Zusammenfassung
Das hierarchisch gestufte Weisungssystem zwischen den Gesellschaftsorganen einer GmbH könnte ein wesentlicher Grund dafür sein, daß Ziel- und Interessenkonflikte zwischen den Eignern und der Geschäftsführung nicht in demselben Umfang auftreten wie das bei Aktiengesellschaften der Fall ist. Bevor näher auf die Spezifika der GmbH eingegangen wird, soll zunächst zum Vergleich die Situation in Aktiengesellschaften beleuchtet werden. Die Aktiengesellschaft besteht aus einer Organtrias, die sich aus Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung zusammensetzt und auf dem Prinzip der Gleichordnung basiert1. Dabei ist gemäß § 76 Abs.l AktG dem Vorstand die alleinverantwortliche Leitung der Gesellschaft unter Ausschluß der beiden anderen Organe übertragen2, d.h. die Unternehmensführung beruht weitgehend auf einer eigenen Willensbildung des Vorstandes. Die Hauptversammlung als Repräsentativorgan der Aktionäre stellt — im Gegensatz zur Gesellschafterversammlung der GmbH — nicht das oberste Gesellschaftsorgan dar. Aus dieser fehlenden Hierarchie folgt für den Vorstand der Aktiengesellschaft, daß er regelmäßig keinen Weisungen3 der Hauptversammlung hinsichtlich der Unternehmensleitung unterliegt. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Aktionäre vorrangig dazu beitragen, den Kapitalbedarf des von der Aktiengesellschaft geführten Unternehmens zu befriedigen.
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Literatur
Vgl. Semler, Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats, S. 26.
Für Albach, Die Organisation des Entscheidungsprozesses nach dem Aktiengesetz 1965, Neue Betriebswirtschaft 1966, 30, bedeutet der Ausschluß sowohl der Aktionäre wie auch des Aufsichtsrates von der Geschäftsleitung, daß im AktG ein Konflikt zwischen den Aktionären und dem Gesellschaftsinteresse vorprogrammiert ist. Diese Ansicht berücksichtigt in dieser Allgemeinheit jedoch zu wenig den Einfluß des Aufsichtsrates und der kapitalgebenden Großbanken und unterstellt dem Vorstand zudem eine willkürliche Geschäftsführung jenseits des Gesellschafterinteresses und der eigenen Reputation.
Weisungsrechte gegenüber einem Vorstand bestehen grundsätzlich nur im Vertragskonzern: hier ist der Vorstand der herrschenden Gesellschaft weisungsbefugt gegenüber dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft, vgl. dazu Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, S. 306 ff., und Theisen, Der Konzern, S. 81. Auf diese Problematik wird jedoch im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht eingegangen, weil der Vertragskonzern nicht Gegenstand der Ausführungen ist.
Vgl. Schreyögg/Steinmann, Zur Trennung von Eigentum und Verfügungsgewalt, ZfB 51 (1981), 534.
Vgl. Alchian/Woodward, Reflections on the Theory of the Firm, JITE 143 (1987), 115 ff.
Vgl. Alchian/Demsetz, Production, Information Costs, and Economic Organization, AER 62 (1972), 788; Ridder-Aab, Die moderne Aktiengesellschaft, S. 89.
Vgl. Gerum, Unternehmensverfassung und Theorie der Verfügungsrechte, S. 31 f.; Ridder-Aab, Die moderne Aktiengesellschaft, S. 83 ff. Hahn, Die feindliche Übernahme von Aktiengesellschaften, S. 20 f., spricht daher von rationalem Aktionärsverhalten, wenn diese aufgrund der Kosten weder Interesse an der Unternehmensführung noch an deren Kontrolle haben. Ebenso argumentieren Picot/Michaelis, Verteilung von Verfügungsrechten, ZfB 54 (1984), 258.
Vgl. Picot/Michaelis, Verteilung von Verfügungsrechten, ZfB 54 (1984), 259.
