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Besondere Verhaltensrisiken und Anreizstrukturen in teilprivatisierten kommunal beherrschten börsennotierten Versorgungsunternehmen

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Book cover Kommunale Sonderfinanzierungsformen

Part of the book series: DUV Wirtschaftswissenschaft ((DUVWW))

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Zusammenfassung

Bei einer Analyse von Verhaltensrisiken und Anreizstrukturen927 in börsennotierten gemischtwirtschaftlichen Versorgungsunternehmen mit einer Kommune (Stadt bzw. Gemeinde) als dominierender Anteilseignerin928 ist zu berücksichtigen, daß eine Beurteilung maßgeblich durch die (räumliche) Nähe zur kommunalen Trägerkörperschaft beeinflußt wird929. So ist das Verhältnis zwischen der kommunalen Mehrheitsaktionärin und dem Vorstand des Unternehmens selbst nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, daß ein (dringender) öffentlicher Zweck (Versorgungsauftrag)930 als Voraussetzung der Aufgabenwahrnehmung durch ein kommunales Unternehmen in privater Rechtsform zwingend vorgeschrieben ist931, wesentlich intensiver und von intensiveren Einflußnahmebedürfnissen und -pflichten seitens der kommunalen Trägerin geprägt, als dies in einem klassischen börsennotierten Unternehmen der Fall ist. Das Interesse deren Anteilseigner ist ausschließlich an einer Steigerung des Unternehmenswertes, der Schaffung von Shareholder Value932, orientiert.

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Literatur

  1. „Anreize sind von der Organisation gewährte materielle oder immaterielle Vergütungen für die Bereit schaft einer Person, in einer Organisation als Mitglied einzutreten und nach Annahme der Mitgliedschaft individuelle Beiträge in Form von Zeit, Energie und anderen Ressourcen zur Realisation des Organisationsziels zu leisten. Die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den gewährten Anreizen und den zu leistenden Beiträgen wird als zentrales Problem für die Funktionsfähigkeit einer Organisation angesehen“, E. Frese, [Grundlagen], 1984, S. 400 f.

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  2. Unabhängig davon, ob die Kommune an dem gemischt-wirtschaftlichen Versorgungsunternehmen eine unmittelbare oder mittelbare gesellschaftsrechtliche Mehrheitsbeteiligung hält, wird von der kommunalen Mehrheitsgesellschafterin gesprochen.

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  3. Vgl. W. Leetz, [öffentliche Aufgabe], 1987, S. 441. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von der Instrumentalfunktion kommunaler Unternehmen gesprochen. Demnach sind kommunale Unternehmen Instrmnente ihrer Träger, mit deren Hilfe sie die jeweiligen Zielsetzungen durchzusetzen versuchen. hn Rahmen der Instrumentalthese wird das kommunale Unternehmen als Entscheidungseinheit unterstellt. Die Kommune als Trägerin überträgt dem Unternehmen aufgrund ihrer Zielvorstellungen bestimmte Aufgaben, die zu erfüllen sind. Dies bedeutet auch, daß insbesondere die Organisationseinheit Management und seine Beziehungen zur kommunalen Trägerin zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang interessieren auch: Faktische Zuständigkeiten in der Unternehmensführung, Ziele, Verhalten und Entscheidungsspielräume der als Unternehmensleiter agierenden Manager, Auswirkungen von Marktverändernngen auf das Zielsystem von kommunalen Unternehmen. Zur Instrnmentalthese in kommunalen Unternehmen vgl. Th. Thiemeyer, [Wirtschaftslehre], 1975, S. 28.

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  4. Der Versorgungsauftrag der gemischt-wirtschaftlichen Versorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß die Unternehmen einerseits die Versorgung eines geographisch abgegrenzten Abnehmerkreises durchführen, sich dabei aber anderseits zur Deckung des gesamten Bedarfs dieser Abnehmer verpflichtet fühlen, vgl. C. Kennet, [Steuerungsmöglichkeiten], 1994, S. 114.

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  5. Siehe auch die Ausführungen in den Abschnitten 2.2.4.2. bzw. 5.4.1.

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  6. Zu den kommunalpolitischen, öffentlichen Zielsetzungen kommunalwirtschaftlicher Betätigung von Kommunalversorgern gehören Versorgungsaufgaben, Wirtschaftsförderung, umweltpolitische Aufgaben, gemeinwohlorientierte Aufgaben, regionalpolitische Aufgaben (Beschäftigungspolitik) bzw. die Gewinnerzielung, zu den Zielsetzungen öffentlicher Unternehmen vgl. auch H. Hirsch u. G. Püttncr, [Gedanken], 1976, S. 454 ff. So vermag eine Kommune die Beteiligung an dem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen dazu zu nutzen, um zu verhindern, daß Arbeitsplätze aus ihrer Region an eine andere Region verloren gehen. Zwar können auch erwerbswirtschaftliche Motive für eine Beteiligung von Kommunen an gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen relevant sein, vgl. F. Niebuhr, [Wettbewerbsteilnahme], 1994, S. 10 ff. Jedoch verfolgen die Kommunen in der wirtschaftlichen Betätigung keinen öffentlichen Zweck, wenn das Unternehmen ausschließlich erwerbswirtschaftlichen Zwecken, d.h. der Gewinnerzielung, dient. Oder negativ ausgedrückt: Allein erwerbswirtschaftliche Motive - wie bei rein-privaten Unternehmen zulässig - reichen zur Rechtfertigung kommunalwirtschaftlicher Betätigung nicht aus, vgl. M. Moraing, [Gemeindewirtschaftsrecht], 1998, S. 224.

