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Steuerrechtstheoretische Grundlagen der Konkretisierung des Steuergegenstandes im Einkommensteuerrecht

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Zusammenfassung

An anderer Stelle dieser Arbeit wurde bereits dargestellt, daß sich der Tatbestand des Einkommensteuerrechts aus den vier Elementen Steuersubjekt, Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Steuersatz zusammensetzt. Für die Beantwortung der Frage, welcher Sachverhalt generell der Besteuerung unterworfen werden soll, ist auf das Element des Steuergegenstandes abzustellen.181) Diese theoretischen Erkenntnisse sind auf die hier zu untersuchenden konkreten Sachverhalte der „Durchhalter-Fälle“ bzw. der Übertragungsgeschäfte anzuwenden. Die Prüfung der Steuerbarkeit dieser Fälle muß daher an der Analyse des im Einkommensteuerrecht normierten Steuergegenstandes ansetzen.

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Literatur

  1. Vgl. oben Kapitel 2.1.5.3.1, S. 21.

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  2. Wegen der Zusammenfassung der verschiedenen Einkünfte und des damit impliziten vertikalen Verlustausgleichs sowie des geltenden Einheitstarifs — beachte allerdings § 32c EStG — handelt es sich bei der deutschen Einkommensteuer zwar nicht um eine Schedulensteuer. Dennoch kann von einem „zerklüfteten Einkünfteartenrechr gesprochen werden, da die Gleichwertigkeit der Einkunftsarten nicht gegeben ist; vgl. hierzu und zu einkunftsartenspezifischen Unterschieden (z.B. Einkünfteermittlung, Befreiungen, Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen) Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, S. 593 ff.

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  3. Vgl. Scholtz, R.-D., Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen, insbesondere bei Veräußerung von Kapitalanlagen, DStZ 1990, S. 523 (527).

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  4. Vgl. hierzu Lang, J. in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 9 Rdn. 53.

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  5. Vgl. grundlegend Fuisting, B., Die Preußischen direkten Steuern, Vierter Band: Grundzüge der Steuerlehre, Berlin 1902, S. 106 ff.; zur Entstehungsgeschichte, zu weiteren inhaltlichen Einzelheiten und zur Kritik vgl. Kirchhof, P., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1986, § 2 Rdn. A 313 ff; Ruppe, H., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1990, Einf. ESt Rdn. 11; Halfar, B., Der Gegenstand der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Frankfurt am Main 1995, S. 36 ff.; Lang, J., in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 9 Rdn. 50.

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  6. Vgl. Kirchhof, P., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1986, § 2 Rdn. A 320; Halfar, B., Der Gegenstand der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Frankfurt am Main 1995, S. 37 f.

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  7. Vgl. Rodin, A., Disagio, Diskont und Damnum im Einkommensteuerrecht, Köln 1988, S. 7; Tischer, F., in: Liftmann, E. / Bitz, H. / Hellwig, P., Das Einkommensteuerrecht, Stuttgart 1992, § 20 Rdn. 3; Loy, H., Besteuerung von Kapitaleinkünften, Stuttgart 1995, S. 13.

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  8. Zum einen erklärt sich auch aus der Verwendung des Begriffs „Stamm“ per se nicht, welche Erwerbsgrundlagen überhaupt als ein solcher aufzufassen sind. Doch selbst wenn diese Frage geklärt sein sollte, liefert die Unterscheidung in Frucht und Stamm zum anderen kein eindeutiges Merkmal für die dann notwendige Abgrenzung steuerbarer und nicht steuerbarer Vermögenszuwächse. Wenn unter einem Stamm etwas verstanden wird, das Früchte hervorbringt, muß der Begriff der Frucht bereits bestimmt sein. Wenn umgekehrt das wesentliche Merkmal einer Frucht darin besteht, daß ihr Entzug den Stamm nicht beeinträchtigt, muß wiederum der Stamm bereits definiert sein. Diese Interdependenzen erweisen sich mangels anderer geeigneter Definitionen als unüberbrückbar; vgl. Halfar, B., Der Gegenstand der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Frankfurt am Main 1995, S. 27 ff (insb. 291.

