Zusammenfassung
Ging es in den vorangegangenen Kapiteln vornehmlich darum, das sog. „Oligopolproblem“ zu analysieren und — abseits eines Abstimmungsverbots — nach Lösungen für dieses Problem zu suchen, wird in diesem Kapitel die Frage zu klären sein, ob und in welchem Maße ein Verbot abgestimmten Verhaltens geeignet erscheint, zu einer Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensabstimmungen beizutragen.
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Literatur
Dem weiteren Erfordernis, daß sich als Folge und Ergebnis der Abstimmung ein wettbewerbsbeschränkendes Marktverhalten einstellt (vgl. S. 39 f.), kommt hingegen nach der 6. GWB-Novelle keine Bedeutung mehr zu, da nunmehr auch die Verhaltensabstimmung verboten ist, die eine Wettbewerbsbeschränkung bloß bezweckt.
BT-Drucksache 7/765 vom 13.6.1973, S. 9.
Vgl. Kapitel 3 I.
So zu Recht Höfer, S. 240.
Da der strategische Preisführer zu einem deutlich über den Kosten liegenden Preis anbietet, ist ihm dies ohne weiteres möglich.
Wie hier Zimmer, ZHR 154 (1990), 470, 484.
Vgl. S. 71, Fn. 196.
Vgl. Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 10.
Vgl. Kapitel 2 III 2.
Benisch in GK zum GWB, § 25 I Rn. 4.
Vgl. Kapitel 2 III 2 a.
Benisch in GK zum GWB, § 25 I Rn. 4.
Vgl. Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 15.
Vgl. Kapitel 3, S. 112 ff..
Mindestens so lange, daß die langfristigen erhöhten Profite diejenigen übersteigen, die kurzfristig mit einem Schummeln erzielt werden könnten.
Etwa, weil es befürchtet, daß Newcomer den Markt betreten und die Preise drücken werden oder einfach, weil es seinen Konkurrenten mißtraut und damit rechnet, daß diese alsbald vom hohen Preisniveau abweichen werden.
Es scheint daher wenig sinnvoll, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensabstimmungen danach unterscheiden zu wollen, ob sich die Unternehmen an das Vereinbarte “gebunden”; füühlen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Begriff der “Bindung” gleichgesetzt wird, mit dem Willen und der Bereitschaft der Unternehmen, sich an das Vereinbarte zu halten, denn ohne diese Form der “Bindung” ist eine kollektive Wettbewerbsbeschränkung wie gesehen überhaupt nicht denkbar; zur Bedeutung der Bindung vgl. ausfihrlichunter Aschnitt III.
Günstige Marktbedingungen, msbesondere eine hohe Markttransparenz gepaart mit einer geringen Anzahl von Unternehmen, eröffnen den Unternehmen die Möglichkeit, ihr Verhalten gegenseitig zu kontrollieren und bei emer Abweichung umgehend Bestrafungsaktionen einzuleiten. Ein “Schummeln”, d.h. das Abweichen von einer einmal koordinierten Kooperation, kann so von vornherein unterbunden werden.
Das Risiko des Preismnitiators hält sich im engen Oligopol auch deshalb in Grenzen, weil er aufgrund der Marktbedingungen, insbesondere der hohen Markttransparenz, in der Lage ist, auf jede fehlgeschlagene Preisaktion umgehend zu reagieren, also etwa eine Preisinitiative ohne große Verluste rückgängig zu machen.
Vgl. Kapitel 2 III 2 b.
Vgl. Kapitel 3 II 6 c.
Utton, S. 149.
So enthält die Wahl eines über dem Wettbewerbsniveau liegenden Preises die Information, daß das jeweilige Unternehmen zu einer Kooperation bereit ist, wenn es ihm die anderen Unternehmen gleichtun.
Bedeutung erlangt aber auch die Anzahl der Marktteilnehmer, denn eine Beobachtung muß um so schwerer fallen, je mehr Konkurrenten im Markt beobachtet werden müssen.
Vgl. Trimarchi, GRUR Int. 1970, 311, 317.
Vgl. Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 48; Höfer, S. 273 ff..
Vgl. Kapitel 3 II 6 c.
