das Pazifische Becken wird durch die Mitgliedstaaten gewissermaßen “eingerahmt”.
Vgl. FAZ vom 24. 9. 1993, 17 (“Immer mehr Staaten der Erde rücken zusammen”).
Vgl. Yamazawa, Economic J. 1992, 1527.
Gemeinsame Erklärung des Ministertreffens vom 17.-19. November 1993 in Seattle, Washington), unter 3.
Ebenda, unter 4.
Ebenda, unter 6.
Bodde im Gespräch mit der FrankfwzerAllgemeinen Zeitung, zitiert in der Ausgabe vom 18. 11. 1993, 8 (“Es geht zunächst um Freihandel”).
Der Direktor des Sekretariats Bodde sprach von einer “kreativen Spannung” innerhalb der APEC, FA Z vom 18. 11. 1993, 8 (“Es geht zunächst um Freihandel”).
Sprecher dieser Gruppe von Ländern ist Malaysia, welches auf der Seattle-Konferenz ausdrücklich vor der Errichtung einer Handelsgemeinschaft warnte. Die Gruppe äußerte ferner die Befürchtung, daß Washington die APEC als handelspolitisches Instrument mißbrauchen könne.
APEC, A Vision for APEC. Towards a Asia Pacific Economic Community, Report of the Eminent Persons Group to APEC Ministers, Singapur 1993.
Ebenda, 15–19.
Vgl. APEC, 62ff.
So wurde die APEC von den USA als Druckmittel benutzt, um den Verhandlungsprozeß im Rahmen der Uruguay-Runde voranzutreiben. Diese Motivation der USA fällt nach erfolgreichem Abschluß der GATT-Verhandlungen fort.
Die bisherigen Verlautbarungen enthalten noch keine Regelungen oder Absichterklärungen speziell fiir den Bereich Finanzdienstleistungen.
APEC, Gemeinsame Erklärung der APEC-Ministerkonferenz vom 17.- 19. November in Seattle, unter 23.- 35.
Vgl. APEC, Declaration on an Asia Pacific Economic Cooperation Trade and Investment Framework, Anhang II zur Gemeinsamen Erklärung des Ministertreffens vom 17. - 19. November in Seattle.
Vgl. auch Yanaawa, Economic J. 1992, 1527 ff. (Prof Dr. Yamazawa war Mitglied der EPG).
Vgl. APEC, 63 (Recommendation 2 D.).
Vgl. ebenda, 27 (Recommendation 2 A.).
Vgl. für den Finanzdienstleistungsbereich Skully, 1; Surigcmismgkol, 78.
APEC, Gemeinsame Erklärung der APEC-Ministerkonferenz vom 17. - 19. November in Seattle, unter 39.
Ebenda, Anhang II (Declaration on an Asia Pacific Economic Cooperation Trade and Investment Framework), § 2 Nr. 2.
Vgl. APEC, 28. Der Vorschlag einer Zeitspanne von 10–15 Jahren soll einen gewissen Liberalisierungsdruck auf die Mitgliedstaaten ausüben.
Die GATT-Konsistenz des Abkommens wird betont. Die Mitgliedstaaten haben sich in einer “Declaration of APEC Ministers on the Uruguay Round” zu den Grundregeln des GATT und des neugeschaffenen GAIS bekannt.
Vgl. APEC, 55 ff.
Empfehlung Nr. 12 der EPG.
Gerade für den Bereich Finanzdienstleistungen mit seinen detaillierten Regelungen ist eine Beteiligung der Fachminister unumgänglich.
APEC, 57.
Das Konzept des “offenen Regionalismus” beinhaltet eine Kooperation mit schon bestehenden bilateralen Abkommen und Organisationen im wirtschaftlichen Bereich. Vgl. zu diesem Konzept Yamazawa, Economic J. 1992, 1524 ff.
Das Prinzip der Einstimmigkeit bestimmt bislang alle Entscheidungen innerhalb der APEC.
Paragraph 1 der “Declaration on an Asia Pacific Economic Cooperation Trade and Investment Framework”.
Ebenda, Paragraph 2 Nr. 1.
Ebenda, Paragraph 2, Nr. 2.
Ebenda, Paragraph 3, Nr. 1.