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  9. Vgl. grundlegend Schanz, G. v., Der Einkommensbegriff und die Einkommensteuergesetze, FinArch 1896, S. 1 ff; ders., Der privatwirtschaftliche Einkommensbegriff, FinArch 1922, Band 2, S. 107 ff.; weitere Einzelheiten bei Kirchhof, P., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1986, § 2 Rdn. A 321 ff; Ruppe, H., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1990, Einf. ESt Rdn. 12; Halfar, B., Der Gegenstand der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Frankfurt 1995, S. 38 ff.; Lang, J., in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 9 Rdn. 50.

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  10. Zu unterscheiden ist diese Theorie von dem Gedanken des Reinvermögenszuwachses. Dieser vergleicht den jeweiligen Stand des Vermögens zu zwei verschiedenen Stichtagen, während es bei der Zugangstheorie nicht darauf ankommt, ob die innerhalb der Periode zugegangenen Mittel auch am Stichtag noch vorhanden sind. Somit berücksichtigt die Reinvermögenszugangstheorie nicht die weitere Verwendung der Mittel für Konsum oder Investition; vgl. Ruppe, H., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG , Köln 1990, Einf. ESt Rdn. 12.

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  11. Vgl. Kirchhof, P., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1986, § 2 Rdn. A 330, m.w.N.

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  12. Diese treten insbesondere bei der vollständigen Erfassung und Bewertung von Vermögenswertänderungen, Sachbezügen und bei der Selbstversorgung auf; vgl. hierzu Ruppe, H., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1990, Einf. ESt Rdn. 20 ff.

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  13. Halfar, B., Der Gegenstand der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Frankfurt am Main 1995, S. 39.

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  14. Kirchhof bezeichnet die Abschirmung der Privatsphäre gegen vom Staat ausgehendes übermäßiges Fragen, Beobachten und Feststellen als viertes Anliegen der Distanzwahrung. Die ersten drei Elemente einer am Steuerrecht dargestellten freiheitlichen Rechtsordnung und der damit verbundenen Distanz zwischen Staat und Bürger sind seiner Ansicht nach: die Wahrung der privatwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung im Gegensatz zur Staatswirtschaft, die Einbindung der Bürger in die Solidargemeinschaft der Steuerzahlenden nur im Falle einer gegebenen Zahlungsfähigkeit (die bloße Erwerbsfähigkeit genügt nicht) und schließlich die strikte Trennung zwischen Steueraufkommen und -verwendung (Unabhängigkeit des Haushaltsrechts von Verwendungszweckvorgaben der Steuerzahler); vgl. Kirchhof, P., Steueranspruch und Informationseingriff, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, S. 27 ff. (insb. S. 28 u. 41 f.).

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  15. Vgl. Ruppe, H., Möglichkeiten und Grenzen der Übertragung von Einkunftsquellen als Problem der Zurechnung von Einkünften, in: Tipke, K. (Hrsg.), Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, Veröffentlichungen der DStJG, Band 1, 2. Auflage Köln 1979, S. 7 ff.; Kirchhof, P. in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1986, § 2 Rdn. A 363; ders., Empfiehlt es sich, das Einkommensteuerrecht zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen und zur Vereinfachung neu zu ordnen?, Gutachten F für den 57. Deutschen Juristentag, München 1988, S. 20 ff.; Lang, J., in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 8 Rdn. 30 und § 9 Rdn. 52; Jakob, W., Einkommensteuer, 2. Auflage München 1996, § 1 Rdn. 5. Vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Theorie auch die Darstellung bei Steichen, A., Die Markteinkommenstheorie: Ei des Kolumbus oder rechtswissenschaftlicher Rückschritt?, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, Köln 1995, S. 365 (367 ff.).

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  16. Vgl. Kirchhof, P., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1986, § 2 Rdn. A 330 und das dort zitierte Schrifttum.

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  17. Das Leistungsfähigkeitsprinzip stellt das Fundamentalprinzip der Besteuerung dar und hat zum Inhalt, daß sich die individuelle Fähigkeit zur Steuerzahlung aus der Höhe des jeweiligen Einkommens ableitet, die steuerliche Leistungsfähigkeit somit an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geknüpft ist; vgl. hierzu und zu alternativen — ungeeigneten — Prinzipien (Kopfsteuerprinzip; Äquivalenzprinzip: die Steuer stellt das Äquivalent für vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Leistungen des Staates dar) Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, S. 470 ff; Kirchhof, P., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1986, § 2 Rdn. A 268 ff.; Birk, D., Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen, Köln 1983.

