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Zum Verhältnis von Sozial-, Institutionen- und Betriebswirtschaftstheorie

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Institutionenökonomische Betriebswirtschaftstheorie

Part of the book series: Neue betriebswirtschaftliche Forschung ((NBF,volume 261))

  • 61 Accesses

Zusammenfassung

In diesem Kapitel sollen die Beziehungen zwischen Sozial-, Institutionen- und Betriebs-wirtschaftstheorie, die in den vorangehenden Teilen des Textes immer wieder angesprochen wurden, systematisch diskutiert werden. Dabei handelt es sich in allen drei Fällen um Beziehungen zwischen Theorien, deren begriffliche Erfassung für sich genommen bislang keines-wegs durch Eindeutigkeit gekennzeichnet ist. In den vorangehenden Kapiteln wurden der Institutionenbegriff definiert und die Institutionentheorie eingegrenzt. In diesem Kapitel stehen daher mehr die Konzeptionen der Sozialtheorie und deren Verbindung zur Betriebswirtschaftstheorie im Vordergrund. Zur individualistischen Sozialtheorie wird im Anschluss eine knappe Charakterisierung gegeben. Dann ist insbesondere auf die Frage einzugehen, warum der individualistischen gegenüber der kollektivistischen sozialtheoretischen Variante der Vorzug gegeben wird.

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Literatur

  1. Coleman, J. S. (1990), S. 2.

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  2. Coleman beschreibt Spieler and Spielstruktur durch folgende Merkmale: „Such a play is composed of following: A set of roles that players take on, each role defining the interests or goals of the player; rules about the kind of actions that are allowable for players in each role, as well as about the order of play; rules specifying the consequences that each player’s action has for other players in the game“ (ebd. S. 11).

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  3. Hayek, F. A. von (1976), S. 15. Eigene Hervorhebung.

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  4. Ortmann, G./Sydow, J./Ttirk, K. (1997), S. 16.

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  5. Vgl. ebd. S. 17. Eine Darstellung und Analyse der Integrationsversuche dieser Perspektiven findet sich in Scott, W. R. (1998).

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  6. Kappelhoff, P. (1997), S. 219. „Autonom“ sind die Akteure nach Kappelhoffs Auffassung vermutlich von „der Gesellschaft”, indem sie dieser „vorgeordnet“ sind (ebd.). Diese Darstellung ist nicht zu akzeptieren, da, wie oben deutlich wurde und auch von Kappelhoff selbst vertreten wird, „(...) auch die Rational Choice-Theorie die wechselseitige Bedingtheit von Individuum und Gesellschaft (sieht)” (ebd. S. 220). Eine „Vorordnung“ des Individuums ist ausschließlich methodisch zu interpretieren. Aus der Perspektive des methodologischen Individualismus erfolgt eine methodologische Vorordnung des Individuums vor „die Gesellschaft”, da diese sich aus der Komplexität und der Gesamtheit der interindividuellen Hand-lungszusammenhänge ergibt. Ontologische Fragen können - aber müssen nicht - damit verbunden wer-den.

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  7. Coleman, J. S. (1990), S. 2. Eigene Hervorhebung.

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  8. Ein Beispiel dafür ist die Analyse interorganisationaler Beziehungen, wenn sie nicht auf die individuelle Ebene „heruntergebrochen“ wird. Diese Frage muss nicht grundsätzlich, sondern kann fallspezifisch oder - wie auch Coleman (1990, S. 5) betont - pragmatisch entschieden werden.

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  9. Hayek, F. A. von (1976), S. 15 f.

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  10. Coleman, J. S. (1990), S. 5. Eigene Hervorhebung.

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  11. Vanberg, V. (1975), S. 157.

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  12. Ebd. Vanberg sieht in dem Emergenz-Prinzip ggp „ein geradezu klassisches Begründungsmuster kollektivistischer Positionen“ (ebd.).

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  13. Vgl. Esser, H. (1997), S. 260.

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  14. Vgl. Vanberg, V. (1983b) und die dort angegebenen Quellen. In Kappelhoff, P. (1997) findet sich unter Bezugnahme auf Vanberg (1983b) folgende Formulierung: „Die Zielgerichtetheit des Organisationshan-delns gehört zu den grundlegenden Definitionsmerkmalen der Organisation. Ohne Übertreibung kann ge-sagt werden, dass die Vorstellung von Organisationen als zielgerichteten sozialen Systemen der kleinste gemeinsame Nenner aller klassischen Organisationstheorien darstellt (...)“ (S. 246).

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  15. „Genau hier scheint das Dilemma der am ,Ziel-Paradigma` orientierten Organisationstheorie begründet zu sein: Man will sich einerseits gegen organizistisch-kollektivistische Vorstellungen abgrenzen und hält doch andererseits an der Idee eines Organisationsziels fest, die nur im Rahmen einer organizistisch-kol-lektivistischen Sozialphilosophie konsistent interpretiert werden kann“ (Vanberg, V. 1983b, S. 175).

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  16. Schreyögg, G. (1991), S. 273.

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  17. Ebd.

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  18. Ebd.

