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Deskriptive Ergebnisse der baden-württembergischen Unternehmerinnenstudie

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Part of the book series: Betriebliche Personalpolitik ((BPERSO))

Zusammenfassung

Bei einer ersten globalen Betrachtung aller 165 Fragebögen fällt auf, daß zwar der Stichprobenziehung entsprechend die befragten Unternehmerinnen aus allen Teilen des Bundeslandes Baden-Württemberg kommen, der badische Landesteil allerdings mit rund 30 Prozent Anteil an der Untersuchung bevölkerungsmäßig unterrepräsentiert ist. Da keine Vergleichsdaten vorliegen, kann jedoch nicht entschieden werden, ob sich hierin eine empirische Ungleichverteilung der Unternehmerinnen widerspiegelt1 oder ob eine systematische Verzerrung zugunsten württembergischer Unternehmerinnen durch das methodische Design hervorgerufen wird. Da aber die ‘badische’ Unternehmerin nicht von der ‘württembergischen’ unterschieden wird, dürfte diese geographisch-bevölkerungs-mäßige Ungleichverteilung keine grundlegenden Einschränkungen hinsichtlich der inhaltlichen Analyse und Interpretation der ‘baden-württembergischen’ Unternehmerin bewirken.

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Literatur

  1. So wäre es beispielsweise denkbar, daß im württembergischen Landesteil durch eine bereits weiter vorangeschrittene Tertiarisierung der Wirtschaft, insbesondere vielleicht im Großraum Stuttgart, die Gründungsmöglichkeiten im gesamten Bereich des Dienstleistungsgewerbes generell und für Frauen im besonderen günstiger und damit auch häufiger

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  2. Immerhin 8 Prozent der Unternehmerinnen waren bereits vor der jetzigen unternehmerischen Tätigkeit schon einmal selbständig beschäftigten.

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  3. Vgl. z. B. Brush, C. G. 1990, Cromie, S. 1987, Halpern, M, Szurek, J.-C. 1989 oder auch schon Szyperski, N., Nathusius, K.b).

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  4. Vgl. Cromie, S. 1987, S. 255 f., Szyperski, N., Nathusius, K. 1977(b), 5 ff.

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  5. Die unterschiedliche Präferierung dieses Motivs verdeutlicht die nach wie vor, auch bei Unternehmerinnen bestehende Nähe zu traditionellen geschlechtsspezifischen Mustern der Orientierung; vergleichbare Ergebnisse hinsichtlich des Motivs einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf erzielte Ambos, I, 19 105.

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  6. Siehe hierzu auch die Tabellen B-l, B-2 und B-3 im Anhangteil B. Der Anhang B konzentriert sich unmittelbar auf Aspekte der BWUS: Neben dem Anschreiben und dem Fragebogen findet sich im Anhang B auch einige nach Gruppen differenzierte Tabellen zu Ergebnissen der BWUS (alle Tabellen im Anhang B sind mit “B-” bezeichnet, so daß ein gesonderter Hinweis auf den Anhang im folgenden entfkann).

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  7. Dies verwundert insofern auch kaum, als die Anforderungen an die Problemlösungen mit der Komplexität, speziell auch der Größe des Gründungsvorhabens steigen; wenn Frauen, wie vermutet, im kleinen Rahmen gründen, benötigen sie weniger Planungsaufwand und können diesen in kürzeit bewältigen.

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  8. So gab z. B. eine der interviewten Frauen, seit drei Monaten Unternehmerin, zu Protokoll: “...als ich hörte, daß hier diese Räumlichkeiten wegen Geschäftsaufgabe frei würden, dachte ich mir, daß ich da etwas machen könnte.” ... “Es ergab sich eigentlich sehr zufällig; ich war gerade mit meinem Studium fertig [A.d.V. wirtschaftswissenschaftliches Studium], hatte gerade mit der Suche nach einem Arbeitsplatz begonnen, als diese Geschäftsräume frei wurden. Mode hat mich schon immer interessiert und diese Räume und diese Lage eignen sich sehr gut für eine kleine Boutique. Da ich auch hier in der Nähe wohne, habe ich mich gleich mit der Geschäftsinhaberin, ich meine mit meiner Vorgängerin, die aber etwas ganz anderes als ich jetzt hier gemacht hat, in Verbindung gesetzt.” ... “Ich glaube, innerhalb von vier bis sechs Wochen hatte ich dumlichkeiten angemietet.”

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  9. Bei einer näherungsweisen Mittelung der ordinal angelegten Skala errechnet sich ein arithmetischer Mittelwert von rund 70.000 DM, der allerdings nach einer Korrektur der überproportionalen Berücksichtigung von ins Handelsregister eingetragenen Unternehmerinnen in der Sobe auf etwas über 50.000 DM sinkt.

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  10. Vgl. Brinks, M., Vale, P. 1990, Clemens, R., Friede, C. 19r Hisrich, R. D., Brush, C. G. 1986.

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  11. Siehe Tabelle B-4.

