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Analyse der regulierungsstrategischen Entscheidungssituation einer “Incumbent Telecommunications Organisation”

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Part of the book series: Schriftenreihe der Handelshochschule Leipzig ((SHL))

Zusammenfassung

Die Ausführungen des vorangegangenen Kapitels zur Analyse des Regulierers und des Regulierungsumfelds systematisierten und konkretisierten die Aufgaben und Inhalte des ersten Schritts zur Entwicklung der Regulierungsstrategie durch das Regulierungsmanagement. Nach landes- und industriespezifischer Durchführung dieser Analyse sollte das Regulierungsmanagement eines Unternehmens die wesentlichen handlungsleitenden Ziele des bzw. der Regulierer sowie die besonders erfolgskritischen Regulierungsbereiche des (zukünftigen) Regulierungsumfelds identifiziert haben.

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Literatur

  1. vgl. auch Burton/Forsyth/Melick (1992) S.99ff. zu einer generischen Darstellung der Entscheidungssituation zwischen einem Unternehmen, den Wettbewerbem und dem Regulierer.

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  2. Neben dem Telefondienst ist aber auch der Markt für Übertragungswege i.d.R. durch überhöhte Preise insbes. für hohe Bandbreiten gekennzeichnet, vgl. Kommission (1994) S.22 ff.

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  3. Die Kosten eines Telefonhauptanschlusses ohne Netznutzung schwanken in Deutschland in Abhängigkeit von der Bevölkerungs- und Netzdichte ca. ±50% um den durchschnittlichen Wert, d.h. die Anschlußkosten in dünnbesiedelten ländlichen Gebieten liegen in etwa dreimal so hoch wie im Innenstadtbereich, vgl. Vogelsang (1996) S.25 ff.

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  4. Als Beispiel sei hier Bundespostminister Wolfgang Bötsch angeführt: “Die asymmetrische Regulierung ist kein Unfall, sondern gewollt. Wenn ich dem bisherigen Monopolisten, der auf allen Marktsegmenten noch lange Zeit marktbeherrschend sein wird, keine Auflagen mache, beispielsweise bei den Entgelten, kommt kein Wettbewerb zustande.” FAZ v. 5.9.1996 S.18

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  5. Zur früher insbes. in den USA verbreiteten “Rate of Return”-Regulierung vgl. ausführlich Sherman (1989) S.183ff. mit weiteren Literaturverweisen sowie zu ihrer Gegenüberstellung mit der Price Cap-Regulierung vgl. Kruse/Neu (1993) S.14ff. Auf die spezifischen Regulierungsbedingungen für internationale Femgesprache im Rahmen des ‘Bilateral Accounting Rate System” kann hier nicht eingegangen werden, vgl. dazu Johnson (1989); OECD (1994)

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  6. Mit dem Umfang oder Anwendungsbereich legt der Regulierer fest, welche Anbieter und Märkte, d.h. insbes. welche Produkte, einer ggf. unterschiedlich ausgestalteten Preisregulierung unterliegen, vgl. Kap. 4.2,2.1. Das BMPT spricht in diesem Zusammenhang von der “materiellen Reichweite” der Preisregulierung, vgl. BMPT (1993) S.9f.

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  7. Der Umfanp,der Preisregulierung von BT wurde während der Marktöffnung sogar schrittweise erhöht und erfaßte 199 (nach dem Ende des Duopols) ca. 64% aller Umsätze von BT (gegenüber 48% in 1984), vgl. 01 1EL (1995d) Rdnr. 1.40.

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  8. Ein Beispiel ist hier die Preisregulierung in Neuseeland durch den “Kiwi share” (s.u.)

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  9. vgl. z.B. Ob l’EL (1996e) Rdnr. 5.36 ff. zu den Plänen, den Umfang der Preisregulierung von BT ab 1997 um einige inzwischen wettbewerbliche Dienste zu reduzieren.

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  10. vgl. Baumol/Sidak (1994) S.89. In der Praxis wird auf eine von den Ist-Preisen losgelöste Festlegung des initialen Preisniveaus i.d.R. verzichtet und das jeweils bestehende Preisniveau als Ausgangspunkt der Price Cap-Regulierung gewählt. Die Pice Cap-Regulierung reduziert sich dann auf eine “Maßgröße für die durchschnittlichen Anderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Diensteistungen”, TKG §27 (1) Nr.2

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  11. Statt CPI ist auch die Abkürzung RPI für “Retail Price Index” gebräuchlich. Die maximale Preissteigerungsrate nach der Price Cap-Formel kann mit “CPI+X%” auch über der Inflation liegen kann. Zu einer detaillierteren und formaleren Darstellung der Price Cap-Formel vgl. Neu (1988) S.3ff.

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  12. In der Praxis gibt es aber Ausnahmen von diesem Prinzip. Beispielsweise war AT&T im Rahmen seiner Price Cap-Regulierung nach 1989 auch durch eine Preisuntergrenze von maximal 5% realer Preissenkung im Jahr für jeden Dienst innerhalb des Korbes in seinen Möglichkeiten zur Preisrestrukturierung eingeschränkt, vgl. Mitchell/Vogelsang (1991) S.284f.