Höfer spricht in diesem Zusammenhang von einer kollusiven Markttransparenz, vgl. S. 127.
Vgl. S. 109 ff..
Vgl. Posner II, S. 124.
Vgl. hierzu etwa Markert, ZHR 134 (1970), 53 ff.; Kühn, S. 72 ff..
Vgl. etwa Posner I, S. 70; Kühn, S. 83.
Vgl. Hansen, ZHR 136 (1972); 52, 65; ausführlich Hööfer, S. 139 ff..
Vgl. etwa Markert, ZHR 134 (1970), 53 ff..
Vgl. ausführlich Utton, S. 150.
Die Bedeutung, die einer “Bindung” der Abstimmungsbeteiligten für den Erfolg wettbewerbsbeschränkender Verhaltensabstimmungen zukommt sowie die Umstände, die eine derartige Bindung zu erzeugen vermögen, werden an anderer Stelle untersucht werden; vgl. Abschnitt III.
Kapitel 5 II 3.
Ähnlich Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 43.
Unter den besonderen Bedingungen des engen Oligopols bedarf es zum Ausnutzen der Marktbedingungen keiner Kommunikation. Es genügt vielmehr, daß sich die Unternehmen im Sinne der tit-for-tat-Strategie verhalten, wobei die Unternehmen ihr Verhalten im wörtfichen Sinne “Voneinander-abhängig-machen”
Dem entspricht es, daß das bewußte (strategische) Parallelverhalten in der juristischen Literatur als erlaubtes Marktverhalten bewertet wird, obwohl durchaus erkannt wird, daß es sich hierbei — rein begrifflich gesehen — um ein aufeinander abgestimmtes Verhalten handelt; vgl. Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 10.
Vgl. Möschel, Oligopolmißbrauch, S. 30.
Besonders deutlich in diesem Sinne Heuss, WuW 1974, 369, 378.
Vgl. Kapitel 3 III 2.
Möschel, Oligopolmißbrauch, S. 30.
Ein Weg, das Abstimmungsverbot des § 25 I GWB a.F. zu betrachten, ist daher, es als ein Werkzeug anzusehen, mit dem die Kosten, die bei der Koordinierung und Durchsetzung einer Verhaltensabstimmung anfallen, erhöht werden können; vgl. Posner II, S. 122, 125 zu § 1 Sherman Act.
Vgl. zum Nachweis des aufeinander abgestimmten Verhaltens Kapitel 5 V
Vgl. Posner I, S 47.
Es besteht allerdings insofern ein wichtiger Unterschied, als die aus der Interdependenztheorie gezogenen Schlußfolgerungen den beschuldigten Unternehmen zugute kommen, da sie sich darauf berufen können, daß ihr Verhalten ein bloßes bewußtes Parallelverhalten widerspiegelt und insofern legal ist.
Vgl. Zimmer, ZHR 154 (1990), 470, 486.
Diese Einschränkung ergibt sich schon daraus, daß es in niemandes Interesse liegen kann, daß die Unternehmen in den Bereich negativer Profite geraten. So lange Preiserhöhungen daher nur dem Zweck dienen, Kostensteigerungen zu kompensieren, begegnen sie keinen Bedenken. Anlaß zur Besorgnis besteht aus ökonomischer Sicht vielmehr erst dann, wenn der Preis deutlich über dem Wettbewerbsniveau liegt, da erst dann die in Kapitel 1 beschriebenen Ineffizienzen auftreten.
Vgl. Zimmer, ZHR 154 (1990), 470, 486.
Vgl. Weissel, ZfRV 1994, 185, 203; Belke, ZHR 139 (1975), 51, 73; Ulmer, S. 12.
Vgl. dazu etwa Grabitz/Koch, EWGV, Art 85 Rn. 66.
Ein Ausfluß dieser Autonomie ist z.B. die Vertragsfreiheit, die den ökonomischen Akteuren die Möglichkeit zum Abschluß und zur inhaltlichen Gestaltung von Verträgen garantiert.
