Zusammenfassung
Die Rechtsformen von öffentlichen Unternehmen beeinflussen die bei diesen Unternehmen durchzuführenden Prüfungen. Sie bestimmen die Anwendung der relevanten Prüfungsvorschriften. Unterschiede zwischen den Rechtsformen ergeben sich bei der Prüfungspflicht, den zuständigen Prüfern, aber auch in der inhaltlichen Gestaltung der Prüfung (Prüfungsgegenstände, Prüfungskriterien)1. Dies ist im Vergleich zur Revision bei privaten Unternehmen bemerkenswert. Für die privaten Unternehmen ist die Prüfung nicht mehr von der Rechtsform abhängig. Mit der Umsetzung der 4., 7. und B. Bilanzrichtlinie knüpft die Prüfungspflicht der Unternehmen an festgelegten Größenkriterien für die Unternehmen an2. Eine vergleichbare Regelung über Größenkriterien existiert fir die Gesamtheit der öffentlichen Unternehmen bisher nicht. Die sich durch die Rechtsform ergebenden Unterschiede in den Prüfungsbestimmungen werden im folgenden in der Form berücksichtigt, daß an den entsprechenden Stellen mit Differenzierungen gesondert darauf hingewiesen wird.
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Literatur
Daß die “Kontrolle” in wesentlichem Maße von der Rechtsform abhängig ist, entspricht auch der Ansicht von Püttner (1984), S.67.
Auch das Publizitätsgesetz stützt diese Aussage, da nach diesem Gesetz auch die Personengesellschaften bei entsprechender Größe in das handelsrechtliche Schema der Prüfungen einzuordnen sind.
In der Vergangenheit stand eine solche Rechtsform zur Diskussion, Janson (1984), 5.194–205. Die Einführung einer neuen Rechtsform für öffentliche Unternehmen erscheint auch aus folgenden Gründen bedenklich:
Bei der Aktiengesellschaft können die Anteilseigner - die Aktionäre - Stamm-oder Vorzugsaktien an der AG erwerben. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, da Vorzugsaktien dem Anteilseigner - hier der öffentlichen Hand - im Vergleich zu den “normalen” Stammaktien einen Anspruch auf eine besondere Leistung gewähren können. Dies kann in Form der bevorzugten Ausschüttung einer Dividende, aber auch durch die Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Stimmrechten geschehen (Mehrfachstimmrechte). Diese Regelung verhilft der öffentlichen Hand zu einer Mehrheit der Stimmrechte in der Hauptversammlung, obwohl sie nicht mit Mehrheit an der Gesellschaft beteiligt sein muß.
Die folgenden Ausführungen basieren auf einer Reihe von Aufsätzen und Abhandlungen von Gerd Rose zu der Entwicklung dieser Eigenschaftsfelder. Dazu wurden unter anderem folgende Quellen hinzugezogen: Rose (1985) und Rose (1986).
Für die Untersuchung, d.h. für die Charakterisierung von Unternehmensrechtsformen im Hinblick auf die Prüfungen derselben, genügen fünf der sieben von Rose aufgestellten Kriterien. Ausgelassen wurden die Kriterien Arbeitnehmer-Mitbestimmung und Besteuerung. Die Arbeitnehmermitbestimmung bezeichnet die Bestellung von Arbeitnehmern in Leitungs-und Kontrollorgane. Während bei privaten Unternehmen im Aufsichtsrat häufig fast Parität bei der Besetzung (Arbeitnehmer-/ Arbeitgebervertretung) besteht, gibt es im öffentlichen Bereich selten paritätisch besetzte Aufsichtsräte - vgl. Piüttner (1989), S.1389. Viel häufiger existieren mitbestimmungsfreie Aufsichtsgremien (wie z.B. bei den Kreditinstituten).
Die Intensität der Bindung legt häufig auch die kaufmännische Ausrichtung des Unternehmens fest. Angelehnt an die Ausführungen von Janson (1980), S.139.
vgl. Chimielewicz (1989), S.1103.