Vgl. Punkt 10 der Präambel der “Declaration an an Asia Pacific Economic Cooperation Trade and Investment Framework”: Die Mitgliedstaaten sind sich der Rolle der einzelnen Wirtschaftssubjekte im Integrationsprozeß bewußt. Programme wie das in der o. g. Erklärung angestrebte dienen in erster Linie der Förderung und Unterstützung des grenzüberschreitenden und Niederlassungshandels der einzelnen Wirtschaftssubjekte. Staatliche Maßnahmen zur Abstimmung der Wirtschaftspolitiken sind eher langfristig geplant.
Vgl. oben Erster Teil, II. A.
Vgl. die Übersicht bei Yamazawa, Economic J. 1992, 1525.
Vgl. APEC, 37 ff.
Das PECC ist kein APEC-Organ, sondern eine beratende Gruppierung, die ursprünglich die Initiative für APEC gestartet hatte.
Vgl. Rigg, 185 ff.
Siehe oben Dritter Teil, III. A.
Den größten Schritt in Richtung einer offeneren Außenwirtschaftspolitik hat China gemacht, welches gleich drei Wirtschaftszonen im Osten des Landes geschaffen hat.
Vgl. Recommendation Nr. 11 der EPG.
Dieser Vorschlag wird jedoch aufgrund der klaren Aussage aller Mitgliedstaaten, keine umfangreiche Angleichung nationaler Regelungsstrukturen anzustreben, nicht angenommen werden. Die Angleichung von Standards wird sich allein auf den technischen Bereich beziehen.
Vgl. APEC, 40 ff. (Recommendation Nr. 5).
Vgl. obige Ausführungen zur tragenden Rolle das privaten Sektors für die Integration der Märkte in der Region, Dritter Teil, III. C. 3. a).
Vgl. APEC, 35.
Möglicherweise wären die Section 30I-Verfahren der USA gegen Südkorea zur Erschließung des Versicherungsmarktes dieses Landes nicht notwendig gewesen, wenn beide Staaten schon damals in einem Regionalabkommen mit eigenem Streitbeilegungsverfahren verbunden gewesen wären.
Daß Finanzdienstleistungen überhaupt Gegenstand eines künftigen Abkommens sein werden, gilt jedoch als sehr wahrscheinlich, vgl. Recommendation 2 D. der EPG.
Etwa vergleichbar mit Anhang VII NAFTA. Die schon im jetztigen Frühstadium des Abkommens geäußerten unterschiedlichen Auffassungen zur Liberalisierung lassen diesen Weg als den einzig gangbaren erscheinen.
Vgl. APEC, 40.
Vgl. Präambel der “Declaration on an Asia Pacific Economic Cooperation Trade and Investment Framework”, unter 1.
Vgl. ebenda unter 9.
Fraglich ist, wie sich das Prinzip der Marktfreiheit mit der sozialistischen Planwirtschaft Chinas vereinbaren läßt. Eng umgrenzte freie Märkte zu schaffen und sich dem grundlegenden Prinzip der Marktfreiheit zu unterwerfen, sind schließlich qualitativ unterschiedliche Politiken.
Die wirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten der NAFTA (Mexikos BIP beträgt z. B. nur 13% dessen der USA) sind weit unterschiedlicher als die der (relativ) homogenen EU. In der APEC sind die reichsten und die ärmsten Länder der Erde (z. B. Japan oder die USA und die Philippinen), sowie unterschiedliche Wirtschaftssysteme (China) vereint.
Vgl. Brunei Darussalam/Inclonesio/Malaysio/Philippines/Singcpore/Thailand: Framework Agreement on Enhancing ASEAN Economic Cooperation vom 28. L 1992, I.L.M. 1992, 507–512; Agreement on the Common Effective Preferential Tariff (CEPT) Scheme for the ASEAN Free Trade Area (AFTA) vom 28. 1. 1992, I.L.M. 1992, 513–521.
Der Versuch in den sechziger Jahren nannte sich PAFTA (Pacific Free Trade Area) und kam über das Stadium eines Abkommensentwurfes nicht hinaus, vgl. Yamazawa, Economic J. 1992, 1528; Langhammer, 3.
Vgl. Art. 5 A des CEPT-Abkommens.
Vgl. Art. 2 C des AFTA-Rahmenabkommens.
Dort vor allem in Art. 2 C des Rahmenabkommens.