So wohl Grabitz/Koch, EWGV, Art. 85 Rn. 74. In diesem Sinne muß wohl auch Ulmer verstanden werden, der ausfiührt (S. 12 f.): “Der selbständige, autonome Einsatz von Wettbewerbsmitteln ist den im Wettbewerb stehenden Unternehmen nicht verwehrt. Im Gegenteil, er bildet ein Wesensmerkmal des (...) Leitbilds eines funktionsfähigen, “dynamischen” Wettbewerbs. Und ebenso wie dem ersten, vorstoßenden Unternehmen muß es auch den übngen grundsätzlich freistehen, sich den geänderten Marktverhältnissen anzupassen, wenn sie sich dadurch größere Chancen errechnen.” Indes kann wie wir gesehen haben (vgl. oben S. 25) das Leitbild vom funktionsfäähigen Wettbewerb gerade richt zur Rechtfertigung kollusiver Preisfestsetzungen herangezogen werden.
Ein Beispiel hierfür bietet Koch, der staatliche Eingriffe in den Marktprozeß grundsätzlich ablehnt, vgl. Grabitz/Koch, EWGV, Art. 85 Rn. 74.
Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn. 559; vgl. dazu Kapitel 4 IV 5.
Vgl. oben Abschnitt II 5 d.
Zur Kritik an Möschel vgl. Kapitel 4 IV 6.
So wohl Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn 559.
Diese Ansicht dürfte mit den Stimmen derjenigen korrespondieren, die emer behördlichen Preiskontrolle jedenfalls keine grundsätzlichen Bedenken entgegenbringen; vgl. z.B. Markert, BB 1974, 580; Reich, NJW 1974, 1353, 1357.
Vgl. Kapitel 2 III 1.
Heuss WuW 1974, 369, 373.
Vgl. Höfer, S. 238.
Vgl. S. 169.
Wilhelm, ZHR 149 (1985), 444.
Für §§ 1, 38 I Nr. 1 a.F. als Ausdruck des Kartellverbots Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 1 Rn. 5, 14, 15; Für §§ 1, 38 I Nr. 1 a.F. als Verbot, wobei aber gemäß § 38 I Nr. 1 a.F. erst die Durchführung von Kartellverträgen verboten seien soll, Müller-Henneberg in GK zum GWB, § 1 Rn. 2; Langen, GWB, § 1 Rn. 6.
Benisch in GK zum GWB, § 25 I, Rn. 10; Belke, ZHR 139 (1975), 51, 55; Müller/Gießler/Scholz, GWB, § 25 Rn. 34.
Riesenkampffin Loewenheun/Belke, GWB, § 25 Rn 28; § 25 Rn. 34; Langen, GWB, § 25 Rn. 1.
Riesenkampfffin Loewenheim/Belke, GWB, § 25 Rn 28.
Belke, ZHR 139 (1975), 51, 55.
Vgl. etwa Loewenheim in Loewenheim/Belke, GWB, § 1 Rn. 30.
Nach überwiegender Ansicht sind darunter solche Vereinbarungen zu verstehen, bei denen sich die beteiligten Unternehmen nicht rechtlich zu einem bestimmten (wettbewerbsbeschränkenden) Verhalten verpflichten, sondern sich eine Bindung aus faktischen Gründen gesellschaftlicher, moralischer oder wirtschaftlicher Art ergibt, vgl. Loewenheim in Loewenheim/Belke, GWB, § 1 Rn. 30, Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 1 Rn. 116; Sandrock, Grundbegriffe, S. 247; Belke, ZHR 139 (1975), 51, 53 Fn. 3.
Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 1 Rn. 126, vgl. auch Fn. 560, 561.
Sandrock, Grundbegriffe, 250 f.; Belke ZHR 139 (1975), 51, 53 Fn. 3.
In: Kartellverfahrensrecht, S. 28 ff.; ders. Kartellverbot, S. 9 ff.; zustimmend auch Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn 158, 214, 375; Emmerich, S. 49; ders. in ImmengalMestmäcker, GWB, § 15 Rn. 6. Sympathisierend wohl auch Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB § 25 Rn. 6, der feststellt, daß die Funktion des § 25 I GWB als Auffangtatbestand nicht hinreichend beschrieben sei, da der Sache nach der Bereich der kartellrechtlich erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen erweitert werde. Vgl. aber auch die Anmerkung zu § 1 Rn 120, wo Immenga für die Beibehaltung der traditionellen Lehre argumentiert. Für de lege ferenda als Anknüpfungspunkt erwägenswert hält das “vertragsunabhängige” Kartellverbot Rittner, S. 223.