Die öffentliche Hand beschränkt sich darauf, Aufwendungen zu bewilligen, Erträge zu vereinnahmen, und sich den Vermögensbestand ausweisen zu lassen, vgl. Vialon (1951), 5.115.
Püttner (1984b), S.119, ist hier anderer Ansicht. Für ihn sind Regiebetriebe nicht haushaltsrechtlich verselbständigte Unternehmen - d.h. nicht Nettobetriebe.
Die Ausfiihrungen beziehen sich auf den Kommentar zum neuen Gemeinderecht NRW von Held/Becker/Decker (1994) zu § 95 Abs.1 GO.
Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf NRW. Man bezeichnet diese Regiebetriebe auch als “Quasi-Regiebetriebe”. In anderen Bundesländern kann es vorkommen, daß sich durch ein eigenständiges Rechnungswesen und die Qualifizierung als Sondervermögen automatisch eine Prüfungspflicht ergibt.
) Einziges Beispiel fir das Land NRW ist das Staatsbad Oeyenhausen. Auf Bundesebene waren derartige Betriebe insbesondere die Bundespost/Bundesbahn.
Die Anzahl der Regiebetriebe ist seit der Einführung der Eigenbetriebsverordnungen 1-gesetze immer weiter zurückgegangen, vgl. Caspari (1993), S.59.
Es handelt sich hier nach Püttner (1984), S.64/65 und Janson (1980), S.152, eher um modifiziertes Verwalten als unternehmerisches Wirtschaften. Diese Ansichten sind aber zum heutigen Zeitpunkt überholt. Die Regiebetriebe bewältigen heute durchaus unternehmerische Aufgaben.
Die Rechtsgrundlagen sind die Gemeindeordnungen bzw. Eigenbetriebsgesetze und -verordnungen der Bundesländer, vgl. Rose/Glorius (1992), S.184.
vgl. Caspari (1993), S.60, fast jeder dritte Eigenbetrieb ist in Bayern beheimatet, Püttner (1994), S.2.
) Im Rechts-und Wirtschaftsverkehr tritt der Eigenbetrieb bei kreisfreien Städten als “Der Oberstadtdirektor” (nach der neuen GO: Der Bürgermeister) auf.
vgl. Rose/Glorius (1992), S.184. Ob die Leitung des Eigenbetriebes als Werk-oder Betriebsleitung bezeichnet wird, hängt vom Bundesland ab. Nach der EigVO-NW wird die Leitung als Werkleitung bezeichnet, nach § 4 EigBG Baden-Wurtemberg als Betriebsleitung.
Auch in dieser Tatsache spiegelt sich die im Vergleich zum Regiebetrieb geringere Einflußnahme der Verwaltung wider.
Die Verwaltung kann die Ansichten von Arbeitnehmern des öffentlichen Unternehmens bei der Überwachung der Geschäfte nicht gänzlich unberücksichtigt lassen.
Die Erstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts ist nach § 21 EigVO und § 25 EigVO für den Eigenbetrieb Pflicht.
vgl. Janson (1980), S.155 und Rtifner (1989), S.8.
vgl. Püttner (1984b), S.119 und Lüder (1993), 5.1450.
vgl. Nesselmüller (1977), S.22. Sie unterliegen darüber hinaus den Regeln des öffentlichen Rechts, z.B. den Beamtenregelungen, vgl. Püttner (1984), S.63 und Caspari (1993), S.217.
Wobei die Hochschulen sowohl Züge der Körperschaften als auch Anstalten tragen, vgl. Rüfner (1989), S.10.
) vgl. Rose/Glorius (1992), S.184.
) vgl. Püttner (1989), S.1383.
) z.B. nach § 8 SpKG-NW oder analog der Intendant und Verwaltungsrat nach § 13 Rundfunkgesetz.
) Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Die Westdeutsche Landesbank wird beispielsweise keiner vollständigen Prüfling nach § 53 HGrG unterzogen.