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  19. Ebd. S. 275. Eine Organisation ist nach Schreyögg ein „komlexer sozialer Verbund“ bzw. ein „soziales System” (ebd.). Letzteres ist durch bestimmte konstitutive Grundmerkmale gekennzeichnet, „z. B. die in-nere Dynamik und Vernetztheit der organisatorischen Arbeitsteilung, die vielfach divergierenden organi-satorischen Interessen der Mitglieder, die systemintern vorfindbare Bandbreite existierender Visionen, Erwartungen und Werte etc.“ (ebd.). Auch wenn Schreyögg und Coleman den Systembegriff möglicher-weise unterschiedlich interpretieren, dürfte Coleman mit dem folgenden Vorschlag Schreyöggs einver-standen sein: „Der Begriff der Rationalität muß strukturell von der Einzelhandlung auf das System umge-dacht werden, um den komplexen Problembestand sozialer Systeme aufnehmen zu können” (ebd. S. 276).

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  20. Hax, H. (1998), S. 591.

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  21. Vgl. Moulines, C. U. (1994).

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  22. Das Vertreten einer kollektivistischen Position ist bei Soziologen häufig mit dem Bemühen um Abgrenzung gegenüber der Psychologie verbunden, da ein individualistischer Ansatz die Verwendung einer Ver-haltens-oder Handlungstheorie erfordert. Wenn die grundlegenden, das Verhalten der systemdeterminie-renden Einheiten betreffenden Hypothesen aus der Psychologie stammen, droht, so die Sorge vieler Fach-vertreter, die Reduktion soziologischer auf psychologische Theorien und damit der Verlust der Eigen-ständigkeit der Soziologie als Disziplin. Dennoch haben sich etwa Emile Durkheim und Talcott Parsons trotz antipsychologistischer Haltung auf psychologische oder verhaltenstheoretische Annahmen gestützt (vgl. Vanberg, V. 1975, S. 156 f. und S. 190). Allerdings haben auch Soziologen, die man nicht zur kol-lektivistischen Tradition rechnen würde, Untersuchungen allein auf Systemebene durchgeführt, z. B. Max Weber (vgl. dazu Coleman 1990, S. 6 ff.). Zur Kritik des Funktionalismus vgl. z. B. Stinchcombe (1968), Nagel (1970), Harsanyi (1968) und (1979), zur kollektivistischen Tradition in den Sozialwissenschaften Ryan (1973) bzw. in der Soziologie Vanberg (1975).

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  23. Esser, H. (1992), S. 130.

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  24. Ebd.

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  25. Vgl. Vanberg, V. (1982), S. 39 ff. und die dort angegebene Literatur. Auch in Buchanan, J. M. (1962), S. 316, wird darauf verwiesen, dass Althusius die theoretischen Grundlagen der kollektiven Organisation aus den Vertragsprinzipien entwickelt hat.

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  26. „Diese zweite, ebenfalls als Individualismus bekannte Denkrichtung ist hauptsächlich durch französische und andere kontinentale Schriftsteller vertreten - und zwar, wie ich glaube, infolge der beherrschenden Rolle, die der Cartesische Rationalismus in ihrer ganzen Zusammensetzung spielt. Die hervorragendsten Vertreter dieser Richtung sind die Enzyklopädisten, Rousseau und die Physiokraten“ (Hayek, F. A. von, 1976, S. 13).

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  27. So schreibt von Hayek, in dem Bemühen „echten“ oder „wahren” von „falschem“ Individualismus abzu-grenzen: „Der echte Individualismus, den ich verteidige, begann seine moderne Entwicklung mit John Locke und besonders mit Bernard Mandeville und David Hume und erreichte seine volle Gestalt zum ers-ten Mal in den Arbeiten von Josiah Tucker, Adam Ferguson und Adam Smith und in denen ihres großen Zeitgenossen, Edmund Burke (...). Im 19. Jahrhundert finde ich ihn am vollkommensten in den Werken zweier seiner größten Historiker und politischen Philosophen dargestellt: in den Arbeiten von Alexis de Tocqueville und Lord Acton. Diese beiden Männer haben meiner Meinung nach erfolgreicher das beste der Sozialphilosophie der schottischen Philosophen sowie Burke’s oder der englischen Whigs weiterent-wickelt als irgend welche anderen Schriftsteller, die ich kenne (...)” (Hayek, F. A. von, 1976, S. 12 f.).

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  28. Hayek, F. A. von (1976), S. 18.

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  29. Ebd. S. 27.

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  30. Vgl. Haase, M. (1995), S. 145.

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  31. Albert, H. (1977), S. 183. Eigene Hervorhebung.

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  32. Vgl. Vanberg, V. (1982), S. 76 ff. und die dort angegebenen Quellen.

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  33. Vgl. Homan, G. C. (1958) oder (1961).

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  34. Homans, G. C. (1974), S. 13.

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  35. Vanberg, V. (1982), S. 131.

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  36. Ebd. S. 138. Vanberg formuliert folgende Hypothese: „Je größer die betreffende Gruppe und je geringer die Kontinuität der sozialen Beziehungen, umso unwahrscheinlicher ist es, daß die Mechanismen des Austauschs und der direkten wechselseitigen Kontrolle ein ausreichendes Fundament umfassender Ord-nungssicherung bieten können“ (ebd. S. 135 f.).

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  37. Hayek, F. A. von (1969), S. 34.

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  38. Albert, H. (1965), S. 142.

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  39. Simon, H. A. (1991), S. 26 (erster Satz) und S. 42.

