Zusammenfassung
Die juristische Definition der Abfälle wurde im Abfallgesetz vom 27. Juni 1997363 eingeführt 364 Unter Abfall versteht man laut diesem Gesetz alle Gegenstände und feste sowie flüssige Stoffe (außer Abwasser), die aufgrund der Wirtschaftstätigkeit oder des menschlichen Daseins am Ort und in der Zeit, in denen sie entstanden sind, unverwendbar sind. Darüber hinaus ist im Abfallgesetz die Definition der Kommunalabfälle enthalten. Als Kommunalabfälle gelten feste und flüssige Abfälle, die in Haushalten, Wohlfahrts- und Bevölkerungsbedienungseinrichtungen entstanden sind, darunter in ablauflosen Behältern gesammelter Müll, verlassene Wracks von mechanischen Fahrzeugen und Straßenabfälle, mit Ausnahme von gefährlichen Abfällen aus Gesundheitsfürsorge- und Veterinäranstalten. Wenn alle oben genannten Abfälle in Betracht genommen werden, wird i. d. R. in Kommunalabfälle sowie andere Abfälle klassifiziert.
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Literatur
POPKIEWICZ, J.: Europas zweitgrößter Umweltschützer. Die Bedeutung der Ökologie in der Perspektive der polnischen Wirtschaftsreformen, in: Politische Ökologie, Heft 18, 1990
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O. V.: Sauberes Wachstum ? — Polen als Vorreiter, in: Ost Wirtschaftsreport, Nr. 2, 1997
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© 1999 Springer Fachmedien Wiesbaden
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Jaskiewicz, J., Wlodarkiewicz, P. (1999). Abfallwirtschaftspolitik und ihre Realisierung auf regionaler Ebene in Polen. In: Kramer, M., Brauweiler, HC. (eds) Internationales Umweltrecht. Studien zum internationalen Innovationsmanagement. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08170-8_15
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Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8244-6692-4
Online ISBN: 978-3-663-08170-8
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