Zusammenfassung
In der Europäischen Gemeinschaft hat Technologiepolitik durchaus Tradition. Obgleich “expressis verbis” nicht in die Gründungsverträge aufgenommen, bildete sie doch von Anfang an ein wichtiges Element der Gemeinschaftspolitik. Die historische “Spurensuche” fuhrt bis zum Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18.04.1951 und dem Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) vom 25.03.1957 zurück. Der Montanvertrag wurde, abweichend von seiner ursprünglichen eher, sicherheitspolitisch definierten Rolle, bald zum Mittel der Strukturanpassung bzw. Strukturkonservierung. Der EURATOM-Vertrag war dagegen von Anbeginn ein wirtschaftsstrategisches Instrument zur vorausschauenden Strukturgestaltung. In beiden Europäischen Verträgen spielte aber auch bereits das forschungspolitische Element eine Rolle. So hat nach Artikel 55 EGKS-Ver-trag die Hohe Behörde die Forschung im Kohle- und Stahlsektor zu fordern. Durch Artikel 2 des EURATOM-Vertrags wird die Forschungsförderung und die Verbreitung von technischen Kenntnissen im Bereich der Atomwirtschaft als Gemeinschaftsaufgabe definiert. Ihren Durchbruch erlebte die Industriepolitik von daher in ihrer Variante als forschungsorientierte Technologiepolitik. Mit dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) am 1. Juli 1987 fand sie als eigenständiger Titel Aufnahme in die Römischen Verträge. Technologieorientierte Forschungs- und Entwicklungspolitik wurde mit den Art. 130 f-q EWG-Vertrag erstmals auf eine solide rechtliche Grundlage gestellt1.
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Referenzen
Zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Industrie- und Technologiepolitik Vgl. Starbatty/ Vetterlein (1990), S. 15 ff.
Vgl. dazu Schäfers (1993): S. 38ff, S. 77ff
Vgl. dazu Schmidt (1992): S. 21 ff; Streit (1992)
Vgl. EG-Kommission (1991): S. 23
Vgl. Bangemann (1992): S. 22ff
Vgl. Peters (1988): S. 13ff
Es handelt sich um:- Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen; — Förderung einesßr die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds; — Förderung eines fir die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen günstigen Umfelds; — Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung (Art. 130(1) EG-Vertrag)
Vgl. dazu Streit (1992), Feldmann (1993), insbesondere S. 154f, S. 162f
Vgl. dazu Rinsche (1989), insbesondere S. 83ff
Vgl. Cecchini(1988),S.15
Vgl. Narjes (1986), S.9; Cecchini (1988), S. 104
Vgl. EG-Kommission, (1991), S.8 ff
Vgl. EG-Kommission: KOM(90) 556: S. 5f; Starbatty/Vetterlein (1990), S.31
Vgl.Narjes(1986),S.9ff
Vgl. dazu u.a. EG-Kommission, KOM(86), 040, S.45 ff und 54ff; Narjes (1987), S.276 ff
Vgl. EG-Kommission, KOM(86), 040: S.13ff
So der Tenor einer Vielzahl von Gesprächen mit der Kommission, referiert bei Starbatty/Vetterlein (1990), S.33f
Vgl. EG-Kommission: KOM(86) 40: S. S.45 ff und 54ff
Vgl. dazu etwa EG-Kommission: KOM(90) 556: S.17ff; Seitz (1990), S.261ff
Vgl. dazu Starbatty/Vetterlein (1990), S.34ff
Vgl. Schmidt (1992): S.21f
So lag beispielsweise Irland deutlich unter dem EG-Durchschnitt. Auch Teile der britischen Industrie machten einen langwierigen, gesellschaftlich und politisch problematischen strukturellen An-passungsprozeß durch. Außerdem stellte vor allem Süditalien, in abgeschwächter Form aber auch Südfrankreich, eine Problemregion dar. Vgl. dazu auch Genosko (1990)
Vgl. dazu Puhl (1986)
Vgl. Treiber (1984)
Vgl. EG-Kommission (1990): S.240f. Die verwendete Quelle bezieht sich auf das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf ausgedrückt als Prozentsatz des Gemeinschaftsdurchschnitts zu jeweiligen Preisen und ECU-Wechselkursen. Die genauen Werte lauten für Portugal 28,2 %, für Griechenland 36,5 % und für Spanien 54,8 %. Legt man Kaufkraftparitäten zugrunde, liegt der entsprechende Wert fur Portugal bei 52,7 %, fur Griechenland bei 55,8 % und für Spanien bei 72,2 %. Durch die Zugrundelegung von Kaufkraftparitäten versucht man die unterschiedlichen nationalen Niveaus der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.