) vgl. Püttner (1989), 5.1381 und vgl. Püttner (1984b), S.120.
) Beispielsweise RWE AG, an der mehrere Gemeinden beteiligt sind, und der Düsseldorfer Flughafen, an dem das Land NRW und die Gemeinde Düsseldorf zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Für die eG und KG ist es auch möglich, eine Haftungsbeschränkung zu erreichen. Hierfür müssen allerdings besondere Konstruktionen gewählt werden. Diese Konstruktionen sind Einzelfälle.
) Die Gestaltung der Abhängigkeit von dem öffentlichen Träger ist durchaus unterschiedlich und abhängig von der Gemeinde, vgl. Püttner (1994), S.3.
) Bei einer Mitarbeiterzahl von 2000 ist das Kriterium für die Anwendung des MitbestG gegeben, § 6 Abs.1 MitbestG i.V.m. § 1 Abs.! MibestG.
) Ähnlich Wedell (1993),S.4.
Der Finanzplan schließt den Wirtschaftsplan in der Regel ein. Der Finanzplan wird jährlich an Veränderungen, die im Wirtschaftsplan erkennbar sind, angepaßt.
) Das Realisationsprinzip bindet den Gewinn an den Umsatz, Moxter (1985), S.6. Ist bereits zu einem vor dem Umsatzakt befindlichen Zeitpunkt bekannt, daß ein Verlust eintritt, ist dieser durch das Imparitätsprinzip zu berücksichtigen. Das Imparitätsprinzip ist dieser Überlegung zufolge ein besonderer Fall des Realisationsprinzips.
) vgl. Schauer (1993), 5.154, die Nebenrechnungen beziehen sich z.B. auf Anlagenrechnung, Rückstellungen, Abschreibungen, vgl. Buschor (1993), S.206.
) Diese freie Wahl ist praktisch unbedeutend, da die Einhaltung der genannten Vorschriften in der Regel die Anwendung der Doppik indiziert.
) vgl. Patzig (1991), § 26 und § 74 BHO/LHO. Danach sind Bundes-bzw. Landesbetriebe zur Doppik verpflichtet, wenn sie einen Wirtschaftsplan aufstellen. Ein Wirtschaftsplan ist aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist. Nicht zweckmäßig ist das Wirtschaften bei Betrieben, die im Haushaltsplan nur über Zulieferungen und Ablieferungen
Interessant ist, daß die kaufmännische Buchführung auch für Krankenhäuser vorgeschrieben ist § 18 GemKHBVO.
Der Rechnungsabschluß ist in der Regel ein Teil des Buchführungssystems, vgl. ADS § 239 HGB RN 2. Unter einem Rechnungsabschluß versteht man die Aufstellung einer Eröffmmgs-, Jahresbilanz, die Durchführung einer Inventur sowie die Einhaltung der allgemeinen Bewertungsvorschriften, vgl. Staub (1967), § 263 HGB RN 1 und Heymann (1989), § 263 HGB RN 2.
vgl. Glanegger/Giiroff/Niedner (1993), § 263 HGB RN 1.
Die Stadtstaaten verfiigen nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften. Sie sind wie die Länder zu behandeln.
) Die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sind von der Rechtsform abhängig, nicht von dem Träger, vgl. Bolsenkötter (1984a), S.221 und Ordelheide/Hartle (1989), S.728.
Eine Übersicht findet sich bei Caspari (1994), 5.142.
vgl. Bolsenkötter (1989), S.1363.
vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1990), § 263 HGB RN 14.
Vergleichbar mit der freiwilligen Segmentberichterstattung im privaten Bereich.
vgl. Bolsenkötter (1984b), S.56.
) Auf diese Problematik weist auch Caspari (1994), S.143 hin.
) Andere Pläne, die in Unternehmen erstellt werden, verfolgen dagegen andersartige Zwecke, vgl. Potthoff (1982), S.76. Derartige Zwecke können beispielsweise die zukünftige Positionierung im Markt oder die Beteiligungsstrategie abbilden.