Vgl. Adams, Der Markt für Unternehmenskontrolle und sein Mißbrauch, AG 1989, 335; Blattner, Volkswirtschaftliche Theorie, S. 104. Mit der Problematik der Stimmrechte beschäftigt sich ausführlich der kritische Beitrag von Adams, Höchststimmrechte, Mehrfachstimmrechte und sonstige wundersame Hindernisse auf dem Markt für Unternehmenskontrolle, AG 1990, 63–78.
Jehle, Reformvorschläge zur Verstärkung der eigentümerbezogenen Managementkontrolle in Publikumsgesellschaften, zfbf 34 (1982), 1067, macht darauf aufmerksam, daß mindestens 95% der Aktionäre bei der Stimmrechtsausübung keinen Gebrauch von ihrem Weisungsrecht gegenüber den Banken machen.
Vgl. Zöllner/Mertens, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Bd.2, § 93, Rdnr.169.
Eine umfassende empirische Studie zum Einfluß der Aktionäre findet sich bei Witte, Der Einfluß der Anteilseigner auf die Unternehmenspolitik, ZfB 51 (1981), 733–779. Zwar bezieht sich die Untersuchung auf das Jahr 1979, doch haben die Grundaussagen bis heute Gültigkeit.
Vgl. Steinmann/Schreyögg/Dütthorn, Managerkontrolle in deutschen Großunternehmen — 1972 und 1979 im Vergleich, ZfB 53 (1983), 20.
Vgl. Steinmann/Schreyögg, Zur Trennung von Eigentum und Verfügungsgewalt, ZfB 51 (1981), 552.
Vgl. Steinmann/Schreyögg/Dütthorn, Managerkontrolle in deutschen Großunternehmen, ZfB 53 (1983), 19.
Eine Zusammenfassung der Vorschläge findet sich bei Jehle, Reformvorschläge, zfbf 34 (1982), 1065–1084.
Vgl. Picot/Michaelis, Verteilung von Verfügungsrechten, ZfB 54 (1984), 267; Ridder-Aab, Die moderne Aktiengesellschaft, S. 70 ff.
Vgl. Picot/Michaelis, Verteilung von Verfügungsrechten, ZfB 54 (1984), 259 ff. und Jehle, Reformvorschläge, zfbf 34 (1982), 1066 ff.
Vgl. Semler, Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats, S. 1.
Zu beachten ist, daß ein Aufsichtsrat durchaus überwiegend von Aktionären besetzt sein kann, so daß in diesem Fall die Eigentümerposition und die Überwachungsaufgabe zusammenfallen, vgl. Gerum, Aufsichtsratstypen in der Unternehmenspraxis, DBW 1991, 719–731.
Vgl. allgemein zu den Aufgaben des Aufsichtsrates Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates; eine knappe Zusammenfassung findet sich bei Hinrichs, Der konzernbilanzielle Begriff des assozüerten Unternehmens, S. 151–154; sowie bei Meier/Budde, Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, DB 1974, 1271–1274. Zu den erweiterten Überwachungspflichten des Aufsichtsrates im Konzern vgl. Scheffler, Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats im Konzern, DB 1994, 793–799. Rechtsvergleichende Ausführungen zu den Aufgaben des deutschen Aufsichtsrates und der US-amerikanischen Managerhaftung finden sich bei Mutter, Unternehmerische Entscheidungen und Haftung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft.
Vgl. Eisenhardt, Zum Problem der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften und GmbH gegenüber der Gesellschaft, JURA 1982, 289.
Vgl. Lutter, Jedes Organisationssystem hat seine typischen Mängel, Handelsblatt v. 23./24.1.1994, nachgedruckt in AG 1994, 176 f.
Vgl. Steinmann/Schreyögg, Zur Trennung von Eigentum und Verfügungsgewalt, ZfB 51 (1981), 535.
Vgl. v.Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz, § 101, Anm.2.
Vgl. Mertens, Zur Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat, AG 1980, 67–74.