Vgl. EG-Kommission: KOM (90) 609, S. 35ff.
Nach einem indikativen Finanzplan der Gemeinschaft aus dem Jahre 1988 sollten von den insgesamt zur Verfügung stehen Strukturfondsmittel (ca. 14 Milliarden ECU) ca. 9,2 Milliarden ECU-oder etawa 65% allein den Regionen mit Entwicklungsrückstand (“Ziel 1 — Regionen”) zufließen. Vgl. dazu EG-Kommission (1989a): S. 17f
Vgl. Gardener (1992): S.3
Vgl. dazu EG-Kommission (1992): S. 32; zur Prozedur der Ratifizierung des Fondsvorläufers “Kohäsions-Finzierungsinstrument” zum 01.04.93 bzw. des Kohäsionsfonds zum 26.05.94 vgl. EG- Kommission: Kom(95) 1: S. 7, 13, 15
So die indikative Mittelaufteilung des Fonds, wie sie auf der Tagung des Europäischen Rates in Edinburgh gebilligt wurde. Vgl. Wirtschafts- und Sozialausschuß der EG (1994): S. 3; EG-Kommission: Kom(95) 1: S. 18
Vgl. Schäfers (1992): S.18f
Vgl. hierzu etwa Hesse (1977): S. 372fF
Vgl. für eine eingehendere Begründungen der Vorteilhaftigkeit von internationaler Arbeitsteilung zwischen Ländern auf unterschiedlichem Entwicklungsniveau etwa Glismann/Horn/Nehring/ Vaubel (1987): S.72ff
Vgl. dazu etwa Horn (1978): Besonders S. 293fF; Schätzl (1988): S.101 ff
Vgl. hierzu etwa Franzmeyer (1987), insbesondere S. 265ff
Vgl. EG-Kommission : KOM (90) 606: S. 48ff. Die Kommission betont, daß Regionen mit größerem Entwicklungsrückstand ein höheres prozentuales Wachstum ihres BIP pro Kopf im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt benötigen als Regionen mit geringerem Rückstand, wenn sie den selben relativen Entwicklungsrückstand aufholen wollen.