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  7. Im Rahmen dieser Arbeit wird unterstellt, daß die Interessen der nicht-kommunalen Anteilseigner auf finanzielle Größen begrenzt sind. Dabei stellt das Oberziel der Erzielung maximaler Rentabilität i.S. einer langfristigen Steigerung des Börsenkurses nebst Dividendenausschüttungen den Hauptanreiz für eine Beteiligung von nicht-kommunalen Investoren an gemischt-wirtschaftlichen börsennotierten Unternehmen dar. Tatsächlich brauchen nicht-kommunale Investoren ihrerseits jedoch nicht unbedingt eine Renditemaximierung zu verfolgen. Erinnert sei hierbei an Versuche von ökologisch orientierten Aktionärsgruppen, auf Aktionärsversammlungen auch die Lcistungszielorientierung von Unternehmen verstärkt zur Debatte zu stellen und durch entsprechende Anträge Einflußnahme zu üben. Des weiteren könnte für eine Beteiligung nicht-kommunaler Investoren — zumindest kurzfristig - eine sichere Kapitalverzinsung i.S. einer angemessenen Kapitalmarktrendite ausschlaggebend sein. Früher wurden in der kommunalen Praxis Beteiligungen von nicht-kommunalen Investoren an nicht börsennotierten gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen primär eingegangen, ruis einen finanziellen Nutzen aus etwaigen Belieferungs-und Abnalunevorrcchten zu ziehen, bspw. Vorrechte zur Belieferung mit Maschinen oder bauausführenden Elementen. Zu den Entstehungsgründen von gemischt-wirtschaftlichen Betrieben aus Sicht der privaten Wirtschaft vgl. P. Jäger, [gemischt-wirtschaftliche Betrieb], 1977, S. 111 bzw. P. Eichhorn, [Entstehungsgründe], 1969, S. 351 ff.

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  8. Vgl. P. Eichhorn, [Ziele], 1983, S. B. „Das Sachziel der Unternelunung bezieht sich auf Art, Menge und Zeitpunkt der im Markt abzusetzenden Leistungen. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht wird damit der qualitative und quantitative Beitrag des Unternehmens zur gesellschaftlichen Bedarfsdeckung festgelegt“, E. Kosiol, [Aktionszentrum], 1966, S. 223.

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  9. Formalziele stellen auf Rentabilität, Kostenminimierung etc. ab. Während Sachziele den Gegenstandsbe reich (Leistungskonzeption) in der Unternehmung abbilden, bringen wirtschaftliche Formalziele den Umfang der angestrebten Wirtschaftlichkeit bei der Verfolgung ökonomischer Sachziele zum Ausdruck, vgl. H. Schierenbeck, [Grundzüge], 1993, S. 56.

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  10. lin Gegensatz zu einer „monovariablen Zielsetzung“ wird von „multivariablen Zielen” oder „von Ent scheidungen bei mehrfacher Zielsetzung“ gesprochen, vgl. P. Kupsch, [Untemelunensziele], 1979, S. 16. Dabei ist jedoch deutlich zu machen, daß Sachziele und Formalziele miteinander verbunden sind. Kommunale Unternehmen können es nicht verhindern, bei Erfüllung ihres Versorgungsauftrages einen Gewinn oder Verlust zu realisieren.

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  11. Vgl. auch H. Mühlenkamp, [Analyse], 1999, S. 95 u. U. Kirchhoff, [Managementverhalten], 1983, S. 14 f. u. S. 20. Die Vorstellung, daß Vorstände von Aktiengesellschaften nicht generell so handeln, wie außenstehende Aktionäre dies erwarten, ist in der Literatur weit verbreitet; statt vieler vgl. J. Drukarczyk, [Finanzierung], 1993, S. 621 ff.

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  12. Operationalisiemng wird hier verstanden als eine Verringerung des Abstraktionsniveaus von Unterneh menszielen im Wege des „Hernnterbrechens“ allgemeiner, übergeordneter auf konkretere, untergeordnete Ziele. Unternehmensziele können nur dann die ihnen auferlegten Funktionen ausfüllen, wenn sie operational sind.

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  13. In der Literatur wird auch von gesellschaftlichen Zielen öffentlicher Unternehmen gesprochen, vgl. U. Scheele, [Privatisierung], 1993, S. 252. Zu den Operationalisierungsschwierigkeiten eines öffentlichen Ziels vgl. P. Friedrich, [Führungsprobleme], 1977, S. 117 ff.

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  14. Vgl. C. Kermel, [Steuenmgsmöglichkeiten], 1994, S. 118 und U. Kirchhoff, [Managementverhalten], 1983, S. 36. Zum Leerformelcharakter allgemeiner Zielsetzungen vgl. G.F. Schuppert, [Kontrollierbarkeit], 1985, S. 314 ff.

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  15. Vgl. Th. Ebert. [Verknüpfung], 1998. S. 59 ff. Dort ist exemplarisch das Untemehmenszielsystem der Stadtwerke Hannover abgedruckt. Als Zielsystem läßt sich nur ein sehr abstraktes Leitbild erkennen. Als Ursachen für das vorhandene Vakuum bei der Zielvorgabe sieht die Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft ein unzureichendes Selbstverständnis der öffentlichen Wirtschaft innerhalb der Marktwirtschaft, die mangelnde Klarheit über Art und Weise der vorzugebenden Ziele sowie die Angst der (Kommunal-) Politiker an, auf diese festgelegt zu werden.

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  16. Mangelnde und unpräzise Zielvorgaben seitens der kommunalen Anteilseignerin im Vergleich zu Privat unternehmen werden in der Literatur häufig als eine der Hauptursachen für die weniger gute Ertragsentwicklung in Gemeinschaftsunternehmen, bestehend aus kommunalen und nicht-kommunalen Anteilseignern, genannt, vgl. D. Bös u. F. Schneider, IGemeinschaftsuntemehmen], 1996, S. 143. Deshalb ist die gemischt-wirtschaftliche Unternehmung seit jeher auf Kritik gestohlen, vgl. H. Hirsch u. G. Püttner, [Gedanken], 1976, S. 466. Anderer Auffassung ist F. Scheyer, [Besonderheiten], 1997, S. 227 ff Demnach lassen sich aus kenn-zahlenbasierten Unternehmensgruppenvergleichen keine Rückschlüsse auf grundlegende Unterschiede in der Geschäftspolitik börsennotierter rein-privater und gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen ziehen. Die öffentlichen Interessen spiegeln sich in den Jahresabschlüssen „gemischt-wirtschaftlicher` börsennotierter Aktiengesellschaften (Kennzahlen 1988–1993) nicht erkennbar wider.

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  17. Zur Bedeutung des Unternehmensgegenstandes bei Kapitalgesellschaften vgl. auch J. Tieves, [Unternehmnensgegenstandl, 1998.

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  18. Vgl. U. Kirchhoff, [Managementverhalten], 1983, S. 6 ff. u. S. 42 ff.