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  40. Coleman, J. S. (1990), S. 66. Herrschaft ist mit allen Formen nicht vorhandener Kontrolle der eigenen Handlungen verbunden. Diese Kontrolle kann unfreiwillig oder freiwillig im Rahmen von Tauschverein-barungen abgegeben werden oder auch nie vorhanden gewesen sein. Wenn jedoch die Kontrolle nicht freiwillig aufgegeben wurde, dann muss Herrschaft durch Zwang gesichert werden: „Slaveholders must police the actions of slaves; parents must supervise the actions of children; the state must police those ac-tions of citizens over which it holds rights of control (for example, prison inmates). In other words, authority that is not voluntary vested by an actor in another must be backed by coercive power if it is to be enforced“ (ebd. S. 68).

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  41. Der Gruppenbegriff umfasst bei Wiseman Organisationen und Zusammenschlüsse von der Familie bis zur gesamten Gesellschaft.

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  42. Wiseman, J. (1978), S. 372.

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  43. Sie ist auch nicht notwendig, da Herrschaftsbeziehungen existieren können, ohne dass die beherrschte Person jemals die entsprechenden Rechte besessen hätte. Beispiele dafür sind Kinder, die nicht alle Bürdie Übergabe von Entscheidungs-und Kontrollbefugnissen an eine legitimierte Instanz, die die Hinnahme von Herrschaft als spezielle Kosten der Mitgliedschaft in Körper-schaften entstehen lässt. genechte besitzen, oder Frauen, deren Handlungen in bestimmten Gesellschaften erst vom Vater und dann vom Ehemann kontrolliert werden.

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  44. Alchian, A. A./Demsetz, H. (1972), S. 789.

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  45. Wieland, J. (1997), S. 40.

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  46. Aus der Perspektive der soziologischen Handlungstheorie unterscheidet Coleman zwischen individuellen und korporativen Akteuren. Mit dem Ausdruck „korporativer Akteur“ wird in dieser Arbeit auch der Aus-druck „Körperschaft” gleichgesetzt; Gruppen und Koalitionen werden zu den nicht konstitutionellen Sys-temen gezählt (vgl. Abb. 9).

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  47. Vgl. Coleman, J. S. (1979), S. viv - xv.

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  48. Es wird eine lineare Beziehung zwischen Investitions-und - verhinderter - Schadenssumme unterstellt.Investieren drei Personen, wird eine Schadenssumme von $36 verhindert; investieren zwei Personen, wird eine Schadenssumme von $24 und bei der Investition von nur einer Person nur eine Schadenssumme von $12 verhindert. Investieren drei Personen, steht daher einer Investitionssumme von $27 kein Schaden ge-genüber; investieren zwei Personen, entsteht ein Schaden von $12, der - aufgeteilt auf drei Personen - je-weils $4 ergibt; investiert nur eine Person, beläuft sich die zu verteilende Schadenssumme auf $24 - $8 für jeden Akteur.

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  49. Vgl. die Darstellung in Coleman, J. S. (1990), S. 329. ,Ja“ steht in obiger Abbildung für „contribute”, „nein“ für „not contribute”.

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  50. In Coleman, J. S. (1990), wird das Beispiel einer freiwilligen Feuerwehr genannt, die einem Nichtbeitragenden im Brandfall die Hilfe verweigerte (S. 390, Fußnote 3). Durch diese Maßnahme wurde das Er-gebnis des nicht kooperativen Handelns für den Nichtbeitragenden dramatisch verschlechtert.

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  51. Ebd. S. 330. Eigene Hervorhebung.

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  52. Ebd. Die Rechte sind jedoch, anders als nach naturrechtlicher Auffassung, nicht den Individuen eigen, „but originate only through consensus; yet consensus itself requires recourse to individuals“ (ebd. S. 334).

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  53. Coleman, J. S. (1990), S. 505. Dieser Gesellschaftsvertrag ist in eine Matrix von Rechtsbestimmungen eingebettet, z. B. in das sog. Gesellschaftsrecht. Die „erste Grundfrage der Unternehmensordnung“ ist im HGB und AktG eindeutig geregelt: „Für Personen-wie Kapitalgesellschaften gilt nun aber gleicherma-ßen, daß die Entscheidung des Gesetzgebers, was die erste Grundfrage der Unternehmensordnung anbe-trifft, von Anfang an unverändert beibehalten wurde. Es waren und sind allein Kapitaleigner, die (zum Betreiben eines Unternehmens) eine Gesellschaft gründen und beherrschen können. (...) Von den Kapi-taleignern leitet sich also alle Entscheidungsbefugnis ab, die bei der Führung eines Unternehmens zur Ausübung kommt. Das Eigentum legitimiert die Herrschaft im Unternehmen” (Steinmann, H./Gerum, E. 1992, S. 224). Diese mit dem Eigentum an ganz bestimmten Ressourcen verbundenen Rechte werden da-her der zentralen Vertragspartei nicht durch die jeweiligen Austauschverträge mit den Teammitgliedern zugesprochen.

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  54. „In all these cases the constitution or charter of the corporate body reflects the common interest in pooling resources and the goal of providing the corporate body with a set of rights sufficient to enable it to achieve the common goals“ (ebd. S. 343). Damit ist nicht gesagt, dass alle Ziele der Ressourcenzusam-menlegenden identisch sind.

