Zusammenfassung
In den Beiträgen zur Vertragsforschung in der betriebswirtschaftlichen Literatur werden teilweise anekdotisch reale Vertragsforschungsbeziehungen aufgeführt, um die Vielfalt von Vertragsforschungsbeziehungen zu illustrieren.115 Teilweise werden anstelle von präzisen begrifflichen Abgrenzungen — wie im vorangegangenen Kapitel gezeigt — mögliche Auftraggeber und Auftragnehmer aufgeführt.116 Eine systematische, umfassende Darstellung verschiedener Formen der Vertragsforschung liegt bisher allerdings nicht vor.117 Die erarbeiteten konstitutiven Merkmale (vgl. Abbildung 3) bilden in dieser Hinsicht jedoch einen ordnenden Rahmen und erlauben es, systematisch morphologische Betrachtungen anzustellen.
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Referenzen
Vgl. exemplarisch Hauschildt (1997a), S. 40f., 68.
Vgl. hierzu im folgenden die Tabelle 3 und die Tabelle 4.
Dies ist erschöpfend mit allen denkbaren theoretischen Facetten auch nicht möglich, vgl. Lehmann (1976), Sp. 3946.
Vgl. hierzu insbesondere die Zwischenbilanz von Castan (1963) sowie Lehmann (1976) und die aktuellen Übersichten bei Thommen (1991), S. 57ff.; Zelewski (1996).
Vgl. Kommission der EG (1973), S. 78ff.; White (1980), S. 32; Bullinger (1996), S. 6–28; Fichtel (1997), S. 121ff., 380. Vgl. zu empirischen Untersuchungen zur externen Technologie-Beschaffung von KMU die Übersicht bei Altmann (1998), S. 347.
Vgl. exemplarisch Schneider/Zieringer (1991), S. 31; Wolfrum (1994), S. 334.
Cohen/Levinthal (1990).
Brockhoff (1987), S. 852. Vgl. hierzu auch Haour (1992), S. 179; Webster (1994), S. 92 und die empirischen Ergebnisse von Rothwell/Dodgson (1991), S. 130ff.; Svarc/Grubisic/Sokol (1996), S. 309. Entsprechend ist eine optimale Kombination interner und externer Bezugsquellen anzustreben, vgl. Brockhoff (1996), S. 178.
Vgl. zu diesem Vertragsforschungsangebot als Supplement Griffiths/Pearson (1973), S. 123; Kern/Schröder, (1977), S. 62; Nuhn (1987), S. 24Iff.; Wolfrum (1994), S. 333; Kneerich, (1995), S. 97f.
Auch öffentlich finanzierte Vertragsforschungsanbieter mit Gewinnorientierung sind grundsätzlich denkbar.
Vgl. Perry (1995).
Vgl. Kahn (1986), S. 15, 41; Arthur D. Little (1999).
Vgl. Abschnitt 9.4. Vgl. zu weiteren Beispielen von Supplement-Vertragsforschungsanbietern o.V. (1988b), S. 81; Roberts (1990); Whittington (1990), S. 193ff.
Vgl. Langholz (1999), S. 13, 114ff.
Vgl. exemplarisch Böndel/Dürand (1995). Von der Rechtsform her weisen die Großforschungseinrichtungen und die Einrichtungen der Blauen Liste allerdings sowohl öffentlich-rechtliche Rechtsformen (z.B. unselbständige Landeseinrichtungen oder Landesanstalten) als auch privatrechtliche Rechstformen (z.B. e.V. oder Stiftung des bürgerlichen Rechts) auf, vgl. hierzu die Übersicht bei Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (1998), S. 288ff. Die Fraunhofer-Institute unterliegen der Trägerschaft des gemeinnützigen Vereins Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., so daß bei diesen Instituten unabhängig von ihrer erheblichen institutionellen Förderung durch die öffentliche Hand und die Übernahme von Bauinvestitionen durch Bund und Länder keine öffentliche Eigentümerstruktur vorliegt, vgl. Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (1998), S. 89, 274ff.; Fraunhofer-Gesellschaft (1999b) und die Ausführungen in Abschnitt 9.2.
Entsprechend finden sich in der Literatur eine Fülle von Vertragsbezeichnungen, wie z.B. „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“, „Technologischer Dienstleistungsvertrag“, „Know-how-Vertrag“ (Mittag (1985), S. 73ff.), die im Zusammenhang mit Vertragsforschung genannt werden.
Vgl. exemplarisch Kaltwasser (1994), S. 80; Keussen (1994), S. 18f.; Brockhoff (1999a), S. 65.
Vgl. im folgenden Richardi (1993); Müller-Glöge/Schaub/Lorenz (1997); Soergel (1997); Putzo (1999); Sprau (1999b).
Dadurch unterscheiden sich diese Verträge von Sachleistungsverträgen, deren Hauptzweck in der Verschaffung eines Vermögensgegenstandes besteht (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung sowie Miete, Pacht, Leihe und Darlehen). Außerdem besteht eine Abgrenzung gegenüber besonders geregelten Verträgen auf Arbeit, wie dem Auftrag (§ 662 BGB), der begrifflich eine unentgeltliche Arbeitsleistung umfaßt und anderer Verträge (z.B. Verwahrungsvertrag (§688)), bei denen es sich um Arbeit ganz bestimmter Gestaltung und Art handelt. Vgl. Richardi (1993), S. 8ff. und zum Auftrag insbesondere Sprau (1999a), S. 782ff.