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  13. Umgekehrt ähnelt die Einzelpreisregulierung dem Grenzfall einer Price Cap-Regulierung mit nur einem Dienst je Korb. Vgl. z.B. Ruhte (1994a) S.21ff. zur stark fragmentierten Price Cap-Regulierung der australischen ITO (Telstra).

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  14. In der Praxis wird die Differenzierungsmöglichkeit zwischen ländlichen und städtischen Regionen i.d.R. durch andere Restriktionen unterbunden.

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  15. Ein Beispiel für eine primär nach Kundengruppen ausgerichtete Price Cap-Regulierung bildet die Preisregulierung von AT&T durch das FCC ab 1989. Danach erfolgt die Preisregulierung anhand von drei Dienstleistungskörben, die jeweils noch in weitere Dienstleistungskategorien unterteilt sind: “Residential and Small Business Services”, “Business Services” und “Toll-free 800 Services”, vgl. Mitchell/ Vogelsang (1991) S.168f., 284f. Eine besondere Form der kundengruppenorientierten Price Cap-Regulierung ist die Regulierung nach der durchschnittlichen Nachfrage bzw. Rechnung bestimmter Kunden (“Durchschnitts-” oder “Mediankunden”), vgl. z.B. Ob I hL (1996b) Rdnr. 6.12ff.

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  16. vgl. zu diesem Argument auch OFTEL (1995d) Rdnr. 6.33 ff.

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  17. Zur Verbreitung der Price Cap-Regulierung vgl. BMPT (1993) S.34ff. Das BMPT plante ursprünglich die Einführung einer Price Cap-Regulierung für die Deutsche Telekom bereits ab 1996, zog das Konzept aber zurück, vgl. Picot/Burr (1996) S.189f.

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  18. vgl. zu den folgenden Ausführungen OFTEL (1992) Rdnr. 6 ff.; (1995d) Rdnr. 1.30 ff.

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  19. Dieser “Sub-Cap” wurde Februar 1996 abgeschafft, vgl. OFTEL (1995a) Rdnr. 3.41; (1996e) Rdnr. 5.29

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  20. Diese individuellen Sub-Caps lösten 1993 die zwischenzeitlich in BT-s Lizenz aufgenommene Begrenzung der Medianrechnung von Privatkunden ab, vgl. OFTEL (1995d) Rdnr. 6.38

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  21. Dieses sogenannte geographische “deaveraging” der Preise war während der Marktöffnung i.d.R. nicht zulässig, vgl. z.B. OFTEL (1992) Rdnr. 161 ff.; DTI (1991) Rdnr. 6.13

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  22. Die Preiseinheit im Raum wird vom Regulierer auch als bewußte Benachteiligung der ITO zur Schaffung des Wettbewerbs eingesetzt: “It is appropriate to limit BT’s ability to deaverage in the early stages of the development of competition [...] because of the danger that allowing too much freedom to BT would result in BT’s stifling the development of genuinely economic competition.” OF EL (1992) Rdnr. 166

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  23. vgl. zum folgenden Baumol/Sidak (1994) S.55ff.; Arthur Anderson (1994) S.49ff.; Stehmann (1995) S.61ff. Das Konzept der marginalen Kosten ist in der Telekommunikationsindustrie aufgrund der inhärenten Größeneffekte in der Netzinfrastruktur nicht als Leitgröße der Preisregulierung verwendbar, vgl. BaumoUSidak (1994) S.33ff. Auch die Ramsey-Theorie, die vor dem Hintergrund der Nichtanwendbarkeit des Marginalkostenprinzips wohlfahrtsoptimierende “second-best’-Preise durch Einbeziehung der (Cross-)Preiselastizitäten der Nachfrage ableitet, soll aufgrund ihrer sehr hohen Hürden zur praktischen Anwendung im folgenden nicht weiter ausgeführt werden, vgl. dazu ebd. S.35ff. mit weiteren Literaturverweisen. Im Sekundärmarkt für Zusammenschaltungsleistungen ist darüber hinaus die “Efficient Component-Pricing Rule” von Bedeutung, s. Kap. 5.2.2.2.3.

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  24. Beispielsweise basieren auch die Kostenrechnungsgrundsätze der ONP-Richtlinien auf dem Vollkostenprinzip, vgl. ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie Art.13 (3)

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  25. vgl. zu den verschiedenen Discountformen Yankee Europe (1994b) S.37ff.

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  26. Ein Beispiel ist der kundenspezifisch maßgeschneiderte “Tarif 12” für Großkunden von AT&T, vgl. Weinkopf (1994) S.24f. und zu weiteren Beispielen Knight (1994); Mitchell/Vogelsang (1991) S.188ff. Die Bedeutung von kundenspezifischen optionalen Tarifen steigt um so mehr, je unvollständiger und undifferenzierter das produkt- und geographiebezogene Preisrebalancing ist.