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  55. Coleman, J. S. (1990), S. 327. Von konjunkten Verfassungen sind disjunkte zu unterscheiden: Verfassungen, die etabliert werden, um einer anderen Gruppe von Akteuren Beschränkungen aufzulegen: „Ex-amples are found throughout history. In feudal society the rules were made principally by the nobles to govern the peasants. The ideology surrounding the formation of socialist states emphazises that socialism is the dictatorship of the proletariat; that is, state and constitution are established by and for the workers as beneficiaries, with other social classes as targets of the demands and constraints imposed by the state“ (ebd.).

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  56. Vanberg, V. (1979), S. 104.

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  57. Coleman sieht das Kriterium der unabhängigen Existenzfähigkeit als Entsprechung zu der 1938 (deutsch 1970) von Chester Barnard formulierten, für das Überleben einer Unternehmung notwendigen, Balance von Anreizen und Beiträgen: The inducements to each employee must be of greater value to him than what he must give up to continue as an employee, and the employee’s contributions must be of greater value to the firm than what the firm must give to him as inducements“ (Coleman, J. S. 1990, S. 429).

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  58. Alchian, A. A./Demsetz, H. (1972), S. 782. William Ouchi (1980) hat die Entstehung von sog. Bürokratien und Clans mit den Problemen bei der Bewertung der individuellen Performance verbunden.

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  59. The invention of this form of social structure was a critical development, for it had the effect of freeing persons. This social structure exists independently of the persons occupying positions within it, like a city those buildings exist independently of the particular persons who occupy them“ (Coleman, J. S. 1990, S. 427).

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  60. Coleman, J. S. (1979), S. 22. Es entsteht auf diese Weise Macht, die nicht mehr in Personen, sondern im korporativen Akteur ihren Sitz hat. Dies nicht berücksichtigt zu haben, ist nach Ansicht Colemans der Hauptfehler in der Kapitalismusanalyse von Karl Marx, der die korporative Macht Personen bzw. der „Kapitalistenklasse“ zugeordnet habe (ebd. S. 23).

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  61. Vgl. z. B. Barney, J. (1991) und Peteraf, M. (1993).

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  62. Vgl. z. B. Pfeffer, J./Salancik, G. R. (1978) und Pfeffer, J. (1987).

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  63. Material welfare has reached such a high level in many societies that without working at all persons are supported by the state - at a higher level than they once attained through hard labor. Thus the conditions under which persons will give up control over their labor and submit to the will of another are disappear-ing in developed societies“ (Coleman, J. S. 1990, S. 425).

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  64. Die psychologische Basis der Identifikation sieht Simon in der evolutorischen Überlegenheit der „Gelehrigkeit" oder „Fügsamkeit" (docility) der Menschen. Vgl. Simon, H. A. (1991), S. 35 sowie die Darstel-lung seiner Position in Kapitel 3.2.3.

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  65. Coleman, J. S. (1990), S. 504. Coleman verweist darauf, dass eine Aufteilung des Selbst von Sozialwis senschaftlern und auch Philosophen häufig vorgenommen wurde (vgl. ebd. S. 507 f.). Diese Vorgehens-weise spricht seiner Ansicht nach dafür, dass - selbst im Falle des Individuums - die Einheit von Objekt-und Handlungsselbst nicht immer gegeben ist.

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  66. „The distinction between two components of the self implies that, besides actors who have both control over events and interests in events, social systems should contain two sets of parties, each of which has one, but not the other, property of a full actor. One set has interests in events but cannot themselves take action, either because they are outside the system of actors under consideration or for some other reason. These parties are objects of action; for them certain outcomes of events have positive and negative con-sequences. The second set of parties consists of agents of action, without interests“ (ebd. S. 508).

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  67. Steinmann, H./Gerum, E. (1992), S. 242. Die Autoren erläutern in diesem Zusammenhang, welche Gründe neben der Professionalisierung des Managements für die Trennung von Eigentum und Verant-wortung geltend gemacht werden.

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  68. Coleman, J. S. (1990), S. 509. Coleman stellt sich explizit in die Tradition der Arbeit von Berle und Means (1933): „The separation of active property and passive property (or benefit rights or usage rights) which Berle and Means (1933) pointed to in the modern corporation is a split between the object self and the acting self“ (ebd.).

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  69. „For the object self, interests indicate the levels of satisfaction contingent on the outcomes of certain events or control of certain resources. For the acting self, interests indicates the relative amounts of re-sources that will be committed to gaining control over the event; they serve as driving forces for action“ (ebd.).

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  70. Ebd. S. 511.

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  71. Albach, H./Albach, R. (1989) nennen fünf Gruppen von Interessen, die bei der Wahl der Rechtsform bestimmend sind: Haftung, Gewinnverteilung, Willensbildung und Kontrolle, Kapitalbeschaffung und mit der Rechtsform verbundene Aufwendungen (S. 44).

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  72. Alchian, A. A./Demsetz, H. (1972), S. 789, Fußnote 14. Ähnlich sehen Albach, H./Albach, R. (1989) in der Aktie ein Wertpapier, das „es ermöglicht, die Interessen der Kapitalgeber an der kurzfristigen Ober-lassung von Kapital und die des Kapitalnehmers an der langfristigen Inanspruchnahme des Kapitals zum Ausgleich zu bringen: Der Kapitalnehmer verkauft ein Wertpapier, nämlich die Aktie, und erhält dafür Geld, das er nie mehr zurückzuzahlen braucht. Der Kapitalgeber erhält mit dem Wertpapier Aktie die Gewißheit, daß er jederzeit jemanden finden wird, der ihm bares Geld far dieses Wertpapier gibt, d. h. also die Gewißheit, sein Geld nur kurzfristig hingegeben zu haben“ (S. 42).