Vgl. Peltzer, Die Haftung des Aufsichtsrates bei Verletzung der Überwachungspflicht, WM 1981, 350; Scheffler, Der Aufsichtsrat — nützüch oder überflüssig?, ZGR 1993, 71. Scheffler weist in diesem Zusammenhang auf weitere Kontrollprobleme hin: häufig besäßen Aufsichtsratsmitglieder zu wenig unternehmerische Erfahrung und seien nicht ausreichend auf die Sitzungen vorbereitet.
Vgl. Mandler, Wirtschaftsprüfung im Umbruch, ZfB 64 (1994), 168.
Vgl. Coenenberg/Marten, Der Wechsel des Abschlußprüfers, DB 1993, 101–110.
Vgl. BGHZ 16, 17.
Vgl. Mathis, Mechanismen zur Kontrolle von Managern, S. 23.
Vgl. Forster, MG, Schneider, Balsam und die Folgen — was können Aufsichtsräte und Wirtschaftsprüfer gemeinsam tun?, AG 1995, 1–7.
Vgl. stellvertretend für diese Auffassung Scheffler, Der Aufsichtsrat — nützlich oder überflüssig?, ZGR 1993, 76.
Vgl. Forster, MG, AG 1995, 1 ff., und das Thesenpapier von Lück u.a.(Arbeitskreis “Externe und interne Überwachung der Unternehmung”), Grundsätze ordnungsgemäßer Aufsichtsratstätigkeit — ein Diskussionspapier, DB 1995, 3 f.
Vgl. Langenbucher/Blaum, Audit Committees — Ein Weg zur Überwindung der Überwachungskrise, DB 1994, 2197–2206; Forster, MG, AG 1995, 5 f., Götz, Die Überwachung der Aktiengesellschaft im Lichte jüngerer Unternehmenskrisen, AG 1995, 347.
Vgl. Schlömer, Das aktienrechtliche Überwachungssystem, S. 93. Die empirische Untersuchung von Vogel, Aktienrecht und Aktienwirklichkeit: Organisation und Aufgabenteilung von Vorstand und Aufsichtsrat, S. 264 ff., kommt zu dem Ergebnis, daß die Abberufung der einzige Sanktionsmechanismus sei, von dem der Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand gelegentlich Gebrauch mache. Nach dieser Studie haben 13% der befragten Aufsichtsräte einmal während ihrer Amtszeit von der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes Gebrauch gemacht.
Vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 194.
Vgl. Konzen, Geschäftsführung, Weisungsrecht und Verantwortlichkeit in der GmbH und GmbH & CoKG, NJW 1989, 2978.
Vgl. Ebenroth/Lange, Sorgfaltspflichten und Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 43 GmbHG, GmbHR 1992, 72 ff.
Vgl. dazu auch die entsprechende Vertragsklausel des Anstellungsvertrages, der im Anhang unter Anlage 1 abgedruckt ist.
Vgl. zu den Einzelheiten die Auswertung der empirischen Untersuchung.
Die empirische Studie von Wagner/Rinninsland, Die Auswirkungen des MitbestG von 1976 auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, DBW 51 (1991), 590, zeigt, daß besonders im Unternehmensverbund zahlreiche Rechtsgeschäfte zustimmungsbedürftig sind.
Vgl. den Anstellungsvertrag im Anhang unter Anlage 1.
Vgl. die empirischen Studien von Kornblum u.a., Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, GmbHR 1981, 229; Weitere Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, GmbHR 1983, 31, 64; Neue Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, GmbHR 1985, 13; sowie Rechtstatsachen zur GmbH aus Württemberg und aus den neuen Bundesländern, GmbHR 1994, 507.
Vgl. Liedtke, Wem gehört die Republik? Die Konzerne und ihre Verflechtungen 95.
Alchian, Specificity, JITE 140 (1984), 42, weist darauf hin, daß angesichts der Vielzahl der Aktionäre und der Risikostreuung aufgrund der Diversifikation die französische Bezeichnung der Aktiengesellschaft als “Societe Anonyme” besonders treffend sei.
