Zusammenfassung
Ob sich eine Gleichheit zwischen den vorweggenommmenen und den tatsächlichen Schadenauszahlungen ergibt, dies hängt von der Güte der Vorwegnahme der durch den externen Faktor angezeigten Versicherungsfälle ab. Mögliche Abweichungen der tatsächlichen von den vorweggenommenen Schadenauszahlungen werden im bereits dargelegten versicherungstechnischen Risiko, das sich in Zufalls-, Irrtums- und Änderungsrisiko aufgliedern läßt, begrifflich erfaßt.359 Dabei wird im folgenden insbesondere auf das Änderungsrisiko eingegangen, d.h. die Veränderung des Erwartungsschadens, dessen Stabilität Grundlage des Produktbegriffs ist. Das Änderungsrisiko entsteht, wenn der Schadenursachenkomplex bzw. der externe Faktor im Betrachtungszeitraum nicht stabil ist.
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Literatur
Vgl. zum versicherungstechnischen Risiko Teil III.5.1.3. Vgl. zur Bedeutung des versicherungstechnischen Risikos auch Albrecht/Schwake (1988) S. 651 ff., Heilmann (1987) S. 75 ff., Jannott (1976) S. 407 ff. und Schmidt (1972) S. 443 ff.
Vgl. zur Definition von Kopfschäden Teil II.3.3.
Vgl. Helten (1988) S. 1078.
Im Vergleich zur Krankenversicherung hat sich in der Lebensversicherung die Eintrittswahrscheinlichkeit des Versicherungsfalles in der Vergangenheit nur langsam verändert. Im Kriegs- oder Seuchenfall verändert sich jedoch auch die Eintrittswahrscheinlichkeit des Versicherungsfalles in der Lebensversicherung relativ schnell. Vgl. Manes (1922b) S. 14 und S. 19.
Vgl. dazu auch Farny (1989) S. 38.
Vgl. Schmid-Grotjohann (1995) S. 88. Vgl. auch das „Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter” (1996) S. 15.
Vgl. Lansch (1990) S. 45 f. und Farny/Luetke-Bornefeld/Zellenberg (1996).
Bei Patienten über 75 Jahren werden im Behandlungsfalle im Durchschnitt sechs verschiedene Krankheiten festgestellt. Vgl. Möhl (1992) S. 2. Vgl. zur wahrscheinlichen Zunahme chronischer Erkrankungen, die in erster Linie im Alter auftreten, auch “Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter” (1996) S. 26.
Zu diesen Kosten zählen nach dem Opportunitätskostenprinzip z.B. auch aufgewendete Zeit oder entgangener Genuß. Vgl. Lücke (1996) S. 591 und Küpper (1996) S. 963. Vgl. auch Homann (1980) S. 143 ff.
Vgl. Nell (1993) S. 105 und Mahr (1972) S. 261. Vgl. dazu auch Breyer/Zweifel (1997) S. 206, die dies als Ex-ante-Moral-Hazard bezeichnen.
Vgl. Schmid-Grotjohann (1995) S. 63 f.
Bach/Moser (1993) S. 86 (Hervorhebungen nicht im Original).
Vgl. z.B. das Urteil des BGH vom 23.06.1993 zur Unwirksamkeit der früheren sogenannten Wissenschaftlichkeitsklausel nach § 5 Abs. 1 f MB/KK, wonach bis dahin keine Leistungspflicht fur wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Arzneimittel bestand.
Vgl. § 4 Abs. 2 und 4 MB/KK 94.
Breyer/Zweifel betrachten diesen Einfluß des Krankenversicherten auf die Höhe des Schadens nach Eintritt des realen Schadens Krankheit als Besonderheit der Krankenversicherung und bezeichnen ihn als Ex-post-Moral-Hazard. Vgl. Breyer/Zweifel (1997) S. 186 und S. 220 ff.
Vgl. auch Mahr (1972) 279 ff. und Nell (1993) S. 102 ff.
Diese durch die Behandler verursachte Verschiebung der Nachfrage gilt fur die drei bedeutendsten Gesundheitsgütermärkte, den Markt für stationäre medizinische Leistungen (Krankenhausmarkt), den Markt für ambulante medizinische Leistungen (Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker) und den Markt für Arzneimittel (Pharmamarkt). Vgl. Nell (1993) S. 147.