Es sei denn, eine entsprechende Regelung ist in der Satzung fixiert.
Der Wirtschaftsplan kann auch Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen, dies ist aber für diese Betrachtung von untergeordneter Bedeutung.
vgl. Ruberg (1966), S.213.
vgl. Zeiss (1993), S.264.
vgl. Zeiss (1993), S.264.
Dieser wurde früher als Finanzplan bezeichnet.
vgl. Zeiss (1993), S.266 - Die Unterscheidung zwischen Erneuerung und Erweiterung ist bilanziell für die Abgrenzung des aktivierbaren Herstellungsaufwandes und Aufwandes für Instandhaltung bedeutsam.
Sie können aber unternehmensspezifisch als deckungsfähig erklärt werden.
Für vgl. Golz (1958), S.757 gehört zum Wesen einer Prüfung die Unabhängigkeit des Prüfenden.
) vgl. § 1 WPO.
) Erst 1961 wurde die WPO eingefiihrt, die die vorherigen Vorschriften auf der Ebene einzelner Länder ablöste, vgl. Kaminski (1992), S.3.
Praktisch kann das so aussehen, daß die Mitarbeiter der WPK die veröffentlichten Jahresabschlüsse einer Revision unterziehen.
Für die Prüfungszulassung sind mehrere Jahre Praxiserfahrung in der Wirtschaftsprüfungsbranche erforderlich. Das WP-Examen gilt als eines der schwersten Berufsexamen.
vgl. Kaminski (1992), S.6.
Der wesentliche Entscheidungsträger bei der Auswahl des Abschlußpriifers ist bei privaten Unternehmen die Unternehmensführung, die ihren Vorschlag an den Aufsichtsrat weitergibt. Der Aufsichtsrat schlägt seinerseits diesen Abschlußprüfer der Hauptversanunlung vor, wobei diese selten ein sachkundiges Urteil über diesen Vorschlag fällen kann, da sie in die Prüfungen nicht eingebunden ist. Aufgrund dieses Zusammenhangs wird der Prüfer in der Regel durch den Vorstand bestimmt, dessen Handlungen er im Rahmen der Abschlußprüfung untersuchen muß. Vgl. auch Dörner/Oser (1995), S.1092.
vgl. § 106 GO. Nach § 1 Abs.1 Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 9.3.1981.
vgl. Dörner/Oser (1995), S.1093, kritisch auch Herzig/Watrin (1995).
vgl. Dörner/Oser (1995), S.1093.
Die sich ergebende “Betriebsblindheit” könnte durch regelmäßig wechselnde Prüfungsteams verringert werden, allerdings betrifft dies nicht die Unabhängigkeit, so auch Herzig/Watrin (1995), S.799.
Praktisch wird auf der Gemeindeebene durch die Beteiligungsverwaltung ein Wechsel der Prüfer für alle 5 bis 6 Jahre vorgeschlagen. Daran hält sich die Verwaltung häufig nicht, da die Erfahrungen des Prüfers in dem Unternehmen dazu führen, daß er wiedergewählt wird. Trotzdem kann der Prüfer jedes Jahr gewechselt werden.
Zur Verlagerung der Bestellungsentscheidung vgl. Theisen (1994), S.819.
vgl. Herzig/Watrin (1995), S.800.
vgl. § 71 Abs. 4 GO in kreisfreien Städten. In kreisangehörigen braucht nicht ein Beigeordneter zu bestellt werden. Es kann sich sogar um einen Beamten handeln, der auf Lebenszeit zum Kämmerer gewählt wird Held/Becker/Decker (1994), § 71 GO S.4.
vgl. Weiblen (1985), S.456. Der Kämmerer vertritt den Gemeindedirektor in seinem Arbeitsgebiet §68Abs.2GO.
vgl. Weiblen (1985), S.456.
vgl. Weiblen (1985), S.472.
vgl. KGSt (1985b), S.18.
