Zusammenfassung
Auf die Bedeutung der öffentlichen Unternehmen im Haushalt der Gemeinden ist bereits hingewiesen worden. In vielen Städten entfallen auf die Unternehmen über ein Drittel aller Ausgaben, Investitionen und Beschäftigten1. Der hohe Stellenwert legt eine Überwachung bei den Unternehmen durch die Finanzverwaltung der Gemeinde — die Kämmerei — nahe.
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Literatur
Bei der Stadt Dortmund hat sich z.B. das Beteiligungsvolumen in den letzten 10 Jahren verdreifacht. Das verdeutlicht das Wachstum dieses Bereichs in den vergangenen Jahren.
vgl. Scholz (1995), zu § 52 GmbHG RN 41. Die analoge Anwendung betrifft insbesondere die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates sowie dessen innere Ordnung. Nicht anwendbar sind dagegen die Vorschriften über die Zusammensetzung, die Feststellung des JA nach Scholz (1995), zu § 52 GmbHG RN 43.
vgl. Lutter/Grunewald (1984), S.395, genauso ist Zeichner (1985), S.68 der Ansicht, daß Landesrecht nicht das Aktienrecht ändern kann und daher keine Weisungen möglich sind.
vgl. Lutter/Grunewald (1984), S.385, eine eher überholte Ansicht vertritt das BdJ (1955), S. 4.
vgl. Lutter/Grunewald (1984), S.396.
vgl. Lutter/Grunewald (1984), S.396.
So z.B.Schmidt-Aßmann/Ulmer (1988), Nesselmüller (1977), S.43 und Scheffler (1995), S. 209.
vgl. beispielsweise Schmalenbach-Gesellschaft (1995), S.1. Das Aufsichtsratsmitglied ist frei von Aufträgen und Weisungen und darf sich nicht vertreten lassen.
vgl. die Lberlegungen von Potthoff (1995), S.163 ff. zu einem Kodex für Aufsichtsräte.
Unter der Geltung des § 70 DGO wurde früher die Möglichkeit des Weisungsrechts diskutiert. Nach der h.M. gibt es heute kein Weisungsrecht gegenüber dem entsandten Aufsichtsrat - SchmidtAßmann/Ulmer (1988), S.4.
vgl. Lutter/Grunewald (1984), S.396. Zu berücksichtigen ist der § 55 S. 2 BBG, wonach der Beamte dazu verpflichtet ist, Anordnungen auszuführen, es sei denn, es handelt sich um Fälle, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden ist. Das Aktiengesetz, das die Unabhängigkeit von Aufsichtsräten fordert, stellt eine derartige geforderte gesetzliche Vorschrift dar.
Soweit das Aktienrecht zur Anwendung kommt. Dies wurde für den wesentlichen Teil der Aufsichtsräte angenommen.
vgl. Friedel (1989), S.307. Die Inhalte von § 103 Abs.2 GO können dem RPA entweder einzeln oder gesamt übertragen sein.
Nur in Ausnahmefällen sind die Aufgaben nicht übertragen, so daß diese Annahme gerechtfertigt ist.
vgl. Klappstein (1992a), S.1617, Eichhorn (1967), S.272. spricht von laufender Überwachung der Fähigkeit der Werksleitung. Dies müßte um den Nebensatz - bei der Einhaltung des Wirtschaftsplans - ergänzt werden.
vgl. von Loebell (1992), § 62 GO a.F. RN 3.
vgl. von Loebell (1992), S.463, Held/Becker/Decker (1994), § 103 GO S. 3.
vgl. Lutter/Grunewald (1984), S.387, also erteilt nicht die öffentliche Hand den Prüfungsauftrag, sondern das betreffende Unternehmen, vertreten durch den Vorstand bzw. Geschäftsführer.
Das Recht ist nach Lutter/Grunewald (1984), S.387 vergleichbar mit dem Informationsanspruch eines GmbH-Gesellschafters nach § 51 a GmbHG.
Im Gegensatz zur stichtag¢bezogenen Jahresabschlußprüfung, vgl. Schöneweiß (1960), S.272/ Pohl
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Loitz, R. (1997). Die Prüfungen öffentlicher Unternehmen durch die Verwaltung. In: Die Prüfung von öffentlichen Unternehmen. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08406-8_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-08406-8_4
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