K Schmidt, Kartellverfahrensrecht, S. 32.
K Schmidt, Kartellverfahrensrecht, S. 30.
K Schmidt, Kartellverbot, S. 9.
K Schmidt, Kartellverbot, S. 10.
Sandrock, Grundbegriffe, S. 249.
Sandrock, Grundbegriffe, S. 250 f..
Vgl. oben S. 181.
Vgl. S. 169 f..
Fühlen sich die Unternehmen nicht gebunden oder sind davon überzeugt, daß eines der anderen Unternehmen sich nicht gebunden fühlt, kommt eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensabstimmung gar nicht erst zustande.
Vgl. Kapitel 5 II 4 c.
Die Bedeutung der “Strafe”, d.h. der Vergeltung liegt dabei in dem Einfluß, den sie auf die individuelle Kosten-Nutzen-Rechnung der Unternehmen hat. Jede Bestrafung verursacht Kosten, die ein Unternehmen berücksichtigen muß, wenn es entscheidet, ob es die bei einer Abweichung erzielbaren kurzfristigen Gewinne, den langfristig durch eine Kooperation erzielbaren Kooperationsprofiten vorziehen soll. Je härter daher die Strafe, desto höher die Kosten der Abweichung und desto geringer die Wahrscheinlichkeit, daß sich ein Unternehmen für ein Abweichen von der einmal koordinierten Verhaltensabstimmung entschaden wird.
Selbst wenn es den Unternehmen nicht darauf ankäme, den untreuen Konkurrenten zu strafen, wären sie nichtsdestoweniger gezwungen, der Preissenkung des Abweichlers zu folgen, um nicht weitere Marktanteilsverluste zu erleiden.
Vgl. S. 68, Fn. 188.
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Unternehmen nicht nur horizontal, sondern horizontal und vertikal verbunden sind. In diesen Fällen mögen die genannten Maßnahmen als Sanktionsmittel geeignet sein.
Vgl. zur Bedeutung von vertikalen Verhaltensabstimmungen etwaBelke, ZHR 139 (1975), 51, 87 ff..
Ferner kann er die Rechtsfolgen einer Verletzung des § 1 UWG sowie Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB auslösen.
Zu denken wäre etwa an eine Preisdiskriminierung, die in § 26 II GWB a.F (§ 20 GWB n.F.) verboten ist.
Die Nachweismöglichkeiten dürften hier regelmäßig günstiger stehen als im Rahmen des § 25 I GWB a.F., da das bestrafte bzw. bedrängte Unternehmen ein vitales Interesse daran hat, derartige Aktionen der Kartellbehörde anzuzeigen und ggf. Zeugnis hierüber abzulegen.
Ohnehin scheint es trotz aller Unterschiede zwischen dem Vertrag des BGB und einem Kartellvertrag richt ganz unproblematisch, in Abkehr von dem zivilrechtlichen Vertragsbegriff, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Parteien die getroffene Regelung der Rechtsordnung unterstellen wollen, nunmehr eine Verhaltensabstimmung gerade deshalb als Vertrag zu qualifizieren, weil die beteiligten Unternehmen wegen der Drohung mit illegalen wirtschaftlichen Sanktionen ein höheres Maß an Kartelltreue bewahren.
All diejenigen Sanktionen, von denen ein wirtschaftlicher Druck ausgeht, sind ja aus eben diesem Grund verboten, während andersherum die erlaubten Sanktionen gerade deswegen nicht verboten sind, weil kein (wesentlicher) wirtschaftlicher Druck von ihnen ausgeht.
Vielmehr verfolgen diese Individuen ihre eigenen Interessen, die durchaus nicht immer mit denen des Unternehmens übereinstimmen werden. Das dürfte selbst für die maßgeblichen Entscheidungsträger wie etwa die Vorstandsmitglieder gelten.
Ähnlich Zimmer, ZHR 154 (1990), 470, 485. Vgl. auch Trimarchi, GRUR Int. 1970, 311, 312.
