Zusammenfassung
Die in Kapitel 2 sowie in den Kapiteln 3 und 4 angestellte Analyse hat gezeigt: Die exogenen Parameter des Gerichtssystems (also das Gerichtskostenregime P, D, t und die Diagnosekosten e) sollten so eingerichtet sein, daß notwendige Bedingungen für zweiseitige Vertragstreue erfüllt sind. Wenn durch die Richterausbildung (ρ, φ) ∈ F t (P, D) existiert und Richter benevolent sind (g > 0 > l), so würden diese Umstände zu (r, w) ∈ F t führen. Die Parteien wären also zu zweiseitiger Vertragstreue motiviert.
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Literatur
Kein/Leffler (1981).
Vgl. die konzise Darstellung in Milgrom/Roberts (1992).
Sie kreieren also nicht etwa volkswirtschaftlich effiziente Regeln, wie Rubin (1983, 135) kritisiert. Dies rümt Cooter (1983, 129) selber ein, obwohl sein Modell Beitrag zur Frage gedacht war, ob das Common Law effizient ist.
Das gilt nicht nur für private Schiedsrichter, sondern auch für öffentliche Richter, wenn diese nach Ansehen unter potentiellen Prozeßparteien streben; vgl. Cooter (1983, 129).
So Spatt (1983, 141), der „Ansehen unter Berufskollegen“ als Alternative vorschlägt.
Vgl. Weth (1997, 963).
Vgl. Lüke (1990, 353).
Vgl. Weth (1997, 965) mit weiteren Nachweisen.
Da dies eine Änderung des §38 ZPO erforderte, schlägt Weth (1997, 968) die Einfügung des folgenden Textes als neuen Absatz 4 vor: „Die Parteien können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 die Zuständigkeit eines Spruchkörpers des gewählten Gerichts vereinbaren. Für den Fall, daß die Zivilkammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder überträgt, ist der Rechtsstreit dem von den Parteien gewählten Mitglied übertragen. Die Zivilkammer ist an die Wahl der Parteien nur dann gebunden, wenn die Vereinbarung mit der Klageschrift dem Gericht vorgelegt wird. Im übrigen bleibt §348 unberührt. §39 ist entsprechend anwendbar; §40 II gilt nicht.“ Außerdem erwägt Weth, den Instanzenzug zu beschränken, wenn die Parteien von diesem Wahlrecht Gebrauch machen. Dies würde allerdings die Korrektur von Fehlentscheidungen verhindern, befürchtet er; vgl. hierzu Shavell (1995).
Vgl. Luke (1990, 357).
Vgl. Luke (1990, 357).
Vgl. Benda (1979, 362).
Vgl. Weth (1997, 974 f.) mit Nachweisen zu den einschlägigen Besoldungsrechtsgrundlagen.
Weth (1997, 975f.).
So das Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung Bd. 55, S. 372 (392); vgl. Weth (1997, 975).
So auch die Hoffnung von Higgins/Rubin (1980): „Maybe the selection of judges leads to judges chosen who attempt to achieve good decisions.“
Nach dem in den Kapiteln 2 bis 4 vorgestellten Modell wären „schlechte“ Richter entweder solche, bei denen (ρ, φ) nicht in F t (P, D) liegt, oder deren Inspektionskosten größer sind als der durch die Benevolenzparameter bestimmte Schwellenwert ê. Angesichts solcher Richter würden die Parteien nicht von (r, w) ∈ F t ausgehen, also nicht zu zweiseitiger Vertragstreue motiviert werden. In dieser Modellwelt würden Parteien ex-ante also niemals einen solchen Richter wählen, sondern sich nur auf gute Richter einigen. Dieses einfache Grundmodell führt also zu einer dichotomen Einschätzung von Richtern. In einem Modell mit entsprechend verfeinerten Annahmen (also z.B. Unsicherheit über ρ, φ oder e) wären auch graduelle Qualitätsunterschiede zwischen Richtern in der Sicht der Parteien herleitbar.
Die Darstellung in diesem Abschnitt folgt Kirstein/Schmidtchen (1996).
