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Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Übertragungsgeschäfte einschließlich der Einlösung durch den Letzterwerber

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Book cover Innovative Zinspapiere und zinsähnliche Anlageprodukte
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Zusammenfassung

Für die Systematisierung typischer Kapitalanlegerpositionen wurde darauf abgestellt, in welcher Weise der Investor sein Kapitalanlageengagement beginnt bzw. beendet.743) Der Durchhalter erwirbt das Anlageprodukt vom Emittenten und löst es zum Ende der Laufzeit bei diesem ein. Hingegen findet beim Zwischenhalter und beim Letzterwerber der Anschaffungsvorgang erst zu einem Zeitpunkt während der Laufzeit statt, weshalb der Erwerb nicht vom Emittenten selbst, sondern vom bisherigen Inhaber des Papiers erfolgt. Der Erstveräu-ßerer und der Zwischenhalter warten das Ende der Laufzeit und die damit verbundene Einlösung beim Emittenten nicht ab, sondern veräußern das Papier zu einem früheren Zeitpunkt an einen bisher unbeteiligten Dritten.

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Literatur

  1. Vgl. hierzu und zum folgenden oben Kapitel 2.3, S. 61.

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  2. Beachte als — bisher genannte — Ausnahmen von diesem Grundsatz §§ 23 i.V.m. 22 Nr. 2 EStG und § 17 EStG. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft rechtssystematisch der Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und damit den Gewinneinkunftsarten zugeordnet wurde, obwohl es sich um die Veräußerung von Privatvermögen handelt; s. hierzu kritisch Lang, 1, in: Tipke, K. / Lang, 1, Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 9 Rdn. 592.

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  3. Vgl. BFH v. 8.10.1991, VIII R 48/88, BStBl II1992, S. 174 (175), m.w.N. und den Steuergegenstandstheorien bei den Papieren der Kombination (D aus praktischer Sicht keine Bedeutung erlangt. Da bei diesen Papieren sämtliche Zahlungen der Höhe nach feststehen, wird ein Anleger nur in solche Papiere investieren, aus denen trotz Agio der — von den Steuergegegenstands-theorien geforderte zu erwartende- gesamte Einnahmenüberschuß resultiert.

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  4. Auf Zahlungen während der Laufzeit ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unabhängig davon anwendbar, ob es sich bei dem Inhaber des Papiers im Zeitpunkt der Zahlung um einen (voraussichtlichen) Durchhalter, Erstveräußerer, Zwischenhalter oder Letzterwerber handelt. Wird ein Produkt aufgrund seiner Ausgestaltung — gemessen am Durchhalter-Fall — als »Nutzungsüberlassung von Geld“ eingestuft, bleibt diese Qualifizierung über die gesamte Laufzeit des Papiers erhalten. Die Prüfung der Kriterien Rückzahlung“ und „Entgelt“ ist nach einem Übertragungsgeschäft nicht erneut vorzunehmen. Maßgeblich sind demnach nur die Daten, die in den Emissionsvereinbarungen festgelegt worden sind. Die Tatsache, daß der Zwischenhalter und der Letzterwerber einen vom Emissionspreis regelmäßig abweichenden Erwerbspreis entrichten und der Erstveräußerer sowie der Zwischenhalter anstelle der Abschlußzahlung aus der Einlösung den Veräußerungspreis vereinnahmen und daher z.B. das Rückzahlungs-Kriterium — gemessen am Erwerbs- und/oder Veräußerungspreis — nicht mehr erfüllt wäre, ist unerheblich. Denn diese Veränderungen sind nur auf einen Wechsel der Gläubigerperson zurückzuführen, der Zahlungsfluß zwischen Schuldner und „Gesamtheit der Gläubiger“ bleibt mit seinen ursprünglichen Beträgen bestehen. Insofern schlägt die Tätigkeit der „Nutzungsüberlassung von Geld“, sofern sie beim Erstveräußerer vorliegt, auf jeden Zwischenhalter und schließlich den Letzterwerber durch. Ausnahmen von diesem Grundsatz und der damit verbundenen Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind — wie im folgenden dargelegt wird — im Zusammenhang mit der Einlösung des Letzterwerbers und bei der Trennung eines Produktes in seine Einzelbestandteile zu beachten.

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  5. Dies gilt auch nach der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Denn mit dem Austausch des Begriffs „Zinsen“ durch den nun relevanten Begriff der „Erträge“ ist nicht die Erweiterung des Steuertatbestands auf Veräußerungsgeschäfte verbunden; vgl. hierzu oben Kapitel 4.2, S. 80. Daher hat die in FN 745 zitierte Rechtsprechung, die noch zur alten Fassung der Rechtsnorm erging, unverändert Bestand.

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  6. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG beinhaltet mit dem Hinweis, daß auch besondere Entgelt oder Vorteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, nur eine Klarstellung des Umfangs der nach Abs. 1 und Abs. 2 steuerbaren Einnahmen; vgl. Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 125. Zur geringen Bedeutung dieser Klarstellung s. bereits oben Kapitel 4.2, S. 80 ff. (insb. FN 268, S. 83). § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a EStG betrifft die isolierte Veräußerung von Dividendenscheinen und kann daher im Rahmen dieser Arbeit vernachlässigt werden.

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  7. Vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, bb (Neufassung der Nr. 2), Doppelbuchst, cc (Änderung der Nr. 3), Doppelbuchst, dd (Neufassung der Nr. 4) sowie Nr. 48 (u.a. Neufassung des Abs. 1 und 20 von § 52 EStG) des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (52 f., 58 u. 62). Inhalt und Auswirkungen der Neuregelungen werden im einzelnen unten diskutiert. Vgl. zur historischen Rechtsentwicklung des § 20 Abs. 2 EStG die Darstellungen bei Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1001; Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, R, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. N1 ff. (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG), Rdn. 01 ff. (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).

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  8. Dieser Streit entbrannte bereits bei der erstmaligen Einfügung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.d.F. des StRG 1990, der die Einnahmen aus der Veräußerung von Abzinsungspapieren in bestimmtem Umfang für steuerbar erklärte. Während die Finanzverwaltung derartige Einnahmen lange vor der Einfügung dieser Rechtsnorm für steuerbar hielt und auch die Gesetzesbegründung nur von einer „Klarstellung“ sprach, vertrat das Schrifttum einhellig die Meinung, daß es sich hierbei um eine konstitutive Regelung handelte; vgl. im einzelnen Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 2 ff. m.w.N.

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  9. Vgl. BMF-Schreiben v. 30.4.1993, IV B — S 2252 — 480/93, BStBl 11993, S. 343.

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  10. Zum Teil begründete die Finanzverwaltung ihre Auffassung gänzlich ohne Bezugnahme auf das geltende Recht (z.B. Nr. 4 des zitierten Schreibens zu Produkten mit Rückzahlungsgarantie und unsicheren Entgeltzusagen), zum Teil erfolgte ein Hinweis auf die nach Ansicht des BMF relevante Rechtsnorm (z.B. Nr. 2 zu Übertragungsgeschäften mit Kombizins- bzw. Gleitzinsanleihen: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG a.F.). Anhand genauer Analysen konnte jedoch aufgezeigt werden, daß sich selbst die angesprochenen Rechtsnormen wegen eines engeren Regelungsgehalts nicht als Rechtfertigungsgrund eigneten; vgl. z.B. Heuer, H., Steuerliche Behandlung verschiedener Formen von Kapitalanlagen -Stopft das BMF die Schlupflöcher?, DStR 1993, S. 1322 (1323 f.); Häuselmann, H. / Wiesenbart, T., Erträge aus Finanzinnovationen als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte?, RIW1993, S. 751 (753 ff.).

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  11. Dies ergibt sich aus der Bemerkung: „Der Ausschuß hat es als sinnvoll angesehen, die Verwaltungsregelung gesetzlich abzusichern“; Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 117.

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  12. So z.B. für Abs. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b EStG: „Nach geltendem Recht führt die Veräußerung ...nur beim...zu Kapitalertrag; ...künftig...“; für Nr. 4: „Die Vorschrift in Buchstabe c regelt...die Veräußerung herkömmlicher Kapitalanlagen, soweit sie vom geltenden Recht nicht erfaßt wird.“; Zitate aus Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123 (Hervorhebung d. Verf.).

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  13. Der BFH vertrat im Urteil v. 8.10.1991, VIII R 48/88, BStBl II1992, S. 174 (176), die Auffassung, daß der Ergänzung des § 20 Abs. 2 EStG — gemeint war die im Rahmen des StRG 1990 erfolgte Neueinfügung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. — konstitutive Wirkung zukomme. Diese Ansicht wurde bestätigt durch BFH v. 21.5.1993, VIII R 1791, BStBl II1994, S. 93 (95). Sie kann m.E. auch auf die später vorgenommenen Ergänzungen des § 20 Abs. 2 EStG übertragen werden.

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  14. Für konstitutiven Rechtscharakter plädieren Wassermeyer, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1992, § 20 Rdn. M1 (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b EStG); Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. N 3 (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG ), Rdn. O 20 (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG); Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 591 (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG; zu den übrigen Vorschriften äußerst sich Bordewin nicht ausdrücklich); Stuhrmann, G., in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, München 1996, § 20 EStG Rdn. 342 (nur zu § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 EStG); Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 181 f. (zu § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 EStG; im übrigen unklar vgl. Rdn. 170); Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil I), DStR 1996, S. 1265 (1268); Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 168; Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 4. Nicht eindeutig hingegen Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1002, der die Regelungen des Abs. 2 einmal als „klarstellend“, gleichzeitig aber auch als „Ergänzung“ bezeichnet, sich bezüglich des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG jedoch unzweifelhaft der Ansicht vom konstitutiven Charakter dieser Rechtsnorm anschließt.

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  15. Vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 20; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 168 f.; Häuselmann, H. / Wiesenbart, T., Erträge aus Finanzinnovationen als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte?, RIW 1993, S. 751 (753); Hamacher, R., Zwischenveräußerung auf- und abgezinster Wertpapiere, Die Bank 1992, S. 284 (287 f.). Dies ergibt sich daraus, daß — wie oben in Kapitel 3.4, S. 75. bereits dargelegt — die Kodifizierung eines Steuergegenstandes stets auch die Nichtsteuerbarkeit von Sachverhalten, die von dieser steuerbegründenden Rechtsnorm nicht angesprochen werden, bedeutet und insofern eine Gesetzeslücke nicht besteht.

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  16. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Veräußerungsvorgang unbesteuert. Hier stellt sich die Frage, ob zu dem späteren Zeitpunkt, zu dem die Entgeltzahlungen des Schuldners beim neuen Inhaber des Papiers zufließen, dem Veräußerer (und früheren Inhaber) zeitanteilige Einkünfte zuzurechnen sind, die von diesem nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern wären. Der BFH hält diesbezüglich die zivilrechtliche Regelung des § 101 BGB für maßgeblich; vgl. nur BFH v. 30.4.1991, VIII R 38/87, BStBl II1991, S. 574 (mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis) und dessen jüngste Bestätigung in BFH v. 26.11.1997, X R 114/94, DStR 1998, S. 410. Gemäß § 101 Nr. 2 2. HS BGB gebührt dem früheren Inhaber ein der Haltedauer entsprechender Teil der Entgeltzahlungen. Diese Grundregel ist nach dem Einleitungssatz des § 101 BGB jedoch nur dispositiv, d.h. sie kann durch abweichende Parteivereinbarungen ersetzt werden. Derartige Vereinbarungen werden bei Übertragungsgeschäften an der Börse regelmäßig — schon aus Praktikabilitätsgründen — getroffen. Der Veräußerer verzichtet auf den Ausgleichsanspruch und erhält dafür im Veräußerungszeitpunkt die zeitanteiligen Entgelte — soweit berechenbar — entweder im Rahmen des Veräußerungspreises oder in Form einer gesonderten Vergütung. Zivilrechtlich stehen demnach die späteren Schuldnerzahlungen ausschließlich dem neuen Papierinhaber zu. Im Ergebnis kann die Besteuerung des ehemaligen Inhabers, die im Veräußerungszeitpunkt wegen des Fehlens einer steuerbegründenden Rechtsnorm unterbleibt, auch später nicht über § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nachgeholt werden; vgl. zu dieser Problematik und zur Kritik an der Auffassung des BFH jeweils m.w.N. Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 13; Riegler, B., in: Littmann, E. / Bitz, H. / Hellwig, P., Das Einkommensteuerrecht, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 276 ff.; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 54 ff.

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  17. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG nennt neben der „Veräußerung“ auch die „Abtretung“. Diese wird im folgenden vernachlässigt, da sich die Untersuchung auf Übertragungsgeschäfte an der Börse konzentriert und im übrigen keine Besonderheiten zu Veräußerungsgeschäften erkennbar sind. Darüber hinaus ist aufgrund der Regelungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b Satz 2 und Nr. 4 Satz 4 EStG auch die Tätigkeit der „Einlösung“ tatbestandsmäßig. Da der Vorgang der „Einlösung“ im Durchhalter-Fall unstreitig dem Bereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen ist, kann die hier angesprochene Einlösung nur im Zusammenhang mit Übertragungsgeschäften von Bedeutung sein. Eine derartige Einlösung kann in zeitlicher Hinsicht nur nach dem Übertragungsgeschäft erfolgen. Daher werden diese Sachverhalte jeweils im Anschluß an die Veräußerungsgeschäfte diskutiert.

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  18. Vgl. hierzu oben Kapitel 3.2.2, S. 67.

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  19. Wie oben dargelegt wurde, besteht der Steuertatbestand nicht nur aus den genannten zwei „Dimensionen“, sondern setzt sich aus den vier Elementen Steuersubjekt, Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Steuersatz zusammen; vgl. Kapitel 2.1.5.3.1, S. 21. Im Mittelpunkt der hier vorgenommenen Diskussion stehen jedoch nur ein Bestandteil des Steuergegenstandes (das Veräußerungsobjekt) und die Bemessungsgrundlage (Umfang der steuerbaren Einnahmen), so daß zur Verdeutlichung von der .Zweidimensionalität* gesprochen wird.

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  20. Diesen Weg wählte der Gesetzgeber bei der Formulierung des Steuergegenstandes .Einkünfte aus Spekulationsgeschäften* in § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG. Ein einschränkendes Element besteht hier allerdings hinsichtlich des Zeitmoments, da nur Veräußerungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten bzw. 2 Jahren nach Anschaffung erfaßt werden.

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  21. Da der Gesetzgeber nicht zur Umsetzung einer Steuergegenstandstheorie verpflichtet ist — und dies im Rahmen der Gestaltung des EStG bewußt auch abgelehnt hat — vgl. hierzu oben Kapitel 3.1, S. 65 — ist eine per definitionem getroffene Steuerwürdigkeitsentscheidung zulässig, sofern sie nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstößt.

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  22. Die Forderung nach der Steuerbarkeit einer Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die der Einkunftserzie-lung gedient haben, wurde oben bereits als Besonderheit der Markteinkommenstheorie beschrieben; vgl. hierzu Kapitel 3.2.3, S. 68.

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  23. Hiergegen könnte eingewendet werden, daß aus der Tatsache der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer Einkunftsart nicht zwingend geschlossen werden könne, daß jeder Vorschrift innerhalb dieser Einkunftsart auch die gleiche Theorie zugrundeliege. Zur Begründung dieses Einwands könnte auf § 22 EStG verwiesen werden, der sowohl quellentheoretisch orientierte Einkünfte (Renten) als auch reinvermögenszugangstheoretisch orientierte Einkünfte (aus Spekulationsgeschäften) umfaßt. §22 EStG nimmt jedoch im Bereich der sieben Einkunftsarten eine Sonderstellung ein, da es sich erkennbar um eine unsystematische Einzelauflistung voneinander unabhängiger Besteuerungstatbestände handelt; vgl. hierzu Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 22 Rdn. 1.

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  24. Wie der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 117, entnommen werden kann, waren die im Rahmen des StMBG vorgenommenen Änderungen der Veräußerungstatbestände zum einen durch die Zielsetzung motiviert, künftig auch die innovativen Anlageprodukte zu erfassen, die zwar im Durchhalter-Fall bereits nach alter Rechtslage unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, im Veräußerungsfall jedoch nicht unter eine der Vorschriften des § 20 Abs. 2 EStG fielen. Hierbei handelte es sich im wesentlichen um Kombizins-, Step-up- und Gleitzinsanleihen, die für die letzten Jahre der Laufzeit (überhöhte) Entgeltforderungen aufweisen, was sich bis zu deren Fälligkeit in steigenden Kurswerten niederschlägt. Anstelle der steuerpflichtigen Einziehung der Entgeltforderungen konnte der wirtschaftliche Vermögensvorteil kurz vorher durch eine nicht steuerbare Veräußerung realisiert werden; vgl. hierzu Wagner, F. / Wangler, C, Kombizins-Anleihen — Eine Finanzinnovation als Steuersparmodell?, DB 1992, S. 2405. Zum anderen basieren auch die übrigen Änderungen der Veräußerungstatbestände nicht auf einer eigenständigen Steuerwürdigkeitsentscheidung. Sie stellen vielmehr nur die Entsprechung zu der Erweiterung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Dies geht eindeutig aus nachfolgender Passage der Begründung hervor. .Kapitalerträge werden nicht nur durch Einlösung der vom Emittenten erworbenen Wertpapiere und Kapitalforderungen erzielt, die von Absatz 1 Nr. 7 erfaßt wird, sondern auch durch Veräußerung der Papiere und Kapitalforderungen vor deren Fälligkeit. Entsprechend der Erweiterung des Begriffs der Kapitalerträge in Absatz 1 Nr. 7 um die Finanzinnovationen muß deshalb auch die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 4 erweitert werden...*; Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123.

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  25. In diesem Sinne sind wohl auch die Ausführungen von Harenberg, F., in: Herrmann, C / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1002, zu verstehen, der davon spricht, daß Abs. 2 die Tatbestände des Abs. 1 voraussetzt.

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  26. Im Rahmen der Herleitung des bei § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG maßgeblichen Steuergegenstandes .Nutzungsüberlassung von Geld“ wurde aufgezeigt, daß nicht das Anlageprodukt selbst, sondern das für den Erwerb des Produkts aufgewendete Geld die steuerrelevante Quelle darstellt; vgl. oben Kapitel 4.4.2.2, S. 96. Als Besonderheit erwies sich, daß das Quellengut Geld zu Beginn der Tätigkeit untergeht und an dessen Stelle das Kapitalforderungsbündel tritt. Insofern ist es gerechtfertigt, daß sich die Veräußerungsvorschriften nicht auf das eigentliche Quellengut, sondern auf dessen „Platzhalter“, das Anlageprodukt, beziehen.

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  27. Vgl. hierzu oben Kapitel 5.1, S. 245.

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  28. S. hierzu die Erläuterungen in obenstehender FN 768.

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  29. Vgl. hierzu und zum folgenden statt vieler Uhlir, H. / Steiner, P., Wertpapieranalyse, 3. Auflage Heidelberg 1994, S. 7 ff.; Schulte, R., Kursänderungsrisiken festverzinslicher Wertpapiere, Wiesbaden 1996, S. 32 ff.

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  30. Hierzu muß die Annahme getroffen werden, daß der Emittent einerseits und der JV\arkt“ andererseits hinsichtlich der Unsicherheitsfaktoren im Emissionszeitpunkt identische Erwartungen haben bzw. die gleichen Methoden zur Berücksichtigung von Unsicherheit verwenden.

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  31. Dies trifft ebenso für die Kapitalanlegerpositionen „Zwischenhalter“ und „Endeinlöser“ zu. Als Vergleichsgrößen gelten hier jedoch nicht „Emissions- zu Veräußerungspreis“, sondern „Kauf- zu Veräußerungspreis“ und „Kaufpreis zu Einlösungsbetrag“. Um unnötige Verwirrungen zu vermeiden, wird im folgenden nur der Fall der Erstveräußerung betrachtet.