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  18. Unpraktikabilität und Verletzung der Privatsphäre; vgl. oben S. 67.

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  19. So die Zielsetzung ausdrücklich bei Lang, J., Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/1988, S. 30 f. Kirchhof sieht dagegen in der Markteinkommenstheorie — er bezeichnet sie abweichend als Erwerbseinkommenstheorie — in erster Linie eine Legitimationsgrundlage für die Einkommensteuer. Aus verfassungsrechtlicher Sicht begrenze einerseits die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG den Zugriff des Staates, andererseits unterliege genau und nur das Markteinkommen der gesteigerten Sozialpflichtigkeit i.S.d. Art 14 Abs. 2 GG, da dieses Einkommen unter Inanspruchnahme „...der von der staatlichen Wirtschaftsgemeinschaft bereitgehaltenen Angebots- und Nachfragekraft sowie der staatlichen Organisations- und Rechtshilfen für das Tauschen von Waren und Dienstleistungen...“ erzielt sei; Kirchhof, P., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1986, § 2 Rdn. A 365; vgl. ders., Empfiehlt es sich, das Einkommensteuerrecht zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen und zur Vereinfachung neu zu ordnen?, Gutachten F für den 57. Deutschen Juristentag, München 1988, S. 14 ff. Diese verfassungsrechtlich begründete Begrenzung des steuerbaren Einkommens auf das Markteinkommen wird zu Recht kritisiert. Zum einen greife diese eher am Äquivalenzprinzip orientierte Argumentation zu kurz, zum anderen müßte dann die — erwünschte — Besteuerung nach der Reinvermögenszugangstheorie gar als verfassungswidrig eingestuft werden; vgl. Söhn, H., Erwerbsbezüge, Markteinkommenstheorie und Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, Köln 1995, S.343 (348 ff); Steichen, A., Die Markteinkommenstheorie: Ei des Kolumbus oder rechtswissenschaftlicher Rückschritt?, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, Köln 1995, S. 365 (370 ff.); Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, S. 567 f.

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  20. Vgl. Lang, J., Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/1988, S. 45.

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  21. Vgl. Kirchhof, P., Empfiehlt es sich, das Einkommensteuerrecht zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen und zur Vereinfachung neu zu ordnen?, Gutachten F für den 57. Deutschen Juristentag, München 1988, S. 29 (insb. 31).

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  22. Allerdings sollen nach Lang die „persönlichen Einnahmen“ (Unterhaltsbezüge und staatliche Zuwendungen) wegen der Erhöhung der „subjektiven Leistungsfähigkeit“ zusätzlich zu den am Markt erzielten Erwerbseinkommen („objektive Leistungsfähigkeit“) erfaßt werden; vgl. Lang, J., Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/1988, S. 52, 66 ff., 258 ff. Vgl. hierzu auch Söhn, H. Erwerbsbezüge, Markteinkommenstheorie und Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, Köln 1995, S. 343 (352 ff. u. insb.362 und dortige FN 110), der als Verfechter der Reinvermögenszugangstheorie diese zugewendeten Einkommensbestandteile der objektiven Leistungsfähigkeit zuordnet.

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  23. Vgl. oben S. 67 und dort auch FN 190.

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  24. Vgl. zur berechtigten Kritik Mitschke, J., Über die Eignung von Einkommen, Konsum und Vermögen als Bemessungsgrundlagen der direkten Besteuerung, Berlin 1976, S. 86 ff.

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  25. Lang, J., Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/1988, S. 48.

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  26. Vgl. Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/1988, 5.46 ff, der hier auch einen historischen Abriß über die wechselnde steuerliche Behandlung von Lotteriegewinnen bzw. Spieleinsätzen und über die Ursprünge der Liebhabereirechtsprechung liefert.

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  27. Dieser Unterschied wird m.E. von den Kritikern der Markteinkommenstheorie, die diese nur als Variante der Quellentheorie betrachten, zu wenig gewürdigt, vgl. nur Steichen, A., Die Markteinkommenstheorie: Ei des Kolumbus oder rechtswissenschaftlicher Rückschritt?, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, Köln 1995, S. 365 (378 ff.).