So auch Müller/Gießler/Scholz, GWB, § 1 Rn 65 a; Ulmer, S. 7 ff.; Kersten, WuW 1972, 69, 70 ff, 77; Dermger/Tessin, NJW 1971, 521.
Zur historischen Entwicklung des deutschen Wettbewerbsrechts vgl.Rittner, S. 128 ff.; I. Schmidt, S. 148 ff..
Der Abschluß eines Kartellvertrages ist nur Mittel, um die vereinbarte Verhaltensabstimmung der Kontrolle der Kartellbehörden und damit der Freistellung der §§ 2 ff GWB a.F. zugänglich zu machen; vgl. K Schmidt, Kartellverfahrensrecht, S. 33 f..
Vgl.. Kapitel 1 IV 2.
Nach neuem Recht reicht es hingegen aus, wenn die Wettbewerbsbeschränkung lediglich bezweckt ist, vgl. S. 1, Fn. 3.. Es ist daher nicht erforderlich, daß die bezweckte Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich Erfolg hat.
Vgl. Kapitel 1 IV 2 a. Wenn sich ein Unternehmen kooperativ verhält, bedeutet dies wie gesehen nicht, daß es von der Verfolgung seiner individuellen Ziele abrückt. Vielmehr trägt es dem Umstand Rechnung, daß die Maximierung der individuellen Gewinne nur auf dem Wege der Maximierung der Gruppengewinne zu erreichen ist.
Vgl. S. 169 f..
Vgl. Kapitel 3, II, 9 b.
Vgl. Belke, ZHR 139 (1975), 51, 76 ff.; Hafer, S. 113 ff..
Vgl. oben S. 174 f.; vgl. auch Höfer, S. 125.
Vgl. S. 181.
Vgl. Benisch in GK zum GWB, § 25 I Rn. 12; Immenga in Immenga/ Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 50.
Vgl. Hofer, S. 274.
Vgl. etwa Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 16; Benisch in GK zum GWB, § 25 Abs. 1 Rn. 7; Axster, WuW 1973, 605, 616.
Vgl. Kapitel 2 III 2 b.
Trimarchi, GRUR Int. 1970, 311, 317.
Axster, WuW 1973, 605, 616; Kersten, WuW 1972, 69, 72.
Axster, WuW 1973, 605, 616; Kersten, WuW 1972, 69, 72; Benisch in GK zum GWB, § 25 Abs.1 Rn. 22.
Vgl. Belke, ZHR 139 (1975), 51, 70; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 16.
Belke, ZHR 139 (1975), 51, 70.
Belke, ZHR 139 (1975), 51, 70; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 16.
Vgl. auch Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 49.
Ist die Markttransparenz — und damit die Aussicht auf eine gegenseitige Kontrolle des Marktverhaltens — medrig, besteht selbst bei korrespondierende Erklärungen der Konkurrenten nur eine geringe Aussicht, eine Verhaltensabstimmung auf Dauer zu etablieren; vgl. S. 174 ff., 177 f..
Vgl. Kapitel 3 II 8 c.
Kapitel 3, S. 102.
In Begriffen der Spieltheorie kann man sagen, die Vorankündigung verkürzt die Reaktionszeit der Konkurrenten und damit die Länge der Spielperiode, erhöht den Diskontfaktor (und damit die Wahrscheinlichkeit, die zukünftigen möglichen Gewinne tatsächlich zu erzielen) und läßt auf diese Weise eine Verhaltensabstimmung verlockender erschemnen; vgl. Baird/Gertner/Picker, S. 177.
Die Bedeutung der Vorankündigung nimmt dabei um so mehr zu, je niedriger die natürliche Markttransparenz ist, da von ihr die Reaktionszeit abhängt, die der Preisführer den Konkurrenten normalerweise zubilligen müßte.
Dies wäre aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, würde man doch den Unternehmen von vornherein unterstellen, sie wollten mittels ihrer Vorankündigung eine Wettbewerbsbeschränkung koordinieren.
So Belke, ZHR 139 (1975), 51, 70.
Vgl. S. 103.
Der Preisführer kann aufgrund der Marktbedingungen ohnehin darauf vertrauen, daß ihm die Konkurrenten bei seiner Preiserhöhung folgen.
