Zusammenfassung
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat gemäß der Legaldefinition in §1 des Gesetzes den Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Dieses Ziel wird verfolgt, indem immissionsschutzrechtlich relevante Anlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen werden, und die Genehmigung eines immissionsschutzrechtlich relevanten Vorhabens von der Erfüllung gesetzlich festgelegter Betreiberpflichten abhängig gemacht wird1. Die sehr allgemeinen Zielbestimmungen des Gesetzes manifestieren sich dabei in konkreten Grenz- und Richtwerten auf der Ebene von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Dabei ist die Errichtung und der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage vor Erteilung der Genehmigung verboten, eine Genehmigung hebt dieses Verbot dann auf, und die vordem verbotene Tätigkeit wird legal.
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Hafner, M. (2000). Einleitung. In: Behördliche Diagnosefehler im Genehmigungsverfahren. Ökonomische Analyse des Rechts. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08270-5_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-08270-5_1
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Print ISBN: 978-3-8244-7278-9
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