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  27. Beispielsweise wurde BT nach dem Duopoly Review in 1991 eine größere Flexibilität bei der Tarifrerung eingeräumt: “In recognition of the competitive disadvantage suffered by BT because of its structure of tariffs, Die zweite Konsistenzfrage der Preisregulierung nach der Kompatibilität zwischen den Primärmarktpreisen für den Telefondienst und für Übertragungswege einerseits und den Sekundärmarktpreisen für Zusammenschaltungsleistungen andererseits wird in Kap. 5.2.2.2.3 aufgegriffen. the modifications to BT’s licence [...] explicitly provide BT to offer discounts to high volume users. Pricing packages are subject to a number of conditions[... 1: no service may be offered at a price below its cost; the gap between price and fully allocated cost for the group of services offered to a customer may only be closed progressively over a period of 5 years; tariff packages must be broadly based rather than targeted at a narrow group of customers; and they must have the effect of bringing revenues more into line with the incremental costs of providing service to groups of customers.” OFTEL (1992) Rdnr. 142. Die Einführung differenzierter Tarifoptionen erfordert ggf. die Spezifizierung von Referenztarifen, auf die die Preisregulierung jeweils Anwendung finden soll, vgl. OF1hL (1996e) Rdnr. 5.29, 5.34; (1995d) Rdnr. 6.32 ff.

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  28. vgl. Kap. 3.1 zu der allein darin liegenden unternehmerischen Herausforderung, deren Bewältigung angesichts des Veränderungsbedarfes und der Unternehmensgröße einer ITO nicht unterschätzt werden darf.

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  29. Solche Wettbewerbsvorteile können insbes. in Verbundvorteilen mit anderen privaten oder öffentlichen Netzen liegen (z.B. bei von der ITO unabhängigen CableTV-Anbietern) oder natürlich auch in regulatorisehen Verzerrungen in anderen Regulierungsbereichen wie etwa der Zusammenschaltungsregulierung. vgl. Kap. 3 und auch Kap. 4.3.3.1

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  30. Eine Ausnahme bilden hier ggf. die Anbieter alternativer Netzzugänge wie CableTV und WLL-Provider, die insb. in Gebieten mit geringer Kundendichte durch das regulatorisch niedrig gehaltene Preisniveau für Anschlüsse am Markteintritt gehindert werden könnten.

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  31. Die Wirkung der Preisregulierung in Großbritannien verdeutlicht diesen Effekt: “Past price controls have covered all customers. Price control benefits have, however, gone disproportionately to profitable customer groups where BT faced competition - not only business customers but also high spending residential users..” OFTEL (1996e) Rdnr. 5.14. Der durchschnittliche effektive Wert für “X” zwischen 1990/91 und 1995/96 betrug insgesamt 6.6% und für einzelne Kundengruppen: 4,2% für alle Privatkunden, davon 2,7% für die 80% der Privatkunden mit geringem und mittleren Umsatz und 5,7% für die 20% der Privatkunden mit hohem Umsatz, sowie 9,3% für Geschäftskunden, vgl. ebd.

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  32. Ein mögliches Instrument sind hier z.B. die im Rahmen der Zusammenschaltung erhobenen “Access Deficit Contributions (ADC)”, vgl. Kap. 5.2.2.2.3

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  33. Die explizite Einbeziehung der Nachfrageelastizität zur Preisregulierung bildet deshalb auch den Kern der bereits erwähnten Ramsey-Theorie.

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  34. vgl. auch Schankerman (1996) S.5ff. Ein Beispiel für den überzeugenden Effekt dieser Argumentationslinie bietet das Statement von ONHEL’s Director General im Rahmen des Monopoly Review: “While regarding arguments based entirely on broad accounting measurements as inconclusive, I acknowledge that other arguments can be brought forward to justify a preference for changes in the balance of prices [...]” und nach Ausführung der diskutierten Argumentation: “I am therefore inclined to accept the case for continuing changes in the balance of prices for most customers, and especially for large volume customers, as a long term objective.” DTI (1991) S.62, 63

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  35. Beesley/Laidlaw (1992b) S.320 ff. verweisen z.B. auf die “non-competitive”, risikoscheue Wettbewerbsstrategie von Mercury als mittelbare Folge des gesetzlich geschützten Duopols. Mercury “has sought to obtain a high volume of originating traffic from a narrow set of customers” [...] “Mercury appears content to offer these customers a small discount on the telephone bill [...] and so to build up the number of customers slowly”, vgl. ebd. S.320, 323

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  36. vgl. Hanis (1989) S.125; Komiya (1991) S.89f.; MDIS (1995) NTT S.23; Nagata (1993) S.813; Sato/Stevenson (1989) S.37, 40. “[...] the ministry did not allow NTT to lower the rates as much as the corporation has intended. In effect, what the MPT did was to force NTT to engage in umbrella pricing, allowing its competitors to increase their business volume by undercutting NTT’s relatively high rates.” Komiya (1991) S.93

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  37. vgl. Economist (23.5.1992) S.74; MDIS (1995) NTT S.22f.; Mercer (1994) S.120. Selbst nach weitgehenden Preisreduktionen für Ferngespräche zwischen 1987 und 1993 betrug die Preisrelation zwischen Fern- und Ortsgesprächen 1993 noch 24:1 (gegenüber 40:1 zuvor), vgl. Dhilawala (1993) S.603. In der Konsequenz blieb NTT im Ortsnetzbereich praktisch der einzige Anbieter in Japan.

