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Produktbezogene Maßnahmen gegen steigende Schadenauszahlungen, zur Begrenzung steigender Beiträge und Erhöhung ihrer Planbarkeit

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Part of the book series: Gabler Edition Wissenschaft ((GEW))

Zusammenfassung

Aufgrund des Änderungsrisikos werden vom Krankenversicherer sowohl Maßnahmen gegen steigende Schadenauszahlungen, die auf die Begrenzung des moralischen Risikos zielen, als auch Maßnahmen gegen die Folgen steigender Schadenauszahlungen, nämlich Beitragsanpassungen, ergriffen. Letztere dienen entweder der Begrenzung von Beitragssteigerungen oder ihrer besseren Planbarkeit für den Versicherungsnehmer.

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Literatur

  1. Diese Maßnahmen gehen über die bereits dargelegten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers hinaus. Vgl. Teil II.3.1.

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  2. Vgl. zum Überblick über unterschiedliche Selbstbeteiligungsformen Breyer (1984) S. 288 ff. und Schulenburg (1987). Vgl. zu den Auswirkungen der Selbstbeteiligungsformen auf die Nachfrage zum Überblick Eisen (1988) und Schulenburg (1984). Vgl. auch Knappe/Fritz (1986) S. 449 ff., Sterk (1979) und Wagner (1996) S. 529. Helten (1992) bezeichnet Selbstbeteiligungen als Instrument der Risikoteilung, das im Hinblick auf Änderungen des Schadenursachenkomplexes, die durch den Versicherungsnehmer veranlaßt werden, also das moralische Risiko, eine immer bedeutendere Rolle gewinnt. Vgl. Helten (1992) S. 165.

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  3. Vgl. Mahr (1972) S. 275. Vgl. zur empirischen Wirkung von Selbstbeteiligungen Newhouse (1993) S. 338 ff., der im „Rand Health Insurance Experiment“ in den USA ermittelt hat, daß Selbstbeteiligungen die gesamten Gesundheitsausgaben senken, wobei er die Hypothese widerlegt, daß eine mögliche Verminderung der Prävention oder der Behandlungsleistungen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und darüber zu erhöhten Krankenhausausgaben und damit letztlich zu erhöhten Gesamtausgaben führen. Vgl. als Vertreter dieser Hypothese in bezug auf die GKV Schaper (1978). Festgestellt wurde in der empirischen Feldforschung jedoch, daß die Nachfrage nach medizinischen Leistungen, insbesondere die nach Erstkontakten mit Ärzten abnimmt. Vgl. auch Manning/Newhouse/Duan (1987) S. 251 ff.

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  4. Nach Zweifel/Waser ist nach einer empirischen Untersuchung die Inanspruchnahme bei Selbstbeteiligungen umso geringer, je höher der prozentuale Selbstbehalt ist. Vgl. Zweifel/Waser (1987) S. 31.

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  5. Vgl. zur Beitragsrückerstattung in der PKV Gerwins (1982) S. 1311 ff.

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  6. Die Mittel für die Beitragsrückerstattung kommen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), die gebildet werden kann aufgrund eines günstigen Schadenverlaufs, vorsichtiger Kalkulation, aufgrund der Sicherheitszuschläge sowie aus dem Überzins, der über den Rechnungszins hinausgeht, mit dem die Anlagen rechnungsmäßig verzinst werden.

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  7. Die Beitragsrückerstattung erfolgt derzeit fast nur noch als sogenannte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Versicherers. Dies bedeutet, daß der Versicherungsnehmer nur dann einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit hat, wenn das Unternehmen aufgrund der Gewinnsituation einen Anspruch der Versicherten feststellt. Eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung ist dagegen nurmehr der Ausnahmefall. Vgl. Timmer (1983) S. 88.

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  8. Daraus kann sich wiederum mittelbar eine Minderung des externen moralischen Risikos ergeben, das durch die Behandler entsteht, soweit die Selbstbeteiligung und die Beitragsrückerstattung auch Einfluß auf die Auswahl des Behandlers und der Therapie haben.

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  9. Vgl. § 4 Abs. 5 MB/KK 94.

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  10. Vgl. dazu Helten (1992) S. 157. Diese Maßnahmen zur Minderung des moralischen Risikos sind zu unterscheiden von Maßnahmen, mit denen sich der Versicherer gegen das moralische Risiko absichert. Dazu zählen eine erhöhte Bildung von Rückstellungen oder die mögliche Erhebung eines Zuschlages, der nach der vermuteten Auswirkung des moralischen Risikos geschätzt wird. Diese Absicherung der Versicherers bedeutet im Unterschied zur nachträglichen Anpassung der Prämien an die effektiven Schäden eine vorsorgliche Erhöhung der Prämien, die jedoch selbst wiederum eine Erhöhung des moralischen Risikos auslösen kann.

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  11. Novellierung durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21.7. 1994.

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  12. Vgl. Teil I.2.2.

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  13. Bereits im Jahre 1991 hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) mit dem Rundschreiben R 2/91 angeordnet, daß zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter der Alterungsrückstellung aller Krankheitskostenversicherungen einheitlich Beträge in Höhe von mindestens einem Prozent der jeweiligen zum Ende des Vorjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung jährlich zuzuschreiben seien. Dieses Zuschreibungsmodell endete am 31.12.1994 und wurde durch die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG eingeführten neuen Maßnahmen, die sich im § 12 a VAG finden, abgelöst.

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  14. Der Kopfschaden K ergibt sich durch: K = S/L, wobei S der Gesamtschaden eines Tarifs und L die Anzahl der versicherten Personen ist. Vgl. Teil I.3.3.

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  15. Vgl. Schmid-Grotjohann (1995) S. 100 ff.

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  16. Vgl. auch Mahr (1972) S. 274.

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  17. Dies geschieht nur insoweit, als diese Maßnahmen die Erhöhung des moralischen Risikos aufgrund geringerer Beitragssteigerungen im Falle von Ermäßigungen von Beitragssteigerungen oder aufgrund der besseren Planbarkeit von Beitragsanpassungen für den Versicherten im Falle der Kalkulation dynamischer Risikoprämien mindern.

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© 1999 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Schencking, F. (1999). Produktbezogene Maßnahmen gegen steigende Schadenauszahlungen, zur Begrenzung steigender Beiträge und Erhöhung ihrer Planbarkeit. In: Entwicklungsmöglichkeiten privater Krankenversicherung. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08197-5_19

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-08197-5_19

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8244-6752-5

  • Online ISBN: 978-3-663-08197-5

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