Zusammenfassung
Der Begriff der Autonomie stammt aus dem Griechischen und bedeutet soviel wie Selbstgesetzlichkeit.1 Der erste Teil des Wortes Selbstgesetzlichkeit, das Selbst, weist auf den Träger der Autonomie hin, als einer Person oder Organisation. Selbstgesetzlichkeit an sich stellt die Frage nach der Unabhängigkeit von einem Bezugsrahmen oder von einer das Selbst umgebenden Umwelt. Insofern schließt Autonomie das Recht auf Selbstbestimmung sowie Freiheit und Unabhängigkeit mit ein.2 Es beinhaltet das Recht auf Selbstverwaltung nach eigenen Gesetzen, bzw. das Recht von Minderheiten, einen Teil ihrer Angelegenheiten selbst zu regeln. Dieser rechtliche Ansatz läßt äußere Einwirkungen, z. B. durch übergeordnete Verfassungen, zu. Einen solchen Rechtszustand kann man als teilautonom bezeichnen. Dies bedeutet, daß der Grad der Autonomie in Abhängigkeit von der Tragweite der aufgestellten Rechtsverhältnisse veränderlich ist. Kant überträgt Autonomie auf die Selbstbestimmung des Menschen, zu der dieser als Vernunftwesen fähig ist. Autonom im Sinne Kants handelt, wer sich durch Erfahrungen und Normen nicht beeinflussen läßt.3 Dieser Autonomiebegriff setzt die ethische Selbstverpflichtung des Individuums, die auf der Maxime einer sittlichen Vernunft und der Anerkennung der persönlichen Verbindlichkeit sittlicher Normen beruht, und damit der Befolgung des kategorischen Imperativs, voraus.4 In diesem ethischen Ansatz bezieht sich Autonomie nur auf den Menschen und seine Handlungsfreiheit, d.h. die Selbstbestimmung des Einzelnen. In dem Augenblick, in dem irgendeine Abhängigkeit durch äußere Einflüsse besteht, handelt der Mensch nicht mehr autonom, sondern heteronom.
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Lauermann, A. (1994). Autonomie als Gestaltungsparameter von Fertigungssegmenten. In: Autonomie von Fertigungssegmenten. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08262-0_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-08262-0_3
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