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  32. Dies gilt für alle innovativen Papiere des ersten Grundtyps, die durch besondere Entgeltvereinbarungen gekennzeichnet sind, z.B. Zero-Bonds, Disagio/Agio-, Gleitzins-, Kombizins- und Step-up/down-Anleihen; vgl. die graphischen Darstellungen typischer Kursverläufe von Disagio/Agio-Anleihen bei Uhlir, H. / Steiner, P., Wertpapieranalyse, 3. Auflage Heidelberg 1994, S. 15; von Kombizins-Anleihen bei Wagner, F. / Wangler, C, Kombizins-Anleihen — Eine Finanzinnovation als Steuersparmodell?, DB 1992, S. 2405 (2406).

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  33. Vgl. hierzu die ausführlichen Erläuterungen in Kapitel 2.2.3.3.3.1.2, S. 49 (insb. Beispiel 2–5, S. 53).

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  34. Der Preis einer Option ergibt sich aus der Summe des „inneren Werts“ und des „Zeitwerts“; vgl. oben FN 531, S. 169.

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  35. Vgl. Schulte, R., Kursänderungsrisiken festverzinslicher Wertpapiere, Wiesbaden 1996, S. 148 ff.

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  36. Diese Faktoren sind zwar im Emissionszeitpunkt für die Ausgestaltung des Papiers von Bedeutung, da z.B. ein Schuldner mittlerer Bonität höhere Zusagen geben wird (muß) als ein erstklassiger Emittent. Nach der Ausgabe des Papiers können die Emissionsvereinbarungen jedoch nicht mehr an sich verändernde Rahmenbedingungen angepaßt werden.

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  37. So Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil I), DStR 1996, S. 1265 (1269). Krawitz ist insoweit zuzustimmen, als sich die Nutzungsüberlassung und die Veräußerung bei isolierter Betrachtung grundsätzlich dahingehend unterscheiden, daß das überlassene Gut nur zeitweilig entbehrt wird, während das veräußerte Gut endgültig aufgegeben wird.

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  38. Vgl. hierzu oben Kapitel 4.4.2.2, S. 96.

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  39. A.A. Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil II), DStR 1996, S. 1310 (1314). Krawitz geht davon aus, daß das Quellengut nach der Quellentheorie der langfristigen Einnahmenerzielung diene und daher seinem Wesen nach nicht zur Veräußerung bestimmt sei. Darüber hinaus trete durch die Zwischenveräußerung das Spekulationsmotiv — die Hoffnung, durch Änderungen der Rahmenbedingungen Vorteile zu erzielen — in den Vordergrund, welches sich von dem eigentlichen Motiv der Nutzungsüberlassung von Geld — der Erzielung einer sicheren Rendite — grundlegend unterscheide. Die Erfassung von Veräußerungsvorgängen sei im Ergebnis mit der Quellentheorie unvereinbar, da zum einen die Veräußerung der Quelle nicht als bestimmungsgemäße Verwendung dieser Quelle angesehen werden könne und zum anderen das Spekulationsmotiv nicht unter die Tätigkeit der Gebrauchsüberlassung subsumierbar sei. Bezüglich des ersten Arguments ist Krawitz entgegenzuhalten, daß die Veräußerung keinen isolierten Bestandteil der „Nutzungsüberlassung von Geld“ darstellt, sondern die (vorzeitige) Beendigung der bestimmungsgemäßen Verwendung. Eine „Mindesthaltedauer“ kann der Quellentheorie nicht entnommen werden. Hinsichtlich des zweiten Arguments gilt anzumerken, daß Krawitz nicht nach „papierimmanenten“ und „marktbedingten“ Kurswertänderungen differenziert, sondern im wesentlichen „marktbedingte“ Veräußerungserfolge diskutiert, die auch nach der hier vertretenen Ansicht bei einer an der Quellentheorie orientierten Besteuerung nicht erfaßt werden können. Im übrigen ist es m.E. problematisch, das „Spekulationsmotiv“ als grundsätzliches Abgrenzungskriterium anzusehen. Denn durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist der Steuergegenstand .Nutzungsüberlassung von Geld“ gerade nicht mehr an die Erzielung einer sicheren Rendite geknüpft, weshalb auch Papiere mit spekulativen Elementen nach dieser Rechtsnorm steuerbar sein können. Krawitz ist nur insoweit zuzustimmen, daß die Spekulation, die auf eine Veränderung der Rahmenbedingungen gerichtet ist — und sich somit „außerhalb des Papiers“ bewegt — vor dem Hintergrund der Quellentheorie unbeachtlich ist.

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  40. Dies gilt auch für Papiere mit spekulativen Elementen, obwohl wegen der Unsicherheit der Zahlungen weder für die Gesamtlaufzeit noch für die Haltedauer von vornherein ein „angemessenes“ Entgelt bestimmbar ist. Doch durch die Einbeziehung des im Veräußerungszeitpunkt gegebenen Basiselement-zustandes in den Veräußerungspreis wird die bis zu diesem Zeitpunkt eintretende Entwicklung des Basiselements „angemessen“ berücksichtigt. Die Tatsache, daß der Zustand des Basiselements bis zum Fälligkeitszeitpunkt des Anspruchs eine abweichende Ausprägung annehmen kann und insoweit der Veräußerer eine „zu hohe“ oder „zu niedrige“ Zahlung erhält, stellt m.E. keinen Grund dar, einen derart entstehenden Unterschiedsbetrag nicht zu den papierimmanenten Kurswertänderungen zu zählen. Zwar ist für die endgültige Höhe des Zahlungsanspruchs letztlich nur der Zustand des Basiselements im Fälligkeitszeitpunkt relevant. Dennoch würde die Nichteinbeziehung der zwischenzeitlichen Entwicklung dem spekulativen Element der Nutzungsüberlassung nicht gerecht, da der Grad der Spekulation stets von der Volatilität des Basiselements und der verbleibenden Laufzeit abhängt und folglich im Veräußerungszeitpunkt eine andere preisbestimmende Situation vorliegt als im Emissionszeitpunkt.

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  41. Aus diesem Grund sind die Veräußerungserfolge bei § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht steuerbar, da hiernach nur unmittelbar vom Schuldner geleistete Entgeltzahlungen als Früchte gelten; vgl. BFH v. 8.10.1991, VIII R 48/88, BStBl II1992, S. 174 (175), m.w.N.

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  42. Die Besteuerung eines Veräußerungserfolgs beim Veräußerer — mit der Folge, daß der Erwerber bei späterer Entgeltzahlung durch den Emittenten hinsichtlich des im Kaufpreis enthaltenen Entgeltanspruchs nur eine Forderung im Vermögensbereich einzieht und weder er noch der Veräußerer erneut der Besteuerung unterliegen- wird als „Surrogationsprinzip“ bezeichnet. Nach n.M. stellt dieses Prinzip kein allgemeines Grundprinzip des EStG dar, sondern gelangt nur durch ausdrückliche Regelung zur Anwendung; vgl. zu dieser Diskussion Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 8 Rdn. 18, m.w.N.

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  43. Vgl. hierzu Kapitel 5.4, S. 305 (einschließlich Unterkapitel).

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  44. Bestimmung des Umfangs der steuerbaren Einnahmen nach der „Emissionsrendite“; vgl. unten Kapitel 5.4.2.2.1, S. 306.

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  45. Bestimmung des Umfangs der steuerbaren Einnahmen nach der „Marktrendite“; vgl. unten Kapitel 5.4.2.2.2, S. 310.

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  46. Anders als bei der Bestimmung der relevanten Veräußerungsobjekte kann auch der Gesetzesbegründung keine eindeutige Äußerung entnommen werden, die darauf hindeuten würde, daß hinsichtlich des Umfangs der steuerbaren Einnahmen eine ausschließliche (mittelbare) Umsetzung der Quellentheorie beabsichtigt war. Zwar wurde in bezug auf die durch das StMBG vorgenommenen Änderungen allgemein bemerkt, daß diese „...die Grundlage dafür (schaffen], daß im Falle der Veräußerung von Wertpapieren die im Kurs der Papiere und damit im Veräußerungspreis enthaltenen Erträge auch im Privatbereich der Einkommensteuer...unterliegen.“; Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 117 (Einfg. d. Verf.). Allerdings wird hierdurch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, daß über die Erträge hinaus auch die übrigen Bestandteile des Veräußerungspreises steuerlich erfaßt werden können bzw. sollen.

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  47. Als Differenz zwischen Abschlußzahlung und Kurswert während der Laufzeit.

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  48. Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123; Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1093; Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 183; Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 23.

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  49. Vgl. nur Rodin, A., Disagio, Diskont und Damnum im Einkommensteuerrecht, Köln 1988, S.ll; Riegler B., in: Uttmann, E. / Bitz, H. / Hellwig, P., Das Einkommensteuerrecht, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 267.

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  50. Wenn vereinzelt bei der Definition der Abzinsung/Aufzinsung als eine Bezugsgröße der „Nennwert* genannt wird — Nennwert übersteigt Emissionspreis bzw. Abschlußzahlung übersteigt Nennwert (= Emissionspreis); vgl. z.B. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 24; — wird dadurch der Eindruck vermittelt, als ob nur Papiere mit Nennwert unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG fallen könnten. Zwar weisen im Regelfall die hiervon betroffenen Produkte einen Nennwert auf, dies stellt jedoch keine notwendige Voraussetzung dar.

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  51. Annahmegemäß beinhalten derartige Papiere zusätzlich Entgeltzusagen während der Laufzeit, da andernfalls ein sicherer Verlust auftreten würde.

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  52. Vgl. die Erläuterungen zur Herleitung eines Kurswertes bzw. eines Emissionspreises in Kapitel 5.2.3, S. 253.

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  53. Zu den Auf- bzw. Abzinsungspapieren gehören ebenso die Bundeswertpapiere „U-Schätze“, „Finanzierungsschätze“, „Bundesschatzbriefe Typ B“ sowie von Kreditinstituten begebene unverzinsliche Sparbriefe; vgl. Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (448). Da diese Produkte nicht über die Börse veräußert werden können, werden sie im Rahmen dieser Arbeit vernachlässigt. Vgl. zu anderen Möglichkeiten der Übertragung bzw. der vorzeitigen Rückgabe Harenberg, F., Kapitalanlage in Bundeswertpapieren und ihre Besteuerung, NWB 1997, S. 111 (112) (F. 21, S. 1257 (1258)).

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  54. Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123.

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  55. Vgl. BMF-Schreiben v. 24.11.1986, IV B 4 — S 2252 -180/86, BStBl 11986, S. 539, und die ausführlichen Erläuterungen in Kapitel 4.5.2.2, S. 207.

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  56. Vgl. Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1093; Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 593; Riegler B., in: Uttmann, E. / Bitz, H. / Hellwig, P., Das Einkommensteuerrecht, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 269; Loy, R, Besteuerung von Kapitaleinkünften, Stuttgart 1995, S. 66. Unklar hingegen bei Stuhrmann, G., in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, München 1996, § 20 EStG Rdn. 342; Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 33; Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsge-setz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (449) und Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 180. Diese Autoren weisen zwar im Zusammenhang mit der Erläuterung der Veräußerungsgeschäfte auf den „Disagio-Erlaß“ hin. Den Ausführung kann jedoch nicht entnommen werden, welche konkrete Schlüsse daraus gezogen werden. Insbesondere bleibt offen, ob die Beachtung der Disagio-Staffel die Bestimmung der relevanten Veräußerungsobjekte oder erst die zweite Dimension des Besteuerungsumfangs betreffen soll. A.A. teilweise Delp, U., Besteuerungsregeln der Kursdifferenzpapiere am Beispiel eines Step-up Bonds, INF 1996, S. 513 (514, dortige FN 7); ders., Gestaltungs- und Problemzonen bei der Besteuerung von verzinslichen Anlagemedien, INF 1997, S. 174 (176). Delp stellt sich die oben genannte Problematik nicht, da er die Anwendung des Disagio-Erlasses auf „Kursdifferenzpapiere“ generell ablehnt, was er — m.E. unzutreffend — damit begründet, daß die Vereinfachungsregelung nur auf Anleihen mit gleichmäßigem Zins abziele. Aus dieser Aussage und der Feststellung, daß unter „Kursdifferenzpapieren“ die Anlagemedien i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu verstehen seien, läßt sich aber schließen, daß Delp Produkte mit gleichmäßiger Verzinsung und Emissiondisagio ohne ersichtlichen Grund nicht zu den von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG erfaßten Abzinsungspapieren zählt.

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  57. Vgl. hierzu oben Kapitel 5.2.2, S. 250.

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  58. Im Erlaß v. 24.11.1986, IV B 4 — S 2252 -180/86, BStBl 11986, S. 539, wird einerseits nicht explizit angemerkt, daß sich die steuerliche Behandlung sowohl auf die Durchhalter- als auch auf die Übertragungsgeschäfte beziehe, andererseits wird auch kein konkreter Ausschluß vorgenommen. Die Indiffe-renziertheit der Ausführungen läßt eher darauf schließen, daß die Finanzverwaltung die Regeln in beiden Sachverhalten anwenden will. Dies wird auch dadurch gestützt, daß für die Fälle, in denen die Staffelgrenzen überschritten sind, darauf verwiesen wird, daß für die Berechnung des Kapitalertrags „während der gesamten Laufzeit“ der „Zero-Bonds-Erlaß“, vgl. BMF-Schreiben v. 24.1.1985, IV B 4 -S 2252 — 4/85, BStBl 11985, S. 77, heranzuziehen sei. Die zitierte Verwaltungsverlautbarung zu Zero-Bonds enthält insbesondere Besteuerungsregeln zu Übertragungsgeschäften. Im Umkehrschluß ist der „Zero-Bonds-Erlaß“ und die damit verbundene Besteuerung bei Papieren mit Emissionsdisagio innerhalb der Staffelgrenzen hinsichtlich des Disagios auch bei Veräußerung nicht einschlägig.

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  59. Vgl. zur Berücksichtigung des Disagio-Erlasses bei der Bestimmung der steuerbaren Einnahmen unten Kapitel 5.4.3.2.1, S. 333.

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  60. Vgl. oben Beispiel 4–20, S. 184. Im Rahmen der hier diskutierten Problematik sind nur Kombinationen von „Capped Warrants“ von Bedeutung, die in ihrer ursprünglichen, also zusammengesetzten Form veräußert werden. Zur steuerlichen Behandlung der Veräußerung von Einzelbestandteilen nach durchgeführter Trennung s. unten Kapitel 5.3.3.3.1.3, S. 299.

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  61. Für eine Subsumierung dieser Anlageprodukte unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG plädieren zu Recht Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 181; Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, R, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 33; Scheurle, F., AAißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (448). Hingegen ordnet die Gesetzesbegründung die „Capped Warrants“ unter die Vorschrift in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c EStG ein; vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123; ihr folgend Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1105; Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 183; Stuhrmann, G., in: Blümich, EStG/KStG/ GewStG, München 1996, § 20 EStG Rdn. 342 c; Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 15; Loy, H., Besteuerung von Kapitaleinkünften, Stuttgart 1995, S. 61. Die Finanzverwaltung begnügt sich mit der Feststellung, daß der Steuerpflichtige bei der Veräußerung Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 EStG erziele. Eine weitere Konkretisierung erfolgt nicht; vgl. BMF-Schreiben v. 10.11.1994, IV B 3 — S 2256 — 34/94, BStBl I 1994, S. 816 (818, Rdn. 22). Aufgrund der identischen Rechtsfolgen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist es letztlich bedeutungslos, unter welche der dort aufgeführten Tatbestände das Papier subsumiert wird. Entscheidungserheblich ist allerdings, daß das Produkt mindestens einer der dort genannten Tatbestände zuordenbar ist.

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  62. In § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist stets von „Schuldverschreibungen“, „Schuldbuchforderungen“ und „sonstigen Kapitalforderungen“ die Rede. Die beiden erstgenannten Formen stellen jedoch keine Alternative zu „sonstigen Kapitalforderungen“ dar, sondern sind nur explizit erwähnte, typische Beispiele der „sonstigen Kapitalforderungen“. So zutreffend Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 173 ff (insb. 175).

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  63. Auf diese Problematik hat erstmals Schumacher hingewiesen; vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 177 ff.

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  64. Vgl. oben Kapitel 5.2.2, S. 250.

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  65. Vgl. hierzu oben Kapitel 4.4.3.4, S. 183.

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  66. Im Ergebnis ebenso Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 177 ff. Nach Ansicht von Schumacher leite sich die Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG allerdings bereits aus dem Begriff der „Kapitalforderung“ ab. Schumacher begründet dies mit der Auffassung, daß sowohl die Kriterien „Rückzahlung“ und „Entgelt“ als auch die „Unbeachtlichkeit der zivilrechtlichen Ausgestaltung“ Elemente der Definition des Begriffs der „Kapitalforderung“ darstellten, so daß dieser Begriff sowohl bei bei § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als auch bei § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG als ein vom zivilrechtlichen Verständnis losgelöster steuerrechtlicher terminus tech-nicus anzusehen sei. Vgl. zur Kritik an dieser Konzeption oben FN 385, S. 117.

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  67. Dieses widersprüchlich erscheinende Ergebnis ist darauf zurückzuführen, daß die teleologische Reduzierung durch die Bezugnahme auf eine Vorschrift — § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG — vorzunehmen ist, die gegebenenfalls eine Änderung hinsichtlich des zu betrachtenden Prüfobjekts — weg von der Einzelforderung, hin zum Forderungsbündel — nach sich zieht. Dies kann sich einerseits — wie im vorliegenden Fall — erweiternd, andererseits auch einschränkend auswirken. Letzteres trifft z.B. für niedrig verzinsliche Optionsanleihen zu; vgl. hierzu oben FN 585 und 586, S. 190. Ohne die teleologische Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG könnte der Anleihebestandteil isoliert betrachtet werden und würde bei entsprechender Ausgestaltung als Abzingsungspapier gelten. Unter Beachtung der teleologischen Reduktion ist das gesamte Produkt „Optionsanleihe“ zu betrachten. Dieses weist aufgrund des Optionselements keine sichere Abschlußzahlung auf, so daß es nicht als Abzinsungspapier eingestuft werden kann; so aber Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsge-setz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (448).

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  68. Bezüglich der Bedeutung der Aufzählung von Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen als Unterfall der sonstigen Kapitalforderungen s. oben FN 804, S. 262.

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  69. Innerhalb des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG werden beide Begriffe nebeneinander verwendet. Sie weisen dort auch einen unterschiedlichen Inhalt auf. Während das „Entgelt“ als Prüfkriterium gilt und sich damit auf bestimmte Zahlungsansprüche bezieht, stellen die „Erträge“ den Erfolg aus der „Nutzungsüberlassung von Geld dar“. Der Entgelt-Begriff ist somit weiter und deckt sich nur mit den „Erträgen“, falls die Prüfung das Vorliegen des Steuergegenstands ergeben hat; vgl. ausführlich oben Kapitel 4.4.3.2.3, S. 120 (insb. S. 122). Da gemäß der oben beschriebenen teleologischen Reduktion Papiere nur dann als relevantes Veräußerungsobjekt gelten, wenn die Kriterien des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt sind, werden die „Entgelte“ stets auch zum „Ertrag“. Insofern ist die Gleichsetzung beider Begriffe im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften zu rechtfertigen.

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  70. Vgl. unten Kapitel 5.3.1.3, S. 267.