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  38. vgl. Ministry of Commerce (1994) S.1 ff. und Kap. 2.3.2. Jenseits der preispolitischen Einschränkungen durch den “Kiwi share” bestimmt TCNZ im wesentlichen selber die “Spielregeln” des Wettbewerbs, wie der Chairman der Commerce Commission feststellt: “E.. Telecom is the de facto regulator. Telecom owns or controls the key factors and so Telecom makes the rules and other parties in the industry, by and large, play by them.” Lojkine (1992) S.776

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  39. vgl. Ministry of Commerce (1994) S.5. Kurz vor den “Kiwi share”-Zusagen konnte TCNZ jedoch 1988 noch ein außerordentliches und einmaliges Rebalancing vornehmen, durch das die Anschlußpreise um ca. 30% erhöht und die Femverkehrspreise um etwa 25% gesenkt wurden. vgl. Neu (1995a) S.4f.

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  40. TCNZ konnte das faktische Monopol im lokalen Telefondienst allerdings behaupten. Der Erhalt des lokalen Monopols ist auch wesentlich auf die Rahmenbedingungen zur Zusammenschaltung zurückzuführen, vgl. ebd. Rdnr. 110; Lojkine (1992) S.775. Trotz eines vergleichbaren Marktanteilsverlustes wie NTT kann nicht unmittelbar von einem gleichen Marktergebnis in beiden Ländern gesprochen werden. Nach Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeiträume, Wettbewerbsteilnehmer und vor allem Marktgröße wird deutlich, daß es durchschnittlich jedem neuen Wettbewerber in Japan gelang, pro Jahr etwa die siebenfache Verkehrsmenge von der ITO zu gewinnen.

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  41. vgl. Ministry of Commerce (1995) Rdnr. 44 ff.; Die Profitabilität TCNZ”s wird dabei sicherlich durch die für sie vorteilhaften Zusammenschaltungsvereinbarungen unterstützt, s.u.

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  42. vgl. Ministry of Commerce (1995) Rdnr.7ff. zu der von den Kunden als gering erachteten Servicequalität von TCNZ vor der Marktöffnung

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  43. Angesichts dieser Überlegungen verliert damit die Frage, ob die ITO vom Regulierer einer formellen Zusammenschaltungspflicht unterworfen wird oder nicht, ihre grundsätzliche Bedeutung. Das Fehlen einer Zusammenschaltungspflicht könnte allerdings die Verhandlungsposition der ITO gegenüber ihren Wettbewerbem stärken und durch Verhandlungsverzögerungen die Marktpenetration der Konkurrenz erschweren.

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  44. Eine vereinfachte Beispielrechnung für die Deutsche Telekom AG anhand der Geschäftszahlen 1995 soll die jährliche Verschiebung eines Marktanteilsverlustes im Telefondienst von 1%-Punkt über zehn Jahre (d.h. nominal etwa 500 Mio DM mehr Umsatz p.a.) würde bei voller Erfolgswirksamkeit des Umsatzes einen Wertgewinn von ca. 3 Mrd DM bedeuten (Diskontfaktor 15%). Dies entspräche rund 12% des Eigenkapitals zum Buchwert 31.12.95.

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  45. vgl. zu den folgenden Ausführungen Blanchard (1995) S.465ff.; Neu (1995a) S.21ff.

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  46. “In the High Court Clear alleged that throughout the negotiations Telecom was using its monopoly position to prevent and deter competition in the local residential loop market. The High Court accepted this argument.” Blanchard (1995) S.466

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  47. Beispielsweise muß Clear für die Heranführung und Terminierung seiner Femgespräche vom bzw. zum Kunden (d.h. für zwei “halbe” Ortsgespräche) einen Tarif an TCNZ zahlen, der 70% über dem Tarif für ein Ortsgespräch liegt, vgl. Anibal (u.a. (1994) S.240.

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  48. “In the Commission’s view the primary obstacles to the development of competition are: interconnection; numbering/directory access; points of interconnection; access codes; interconnection fees; bundling; availability/price of dedicated circuits; and the Kiwi Share.” Lojkine (1992) S.775

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  49. Die Beispiele beziehen sich auf Erfahrungen dieser Länder hinsichtlich der Zusammenschaltungsleistungen zwischen der ITO und anderen festnetzbasierten Anbietern von Telefondiensten nach der (partiellen) Marktöffnung. Auf die inzwischen auch in praktisch allen anderen Ländern existierenden Vereinbarungen zur Zusammenschaltung von Festnetzen mit Mobilnetzen wird hier nicht eingegangen.