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  12. Vgl. Tabelle B-5.

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  13. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß Teamunternehmerinnen mit einem Eigentumsanteil von unter 50 Prozent am Unternehmen aus der Analyse ausgeschlossen wurden. Vgl. zum Erfolg unternehmerischer Partnerschaften die Studie von Kif, S., Klandt, H. und Winand, U. 1994.

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  14. Auch hier gilt der in der vorherigen Fußnote gemachte Hinweis auf das methodischen Vorgehen, nach der diejenigen Unternehmerinnen, die einen Anteil von unter 50 Prozewiesen, nicht in die Analyse eingingen.

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  15. In einem Gründungskontext, in dem die Schnelligkeit der Umsetzung die Wahl des Wirtschaftsbereichs beeinflußt, kann indirekt ein Notmotiv, z. B. drohende oder einene Arbeitslosigkeit, unterstellt werden.

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  16. Vgl. z. B. Becker, H. P. 1982, Birley, S., C, Saunders, P. 1987, Boecker, W. 1988.

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  17. Vgl. Schlemper-Kubista, A., Wollrab, H. 1980, S. 64 f., Assig, D., Gather, C, Hübner, S. 1985, CEDEFOP — Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung 1988, S. 31, Ambos, I. 1989, S. 15 und 84; vgl. zu allgemeinen Darstellungen der Rechtsformwahl bei Unternehmensgründungen u. a. Bismarck,, Leitermann, R. 1990 oder Müller, H.-W. 1986.

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  18. Vgl. etwa Klandt, H. 1984, Soder Szyperski, N., Kirschbaum, G. 1981, S. 94.

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  19. Während der Kleingewerbetreibende nur mit seinem Namen auftritt, kann der Vollkaufmann mit der Eintragu Handelsregister seine Firmenbezeichnung wählen.

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  20. Nach übereinstimmenden Aussagen der IHK-Stuttgart sowie verschiedener Gewerbeämter in Baden-Württemberg beträgt das empirische Zahlenverhältnis (nicht geschlechtsspezifisch differenziert) von Unternehmen im Kleingewerbe zu Handelsregisterunternehmen rund 90 zu 10 bis 85 zu 15. Überträgt man dieses Verhältnis auf “Frauenunternehmen”, so sind die Handelsregisterunternehmen circa mit einem Faktor 4, die Kleingewerbeunternehmen mit einem Faktor von rund 0,6 in der Stichprobe gegenüber der Grundgesamtheit vertreten. Dies gilt es sowohl bei Hochrechnungen auf die Grundgesamtheit aller baden-württembergischen Unternehmerinnen und “Frauenunternehmen”als auch beim Vergleich zu Fremdstudien zu berücksichtigen.

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  21. Grundlage sind die §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches, es besteht jedoch weitestgehende Vertragsfreiheit. Da Kleingewerbetreibende keine Handelsgesellschaften gründen dürfen, bietet Ihnen die GbR (synonym wird auch der Begriff BGB-Gesellschaft verwendet) einen Ausweg.

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  22. intragung ins Handelsregister ist damit allerdings nicht möglich.

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  23. Vgl. hierzu auch Hahn, J., Peters, H. H. 1990, S. 2.

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  24. Insgesamt erfordern eine Reihe zwingender Formvorschriften und diverser Bestimmungen, die unter anderem im Zusammenhang mit der Haftungsbeschränkung stehen, sowie eine nicht ohne weiteres zu überschauende Steuerproblematik im Vergleich zum Einzelunternehmen und den Personengesellsc eine erhöhte Aufmerksamkeit und Qualifikation der Geschäftsführung.

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  25. Die Eintragung der OHG ins Handelsregister ist zwingend vorgeschrieben. Die Firma muß mindestens den Namen eines Gesellschafters und den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten. Die OHG ist ansonsten bezüglich Haftung, Geschäftsführung, aber auch Besteuerung der BGB-Gesellschaft weitgehend vergleichbar. Ein zentraler Vorteil der OHG liegt sicherlich darin, daß aufgrund der umfassenden Haftung die OHG hohes Ansehen bei Geschäftspartnern und Kreditinstituten genießt

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  26. Die Besonderheit dieser Rechtsform besteht darin, daß der persönlich haftende Gesellschafter durch eine juristische Person ersetzt ist. Dies bietet die Möglichkeit, die Unternehmenskontinuität dadurch zu sichern, daß der persönlich haftende Gesellschafter praktisch unsterblich ist. Nach dem Wegfall der Doppelbesteuerung durch die Körperschaftsteuem wird diese Rechtsform allerdings nur noch in ganz bestimmten Situationen empfohlen.

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  27. So zeigt sich bei einem Abgleich der aus Handelsregistereintragungen gezogenen Stichprobe mit den im Fragebogen angegebenen Gründungsdatum, daß mehr als 10 Prozent (n=7) der ab 1985 eingetragenen Unternehmen einen früheren Gründungszeitpunkt aufweisen.