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  19. Vgl. die Ausführungen bei D. Bös u. F. Schneider, [Gemeinschaftsunternehmen], 1996, S. 144 f.

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  20. Bspw. durch getätigte Leerverkäufe.

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  21. Auf diesen besonderen Interessenkonflikt wird bereits im Verkaufsprospekt/Zulassungsprospekt zur Bör seneinführung der Mannheimer MVV Energie AG hingewiesen, vgl. Vcrkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt der MVV Energie AG, Mannheim, v. 01.03.1999, S. 29.

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  22. Vgl. dazu P.A. Windel, [Festlegung], 1999, S. 55 u. H. Cox, [juristische Person], 1992, S.17.

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  23. Gesellschaftsrechtlich hat die Kommune als Mehrheitsaktionärin keinen direkten Zugriff auf die Beset zung des Vorstands. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder (I 84 Abs. 1 S. I AktG). Insofern gibt es keine Vorschlags-oder Entsendungsrechte einzelner Aktionäre, jedoch ist eine gewisse Einflußnahme möglich, da das AktG die statutarische Aufstellung von abstrakten Voraussetzungen, denen ein Vorstandsmitglied entsprechen muß (bspw. nur Angehörige einer bestimmten Familie bei Familienaktiengesellschaften) erlaubt. Eine solche Klausel muß allerdings durch den Gesellschaftszweck gerechtfertigt sein. Insofern wäre es nicht zulässig, als Bestellungskriterium zu bestimmen. daß das Vorstandsmitglied die Zustimmung des Stadt-bzw. Gemeinderates haben muß, vgl. U. Hüf-fer, [Aktiengesetz], 1997, II 23 Rn. 38 u. 76 Rn. 26.

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  24. Durch die Einflußnalunemöglichkeit der kommunalen Meluheitsaktionärin auf die Besetzung der Auf sichtsratsmitglieder spielten in der Vergangenheit bei der Bestellung des Vorstands von kommunalen Unternehmen regelmäßig sachfremde Erwägungen eine Rolle, bspw. die Absicht, verdienten (Kommunal)Politikem und kommunalen Beamten einen Vorstandsposten zu verschaffen. Dies wird in der Literatur wiederholt betont, vgl. u.a. W. Büchner, [rechtliche Gestaltung], 1982, S. 189 u. 199 bzw. G. Nesselmüller, [Einwirkungsmöglichkeiten], 1977, S. 33.

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  25. Das Grundkapital der HEW wurde zu dieser Zeit in Höhe von 71,40% von der Hamburgischen Gesell schaft für Beteiligungsverwaltung gehalten, deren Alleingesellschafterin die Freie und Hansestadt Hamburg war. 28,6% der Aktien befanden sich im Eigentum von einigen institutionellen Anlegern und rund 18.000 Streuaktionären, vgl. Ch.E. Decher, [Loyalitätskonflikte], 1990, S. 278. Der Beteiligungsanteil der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich in der Zwischenzeit reduziert, vgl. Commerzbank [wer gehört zu wem], 1997, S. 449.

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  26. Vgl. M. Dreher, [Kompetenz], 1991, S. 351 (insbesondere Fn. 6).

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  27. Als Minderheitsaktionäre werden im Ralunen dieser Arbeit die Gruppe der Anteilseigner verstanden, die weniger als 50% der Stimmrechte vereinigen.

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  28. Vgl. dazu W. Büchner, [rechtliche Gestaltung], 1982, S. 162 f.

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  29. Die kommunalen Versorgungsuntemehmen haben bzgl. ihrer preispolitischen Überlegungen haben staat liche Vorschriften zu beachten. Die Tarifpreise für Elektrizität (Tarifgleichheit für Haushalte, Landwirtschaft und Gewerbe) unterliegen der staatlichen Bindung. Die Preise der sonstigen Versorgungsgüter wie bspw. Wasser oder Gas werden von den Versorgungsunternehmen bestirmnt, wobei die Kommune als Trägerkörperschaft die Verantwortung trägt, dabei jedoch der Aufsicht der Kartellbehörden unterliegt. Insofern sind der Preisgestaltung nach oben Grenzen gesetzt bzw. Preisbindungen beschränken die Umsatzerlöse und damit die Möglichkeiten, Gewinne zu erzielen, vgl. dazu P. Munch, [Versorgungsuntemehmen], 1986, S. 125 u. 129 bzw. W. Niopek, [Innovationsverhalten], 1986, S. 113. J5, Diese Zahlen beruhen auf einem Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) vom Juli 1988, wiedergegeben lin Beschluß des LG Hamburg vom 15.09.1989, S. 19.

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  30. Juristisch ist der Vorrang des Gesellschaftsrechts als Bundesrecht gegenüber dem Landesgesetzgeber im Bereich des Kommunalrechts unbestritten, statt vieler vgl. R. Schmidt, libergangl, 1996, S. 350 f. u. S. 362.

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  31. Vgl. hierzu G. Püttner, [Vertretung], 1986, S. 748–753.

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  32. Damit sind parteipolitische Querelen in der Hauptversammlung von vomeherein ausgeschlossen.

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  33. Vgl. §§ 105 Abs. 1 GO BW, 88 Abs. 1 GO RhPf, 125 Abs. 1 S. 1 GO Hessen.

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  34. §1 55 Abs. 2 GO NW, § 104 Abs. 1 GO SchIH, 111 Abs. I Nds. GO.

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  35. Wenn mehrere Vertreter zu entsenden sind, sind folgende Regelungen zu beachten. Sofern das Verhältniswahlrecht (Interne Zusammensetzung stellt ein Spiegelbild der Stärke der politischen Fraktionen in der Kommune dar) - wie in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - zur Anwendung kommt, birgt dies eine besondere Konfliktsituation und die Gefahr der Verlagerung von Parteistreitigkeiten in die Hauptversammlung der gemischt-wirtschaftlichen Aktiengesellschaft. Demgegenüber sichert das Mehrheitsprinzip (es befinden sich nur Vertreter der politischen Ratsmehrheit in der Hauptversammlung) die einheitliche Stimmabgabe in der Hauptversammlung, vgl. hierzu A. Pfeifer, [Steuerung], 1990, S. 112 ff.

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  36. Zu den Rechten der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, vgl. Abschnitt 2.2.4.2.1.