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  71. Die bloße Tatsache der Unsicherheit von Zahlungen läßt noch keinen Schluß über deren Unterschiedlichkeit zu, da sie letztlich durchaus betragsgleich sein können; vgl. hierzu Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 194. Für eine Einstufung des Papiers müßten folglich mindestens zwei Zahlungstermine abgewartet werden, weshalb eine frühere Veräußerung steuerlich nicht gewürdigt werden könnte. Nach alledem sind nur die Zusage — nicht die tatsächliche Zahlung — von sicheren Entgelten tatbestandsmäßig.

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  72. Sobald eine Entgeltvereinbarung unterschiedliche Zinssätze enthält (z.B. 1. Laufzeitjahr: 4 %, 2. Laufzeitjahr 5 %) ist das Tatbestandsmerkmal unterschiedlich hoher Entgelte erfüllt. Beide Merkmale liegen gleichzeitig vor, wenn die Zinszahlungstermine unterschiedlich weit auseinander liegen und die Höhe der Entgelte zeitraumentsprechend — und daher zwangsläufig unterschiedlich hoch — bemessen sind (z.B. 1. Zinszahlung nach Ablauf von 2 Jahren (für 2 Jahre): 16,64 %, 2. Zinszahlung nach Ablauf des 3. Jahres (für ein Jahr): 8%).

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  73. Papiere mit einer deratigen Entgeltvereinbarung werden als „Kombizinsanleihen“ bezeichnet; vgl. oben FN 97, S. 30.

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  74. Bei Abzinsungspapieren, die während der Laufzeit (niedrige) Entgeltzahlungen vorsehen, liegen wegen des zusätzlich am Ende der Laufzeit anfallenden Unterschiedsbetrags stets ungleichmäßig hohe Entgelte vor. Deshalb könnten diese Papiere auch unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, d EStG subsumiert werden. Bei Interpretation der „Nullverzinsung“ i.S.v. „Nullzahlung“ würde dies jedoch ebenso auf Papiere nach dem Zero-Bond-Konzept zutreffen, da sich der im Einlösungszeitpunkt gezahlte Unterschiedsbetrag in jedem Fall von den übrigen „Nullzahlungen“ unterscheiden würde; vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 194 f., der im Hinblick auf die Ungleichmäßigkeit der Entgelthöhe davon ausgeht, daß diese auf die Entgelthöhe an sich, nicht hingegen auf die einzelnen Laufzeitjahre zu beziehen sei. Diese Differenzierung führt jedoch nur dann zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn die „Nullverzinsung“ als „Nichtzahlung“ angesehen wird. Offenbar unterstellt Schumacher diese Sichtweise, da eine Problematisie-rung nicht erfolgt.

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  75. Vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, dd des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53).

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  76. Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 116 f. u. 123.

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  77. Diese Ansicht wird auch dadurch gestützt, daß die Gesetzesbegründung Kombizinsanleihen als Papier mit unterschiedlich langen Zinszahlungszeiträumen einstuft; vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123. Im übrigen ist die Streitfrage von untergeordneter Bedeutung, da die angesprochenen Papiere mit .Nullverzinsung“ bei Nichterfüllung des hier diskutierten Tatbestandes von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 1. Alt. EStG erfaßt werden und somit in jedem Fall ein steuerrelevantes Objekt sind; vgl. auch Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 196.

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  78. Vgl. statt vieler Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 97 ff. Beispiele für die jeweiligen Entgeltgestaltungen finden sich oben in FN 97, S. 30. Einzig die Kombizinsanleihe wird der Kategorie „Entgelte für unterschiedlich lange Zeiträume“ zugeordnet.

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  79. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, daß Step-down-Anleihen vereinzelt nicht im Zusammenhang mit dieser Vorschrift genannt werden; vgl. z.B. Lindberg, K., Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, München 1996, B Rdn. 239; Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (450).

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  80. Vgl. Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil I), DStR 1996, S. 1265 (1272).

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  81. Vgl. BMF-Schreiben v. 29.5.1995, IV B 4 — S 2252 -162/95, BStBl 11995, S. 283. Die Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Erfassung der bei der Veräußerung erzielten Stückzinsen) ist hiervon unberührt.

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  82. Vgl. auch Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 196.

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  83. Bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG dient die explizite Nennung der betroffenen Veräußerungssubjekte als Klarstellung, die Auslegungsprobleme in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, b EStG vermeiden soll. Da die letztgenannte Norm den relevanten Personenkreis einschränkt und einen verwandten Sachverhalt regelt, könnten hieraus (unzutreffende) Rückschlüsse auf Buchst, a gezogen werden.

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  84. Vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. 0102, der in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG auf »jeden Erst- und weiteren Erwerber“ abstellt.

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  85. Die in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG kodifizierte Gleichstellung der Einlösung durch den Letzterwerber mit der Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG bezieht sich auf sämtliche Buchstaben in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG und gilt daher auch im hier diskutierten Tatbestand.

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  86. Nach dem vollständigen Wortlaut dieser Vorschrift werden die Einnahmen aus der Veräußerung von »Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt“, erfaßt. Die erste Alternative betrifft die Veräußerung gewisser Papiere ohne Stückzinsenberechnung und bezieht sich daher auf einen speziellen Veräußerungsmodus. Vgl. hierzu die Erläuterungen unten in Kapitel 5.3.2.2, S. 282.

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  87. Im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c EStG nicht der Begriff „Entgelt“, sondern der Begriff .Erträge“ verwendet. Vgl. zur Unbeachtlichkeit dieses Unterschieds oben FN 811, S. 264.

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  88. Vgl. oben Kapitel 4.4.3.2.4, S. 123 (insb. S. 124 f.)

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  89. Falls dieser nicht als Basiselement, sondern ausschließlich als Umrechnungsfaktor für Fremdwährungsbeträge fungiert.

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  90. Vgl. ausführlich oben Kapitel 4.4.3.2.7.1, S. 139 (einschließlich Unterkapitel).

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  91. Vgl. oben Kapitel 4.4.3.2.7.3, S. 145. Im Rahmen der dort angestellten Überlegungen wurde die Erkenntnis abgeleitet, daß auch Papiere mit der Zusage gemischter Entgelte — unter der Voraussetzung, daß die unsicheren Bestandteile die sicheren Bestandteile nicht aufzehren — das Kriterium sicherer Entgelte erfüllen und daher als »Nutzungsüberlassung von Geld“ eingestuft werden. In diesem Zusammenhang erwies sich letztlich der sichere Teil der Entgeltzusage als tatbestandsmäßig. Im nun diskutierten Kontext wird hingegen auf den unsicheren Entgeltbestandteil abgestellt, womit das Vorliegen eines Tatbestandes belegt wird, der auf die Unsicherheit abzielt. Hierin liegt jedoch kein Widerspruch. Da weder die eine noch die andere Rechtsnorm ausdrücklich verlangt, daß das Merkmal der Sicherheit bzw. Unsicherheit ausschließlich gegeben sein muß, liegt es im Wesen gemischter Zusagen, daß sie den Tatbeständen beider Vorschriften untergeordnet werden können.

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  92. Vgl. hierzu oben Kapitel 4.4.3.2.7.2, S. 143. Als problematisch erweist sich der Ausnahmefall, der dadurch beschrieben wird, daß der Investor selbst die Entscheidung über die Sicherheit bzw. Unsicherheit der Entgeltzahlungen treffen kann. Hier wurde der Standpunkt vertreten, daß eine sachgerechte Qualifizierung der Zahlung erst nach Ausübung des Gläubigerwahlrechts vorzunehmen ist. Dies kann zur Folge haben, daß die steuerrechtliche Einstufung des gesamten Papiers bis zu diesem Zeitpunkt offen bleiben muß; vgl. hierzu die „SAVE-Anleihe Typ A“, Beispiel 4–15, S. 161. Wird das Papier vor der Entscheidung veräußert, könnte dieser Vorgang steuerlich nicht beurteilt werden. Eine Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO wäre ebenfalls nicht möglich, da die spätere Entscheidung des Erwerbers wegen dessen Anonymität nicht verfolgt werden kann und insofern keine nicht nur vorübergehende Ungewißheit über den Sachverhalt vorliegen würde. Aus diesem Grund ist m.E. davon auszugehen, daß für den Veräußerer „bedingt unsichere“ Zahlungen stets als unsicher gelten. Dies kann damit begründet werden, daß sich im Veräußerungspreis auch das Optionsrecht niederschlägt und der Veräußerer insoweit die „Unsicherheit“ antizipiert. Obwohl jenes Papier demnach unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c EStG fallen würde, kann eine Besteuerung nicht erfolgen, da dieses Anlageprodukt in der Sphäre des Veräußerers mangels sicherer Zahlungen die Kriterien der „Nutzungsüberlassung von Geld“ nicht erfüllt. Die eigenständige Einstufung des Papiers bei der Person, die das Wahlrecht tatsächlich ausübt, ist hiervon unbenommen.

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  93. So Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 191.

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  94. Vgl. hierzu oben Kapitel 2.2.1, S. 26.

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  95. Die Gesetzesbegründung führt gerade indexabhängige Papiere als Anwendungsbeispiel der Rechtsnorm an; vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123.

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  96. Vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996,5.192 f.

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  97. Vgl. oben Kapitel 5.1, S. 245. Schumacher beruft sich auf die BFH-Rechtsprechung zu § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die die dort verwendete Formulierung „Zinsen aus partiarischen Darlehen“ ähnlich weit (hier: Einschluß auch gewinnabhängiger Vergütungen) auslegt; vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 193 (dortige FN 218). Dieser Verweis greift ins Leere, da in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG die Anwendung der Sätze 1 bis 4 auf gewinnabhängige Papiere (Genußscheine und Gewinnobligationen i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ausdrücklich ausgeschlossen wird.

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  98. Vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, dd des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53).

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  99. Vgl. oben Kapitel 4.2, S. 80.

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  100. Auch hier gilt der aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG abgeleitete Grundsatz der Gesamtbetrachtung eines zusammengesetzten Produkts; vgl. die Erläuterungen zu den Abzinsungspapieren oben in Kapitel 5.3.1.1, S. 259 (261 f.)

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  101. Diese Ansicht wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Zwar finden sich keine expliziten Äußerungen zu dieser Thematik, doch wird im Rahmen der Erläuterungen nur von „...Wertpapieren und Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhing...“ gesprochen. Der Passus .mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen“ wird nicht miteingeschlossen; vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123. Das übrige Schrifttum setzt sich — soweit ersichtlich — mit dieser Problematik nicht auseinander. Dementsprechend unterschiedlich erfolgt die — bewußte oder unbewußte — (Nicht-)Einbeziehung des Merkmals bei der Tatbestandsbeschreibung. Nichteinbeziehung findet sich z.B. bei Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1105 und bei Scheurle, F., Mißbrauchsbekämp-fungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (450); Hingegen Einbeziehung z.B. bei Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. 0 65 („verzinsliche Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt“) und bei Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 632.

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  102. Vgl. oben Kapitel 2.2.2.3, S. 31, und Kapitel 2.2.2.4, S. 32. Die einzige Ausnahme stellen klassische festverzinsliche Anleihen in Fremdwährung dar, da die ökonomische Unsicherheit, die vom Wechselkurs der Fremdwährung ausgeht, nicht als steuerrelevante Erscheinungsform von Unsicherheit gilt.

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  103. Vgl. Beispiel 4–11, S. 157. Es sei darauf hingewiesen, daß es sich beim Reverse Floater um eine Kombination aus elementarer Anleihe und innovativen Produkten (Swap und Zins-Cap) handelt und daher eine Zuordnung zum dritten Grundtyp sachlich richtiger wäre. Aus systematischen Gründen werden Reverse Floater hier jedoch stets in Verbindung mit Floatern diskutiert.

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  104. Vgl. Beispiel 4–14, S. 160.

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  105. Vgl. Beispiel 4–17, S. 175.

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  106. Diese Papiere enthalten neben der Zusage des unsicheren Ertrags aus dem Optionselement eine Rückzahlungsgarantie; die Bezeichnungen lauten z.B. „GROI“, „GIRO“, „MEGA-Zertifikate“, „SARO“ usw.; vgl. Beispiel 4–18, S. 178 und FN 555, S. 179.

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  107. Beispiel 4–19, S. 181. Dort wird erläutert, daß der „Range Warrant“ aus einem Portefeuille von „Schwellen-Schalteroptionen“ erzeugt wird.

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  108. Vgl. Beispiel 4–21, S. 185.

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  109. Vgl. Beispiel 4–16, S. 168.

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  110. Vgl. hierzu oben Kapitel 5.2.2, S. 250.

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  111. Bei den übrigen Veräußerungsvorschriften, die sich auf besondere Entgeltvereinbarungen beziehen, ist eine solche Schlußfolgerung möglich, da dort nur auf sichere Entgeltzahlungen abgestellt wird.

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  112. Dies ist dann zwingend, wenn über das unsichere Entgelt hinaus die Rückzahlung zugesagt wird oder das insgesamt unsichere Entgelt sichere Bestandteile enthält.

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  113. Diese Papiere erfüllen konstruktionsbedingt das Rückzahlungskriterium.

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  114. Beispiele für Papiere, bei denen die .Nutzungsüberlassung von Geld“ vorliegt, sind Floater, die zu pari ausgegeben werden — vgl. Beispiel 4–11, S. 157 — und Anleihen mit bedingt unsicheren Zahlungen, falls das Wahlrecht vor Veräußerung zugunsten der sicheren Zahlung ausgeübt wurde — vgl. .SAVE-Anleihe Typ A“ Beispiel 4–15, S. 161. Hingegen werden sämtliche Kriterien des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht erfüllt z.B. von Floatern ohne Mindestverzinsung, die mit einem Emissionsagio ausgegeben werden — vgl. Beispiel 4–13, S. 159, Doppelwährungsanleihen ohne AAindestverzinsung — vgl. Beispiel 4–15, S. 161 und Indexanleihen ohne AAindestverzinsung, die trotz garantierter (aber zu niedriger) Abschlußzahlung dem Rückzahlungskriterium nicht genügen — vgl. .SA-NE-DAX“ Beispiel 4–17, S. 175.

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  115. Vgl. ausführlich 4.4.3.3.5.3, S. 168.

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  116. Floater stellen die klassische Erscheinungsform von Floating-Rate-Notes dar. Bei Floatern korreliert die Verzinsung positiv mit der Referenzzinsentwicklung, während bei Reverse Floatern eine negative Korrelation besteht. Ausführungen zu Reverse Floatern folgen in diesem Kapitel ab S. 276.

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  117. Vgl. andeutend Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (450); ausdrücklich fordernd Schäfer, F. / Zimmermann, J., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Besteuerung von .Floatern’ und .Reverse Floatern“, DB 1994, S. 2207 (2209); ihm folgend Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 189 f. und Fleischmann, M., Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen aus Veräußerung von Floating Rate Notes, die im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden, DB 1996, S. 2579 (2580 f.).

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  118. Im Schrifttum wird vielfach festgestellt, daß Floater unter Buchst, c und unter Buchst, d von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fielen, da die Entgelte sowohl von einem ungewissen Ereignis abhingen als auch Entgelte in unterschiedlicher Höhe gezahlt würden; vgl. Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (450); Schäfer, F. / Zimmermann, 1, Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Besteuerung von floatern“ und .Reverse Floatern“, DB 1994, S. 2207 (2209); Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H„ EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 99. Vereinzelt werden Floater gar ausschließlich im Zusammenhang mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, d EStG diskutiert; vgl. Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 11; Ha-renberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1111. Diese Zuordnung ist unzutreffend. Wie oben dargelegt wurde, bezieht sich § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, d EStG ausschließlich auf sichere Entgeltzusagen. Die Möglichkeit, daß unsichere Entgelte ex post in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, ist zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht hinreichend.

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  119. Zwischen den Zinsterminen führen Marktzinsschwankungen auch zu geringen Kurswertschwankungen.

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  120. Vgl. Schäfer, F. / Zimmermann, J., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Besteuerung von .Floatern“ und .Reverse Floatern“, DB 1994, S. 2207 (2209); Fleischmann, M., Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen aus Veräußerung von Floating Rate Notes, die im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden, DB 1996, S. 2579 (2580 f.).

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  121. Vgl. Kracht, R. / Schwartzkopff, C, ABC steuergünstige Geldanlagen 1997, 3. Auflage Bonn 1996, Rdn. 174.

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  122. Hierbei wird unterstellt, daß eine steile Zinsstrukturkurve vorliegt, d.h., daß die längerfristigen Zinssätze die kurzfristigen Zinssätze übersteigen.

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  123. Wie bei festverzinslichen Anleihen führen Marktzinssteigerungen (-Senkungen) zu Kurswertminderungen (-Steigerungen), da sich die Diskontierungsfaktoren erhöhen (vermindern). Speziell bei Floatern gehen jedoch aufgrund der Zinserhöhung (-Senkung) auch höhere (niedrigere) erwartete Zahlungen in die Barwertrechnung ein, was sich kurswertsteigernd (-mindernd) auswirkt. Beide Effekte sind demnach gegenläufig, sie heben sich aber nur in Ausnahmefällen vollständig auf. Dies ist darauf zurückzuführen, daß für die Höhe der Zahlungen ausschließlich der kurzfristige Referenzzinssatz (plus Zuschlag) maßgeblich ist, während als Diskontierungsfaktoren sämtliche Zinssätze der Restlaufzeiten verwendet werden. AAarktzinsänderungen betreffen jedoch nur selten alle Zinssätze in gleichem Maße (Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve). Vielmehr ist regelmäßig eine Veränderung der Steigung der Zinsstrukturkurve zu beobachten (z.B. Anhebung des kurzfristigen Zinses bei unveränderten Langfristzinsen).

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  124. Die «Sicherheit* liegt in Bezug auf papierbezogene Daten vor. Daß externe Unsicherheitsfaktoren -insbesondere der Marktzins — auf die papierimmanenten Kurswertschwankungen verstärkend oder vermindernd einwirken kann, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

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  125. Die Erhöhung/Minderung des Veräußerungspreises durch möglicherweise ebenso veränderte Diskontierungsfaktoren ist irrelevant, da es sich hierbei um papierexterne Unsicherheitsfaktoren handelt. Vgl. die Erläuterungen oben in FN 865, S. 274.

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  126. Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123.

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  127. Beispiel: 12 % abzgl. 2×DM 3-Monats-FIBOR. Steigende (sinkende) Marktzinsen führen demnach zu sinkenden (steigenden) Entgeltzahlungen.

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  128. Vgl. Schäfer, F. / Zimmermann, J., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Besteuerung von .Floatern* und „Reverse Floatern“, DB 1994, S. 2207 (2209); Wellmann, U., Sind Reverse Floater Kursdifferenzpapiere?, DStZ 1996, S. 329.

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  129. In der Ursache dieser Kurswertschwankungen unterscheiden sich Reverse Floater nicht von Floatern mit Mindestverzinsung. Der Kurswert dieser Papiere wird sowohl durch die Erwartungen bezüglich der Entgeltzahlungen als auch durch die Diskontierungsfaktoren beeinflußt. Im Gegensatz zu Floatem — vgl. oben FN 865, S. 274 — verhalten sich die bei Marktzinsänderungen auftretenden Effekte nicht gegenläufig. Marktzinserhöhungen (-Senkungen) führen zu niedrigeren (höheren) erwarteten Entgeltzahlungen und zu höheren (niedrigeren) Diskontierungsfaktoren, so daß sich die Kurswerte insgesamt verstärkt vermindern (erhöhen).

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  130. Vgl. Schäfer, F. / Zimmermann, J., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Besteuerung von „Floatem“ und „Reverse Floatern*, DB 1994, S. 2207 (2209).

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  131. Vgl. Wellmann, U., Sind Reverse Floater Kursdifferenzpapiere?, DStZ 1996, S. 329.