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  73. Da Kleinaktionäre vereinzelt kaum etwas bewegen können, haben sich einige zusammengeschlossen, z. B. zur sog. Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre oder zum sog. Dachverband der Kritischen Aktionä-rinnen Daimler-Benz. Allerdings können Kleinaktionäre meist nur kurzzeitig auf Interessenkollisionen mit der Vorstandspolitik aufmerksam machen. Typisch ist für den Verlauf dieser Konflikte die Ausein-andersetzung um den Verkauf der Turboladersparte des Frankenthalers Maschinenbauers Kühnle, Kopp und Kausch (KKK). Im Mai 1998 haben Kleinaktionäre „mit unzähligen Wortmeldungen und Anträgen eine Hauptversammlung platzen lassen und damit einen Beschluß verhindert. Die Verzögerungsstrategie blieb diesmal jedoch erfolglos. Der Vorstand setzte am zweiten Tag mit den Stimmen des Großaktionärs BWA ein Ende der Aussprache durch“ (Süddeutsche Zeitung, Nr. 203 vom 4. 9. 1998, S. 29). Dass das Antragsverhalten von Kleinaktionären auch äußerst skurrile Formen annehmen kann, zeigt der folgende Gegenantrag von Dr. Heino Drieling zu Punkt 1 der Tagesordnung der 15. außerordentlichen Hauptver-sammlung der Daimler-Benz AG am 18. 9. 1998: „Als Kleinaktionär der Daimler-Benz AG stelle ich hiermit den Antrag, die vom Vorstand und Aufsichtsrat empfohlene Zustimmung zum Zusammenschluß der Daimler-Benz Aktiengesellschaft, Stuttgart, und der Chrysler Corporation, Auburn Hills, Michigan, gem. Pt. 1 der Tagesordnung, nicht zu geben, sondern dagegen zu stimmen und diesen Antrag abzulehnen im Interesse der Daimler-Benz AG, deren Aktionäre, Mitarbeiter/innen sowie der gesamten deutschen Wirtschaft. Begründung: Nur Englisch als Unternehmenssprache zerstört Identität, Stil, Tradition von Daimler-Benz und verringert Berufs-, Lebens-, Verdienstchancen vieler Mitarbeiter! AEG, Domier, Fok-ker brachten statt versprochener Synergien Verlustvorträge von DM 17, 5 Milliarden! Zum Nachteil von Daimler-Benz mit hohen stillen Reserven können Bewertungen nicht richtig sein! Unkalkulierbare Risi-ken der großen Abhängigkeit ,DaimlerCrysler` vom US-Automobilmarkt und langfristig unmögliche Kontrolle dieses Großkonzerns sind nicht abschätzbar! Zur Erhöhung des ,Shareholder-values’ Aus-plünderung von ,Daimler-Benz’ wahrscheinlich! Wenigen Profiteuren wie Schrempp, Deutsche Bank, Crysler stehen langfristig viele Verlierer bei ,Daimler-Benz` gegenüber! Kein unumkehrbarer ,ELCHTEST für ‚DAIMLER-BENZ’!”

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  74. Coleman, J. S. (1979), S. 84.

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  75. Vanberg, V. (1979), S. 105. Es handelt sich bei dem erwähnten Austauschvertrag nach Vanberg um einen sog. Nutzungs-und nicht um einen sog. Veräußerungsvertrag, „in dem die Eigentumsrechte an bestimm-ten Ressourcen per se übertragen werden“ (ebd. Fußnote 29).

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  76. Die Menge der Mitglieder einer Körperschaft K (mit dem Namen „MK“ bezeichnet) und die Vereinigung der Menge, die die zum Objektselbst gerechneten Personen enthält („OK”) mit der Menge, die die zum Handlungsselbst gerechneten Personen enthält („HK“), sind koextensiv: MKexr = OKexr U HKext.

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  77. Es ist klar, dass diese Unterteilung nicht dazu dienen kann, die Vielfalt bestehender Formen von Organi-sationen zu charakterisieren. Die Alleinherrschaft eines Teils der Investorengruppe ist darüber hinaus durch Vertragsschluss ebenso legitimiert wie die Herrschaft der gesamten Gruppe.

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  78. Coleman (1990) unterscheidet daher konjunkte von disjunkten Herrschaftsbeziehungen. Im erstgenannten Fall wird, im zweitgenannten Fall wird nicht angenommen, dass die Herrschaft im Interesse desjenigen ausgeübt wird, der die Kontrollrechte abgibt (vgl. S. 72 ff.).

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  79. Vanberg, V. (1983b), S. 179.

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  80. Ebd. S. 185.

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  81. Alchian, A. A./Demsetz, H. (1972), S. 779.

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  82. Ebd.

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  83. It is this entire bundle of rights: 1) to be a residual claimant; 2) to observe input behavior; 3) to be the central party common to all contracts with inputs; 4) to alter the membership of the team; and 5) to sell these rights, that defines the ownership (or the employer) of the classical (capitalist, free-enterprise) firm“ (ebd. S. 783).