vgl. Eichhorn (1967), S.268. Um welche Bezeichnungen der Prüfungsämter es sich im Einzelfall handelt, kann von den Regelungen in dem betreffenden Bundesland abhängen - vgl. Kreb (1992), S.219. Beispielsweise übernimmt in Hessen der Landesrechnungshof die Aufgaben des genannten Gemeindeprüfungsamtes in NRW.
vgl. Rehn/Cronauge (1992), § 100 GO a.F., Held/Becker/Decker (1994), § 102 GO S.1.
vgl. von Loebell (1992), § 101 GO a.F., Held/Becker/Decker (1994), § 104 GO S.1.
vgl. Held/Becker/Decker (1994), § 104 GO S.I.
Unter gleichzeitiger Mitteilung an den Finanzausschuß, vgl. Held/Becker/Decker (1994) zu § 104 GO S.I.
vgl. Kreb (1992), S.219.
vgl. Emrich (1958), 5.182. Das geht auch aus der Formulierung von Klappstein hervor, der in dem RPA manchmal mehr ein Kontrollinstrument, manchmal mehr eine Führungshilfe aus Perspektive der Verwaltung sieht, vgl. Klappstein (1985), S.365.
vgl. § 104 Abs.1 S.2 GO.
vgl. Rauball (1981), § 100 GO a.F. RN 2, vgl. Held/Becker/Decker (1994), § 102 GO S.1.
llerdings sind sie abhängig von den Weisungen der Aufsichtsbehörde des Oberkreisdirektors.
vgl. Vögele (1989), S.958.
vgl. Caspari (1993), S.218.
Eine ähnliche Gliederung gibt es auf der Gemeindeebene in Dezernate.
vgl. Janson (1980), S.237.
vgl. Zavelberg (1992), S.727.
vgl. Karehnke (1975), S.236. Auch Karehnke bemängelt, daß ein zu stark geprägtes Ressortdenken eine übergeordnete Gesamtschau verhindert.
vgl. Rehm/Cronauge (1992), § 69 LHO-VV, Eckert (1979), S.129.
vgl. Emmerich (1977), S.95.
vgl. Janson (1980), S.170. Wobei es strittig ist, ob es sich um eine Selbstprüfung handelt, vgl. Patzig (1992), § 69 HLO RN 3.
vgl. Dieckmann (1992), 5.893. Während die Haushaltsführung die Ausführung des Haushaltsgesetzes betrifft, wird unter der Wirtschaftsführung die Vermögenswirtschaft subsumiert, vgl. Tiemann (1970), S.955.
vgl. Zavelberg (1989), 5.726. Also auch der Untemelunen privatrechtlicher Rechtsformen Art.114 Abs.2 GG und § 88 LHO
vgl. Wittrock (1989), S.1350.
vgl. Art. 87 Abs.1 Landesverfassung NRW, Wittrock (1989), S.1351.
vgl. § 7,8 LRHG - Entscheidung im großen/kleinen Kollegium.
er Präsident und Vizepräsident werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und werden von der Landesregierung ernannt vgl. Patzig (1991), Art. 114 RN 23. Problematisch ist die Regelung auf Bundesebene. Der Präsident wird auf Vorschlag des Finanzministers gewählt. Der Kontrollierte wählt den Chefkontrolleur also selbst aus Kisker (1983), S.2172.
vgl. Patzig (1991), Art. 114 RN 20.
vgl. Stern (1990), S.263.
So auch Patzig (1991), Art.114 RN B.
vgl. Stern (1989), S.41.
vgl. Patzig (1991), Art.114 RN 9.
vgl. von Arnim (1981), S.706.
Hierin sieht Zavelberg (1990) die wesentliche Abgrenzung zu den Wirtschaftsprüfern.
So z.B. Räntsch (1988) § 39 RN 3.
vgl. Fachschriften der Wirtschaftsberatung (1980), S.53.
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Loitz, R. (1997). Die öffentlichen Unternehmen und ihre Prüfer. In: Die Prüfung von öffentlichen Unternehmen. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08406-8_2
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