Zu den Kosten der Justiz vgl. Bier (1999) und Krumsiek (1995). Vgl. auch Siebert (1995). Die produktionstheoretisch fundierte Schätzung einer gerichtlichen Kostenfunktion hat Seidel (1989) versucht. Eine Kosten-Nutzen-Analyse des gesamten Justizsystems diskutieren Schäfer (1995) sowie Rölike/Schäfer (1997). Die Ineffizienz des lateinamerikanischen Gerichtssystems zeigen Buscaglia/Ulen (1997) auf.
Vgl. Cooter/Ulen (1996, 342 f.).
So die Zusammenfassung von Polinsky/Rubinfeld (1998, 141) mit weiteren Nachweisen.
So Shavell (1982a, 59). Vgl. auch Rosenberg/Shavell (1985) sowie die empirischen Studien von Hughes/Snyder (1995) und Snyder/Hughes (1990). Dagegen kommen Katz (1990) und Bebchuk/Chang (1996) zu dem Ergebnis, daß die britische Regel keine höhere Abschreckungswirkung im Hinblick auf Klagen mit niedriger Erfolgswahrscheinlichkeit entfaltet. Wassermann (1995) analysiert kritisch die Vorstellung, Deutsche seien besonders „prozeßfreudig“
Vgl. Deregulierungskommission (1991), Vorschlag 66.
Deregulierungskommission (1991), Ziffern 455, 437. Dieses Quersubventionie-rungsziel wird diskutiert in Schmidtchen/Kirstein (1997), 753 f. Vgl. auch Wollschläger (1991).
Vgl. Schmidtchen/Kirstein (1997, 743).
Vgl. Schmidtchen/Kirstein (1997, 752).
Auch eine vierte Gebühr ließe sich in diesem Modell ohne weiteres berücksichtigen.
Dieser diskrete Zusammenhang ist nur aus Gründen der Vereinfachung als stetig dargestellt worden. Adams (1981) hat vorgeschlagen, den Zusammenhang als eine in drei Abschnitten definierte affine Funktion zu beschreiben.
Idealisiert, weil völlig Streitwert unabhängig dargestellt.
Y l heißt bei Schmidtchen/Kirstein (1997, 757 f.) „unterer“, Y o dagegen „oberer Schwellenstreitwert“.
Die rechtspolitischen Wirkungen einer solchen „Rechtswegesperre“ diskutierte bereits Fechner (1969).
Übersicht bei Baur/Grunsky (1997, 28).
Vgl. Musielak (1995, 143). Der Verzicht ist von der Klagerücknahme nach §269 ZPO abzugrenzen, mit der ein Kläger zwar auf das Betreiben seines Anspruchs verzichtet, aber nicht einräumt, daß der Anspruch gegen den Beklagten nicht besteht, vgl. Musielak (1995, 147). Nach der Rücknahme ist eine erneute Klage möglich, der Streit zwischen den Parteien also nicht unbedingt beendet.
Vgl. Musielak (1995, 138).
Vgl. Musielak (1995, 164).
Eine weitere Möglichkeit der Prozeßbeendigung stellt die ein- bzw. zweiseitige Erledigungserklärung aufgrund nachträglich eingetretener Ereignisse (etwa ein außergerichtlicher Vergleich) dar, vgl. Musielak (1995, 151). Der Unterschied ist für die hier angestellte Analyse jedoch nicht weiter relevant; dasselbe gilt für das Versäumnisurteil nach Nichterscheinen des Beklagten zum Prozeßtermin, vgl. §331 ZPO.
Vgl. Musielak (1995, 165). In der ökonomischen Literatur zu Vergleichen gibt es sowohl Verhandlungsmodelle (kooperative Spieltheorie), als auch Modelle mit „take-it-or-leave-it“-Angeboten (nichtkooperative Spieltheorie). Miceli (1998) vergleicht diese Ansätze im Sinne einer Wahlmöglichkeit für den Beklagten und kommt zu dem — nicht überraschenden — Ergebnis, daß es für ihn i.a. besser ist, die take-it-or-leave-it-Strategie zu wählen.
Vgl. Eichberger (1993, 234).
