Zusammenfassung
Bisher wurde angenommen, daß der Aufsichtsrat im Interesse der Eigentümer handeln würde. Diese Annahme wird nun aufgehoben und durch die Annahme ersetzt, daß der Aufsichtsrat eigene Interessen verfolgt. Aus diesem Grund ist zu untersuchen, wie der Aufsichtsrat durch die Gestaltung der Delegationsbeziehung zwischen ihm und der Hauptversammlung dazu angeregt werden kann, die Interessen der Eigentümer zu verfolgen. Zuvor ist jedoch noch zu klären, wie sich der Aufsichtsrat strukturieren sollte, um seine Aufgaben so effektiv und effizient wie möglich erfüllen zu können.
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Literatur
Vgl. zum Strategie-Struktur-Kontext im Rahmen des strategischen Managements Chandler, A. (1961) sowie exemplarisch Hill, C. W. L., Jones, G. R. (1992); Pearce, J. A., Robinson, R. B. (1997).
Dies soll hier noch vorausgesetzt werden. Weiter unten in diesem Kapitel wird betrachtet, wie der Aufsichtsrat dazu angereizt werden kann, dieses Ziel tatsächlich zu verfolgen. Vgl. Abschnitt 2.1. in diesem Kapitel.
Vgl. hierzu auch die Diskussion um die Boardstruktur in Großbritannien und den USA bei Treichler, C. M. (1995), S. 189 ff.; Peel, M. J., O’Donnell, E. (1995), S. 207 ff.
Vgl. hierzu das Aktiengesetz, das Montanmitbestimmungsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Mitbestimmungsgesetz.
Vgl. zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach den genannten Vorschriften Gerum, E., Steinmann, H., Fees, W. (1988), S. 45 f.
Vgl. Gaulke, J. (1996), S. 42 ff. in Verbindung mit S. 181 f.
Vgl. Abschnitt 2 in Kapitel 4.
In diesem Zusammenhang läßt sich auch die Diskussion um die Begrenzung der Anzahl der Aufsichtsratsmandate betrachten. Durch einen steigenden Arbeitsaufwand des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes ergibt sich ausgehend von der hier vorgestellten Argumentation, daß das einzelne Mitglied auch nur eine begrenzte Anzahl von Mandaten wahrnehmen kann. Wie hoch diese maximale Anzahl allerdings ist, kann aus der Sicht dieser Arbeit nicht allgemein beantwortet werden, sondern ist vom konkreten Einzelfall abhängig.
Vgl. zur Hauptamtlichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern Hommelhoff, P. (1995), S. 2 sowie die dort angegebene Literatur.
Vgl. zur Abhängigkeit opportunistischen Handelns vom Informationsstand des Principals Williamson, O. E. (1990), S. 54 f.
Vgl. zur Rolle des Aufsichtsratsvorsitzenden auch Sarrazin, J. (1995), S. 125 ff.
Vgl. zu den Anforderungen an die Fähigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder Bleicher, K., Paul, H. (1986), S. 287; Mohn, R. (1986), S. 526.
Vgl. hierzu Gaulke, J. (1996), S. 181 f.; Jaschke, T. (1989), S. 265 ff.
Vgl. zur Differenzierung der Unternehmensorganisation in eine Aufbau- und eine Ablauforganisation Krüger, W. (1994), S. 15 f.
Vgl. dazu Semler, J. (1988), S. 60 ff.; Potthof, E., Trescher, K. (1995), S. 119 ff.; Hommelhoff, P. (1995), S. 4 ff.
Vgl. analog zu dieser Argumentation die Begründung der Vorteilhaftigkeit einer Divisionalisierung von Unternehmen bei Krüger, W. (1994), S. 100 ff.
Vgl. ein ähnliches Problem bei der Bildung von Unternehmensbereichen bei Koch, H.-D. (1997), S. 306 f.
Vgl. zur Ausschußbildung Hommelhoff, P. (1995), S. 4 f.
Vgl. Potthof, E., Trescher, K. (1995), S. 121 f.
Vgl. Potthof, E., Trescher, K. (1995), S. 122.
Vgl. Bleicher, K., Leberl, D., Paul, H. (1989), S. 77 f.; Gerum, E., Steinmann, H., Fees, W. (1988), S. 106 ff.
Vgl. Abschnitt 4 in Kapitel 3.
Vgl. hierzu Hommelhoff, P. (1995), S. 8 ff. und die dort angegebene Literatur.
Bea, X. F., Scheurer, S. (1994), S. 2152.
Vgl. Sarrazin, J. (1995), S. 136 ff.
Vgl. zur Diskussion um die Anzahl der Aufsichtsratssitzungen exemplarisch Hommelhoff, P. (1995), S. 6 ff.; DSW (1995), S. 11; Schreib, H.-P. (1996), S. 288.
Vgl. §110Abs.3AktG.
Vgl. generell zur Beschlußfassung im Aufsichtsrat Potthof, E., Trescher, K. (1995), S. 262. Die Beschlußfassung kann in der Satzung geregelt werden.
Vgl. hierzu Abschnitt 2.1. in Kapitel 2 in Verbindung mit Abschnitt 4.4. in Kapitel 3.