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  132. Wellmann, U., Sind Reverse Floater Kursdifferenzpapiere?, DStZ 1996, S. 329, ist darüber hinaus der Auffassung, daß Reverse Floater auch deshalb kein bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 2. Alt. EStG relevantes Veräußerungsobjekt sein könnten, weil bei ihnen ex ante keine Emissionsrendite nachweisbar sei. Das Vorliegen einer Emissionsrendite fordere jedoch das Gesetz als zusätzliches Kriterium. Dies leitet Wellmann aus dem Halbsatz „soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen* ab. Die Auffassung ist abzulehnen. Der angesprochene Halbsatz bezieht sich auf den Umfang der Einnahmen; nur diesbezüglich stellt er eine Einschränkung dar. Hieraus können jedoch keine Schlüsse hinsichtlich der Bestimmung der ersten Dimension des Tatbestandes — der Nennung der betroffenen Veräußerungsobjekte — gezogen werden.

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  133. So auch einige der Autoren, die hinsichtlich der Floater einen gegenteiligen Standpunkt vertreten; vgl. Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (450); Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 190 f. Gl. A. auch die Stimmen, die Floating-Rate-Notes unzutreffend auch oder ausschließlich unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, d EStG subsumieren. Zwangsläufig gelingt diesen Autoren die Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Floatern und Reverse Floatern nur bedingt; vgl. Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 12; Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1111; Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 80.

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  134. Vgl. BMF-Schreiben v. 20.1.1994, IV B 4 — S1980 — 5/94, FR 1994, S. 206, Tz. 4.

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  135. Die Besteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bleibt hiervon unbenommen.

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  136. So Fleischmann, M., Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen aus Veräußerung von Floating Rate Notes, die im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden, DB 1996, S. 2579 (2581). Fleischmann diskutiert nicht den hier zitierten Erlaß, sondern zwei nicht veröffentlichte BMF-Schreiben mit ähnlichem Erscheinungsdatum (21.4.1994 und 19.5.1994). Aus seinen Ausführungen wird jedoch ersichtlich, daß sämtliche Stellungnahmen inhaltlich identische Aussagen enthalten.

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  137. Es sei darauf hingewiesen, daß sich die Ausnahmeregelung nicht gestalterisch nutzen läßt. Denkbar wäre, einen Floater, der ursprünglich mit einer zusätzlichen Festverzinsung ausgestattet werden sollte, ausschließlich mit dem Referenzzinssatz zu verzinsen und anstelle des Festzuschlags ein entsprechendes Emissionsdisagio zu vereinbaren. Ein solcher Floater würde gemäß der Finanzverwaltungsmeinung zwar nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 2. Alt EStG fallen, er würde jedoch als Ab-zinsungspapier von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG erfaßt.

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  138. Vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 82 (.sowohl der erste als auch jeder weitere Erwerber*).

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  139. Die in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG kodifizierte Gleichstellung der Einlösung durch den Letzterwerber mit der Veräußerung bezieht sich auf sämtliche Buchstaben in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG und gilt daher auch im hier diskutierten Tatbestand.

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  140. Im Rahmen des StMBG wurde der Tatbestand auch um „Zinsforderungen“ ergänzt; vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, cc des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53). Hierdurch sollte klargestellt werden, daß die Stückzinsenregelung wie bisher auch bei nicht verbrieften Zinsforderungen gilt; vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 122; weitere Einzelheiten bei Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 170.

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  141. S. hierzu die im vorstehenden Kapitel geführte Diskussion zur Interpretation des Passus „mit Zinsscheinen und Zinsforderungen“; vgl. oben S. 268 f. Das Argument, der Gesetzgeber habe durch die im Rahmen des StMBG erfolgten Gesetzesänderungen eine bewußte Unterscheidung von „Zinsen“ und „Entgelten“ deutlich gemacht, gilt auch hier. Zwar handelt es sich bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht um eine im Zuge dieses Gesetzespakets kodifzierte Rechtsnorm — die erstmalige Einfügung geht auf das KStRG v. 31.8.1976, BStBl 11976, S. 445, zurück -, doch wäre eine entsprechender Austausch des „Zins-“Begriffs durch den „Entgelt-’Begriff ohne Probleme durchführbar gewesen.

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  142. Die Beschreibung solcher Ausnahmefälle folgt im nächsten Absatz dieses Kapitels.

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  143. Zero-Bonds werden mangels laufender Zinszahlungen von dieser Vorschrift nicht erfaßt.

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  144. Da die Unsicherheit, die vom Devisenkurs ausgeht, steuerlich irrelevant ist, bezieht sich die Stückzinsenberechnung auf den Anteil der Zinsen in Fremdwährung.

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  145. Vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. N 15 ff.; Scheurle, F., Die steuerliche Behandlung von Stückzinsen nach dem Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz, NWB1994, S. 171 — F. 3, S. 8895.

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  146. Es könnte allerdings die Ansicht vertreten werden, daß auch ein Entgelt, dessen Höhe beispielsweise an die Entwicklung eines Index gekoppelt ist, laufzeitabhängig sei, da der letztlich maßgebende Indexstand den Indexverlauf der vergangenen Periode reflektiere. Eine solche Auffassung ist abzulehnen, da der Papierinhaber aufgrund der tatsächlichen Zeitpunktabhängigkeit von der Entwicklung des Basiselements während der Laufzeit nicht profitiert. So könnte beispielsweise ein kontinuierlich gestiegener Indexstand kurz vor dem relevanten Zeitpunkt wieder nutzlos verfallen. Aus diesem Grund ist es unmöglich, ein besitzzeitanteiliges Entgelt zu ermitteln.

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  147. Vgl. im einzelnen die Ausführungen zum JJS-$-/DM Range Count“-Warrant oben in Beispiel 4–19, S. 181. Bei diesem Papier handelt es sich allerdings um einen zweiseitigen Range Warrant, da die Nichterfüllung der Range-Bedingung einen negativen Gutschriftsbetrag zur Folge hat. In diesem Fall kann von gesicherten zeitanteiligen Entgelten nicht gesprochen werden.

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  148. Eine derartige Vereinbarung enthält der oben analysierte .SA-NE-DAX-Bond“; vgl. oben Beispiel 4–17, S. 175. Dort bezieht sich diese Regelung jedoch nur auf die einzige, am Ende der Laufzeit zu entrichtende Zahlung. Im übrigen sind die Erträge aus diesem Produkt nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar.

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  149. Vgl. hierzu oben Kapitel 5.2.2, S. 250.

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  150. Vgl. Eilenberger, G., Lexikon der Finanzinnovationen, 3. Auflage München 1996, S. 176.

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  151. In den „flat-price“ gehen sämtliche zukünftigen Zahlungen — und damit auch der Teil der Zinsen, der auf die Besitzzeit des Veräußerers entfällt — mit ihrem Barwert ein. Die Stückzinsen bei gesonderter Inrechnungsrechnungstellung werden hingegen durch eine einfache Verhältnisrechung (Gesamtzinsen der Periode×abgelaufene Tage der Zinsperiode / Tage der Zinsperiode) ermittelt und nicht diskontiert; vgl. Harenberg, F. in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1067. Sie sind daher geringfügig zu hoch. Um daher bei gesonderter Inrechnungstellung kein zu hohes Gesamtentgelt zu bezahlen, sollte der Erwerber für das restliche Papier einen Betrag entrichten, der der Differenz aus .flat-price“ und Stückzinsen entspricht.

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  152. Vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, R, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. N 7; Scheurle, F., Die steuerliche Behandlung von Stückzinsen nach dem Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz, NWB 1994, S. 171 — F. 3, S. 8895.

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  153. Vgl. Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 19; Scheurle, F., Die steuerliche Behandlung von Stückzinsen nach dem Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz, NWB 1994, S. 171 — F. 3, S. 8895.

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  154. Vgl. unten Kapitel 5.4.3.1, S. 323.

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  155. Dies gilt insbesondere für Disagio-Anleihen, Floating-Rate-Notes sowie Kombizins-, Gleitzins- und Step-up/Step-down-Anleihen.

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  156. Vgl. hierzu unten Kapitel 5.4.3.2.1, S. 333.

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  157. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 1. Alt. EStG wurde durch das StMBG erstmals eingefügt; vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, dd des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53). Damit wurde die bis dahin bestehende Lücke geschlossen, d.h., vor VZ 1994 war eine Veräußerumg im „flat-Handel“-AAodus nicht steuerbar; vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123.

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  158. Vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 185 ff. Schumacher weist zutreffend darauf hin, daß der Begriff der „sonstigen Kapitalforderungen“ nur in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c EStG genannt wird und deshalb auch die Veräußerung von Kapitalforderungen, die weder Schuldverschreibungen noch Schuldbuchforderungen darstellen — z.B. private Darlehensforderungen -, erfaßt wird, falls eine gesonderte Inrechnungstellung unterbleibt; so auch Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 176. Insoweit ist der Kreis der betroffenen Veräußerungsobjekte größer. Dieser Unterschied kann in der vorliegenden Arbeit vernachlässigt werden.

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  159. Vgl. Kapitel 5.3.2.1, S. 278.

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  160. Vgl. hierzu oben Kapitel 5.3.1.3, S. 267 (270). Die unterschiedlichen Formulierungen — „...Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mitveräußert werden...* einerseits und „...Veräußerung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen...“ andererseits — sind nicht willkürlich gewählt. Vielmehr erlangen sie Bedeutung im Hinblick auf den Umfang der steuerbaren Einnahmen, da im ersten Tatbestand nur auf die Einnahmen abgezielt wird, die auf die Zinsscheine entfallen, während im zweiten Tatbestand grundsätzlich das gesamte Veräußerungsentgelt relevant ist.; vgl. hierzu unten Kapitel 5.4.3.1, S. 323 (einschließlich Unterkapitel).

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  161. Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, daß insbesondere die ungetrennte Veräußerung der „Kombination aus Range Warrants“ unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 1. Alt. EStG falle; vgl. Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (450); Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. 0 70 ff. Diese Ansicht ist unzutreffend. Bei derartigen Papieren ist eine Stückzinsenberechnung nicht möglich, da das Entgelt keinen Laufzeitbezug aufweist. Aufgrund der Emissionsvereinbarungen ist das Entgelt der Höhe nach unsicher. Zudem fehlt es regelmäßig an den Besonderheiten „Einfrierung“ bzw. „Sicherung bisher angesammelter Entgeltbestandteile“, so daß keine Aussage über die auf die Besitzzeit des Veräußerers entfallenden Entgelte getroffen werden kann. Die genannten Autoren stützen ihre Ansicht mit dem Argument, daß das Entgelt wegen der sehr breiten Range „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gezahlt werde. Folgte man dieser Auffassung, wäre die „Kombination aus Range Warrants“ jedoch als Abzinsungspapier zu qualifizieren und würde bereits von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG erfaßt. Nach hier vertrener Meinung reicht eine wie auch Iimmer quantifizierte Wahrscheinlichkeit nicht für das Vorliegen von Sicherheit aus, so daß die vorgebrachten Argumente haltlos sind. Dennoch besteht keine Besteuerungslücke, da „Kombinationen aus Range Warrants* den Tatbestand von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 2. Alt. EStG erfüllen; vgl. hierzu oben Kapitel 5.3.1.3, S. 267.

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  162. Vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, K, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 82 Lsowohl der erste als auch jeder weitere Erwerber“).

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  163. Vgl. Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 19; ihnen folgend Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 187.

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  164. Hierbei handelt es sich — genau genommen — nicht um die — im Wege der gesetzlichen Fiktion bestimmten — Gleichstellung von Einlösung und Veräußerung, sondern um die Anordnung der „entsprechenden Anwendung“ der für Veräußerungssachverhalte gültigen Regelung auch auf den Sachverhalt der Einlösung; vgl. zur systematischen Unterscheidung von „verweisenden Rechtssätzen“ und „gesetzlichen Fiktionen“ Lorenz, K., Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage Berlin 1991, S. 260 ff.

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  165. Die Rechtsfolgen sind — vereinfacht ausgedrückt — die Besteuerung der Differenz zwischen Veräußerungspreis (hier: Einlösungbetrag) und Erwerbspreis; vgl. im einzelnen unten Kapitel 5.4.3.1.2, S. 326.

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  166. Mitbezahlte Stückzinsen können deshalb nicht steuerirrelevant sein, weil der Erwerber des Papiers die gesamten Zinsen der Zinsperiode nach Zufluß gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterwerfen muß. Könnte er die gezahlten Stückzinsen nicht geltend machen, hätte der den Stückzinsen entsprechende Betrag seine steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht, obwohl es sich insoweit nur um den Einzug einer erworbenen Forderung handelt. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, da eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt. Durch entsprechende Anwendung der Rechtsfolgen — Besteuerung der Differenz aus Einlösebetrag abzüglich Erwerbspreis; diese Differenz ist negativ, da der Erwerbspreis zusätzlich zum abgezinsten Einlösebetrag die Stückzinsen enthält — wird die Bemessungsgrundlage wieder sachgerecht vermindert.

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  167. Für den Zwischenhalter ist dies unproblematisch, da er die bei Erwerb gezahlten Stückzinsen im Rahmen der Besteuerung der bei Veräußerung erhaltenen Stückzinsen geltend machen kann.

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  168. Im Ergebnis ähnlich, jedoch zweifelnd Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 19. Dort wird darauf hingewiesen, daß die Finanzverwaltung offenbar die hier vertretene Ansicht teilt. Eine veröffentliche Stellungnahme zu dieser Problematik liegt — soweit ersichtlich — jedoch nicht vor.

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  169. Die Ausnahme stellen reine Abzinsungspapiere dar, die während der Laufzeit keine Zahlungen vorsehen. Hier besteht ein nur ein einziger Anspruch, der sich auf die Abschlußzahlung bezieht.

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  170. Die genaue Bestimmung der nach einer Trennung verbleibenden „Spaltprodukte“ ist deshalb notwendig, weil einige Papiere theoretisch mehrere Trennstufen aufweisen; vgl. hierzu die Erläuterungen zu „Kombinationen aus Capped Warrants“ bzw. „Kombinationen aus Range Warrants“ oben in FN 568, S. 186. Aus praktischen und insbesondere aus rechtlichen Gründen — hinter den Einzelbestandteilen steht oftmals nicht der Emittent des gesamten Produkts, sondern verschiedene andere Schuldner, die mit dem Emittenten vertraglich verbunden sind — kann die Entscheidung über die „Trenntiefe“ nicht dem Anleger überlassen werden.

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  171. Vgl. mit weiteren Ausführungen zur historischen Entwicklung Fechner, U., Festverzinsliche Wertpapiere einschließlich Finanzinnovationen und ihre ertragsteuerliche Behandlung im Privatvermögen, Frankfurt a. Main 1990, S. 215 ff.

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  172. Diese Neuerung ist den Finanzproduktinnovationen zuzuordnen. Zwar stellt zum einen die Trennung ein (neues) Verfahren dar, was eher auf eine Finanzprozeßinnovation hindeutet; zum anderen muß es sich bei den Ursprungsprodukten nicht um neue Papiere handeln. Dennoch haftet die Trennbarkeit dem Papier als eine Eigenschaft an, weshalb dieses bei einer Gesamtbetrachtung innovativ ist.; vgl. zur Abgrenzung von Finanzinnovationen oben FN 90, S. 27. Zum „Neuigkeitswert* von Finanzproduktinnovationen s. oben FN 91, S. 28.

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  173. Vgl. oben Beispiel 4–20, S. 184.

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  174. Vgl. oben Beispiel 4–21, S. 185. Eine weitergehende Trennung dieser verbleibenden strukturierten Anleihen“ — in Zero-Bond und „Cash-or-Nothing-Warrant“- ist nicht zulässig.

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  175. Vgl. oben Beispiel 4–18, S. 178. Vgl. auch FN 582, S. 189.

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  176. Die Bezeichnung „STRIPS* stellt — wie Harenberg, F., Die neuen Stripped Bonds des Bundes und ihre Besteuerung, NWB 1997, S. 2265 (F. 3, S. 10145), zutreffend bemerkt hat, „allen anderen Assozationen zum Trotz* — die Kurzform für „Seperate Trading of Registered Interest and Principal of Securities* dar; vgl. Eilenberger, G., Lexikon der Finanzinnovationen, 3. Auflage München 1996, S. 381.

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  177. Vgl. hierzu Steuer, J., Neue Formen von Kapitalanlagen, Frankfurt 1985, S. 13 ff.

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  178. Beispielhaft sei die 8 %-Anleihe der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Laufzeit 1992 bis 2012, Emissionskurs 101,25 %, Emissionsrendite 7,87 %) genannt; vgl. auch o.V., Neue Konstruktion birgt viele Produkte mit einer Fülle von Steuer-«Kicks*; Handelsblatt v. 15.5.1992, S. 13.

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  179. Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 1997, S. 17; o.V., Das Stripping von Anleihen bietet den Anlegern viele Vorteile, FAZ v. 3.7.1997, S. 25; o.V., Das Stripping erweitert die Angebotspalette am Rentenmarkt, FAZ v. 18.7.1997, S. 14. Möglich ist die Trennung z.Zt. bei folgenden Bundesanleihen: 6,25% (Nominalzins), 1994 (Emission)/2024 (Fälligkeit), 4.1. (Zinstermin); 6%, 1997/2007, 4.1.; 6%, 1997/2007, 4.7.; 6,5 %, 1997/2027, 4.7; 5,25%, 1998/2008, 4.1.; 5,625% 1998/2028, 4.1. Ein Blick in den Kursteil der Tagespresse zeigt jedoch, daß ein Handel mit den Spaltprodukten nur sehr eingeschränkt stattfindet (die meisten Kursnotierungen tragen den Zusatz J“ für Jaxkurs“). Nach Aussage der Bundesbank wird Jedoch davon ausgegangen, daß die „Strips* im wesentlichen von professionellen Anlegern gehandelt würden und dieser Handel außerhalb der Börse abgewickelt würde. Deshalb werde die Bundesbank von einer Kurspflege absehen; vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 1997, S. 17 (19).

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  180. Aus einer beispielsweise zehnjährigen Anleihe resultieren elf Zero-Bonds (zehn Zinsscheine und das Stammrecht). Der gemeinsame Handel aller Zinsscheine einer Anleihe ist nicht möglich. Statt dessen werden die Zinsscheine verschiedener Anleihen mit gleicher Fälligkeit unter einer Wertpapierkennummer zusammengefaßt. Eine Unterscheidung nach der Ursprungsanleihe bzw. nach der jeweiligen Höhe des Nominalzinses ist nicht notwendig und auch nicht mehr möglich, da die getrennten Zinsscheine einheitlich mit dem Nominalbetrag 1 DM versehen werden. Hinsichtlich des Stammrechts wird die Börsennotierung des isolierten Stammrechts mit dem Zusatz ex, die Notierung des Stammrechts einschließlich der Zinsscheine — d.h., der Ursprungsanleihe — mit dem Zusatz „cum“ versehen; vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 1997, S. 17 (18).

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  181. Vgl. ausführlich oben Kapitel 4.4.3.4, S. 183.

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  182. Die jeweilige Kapitalanlegerposition bezieht sich ausschließlich auf die Spaltprodukte, nicht hingegen auf das zunächst ungetrennte Papier. Der Erstveräußerer der Spaltprodukte muß daher das Ursprungspapier nicht direkt vom Emittenten erworben haben. Denkbar ist, daß das ungetrennte Papier vor seiner Trennung mehrere Inhaber hatte.

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  183. Vgl. oben Kapitel 5.3.1.1 S. 259.

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  184. Ein eventuell auftretendes Emissionsdisagio soll hier vernachlässigt werden.

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  185. Vgl. oben Kapitel 2.2.3.3.3.1.2, S. 49 (Beispiel 2–4, S. 51).