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  84. Alchian, A. A./Demsetz, H. (1972), S. 783. In Alchian (1984) wird die Behauptung bezüglich der Lang-fristigkeit der Kontrakte in Alchian/Demsetz (1972) im Lichte der Arbeit von Williamson (1975) relati-viert: „Williamson’s remarkable discussion of the long-term contract in the context of ,idiosyncracies, small numbers, bounded rationality and opportunism’ is surely his way of calling attention to non-sal-vageable investments with quasi-rent expropriation by opportunistic action to other parties. A long-term relationship without non-salvageable investments specific to the other parties is not a representation of contracts in a ,firm`. Typically, some parties must make some non-salvageable, specialized investment (e. g., location of residence, firm specific learning by the employee or the employer investment in em-ployer-specific knowledge and techniques)“ (S. 38 f.). Alchian gesteht die Relevanz langfristiger Verträge für korporative Akteure also zu und bindet diese zudem an die Spezifität der spezialisierten Ressourcen. The return on the investment cost that is non-salvageable if the other resource to which it is specifically dependent disappears is called the specific quasi-rent” (Alchian, A. A. 1984, S. 36).

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  85. „The essence of the classical firm is identified here as a contractual structure with: 1) joint input produc-tion; 2) several input owners; 3) one party who is common to all the contracts of the joint inputs; 4) who has rights to renegotiate any input’s contract independently of contracts with other input owners; 5) who holds the residual claim; and 6) who has the right to sell his central contractual residual status. The central agent is called the firm’s owner and the employer“ (Alchian, A. A./Demsetz, H. 1972, S. 794).

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  86. Die Einzelunternehmung zeigt nicht alle Merkmale des korporativen Akteurs nach Coleman: Der Ein-zelunternehmer hat mit niemandem Ressourcen zur Begründung der Unternehmung zusammengelegt, folglich obliegt ihm allein die Leitungsbefugnis und das Residualeinkommen. Rechtlich ist mit der sog. Firma nach § 17 HGB etwas entstanden, das keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (andererseits kann die Firma klagen und auch verklagt werden). Es ist möglich, die Einzelunternehmung als einen Grenzfall zu interpretieren, der dadurch entsteht, dass ein Einzelner Ressourcen in einen Pool gibt, um zentrale Vertragspartei zu werden bzw. kooperative Produktion aufnehmen zu können. Sofern das Einzeluntemehmen eine bestimmte Größe nicht übersteigt, kann der Einzelunternehmer die ökonomische Organisation der Ressourcen vollständig selbst übernehmen; wird das Einzel-zum Großunternehmen, muss diese Unter-nehmerfunktion wenigstens teilweise an Agenten delegiert werden. Eine Alternative zur Einzelunterneh-mung im Hinblick auf Haftungsfragen ist die Einmann-GmbH. Aus rechtlicher Sicht entsteht durch diese Gründung eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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  87. Vgl. Steinmann, H./Gerum, E. (1992), S. 243.

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  88. Alchian, A. A./Demsetz, H. (1972), S. 788 f.

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  89. Ebd. S. 793.

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  90. Ebd. Eigene Hervorhebung. Auch Simon (1991) sieht gerade in der Autoritätsbeziehung die Grundlage der Organisation ökonomischer Aktivitäten: „Organizations, through the authority mechanism, provide a means for coordinating the activities of groups of individuals in ways that are not always easily achieved by markets“ (S. 38).

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  91. Vgl. z. B. Pirker, R. (1997), S. 70.

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  92. Wieland, J. (1997), S. 38.

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  93. Demsetz, H. (1988), S. 155.

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  94. Ebd. Wenige Seiten zuvor schreibt Demsetz: „`Firm’ in the theory of price is simply a rhetorical device adopted to facilitate discussion of the price system“ (S. 143).

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  95. Ebd.

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  96. Ebd. S. 155 f. Eigene Hervorhebung.

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  97. Ebd. S. 142.

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  98. Alchian, A. A. (1984), S. 39.

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  99. Ebd. S. 38. Nach Williamson spielt die spezifische Identität der Transaktionsbeteiligten eine Rolle, wenn die Fortdauer des Vertragsverhältnisses gewünscht wird. Williamson (1985) zitiert Alchian aus einem unveröffentlichten Manuskript mit den Worten, dass „the whole rationale for the employer-employee status, and even for the existence of firms, rests on (asset specifity); without it there is no known reason for firms to exist“ (S. 53. Eigene Hervorhebung).

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  100. Vgl. zu Knyphausen-Aufseß, D. (1997), S. 462.

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  101. Die Unternehmung ist nur ein mögliches Objekt, das unter den Koalitionsbegriff fallt. Alchian (1984) benutzt diesen in einer Weise, die der Verwendung des Ausdrucks „korporativer Akteur“ durch Coleman nicht widerspricht: „Coalitions, as defined here, take many forms: marriages, business firms, coopera-tives, franchises, to mention a few” (S. 37).

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  102. Alchian, A. A. (1984), S. 39. Eigene Hervorhebung.

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  103. Ebd. S. 37.

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  104. Ebd. Eigene Hervorhebung.

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  105. Ebd. S. 38.

