Zusammenfassung
Nachdem in den vorstehenden Kapiteln die Fragen diskutiert wurden, inwieweit das EIU gegenüber dem ETU als eigenständiger Akteur positioniert werden sollte (Kapitel C. 1), welche Strecken(teil)menge in der Hand eines EIUs liegen sollte (C.2) und unter welcher Zielsetzung es dies bewirtschaften sollte (C.3), stellt sich weiterhin die Frage, welche Verfügungsrechte das EIU an seinem Netz zugeteilt bekommen sollte. Wie in Teil B dieser Arbeit deutlich wurde, gibt es drei Gruppen von Handlungsrechten im Bereich des Netzmanagements: diejenigen, welche die Investitionen betreffen; diejenigen, welche sich auf die Trassenvergabe beziehen; und diejenigen, welche sich auf die Betriebslenkung erstrecken. Wie bereits angesprochen, ist es keineswegs zwingend, alle drei Funktionen in eine Hand zu legen: Im Flugverkehr z.B. investiert der Staat in die Infrastruktur (öffentliche Flughafengesellschaften); die Fluggesellschaften verteilen im Rahmen von IATA-Abstimmungsprozessen ihre Slots selbst; und dritte staatliche Stellen führen die Betriebslenkung durch (Flugsicherung).
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Munzert, R. (2001). Der Handlungsrahmen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens: Überlegungen zum funktionalen Integrationsgrad. In: Das Schienennetz in Deutschland nach der Bahnreform. DUV Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08340-5_12
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-08340-5_12
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden
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