Langen, GWB, § 25 Rn 15; Benisch m GK zum GWB, § 25 Rn 8; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn 18.
Lübbert, S. 71; Benisch m GK, § 25 I Rn. 8; Immenga in Immenga/ Mestmäcker, GWB, § 25 Rn 18.
Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn 18; Belke ZHR (1975), 51, 94; Hofer, S. 116; Lübbert, S. 71; für das EG-Recht Ehle, NJW 1964, 1593, 1595.
Ähnlich Hafer, S. 116.
So auch Hafer, S. 109.
Vgl. S. 99 ff..
Vgl. S. 103.
Vgl. Trimarchi, GRUR Int. 1970, 311, 312.
Vgl. Ulmer, S. 12.
Vgl. S. 165.
Dazu unten Kapitel 5 V.
Anders die Rechtsprechung, die unter dem Aspekt der Marktbeeinflussung prüft, ob die Verhaltensabstimmung Außenwirkung gegenüber Dritten (der Marktgegenseite bzw. Kartellaußenseiter) entfaltet, d.h. deren Chancen und Auswahlmöglichkeiten beemflußt, vgl. WuW/E BGH 451, 455 — Export ohne WBS; WuW/E BGH 148, 491, — SPAR. Für die Abgrenzung von beachtlichen und unbeachtlichen Einflüssen auf die Marktverhältmsse greift der BGH auf das Kritenum der “Spürbarkeit” zurück. Vgl. dazu WuW/E BGH 605, 611 — Flußspat; WuW/E BGH 1458, 1462 — Fertigbeton; vgl. auch Immenga in Immenga/ Mestmäcker, GWB, § 1 Rn. 336 ff. m.w.N..
Vgl. K Schmidt, ZHR 142 (1978), 147, 152 Fn. 33; Emmerich, S. 68.
Vgl. auch Emmerich, S. 63.
Vgl. Kapitel 1 IV.
Vgl. Kapitel 1 IV 3b und 2.
K Schmidt, Kartellverbot, S. 15. Zur Anwendung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 GWB a.F. (bzw. § 15 GWB a.F.) im Rahmen des § 25 I GWB a.F. gelangen übrigens auch diejenigen, die den § 25 I GWB a.F. als bloßen Umgehungstatbestand ansehen, vgl. Benisch in GK zum GWB, § 25 I Rn. 11 ff.
Auch hier genügt künftig, daß die Wettbewerbsbeschränkung bloß bezweckt ist, vgl. S. 1 Fn. 3.
Müller-Henneberg in GK zum GWB, § 1 Rn. 27; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 1 Rn. 113; Langen, GWB, § 1 Rn 28.
Loewenheim in Loewenheim/Belke, GWB, § 1 Rn. 33.
Nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre bedeutet der Abschluß eines Vertrags, daß sich die Vertragsparteien wechselseitig binden und damit die gegenseitige Beziehung einer Regelung mit Normcharakter unterstellen, der “lex contractus”; dazu allg. Larenz, S. 520.
Vgl. Larenz, S. 525 f.; Langen, GWB, § 1 Rn. 28; Loewenheim in Loewenheim/Belke, GWB, § 1 Rn. 33.
Langen, GWB, § 1 Rn. 28; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 1 Rn. 113. Die Regelung ist damit das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung der Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB gegenüber einem bloßen Einigsein im Sinne einer Memungs- oder Willensübereinstimmung wie sie für andere Formen der Verhaltensabstimmung genügt.
Vgl. MK-Kramer, BGB, vor § 145 Rn. 22.
Vgl. Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 1 Rn. 115; Langen, GWB, § 1 Rn. 26; Loewenheim in Loewenheim/Belke, GWB, § 1 Rn. 35; Müller/Gießler/Scholz, GWB, § 1 Rn. 65 b.
Vgl. Müller/Gießler/Scholz, GWB, § 1 Rn. 65 b; Langen, GWB, § 1 Rn. 32.
BGH WuW/E BGH 1458, 1461 — Fertigbeton.
BGH WuW/E BGH 359, 363 — Glasglühkörper; vgl. auch WuW/E BGH 1458, 1461 — Fertigbeton; BKartA WuW/E 1369 f.—- Aluminium Halbzeug; in der Literatur h.M.: vgl. nur Loewenheim in Loewenheim/Belke, GWB, § 1 Rn. 41; a.A: Müller-Henneberg in GK zum GWB, § 1 Rn 34.