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  50. vgl. zum folgenden Beesley/Laidlaw (1992a) S.295ff.; OFTEL (1985b) Schedule lf.; Vogelsang (1995) S.44ff.

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  51. Für den Fall, daß Mercury über keinen Zusammenschaltungspunkt innerhalb des Ortsnetzes des angerufenen Teilnehmers verfügt, kann Mercury das Gespräch an einem beliebigen realisierten Zusammenschaltungspunkt zum weiteren Transport und zur Terminierung durch BT’s Fern- und Ortsnetz übergeben.

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  52. Bis Ende 1994 verfügte Optus in 70 der ICCAs über einen POI, vgl. auch zum folgenden Neu (1995b) S.3 1 ff.

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  53. Optus plant allerdings zu diesem Zweck den Aufbau lokaler Glasfasernetze in sechs Großstädten, vgl. Ruhle (1994a) S.65f.

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  54. vgl. Telecommunications Act (1996) Sec. 251ff. Die Zusammenschaltung und Entbündelung der Telefonnetze in den USA beschränkte sich zuvor im wesentlichen auf die Übergabe bzw. Übernahme des interLATA-Fernverkehrs an den sog. “Points of Presence” (POP) zwischen den regionalen LEC-Netzen und den Fernnetzen der IXCs. Im Rahmen der erweiterten Zusammenschaltung traf das FCC ab 1992 darüber hinaus Regelungen zur weiteren Entbündelung der LEC-Netze und damit zur Bereitstellung zusätzlicher Zusammenschaltungspunkte, um den interLATA-Fernverkehr bereits auf weiter unten liegenden Netzebenen und durch Zusammenschaltung mit den CAPs an die IXCs heranführen zu können. Vgl. dazu Mitchell/Vogelsang (1994) S.34ff., 71ff.; Neu/Neumann (1993) S.23ff.

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  55. vgl. Blumenfeld & Cohen (1996b); FCC (1996b) Rdnr. 212, 366ff.

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  56. vgl. FCC (1996b) Rdnr. 212, 366ff.; (1996c) Attachment. Um begriffliche Unschärfen zu vemteiden, wurden die originalen Bezeichnungen nicht aus dem Amerikanischen übersetzt.

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  57. vgl. OFTEL (1996d) Rdnr. 17ff., Anhang A Rdnr. 4. Mit der Verweigerung des “equal access” und auch einer weitgehenden Entbifndelung des Netzes von BT will 01.1 EL den Ausbau alternativer Infrastrukturen im AnschluBnetz fhnlem und die hier bisher insbes. von den CableTV Providern getätigten Investitionen schützen, vgl. ebd. Rdnr. 23, 45f.

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  58. European Communications Newsfile (8.10.1993)

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  59. Die Zusammenschaltung in Japan basiert auf dem gleichen Prinzip des indirekten Netzzugangs über “access codes”. Hier können die Wettbewerbernetze über das NTT-Ortsnetz durch einen vierstelligen Zugangscode erreicht werden. I.d.R. nutzen die Geschäftskunden dabei allerdings sog. “least cost router”, die die Femgespräche automatisch an die Wettbewerbernetze von NTT adressieren, vgl. Ambak u.a. (1994) S.212

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  60. vgl. FCC (1993) S.312. Die RBOCs stellten ihre Vermittlungsstellen schneller auf “equal access” um und überschritten die Verfügbarkeit von 90% bereits Ende 1988. Neben dem gleichwertigen Netzzugang über Subskription konnten die Kunden stets auch gesprächsweise über einen siebenstelligen Zugangscode (ggf. ergänzt um eine Kundennummer) eine andere tXCs als AT&T wählen, vgl. Huber (1987) S.3.12; Weinkopf (1994) S.21.

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  61. vgl. Brenner (1992) S.174f.; Huber (1987) S.3.13ff.

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  62. “Each local exchange carrier has the 1...1 duty to provide dialing parity to competing providers of telephone exchange service and telephone toll service, and the duty to permit all such providers to have nondiscriminatory access to telephone numbers, operator services, directory assistance, and directory listing, with no unreasonable dialing delays.” Telecommunications Act of 1996 Section 251(b)(3)

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  63. vgl. Ambak u.a. (1994) S.203; Ruhle (1994a) S.83

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  64. Beispielsweise hätte dann der Ausgangsmarktanteil von Optus in Canberra 23% statt 12% betragen, in Syndey 31% statt 18% und in Melbourne 25% statt 14%, vgl. dazu ebd.

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  65. Die wiedergegebenen Zusammenschaltungspreise für die lokale Heranführung bzw. Terminierung eines Gespräches muß dabei in Relation zu den fixen Erlösen der ITO für den Telefonanschluß gesehen werden. Würden 100% der Anschlußkosten unmittelbar durch die Kunden über deren Zahlungen für den Anschluß getragen (vollständiges Preisrebalancing), bedürfte es gar keiner Zusammenschaltungszahlungen mehr für die Mitbenutzung des Anschlußnetzes durch die Wettbewerber.

