Zusammenfassung
Die Gesellschafter einer GmbH können über Art und Umfang der Kapitalausstattung frei entscheiden.1 Auch nach Eintritt einer Unternehmenskrise, die in rechtlicher Hinsicht durch die Merkmale der Kreditunwürdigkeit oder Konkursreife der Gesellschaft gekennzeichnet ist, kann der Kapitalbedarf der Gesellschaft durch die Zuführung von Fremd- oder Eigenkapital gedeckt werden. Die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters muß aber vor dem Hintergrund des “... Gläubigerschutzes und der Finanzierungsverantwortung gesehen werden”2. Entscheidet sich der Gesellschafter nach Eintritt der Unternehmenskrise nicht für die Zuführung von Eigenkapital, sondern werden Darlehen gewährt, darf das mit der Fortführung der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt verbundene zusätzliche Risiko nicht auf die Gläubiger abgewälzt werden,3 sondern ist vom Gesellschafter zu tragen.4 Zu diesem Zweck werden die Gesellschafterdarlehen in Eigenkapitalersatz umqualifiziert und einem zweistufigen Schutzsystem unterstellt, das seine Rechtfertigung in der “Finanzierungsfolgenverantwortung”5 des Gesellschafters nach Eintritt der Krise der Kapitalgesellschaft findet.
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Hock, B. (1995). Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen. In: Gesellschafter-Fremdfinanzierung der GmbH. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08521-8_4
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