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  37. Außer bei Grundlagenentscheidungen kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand gemäß §§ 119 Abs. 2, I I I Abs. 4 S. 3 AktG die Angelegenheit der Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorlegt.

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  38. Vgl. statt vieler P. Eichhorn, [Geschäftspolitik], 1968, S. 280.

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  39. Vgl. auch F. Engellandt, [Einflußnahme], 1995. S. 139.

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  40. Da kommunale Versorgungsuntemehmen, die für ein Going Public in Frage kommen, i.d.R. weniger als 2000 Mitarbeiter haben (bspw. die MVV Energie AG), ist für sie das BetrVG von 1952 maßgebend. Die MVV Energie AG zählt mit rund 1800 Mitarbeitern schon zu einem der zehn größten von insgesamt 930 kommunalen und regionalen Versorgungsuntemelunen in Deutschland, vgl. o. V., [Kommunaler Versorger], 1999, S. 16.

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  41. Vgl. J. Müller, [Wahl], 1997, S. 174.

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  42. Hier ist an Wunschkandidaten der Hauptversammlung für die Bestellung der Vorstandspositionen zu denken.

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  43. Vgl. auch U. Noack, [Fragen], 1995, S. 380.

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  44. Vgl. auch Th. Koch, [Status], 1994, S. 157. Insofern hat der Bundesgesetzgeber mit dein AktG von 1965 eine abschließende Regelung des Innenrechts der Aktiengesellschaften geregelt, die Sonderbestimmungen für kommunale Gebietskörperschaften nur in sehr begrenztem Maße enthält.

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  45. Vgl. auch Ch.E. Decher. [Lovalitütskonflikte[, 1990. S. 280.

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  46. Die Stadt Mannheim hat zwei Personen - unter Anrechnung auf die von der Hauptversammlung zu wäh lenden Aufsichtsratmitglieder - in den Aufsichtsrat entsandt, vgl. Verkaufsprospekt/ Börsenzulassungsprospekt der MVV Energie AG. Mannheim. v. 01.03 1999. S. 24.

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  47. Vgl. auch hierzu C. Kennel. ISteuerungsnöglichkeitenl, 1994, S. 61.

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  48. Diese kommunalrechtliche Regelung ist auch aktienrechtlich wirksam. Von der Kommune entsandte Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 2 S. 1 AktG) können jederzeit nach § 103 Abs. 2 S. 1 AktG abberufen oder durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied ersetzt werden.

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  49. Dieser Verhaltenskodex wird in der Praxis immer wieder beobachtet. So war in der Presse von Versuchen der SPD zu lesen, den von der Partei beschlossenen Ausstieg aus der Kernenergie u.a. auch in den gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen durchzusetzen. Zu diesem Zweck hatte der ehemalige nordrhein-westfälische SPD-Fraktionsvorsitzende Farthmann einen Brief an die sozialdemokratischen Mitglieder im Verband kommunaler Aktionäre der RWE AG, in dem die öffentlichen Anteilseigner ihren Anteil seinerzeit von 30,6% am Gnmdkapital von RWE gebündelt hatten, gerichtet. Dabei soll er für den Fall eines nicht parteikonformen Verhaltens mit der Abberufung aus dem Aufsichtsrat oder sogar mit einem Parteiausschluß gedroht haben, vgl. U. Schulte-Döninghaus, ITünnessel, 1998, S. 20 ff.

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  50. Folglich ist der Anteil der Gruppe der entsandten Aufsichtsratsmitglieder an der Gesamtzahl der Mitglie der des Aufsichtsrates davon abhängig, ob das Unternehmen der Mitbestimmung nach dem BetrVG 1952 oder nach dem MitbestG 1976 unterliegt.

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  51. Vgl. auch 1. Beckert, IEffizienzvergleichl, 1990, S. 163.

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  52. m Rahmen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Mannheim und dein Betriebsrat der MVV Energie AG vom 29.12.1998, geändert durch Vereinbarung vom 26.01.1999, hat sich die Stadt Mannheim verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die Mehrheitsgesellschafterin MVV-Holding GmbH (alleinige Eigentümerin ist die Stadt Mannheim) ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung der MVV Energie AG in der Weise ausübt, daß zusätzlich zu den sechs von den Arbeitnelunern zu wählenden Vertretern zwei weitere Vertreter der Arbeitnehmer in Aufsichtsratmitgliedern bestellt werden. Des weiteren hat sich die Stadt Mannheim verpflichtet, ihren Einfluß dahingehend auszuüben, da ein von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des BetrVG 1952 gewählter Arbeitnehmer oder einer der beiden weiteren Vertreter der Arbeitnehmer zum ersten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzender der MVV Energie AG gewählt wird, vgl. Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt der MVV Energie AG, Mannheim. v. 01.03.1999, S. 24 ff.

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  53. Vgl. auch die empirischen Ergebnisse zur strategie-orientierten Steuerung von Geschäftsführern in nicht kommunalen, jedoch sich im Mehrheitseigentum befindenden Unternehmen, dargelegt bei K. Gedenk u. S. Albers, [Ergebnisse], 1994, S. 334 f.

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  54. Dem Aufsichtsrat der MVV Energie AG sitzt Mannheims hauptamtlicher Oberbürgermeister Gerhard Widder vor.

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  55. Vgl. J. Beckert, [Effizienzvergleich], 1996, S. 162 bzw. H.-U. Erichsen, [Mitgliederorganenl. 1990, S. 4

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  56. Zu den Grundzügen des Konzernrechts, vgl. K. Schmidt, [GesellschaftsrechH, 1997, S. 939 ff. Für die Kommunen und ihre im Mehrheitseigentum befindlichen börsennotierten Unternehmen sind die Vorschriften des Konzernrechts (Recht des faktischen Konzerns, da kein Beherrschungsvertrag vorliegt) anwendbar. Umstritten war zunächst lediglich die Unternehmenseigenschaft der Kommunen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Gesellschafter Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der Aktiengesellschaft anderweitige Interessenverbindungen hat. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften sei davon auszugehen, „daß sie sich bei der Ausübung ihres Einflusses auf die beherrschte Aktiengesellschaft nicht nur von typischen Aktionärsinteressen, sondem auch von anderen Interessen leiten lassen (würden), nämlich solchen, die aus ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung herrührten“.