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  186. Im Schrifttum findet sich zu dieser Problematik — soweit ersichtlich — keine Stellungnahme. Zwar wird von Harenberg, F., Die neuen Stripped Bonds des Bundes und ihre Besteuerung, NWB 1997, S. 2265 (2268) (F. 3, S. 10145 (10148)), die Ansicht vertreten, daß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a EStG in diesem Zusammenhang anwendbar sei. Allerdings diskutiert Harenberg zum einen nicht die Frage der j\bzinsung durch den Emittenten“. Zum anderen ist nicht erkennbar, ob sämtliche Spaltprodukte oder nur die Zinsscheine bzw. nur das Stammrecht unter die Vorschrift fallen sollen. Insoweit, als sich die Ausführungen offensichtlich auf die Zinsscheine beziehen, sind die Aussagen zudem widersprüchlich. Offenbar handelt es sich bei der von Harenberg geäußerten Auffassung um ein Versehen oder um eine nur kurzfristig vertretene Meinung. Dies kann daraus geschlossen werden, daß sich weder in der Monographie des Autors — vgl. Harenberg, F. / Irmer, G., Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, 2. Auflage Heme/Berlin 1997 — noch in einer von ihm betreuten aktuelleren Kommentierung — vgl. Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 — vergleichbare Aussagen wiederfinden.

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  187. Unstr.; vgl. Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 561; Stuhrmann, G., in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, München 1996, § 20 EStG Rdn. 333; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 215; Harenberg, F., Die neuen Stripped Bonds des Bundes und ihre Besteuerung, NWB 1997, S. 2265 (2268) (F. 3, S. 10145 (10148)); Scheurle, F., „Stripped Bonds“ — Getrennte Kapital- und Zinsansprüche aus Anleihen, DB 1997, S. 1839 (1840); vgl. auch Vfg. OFD Frankfurt v. 20.1.1997, S 2252 A — St II 32, FR 1997, S. 319 (II. 1. c) aa)).

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  188. In § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b EStG a.F. fehlte der Passus „ehemalige Inhaber“, so daß die letztgenannte Alternative — Veräußerung der Zinsscheine nach bereits erfolgter Veräußerung des Stammrechts — einen nichtsteuerbaren Tatbestand darstellte. Diese Lücke wurde durch die entsprechende Ergänzung im Rahmen des StMBG geschlossen; vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, bb des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (52); Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123; Undberg, K., Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, München 1996, B Rdn. 229.

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  189. Satz 2 wurde ebenfalls durch das StMBG eingefügt, um die eben beschriebene Gestaltungsmöglichkeit zu unterbinden; vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, bb des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (52); Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123; Stuhr-mann, G., in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, München 1996, § 20 EStG Rdn. 333.

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  190. So auch Vfg. OFD Frankfurt v. 20.1.1997, S 2252 A — St II 32, FR 1997, S. 319 (II. 1. b)).

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  191. Vgl. Scheurle, F., .Stripped Bonds“ — Getrennte Kapital- und Zinsansprüche aus Anleihen, DB 1997, S. 1839 (1840).

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  192. Bei gemeinsamer Einlösung von Stammrecht und Zinsschein greift § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wobei die Einlösung des Stammrechts nur der Wiedererlangung des hingegebenen Geldes dient und somit steuerirrelevant ist. Gleiches gilt für die Einlösung des Stammrechts nach vorheriger Veräußerung des isolierten Zinsscheins, da § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b EStG für die alleinige Einlösung eines Stammrechts keine “entsprechende Anwendung“ anordnet.

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  193. Vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H.# EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 58; Scheurle, F., Miß-brauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (449).

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  194. Vgl. unten Kapitel 5.4.3.3.1.1, S. 338.

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  195. Vgl. oben Kapitel 5.3.3.2, S. 288.

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  196. Die Vorschrift wurde im Rahmen des StMBG neu eingefügt; vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst. dd des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53).

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  197. So Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 217 (dortige FN 317).

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  198. Ausnahme: Die Marktzinsen sind negativ.

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  199. Dies zeigt sich auch daran, daß einige Stimmen das Merkmal „abgezinster / aufgezinster Preis“ gegen den Wortlaut nicht auf die Veräußerung selbst, sondern auf den (früheren) Erwerb des Veräußerers beziehen; vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 48; Stuhr-mann, G., in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, München 1996, § 20 EStG Rdn. 342 b. Bei Zwischenhaltern führt die unterschiedliche Sichtweise zum gleichen Ergebnis, da Zwischenhalter die Spaltprodukte sowohl zu einem abgezinsten Preis erwerben als auch veräußern. Beim Letzterwerber ist jedoch nur ein Erwerb zu einem abgezinsten Preis möglich, die Einlösung hingegen nicht. Allerdings kann hier auf das Merkmal des „aufgezinsten“ Preises zurückgegriffen werden, das entgegen Schumacher — vgl. oben FN 939, S. 292 — somit doch seine Berechtigung hat. Im Ergebnis werden jedoch alle denkbaren Sachverhalte angesprochen, so daß vom Merkmal „zu einem abgezinsten oder aufgezinsten Preis“ keine ausgrenzende Wirkung ausgeht. Es dient daher nur der Klarstellung, die auf den Zusammenhang mit Zero-Bonds hindeutet.

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  200. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123.

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  201. Bemerkenswerterweise bezieht selbst der Gesetzgeber entgegen der von ihm formulierten Rechtsnorm das Abzinsungsmerkmal nicht auf den Veräußerungs-, sondern auf den Erwerbsvorgang; vgl. hierzu oben FN 941, S. 292.

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  202. Vgl. unten Kapitel 5.4.3.3.1.1, S. 338.

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  203. In § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG werden als Einlösungsobjekte nur „Wertpapiere“ und „Kapitalforderungen“, nicht hingegen „Zinsscheine“ und „Zinsforderungen“ genannt. Da Zinsscheine Wertpapiere darstellen und sich die unverbrieften Zinsforderungen unter „Kapitalforderungen“ subsumieren lassen, verbleiben trotz des unvollständig erscheinenden Gesetzeswortlauts keine Lücken; vgl. ausführlich Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 217. Das übrige Schrifttum geht ohne Problematisierung davon aus, daß die Einlösung von Zinsscheinen/Zinsforderungen wegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG in den Regelungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, b EStG fällt; vgl. Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs-und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (449); Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 9; Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 52; Harenberg, F., Die neuen Stripped Bonds des Bundes und ihre Besteuerung, NWB 1997, S. 2265 (2268) (F. 3, S. 10145 (10148)); Scheurle, F., „Stripped Bonds“ — Getrennte Kapital- und Zinsansprüche aus Anleihen, DB 1997, S. 1839 (1840); vgl. auch Vfg. OFD Frankfurt v. 20.1.1997, S 2252 A — St II 32, FR 1997, S. 319 (II. 2. b) („keine Besonderheiten gegenüber den für abgezinste Wertpapiere geltenden Grundsätzen).

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  204. Vgl. oben Kapitel 4.4.3.4, S. 183. Dort wird dargelegt, daß eine (willkürliche) Zusammenbetrachtung einzelner Anlageprodukte trotz § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG nicht möglich ist.

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  205. Vgl. für stripbare Bundesanleihen Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 1997, S. 17 (18); Haren-berg, F., Die neuen Stripped Bonds des Bundes und ihre Besteuerung, NWB 1997, S. 2265 (2267) (F. 3, S. 10145 (10147)); Scheurle, F., «Stripped Bonds* — Getrennte Kapital- und Zinsansprüche aus Anleihen, DB 1997, S. 1839.

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  206. Ebenso könnte der Investor die Spaltprodukte über die Börse veräußern und die dort gehandelte Anleihe „cum“ erwerben. Hierbei könnten jedoch geringe Preisdifferenzen auftreten, da die Angebot-/ Nachfrage-Situation für alle Strips regelmäßig nicht identisch sein wird; vgl. hierzu Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 1997, S. 17 (21 f.).

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  207. Vgl. die detaillierte Darstellung dieses Produkts oben in Beispiel 4–21, S. 185.

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  208. Der jnnere Weif beträgt in diesem Fall 40 DM, da eine solche Zahlung im Bewertungszeitpunkt aus der Ausübung des Optionsrechts resultieren würde. Der Zeitwert einer .Cash-or-Nothing-Option“, die sich jm Geld“ befindet, ist allerdings negativ, da sich weitere Kursveränderungen des Basisinstruments nur negativ auswirken können. Bei den Optionen, die „am Geld“ bzw. „aus dem Geld“ sind und folglich keinen „inneren Wert“ haben, ist der „Zeitwert“ zwar positiv, aber geringer als der Saldo aus .innerem Wert“ und .Zeitwert“ der „in the money“ — Option; vgl. zu den Begriffen oben FN 531, S. 169.

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  209. Dies ist nicht zwingend der Fall, da der Zeitwert der Option höher sein kann als die Abzinsungsdiffe-renz des Zero-Bonds. Insbesondere gegen Ende der Laufzeit und bei einem Indexstand nahe der relevanten Range wird dies zu beobachten sein.

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  210. Vgl. zu dieser Vorschrift oben Kapitel 5.3.1.3, S. 267.

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  211. Da die einzelnen Produkte zu unterschiedlichen Zeitpunkten veräußert werden können, ist es theoretisch vorstellbar, daß alle drei Warrants im jeweiligen Veräußerungszeitpunkt gerade den „erfolgreichen“ Warrant darstellen.

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  212. Dies ist die Folge der Untrennbarkeit der Veräußerungstatbestände und des Durchhaltertatbestands; vgl. hierzu oben Kapitel 5.2.2, S. 250.

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  213. Wenngleich sich die Ergebnisse in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt (Trennung oder Veräußerung) im Detail unterscheiden können, kann die grundsätzliche Problematik steuerrelevanter bzw. nichtrelevanter Warrants in beiden Fällen auftreten. Daher beziehen sich die Ausführungen nur auf den Veräußerungszeitpunkt. Auf eine gesonderte Diskussion der Beurteilung im Trennungszeitpunkt wird verzichtet.

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  214. Vgl. zum folgenden Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (449); ihm folgend Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, R, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 55 ff. u. O 74.

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  215. Die zweite Alternative von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c EStG wird von Scheurle und Dötsch nicht erwähnt.

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  216. Vgl. zur Auslegung des Begriffs „Zinsschein“ oben Kapitel 5.3.1.3, S. 267 (268).

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  217. „Speziell* bedeutet in diesem Zusammenhang, daß aus der Vorschrift hervorgeht, daß es sich um ein Produkt als Folge eines Trennungsvorgangs handelt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b EStG stellt für Zinsscheine und Zinsforderungen — nicht aber für das Stammrecht — eine solche Vorschrift dar.

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  218. Im Ergebnis ebenso BMF-Schreiben v. 10.11.1994, IV B 3 — S 2256 — 34/94, BStBl I 1994, S. 816 (818 f., Rz. 23), allerdings ohne Begründung. Zudem wird offengelassen, welche Rechtsnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG einschlägig ist. Gl. A. Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 850 (»Range Warrants“), mit Verweis auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 2. Alt. EStG.

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  219. Insoweit mißverständlich BMF-Schreiben v. 10.11.1994, IV B 3 — S 2256 — 34/94, BStBl 11994, S. 816 (818 f., Rz. 23 f.), da undifferenziert nur auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG verwiesen wird.

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  220. Vgl. die detaillierte Darstellung dieses Produkts oben oben Beispiel 4–20, S. 184.

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  221. Ein .Capped Call/Put-Warrant“ wird durch die Verbindung der Optionspositionen Jong Call/Put* und «short-Call/Put“ mit jeweils unterschiedlichen Strikes erzeugt; vgl. hierzu oben FN 529, S. 168.

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  222. Vgl. zur Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des Wortlauts von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 2. Alt. EStG, nach der diese Vorschrift nur auf solche Papiere anzuwenden ist, die die Kriterien des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllen, oben Kapitel 5.2.2, S. 250.

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  223. Hiergegen könnte der Einwand vorgebracht werden, daß die teleologische Reduktion des Wortlauts von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 2. Alt. EStG im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei und daher die Veräußerung getrennter Spekulationspapiere durch diese Rechtsnorm erfaßt werde. Diese Ansicht übersieht jedoch, daß derartige Kombinationsprodukte im Durchhalterfall nur deshalb unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen, weil sie als ein einheitliches Produkt zu betrachten sind. Maßgeblich ist demnach die Kapitalanlegerposition (JMutzungsüberlasser oder Spieler*), die durch die Bedingungen des Verbundes definiert wird. Zweck der Veräußerungsnormen des § 20 Abs. 2 EStG ist es, die Surrogate zu erfassen, die der Investor anstelle des vom Schuldner zu leistenden Entgelts von einem Dritten für das bisherige Innehaben der steuerrelevanten Kapitalanlegerposition (nur JMutzungsüberlasser“) erhält. Durch eine getrennte Veräußerung der einzelnen Elemente wird jedoch der Papierverbund zerstört und damit auch die Kapitalanlagerposition rückwirkend verändert. Entsprechend müssen die Veräußerungsvorschriften auf den veränderten Sachverhalt angewandt werden. Folgerichtig gelten die Spaltprodukte als eigenständige Prüfobjekte, die losgelöst von ihrer bisherigen Rolle im Papierverbund zu beurteilen sind. Ergibt sich demnach, daß mit einem Spaltprodukt nicht die Position „Nutzungsüberlassung von Geld“ eingenommen wird, darf dies bei der Veräußerung des Produkts nicht ignoriert werden. Folglich ist die teleologische Reduktion des zu weiten Wortlauts von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c, 2. Alt. EStG auch in den „Trennungsfällen“ geboten.

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  224. Vgl. Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (450); Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 15; Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. 0 37; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 181 ff.; Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 850 LCapped Warrants“), der allerdings die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, a und b EStG verneint, Buchst, c jedoch nicht überprüft. Gl. A. wohl auch die Finanzverwaltung, die dies zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber im Zusammenhang mit der Veräußerung getrennter „Capped Warrants“ auschließlich auf ein mögliches Spekulationsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, b EStG hinweist; vgl. BMF-Schreiben v. 10.11.1994, IV B 3 — S 2256 — 34/94, BStBl 11994, S. 816 (818, Rdn. 22).

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  225. Vgl. die Produktbeschreibung oben in Beispiel 4–18, S. 178. S. auch FN 582, S. 189.

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  226. Wenngleich aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Warrants als „Schalteroption“ unsichere halbjährliche Zahlungen zugesagt sind, liegt hierin kein Laufzeitbezug, da jeweils der Stand des Basisinstruments zu den halbjährlichen Abrechnungstagen maßgeblich ist. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn ein Optionsschein vorliegen würde, der tägliche Gutschriften „einfriert“; vgl. hierzu oben Kapitel 5.3.2.1, S. 278 (279 f.).

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  227. Vgl. zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst, c EStG oben Kapitel 5.3.1.3, S. 267 (268) und Kapitel 5.3.2.1, S. 278 (278 f). Selbst Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 216, der im Zusammenhang mit der eben genannten Vorschrift für eine „untechnische“ weite Auslegung plädiert, spricht sich im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b EStG für die enge Interpretation aus. Seine differenzierte Auffassung begründet er mit der unterschiedlichen historischen Entwicklung beider Rechtsnormen, was m.E. nicht stichhaltig ist.

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  228. Dieser Sachverhalt kann bei einer „strukturierten Anleihe“ gegeben sein, bei der die sichere Abschlußzahlung aus dem Zero-Bond geringer ist als ihr gesamter Emissionspreis und aus dem anderen Element — z.B. einer Option — nur unsichere Zahlungen resultieren. Im „Durchhalterfair wären etwaige „Erfolge“ nicht steuerbar.

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  229. Bsp. 1: Der Index durchläuft während der Laufzeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten alle drei Bandbreiten, was einen inneren Wert und somit höheren Veräußerungspreis der jeweils positiv betroffenen Option zur Folge hat. Zu diesen Zeitpunkten werden Optionen einzeln veräußert. Bsp. 2: Bei Zurückhaltung der „richtigen“ Option wird der fast sichere Erfolg erzielt. Zusätzlich wird durch die vorzeitige Veräußerung der „leerlaufenden“ Optionen deren Zeitwert vereinnahmt.

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  230. Bsp.l: Der Kurs des Basisinstruments steigt während der Laufzeit über den Cap des Call. Der Capped Call wird zu einem hohen Preis — wegen negativem Zeitwert allerdings unter AAaximalbetrag — veräußert. Im weiteren Verlauf tritt ein rapider Kursverfall bis unter den Cap des Put ein. Der Investor behält den Capped Put und erzielt bei Einlösung den AAaximalbetrag. Bsp. 2: zunächst wie vorstehend. Nach Verkauf des Capped Call steigt der Kurs weiter, so daß der Capped Put wertlos verfällt. Insgesamt wird nicht der Maximalbetrag erzielt, so daß unter Berücksichtigung des Emissionspreises ein Verlust entsteht.

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  231. Die Erwerber der getrennten Warrants gehen jeweils keine sichere Position ein, so daß der Preis der Optionen vom Zeitwert mitbeeinflußt wird. Dieser kann — bezogen auf eine Option — je nach Stand des Basisinstruments negativ (Cap ist überschritten) oder positiv sein (Cap ist nicht überschritten), oder auch gegen .Null“ gehen (Stand liegt weit unter dem Strike und/oder Volatilität des Basisinstrument-zustands ist sehr gering). Bezogen auf beide Optionen können sich hieraus in der Summe geringe Abschläge oder Zuschläge ergeben. Aus diesem Grund ist m.E. sogar eine getrennte Veräußerung am gleichen Tag unschädlich, weil das durch die Trennung gegebene spekulative Element den gesamt erzielbaren Veräußerungspreis beeinflußt; vgl. auch AAauritz, P., Derivative Finanzinstrumente beim Privatanleger, Steuerliche Behandlung und Überlegungen zur Steuerplanung, DB 1995, S. 698 (702).

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  232. Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Beispiel 4–18, S. 178 ff.

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  233. Vgl. hierzu die Ausführungen zu getrennten .Range Warrants’ oben in Kapitel 5.3.3.3.1.2, S. 295.

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  234. Soweit ersichtlich, verbleiben als Spaltprodukte keine Papiere, die mit Zinsscheinen ausgestattet sind, so daß die Vorschriften § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b, Nr. 3, Nr. 4 Buchst, b, Buchst, c, 1. Alt. und Buchst, d EStG nicht zum Tragen kommen. Für den Fall, daß ein Spaltprodukt doch Zinsscheine aufweist, sind die Rechtsnormen ebenso anwendbar.

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  235. Vgl. hierzu auch oben Kapitel 3.3, S. 72.

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  236. Vgl. hierzu die ausführlichen Erläuterungen in Kapitel 4.5.3.4.3.2, S. 226. Dort wird dargelegt, daß Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Die Geltendmachung in Form einer besonderen Negativkomponente scheidet ebenfalls aus. Die hierfür notwendige modifizierte Einkünfteermittlungsmethode — vgl. hierzu oben Kapitel 4.5.3.4.3.3, S. 236 — ist in den betreffenden Vorschriften nicht geregelt. Eine analoge Anwendung — wie sie in der vorliegenden Arbeit im Zusammenhang mit der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gefordert wird — ist unzulässig. Im Rahmen der Erläuterungen zur Anwendung auf die betroffenen Produkte wird aufgezeigt, daß eine Gesetzeslücke nicht besteht.

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  237. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, letzter Teil (Einfg. d. Verf.).

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  238. Auf den einschränkenden Charakter dieser Regelung weist auch Schumacher hin, der betont, daß eine Besteuerung über die tatsächlich erzielten Einnahmen hinaus nicht möglich ist; vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 203.

