Zusammenfassung
Wollen Unternehmen den Wettbewerbserfordernissen des europäischen Binnenmarktes standhalten, so erscheint eine Ausdehnung über die nationalen Grenzen hinaus in vielen Fällen unumgänglich1. Insofern gewinnt die Frage, in welche Rechtsstruktur das Auslandsengagement gekleidet werden soll, an Bedeutung. Ausprägungen der Rechtsstruktur ergeben sich in Form eines rechtlich selbständigen bzw. rechtlich unselbständigen Auslandsengagements. Insofern unterscheidet sich die Frage nach der Rechtsstruktur von der der Rechtsformwahl in der Vielzahl der Aktionsparameter. Während die Rechtsformwahl insbesondere in Form eines nationalen Vergleichs zweckmäßig ist2, steht aufgrund der Besonderheiten des Internationalen Steuerrechts in Verbindung mit den niederlassungsrechtlichen Alternativen der jeweils betroffenen Staaten die Rechtsstruktur im Vordergrund3. Der Grund hierfür liegt darin, daß bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das jeweilige Abkommensrecht in der Regel4 eine Unterscheidung danach vorsieht, ob
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ein rechtlich unselbständiges Engagement in Form eines Direktgeschäfts 5,
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ein rechtlich unselbständiges Engagement in Form einer Betriebstätte oder
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ein rechtlich selbständiges Engagement in Form einer Tochtergesellschaft
ausgeübt wird6.
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Literatur
Vgl. dazu MATTAUSCH, Betriebstättenprinzip, S. 3; DÜLFER, Internationalisierung, S. 47 ff.
Vgl. beispielhaft die Vorteilhaftigkeitsanalysen einer rein nationalen Rechtsformwahl hei WOHE, Einfluß, S. 35 ff.; JACOBS, Rechtsform, S. 331 ff.; ROSE, Steuerlehre, S. 144 ff.; SCHNEELOCH, Steuerpolitik, S. 213 ff.; KLÖNE, Steuerplanung, S. 90 ff.
Vgl. FISCHER/WARNEKE, Steuerlehre, S. 252 f.
Je nach abkommensrechtlicher Ausgestaltung und je nach der Einordnung der ausländischen Personengesellschaft im In-und Ausland kann allerdings eine explizite Berücksichtigung der Personengesellschaft notwendig sein. Vgl. dazu die Ausführungen im fünften Kapitel, Gliederungspunkt C 6. In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird die Personengesellschaft regelmäßig durch die Berechnungen hinsichtlich der Betriebstättenalternative mitberücksichtigt. Vgl. dazu die Vorgehensweise bei JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 560 ff.
Unter einem Direktgeschäft soll dabei eine grenzüberschreitende Tätigkeit verstanden werden, bei der weder eine feste Einrichtung im Ausland noch ein ständiger Vertreter in das Engagement einbezogen werden. Vgl. zu diesem Begriff JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 56 f. sowie die Erläuterungen zu einer “direkten Lieferung” bei FISCHER/WARNEKE, Steuerlehre, S. 206.
Vgl. dazu das Vorgehen hei FISCHER/WARNEKE, Steuerlehre, S. 209 ff. und S. 223 ff. JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 560 ff.
Vgl. JACOBS, Rechtsform, S. 9 ff.
Vgl. MENNER, US-Besteuerung, S. 797 f.
Vgl. SIGLOCH, Wahl, S. 286; HEIDEMANN, Rechtsformwahl, S. 43 ff; LANZ, Wahl, S. 87 ff; KRÜGER, Wahl, S. 37 f.; HABERSTOCK, Einführung, S. 206.
Vgl. zu der Anwendbarkeit von Totalmodellen SCHNEELOCH, Steuerbelastungsvergleich, S. 11; SCHNEIDER, Investition, S. 71 f.; WAGNER, Grundfragen, S. 205; WAGNER/DIRRIGL, Steuerplanung, S. 13.
BRAUN, EK5O-Falle, S. 1; RÄDLER/RAUPACH, Auslandsbeziehungen, S. 4 f.
Vgl. BLOHM/LÜDER; Investition, S. 54 ff.; SCHNEELOCH, Steuerpolitik, S. 133 ff; SCHNEIDER; Investition, S. 65 ff.; DÄUMLER, Grundlagen, S. 42 ff.
Wird dies ignoriert, kann es zu willkürlichen Vergleichen zwischen den Rechtsstrukturen kommen. Vgl. etwa STREU, Vorteilhaftigkeit, S. 45 ff.
Schneeloch integriert in seine Untersuchung der optimalen Rechtsformwahl beim Vergleich zwischen Personen-und Kapitalgesellschaften mögliche Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft, wobei die Erfassung über die Steuerwirkungen von Teilbemessungsgrundlagen zu quantifizierbaren Ergebnissen führt. Vom Ansatz her vergleichbar ist die Teilsteuerrechnung von Rose, die durch diesen und andere Autoren weiterentwickelt wurde. Diesen nationalen Ansätzen ist gemeinsam, daß Fragen der Ausschüttungspolitik dabei nicht in dynamisierter Form in die Vorteilhaftigkeitsanalyse integriert wurden. Vgl. dazu SCHNEELOCH, Steuerpolitik, S. 244 ff.; ROSE, Steuerplanung, S. 171 ff.