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  57. Zu Situation einer konzernrechtlichen Abhängigkeit der Mannheimer MVV Energie AG von der Stadt Mannheim, vgl. Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt der MVV Energie AG, Mannheim, v. 01.03.1999, S. 29.

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  58. Im Falle der MVV Energie AG kontrolliert der Aufsichtsrat mit seinem Vorsitzenden (Oberbürgermeister der Stadt Mannheim) die Geschäftsführung des Vorstandsvorsitzenden, der u.a. für die kaufmännischen Angelegenheiten des Unternehmens zuständig ist. Dabei gehören die Entscheidungsträger unterschiedlichen Ratsfraktionen an, vgl. W. v. Petersdorff, [Westentaschenformat], 1999, S. 20.

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  59. Vgl. F. Schnever, [Besonderheiten], 1997, S. 250 bzw. C. Kennel, [Steuenmgsmöglichkeitenl, 1994, S. 36.

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  60. Die hohe Ertragskraft der Versorgungsunternehmen ist allerdings kein überraschendes Ergebnis, denn ein hoher Cash Flow galt allgemein als Merkmal der stromerzeugenden Versorgungsunternehmen, die aufgrund ihrer Monopolstellung in der Vergangenheit relativ sichere Gewinne erwirtschaften konnten, vgl F. Schreyer, [Besonderheiten], 1997, S. 250 u. 259.

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  61. Vgl. C. Kermel, [Steuerungsmöglichkeiten], 1994, S. 42. Diese Empfehlung wurde dadurch verstärkt, daß- wie bereits dargelegt — die Aufrechterhaltung kommunaler Beteiligung an Energieversorgungsunter nehmen aufgrund eines rein fiskalisch orientierten kommunalen Interesses als unzulässig erscheint.

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  62. Vor der Einführung der Liberalisierung in der Stromwirtschaft konnten die kommunalen Versorgungsun temehmen aufgrund ihrer monopolartigen Marktstellung eine Monopo/rente abschöpfen.

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  63. „MVV Energie AG verbessert Ergebnis bei stabilem Umsatz“. Nachzulesen im Zwischenbericht zum 3. Quartal 1998/99 (01.03.1999–30.06.1999) der MVV Energie AG (Mannheim) bzw. im Geschäftsbericht der früheren Mannheimer Versorgungs-und Verkehrsgesellschaft mbH, Geschäftsjahr 1997/98.

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  64. Vgl. G. Püttner, [Rahmenbedingungen], 1988, S. 264 f

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  65. Vgl. M. Franken, [Strommarkt], 1999, S. B 2.

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  66. „Strom drückt den Veba-Ertrag“, o.V., [Strom], 1999, S. l u. S. 15.

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  67. Als unübersichtlich schätzt der Vorstandssprecher der Berliner Kraft-und Licht (Bewag) AG, Dietmar Winje, die Situation in der deutschen Energiewirtschaft ein, vgl. o.V., [Bewag], 1999, S. 23. Die börsennotierte Bewag AG befindet sich im Mehrheitsbesitz des Landes Berlin, vgl. Commerzbank AG, [Wer gehört zu wem], 1997, S. 124.

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  68. Statt vieler vgl. J. Hennerkes, (Zukunft der Stadtwerke], 1997, S. 499; B. Leutner u. C. Schmitt, [Wett bewerb], 1999, S. 31 bzw. F. Zimmermann, [Auswirkungen], 1999, S. 50.

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  69. Da der Kleinaktionär mit seinem geringen Stimmenanteil nichts auszurichten vermag, interessiert sich der Kleinaktionär weniger für eine Teilnahme an der Hauptversammlung des Unternehmens. Die Aktie dient insofern dem Kleinaktionär lediglich als Vermögensanlage, die aus dem Papier erwachsenden EinflulSrechte spielen praktisch keine Rolle. Bzgl. seiner Einflußrechte nimmt der Kleinaktionär de facto die Stellung eines Gläubigers ein, vgl. G. Schreyögg u. H. Steinmann, [Verfügungsgewalt], 1981, S. 534.

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  70. „Private Unternehmensverantwortung kann nicht eintreten, das Kapitalrisiko bleibt funktionslos. Private Minderheits-Aktien sind eigentlich Rentenpapiere, jedoch sittenwidrig belastet mit einem Eigenkapitalrisiko“, H. Hirsch u G. Püttner. IGedankenl. 1976. S. 465. Empirische Untersuchungen haben ergeben, daß die Dividendenrendite, die für viele private Anleger ein mitentscheidendes Kriterium bei der Aktienauswahl ist, in börsennotierten Aktiengesellschaften umso höher ist, je mehr sich die Anteile im Streubesitz befinden. D.h. je mehr die Anteile wie in Familiengesellschaften und in gemischt-wirtschaftlichen Aktiengesellschaften konzentriert sind, desto geringer ist die Dividendenausschüttung. Zum Einfluß der Anteilseigner auf die Unternehmenspolitik vgl. E. Witte, [Einfluß], 1981, S. 773 f.

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  71. Ein Machtfaktor, der wichtige Beschlüsse blockieren kann.

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  72. Vgl. auch H. Cox, [juristische Person), 1992, S. 19.

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  73. Vgl. u.a. B. Grunewald, [Gesellschaftsrecht], 1996, S. 268 f.

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  74. Häufig läßt sich zudem in kommunalen Unternehmen ein parteipolitischer Interessenkonflikt vermuten. Im Falle der MVV Energie AG (Mannheim) kontrolliert der Aufsichtsrat mit seinem Vorsitzenden (Oberbürgermeister der Stadt Mannheim) die Geschäftsführung des Vorstandsvorsitzenden, der einer anderen Ratsfraktion angehört und u.a. für die kaufmännischen Angelegenheiten des Unternehmens zuständig ist. Zusätzliche Gefahren (kommunal-)politischer Parteistreitigkeiten scheinen dadurch gegeben zu sein, da bereits der Vorstandssprecher der MVV Energie AG, der von 1965 bis 1988 Mitglied des Gemeinderates der Stadt Mannheim war, in den 70er-und 80er-Jahren mehrfach versucht hatte, hauptamtlicher Oberbürgermeister von Mannheim zu werden. Bei seinem letzten Versuch scheiterte er 1983 an dem heutigen hauptamtlichen Oberbürgermeister, vgl. W. v. Petersdorff, [Westentaschenfonnatl, 1999, S. 20.