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  28. Vgl. Brüderl, J., Jungbauer-Gans, M. 1991, S. 500 ff.

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  29. Vgl. auch Wloch, E., Ambos, I. 1986.

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  30. Neben Rechtsform und Umsatzhöhe korreliert auch die Beschäftigtenzahl auf hoch signifikantem Niveau mit der Handelsregistereintragung; darüber hinaus läßt sich partiell auch ein Zusammenhang mit der Wahl der Branche und des Unternehmensgegenstandes nachweisen.

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  31. Siehe auch Tabelle 7–1.

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  32. Im folgenden werden bei der Übernahme durch Kauf des Unternehmens auch die Pächterinnen subsumiert.

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  33. Vgl. Hertz, L. 1988, S. 24 ff.

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  34. So soll es für viele dieser Erbinnen schwierig sein, sich darauf einzustellen, ein Unternehmen eigenständig zu fuhren; häufig lautet der übliche Rat an die Unternehmerwitwe, das Unternehmen zu verkaufen, zumal wenn die Unternehmerwitwe selbst schon ein Alter jenseits der Lebensmitte aufweist. (Vgl. u. a. Hertz, L. 1988, Brinks, M., Vale, P. 1990, Chell, E., Haworth, Jarley, S. 1991 oder Collerette, P., Aubry, P. 1990; indirekt auch Fröhlich, E., Pichler. J. H. 1988).

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  35. Vgl. Hertz, L. 1988, S. 31 ff.

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  36. Vgl. etwa Brüderl, J., Jungbauer-Gans, M. 1991, S. 502 f, Jungbauer-Gans, M., Preisendörfer, P. 1992, S. 66., Jungbauer-Gans, M., Ziegler, R. 1991, S. 723 oder auch Voigt, M. 1994.

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  37. Vgl. Schlemper-Kubista, A., Wollrab, H. 1980, S. 80.

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  38. Vgl. Szyperski, N., Kirschbaum, G. 1981, S. 99, Tabelle 42.

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  39. Vgl. Hertz, L. 1988, S. 19.

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  40. Auch diese “großen”, von Frauen geführten Unternehmen faefinitorisch meist noch unter “mittelständische Unternehmen”; vgl. etwa Macharzina, K. 1991.

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  41. Als signifikant wird hier und im folgenden eine Irrtumswahrscheinlichkeit von kleiner als 5 Prozent (p<.05), hoch signifikant von kleiner als 1 Prozent (p<.01) sowie sehr hoch signifikant von kleiner als 0,1 Prozent (p<.001) bezeichnet.

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  42. Vgl. hierzu u. a. Müller-Böling, D. 1987.

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  43. Vgl. z. B. Hertz, L. 1988, S. 35 ff.

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  44. Vgl. insbesondere die Studie von Hertz, L. 1988, S. 45 ff.

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  45. Hertz untersuchte darüber hinaus noch die Fragestellung, inwieweit es sich bei den Teamgründerinnen um Initiatorinnen oder Einsteigerinnen handelte; während die Initiatorinnen die Ideen haben, jedoch aus Geldmangel oder ungenügendem Know-how Firmenanteile für Kapital oder Managementkenntnisse abgeben müssen, verhält es sich bei den Einsteigerinnen umgekehrt. Sie werden aufgrund bestimmter Management- oder technischer Kenntnisse gebeten, sich an einem Unternehmen zu beteiligen, weniger aber aufgrund möglicher finanzieller Beiträge. Dieser Aspekt wurde in der vorliegenden Untersuchung jedoch nicht direkt überprüft; schon die Zusammensetzung des Gründungsteams mit “außerhalb” des Lebenspartners ausschließlich weiblichen Partnern läßt den von Hertz aufgezeichneten Begründungszusammenhang für diese Differenzierung als nicht griffig erscheinen. Darüber hinaus kann auch über die angegebenen Motive und Anlässe eine solche Unterscheidung der Teampartner als bestenfalls in Einzelfällen zutreffend belegt werden.

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  46. Anders ist dies natürlich, wenn der Ehepartner Mitinhaber ist oder sich durch gesonderte Verträge (z. B. Darlehensvertrag oder Bürgschaft) dazu verpflichtet hat.

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  47. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann in Eheverträgen allerdings vereinbart werden, daß z. B. jeder Partner ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen verfügen darf, einzelne Vermögensteile (z. B. das Unternehmen) im Scheidungsfall bei der Berechnung des Zugewinns ausgeklammert werden, nur bei einer Scheidung Gütertrennung gelten soll (womit der Zugewinnausgleich ganz entfällt) oder die Auszahlung des Zugewinnausgleichs in Raten erfolgt.

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  48. Siehe hierzu die Tabelle B-7.

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Döbler, T. (1998). Deskriptive Ergebnisse der baden-württembergischen Unternehmerinnenstudie. In: Frauen als Unternehmerinnen. Betriebliche Personalpolitik. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08133-3_7

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  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

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