Die Beziehungen zwischen den Eigentümern und dem Unternehmen unterliegen im Falle der Aktiengesellschaft sehr stark den Regelungen des Aktiengesetzes, in dem die Informations- und Entscheidungsrechte der Aktionäre generell sowie für den Fall geregelt sind, daß in der Satzung der Aktiengesellschaft darüber nichts spezifiziert wird (§ 23 AktG). Die generellen Entscheidungsrechte der Hauptversammlung sind in § 119 AktG festgelegt. Neben personellen Entscheidungen (Bestellung des Aufsichtsrats, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Bestellung des Abschlußprüfers) hat die Hauptversammlung vor allem über die Verwendung des Bilanzgewinns zu entscheiden.
Vgl. Semler, J. (1995), S. 49 ff. sowie die dort angegebene Literatur.
Das einzelne Aufsichtsratsmitglied wird zur Vorstandskontrolle durch die Wahl der Aktionäre (Aktionärsvertreter) oder die Wahl der Arbeitnehmer (Arbeitnehmervertreter) legitimiert. Der Aufsichtsrat als Ganzes erhält seine Legitimation durch das Aktiengesetz.
Vgl.Gerum,E.(1991),S.726ff.
Vgl. Schreyögg,G.(1983),S.278ff.
Gerum,E.(1991),S.728f.
Der Grund für ein mangelndes Engagement des einzelnen Aktionärs liegt in seinem geringen Anteil am Kapital der Gesellschaft begründet. Dies führt dazu, daß der Anreiz für ihn sehr gering ist, Kontrolle auszuüben, vor allem im Vergleich des auf ihn entfallenden Nutzens dieser Kontrolle gegenüber den ihm entstehenden Kosten. Eine Schutzvereinigung wie die DSW spart für den einzelnen Anleger Kosten, indem sie den zu entrichtenden Beitrag bei Beteiligung vieler (Klein)Aktionäre erheblich verringert.
Vgl. Potthof, E., Trescher, K. (1995), S. 91.
Vgl. zur Empirie der Aufsichtsratsvergütungen in Deutschland Knoll, L., Knoesel, J., Probst, U. (1997), S. 236 ff.
Vgl. dazu Potthof, E., Trescher, K. (1995), S. 93.
Vgl. die derzeitige steuerliche Behandlung von Autwendungsersatz des Aufsichtsratsmitglieds bei Potthof, E, Trescher, K. (1995), S. 92 f.
Vgl. Abschnitt 1.5.2. in Kapitel 4.
Vgl. Coenenberg, A. G. (1994), S. 9. Die Hauptversammlung erhält die Informationen vom Vorstand und vom Aufsichtsrat. Da dies aber keinen Einfluß auf die hier zu treffenden Aussagen hat, wird im folgenden nur davon gesprochen, daß die Hauptversammlung mit dem Aufsichtsrat in einer Informationsbeziehung steht. Die Informationen, die der Vorstand an die Hauptversammlung liefert, sollen dieser Beziehung subsumiert werden.
Vgl. dazu die Ausführungen im Abschnitt 2 in Kapitel 4, die hier analog angewendet werden können.
Aus diesem Grund dienen die Informationen des Jahresabschlusses, des Anhangs und des Lageberichts dazu, externe Informationsempfänger zu beeinflussen. Die im Jahresabschluß, Anhang und Lagebericht enthaltenen Informationen sollen zu Reaktionen bei den genannten Empfängerkreisen fuhren. Bei der Erstellung dieser Informationen werden deshalb die beabsichtigten Reaktionen antizipiert. Aus diesem Zusammenhang folgt, daß für das Unternehmen kein Anreiz zur Übermittlung richtiger Informationen besteht.
Durch das 2. Finanzmarktförderungsgesetz sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, kursrelevante Informationen sofort an den Markt (Aktionäre) weiterzugeben (ad hoc-Publizität). Vgl. Rosen, R. (1995), S. 9 ff. Auch hier gilt das Argument negativer Externalitäten auf den Gütermarkt. Die Schlußfolgerungen daraus sind: Zukunftsinformationen sind ein privates Gut, die es zu schützen gilt, sofern darauf der finanzielle Erfolg des Unternehmens beruht. Es kann also gar nicht im Sinne der Aktionäre sein, Zukunftsinformationen zu erhalten, um auf deren Basis Entscheidungen treffen zu können, wenn diese Informationen auch andere Informationsempfänger (z.B. Konkurrenten) erhalten. Aus diesen Gründen muß mittels anderer Instrumente, z.B. der Aufsichtsratstätigkeit, sichergestellt werden, daß Zukunftsinformationen zu optimalen Entscheidungen eingesetzt werden.
Vgl. §§ 119,120 AktG.
Vgl. Nagel, B. (1983), S. 108.
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Hutzschenreuter, T. (1998). Gestaltung der Aufsichtsratsstruktur und der Delegationsbeziehung zwischen der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat. In: Unternehmensverfassung und Führungssystem. Schriftenreihe der Handelshochschule Leipzig. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08121-0_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-08121-0_6
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