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  75. Diese abwartende Haltung spiegelt sich in der negativen Kursentwicklung der Aktie der Mannheimer MVV Energie AG im ersten Jahr nach der Börseneinführung (März 1999) wider. Während dieser gesamten Zeit notierte der Aktienkurs trotz der Bekanntgabe positiver Geschäftszahlen und guter Zukunftsaussichten in den quartalsweisen Zwischenberichten und Presseinformationen - teilweise sogar mit großen Abschlägen — unter dein Einführungskurs von 16 Euro, vgl. Zwischenberichte der MVV Energie AG zum 2., 3. bzw. 4. Quartal, Geschäftsjahr 1998/1999. Das Geschäftsjahr endete am 30.09.1999. Anfang Januar 2000 notierte die Aktie der MVV Energie AG bei 13,50 Euro. drei Monate später notierte die Aktie bei 12,55 Euro. vgl. Frankfurter Schlußkurse vom 05.01. bzw. 19.04.2000, gelistet im Handelsblatt vom 06.01.2000, S. 30 bzw. Handelsblatt vom 20.04.2000, S. 40. Dics ist umso erstaunlicher, da der deutsche Gesamtmarkt in 1999 zweistellige Zuwachsraten erzielte. Die Zuwachsraten sind vor allem im zweiten Halbjahr 1999 eingetreten und setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2000 fort.

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  76. Vorstände könnten sich nur im Interesse der kommunalen Aktionäre verhalten, so daß eine zu starke bedarfswirtschaftliche Erfüllung kommunalpolitischer Aufgaben für die Unternehmung aus betriebswirtschaftlicher Sicht Verluste zur Folge hat. Interessenkonflikte zwischen nicht-kommunalen und kommunalen Anteilseignern wären vorprogrammiert: Während die kommunale Mehrheitsaktionärin ihre Beteiligung auch bei einem Absinken des Aktienkurses zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aufrechterhält, werden sich nicht-kommunale Kapitalgeber schnellstmöglich von ihrem Aktienengagement trennen wollen, um die Verluste zu begrenzen.

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  77. Dabei ist aus Sicht der nicht-kommunalen Anteilseigner insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin in der Hauptversammlung und im Aufsichtsrat (vor allem die Schlüsselposition des Aufsichtsratsvorsitzenden) versuchen, zur Durchsetzung ihrer Interessen Einflußnahme auf die Besetzung des Vorstands zu nehmen und die Geschäftspolitik des Unternehmens mitzubestimmen. Insbesondere in Situationen, in denen die Interessen kommunaler und nicht-kommunaler Anteilseigner konträr sind, ist es für die nicht-kommunalen Investoren notwendig, zu verfolgen, wie sich der unternehmensleitende Vorstand gegenüber Einflußnahmeabsichten der Mehrheitsgesellschafterin verhält bzw. ob sich der Vorstand überhaupt gegenüber „Eingriffen“ zu wehren versucht und dabei das reine Unternehmensinteresse in seinen Entscheidungen berìicksichtigt.

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  78. Solche Interessenkonflikte sind vor allein bei Vorständen ohne stärkere Beteiligung am Eigenkapital bzw. ohne Teilhabe am erzielten Gewinn des Unternehmens zu berücksichtigen.

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  79. Bspw. ist hier auf das Problem zusätzlicher Personalausgaben an die Mitarbeiter, um die eigene Position zu stärken, hinzuweisen. In der Publikumsaktiengesellschaft gibt es definitionsgemäß keinen Mehrheitsaktionär.

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  80. Die Principal-Agent-Theorie ist in Abschnitt 5.3.1. vorgestellt worden.

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  81. Dabei werden mehrere Personen zu einem Principal und mehrere Personen zu einem Agent zusammenge faltt. Diese Repräsentanten spiegeln Gruppenmeinungen wider und maximieren Gruppennutzen.

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  82. Die Kommune als Mehrheitsgesellschafterin hat de facto massive Einflußmöglichkeiten auf die Unternehmensentscheidungen des Vorstands. Insofern ist der Vorstand aus Sicht der nicht-kommunalen Anteilseigner Ausführungsorgan der Kommune. Da Vorstand und Kommune aus Sicht der nichtkommunalen Anteilseigner interessenspezifisch eine Gruppe bilden, ist der Vorstand agency-theoretisch unter der kommunalen Mehrgesellschafterin zu subsumieren. Die hier behandelte Agency-Beziehung besteht insofern zwischen den nicht-kommunalen Anteilseignern und den kommunalen Anteilseignem (einschließlich Management des konununalen Unternelunens).

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  83. Dieser Typ von Unternehmen ist für eine agency-theoretische Analyse insbesondere von Interesse, da es in ihm — im Vergleich zu Publikumsaktiengesellschaften - mit der Gruppe (Vorstand, kommunale Mehrheitsaktionärin) einen eindeutig zu identifizierenden Agent gibt.

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  84. Zur Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Effizienz spielt hier die Produktionseffizienz (Minimierung der Produktionskosten der Leistungserstellung) eine Rolle. Allokative Effizienzgesichtspunkte (Optimierung des Kollektivangebotes zur Erzielung eines Wohlfahrtsmaximums) werden im Rahmen dieser Untersuchung nicht berücksichtigt.

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  85. Vgl. auch N. Walter. [Privatisierungl. 1993. S. 156 f.

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  86. Vgl. u.a. B. Strauss, [Efzienzvergleichl, 1983, S. 278–298.

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  87. H. Leipold, [Forschungsziele]. 1978, S. 518.

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  88. Vgl. A. Picot, [Verfigungsrechtel, 1981, S. 156 f.

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  89. In etwas abgeschwächter Form gilt dies auch bei einer Trennung von Eigentum und Management, denn auch in diesem Fall ist die Entlohnung in der Privatwirtschaft in gewissem Umfang erfolgsabhängig, d.h. die Manager können sich einen Teil des Gewinnes aneignen.

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  90. Eigentümer des kommunalen Unternehmens ist zunächst die Kommune, letztlich sind dies aber die Wähler und Steuerzahler.