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  66. Eigene Berechnungen auf Basis von diversen öffentlichen Informationen, die von McKinsey & Company, Inc. (London) zusammengestellt wurden, sowie auf Basis von Informationen aus MitchelUVogelsang (1994) S.41f.; Neu (1995a) S.24; Neu/Neumann (1993) S.26ff., 52, 62ff. Die Währungsumrechnung erfolgte mittels “Purchasing Power Parities” (PPP) der OECD; vgl. auch Abb. 31

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  67. Verzichtet der Regulierer auf eine direkte Methode der ex-ante-Regulierung von Zusammenschaltungspreisen, so kann auch in einer ex-post-Preisaufsicht in Verbindung mit Vorschriften zu den Tarifierungsgrundsätzen und zur Kostenorientierung, die einen Rahmen für die Preisfindung der ITO setzen, eine indirekte Methode der Preisregulierung gesehen werden. Wie bereits in Kap. 5.2.1.2 werden an dieser Stelle aber nur die Methoden der direkten Preisregulierung betrachtet.

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  68. vgl. auch zum folgenden Beesley/Laidlaw (1992a) S.303ff.; ON 1 hL (1985b) Schedule 4; (1993) Schedule 5; Vogelsang (1995) S.44ff. Der genaue Inhalt der Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen BT und Mercury von 1986 ist zwar nicht bekannt. Es wird jedoch angenommen, daß er im wesentlichen die Entscheidung des OFTEL beinhaltet.

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  69. Die sog. “Access Deficit Contributions” (ADCs) wurden zum Ausgleich von BT’s Verlusten im Anschlußnetz als Konsequenz nicht-kostendeckender Anschlußpreise eingeführt. Die ADCs mußten von den Wettbewerbem ab dem Überschreiten eines bestimmten Marktanteils an BT als Zuschlag für jede zusammengeschaltete Gesprächsminute entrichtet werden, vgl. 01–11L (1993) Clause 5.3.4. Aufgrund der Befreiung von ADC-Zahlungen bis zu einem Marktanteil von 10% wurden die ADCs für Mercury im nationalen Markt jedoch nicht wirksam, vgl.Vogelsang (1995) 5.51f. Die ADCs wurden im Februar 1996 gegen einen erweiterten Freiraum von BT zur Anhebung der Anschlußentgelte wieder abgeschafft, vgl. OFTEL (1996e) S.2.

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  70. In Deutschland sieht die Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung frühestens ab dem Jahr 2000 den Einsatz eines Price Cap-Verfahrens für besondere Netzzugänge vor, vgl. TEntgV §7(2)

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  71. Die Leistungen von “BT Access”, d.h. die Bereitstellung der Anschlußleitung vom Kunden bis zum ersten Konzentrator, sollen allein vom angeschlossenen Kunden getragen werden. Sie sind damit nicht Bestandteil der Zusammenschaltungsleistungen von “BT Network” oder “BT Access” an ihre Wettbewerber.

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  72. vgl. zum geplanten Übergang von einem FDC-Konzept auf Basis historischer Istkosten zu einem LRICKonzept auf Basis aktueller Wiederbeschaffungswerte in Großbritannien OFTEL (1996b) Rdnr.5.43ff.: (1996e) Rdnr.4.4f. sowie die Diskussion des britischen Beispiels weiter unten.

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  73. vgl. OFTEL (1996e) Rdnr. 4.1ff.; (1996b) Rdnr.5.59. Eine detailliertere Differenzierung der Zusammenschaltungsdienste befindet sich in 01.1 EL (1996e) Anhang G. Um begriffliche Unschärfen zu vermeiden, wurden die originalen Bezeichnungen nicht aus dem Englischen übersetzt.

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  74. vgl. zu einer ausführlichen Darstellung und Diskussion der ECPR Baumol/Sidak (1994) S.93ff. sowie zu ihrer Kritik Albon (1994) S.414ff.; Anibal(u.a. (1994) S.76ff. mit weiteren Literaturverweisen und Blanchard (1995) S.468ff. zur umstrittenen Anwendung der ECPR in Neuseeland.

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  75. “[...] the efficient component-pricing rule offers the prospect of success to entrants who can add efficiency to the supply of the final product, while it ensures that inefficient entrants are not made profitable by an implicit cross-subsidy extracted from the incumbent.” ebd. 5.115

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  76. vgl. ebd. S.108. BAUMOL/SIDAK fordern deshalb eine mit der ECPR konsistente Preisregulierung des Primärmarktes auf der Basis von Preisobergrenzen nach dem SAC-Konzept.

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  77. Aus Sicht der Wettbewerber ließe sich auf Basis dieses Kostenprinzips z.B. argumentieren, daß die kurzfristigen zusätzlichen Kosten für die inkrementelle Nutzung des AnschluBnetzes durch Zusammenschaltung praktisch Null sein müßten, da das Anschlußnetz zu fast 100% einen fixen Kostenblock darstellt.