Vgl. zur Aktionärsdemokratie im Sinne einer Stärkung der Rechte der Aktionäre kritisch Ridder-Aab, Die moderne Aktiengesellschaft, S. 16–18, 74 f., 83 ff.
Michaelis, Organisation unternehmerischer Aufgaben, S. 293, hält “die Durchsetzung des Eigentümerwillens” in einer Gesellschaft mit wenigen Eigentümern grundsätzlich für “unproblematisch”.
Zur Bedeutung des Vertrauens in Principal-Agent-Beziehungen vgl. Alchian/Demsetz, Production, Information Costs, and Economic Organization, AER 62 (1972), 790 f. Generell mit Vertrauen beschäftigt sich der Beitrag von Albach, Vertrauen in der ökonomischen Theorie, JITE 136 (1980), 2–11.
Zur Ausnahme vgl. Fn.20 (Gerum) dieses Kapitels.
Vgl. die empirischen Studien von Kornblum u.a., Weitere Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, GmbHR 1983, 64; sowie Neue Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, GmbHR 1985, 46 f.; und Rechtstatsachen zur GmbH aus Württemberg und aus den neuen Bundesländern, GmbHR 1994, 507, 511.
Vgl. Statistisches Jahrbuch, 1994, S. 150: demnach entfielen beispielsweise über 50% der Unternehmensinsolvenzen des Jahres 1993 auf GmbHs.
Der Begriff Konzern soll aufgrund seiner Ungenauigkeit vermieden werden.
Es sind nur die GmbHs gemeint, deren Geschäftsführer ausgefüllte Fragebogen zurückgesandt haben.
Die Schätzung von Görling, Die Verbreitung zwei- und mehrstufiger Unternehmensverbindungen, AG 1993, 546 f., daß sich 47% der GmbHs in einem Unternehmensverbund befinden, erweist sich daher bei GmbHs dieser Größenordnung als zu gering.
Wagner/Rinninsland, Die Auswirkungen des MitbestG von 1976, DBW 51 (1991), 584, sprechen von einem “gesellschaftsrechtlichen Dreiecksverhältnis”.
Vgl. Kapitel 8, 11.3.
Vgl. zum historischen Hintergrund dieses Gesetzes Mertens/Schanze, The German Codetermination Act of 1976, Journal of Comparative Corporate Law and Securities Regulation 2 (1979), 75 ff.
Das BetrVG in der Fassung von 1977 enthält keine spezifischen Regelungen, so daß die entsprechenden Normen des BetrVG von 1952 weiter gelten, vgl. Fabricius/Kreutz, BetrVG, § 76, Rdnr.l.
Vgl. Fabricius/Kreutz, BetrVG, § 76, Rdnr.7; ansonsten existiert in einer GmbH nur ein fakultativer Aufsichtsrat gemäß § 52 GmbHG (was im Gesellschaftsvertrag zu regeln ist).
Mertens/Schanze, The German Codetermination Act of 1976, Journal of Comparative Corporate Law and Securities Regulation 2 (1979), 78 f., weisen darauf hin, daß es sich auf Seiten der Arbeitnehmer nur um eine scheinbare Parität handelt. Die Gruppe der Arbeitnehmervertreter untergliedert sich selbst in Vertreter der Arbeitnehmer der Unternehmung, in Gewerkschaftsangehörige und in solche der leitenden Angestellten, so daß eine Interessenidentität bezweifelt werden kann.
BGHZ 89, 48 stellt klar, daß sich die Kompetenz des Aufsichtsrates auch auf Abschluß, Änderung und Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers bezieht.
Vgl. stellvertretend Fabricius/Kreutz, BetrVG, § 77, Rdnrn.34 f.; Hachenburg/Mertens, Großkommentar zum GmbHG, § 35, Rdnr.100; W. Schmidt, Die Einwirkung des Betriebsverfassungsgesetzes auf das Aktien- und GmbH-Recht, NJW 1952, 1355.
Vgl. Fabricius/Kreutz, BetrVG, § 77, Rdnr.35.
Vgl. Fabricius/Kreutz, BetrVG, § 77, Rdnrn.34 ff.