Nach der deutschen Regelung hätte ein verzichtender Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, vgl. Musielak in Lüke /Walchshöfer (1992, 1902); einschlägig sind die §§91,307 ZPO. Die Kostentragungsregeln zum Anerkenntnis sind noch differenzierter, vgl. Musielak in Lüke/Walchshöfer (1992, 1913).
Vgl. Satz 2.3 auf Seite 36 sowie die Definition der Erfüllungsbedingung.
Vgl. Dixit/Nalebuff (1991). Die Elimination schwach dominierter Strategien ist zumindest für derart simple Spiele unproblematisch.
Der folgende Abschnitt benutzt dieses Ergebnis zu einer weitergehenden Untersuchung. Dabei wird die Rückwirkung der Vergleichserbgebnisse auf das strategische Verhalten in der Vertragsstufe berücksichtigt und herausgearbeitet, welche Regel emfehlenswert ist.
Diese Herangehensweise folgt Bebchuk (1984). Die Parteien sind hiernach bei gleicher Auszahlung aber indifferent zwischen den nichtstreitigen Beendigungsoptionen für einen Prozeß.
Vgl. die Studien von Rottleuthner/Böhm/Gasterstädt (1992) und Rottleuthner (1991).
Faz(1998).
Vgl. Karotkin (1994) zur Situation in Israel.
Grundlegend zur Modellierung von Kollegialgerichten sind Kornhauser (1992a) und (1992b).
Vgl. Schäfer (1995). In der aktuellen Debatte scheint dieser Plan allerdings nicht mehr verfolgt zu werden, vgl. Faz (1998).
In Strafrechtsfällen urteilen Kammern dagegen besser als Einzelrichter, vgl. Karotkin (1994, 374). Als Kriterium für die Richtigkeit einer Entscheidung wurde in dieser Studie die Aufhebung durch Obergerichte herangezogen.
Vgl. Schäfer (1995, 468).
Vgl. Tullock (1994, 9 f.).
Vgl. z.B. Bortz (1993, 68f.) in Abgrenzung zu den Voraussetzungen der hypergeometrischen Verteilung. Berg (1996) hat untersucht, inwieweit die Aussagen des Condorcet-Theorems auch auf Juries mit interdependenter Meinungsbildung angewandt werden kann. Dies ist rechtspolitisch bedeutsam, weil Richter in Kammern gerade nicht unabhängig voneinander entscheiden, vgl. Berg (1996, 232 f.). Shapley/Grofman (1984) haben sowohl aus heterogenen Akteuren zusammengesetzte Juries untersucht (S. 331), als auch interdependente Entscheidungen (S. 334, 338).
Vgl. Bortz (1993, 66f.), dort die Formeln Nr. 2.34 und 2.36.
Vgl. Berg (1996, 230)
Vgl. Berg (1996, 231).
Vgl. hierzu etwa Walder-Richli (1997, 917), der von Kollegialgerichten fordert, sie sollen ihre Tätigkeit „als solches“ wahrnehmen, und sich damit gegen sogenannte Zirkulationsentscheidungen wendet. Dieses „als solches“ ist vermutlich so zu verstehen, daß der Autor den Sinn von Kollegialgerichten gerade darin sieht, daß in ihnen mehrere Experten ihren Sachverstand weitgehend unabhängig voneinander anstrengen, um kollektiv zu einer besseren Entscheidung zu kommen als jeder einzelne sie treffen würde.
Vgl. auch Swets (1996, 103), wo ∫ ρ (φ)dρ als Qualitätsmaß herangezogen wird.
Anhand der Abbildung kann man sich leicht klarmachen, daß das Kriterium r — w etwas „großzügiger“ ist: Ein Richter könnte nach diesem Kriterium schon dann besser als Richter 2 sein, wenn er innerhalb der von den beiden Geraden eingeschlossenen Dreiecke liegt. Das ist durch das dritte Kriterium ausgeschlossen.
Beweis im Anhang zu diesem Kapitel.
Vgl. Weth (1997).
Feddersen/Pesendorfer (1998, 23 und 26 f.).
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Kirstein, R. (1999). Rechtspolitische Implikationen. In: Imperfekte Gerichte und Vertragstreue. Ökonomische Analyse des Rechts. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08554-6_5
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