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  28. Vgl. Kirchhof, P., Empfiehlt es sich, das Einkommensteuerrecht zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen und zur Vereinfachung neu zu ordnen?, Gutachten F für den 57. Deutschen Juristentag, München 1988, S. 29 ff.

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  29. Vgl. Steichen, A., Die Markteinkommenstheorie: Ei des Kolumbus oder rechtswissenschaftlicher Rückschritt?, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, Köln 1995, S. 365 (3791.

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  30. Wird z.B. ein bebautes Grundstück vermietet oder verpachtet, so ist es durch die Markttätigkeit „VermietungNerpachtung“ auch mit dem Markt verbunden.

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  31. Eine solche Interpretation legen die Ausführungen Kirchhofs nahe, da er davon spricht, daß private Veräußerungsgeschäfte nicht steuerbar sind, wenn das Wirtschaftsgut keine „...dem Markt zugewendete und deshalb der Öffentlichkeit dauernd zugängliche Erwerbsgrundlage...“ darstellt; vgl. Kirchhof, P., Empfiehlt es sich, das Einkommensteuerrecht zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen und zur Vereinfachung neu zu ordnen?, Gutachten F für den 57. Deutschen Juristentag, München 1988, S. 29. Demnach kann die Veräußerung alleine — obwohl sie im Regelfall ebenfalls über den Markt abgewickelt wird — wohl nicht als Markttätigkeit qualifziert werden, da sonst die Veräußerung jedweden Wirtschaftsgutes steuerbar wäre.

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  32. Vgl. hierzu Halfar, B., Der Gegenstand der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Frankfurt am Main 1995, S. 42 f., m.w.N. Angesprochen wird hier insbesondere die Frage, ob es sich um einen vollkommenen Markt handeln muß, oder ob auch Monopoleinkommen als „Markteinkommen“ qualifziert werden sollte. Ebenso wird darauf verwiesen, daß der Markt nicht auf eine nationale Betrachtung eingeengt werden könne, so daß auch dies gegen die verfassungsrechtliche Herleitung der Markteinkommenstheorie spreche.

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  33. Vgl. Ruppe, H., Möglichkeiten und Grenzen der Übertragung von Einkunftsquellen als Problem der Zurechnung von Einkünften, in: Tipke, K. (Hrsg.), Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, Veröffentlichungen der DStJG, Band 1, 2. Auflage Köln 1979, 5.7 ff (insb. 16); Kirchhof, P. in: Kirchhof, P. / Sohn, H., EStG, Heidelberg 1986, § 2 Rdn. A 363; Lang, J., in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 8 Rdn. 30 und § 9 Rdn. 52. Das verbindende Element der Markteinkommenstheorie gesteht auch Tipke ein, allerdings nur für die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1–6 EStG; vgl. Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, S.601 ff.

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  34. Da die Markteinkommenstheorie — der Reinvermögenszugangstheorie entsprechend — alle realisierten Wertveränderungen erfassen will, kann folglich nicht davon gesprochen werden, daß die Markteinkommenstheorie im geltenden Recht vollständig verwirklicht ist. Insoweit handelt es sich bei dieser Theorie um ein Reformkonzept; vgl. Ruppe, H., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1990, Einf. ESt Rdn. 17.

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  35. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit; vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG.

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  36. Positive Wertentwicklungen werden grundsätzlich nur nach deren Realisation steuerwirksam (Ausnahmen: Unrealisierte Wertsteigerungen sind über eine Wertaufholung mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Obergrenze steuerwirksam, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG. Realisierte Wertsteigerungen können der Besteuerung z.B. durch die Inanspruchnahme des § 6b EStG temporär vorenthalten werden.). Negative Wertentwicklungen können bzw. — bei Maßgeblichkeit des Handelsrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG — müssen durch Teilwertabschreibungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG) bzw. durch Abschreibungen im Rahmen des (strengen) Niederstwertprinzips (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 HGB) berücksichtigt werden.

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  37. Vgl. hierzu die Regelungen zu Entnahmen § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

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  38. Die übrigen Überschußeinkunftsarten sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie. die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG; vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–7 EStG.

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  39. Vgl. für viele Lang, J., in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 9 Rdn. 181.

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  40. So Kirchhof, P., in: Kirchhof, P. / Söhn, H., EStG, Heidelberg 1992, § 2 Rdn. C 5 ff; Lang, J. in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 9 Rdn. 181 ff.