Vgl. EG-Kommission (1985), S.24; zur Interpretation der Gemeinschaftspolitik in diesem Punkt vgl. etwa Biehl (1991), insbesondere S. 179ff
Vgl. Schäfers (1992), S. 20ff
Vgl. Schätzl (1988), S. 141ff, besonders S.158ff
Zur Diskussion der möglichen “zentrifugalen” bzw. “zentripetalen” Kräfte im Binnenmarkt vgl. etwa Zimmermann (1991)
Vgl. Starbatty, Vetterlein (1990), S. 34ff
Vgl. EG-Kommission (1987), S. 3
Vgl. EG-Kommission, KOM(92) 406, S. 2f; EG-Kommission, KOM(93) 203, S. 5ff, S. 13f
Vgl. EG-Kommission, KOM(93) 158, S. 29ff
Vgl. EG-Kommission, KOM(93) 276, S.42ff; EG-Kommission, KOM(93) 203, S.9f
Zur grundsätzlichen Unterscheidung von Ordnungs- und Prozeßpolitik in der Strukturpolitik vgl. etwa Kantzenbach (1966); Blum (1979)
Zum Verfahren und den Stimmengewichten der einzelnen Länder siehe Art. 148 sowie Art 189a und 189c EG-Vertrag
Vgl. Starbatty/Vetterlein (1990 a): S. lOOf
Vgl. dazu Starbatty/Vetterlein (1990 a): S. 100
Als Beispiel können hier die Bemühungen um eine Integration der “EUREKA-Initiative” angeführt werden. EUREKA — die europäische Antwort auf SDI — sollte von Anbeginn aus Sicht der Kommission inhaltlich mit den Zielen der Gemeinschaftsprogramme abgestimmt werden. Die Kommission sah den Zweck ihrer Beteiligung an EUREKA primär darin, auf eine Optimierung der Komplementarität in Form einer Vermeidung von Doppelarbeit sowie einer Optimierung von Synergieeffekten hinzuwirken. (Vgl. dazu Kommission der EG, KOM(86), 604: besonders S. 9ff). Im Vorschlag der Kommission für das 4. Rahmenprogramm (1994–1998) wird die “Umarmung” von EUREKA besonders deutlich. Es wird ausdrücklich daraufhingewiesen, daß Projekte im Rahmen des Aktionsbereichs 1 (Durchführung von Forschungs-, technologischen Entwicklungs- und Demonstrationsprogrammen) über EUREKA “abgewickelt” werden können. Die Gemeinschaft finanziert den vorwettbewerblichen Teil, während die übrigen Maßnahmen im Rahmen von EUREKA oder anderen Finanzierungssystemen durchgeführt werden. (Vgl. EG-Kommission, KOM(92) 406: S. 20
Vgl. Vetterlein (1989): S. 7ff
Vgl. Gerjets (1981): S.122ff
Vgl. Starbatty/Vetterlein (1990): S. 64ff. Zu den “horizontalen Aktionen” besonders EG-Kommission, KOM (92) 406: S.30f
Zu den Erläuterungen zu den direkten Maßnahmen Vgl. BMFT (1979): S.26ff sowie Gerjets (1981): S.123ff
Vgl. Starbatty/Vetterlein (1990): S. 63ff
Vgl. Rat der EG (1989a)
Vgl. EG-Kommission (1992a): S. 18; 97
Vgl. EG-Kommission (1992a): S. 10
Vgl. EG-Kommission (1992a): S. 26, HOff
Vgl. Rat der EG (1986)
Vgl. Rat der EG (1986a)
Vgl. Rat der EG (1989)
Vgl. EG-Kommission (1990b)
Vgl. EG-Kommission, KOM(93) 276: S. 10ff
Vgl. EG-Kommission, KOM(93) 276: S. 14ff
Vgl. Glaesner (1990), S. 41ff
Vgl. Teil 3.2.2.
Betreffend die Erläuterungen zu den indirekten Maßnahmen Vgl: BMFT (1979): S. 26f sowie Gerjets (1981): S. 128ff
So flössen beispielsweise 1989 mit 4155,66 Mio Ecu ca 90 % der gesamten EFRE-Mittel in nationalstaatliche Programme und primär infrastrukturbezogenen Projekte. Vgl. dazu EG-Kommission (1991a) S.23
Die EIB gewährte 1991 Global- und Einzeldarlehen in der Höhe von insgesamt 13655.5 Mio Ecu. Davon flössen 66,4 % in den Auf- und Ausbau von Energie- und Infrastrukturanlagen. 28,3 % der EIB-Gelder gingen an Industrieunternehmen, 5,1 % an den Dienstleistungssektor und 0,2 % an den Agrarbereich. Vgl. dazu EIB (1992): S. 97f
Vgl. Kern (1991): S. 102
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Feldt, J. (1995). Ziele und Instrumente der EG-Technologiepolitik. In: EG-Technologiepolitik und Kohäsion. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08444-0_2
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