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  91. Einerseits wäre für den einzelnen der Aufwand im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen zu groß, so daß sich kein ausgeprägter Kontrollanreiz feststellen läßt. Andererseits kommen die erzielbaren Effizienzsteigerungen allen Wählern und Steuerzahlern zugute, so daß viele Bürger eine Free-Rider-Position einnehmen würden. Ahnliche Strukturen sind allerdings auch bei Publikumsaktiengesellschaften festzustellen. Hier ist jedoch im Gegensatz zu kommunalen Unternehmen der Verkauf der Eigentumsanteile möglich. Dem Bürger als Eigentümer kommunaler Unternehmen steht dieses Recht nicht zu, so daß die Property Rights eine Ausdünnung erfahren, vgl. A. Picot u. Th. Kaulmann. [Staatseigentuml. 1985, S. 964.

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  92. Vgl. M.M. Metzger, [Realisierungschancen], 1990, S. 49.

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  93. In der kommunalen Praxis muß die Existenz eines Anreiz-und Sanktionssystems verneint werden. Bspw. können Personalentlassungen und Gehaltskürzungen in der Regel nicht vorgenommen werden, da die Einkommenstarife im öffentlichen Dienst leistungsunabhängig sind, vgl. S. Schwarz, [Immobilien-Leasing], 1985, S. 45 f.

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  94. darauf hingewiesen, daß effrzienzsteigernde Anreize nur zu erwarten sind, wenn Unternehmen unter Wettbewerbsbedingungen agieren, d.h. im Fall von Märkten ohne Wettbewerb die Effizienzunterschiede zwischen privaten und kommunalen Unternehmen nicht vorhanden sind, vgl. W.W. Pommerehne, [Reprivatisieren], 1990, S. 30 f. Da mit der Deregulierung der Energiemärkte die kommunalen Versorgungsunternehmen in einem spürbaren Wettbewerb zueinander stehen. können die Aussagen der Property Rights-Theorie im Rahmen dieser Arbeit als Grundlage dienen.

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  95. Vgl. Ch.B. Blankart, [Bürokratie], 1975, S. 166–185. Unter Bürokratie ist der hierarchisch strukturierte

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  96. Vgl. u.a. E. Nowottny, [Sektor], 1987, S. 97.

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  97. Als Beispiel: Das Ansehen eines Stadtdirektors ist u.a. umso größer, je mehr Verwaltungsangestellte und Arbeiter er beschäftigt. Es ist daher nur rational, daß der Stadtdirektor versucht, den kommunalen Haushalt zu erhöhen.

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  98. Zu den Informationsmängeln in der Bürokratie vgl. S. Schwarz, [Immobilien-Leaaing], 1985, S. 44 f.

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  99. Bspw. die zu erledigende Arbeit etwas „ruhiger ` bzw. langsamer angehen zu lassen.

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  100. Bspw. eine hochwertige Ausstattung des Arbeitsplatzes.

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  101. Bspw. die bevorzugte Einstellung älterer Angestellter und Arbeiter.

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  102. Bspw. die Gewährung arbeitnehmerfreundlicher Kündigungsschutzvorschriften.

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  103. Bspw. sind hier Wahlversprechen zu nennen. kommunalen Sektors durchzusetzen1034.

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  104. Dieser Theoriebereich wird als ökonomische Theorie der Politik bzw. „public choice“ bezeichnet.

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  105. Vgl. hierzu J.E. Stiglitz. [Finanzwissenschaft]. 1989, S. 144. Es erscheint unstrittig, daß die Maximierung der Wiederwahlchance ein wichtiges Motiv für Politiker ist. Gerade aber in der Kommunalpolitik, wo mit dem Politikerstatus keine Entlohung verbunden ist, erscheint es nicht gerechtfertigt, als einziges Motiv den Konununalpolitikem die Erhöhung der Wiederwahlchance zu unterstellen. Es müssen auch noch andere Motive existieren, aufgrund derer die Wiederwahl erst attraktiv wird. Ein typisches Motiv, aufgrund derer die Wiederwahl für die Kotmnunalpolitiker attraktiv wird, ist die Durchsetzung von eigenen Interessen. Bspw. ist hier an den Landwirt im Stadtrat zu denken, der sein Vermögen durch die Ausweisung seiner Acker als Bebauungsland mehren möchte. Eine vollständige Analyse dieser Motive würde aber den Rahmen der Arbeit sprengen, vgl. zu dem Thema P. Dörsam, [Theorie und Praxis], 1995, S. 19 f.

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  106. Vgl. A. Picot u. Th. Kaulmann, [Staatseigentum], 1985, S. 963 f.

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  107. Um das Verhalten in kommunal beherrschten Unternehmen zu ändern, könnten dort Leistungsanreize für die Manager eingeführt werden.

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  108. Gefördert werden derartige Handlungsweisen durch die Unübersichtlichkeit des politischen und admini strativen Apparats, vgl. S. Schwarz, [hmnobilien-Leasing], 1985, S. 50.

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  109. Des weiteren wird in der Literatur betont, daß zwischen der Bürokratie und der Kommunalpolitik trotz unterschiedlicher Parteizugehörigkeit nicht grundsätzlich ein Interessengegensatz besteht. Dies wird dadurch begründet. daß öffentliche Bedienstete in den Parlamenten eindeutig überrepräsentiert sind. So waren bspw. zu Beginn der 90er-Jahre knapp 50% der Bundestagsabgeordneten Beamte oder Staatsdiener. Sie verfügen insofern über gesicherte Möglichkeiten, die Interessen der Verwaltung in der Legislative zu vertreten. Insbesondere, wenn zu erwarten ist, daß die Abgeordneten auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, ist eine Einflußnahme zugunsten der Bürokratie nicht von der Hand zu weisen, vgl. M. Fritsch, Th. Wein u. H.-1. Ewers, [Marktversagen], 1993, S. 274 bzw. K. Döring, [Griff], 1999, S. 21.

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  110. Unter der kommunalen Mehrheitsgesellschafterin werden agency-theoretisch die Interessen der Kommune (Bürokratie und Kommunalpolitik) und des Managements subsumiert. Das kommunale Management fungiert als Ausführungsorgan der Kommune. Zwischen der Bürokratie und der Kommunalpolitik ist zwar keine Interessenidentität anzunehmen, aus Sicht der nicht-kommunalen Anteilseigner ist es jedoch konsequent, die Bürokratie und die Kommunalpolitik agency-theoretisch als eine homogene Gruppe anzusehen, vgl. auch die Ausführungen zur ökonomischen Theorie der Politik und der Bürokratie in Abschnitt 6.2.1.1.2.