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  106. Ebd. S. 36. Bereits 1950 macht Alchian deutlich, dass strenge Maximierung in Modellen, die von Unsicherheit ausgehen, besser durch das Ziel der Erzielung positiver Profite zu ersetzen sei. Vgl. Alchian, A. A. (1950). Die ökonomische Auslese erfolgt dann nach Alchians Auffassung anhand des Kriteriums der Profitrealisierung, ohne dass die Individuen sich dessen bewusst sein müssen. Von dieser Position ist Al-chian offensichtlich abgerückt.

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  107. Oben wurde vorgeschlagen, den Mitgliedschaftsbegriff, abweichend von Coleman, auch auf die Personen auszuweiten, die als Agenten bzw. Teil des Handlungsselbst durch Austauschverträge an den korporativen Akteur gebunden sind. Nach Colemans Vorschlag sind nur die Prinzipale des Objektselbst Mitglieder der Körperschaft. Wenn man annimmt, dass alle, die interspezifische Ressourcen einbringen, auch durch einen Gesellschaftsvertrag gebunden sind, dann sind die Menge der Mitglieder der Körperschaft nach Colemans Vorschlag und die Menge der Koalitionsmitglieder extensional identisch.

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  108. Alchin, A. A./Demsetz, H. (1972), S. 783 f. Eigene Hervorhebung.

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  109. Demsetz, H. (1988), S. 152.

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  110. Demsetz hat sich bereits in seinem 1964 veröffentlichen Artikel The exchange and enforcement of property rights“ gegen eine Interpretation des Transaktionskostenbegriffes gewandt, die die Kosten der öko-nomischen Organisation in Unternehmungen, die sog. managements costs, mit einbezieht.

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  111. Vanberg, V. (1982), S. 153.

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  112. Alchin, A. A./Demsetz, H. (1972), S. 791.

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  113. They are competing, even while cooperating, when they act in ways designed to increase their individual shares of the group total, and some or all may end with less than if none had so behaved“ (Alchian, A. A. 1984, S. 36).

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  114. Zu Knyphausen-Aufseß (1997) weist auf die besondere Rolle der Aktionäre in diesem Zusammenhang hin: „In dem Maße, in dem es Unternehmen nicht gelingt, einen ,Added Value’ - eine ökonomische Rente - zu produzieren, wird auch das Überleben des Unternehmens gefährdet sein, weil die Unterstützung der ,Stakeholder` auf Dauer verloren geht. Je kritischer die Aktionäre sind (...), desto mehr ist das Unterneh-men darauf angewiesen, profitabel zu arbeiten“ (S. 462). In einer Fußnote fügt zu Knyphausen-Aufseß hinzu: „Aktionäre haben bessere Möglichkeiten, Unterstützung zu entziehen, als beispielsweise Arbeit-nehmer, weil es im allgemeinen andere Möglichkeiten der Kapitalanlage gibt. Die Suche nach einem al-ternativen Arbeitsplatz ist demgegenüber viel problematischer” (ebd. Fußnote 8).

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  115. Alchian, A. A. (1984), S. 47.

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  116. Ebd.

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  117. Tatjana Anderer zitiert in ihrem Beitrag ,Nichts ist älter als der Erfolg von gestern“ (Süddeutsche Zeitung, Nr. 270 vom 23. 11. 1998, S. 25) Adrian Slywotzky und David J. Morrison, Autoren des Buches „Die Gewinnzone” aus dem Verlag moderne industrie.

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  118. Bouttes, J.-P./Hamamdjian, P. (1997), S. 82. Die Autoren beschränken ihre Aussage auf große Unternehmungen: The way we tried to conceptualize internal organization problems reflect our professional experience as managers in a large industrial corporation with more than 120,000 employees (ebd. S. 83, Fußnote 1).

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  119. Wiseman (1978) behauptet, dass Markttransaktionen im Vergleich mit Individualhandlungen innerhalb von Organisationen vergleichsweise einfach erfassbare Beziehungen seien: „A market transaction be-tween two persons is conceptually the simplest relationship conceivable: A exchanges with B, and both value what they receive more than they sacrifice. Participation in a group is inevitably more complex, in that it also implies an act of cooperation“ (S. 371). Er begründet seine Auffassung damit, dass die Unter-suchung des individuellen Verhaltens in der Gruppe beispielsweise die Gründe der Teilnahme an den Gruppenbeziehungen, die damit konkret verbundenen Kosten (wie z. B. die Akzeptanz von Autoritätsbe-ziehungen), die Opportunitätskosten, die Vereinbarkeit der Individualziele mit den Gruppenzielen und den Einfluss von Gruppenhandlungen auf die individuelle Position zu berücksichtigen hat. Wiseman liegt richtig, wo er die Besonderheiten korporativen Handelns hervorhebt. Seine Interpretation der marktbezo-genen Tauschbeziehungen bedarf allerdings einer Korrektur.