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  41. Vgl. Lang, J., Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/1988, S.222.

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  42. Aufwendungen, die mit der Erzielung von Einnahmen in Zusammenhang stehen, müssen abgezogen werden können; vgl. Jakob, W., Einkommensteuer, 2. Auflage München 1996, § 1 Rdn. 12; Seeger, S., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 2 Rdn. 10.

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  43. So bereits für die geltende Rechtslage grundsätzlich Flies, R., Verluste nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter bei den Überschußeinkünften, FR 1996, 702 ff.

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  44. Eine im Ergebnis vergleichbare Besteuerungssystematik schlägt Halfar im Zusammenhang mit der Entwicklung eines an der Agiotheorie orientierten Steuergegenstands im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Allerdings führt er hierzu eine dritte Art der Einkunftsermittlung (Überschuß der Einzahlungen über die Auszahlungen) ein; vgl. Halfar, B., Der Gegenstand der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Frankfurt am Main 1995, S. 122 ff.

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  45. Vgl. Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 8 Rdn. 2.

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  46. Es sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß die Veräußerung noch näher zu beschreibender Zinspapiere bzw. zinsähnlicher Anlageprodukte ebenfalls steuerlich erfaßt wird. Insofern stellt § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG den dritten Regelungsbereich dar, durch den realisierte Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Besteuerung unterworfen werden.

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  47. Insbesondere bei Spekulationsgeschäften kann es sich auch um Wirtschaftsgüter handeln, die ohne die Veräußerung den steuerrelevanten Bereich nicht tangiert hätten, z.B. privater Schmuck.

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  48. Vgl. die ausdrückliche Differenzierung in § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG und hierzu z.B. Seeger, S., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 23 Rdn. 47 ff (insb. 491.

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  49. §§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.

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  50. Lang, J., in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Aufl. Köln 1996, § 9 Rdn. 183; Einfg. d. Vert.

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  51. Bei Qualifizierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten gelänge man zum gleichen Ergebnis, wenn sich der Zeitpunkt des Abzugs nicht am Abfluß der Ausgaben orientieren würde, sondern mit dem Zufluß der Veräußerungseinnahmen synchronisiert wäre.

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  52. Vgl. hierzu ausführlich Heinicke, W., in: Schmidt, L, EStG, 16. Auflage München 1997, § 4 Rdn. 100 ff. m.w.N. Heinicke weist insbesondere darauf hin, daß weder der Begriff des Betriebsvermögens noch des Privatvermögens im Gesetz definiert wird.

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  53. Vgl. zur Unterscheidung in Fiskalzwecknormen, Sozialzwecknormen (dienen der wirtschafts-, sozialund umweltpolitischen Lenkung) und Vereinfachungszwecknormen (dienen der praktikablen und ökonomischen Umsetzung der beiden erstgenannten Normgruppen) Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, 5.119 ff., m.w.N.

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  54. Das Ziel der Auslegung von Gesetzestexten besteht darin, den normativen Sinn der Gesetzesworte zu ermitteln. Als klassische Methoden der Auslegung gelten die „grammatikalische Auslegung“ (Orientierung am Wortlaut), die „systematische Auslegung“ (Orientierung am Sachzusammenhang, dem Regelungsgefüge und der Stellung der Norm im Gesetz), die „historisch-genetische Auslegung“ (Orientierung an der Entstehungsgeschichte) und die „teleologische Auslegung“ (Orientierung am Zweck der Vorschrift); vgl. Lorenz, K., Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage Berlin 1991, S. 320 ff; Bydlinski, F., Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage Wien 1991, S. 436 ff. Während die klassische Lehre diese Methoden als untereinander gleichwertig ansieht oder gar eine Art Prüfreihenfolge vorschlägt — vgl. hierzu Larenz, K., Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage Berlin 1991, S. 343 ff; Bydlinski, F., Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage Wien 1991, S. 553 ff. — wird auch die Auffassung vertreten, daß sich die Auslegung stets am Zweck (Telos) der Vorschrift zu orientieren hat und daher die übrigen Methoden nicht eigenständig neben der „teleologischen Auslegung“ stehen, sondern nur deren Hilfsmittel darstellen; vgl. Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, 5. 1239 ff; Lang, J., in: Tipke, K. / Lang, J., Steuerrecht, 15. Auflage Köln 1996, § 5 Rdn. 40 ff (insb. 50 ff.). Letzterer Meinung wird grundsätzlich auch hier gefolgt. Der Zweck der zu interpretierenden Normen wird bereits in diesem Abschnitt dargelegt, um ihn bei der anschließenden Auslegung nach den übrigen Methoden — in der üblichen Reihenfolge — berücksichtigen zu können.