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  239. Die auf der Emissionsrendite basierende Einkünfteermittlungsmethode wurde durch das StMBG erstmals eingefügt; vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, dd des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53).

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  240. Vgl. Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (445); Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 39; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 197; Lindberg, K., Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, München 1996, B Rdn. 241; Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 184; zwar ohne Verweis auf den Erlaß, aber den Wortlaut übernehmend: Riegler, B., in: üttmann, E. / Bitz, H. / Hellwig, P., Das Einkommensteuerrecht, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 270b; Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1112.

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  241. Vgl. BMF-Schreiben v. 30.4.1993, IV B — S 2252 — 480/93, BStBl 11993, S. 343.

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  242. Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 117; so auch Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 197.

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  243. Die Berechnungen stützen sich dabei auf die von der Finanzverwaltung für die Besteuerung von Zero-Bonds als zulässig erachteten Berechnungsmethoden; vgl. BMF-Schreiben v. 24.1.1985, IV B 4 — S 2252 — 4/85, BStBl 11985, S. 77. Diese Berechnungsweise wird auch für die Umsetzung der hier diskutierten, gesetzlich neu kodifizierten modifizierten Einkünfteermittlungsmethode für anwendbar gehalten; vgl. nur Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 39, m.w.N.

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  244. Dies ist dem Wortlaut zwar nicht unmittelbar entnehmbar. Da die Besteuerung jedoch auf die Rendite und damit auf eine Wertveränderung abzielt, ist der Abzug der Ausgangsgröße implizit enthalten.

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  245. Im Erstveräußererfall wird regelmäßig auf den tatsächlich entrichteten Emissionspreis, im Letzterwer-berfall auf den realen Einlösungsbetrag abgestellt. Dies stellt jedoch keine Ausnahme vom Grundsatz dar, da diese Beträge mit den rechnerischen Werten theoretisch übereinstimmen. Erwirbt der Erster-werber den Zero-Bond erst einige Tage nach dem Emissionszeitpunkt, muß bereits auf den rechnerischen Anschaffungskurs zurückgegriffen werden. Der Einlösungsbetrag kann bei Liquiditätsproblemen des Schuldners nach unten abweichen. Hier ist ebenfalls der rechnerische Einlösungsbetrag heranzuziehen. Die tatsächlich erzielten Einnahmen gelten jedoch als Obergrenze, d.h. eine eventuell höhere rechnerische Differenz ist unbeachtlich.

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  246. Vgl. hierzu ausführlich oben Kapitel 5.2.3, S. 253.

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  247. Vgl. nur Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 40.

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  248. Vgl. hierzu die Kursentwicklung einer festverzinslichen Anleihe oben in Beispiel 2–5, S. 53. Dort entspricht der rechnerische Kurs stets 100 DM, so daß die Abweichungen sofort sichtbar sind. Aufgrund der fehlenden Zinszahlungen ist der Abweichungseffekt bei Zero-Bonds tendenziell noch größer.

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  249. Allerdings muß darauf hingewiesen werden, daß der Veräußerer insgesamt, d.h. bis zum Ende des Planungshorizontes = Laufzeitende des Zero-Bonds, keinen höheren Vermögensendwert erzielen kann, da er die freiwerdenden Mittel nur zu den niedrigeren Zinsen der Restlaufzeit wiederanlegen kann.

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  250. Vgl. BMF-Schreiben v. 24.1.1985, IV B 4 — S 2252 — 4/85, BStBl 11985, S. 77; gl. A. Harenberg, F. / Irmer, G., Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, 2. Auflage Heme/Berlin 1997, Rdn. 898.

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  251. Bsp.: rechnerische Kurse in Fremdwährung und Devisenkurs im jeweiligen Zeitpunkt : 70 US-$ (Erwerbskurs/Emissionspreis) -1,60 DM/US-$, 90 US-$ (Veräußerungskurs) -1,80 DM/US-$. 1. Alternative (zu Recht von der Finanzverwaltung abgelehnt; vgl. aber befürwortend Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 205 (dortige FN 262)): Umrechnung der einzelnen Kurswerte: steuerbare Einnahmen = (90×1,80) – (70×1,60) = 162 -112 = 50. 2. Alternative (von der Finanzverwaltung präferiert): Umrechnung der Differenz zum Devisenkurs des Veräußerungstages: steuerbare Einnahmen = (90 – 70)×1,80 = 36. 3. Alternative (m.E. zutreffend): Umrechnung der Differenz zum Devisenkurs des Emissionstages: steuerbare Einnahmen = (90 – 70)×1,60 = 32.

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  252. Vgl. oben Kapitel 4.5.2.3, S. 212.

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  253. Diese Regelung wurde durch das StMBG neu eingefügt; vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, dd des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53).

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  254. Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123 (jedoch ohne weitere Erläuterungen); Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (448); Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 597; Loy, K, Besteuerung von Kapitaleinkünften, Stuttgart 1995, S. 23; Stuhrmann, G., in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, München 1996, § 20 EStG Rdn. 342e; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 204; Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil II), DStR 1996, S. 1310 (1316); Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1120. Sofern behauptet wird, .die Marktrendite ist die Differenz...“, ist dies unzutreffend, da eine Rendite keine absolute Zahl darstellt. Die Bezeichnung als .Differenzmethode“ — so Philipowski, R., Neue Kapitalanlageformen und ihre steuerliche Behandlung, StBKongRep 1994, S. 279 (285) — ist zwar richtig, die Bildung einer Differenz ist jedoch auch Bestandteil der auf der Emissionsrendite basierenden Ermittlungsmethode, so daß das unterscheidende Merkmal hieraus nicht hervorgeht.

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  255. Übertragungsgeschäfte außerhalb der Börse werden vernachlässigt.

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  256. Vgl. zu dieser Unterscheidung oben Kapitel 2.2.3.3.3.1.2, S. 49. Nur die Renditen von Zero-Bonds entsprechen den jeweils relevanten Marktzinsen. Bei allen Papieren mit Auszahlungen während der Laufzeit kommt es hingegen zu der sog. .Kupon-Verzerrung“.

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  257. Für die Umrechnung von Erwerbs- bzw. Veräußerungspreisen in Fremdwährungsbeträgen ist jeweils der Wechselkurs maßgeblich, der am Tag des Erwerbs bzw. am Tag der Veräußerung galt; vgl. Alternative 1 in obiger FN 993, S. 310; so zutreffend auch die Finanzverwaltung; vgl. BMF-Schreiben v. 24.10.1995, IV B 4 — S 2252 — 289/95, DB 1995, S. 2293.

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  258. Vgl. hierzu oben Kapitel 5.2.3, S. 253.

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  259. Vgl oben Kapitel 3.3, S. 72.

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  260. Vgl. nur Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1995, § 20 Rdn. 671.

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  261. Aus diesen Gründen plädiert die h.M. für eine Einbeziehung der Aufwendungen in die Differenzrechnung; vgl. Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1995, § 20 Rdn. 598; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 205; Delp, U., Gestaltungs- und Problemzonen bei der Besteuerung von verzinslichen Anlagemedien, INF 1997, S. 175; Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1120; zweifelnd nur Loy, H, Besteuerung von Kapitaleinkünften, Stuttgart 1995, S. 29.

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  262. Vgl. Crezelius, G., in: Kirchhof, P. / Söhn, R, EStG, Heidelberg 1995, § 23 Rdn. E 15 u. E 22.

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  263. Allerdings könnte aus der Verwendung des „Entgelf-Begriffs anstelle der .Anschaffungskosten“ eine durch den Gesetzgeber bewußt vorgenommene Abgrenzung abgeleitet werden. Systematische oder teleologische Gründe, die eine derartige Auslegung rechtfertigen würden, sind m.E. jedoch nicht ersichtlich.

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  264. Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123.

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  265. Vgl. Philipowski, R., Neue Kapitalanlageformen und ihre steuerliche Behandlung, StBKongRep 1994, S. 279 (285 f.); Loy, H., Besteuerung von Kapitaleinkünften, Stuttgart 1995, S. 28; Weitbrecht, G., Besteuerung niedrig verzinslicher Wertpapiere und Zerobonds nach der Emissions- oder Marktrendite, DB 1995, S. 443(445); Stuhrmann, G., in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, München 1996, § 20 EStG Rdn. 342e; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 204; Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 184; Delp, U., Gestaltungs- und Problemzonen bei der Besteuerung von verzinslichen Anlagemedien, INF 1997, S. 174 (175, dortige FN 27); wohl auch Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 598; Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil II), DStR 1996, S. 1310 (1316 f.).

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  266. Vgl. ausdrücklich Undberg, K., Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, München 1996, B Rdn. 242.

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  267. Dies ist insbesondere bei Kombizins- und Gleitzinsanleihen (steigende Zinsen) der Fall, da auch deren rechnerische Kurse zunächst ansteigen, um sich gegen Ende der Laufzeit wieder auf den Abschlußzahlungsbetrag zuzubewegen. Zwischenhalter und Letzterwerber, die die Papiere in der „Kurshochphase* erworben haben, werden daher regelmäßig bei Veräußerung bzw. Einlösung ein rechnerisch negatives Ergebnis erzielen; vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 105; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 202 (mit Berechnungsbeispiel).

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  268. Es sei darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber das Ergebnis der Subtraktion als Kapitalertrag“ tituliert; vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: „...gilder Unterschied...als Kapitalertrag“. Kapitalerträge“ sind damit innerhalb der modifizierten Einkünfteermittlungsmethode systematisch als eine eigenständige Größe nach den „Einnahmen“, aber vor den „Einkünften“ einzuordnen. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht — vgl. die in FN 1007, S. 312, genannten Autoren — handelt es sich daher bei einem negativen Ergebnis aus der Differenz (Einnahmen aus der Veräußerung- Entgelt für den Erwerb) nicht um „negative Einnahmen“, sondern um „negative Kapitalerträge“. Diese Differenzierung ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen wird hierdurch weder der zweifelhafte Rückgriff auf das im Gesetz nicht geregelte Institut der „negativen Einnahmen“ nötig noch muß der schwierige Nachweis geführt werden, daß es sich bei dem negativen Ergebnis um Werbungskosten handelt. Zum anderen findet sich der Begriff der „Erträge“ in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wieder. Wird er in beiden Rechtsnormen im gleichen Sinn verstanden, stützt dies die hier vertretene Auffassung, daß auch im Bereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG die Anwendung einer modifizierten Einkünfteermittlungsmethode — wie es oben in Kapitel 4.5.3.4.3.3, S. 236, gefordert wird — zulässig bzw. geboten ist.

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  269. Vgl. Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil II), DStR 1996, S. 1310 (1316); Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 205.

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  270. Vgl. Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 598; Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 41; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 205 ff.; Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil II), DStR 1996, S. 1310 (1316); Delp, U., Gestaltungs- und Problemzonen bei der Besteuerung von verzinslichen Anlagemedien, INF 1997, S. 174 (175); Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1122.

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  271. Entweder durch Vorlage des Emissionsprospekts oder einer Bankbestätigung; vgl. Delp, U., Gestaltungs- und Problemzonen bei der Besteuerung von verzinslichen Anlagemedien, INF 1997, S. 174 (175). Sollte die Emissionsrendite in den Prospektunterlagen nicht ausdrücklich genannt sein, sind m.E. auch eigene Berechnungen nach oben dargestelltem Schema ausreichend, solange die hierfür erforderlichen Daten entsprechend dokumentiert sind; gl.A. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 41.

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  272. Selbstverständlich ist bei dieser Variante die Angabe des Veräußerungs- und Erwerbspreises sowie der Nebenkosten erforderlich.

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  273. § 88 Abs. 1AO enthält den Grundsatz der Amtsermittlung, d.h., die Finanzbehörde trägt die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts. Gemäß § 90 AO ist der Steuerpflichtige zwar zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet, nach § 88 Abs. 1 AO ist die Finanzbehörde aber nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Anders verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige — wie hier — die subjektive Beweislast hat. In diesem Fall greift § 88 Abs. 1 AO nicht. Wird der Nachweis nicht erbracht, gilt das, was zu beweisen war, als unerwiesen; vgl. Tipke, K., in: Tipke, K. / Kruse, H., AO/FGO, Köln 1994, § 88 Rdn. 1 u. IIa.

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  274. Vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 206; Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1122.

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  275. Vgl. Delp, U., Gestaltungs- und Problemzonen bei der Besteuerung von verzinslichen Anlagemedien, INF 1997, S. 174 (175 f.); Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1122.

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  276. Vgl. hierzu die Kritik oben in Kapitel 5.4.2.2.1, S. 306.

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  277. Gleiches gilt für Papiere, die mit einem Emissionsdisagio ausgestattet sind, das innerhalb der Staffelgrenzen des „Disagio-Erlasses“ liegt. Wird von der Anwendung dieser Sonderregelung auch auf Veräußerungsgeschäfte ausgegangen, ergeben sich hieraus Vorteile für die Emissionsrendite-Methode; vgl. weitere Einzelheiten unten in Kapitel 5.4.3.2.1, S. 333.

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  278. Vgl. die Beispiele bei Weitbrecht, G., Besteuerung niedrig verzinslicher Wertpapiere und Zerobonds nach der Emissions- oder Marktrendite, DB 1995, S. 443 (ohne Nebenkosten); Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 213 (Zinsveränderung); Delp, U., Gestaltungs- und Problemzonen bei der Besteuerung von verzinslichen Anlagemedien, INF 1997, S. 174 (176, Devisenkursveränderung); Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1122 (Zinsveränderung).

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  279. Bsp.: Der rechnerische Erwerbskurs eines Zero-Bonds (Emissionsrendite 6 %, Restlaufzeit 7 Jahre) beträgt 66,51 DM., der rechnerische Veräußerungspreis nach fünf Jahren (Restlaufzeit 2 Jahre) wird mit 89,00 DM festgestellt. Da im Erwerbszeitpunkt der Marktzins — bei unterstellter flacher Zinsstrukturkurve — auf 7 % gestiegen war, betrug der tatsächliche Erwerbspreis nur 62,27 DM. Seitdem ist der Marktzins weiter auf 8 % gestiegen, so daß ein Veräußerungserlös in Höhe von 85,73 DM erzielt wird. Die Kapitalerträge nach der Emissionsrendite-Methode errechnen sich mit 89,00 DM — 66,51 DM = 22,49 DM; während aus der Marktrendite-Methode 85,73 — 62,27 DM = 23,46 DM resultieren. Trotz steigender Zinsen ist der Nachweis der Emissionsrendite vorteilhaft.

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  280. A.A. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 41, der die Geltendmachung von Kursverlusten — ohne weitere Differenzierung nach deren Ursache — zwar vom Gesetz gedeckt, aber für systemwidrig hält.

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  281. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, was unter .Einlösung“ zu verstehen ist. M.E. ist der Begriff nicht so auszulegen, daß aus der Einlösung zwingend auch Einnahmen resultieren müssen. Unter Einlösung ist daher die Geltendmachung des Anspruchs nach Fälligkeit zu verstehen, unabhängig von der tatsächlichen Erfüllung. Sollte die Rechtsprechung oder die Finanzverwaltung eine gegenteilige Auffassung vertreten, wäre der größte Teil des unabwendbaren Verlustes durch eine Veräußerung des Produkts kurz vor dem Fälligkeitstermin in jedem Fall steuerrelevant.

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  282. Aufgrund der letztlich einseitigen Erfassung nur negativer papierexterner Kurswertschwankungen werden im Schrifttum zumindest für die Fälle, in denen die Emissionsrendite problemlos feststellbar wäre, verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Wahlrecht geäußert; vgl. ausdrücklich Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 42; s. auch Halfar, B., Der Gegenstand der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Frankfurt am Main 1995, S. 70 f., dessen Kritik sich insbesondere gegen die „Privilegierung“ nur einiger bestimmter Papiere richtet. Hiergegen läßt sich einwenden, daß das ausschließliche Abstellen auf die Emissionsrendite-Methode die — ebenfalls bedenkliche — Besteuerung fiktiver Erträge zur Folge hätte. Dies wiegt um so schwerer, als die mathematisch konstruierte Emissionsrendite — wie bereits dargelegt — selbst systematische Schwächen aufweist; vgl. hierzu auch Schultz, F., Überlegungen zur Besteuerung von privaten Kapitalanlagen, RIW 1994, S. 327, der die Emissionsrendite in ihrer Funktion für überfordert hält. Systemgerecht wäre hingegen die gänzliche Abschaffung der Emissionsrendite-Methode, womit dem Steuerpflichtigen in den „positiven Fällen“ kein Begrenzungsinstrument mehr zur Verfügung stünde. Eine derartige Ausdehnung des Besteuerungsumfangs entspricht jedoch offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers. Als Rechtfertigung für das Wahlrecht läßt sich schließlich die Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung anführen, die durch das „Abwälzen“ der Beweispflicht auf den Steuerpflichtigen auch erreicht wird. Im übrigen wirft die Forderung, in „problemlosen“ Fällen die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen durchführen zu lassen, die neue Frage auf, wie der Schwierigkeitsgrad der Ermittlungen abgegrenzt werden sollte; so auch Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 207 ff.

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  283. Vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 213.

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  284. Diese Überlegung gilt jedoch nur bei Produkten, die in DM valutiert sind, da hier der tatsächliche Einlösungbetrag nicht höher sein kann als der rechnerische. Bei Fremdwährungspapieren besteht auch beim Letzterwerber Unsicherheit bezüglich des tatsächlichen Einlösungsbetrags, so daß es sich — im Falle von Devisenkurssteigerungen — als vorteilhaft erweisen kann, die Begrenzungsfunktion der Emissionsrenditen-Methode in Anspruch zu nehmen. Daher ist die Auswahl von Fremdwährungspapieren ebenfalls stets unter Beachtung der Emissionsrendite vorzunehmen.

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  285. Vgl. allgemein auch Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 212.

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  286. Vgl. oben Kapitel 4.5.3.3, S. 221.

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  287. Diese Gestaltung ist auch bei den Papieren möglich, für die keine Emissionsrendite feststellbar ist.

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  288. Die Wahl der Methode erfolgt jeweils unabhängig von der Entscheidung des Vorgängers. Eine dem entgegenstehende Regelung enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht. Dies wäre auch praktisch nicht durchführbar; vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 214; Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil II), DStR 1996, S. 1310 (1316). Die bei Erstveräußerung getroffene Entscheidung ist demnach für den zwischengeschalteten Halter ebenso irrelevant wie dessen Wahlrechtsausübung für den nachfolgenden Letzterwerber. Somit gilt die Entscheidungsfreiheit auch dann, wenn es sich bei dem Erstveräußerer und dem Letzterwerber um die gleiche Person handelt.

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  289. Diese Annahme dient zur Verdeutlichung des auftretenden Effekts. Erfolgt der Wiedererwerb zu einem späteren Zeitpunkt, kann der Erwerbskurs in Abhängigkeit der weiteren Zinsentwicklung nach oben oder unten abweichen. Eine Abweichung nach oben würde die Vorteilhaftigkeit der Gestaltung negativ beeinflussen. Da der zur Verfügung stehende Betrag nicht mehr ausreichen würde, um ein ganzes Papier zu erwerben, wäre der Erhalt der ursprünglichen Abschlußzahlung in Höhe von 100 DM nicht mehr gewährleistet. Umgekehrt verhält es sich bei einem gesunkenen Erwerbspreis.

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  290. Vgl. oben Kapitel 5.3.2.1, S. 278.