Grundlage der amtlichen Gebührenordnungen fr Ärzte bzw. Zahnärzte (GOÄ/GOZ) ist jeweils ein Gebührenverzeichnis, welches das ärztliche Leistungsspektrum in Einzelpositionen aufgliedert. Jede Einzelposition wird mit einer bestimmten Punktezahl bewertet. Durch Multiplikation der Punktezahl mit dem Punktewert ergibt sich der einfache Gebührensatz für die ärzt liche Leistung. Die Gebührenordnungen geben dem Arzt oder Zahnarzt die Möglichkeit, seine Honorarhöhe über einen auf den einfachen Gebührensatz anzuwendenden Multiplikator bis zu einer Höchstgrenze nach billigem Ermessen festzulegen. Für Leistungen, die dem durchschnittlichen Normalfall entsprechen, darf der Arzt nur einen Multiplikator bis zum Regelhöchstsatz (2,3 fach für persönlich-ärztliche Leistungen und 1,8 fach für medizinischtechnische Leistungen) verwenden. Nach oben ist der Multiplikator für persönlich-ärztliche Leistungen auf das 3,5 fache und für medizinisch-technische Leistungen auf das 2,5 fache des einfachen Gebührensatzes beschränkt. Vgl. Narr/Rehborn (1991) S. 74 ff.
Darüber hinaus kann die über Medien erfolgende Information des Versicherungsnehmers, z.B. über neue erfolgsversprechende Behandlungsmethoden, zu einer Änderung der Nachfrage des Krankenversicherten und damit des versicherten Risikos führen.
Vgl. dazu Mahr (1977) S. 223.
Vgl. ders. (1972) S. 261.
Vgl. Eisen (1984) S. 107 f.
Vgl. zur anbieterinduzierten Nachfrage von Gesundheitsleistungen Adam (1983), Phelps (1986) S. 355 ff., Neipp (1988) S. 120 f. und Pauly (1994) S. 369 ff.
Vgl. auch Arrow (1963) S. 951 und Mahr (1980) S. 52. Vgl. zu einem ökonomischen Modell des Arztverhaltens Zweifel (1982) und zum Arzt als Anbieter medizinischer Leistungen Breyer/Zweifel (1997) S. 241 ff.
Derzeit hat der Krankenversicherer nur vertragliche Beziehungen mit dem Versicherungsnehmer. Vgl. zur Forderung nach vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherer und Leistungserbringer Teil V.3.4. Eine vertragliche Beziehung zum Leistungserbringer hat der Versicherungsnehmer. Diese vertragliche Beziehung ist je nach Leistungserbringer unterschiedlich geregelt. Die Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und dem Krankenhausträger ist durch einen Krankenhausaufnahmevertrag geregelt, während die Beziehung zum Arzt i.d.R. durch einen Dienstvertrag nach § 611 BGB geregelt ist. Vgl. Narr/Rehborn (1991) S. 25 f. Entgolten werden die Krankenhausträger nach dem Pflegesatz, der die Kosten für Unterbringung und Pflege sowie die Kosten für die Wahlleistung Unterbringung, d.h. die Unterbringung im Einoder Zweibettzimmer, abdeckt. Ärzte rechnen ihre Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Basis der amtlichen Gebührenordnung gegliedert nach Einzelpositionen ab.
Von 1983, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bis 1991 ist die Anzahl ärztlicher Verrichtungen pro Rechnung um 30 % gestiegen. Vgl. Dibbern (1992) S. 14.
Dabei wird die Erhöhung der Honorare durch die amtlichen, vom Gesetzgeber erlassenen Gebührenordnungen, nämlich im Falle ärztlicher Leistungen durch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Pflegesätze für stationäre Versorgung begrenzt. Vgl. Narr/Rehborn (1991) S. 56 f.
Vgl. auch Bauermeister/Bohn (1988) S. 406, die von einer Dynamik der Kosten im Gesundheitswesen sprechen.
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Schencking, F. (1999). Das Änderungsrisiko in der Krankenversicherung. In: Entwicklungsmöglichkeiten privater Krankenversicherung. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08197-5_15
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