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  55. Vgl. Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, S. 121 f.

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  56. Vgl. Höhn, E., Zweck(e) des Steuerrechts und Auslegung, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, Köln 1995, S. 213 (224 ff); hier findet sich auch eine Darstellung anderer Auffassungen (Zweck sei nur Einnahmenerzielung oder nur Schutz der Bürger).

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  57. So auch BVerfG v. 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BStBI II 1991, S. 654 (664, C.I.1.a):.„Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen.“ Dieses Urteil erging zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften vor dem Hintergrund der bestehenden Defizite bei der Durchsetzung der Steuererhebung. Das Zitat ist den Ausführungen zur Anwendung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht entnommen. Höhn spricht bezüglich des Abgrenzungszwecks auch von einem „wertneutralen“ Zweck; vgl. Höhn, E., Zweck(e) des Steuerrechts und Auslegung, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, F5 für Klaus Tipke, Köln 1995, S. 213 (231 ff.); während Kruse die Abgrenzung nicht einmal als Zweck, sondern nur als Motiv bezeichnet; vgl. Kruse, H., in:Tipke, K. / Kruse, H., AO/FGO, Köln 1997, § 4 Rdn. 95a. Deutlich auch Tipke, der betont, daß der Interessenkonflikt zwischen Staat und Bürger bei der Auslegung keinerlei Rolle spielen dürfte; vgl. Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, S. 1258 (1262).

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  58. Vgl. Kruse, H., in:Tipke, K. / Kruse, H., AO/FGO, Köln 1997, § 4 Rdn. 95b, m.w.N.

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  59. Vgl. auch BVerfG v. 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BStBI II 1991, S. 654 (664, C.I.1.a): „Im Steuerrecht müssen von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen.“

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  60. Ruppe, H., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1990, Einf. ESt Rdn. 639.

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  61. Vgl. Höhn, E., Zweck(e) des Steuerrechts und Auslegung, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, Köln 1995, S.213 (230).

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  62. Vgl. FN 197, S. 68. Bea. aber auch die Bedeutung der aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ableitbaren Subprinzipien, z.B. Individualbesteuerung, Nettoprinzip usw.; vgl. hierzu die Darstellung bei Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, S. 500 ff.

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  63. Vgl. Ruppe, H., in: Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A., EStG u. KStG, Köln 1990, Einf. ESt Rdn. 639; Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, Köln 1993, S.1262 ff., m.w.N.; a.A. vor allem Kruse, H., in:Tipke, K. / Kruse, H., AO/FGO, Köln 1997, § 4 Rdn. 95, der davon ausgeht, daß sich die Gesichtspunkte, nach denen die Zuteilung der Lasten erfolgt, nicht aus dem Gerechtigkeitsprinzip ableiten ließen. S. auch Höhn, E., Zweck(e) des Steuerrechts und Auslegung, in: Lang, J. (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Klaus Tipke, Köln 1995, S. 213 (230 ff.), der den Standpunkt vertritt, daß die Grundprinzipien der Besteuerung nicht Zweck des Gesetzes seien, sondern dessen übergeordneter Rahmen. Mit dieser Einstufung sei gewährleistet, daß andere verfassungsrechtliche Auslegungskriterien (Demokratie und Gewaltenteilung) nicht vernachlässigt würden. Im übrigen kommt er zu dem Ergebnis, daß das Abstellen auf eine gerechte Abgrenzung kaum Erkenntnisse für die Auslegung hervorbrächte, da die Grundprinzipien zu unbestimmt seien bzw. die Teilzwecke divergieren würden. Daher sei verstärkt nach dem Zweck jeder einzelnen Norm zu suchen, anstatt einen allgemein gültigen Gesetzeszweck formulieren zu wollen.

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Sturm, H. (1999). Steuerrechtstheoretische Grundlagen der Konkretisierung des Steuergegenstandes im Einkommensteuerrecht. In: Innovative Zinspapiere und zinsähnliche Anlageprodukte. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08215-6_3

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