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  78. vgl. auch die obigen Ausführung zu den Tarifierungsgrundsätzen in Großbritannien

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  79. vgl. Neu (1995b) S.16f. Die unterschiedenen Netzelemente im nationalen Netz sind: “customer access lines and facilities”, ‘local exchange switching”, “junction network carriage” sowie “trunk exchange switching”.

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  80. vgl. ebd.; Neu/Neumann (1993) S.52. Das fixe Entgelt beträgt zwischen 17–42% des Preises einer Gesprächsminute.

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  81. vgl. Mitchell/Vogelsang (1994) S.41ff. Neben den Verkehrsminuten unterscheidet die “carrier common line charge”, die der (teilweisen) Kostendeckung des Anschlußnetzes dient, noch zwischen “originating and terminating access minutes”als weitere Bemessungsgrößen. Die sonstigen “traffic sensitive charges”, die zur Deckung der Vermittlungs- und Transportkosten der LECs innerhalb einer LATA dienen, sind zum geringeren Teil auch entfemungsabhängig. Die Höhe der jeweiligen Zusammenschaltungspreise unterscheiden sich von Bundesstaat zu Bundesstaat.

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  82. vgl. ebd. S.47ff. Eine solche kapazitäts-statt verkehrsorientierte Tarifierung der Zusammenschaltung wind auch von Mercury in Großbritannien seit längerem gefordert, vgl. Vogelsang (1995) S.62f.

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  83. Diese Ausgleichszahlungen werden in der Literatur oft im Zusammenhang mit dem Universaldienst diskutiert. Nach der in dieser Arbeit gewählten Systematik sind sie jedoch ein Teilaspekt der Preisregulierung.

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  84. vgl. auch OFTEL (1996b) Rdnr. 5.86ff. zu den sonstigen Kompatibilitätsproblemen der Price Cap- Regulierung sowohl im Primär- als auch im Sekundärmarkt.

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  85. Auch hier sei nochmals auf die Problematik hingewiesen, daß aus den begrenzten Erfahrungen, die bisher während der Marktöffnung in verschiedenen Ländern gemacht wurden, keine Schlußfolgerungen über allgemeingültige Kausalzusammenhänge gezogen werden können und daß die Regulierungspraxis nur punktuelle Evidenz zur Unterstützung der hier aufgestellten Hypothesen liefern kann, vgl. auch Kap. 5.2.1.3

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  86. So war für Mercury u.a. kein gleichwertiger Netzzugang und nur eine geringe Entbündelung der Leistungen verfügbar (s.o.). Die Gestaltung der Zusammenschaltungsdienste und ihre Beschränkung waren zumindest teilweise darin begründet, daß BT’s Netz zur Marktöffnung noch weitgehend auf analoger Technik basierte, vgl. Beesley/Laidlaw (1992a) S.295ff.; Vogelsang (1995) S.44

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  87. vgl. Neu/Neumann (1993) S.66; Vogelsang (1995) S.49 sowie zurückhaltend aber deutlich Beesley/Laidlaw (1992a) S.305: [...] the determined payments probably mostly reflect the Director-General’s judgement of Mercury’s requirement to be given the opportunity to trade profitably. [...] For Mercury to have a competitive opportunity, the payment to BT for interconnecting calls should allow enough margin to fmance development and required profits. In practice, the payment to BT ought, in Mercury’s eyes, to be low enough to allow Mercury to offer its customers a discount on its tariff relative to BT’s tariff. Mercury’s delighted response to the determination would seem to indicate that the Director-Gemeral’s ruling on payments was consistent with Mercury’s approach.” Daneben können natürlich auch praktische Restriktionen hinsichtlich der Verfügbarkeit der entsprechenden Kostendaten eine Rolle für OFTEL’s Entscheidung gespielt haben.

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  88. vgl. Beesley/Laidlaw (1992a) S.31Off. und eigene Berechnungen

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  89. vgl. auch Beesley/Laidlaw (1992a) S.312ff.; Neu/Neumann (1993) S.64

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  90. vgl. das vierte Beispiel in der Abbildung. Wie bereits an ande Stelle erwähnt senkte das OFTEL die Zusammenschaltungspreise in einer zweiten Entscheidung nochmals um 37% (für ‘Standard”- und “Peak Rate”), nachdem Mercury’s Margen zuvor infolge des Preisrebalancings von BT und den damit verbundenen Preissenkungen für Femgespräche einerseits und der Preisanhebungen für Zusammenschaltung andererseits zunehmend erodiert waren, vgl. Neu/Neumann (1993) S.66; Vogelsang (1995) S.49ff.