Vgl. MÜLLER-KRÖNCKE, Entscheidungsmodelle, S. 79.
Auf die Unterscheidung zwischen einem Direktgeschäft und der Tätigkeit einer Montagebetriebstätte wird insofern nicht eingegangen, da das hier unterstellte Auslandsengagement über die Tätigkeit einer bloßen Montage hinausgeht. Vgl. zur Unterscheidung REH v. 21.1.1942, RSIBI. 1942, S. 66; BFH v. 22.9.1977, BStBI. 11 1978, S. 140; BFH v. 7.3.1979, BStBI. 11 1979, S. 527 für das nationale Recht sowie die Übersicht bei JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 224 für das Recht der DBA.
Vgl. zu den Begriffen Spitzen-, Zwischen-und Grundeinheit POPP, Erfassung, S. 11; KORMANN, Steuerpolitik, S. 15 ff.; ZIENER, Controlling, S. 61.
Vgl. PFITZER, S. 9 ff.
Grundsätzlich sind die in dieser Untersuchung erzielten Ergebnisse auch auf den Fall übertragbar, daß sich die Spitzeneinheit im Verlustbereich bewegt. Vgl. jedoch hierzu die Einschränkungen im zweiten Kapitel, Gliederungspunkt C 4. 7.
Vgl. SCHNEELOCH, Steuerpolitik, S. 175.
Vgl. zum Begriff des personenbezogenen Unternehmens SCHNEIDER, Investition, S. 6; PFITZER, Einfluß, S. 118 ff.
Vgl. zur Charakterisienmg firmenbezogener Unternehmen SCHNEIDER, S. 6.
Vgl. SCHNEELOCH, Steuerpolitik, S. 160 f.
Vgl. ROSE, Steuerbelastung, S. 66; LUDER, Beurteilung, S. 542 f.
Vgl. WASMER, Maßnahmen, S. 69.
Vgl. zur Untersuchung der formalen Aussagefähigkeit die Untersuchung im fünften Kapitel.
Vgl. die Untersuchungen bei TELKAMP, Betriebstätte, S. 108 ff.; FISCHER/WARNEKE, Steuerlehre, S. 264. JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 575 ff. und RICHTER, Besteuerung, S. 172 f. stellen dagegen bei ihrer Analyse exemplarisch auf die USA als Auslandsstaat ab. Aufgrund der Wirkungen der Umsetzung der EG-Richtlinien ist das Zwei-Länder-Modell Deutschland/USA allerdings nur noch bedingt exemplarisch. Vgl. dazu insbesondere fünftes Kapitel, Gliederungspunkt A.
Vgl. dazu auch TELKAMP, Betriebstätte, S.101 ff.
Vgl. dazu die Ausführungen zur Quellensteuer im fünften Kapitel, Gliederungspunkt A.
Vgl. FISCHER/WARNEKE, Steuerlehre, S. 209 ff.
Vgl. ZUBER, Anknüpfungsmerkmale, 5. 173.
Vgl. dazu VOGEL, DBA, Einleitung, Rz. 78 ff.
Vgl. Statistisches Bundesamt, Länderbericht Niederlande, S. 94 ff.; Bundesministerium für Wirtschaft, Wirtschaft, S. 89 ff.
Vgl. dazu die Darstellung des Steuerrechts einzelner Staaten in MENNEL, Steuern, Länderteile.
Vgl. dazu fünftes Kapitel, Gliederungspunkt B 1.2.
Zum Zusammenhang von Standort-und Rechtsformwahl international tätiger Unternehmen vgl ROSE, Steuerlehre, S. 77 ff. sowie WACKER, Steuerlehre, S. 246.
Vgl. dazu die Untersuchung von WIDDAU, Quantifizierung, S. 178 ff. Dort wird in einem sehr allgemeinen Modell die Standortfrage mit der Wahl der Rechtsstruktur verknüpft.
Hieraus ergibt sich die Rechtfertigung dafür, die Analyse möglicher Rechtsformen auf diejenige der Rechtsstrukturen zu begrenzen. Vgl. F(SCHER/WARNEKE, Steuerlehre, S. 253.
Vgl. zu der grundsätzlichen Systematisierung der Leistungsbeziehungen VOGEL, DBA, An. 7, Rz. 77 ff.
Vgl. dazu die Ausführungen zur Mutter/Tochter-Richtlinie im zweiten Kapitel, Gliederungspunkt B 2.3.2.
Vgl. zur Analyse der Rechtsstruktur von Grundeinheiten in Staaten, mit denen keine abkommensrechtlichen Beziehungen bestehen TELKAMP, Betriebstätte, S. 104 ff.; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 568 ff.; RICHTER, Besteuerung, S. 167 ff.
Vgl. fünftes Kapitel, Gliederungspunkt C 2.2.
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Seeger, N. (1995). Einleitung. In: Die optimale Rechtsstruktur internationaler Unternehmen. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08400-6_1
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