Beim selbständigen Dienstvertrag bestimmt der Dienstverpflichtete Zeit und Ort sowie die Art und Weise seiner Tätigkeit weitgehend selbst. Bei abhängigen Diensten besteht demgegenüber ein Weisungsrecht des Dienstberechtigten.
Wobei bei höheren Diensten i.d.R. ein selbständiger Dienstvertrag vorliegt, obwohl diese Begriffspaare nicht immer korrespondieren, z.B. bei angestellten Ärzten oder Architekten.
Damit bildet die gesetzliche Regelung des Dienstvertragsrechts auch das vertragliche Grundgerüst für das gesamte Feld unselbständiger, abhängiger Dienste im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, die hier nicht weiter betrachtet werden. Betrachtet werden vor dem Hintergrund der Vertragsforschung nur Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind.
Die Fälligkeit der Vergütung tritt nach Erbringung der geschuldeten Dienste ein bzw. mit Ablauf einzelner vereinbarter Zeitabschnitte (§ 614 BGB). Somit ist der Dienstverpflichtete vorleistungs-verpflichtet.
Bezüglich insoweit entstandener Schäden wird daher das gesetzlich nicht geregelte Rechtsinstitut der sogenannten positiven Forderungsverletzung angewandt, vgl. Vorbrugg/Berrar (1998), S. 80ff.
Die Art des Erfolges ist hierbei unerheblich für die Qualifizierung des Vertrages als Werkvertrag, so daß sehr unterschiedliche Formen erfaßt werden, z.B. Bau-, Reparatur-, Warnings-, Beförde-rungs- und Reinigungsvertrag.
Die Herstellung muß vom Unternehmer i.d.R. nicht persönlich bewirkt werden. Er kann vielmehr-wie beim Dienstvertrag — Dritte einschalten.
Vgl. zur Gewährung und Haftung bei Werkverträgen Vorbrugg/Berrar (1998), S. 83ff.
Vgl. hierzu und zu anderen möglichen Kriterien der Abgrenzung Richardi (1993), S. 14ff.
Der Dienstverpflichtete schuldet „nur eine Tätigkeit als solche, ein Wirken im Sinne eines Bemühens um ein Gelingen, nicht aber die Herbeiführung eines bestimmten konkreten Ergebnisses als Endziel der Bemühungen“ (Hervorhebung im Original), Vorbrugg/Berrar (1998), S. 72.
Vgl. Müller-Glöge/Schaub/Lorenz (1997), S. 165.
Vgl. Vorbrugg/Berrar (1998), S. 73 und zu einzelnen Kriterien der Abgrenzung Soergel (1997), S. 1094ff. Indizien zur Charakterisierung von F&E-Verträgen in Vertragsforschungsbeziehungen werden auch in Kapitel 5 diskutiert.
Resultierende Implikationen aus Interessenunterschieden und möglichen Risikoverteilungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden ausführlich in Kapitel 8 diskutiert.
Vgl. hierzu Brockhoff (1999a), S. 51ff.
Vgl. Brockhoff (1999a), S. 202.
Insbesondere die Effizienz der Artikulation und das Bewußtsein der Problemrelevanz von Teilen des relevanten Wissens beeinflussen dabei die Möglichkeiten verschiedener Übertragungsformen, vgl. Rüdiger/Vanini (1998), S. 470ff.
Vgl. Bullinger (1996), S. 6–28 und die Ausführungen in Kapitel 5. Vgl. in diesem Zusammenhang zum Recht auf Arbeitnehmererfindungen auch Bartenbach (1985), S. 11.
Vgl. Zenz (1981), S. 108; Bergen (1990), S. 134f.
Vgl. Kommission der EG (1973), S. 12 und die Ausführungen in Abschnitt 8.3.3. Beteiligungen an späteren Gewinnen entwickelter Produkte oder die Erteilung eines Produktionsauftrages im Anschluß an den erfolgreichen Abschluß von F&E-Aufgaben werden gemäß der begrifflichen Abgrenzung für die Perspektive der vorliegenden Arbeit nicht betrachtet.
Vgl. o.V. (1988b), S. 88. Vgl. zu verschiedenen Typen von Technologiemittlern insbesondere die Darstellungen bei Mittag (1985), S. 52ff.
Vgl. Wolff et al. (1994), S. 212ff.
Vgl. Karger/Murdick (1980), S. 479.
Vgl. Becher et al. (1993), S. 105, 137; Wolff et al. (1994), S. 216ff.
Auch diese Aspekte werden in den Kapiteln 8, 9 und 10 noch ausführlich diskutiert.
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Rüdiger, M. (2000). Formen der Vertragsforschung — eine morphologische Betrachtung. In: Forschung und Entwicklung als Dienstleistung. DUV Wirtschaftswissenschaft, vol 36. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08504-1_3
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