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  91. Beesley/Laidlaw (1992b) S.320 und S.323. Zur gleichen Schlußfolgerung kommt Gerpott (1996) S.73ff. Die Wahl dieser Unternehmensstrategie, deren geringe Wachstumsorientierung den Aufbau von Größenvorteilen nicht förderte, wird u.a. als Ursache der wirtschaftlichen und wettbewerbsstrategischen Krise von Mercury von 1994/95 gesehen, nachdem der britische Telekommunikationsmarkt (fast) vollständig geöffnet wurde und BT einen aggressiveren Wettbewerb betreiben kann, vgl. Communications International (1/1995) S.4ff.

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  92. vgl. zum folgenden Neu (1995) S.6f.; Neu/Neumann (1993) S.50f.

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  93. Diese Kosten werden auch nur teilweise durch den “Universal Service Fund” gedeckt, zu dessen Beitrag auch Optus verpflichtet ist, vgl. Neu (1995e) S.40f.

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  94. Diese Grenze liegt bei 20–25% Marktanteil am Fernverkehr für einzelne “charge areas” bzw. 15–20% Marktanteil am gesamten Fernverkehr Australiens, vgl. Neu/Neumann (1993) S.53ff.

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  95. Das Modell und die hier anonymisiert wiedergegebenen Modellergebnisse wurden von McKinsey & Company, Inc., im Rahmen eines Klientenprojektes erstellt. Die hier wiedergegebenen Informationen beruhen auf einem Interview im Herbst 1995 mit einem Partner von McKinsey & Company, Inc.

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  96. So z.B. durch die “equal access charge rule” des FCC in den USA, die auch den im Vergleich mit AT&T kleineren IXCs eine konkurrenzfähige Zusammenschaltung mit den lokalen Telefongesellschaften ermöglichte, vgl. Huber/Kellogg/Thorne (1992) S.3.1ff.; Mitchell/Vogelsang (1994) S.40.

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  97. Ein Regulierungsumfeld ist umso günstiger für eine ITO, je mehr einzelne Regulierungshebel aus ihrer Perspektive vorteilhaft ausgestaltet sind.

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  98. Diese Profileinschätzung gilt für die ersten Jahre nach der Marktöffnung (bzw. in den USA für die Jahre nach der Zerschlagung des Bell Systems).

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  99. vgl. Baumol/Sidak (1994) S.5f., 42ff., 139ff. “One of the most powerful arguments supporting the regulatory approach described here is that, despite all the prospective sources for competition in local telephony, it is impossible either to foretell the degree to which such competition will take hold or to predict the sectors of local telecommunicaitons activity where it will succeed and those where it will not. Our proposal seeks to obviate the risks detailed in dependence upon unreliable forecasts, instead allowing the market to decide the issue.” ebd. S.142

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  100. Beispielsweise bildet im überwiegend strukturpolitisch regulierten Neuseeland das allgemeine Wettbewerbsrecht eine grundsätzlich symmetrische “Regulierungsbasis” für alle Marktteilnehmer.

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  101. So können z.B. regulatorisch künstlich hoch gehaltene Ferngesprächspreise die Infrastukturinvestitionen neuer Anbieter in volkswirtschaftlich ineffiziente, irreversible Übertragungskapazitäten lenken und langfristig zu Überkapazitäten führen. Auf der anderen Seite können künstlich zu niedrig gehaltene Anschluß-preise die Einführung innovativer Anschlußtechnologien durch neue Wettbewerber unwirtschaftlich machen.

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  102. Ein Beispiel dafür stellt die Unterbindung von Preisreduktionen zu Gunsten von Großkunden durch das Oh I FL bzw. FCC dar, die dadurch sowohl die Markteintrittschancen der Wettbewerber verbesserten als auch die Preise für Privatkunden niedriger hielten, vgl. dazu OFTEL (1995h) S.29; Huber/Kellogg/Thome (1992) S.3.27 ff.

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  103. Die Auflösung bestehender Zielkonflikte zu Gunsten der ITO kann dabei ein wirkungsvoller Ansatzpunkt zur Einflußnahme des Regulierungsmanagement auf den Regulierer sein, vgl. Kap. 5.3.3

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  104. Über einen sehr langfristigen Zeitraum von Jahrzehnten unterliegen die Regulierungsumfelder einzelner Industrien sogar oft tiefgreifenden Umbrüchen, vgl. Vietor (1989) S.23f. zu Beispielen aus den USA

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  105. Das Regulierermodell kann damit aus systemtheoretischer Sicht auch als Regelkreis verstanden werden mit dem Regulierungsziel und dem korrespondierenden Ziel-Marktergebnis als Sollwertgeber, dun Regulierungsumfeld als Steuergröße und dem daraus folgenden Marktergebnis als Istgröße.

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  106. Ein Beispiel dafür bietet hier die jahrelange Diskussion in Japan um die Anhebung der Ortstarife, vgl. Dazu MDIS (1995) NTT S.22f.

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Siemen, A. (1999). Analyse der regulierungsstrategischen Entscheidungssituation einer “Incumbent Telecommunications Organisation”. In: Regulierungsmanagement in der Telekommunikationsindustrie. Schriftenreihe der Handelshochschule Leipzig. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08200-2_5

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