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  120. In Albert (1977) werden diese als „heroische Idealisierungen“ (S. 187) bezeichnet. Diese Bewertung ist aber wenig hilfreich für die Beurteilung von Idealisierungen. Für Walras’ Ziel, die ,Nomologisierung der Gleichgewichtsidee” (ebd.), war die Beschränkung auf sog. Person-Ding-Beziehungen, die Annahme vollkommener Information und perfekter Eigentumsrechte etc. (vgl. Kapitel 3.1) zweckmäßig. Albert macht selbst deutlich, dass Walras die Idealisierungen durchführte, um zu zeigen, unter welchen Bedin-gungen ein Gleichgewichtszustand erreichbar ist: „Sein Verfahren (...) bestand in einigen heroischen Idealisierungen, durch die alle Friktionen beseitigt wurden, die einem Zustandekommen dieses Zustandes im Wege stehen mochten. Genau genommen wird im Walrasschen Modell nur ein Mechanismus fingiert, der, wenn er so realisierbar wäre und funktionieren würde, wie sein Erfinder voraussetzt, das postulierte Gleichgewicht herbeiführen würde“ (ebd.). Für die Analyse vieler ökonomischer Systeme, insbesondere auch aus betriebswirtschaftlicher Perspektive, erwiesen sich die Walras’schen Idealisierungen dagegen weniger geeignet. Das Vorgehen von Walras konfligiert in hohem Maße mit der durch den Kritischen Ra-tionalismus vorgesehenen Entwicklung empirisch gehaltvoller Hypothesen. Vor diesem Hintergrund sieht Albert (1965) im Vorgehen von Walras eine „methodologische Fehlorientierung” (S. 143).

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  121. Demsetz, H. (1988), S. 151, Fußnote 5.

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  122. Demsetz, H. (1988) S. 145.

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  123. Ebd. S. 147.

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  124. Mit dieser Interpretation des Transaktionskostenbegriffes harmoniert das von Williamson eingeführte Konzept der „government costs“.

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  125. Demsetz, H. (1988), S. 144.

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  126. Menard, C. (1997), S. 53.

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  127. Demsetz, H. (1988), S. 149.

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  128. Gemeint ist der sog. Eigenverbrauch der privaten Organisationen, der öffentlichen Haushalte und der Organisationen ohne Erwerbszweck. Dies sind bei letzteren „unentgeltlich abgegebene Dienstleistungen, bewertet zu den bei ihrer Produktion angefallenen Aufwendungen“ (Stobbe, A. 1984, S. 369).

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  129. In Cairncross (1958) wird die Trennung von Produzenten und Konsumenten, so wie in der Ökonomik vorgenommen, als „Schizophrenie“ bezeichnet. Bekannt wurde die Theorie der Haushaltsproduktion auch durch Lancaster, K. J. (1966a). Vgl. die Darstellung und Quellen in Ehret, M. (1998), S. 210 ff.

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  130. Stobbe (1984) definiert den Begriff des privaten Haushalts als „Wirtschaftseinheit, die hauptsächlich als Endverbraucher von Konsumgütern, Transferzahler oder Anleger von Ersparnis tätig ist und die Mittel dazu aus dem Verkauf von Arbeitsleistungen, als Transfers oder Vermögenserträge, aus selbständiger Tä-tigkeit oder aus Gewinnentnahme bezieht“ (S. 374). Ferner wird zwischen Einpersonen-und Mehrperso-nenhaushalten unterschieden. Ein Mehrpersonenhaushalt ist eine „Gruppe zusammenlebender Personen, die in Bezug auf die Einkommensverwendung überwiegend gemeinsam wirtschaften” (ebd.). In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wird auch die Summe des Eigenverbrauchs der öffentlichen Haushalte oder der „Wert der von öffentlichen Haushalten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienstleistungen“ (ebd. S. 377) als „staatlicher Konsum” gebucht. asNach Stobbe (1984) werden alle Anstaltshaushalte dem privaten Sektor der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugeschlagen. Vgl. S. 67 oder S. 83.

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  131. Dem Familienbegriff liegt das sozialbiologische Eltern-Kind-Verhältnis zu Grunde, während der Haushalt als sozialökonomische Einheit, in der auch Personen leben können, die biologisch nicht zur Familie gehö-ren, betrachtet wird.

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  132. Vgl. die Darstellung in Schmucker, H. et al. (1961), S. 7 ff. oder Stobbe, A. (1984).

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  133. Statistisches Bundesamt (1974), zitiert nach Raflée, H. (1993), Sp. 1646.

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  134. The family (...) cannot be regarded as a purposive actor in the way the term is used in this book, for it cannot be described as having a purpose in terms of which it acts. It is, like society as a whole but on a smaler scale, a system of action composed of purposive actors in relation. Yet in some capacities the fam-ily may be usefully regarded as a purposive actor, for it is an entity in terms of whose perceived interests natural persons act; for example, sometimes persons say they are acting to `uphold the honor of the fam-ily.“ (Coleman, J. S. 1990, S. 579).

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  135. „A great transformation has taken place, however, a social change that I regard as the most fundamental that society has undergone. This is a change in which these modern corporate actors have come to take their place alongside natural persons as social actors. Put differently, this can be seen as a change from a society with primordial institutions (the familiy, the community, the religious body) at its base to a so-ciety built around constructed organizations. These constructed organizations are narrow purposive actors in society, not the diffuse, multifunctioned primordial bodies within which persons in traditional society were embedded“ (Coleman, J. S. 1992, S. 117 f.)

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Haase, M. (2000). Zum Verhältnis von Sozial-, Institutionen- und Betriebswirtschaftstheorie. In: Institutionenökonomische Betriebswirtschaftstheorie. Neue betriebswirtschaftliche Forschung, vol 261. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08583-6_5

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