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  291. Vgl. Scheurle, F., Die steuerliche Behandlung von Stückzinsen nach dem Mißbrauchsbekämpfungs-und Steuerbereinigungsgesetz, NWB1994, S. 171 (172) — F. 3, S. 8895 (8896); Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, K, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. N 22; Stuhrmann, G., in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, München 1996, § 20 EStG Rdn. 336; Lindberg, K., Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, München 1996, B Rdn. 230; Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 178; Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1068. Diese Auffassung läßt sich auch nicht aus dem nachfolgenden Teil der Rechtsnorm ableiten (....wenn... und das Entgelt für die...(Stückzinsen) besonders in Rechnung gestellt ist“), da es sich hierbei um einen Bedingungssatz handelt („wenn“), der den relevanten Sachverhalt beschreibt, nicht jedoch den Umfang der Einnahmen einschränkt. Dies wäre nur gegeben, wenn das Wort „und“ durch „soweit“ ersetzt werden würde.

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  292. Vgl. zuletzt BFH v. 19.3.1996, VIII R 56/94, BFH/NV 1997, S. 17. Dieses Urteil bezieht sich zwar auf die Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG a.F. und betrifft die Erwerberseite. Doch dieser Satz 2 enthielt mit der Passage .das Entgelt für den Erwerb der Zinsscheine“ eine Formulierung, die eine mit der hier diskutierten Problematik vergleichbare Frage aufwarf. Der BFH interpretiert diese Passage beiläufig mit dem Nebensatz .d.h. also um die beim Erwerb gezahlten Stückzinsen“.

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  293. Vgl. FN 1033, S. 324.

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  294. Vgl. H154 EStR 1996 (.Stückzinsen“).

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  295. Vgl. Art. 2 Nr. 5 des KStRG v. 31.8.1976, BStBl 11976, S. 445 (466). Der aktuell gültige Wortlaut von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG entspricht — abgesehen von einer grammatikalischen Richtigstellung — dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des KStRG.

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  296. Vgl. zur historischen Rechtsentwicklung Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. N 2 f; Harenberg, F., in: Herrmann. C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1060 (jeweils mit Rechtsprechungsnachweis). Der Gesetzesbegründung kann diese Intention allerdings nicht entnommen werden. Nach dem Willen des Gesetzesgebers soll die Vorschrift ....bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen der Besteuerung unterliegen.“; vgl. Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, BT-Drs. 7/1470, S. 274. Aus der Bezugnahme auf den .Umfang“ könnte jedoch geschlossen werden, daß tatsächlich nur die Erfassung der Stückzinsen beabsichtigt war.

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  297. Die Einfügung erfolgte durch Art. 2 Nr. 5 des KStRG v. 31.8.1976, BStBl 11976, S. 445 (466).

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  298. Vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, k, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. N 4 u. 29; Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1070, jeweils m.w.N.

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  299. Vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst, b Doppelbuchst, cc Dreifachbuchst, bbb des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53).

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  300. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts, BT-Drs. 12/5630, S. 59; Scheurle, F., Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil II), DB 1994, S. 502; Philipowski, R., Verausgabte Stückzinsen und gezahlte Zwischengewinne — Rechtsfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten bei ESt und ZASt, DStR 1994, S. 1593 (1594); Dötsch, F., in: Kirchhof, P. /Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. N 30.

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  301. So m.E. zutreffend Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 178; vgl. hierzu auch oben FN 675, S. 224.

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  302. Dadurch daß der Erwerb eines Papiers mit Stückzinsenentrichtung einerseits und die Einlösung des Zinsscheins andererseits nach der hier aufgezeigten Gesetzessystematik zwei eigenständige Tatbestände mit jeweils eigenständiger Einkünfteermittlung und entgegengerichtetem Ergebnis — bei Erwerb: negative Einkünfte; bei Einlösung: positive Einkünfte — darstellen, eröffnen sich dem Steuerpflichtigen Gestaltungsmöglichkeiten. Falls Erwerb und Einlösung in verschiedene Veranlagungszeiträume fallen, kann hierdurch eine Steuerstundung oder — durch Ausnutzen des Sparer-Freibetrags aus § 20 Abs. 4 EStG bzw. aufgrund von positiven Progressionseffekten — ein echter Steuervorteil erzielt werden; vgl. im einzelnen Philipowski, R., Verausgabte Stückzinsen und gezahlte Zwischengewinne — Rechtsfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten bei ESt und ZASt, DStR 1994, S. 1593 (1594 f.); Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 171 f.

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  303. Geringe Abweichungen können dadurch auftreten, daß der bis zur Veräußerung abgelaufene anteilige Zeitraum der Zinsperiode in die Stückzinsenberechnung nur proportional eingeht und somit keine Zinseszinseffekte innerhalb der Zinsperiode berücksichtigt werden.

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  304. Vgl. hierzu oben Kapitel 5.3.2.2, S. 282. Die Wahl des Veräußerungsmodus besteht zum einen bei außerbörslichen Übertragungsgeschäften. Zum anderen kann der Handel anstatt über eine deutsche Börse über einen ausländischen Börsenplatz, an dem „flat-price’-Notierungen üblich sind, abge wickelt werden.

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  305. Oben wurde aufgezeigt, daß die Stückzinsenberechnung auch bei Papieren mit unsicheren Entgelten durchführbar ist, wenn diese entweder für die laufende Zinsperiode sichere Zahlungen aufweisen — Bsp. Floater — oder falls die während der bisherigen Laufzeit «erzielten* Erträge durch .Einfrieren“ festgeschrieben werden; vgl. Kapitel 5.3.2.1, S. 278. Trotz der möglichen Stückzinsenberechnung ist wegen der insgesamt bestehenden Unsicherheit keine Emissionsrendite ermittelbar.

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  306. Vgl. oben Beispiel 5–1:, S. 307.

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  307. Vgl. BMF-Schreiben v. 30.4.1993, IV B — S 2252 — 480/93, BStBl 11993, S. 343.

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  308. Zum einen enthält die Gesetzesbegründung Ausführungen zur Emissionsrendite-Methode im Zusammenhang mit Gleitzins- und Kombizinsanleihen — also Papieren mit laufenden Zinszahlungen -, woraus sich schließen läßt, daß der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit dieser Methode ausgeht; vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123. Zum anderen sieht § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG eine im folgenden zu erläuternde Regelung vor, die die Kollision der Besteuerung nach der Emissionsrendite-Methode mit der Besteuerung laufender Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einer Lösung zuführt. Diese Regelung wäre überflüssig, falls die Emissionsrendite-Methode bei Papieren mit laufenden Zinszahlungen grundsätzlich nicht anwendbar wäre.

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  309. Vgl. zur Definition des „internen Zinsfußes’ oben Kapitel 2.1.2, S. 7. Die relevante Ausgangsgleichung T lautet: Emissionspreis = \Zahlung»×(1 + Emissionsrendite)_t . Aus dieser Gleichung läßt sich t=l mittels Iteration die relevante Emissionsrendite ermitteln; vgl. hierzu Kruschwitz, L, Investitionsrechnung, 6. Auflage Berlin 1995, S. 94 ff.

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  310. Vgl. daher kritisch Schultz, F., Überlegungen zur Besteuerung von privaten Kapitalanlagen, RIW 1994, S. 318 (324 ff.), der ein Besteuerungskonzept, das auf der Emissionsrendite basiert, für nicht überzeugend hält.

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  311. Eine tatsächliche Versteuerung nach dieser Vorschrift ist nicht notwendig, d.h., der Abzug ist auch dann gerechtfertigt, falls die Erträge z.B. wegen des Sparer-Freibetrags endgültig von der Besteuerung freigestellt sind; vgl. Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, R, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. 0111; Hei-nicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 184.

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  312. Dies gilt analog für die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG zu erfassenden Stückzinsen. Im Rahmen der vorliegenden Frage der Bestimmung der steuerbaren Einnahmen ist dies jedoch irrelevant, da hier gerade die Veräußerung im „flat-Handel“ diskutiert wird.

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  313. Im Schrifttum wird diese Problematik — soweit ersichtlich — bisher nur von Schumacher, A„ Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 198 ff., diskutiert. Schumacher schlägt eine Berechnung in Jahresschritten vor. Danach sei der Emissionsbetrag zunächst nur für ein Jahr mit der Emissionsrendite aufzuzinsen. Von diesem Zwischenergebnis seien die in diesem Jahr zugeflossenen Zinsen abzuziehen. Nur dieser verminderte Betrag werde für das Folgejahr aufgezinst, um wiederum die „aktuellen“ Zinsen abzuziehen usw. Diese Vorgehensweise führt zum gleichen Ergebnis wie die hier vertretene. Schumacher weist ebenso zutreffend darauf hin, daß sich der rechnerische Kurswert anstelle der aufwendigen Aufzinsungs- und Kürzungsrechnung auch durch die Bildung des Barwerts aus allen noch ausstehenden Zahlungen unter Verwendung der Emissionsrendite als Diskontierungsfaktor ermittlen ließe. Da diese praktischere Berechnungsmethode wiederum zum gleichen Ergebnis führt, sei sie trotz des fehlenden .Abzugs“ mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar ist. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

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  314. Hieran zeigt sich, daß die Veräußerungsvorschriften gegen die h.AA. notwendigerweise auch auf die Einlösung eines im „flat-Handel“ erworbenen Papiers anzuwenden sind; vgl. die obenstehende Diskussion in Kapitel 5.3.2.2, S. 282.

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  315. Der jeweilige Veräußerungsmodus ist nicht an das Papier gebunden. So ist vorstellbar, daß ein Produkt an einer ausländischen Börse im „flat-Handel“ erworben wurde und im Inland mit gesonderter Inrechnungstellung der Stückzinsen weiterveräußert wird.

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  316. Vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

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  317. Die gleiche Bemessungsgrundlage ergäbe sich, falls als zusätzliches Berechnungselement nicht die Emissionsrendite-Methode verwendet würde, sondern die Abzugsfähigkeit der bei Erwerb entrichteten Stückzinsen aus § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeleitet werden würde. Allerdings ist diese Vorschrift selbst bei „klaren“ Fällen, d.h. bei Erwerb mit tatsächlicher Stückzinsenberechnung, nur im Umkehrschluß anwendbar. Hier liegt zusätzlich weder eine gesonderte Inrechnungstellung der Zinsen vor, noch stimmen der Abflußzeitpunkt und der Zeitpunkt der Geltendmachung überein. Die Anwendung dieser Vorschrift wäre daher nur im Wege des Umkehrschlusses einschließlich einer Doppelanalogie möglich. Eine derartige Rechtsfortbildung ist m.E. nicht mehr zu rechtfertigen.

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  318. Dies gilt nicht im Falle der Einlösung durch den Letzterwerber, da dann weder der Erwerb noch die Einlösung im Jat-Handel“ vorgenommen wurde; vgl. hierzu oben 5.3.2.2, S. 282.

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  319. Bsp.: Eine Anleihe wird zum Kurswert 100 DM erworben. Zusätzlich müssen 4,50 DM Stückzinsen entrichtet werden. Nach genau einem Jahr wird die Anleihe „flat“ veräußert. Unter der Annahme konstanter Marktzinsbedingungen beträgt der Jat-price“ 104,50 DM. Im Jahr des Erwerbs werden die gezahlten Stückzinsen (4,50 DM) als negative Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG geltend gemacht. Im Jahr der Veräußerung ist die Differenz aus 104,50 DM -100 DM (nicht: 104,50 DM!) = 4,50 DM der Besteuerung zu unterwerfen. Zutreffend werden die im Jat-price“ enthaltenen Stückzinsen erfaßt.

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  320. Vgl. ausführlich oben Kapitel 5.4.2.2.4, S. 315.

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  321. Vgl. oben Beispiel 5–1:, S. 307.

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  322. Vgl. im einzelnen oben Kapitel 5.4.3.1.2, S. 326.

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  323. Vgl. hierzu oben Kapitel 5.3.1.1, S. 259.

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  324. Vgl. oben FN 800, S. 261.

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  325. A.A. Delp, U., Besteuerungsregeln der Kursdifferenzpapiere am Beispiel eines Step-up Bonds, INF 1996, S. 513 (515, dortige FN 17). Delp beruft sich auf den Wortlaut des Gesetzes und kommt zu dem Ergebnis, daß danach für die Berücksichtigung der Staffel kein Raum verbliebe. Diese Argumentation greift m.E. zu kurz. Die Rechtfertigung der Disagio-Staffel läßt sich in keinem Fall, auch nicht im Durchhalterfall — aus der gültigen Rechtslage ableiten. Vielmehr stellt der Disagio-Erlaß einen freiwilligen Verzicht der Finanzverwaltung auf die Erfassung steuerbarer Erträge dar. Insofern geht der Verweis auf den Gesetzeswortlaut ins Leere. Mangels systematischer Gründe kann m.E. nur folgendes angemerkt werden: Wie untenstehend noch gezeigt wird, führt die Anwendung der Disagio-Staffel auf Veräußerungsfälle zu einer Vereinfachung. Wird auf den Vereinfachungsgedanken abgestellt — durch den sich die Finanzverwaltung zur Einführung der Disagio-Staffel motiviert sah — ist die Anwendung auf Veräußerungsfälle zu bejahen. Zusätzlich wird hierdurch die Gleichstellung zu den Durchalter-Fällen erreicht. Solange der Disagio-Erlaß bei diesen Gültigkeit besitzt, sollte er daher auch auf Übertragungsgeschäfte anwendbar sein. Hiervon unbenommen bleibt die Forderung nach der gänzlichen Abschaffung dieser Sonderregelung.

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  326. Vgl. oben Kapitel 5.4.2.2.4, S. 315.

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  327. Es sei darauf hingewiesen, daß es sich im Zusammenhang mit Zero-Bonds bei der Emissionsrendite, die die enge Definition erfüllt, ebenfalls um deren jeweiligen „internen Zinsfuß“ handelt. Mangels laufender Zahlungen „aus dem Papier“ stellt der „interne Zinsfuß“ hier tatsächlich die Rendite dar, die bei Einlösung mit Sicherheit erzielt werden kann.

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  328. H.M.; vgl. allgemein zur .Emissionsrendite“ als „ex-ante“ zu bestimmenden Größe Scheurle, F., Miß-brauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften (Teil I), DB 1994, S. 445 (448); vgl. speziell zur Nichtanwendbarkeit der Emissionsrendite-Methode auf Papiere mit unsicheren Entgelten Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 5; Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 84; Loy, H., Besteuerung von Kapitaleinkünften, Stuttgart 1995, S. 27 f.; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 197; Krawitz, N., Die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung gewinnunabhängiger Erträge bei innovativen Wertpapieren des Privatvermögens (Teil II), DStR 1996, S. 1310 (1313); Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1106. Hingegen schlägt Baumann, 1, Steuerliche Behandlung von im Privatvermögen gehaltenen Aktien-, Aktienindex- und Währungs-Optionsscheinen, DStZ 1992, S. 321 (325), vor, die Emissionsrendite auf Basis nur des sicheren Bestandteils der Abschlußzahlung zu ermitteln. Als rechnerische Kapitalerträge würden dadurch nur die Kurswertveränderungen besteuert, die auf den sicher eintretenden Wertzuwachs zurückzuführen sind. Dies widerspricht jedoch der gebotenen Gesamtbetrachtung des Papiers und ist daher abzulehnen. Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 635, erwägt, rechnerische Kurswerte auf der Basis der im Veräußerungszeitpunkt gegebenen Zustände der unsicheren Basisinstrumente zu ermitteln. Dies kann nur so verstanden werden, daß ein Kurs berechnet wird, der angibt, was aus der Abschlußzahlung fließen würde, wenn das Papier im Veräußerungszeitpunkt bereits eingelöst werden könnte. Hierbei wird jedoch der Zeitwert der Option und damit ein papierimmanentes Spekulationselement ignoriert. Die Ausgrenzung dieses pa-pierimmanten kurswertbeeinflussenden Faktors (Zeitablauf) ist willkürlich und verletzt gerade den Grundgedanken der Emissionsrendite, durch die eine besitzzeitanteilige Ertragsverteilung erreicht werden soll. Im übrigen kann ein solcher Kurswert nicht mit den im Emissionszeitpunkt zur Verfügung stehenden Daten berechnet werden und ist daher bereits mit dem Wortlaut der .Emissions’-Rendite nicht vereinbar.

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  329. Vgl. oben Kapitel 5.3.3.2.1, S. 288.

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  330. Entsprechendes gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b Satz 2 EStG für die Einlösung von Zinsscheinen nach vorheriger isolierter Veräußerung des Stammrechts.

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  331. Vgl. ebenso Kapitel 5.3.3.2.1, S. 288.

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  332. Auf den Zweck der vorverlagerten Besteuerung stellt einhellig die Kommentarliteratur bei der Erläuterung dieser Rechtsnorm ab; vgl. nur Wassermeyer, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1992, § 20 Rdn. M1; Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1995, § 20 Rdn. 560; Haren-berg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1040.

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  333. Bei stripbaren Anleihen, die mit einem Emissionsdisagio ausgegeben werden, enthält die Abschlußzahlung in Höhe des Disagios ebenfalls Kapitalertrag. Dieser Fall bleibt hier aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

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  334. Vgl. zur Bedeutung des subjektiven Rechtsgefühls bei der Gesetzesauslegung und Lückenausfüllung Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, S. 1306.

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  335. Vgl. oben Kapitel 5.4.3.1.1, S. 323.

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  336. Vgl. hierzu oben FN 288, S. 89.

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  337. Hiergegen könnte eingewendet werden, daß die Eigenständigkeit der Zinsscheine erst durch den Trennungsvorgang herbeigeführt würde und sie deshalb noch nicht im Emissionszeitpunkt existent sein müßten. Dies ist m.E. abzulehnen. Wenn die quellentheoretische Sichtweise aufgegeben wird, verbleibt in Ermangelung einer anderen theoretischen Grundlage nur der Rückgriff auf die zivilrechtlich gegebenen Verhältnisse. Nach Zivilrecht ist der Zinsanspruch jedoch bereits im Emissionszeitpunkt existent. Der Trennungsvorgang schafft nicht die Eigenständigkeit der Zinsscheine, er nutzt sie nur.

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  338. Die anteiligen Anschaffungskosten lassen sich — dem Emissionsrendite-Konzept folgend — aus der Abzinsung der jeweiligen Zinsansprüche mit der Emissionsrendite als Diskontierungsfaktor ermittlen. Mit den Daten aus Beispiel 5–8, S. 339, ergeben sich anteilige Anschaffungskosten der Zinsscheine in Höhe von 29,14 DM. Als steuerbare Einnahmen verbleiben gemäß dieser Konzeption nur 4,22 DM (= 33,36 DM — 29,14 DM).

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  339. Im Rahmen des StAABG wurde der in dieser Rechtsnorm kodifizierte Tatbestand durch die Einbeziehung auch der ehemaligen Inhaber der dazugehörigen Schuldverschreibung erweitert. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift äußerte der Gesetzgeber nicht. Vielmehr wurde die Erweiterung „...im Interesse einer zutreffenden Besteuerung der Erträge aus Finanzinnovationen“ vorgenommen; so Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123 (Hervorhebung d. Verf.).

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  340. Vgl. hierzu oben Kapitel 3.1, S. 65.

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  341. Vgl. oben Kapitel 3.4, S. 75.

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  342. S. hierzu das obige Beispiel 5–8, S. 339. Dem Investor B verbleiben auch nach der isolierten Veräußerung vor Steuer nur 100 DM. Eine tatsächliche Vermögensmehrung ist nicht eingetreten.

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  343. Grundsätzlich denkbar ist, auch hier das Wahlrecht zwischen der Emissionsrendite- und Marktrendite-Methode einzuräumen.