Loewenheim in Loewenheim/Belke, GWB, § 1 Rn. 40; Ulmer, NJW 1977, 805; Steindorffff; BB 1977, 569 ff; U. Schmidt, WuW 1978, 640.
Loewenheim in Loewenheim/Belke, GWB; § 1 Rn. 38; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 1 Rn. 144; Emmerich, Wettbewerbsrecht, S. 54; a.A.: K Schmidt, Kartellverbot, S. 24.
Vgl. K Schmidt, Kartellverbot, S. 59 f.. Vgl. auch Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn 175.
Vgl. Kapitel 2 IV.
Vgl. nur Marx, BB 1978, 331, 332.
Vgl. EuGH WuW/E EWG 269, 272 f.— Farbstoffe; vgl. auch Kommission WuW/E EV 1035, 1039 — Zinc Producer Group.
EuGH WuW/E EWG 269, 273 ff. — Farbstoffe; WuW/E EWG 515 — Banküberweisungsgebühren; Kommission WuW/E EV 1088 — Zellstoff. In der Farbstoff-Entscheidung stützte der EuGH seine Entscheidung vor allem auf den Umstand, daß der Großteil der Produzenten innerhalb einer kurzen Zeitspanne vergleichbare Preiserhöhungen durchführte, obwohl die nationalen Märkte nahezu vollkommen getrennte Märkte mit zum Teil erheblich unterschiedlichen Preisniveaus darstellten.
Vgl. etwa EuGH WuW/E EWG 269 — Farbstoffe; WuW/E EWG 515, 517 f. — Banküberweisungsgebühren; Kommission WuW/E EV 1035, 1036 — Zinc Producer Group, WuW/E 820, 821 ff. — BP-Kemi-DDSF
EuGH WuW/E EWG 269, 275 — Farbstoffe; vgl. auch Kommission WuW/E EV 1088, 1091 f. — Zellstoff.
Kommission WuW/E EV 768, 770 — Pergamentpapier.
EuGH WuW/E 515, 518 — Banküberweisungsgebühren.
Kommission WuW/E EV 1024 ff. — Internationale Energieagentur.
Kommission WuW/E EV 479 ff. — Kali und Salz.
Kommission WuW/E EV 1061, 1062 f. — Peroxyd-Produkte.
WuW/E BKartA 1675 ff. — Tempergußfiittings.
Vgl. Kapitel 2 III 2 b.
Vgl. Müller/Gießler/Scholz, GWB, § 25 Rn. 16 a; Marx, BB 1978, 331, 332.
Benisch in GK zum GWB, § 25 Abs.1 Rn. 19 ff..
Eine Absprache als “einzig vernünftige Erklärung” will Benisch nur dort bejahen, wo die Komplexität der Geschäfts- und Marktverhältnisse und die daraus resultierende Vielzahl von Entscheidungsmöglichkeiten mit einem einheitlichen Resultat nicht in Einklang zu bringen” ist; Benisch in GK zum GWB, § 25 I, Rn. 28.
Marx, BB 1978, 331 ff..
Damit sind solche Indizien gemeint, die im Zusammenhang mit einem beobachteten Parallelverhalten Beweis über ein Kollusion erbringen können und sollen.
Marx, BB 1978 331, 333.
Belke, ZHR 139 (1975), 129 ff..
Vgl. Kapitel 5 II 2.
So etwa bei steigenden Rohstoffpreisen.
So auch Hansen, ZHR 136 (1972), 52, 58 ff..
Vgl. S. 65.
Vgl. Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 25 Rn. 43.
Vgl. Kapitel 4 IV.
Vgl. dazu auch Trimarchi, GRUR Int. 1970, 311, 314.
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Witter, C. (1999). Begriff und Reichweite des Verbots aufeinander abgestimmten Verhaltens i.S.d. § 25 I GWB a.F.. In: Abstimmungsverbot und strategisches Parallelverhalten im Wettbewerbsrecht. Ökonomische Analyse des Rechts. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08206-4_6
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