Allerdings werden von dieser Liberalisierung die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus anderen Abkommen wie z. B. dem IWF-Abkommen nicht berührt, vgl. Art. 1 l des Rahmenabkommens und Art. 5 B des CEPT-Abkommens (ftir den Warenhandel werden die Verpflichtungen aus dem IWF-Abkommen ausdrücklich aus der Liberalisierungsverpflichtung der AFTA-Mitglieder ausgenommen).
Vgl. Art. 4 Abs. 1 des CEPT-Abkommens.
So zum Beispiel in Indonesien und Malaysia.
Vgl. Art. 6 bzw. Art. 4 des Rahmenabkommens.
Vgl. Art. 7 des CEPT-Abkommens.
Art. 7 des Rahmenabkommens.
Art. 8 des Rahmenabkommens.
Vgl. Art. 9 des Rahmenabkommens mit den Formulierungen in Kapitel 20 NAFTA, vgl. zum mehrstufigen Streitschlichtungsverfahren des NAFTA-Abkommens oben Dritter Teil, I. C. 2.
Art. 2 A Abs. 1 S. 2 des Rahmenabkommens.
Vgl. Art. 2 A Abs. 1 S. 1 des Rahmenabkommens.
Vgl. das “Financial Services Committee”, Art. 1412 NAFTA, oder die Generaldirektion XV der EU-Kommission.
Vgl. Präambel des Rahmenabkommens, Abs. 4 und 5, in der ausdrücklich die Liberalisierung des Handels und die Förderung von Investitionen als Ziel angestrebt wird, um die Ausnutzung komparativer Vorteile zu ermöglichen.
Diese Formulierung ist als ein Hinweis auf die GATT-Konformität des Abkommens zu werten.
Vgl. die entsprechenden Bestrebungen innerhalb der APEC, dazu oben Dritter Teil, III. C. 3. a).
Ein gangbarer Weg wären vereinfachte Zulassungsverfahren und die Schaffung von Inländerbehandlung für ausländische Tochtergesellschaften oder Filialen innerhalb der ASEAN-Staaten.
Über die Zusammenhänge zwischen der Liberalisierung des Finanzdienstleistungsverkehrs und des Kapitalverkehrs schreibt Remsperger, 255: “Da ein […1 Binnenmarkt freien Kapitalverkehr voraussetzt, läßt sich die EG-Richtlinie zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs als ein äußerst wichtiges Instrument kennzeichnen, das den Zugang zu ausländischen Märkten erleichtert und somit “kreativ” wirkt.” Die Liberalisierung des Finanzdienstleistungsverkehrs und des Kapitalverkehrs sind untrennbar miteinander verbunden.
Vgl. Präambel des Rahmenabkommens, Abs. 2.
Vgl. Präambel, Abs. 5 des Rahmenabkommens.
Präambel, Abs. 2 (am Ende) des Rahmenabkommens.
Vgl. Art. 9 des Rahmenabkommens; vgl. oben Zweiter Teil, III. C. 2.
Art. 5 C des CEPT-Abkommens.
Vgl. oben Dritter Teil, II. C. 1. b).
Die Verlockung, durch die Liberalisierung des Marktzugangs Investoren aus den wirtschaftsstarken APEC-Ländem zu gewinnen, ist im Finanzdienstleistungsbereich allerdings weniger groß, da eine solche Entwicklung immer zu Lasten der einheimischen Finanzinstitute gehen kann.
Nach dem Rahmenabkommen zu urteilen planen die ASEAN-Staaten eine tiefere Form der Integration als die APEC. Dies läßt sich schon allein aus der Ausarbeitung eines konkreten Zollsenkungsplanes fir den Warenbereich erkennen.
Mit der APEC hat die AFTA die Konzeption der marktorientierten Integration gemeinsam, die sich im wesentlichen auf die Förderung von Handel und Investitionen des privaten Sektors beschränkt, vgl. Art. 6 des Rahmenabkommens und Gemeinsame Erklärung der APEC-Ministerkonferenz vom 17. - 19. 11. 1993 in Seattle, unter Punkt 20.
Diese Prognose gilt insbesondere vor dem Hintergrund der rasanten wirtschaftlichen Entwicklung einiger ASEAN-Staaten wie Thailand, Malaysia und natürlich Singapur.
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Moran, E. (1996). Die Integration von Finanzdienstleistungsmärkten durch regionale Abkommen. In: Integrationrecht und Finanzdienstleistungen. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08587-4_4
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