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  344. Dies soll an den Daten aus Beispiel 5–8, S. 339, verdeutlicht werden. Die anteiligen Anschaffungskosten des Abschlußzahlungsanspruchs betragen 58,20 DM (= 100 DM×1,07* ). Bei dessen isolierter Veräußerung nach zwei Jahren wird ein Preis in Höhe von 66,64 DM erzielt. Ohne die Korrektur würden steuerbare Einnahmen in Höhe von 8,44 DM (= 66,64 DM — 58,20 DM) anfallen. Der vollumfänglichen Besteuerung der beiden bereits eingelösten Zinsscheine nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegt der Gedanke zugrunde, daß diese Zinsen aus dem ursprünglichen Stamm erwachsen sind. Demzufolge waren deren ökonomische anteiligen Anschaffungskosten (1. Zinsschein: 6,54 DM, 2. Zinsschein: 6,12 DM) steuerirrelevant. Da mit der isolierten Veräußerung des Abschlußzahlungsanspruchs die Sichtweise gewechselt wird, muß der Abzug der anteiligen Anschaffungskosten auf die Zinsscheine nachgeholt werden. Da sie durch die Einlösung aus dem Stamm gelöst wurden, sind sie dessen Anschaffungskosten wieder hinzuzurechnen. Die korrigierten anteiligen Anschaffungskosten des Abschlußzahlungsanspruchs lauten daher: 58,20 DM + 6,54 DM + 6,12 DM = 70,86 DM. Die steuerbaren Erträge betragen unter Zugrundelegung dieser Anschaffungskosten — 4,22 DM (= 66,64 DM — 70,86 DM). Diese negativen Erträge entsprechen im übrigen genau den positiven steuerbaren Erträgen aus der zeitgleich erfolgten Veräußerung der isolierten Zinsscheine; vgl. oben FN 1080, S. 341. Dies zeigt, daß das Besteuerungskonzept auch bei einer Gesamtbetrachtung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar ist.

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  345. Vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b Satz 2 EStG. Ohne teleologische Reduktion des Satzes 1 dieser Vorschrift bedeutet dies die vollumfängliche Erfassung der Zinsen.

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  346. Da die anteiligen Anschaffungskosten dieser Zinsscheine bei der Veräußerung des isolierten Abschlußzahlungsanspruchs nicht als Bestandteil seiner Anschaffungskosten gelten und somit nicht in die Negativkomponente eingehen, würde bei einer vollumfänglichen Besteuerung der Zinsen der auf die Anschaffungskosten der Zinsscheine entfallende Teil mitbesteuert.

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  347. Vgl. oben Kapitel 5.1, S. 245.

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  348. Vgl. nur Wassermeyer, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1992, § 20 Rdn. M1, der immerhin darauf hinweist, daß durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b EStG ausnahmsweise künftige Erträge erfaßt werden; Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1995, § 20 Rdn. 560; Haren-berg, F., Die neuen Stripped Bonds des Bundes und ihre Besteuerung, NWB 1997, S. 2265 (2268) (F. 3, S. 10145 (10148)); Scheurle, F., .Stripped Bonds’ — Getrennte Kapital- und Zinsansprüche aus Anleihen, DB 1997, S. 1839 (1840); Harenberg, F., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1998, § 20 Rdn. 1040; vgl. auch Vfg. OFD Frankfurt v. 20.1.1997, S 2252 A — St II 32, FR 1997, S. 319.

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  349. Vgl. Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 8; Philipowski, R., Neue Kapitalanlageformen und ihre steuerliche Behandlung, StBKongRep 1994, S. 279 (291 f.); Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 220 ff. Schumacher beklagt ebenso das Besteuerungsergebnis, vertritt aber letztlich die Auffassung, daß die Geltendmachung negativer Erträge eine teleologische Extension von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b EStG darstellen würde und daher abzulehnen sei.

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  350. Vgl. oben Kapitel 5.3.3.2.2, S. 291.

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  351. Vgl. oben Kapitel 5.4.3.3.1.1, S. 338. S. auch Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 220 ff., der die unbefriedigenden Besteuerungsergebnisse bei einer Gesamtbetrachtung von Erstveräußerer und Letzterwerber (ohne Zwischenhalter) aufzeigt und damit die fehlende Abstimmung zwischen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b und Nr. 4 Buchst, b EStG vor Augen führt.

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  352. Wird die von Seiten der Finanzverwaltung eingeführte enge Definition der „Emissionsrendite“ herangezogen, wird diese Rendite bei Ausgabe des Papiers versprochen und kann bei Einlösung mit Sicherheit erzielt werden; vgl. BMF-Schreiben v. 30.4.1993, IV B — S 2252 — 480/93, BStBl 11993, S. 343.

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  353. Im Schrifttum wird diese Frage — jedoch jeweils ohne Begründung — entweder verneint oder bejaht. Ablehnend und somit die ausschließliche Anwendung der Marktrendite befürwortend Harenberg, F., Die neuen Stripped Bonds des Bundes und ihre Besteuerung, NWB 1997, S. 2265 (2268) (F. 3, S. 10145 (10148)); Scheurle, F., „Stripped Bonds“ — Getrennte Kapital- und Zinsansprüche aus Anleihen, DB 1997, S. 1839 (1840); ebenso Vfg. OFD Frankfurt v. 20.1.1997, S 2252 A — St II 32, FR 1997, S. 319 (unter Punkt ll.2.a). A.A. hingegen Bordewin, A., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 20 Rdn. 616; Philipowski, R., Neue Kapitalanlageformen und ihre steuerliche Behandlung, StBKongRep 1994, S. 279 (291 f.); Dötsch, F., in: Kirchhof, P. / Söhn, H, EStG, Heidelberg 1995, § 20 Rdn. O 59; Loy, H, Besteuerung von Kapitaleinkünften, Stuttgart 1995, S. 101. Diese Autoren gehen von der Anwendbarkeit der Emissionsrendite aus, ohne jedoch nähere Anhaltspunkte dafür zu liefern, wie diese ermittelt werden soll.

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  354. Hierbei ist stets davon auszugehen, daß die ungetrennten Anleihen zum selben Zeitpunkt emittiert wurden.

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  355. So verlieren z.B. die isolierten Zinsscheine aus stripbaren Bundesanleihen vollständig ihre ursprüngliche Identität, da sie mit zum gleichen Zeitpunkt fälligen Zinsscheinen anderer Anleihen — mit jeweils unterschiedlicher Emissionsrendite — unter einer einheitlichen Wertpapierkennummer zusammengefaßt werden und zu diesem Zweck zunächst auf den Nominalbetrag in Höhe von 1DM „heruntergebrochen“ werden; vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 1997, S. 17 (18).

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  356. Ein Zinsstrip einer Anleihe, der identifizierbar bleibt, könnte wahlweise nach der Emissions- oder Marktrendite-Methode besteuert werden, während die Erträge eines Zinsstrips aus Bundesanleihen zwangsläufig nur nach der Marktrendite-Methode ermittelt werden könnten.

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  357. Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123.

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  358. Die beiden letztgenannten Gründe veranlassen Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 217 ff., für diese Rendite als relevanten Maßstab zu plädieren.

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  359. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 219.

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  360. Der Gesetzesbegründung läßt sich nicht entnehmen, daß die Gleichstellung des Erwerbers einer Kapitalforderung zu einem abgezinsten Preis mit dem Erwerber einer bereits vom Emittenten abgezinsten Kapitalforderung ausschließlich auf den Ersterwerber der Spaltprodukte zu beschränken sei; vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 123. Insofern eignet sich die Gesetzesbegründung nur bedingt als Argument für die Ansicht, daß einzig die „Trennungs-Emissionsrendite“ die relevante Maßgröße darstellen könne. Dies gesteht auch Schumacher ein, indem er dem Verweis auf die Gesetzesbegründung den Passus „so wohl auch die Regierungsbegründung“ voranstellt; vgl. Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 219 (dortige FN 320).

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  361. Wird auf den Emissionszeitpunkt der ungetrennten Anleihe abgestellt, wird ignoriert, daß die Spaltprodukte gerade nicht als einzelne Bestandteile, sondern als zusammenhängendes Kapitalforderungsbündel begeben werden. Wird der Zeitpunkt der Trennung gewählt, wird hierdurch zwar die nun gegebene Möglichkeit der isolierten Handelbarkeit gewürdigt, im Gegenzug wird aber die bereits frühere rechtliche Existenz des jeweiligen Anspruchs „verleugnet“. Am willkürlichsten ist das Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung des Spaltprodukts, da weder das Entstehen des Anspruchs noch dessen getrennte Handelbarkeit auf die Veräußerung zurückzuführen sind. Für diesen Zeitpunkt sprechen bestenfalls pragmatische Gründe, da zu diesem Moment mit dem tatsächlichen Veräußerungspreis auch ein „Emissionspreis“ vorliegt und daher eine theoretische Ermittlung dieses Preises nicht notwendig wird.

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  362. Eine konstante Erwerbsrendite tritt nur auf, falls zu Laufzeitbeginn eine flache Zinsstrukturkurve vorliegt und bis Laufzeitende Marktzinsveränderungen ausbleiben. Denkbar wäre ebenso, daß zu Laufzeitbeginn eine nichtflache Zinsstrukturkurve gegeben ist und sich die Marktzinssätze der jeweiligen Restlaufzeit jedoch genau so verändern, daß im Ergebnis die Erwerbsrendite immer identisch ist.

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  363. Bsp.: Der Ersterwerber des Spaltprodukts (Anspruch 100 DM, fällig in fünf Jahren) errechnet aus seinem Erwerbspreis in Höhe von 71,30 DM eine Erwerbsrendite von 7 %. Bei einer Veräußerung zwei Jahre später legt er der Besteuerung den rechnerischen Kurswert (81,63 DM) zugrunde und erzielt daher steuerbare Erträge in Höhe von 10,33 DM. Der Folgeerwerber ermittelt aus seinem tatsächlichen Erwerbspreis in Höhe von 86,38 DM eine Erwerbsrendite von 5 %. Bei der Veräußerung ein Jahr später ergibt sich ein rechnerischer Veräußerungspreis in Höhe von 90,70 DM, so daß er steuerbare Erträge in Höhe von 4,32 DM (= 90,70 DM — 86,38 DM) erzielt. Der Letzterwerber stellt anhand des tatsächlichen Erwerbspreises in Höhe von 94,26 DM eine Rendite von 3 % fest, so daß er nach Einlösung Erträge in Höhe von 5,74 DM versteuert. Seit Erstveräußerung hat das Spaltprodukt eine nominale Wertsteigerung von 28,70 DM erfahren. Als steuerbare Erträge werden jedoch nur 20,39 DM (= 10,33 DM+ 4,32 DM+ 5,74 DM) erfaßt. Die .Lücke* (8,31 DM) ergibt sich daraus, daß die Folgeerwerber stets die tatsächlichen höheren Erwerbspreise zugrundelegen, während auf Veräußererseite nur die rechnerischen Kurswerte als Ausgangsgröße gelten (86,38 DM zu 81,63 DM; 94,26 DM zu 90,70 DM). Bei im Zeitablauf sinkenden Marktzinsen führt dies zu steigenden Erwerbsrenditen, weshalb sich das Ergebnis umkehrt und zu einer Doppelerfassung führt.

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  364. Wie bereits angemerkt, läßt der in der Gesetzesbegründung dokumentierte subjektive Wille des Gesetzgebers keine endgültige Schlüsse zu.

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  365. Vgl. ausführlich oben Kapitel 5.3.3.3, S. 294, einschließlich Unterkapitel.

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  366. Vgl. insbesondere Kapitel 5.4.3.2.1, S. 333, und Kapitel 5.4.3.2.2, S. 336.

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  367. Bei Zwischenhaltern und Letzterwerbern tritt diese Problematik nicht auf, da ihnen in jedem Fall die tatsächlichen Anschaffungskosten für das erworbene Spaltprodukt bekannt sind und daher die steuerbaren Erträge nach der AAarktrendite-AAethode bestimmbar sind. Allerdings ist in Ermangelung der relevanten Emissionsdaten auch diesen Investoren die ansonsten eventuell mögliche Anwendung der Emissionsrendite-Methode versagt.

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  368. Vgl. ausführlich oben FN 586, S. 190.

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  369. Vgl. zur Optionspreistheorie z.B. Uhlir, H. / Steiner, P., Wertpapieranalyse, 3. Auflage Heidelberg 1994, S. 223 ff.; Steiner, M. / Bruns, C, Wertpapiermanagement, 5. Auflage Stuttgart 1996, S. 244 ff., jeweils m.w.N.

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  370. Würde die Besteuerung auf einem derart komplizierten Rechenwerk basieren, läge darin ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der — in seiner engsten Interpretation — besagt, daß steuerbegründende Rechtsnormen so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige seine Steuerlast vorausberechnen kann; vgl. hierzu Lang, J., in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 4 Rdn. 167 ff.

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  371. Ausnahme: Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, für die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, a EStG eine Spekulationsfrist von zwei Jahren gilt.

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  372. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 EStG ist die Negativkomponente .Anschaffungs- oder Herstellungskosten* noch um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind, zu mindern; vgl. hierzu Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 23 Rdn. 50. Dies kann im Rahmen der hier diskutierten Problematik vernachlässigt werden.

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  373. Bei Überschreiten der Freigrenze sind die Gewinne nicht nur mit dem übersteigenden Betrag, sondern in vollem Umfang steuerpflichtig.

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  374. Vgl. zu dieser Problematik auch Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 21 f.; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 209 ff.

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  375. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unterscheidet sich von dem des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG in mehrfacher Hinsicht: .Einnahmen aus der Veräußerung* vs. .Veräußerungspreis*, .Entgelt für den Erwerb* vs. .Anschaffungskosten*, bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird — aus unerfindlichen Gründen — die Negativkomponente als erstes Differenzglied gennant, hingegen findet sich der Hinweis auf die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ausschließlich in § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG. Da die Erwerbs- bzw. Veräußerungsnebenkosten nach der hier vertretenen Auffassung auch bei der Marktrendite-Methode nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind — vgl. hierzu oben Kapitel 5.4.2.2.2, S. 310 -, ergibt sich nach beiden Vorschriften ein identischer Besteuerungsumfang. Zur Verdeutlichung wird daher auch die Einkünfteermittlungsmethode gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG als .Besteuerung nach der Marktrendite“ bezeichnet.

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  376. Hierbei wird davon ausgegangen, daß die Emissionsrendite-Methode nur gewählt wird, falls die rechnerischen Erträge die tatsächlichen unterschreiten; vgl. zur Ausübung des Wahlrechts oben Kapitel 5.4.2.2.4, S. 315.

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  377. Der Freibetrag wird auch dann gewährt, wenn die Einkünfte — d.h. die Erträge abzüglich der Werbungskosten — 6000 DM übersteigen.

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  378. Die Anwendung von § 23 EStG würde nur dann zu einer geringeren Steuerbelastung führen, wenn erstens die Veräußerungsgewinne unter 1000 DM liegen und der Sparerfreibetrag des § 20 Abs. 4 EStG bereits durch andere Kapitaleinkünfte ausgeschöpft ist oder zweitens anderweitig erzielte Spekulationsverluste ausgeglichen werden können, die ansonsten nutzlos verfallen.

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  379. Vgl. Heinicke, W. in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 20 Rdn. 211.

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  380. Vgl. hierzu und zum folgenden Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 21 f.; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 209 ff.

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  381. Diese Formulierung wird im Schrifttum für „mißverständlich* gehalten, da § 23 EStG keine Werte an sich, sondern nur Wertzuwächse während der Besitzzeit erfasse; vgl. Glenk, R, in: Blümich, EStG/ KStG/GewStG, München 1995, § 23 EStG Rdn. 11; Bansemer, in: üttmann, E. / Bitz, H. / Hellwig, P., Das Einkommensteuerrecht, Stuttgart 1995, § 20 Rdn. 11. Diese Stimmen übersehen m.E., daß gerade durch diese Formulierung die Irrelevanz des Besteuerungsergebnisses zum Ausdruck gebracht wird. Im übrigen vertreten die genannten Autoren ebenfalls die Auffassung, daß die Verdrängung von § 23 EStG bereits bei einer vorrangigen Erfassung dem Grunde nach erfolgt.

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  382. Vgl. ganz allgemein Fitsch, 1, in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 23 Rdn. 12 Lob der Veräußerungsgewinn im Rahmen der anderen Einkunftsart auch zur Steuerpflicht führt, ist demgegenüber unerheblich“); für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens Glenk, H., in: Blümich, EStG/KStG/ GewStG, München 1995, § 23 EStG Rdn. 12; für Geltung des Subsidiaritätsprinzips auch bei Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 211.

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  383. Vgl. BFH v. 4.11.1992, X R 33/90, BStBl II1993, S. 357 (Änderung der Rechtsprechung); bestätigt durch BFH v. 14.9.1993, VIIIR 42/92, BStBl II1994, S. 683. S. zur Rechtsentwicklung bezüglich dieser Streitfrage Fitsch, J., in: Lademann, F. / Söffing, G., EStG, Stuttgart 1994, § 23 Rdn. 13, m.w.N.

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  384. Die Einfügung erfolgte durch Art. 1 Nr. 17 Buchst, c des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53).

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  385. Ebenfalls eingefügt durch Art. 1 Nr. 17 Buchst, c des StMBG v. 21.12.1993, BStBl 11994, S. 50 (53).

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  386. Vgl. im einzelnen Scheurle, F., Besteuerung des Zwischengewinns aus Investmentanteilen; NWB 1994, S. 2811 (F. 3, S. 9101).

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  387. Gl. A. hinsichtlich der Investmentfondsanteile ausdrücklich Glenk, H, in: Blümich, EStG/KStG/ GewStG, München 1995, § 23 EStG Rdn. 12; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 212. Glenk weist zutreffend darauf hin, daß die Gesetzesbegründung — nach der durch § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG eine Doppelbesteuerung der Zwischengewinne vermieden werden solle; vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 12/6078, S. 124 — irreführend sei, da diese Rechtsfolge bereits durch die Subsidiaritätsklausel aus § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG erreicht werde. Das übrige Schrifttum stellt ausschließlich auf den Zweck der Vermeidung der Doppelerfassung ab und nimmt die Erfassung der darüber hinausgehenden Veräußerungserfolge kommentarlos zur Kenntnis; vgl. z.B. Crezelius, G., in-, Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1995, § 23 D 8.

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  388. Vgl. Heinicke, W. in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 23 Rdn. 1 („begrenzter Vorrang vor § 20 EStG“). Hierfür spricht im übrigen auch die Tatsache, daß beide Ausnahmeregelungen im Rahmen des StMBG eingefügt wurden und somit durch das gleiche Gesetz, in dem auch die Veräuße-rungsvorschriffen des § 20 Abs. 2 EStG ihre Neuregelung erfuhren. Hätte der Gesetzgeber eine vergleichbare Einschränkung der Subsidiarität von § 23 EStG auch für die von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG betroffenen Papiere gewollt, hätte es im Zuge dieses Gesetzes nur einerweiteren Ergänzung bedurft.

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  389. Gl. A. Dahm, J. / Hamacher, R., Neues Einkommensteuerrecht für moderne Finanzinstrumente, WM 1994, Sonderbeilage Nr. 3, S. 22; Glenk, H., in: Blümich, EStG/KStG/ GewStG, München 1995, § 23 EStG Rdn. 11; Schumacher, A., Erträge aus privaten Kapitalforderungen im Einkommensteuerrecht, Frankfurt am Main 1996, S. 212. A.A. — jedoch ohne Begründung — Halfar, B., Der Gegenstand der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Frankfurt am Main 1995, S. 69; Weitbrecht, G., Besteuerung niedrig verzinslicher Wertpapiere und Zerobonds nach der Emissions- oder Marktrendite, DB 1995, S. 443 (444).

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Sturm, H. (1999). Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Übertragungsgeschäfte einschließlich der Einlösung durch den Letzterwerber. In: Innovative Zinspapiere und zinsähnliche Anlageprodukte. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08215-6_5

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