Vgl. Bardorf, Der Gesellschaftereinfluß auf die GmbH-Geschäftsführung nach dem Mitbestimmungsgesetz, S. 60.
Vgl. Bardorf, Der Gesellschaftereinfluß, S. 63 ff.
Bardorf, Der Gesellschaftereinfluß, S. 74, spricht sogar von “nahezu unbeschränkt”(er) Interessendurchsetzung.
Vgl. A. Hueck, Der Aufsichtsrat in der GmbH, BB 1953, 327; Hachenburg/Mertens, Großkommentar zum GmbHG, § 52, Rdnr.9.
Vgl. Fabricius/Kreutz, BetrVG, § 77, Rdnr.37; Bardorf, Der Gesellschaftereinfluß, S. 76.
Vgl. stellvertretend Hachenburg/Mertens, Großkommentar zum GmbHG, § 37, Rdnr.ll; Ulmer, Der Einfluß des MitbestG auf die Struktur von Aktiengesellschaft und GmbH, 45 f.; Theisen, Die Aufgabenverteilung in der mitbestimmten GmbH, S. 33, 206.
Vgl. Wagner/Rinninsland, Die Auswirkungen des MitbestG von 1976, DBW 51 (1991), 587;
Gerum/Oppenrieder/Steinmann, Rechtsformabhängige vs. rechtsformneutrale Unternehmensverfassung: Der Fall der mitbestimmten GmbH, DBW 46 (1986), 462.
Wagner/Rinninsland, Die Auswirkungen des MitbestG von 1976, DBW 51 (1991), 597.
Interessanterweise gaben zwei Geschäftsführer an, sie fühlten sich gering bzw. gar nicht an die Gesellschafterinteressen gebunden. Diese Antworten konnten jedoch nicht näher ergründet werden, da mit beiden Managern kein persönliches Gespräch zustandekam.
Eventuell muß bei dieser Frage strategisches Verhalten berücksichtigt werden, da von einem Manager allgemein erwartet wird, daß er sich mit den Gesellschafterinteressen identifiziert. Diese Identifizierungstendenz bestätigt jedoch auch Frey, Does Monitoring Increase Work Effort? Economic Inquiry 31 (1993), 664.
Nach Auskunft eines Managers liegt das Hauptinteresse vieler Gesellschafter auf hohen Gewinnausschüttungen.
Vgl. dazu auch die beiden anonym zur Verfügung gestellten Verträge im Anhang unter Anlage 1.
So reduziert sich auch die Anzahl der Arbeitstreffen von Geschäftsführern und Gesellschaftern.
Vgl. Albach, Vertrauen in der ökonomischen Theorie, JITE 136 (1980), 6.
Vgl. Frey, Does Monitoring Increase Work Effort?, Economic Inquiry 31 (1993), 664.
Vgl. Scheffler, Der Aufsichtsrat — nützlich oder überflüssig?, ZGR 1993, 65.
Ausführlich zu den Problemen, die sich einem Prinzipal stellen können, wenn mehrere Agenten die Möglichkeit haben, ihre Leistungen gegenseitig zu überwachen: Varian, Monitoring Agents with other Agents, JITE 146 (1990), 153–174.
Vgl. Wagner/Rinninsland, Die Auswirkungen des MitbestG von 1976, DBW 51 (1991), 581.
Nicht zu verwechseln mit der neuen “kleinen” Aktiengesellschaft. Diese Gesellschaftsform wurde durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts, das am 10.8.1994 in Kraft getreten ist, ins deutsche Gesellschaftsrecht integriert. Vgl. Hahn, “Kleine AG”, eine rechtspolitische Idee zum unternehmerischen Erfolg, DB 1994, 1659–1665.
Vgl. Mertens, Die Verfassung der GmbH, S. 105, in: Probleme der GmbH-Reform, S. 96–121.
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Hucke, A. (1996). Überwachung und Kontrolle der Manager durch die Gesellschafter im Rahmen der Unternehmenshierarchie. In: Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08520-1_5
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