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  111. Die Qualität des Managements in kommunalen Unternehmen orientiert sich evtl. aufgrund von personel Verflechtungen zwischen Unternehmen und Kommunalpolitik nicht an Leistungskriterien, sondern kann sich aus parteipolitischen Interessen und Rücksichtnahmen ergeben, vgl. P. Christ, [Partei], 1984, S. 25. Hierin kann auch ein Grund für Ineffizienzen von in kommunalem Eigentum befindlichen Unternehmen gesehen werden.

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  112. Lt. Gespräch mit A. Müller, MVV Energie AG, Mannheim, Abteilung Investor Relations, vom 19.07.1999 bzw. M. Meyer-Renschhausen u. M. Sidling, [Liberalisierung], 1999, S. 117.

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  113. Vgl. auch Abschnitt 5.3. 100.4 Allerdings scheinen sich insbesondere bei Neuemissionen potentielle Investoren dieses Problems durch

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  114. bewußt zu sein. Dafür liefert das weltweit zu beobachtende Phänomen des „Underpricing“ ein Indiz. Underpricing bezeichnet die empirisch belegte Tatsache, daß junge Aktien in der Realität unmittelbar nach Börseneinführung zumindest im Durchschnitt einen Kurs erreichen, der höher ist als derjenige, den die Ersterwerber für die Aktie bezahlt haben. Bei Annahme von Informationsasymmetrien läßt sich ein Underpricing als derjenige Preis-bzw. Risikoabschlag erklären, den rationale Investoren bei einem Erwerb neu emittierter Aktien vornehmen, um ihrer gnmdsätzlichen Skepsis in das vorhandene Informationsmaterial über das emittierende Unternehmen Rechnung zu tragen, zum Phänomen des Underpricing vgl. Kl. Serfling, U. Pape u. Th. Kressin, [Underpricing], 1999, S. 294 ff. und. H. Uhlir, [Underpricing-Phänomen], 1989, S. 2 ff.

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  115. Bspw. gehört die Energieversorgung zu den anlagenintensivsten Wirtschaftszweigen: „Auf das Anlage vermögen entfallen zwischen 70 und 80% des Gesamtvermögens der Unternehmen“, P. Munch, [Versorgungsunternehmen], 1986, S. 106.

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  116. Zu den Merkmalen kommunaler Infrastrukturinvestitionen vgl. die Ausführungen in Abschnitt 2.2.2.

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  117. Eine Politik konstanter Dividendenzahlungen kann allerdings auch dazu genutzt werden, um die Informa tionsasymmetrie zwischen kommunalen und nicht-kommunalen Anteilseignern zu reduzieren.

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  118. Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit (§§ 119 Abs. t Nr. 2, 133 Abs. 1 AktG).

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  119. „Das Recht der Eigentümer auf die aus dein Unternehmen fließenden Gewinne („residual claims”) ist von dem Recht. die Entscheidungen im Untemehmen zu fällen („control“) getrennt”, R. Schmidt u. E. Terberger, [Finanzierungstheorie], 1997, S. 438.

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  120. Diese Präferenz wird nach derzeitigen Stand auch nicht durch die vorgesehene Steuerreform verloren gehen, da beabsichtigt ist, ab dem 01.01.2000 weiterhin thesaurierte Gewinne mit niedrigeren Körperschaftsteuersätzen zu besteuern als ausgeschüttete Gewinne.

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  121. Aktienrechtlich hat der Vorstand zunächst dem Aufsichtsrat den Vorschlag zu unterbreiten, den er der Hauptversammlung für die Versendung des Bilanzgewinns machen will (§ 170 Abs. 2 S. I AktG). Der Aufsichtsrat prüft sodann den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 171 Abs. 1 S. 1 AktG). Anschließend faßt die Hauptversammlung den Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Dabei ist sie an den festgestellten Jahresabschluß gebunden (§ 174 Abs. 1 S. 2 AktG). Da der Jahresabschluß regelmäßig aufgrund der Billigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß durch den Aufsichtsrat festgestellt wird (§ 712 Abs. 1 S. I AktG), besagt dies, daß die Hauptversammlung in der Regel keinen Einfluß auf die Ausgestaltung des Jahresabschlusses hat (Ausnahme: § 173 Abs. 1 AktG). Dies ist nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns, da bei der Aufstellung des Jahresabschlusses durchaus Bewertungsspielriume bestehen, die vom Vorstand dazu genutzt werden können, den Jahresabschluß nicht so hoch ausfallen zu lassen wie bei Zugrundelegung anderer ebenfalls rechtmäßiger Bewertungsmethoden. Zudem können Vorstand und Aufsichtsrat, sofern sie den Jahresabschluß feststellen, einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Gewinnrücklagen einstellen (§ 58 Abs. 2 S. 1 AktG), und insofern dem Einfluß der Hauptversammlung entziehen. Denn die in die Gewinnrücklagen eingestellten Beträge werden vom Jahresabschluß abgezogen und mindern den Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung beschließt. Die Hauptversammlung (faktisch die Kommune als Mehrheitsgesellschafterin in gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen) kann bei der Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen (§ 58 Abs. 3 S. 1 AktG) und insofern den zur Verteilung unter die Anteilseigner kommenden Bilanzgewinn weiter verringern. Nicht-kommunale Minderheitsaktionäre, die unter Renditeaspekten nicht an einer Thesaurierung des Jahresüberschusses im Unternehmen sondern an einer Ausschüttung interessiert sein können, haben im Rahmen der gefaßten Beschlußfassungen keine Möglichkeit, gegen den Willen der kommunalen Mehrheitsgesellschafterin an dem Bil.urzgewinn teilzuhaben. Allerdings wirkt das Aktiengesetz der Gefahr der „Austrocknung“ der nicht-kommunalen Minderheitsaktionäre in § 254 Abs. 1 AktG entgegen: Nach dieser Norm kann der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in die Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, obwohl dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, urn die Lebensfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten. Dieses Anfechtungsrecht besteht aber nur, wenn nicht einmal vier vom Hundert des eingezahlten Grundkapitals an die Aktionäre verteilt werden.

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  122. Bspw. durch zunehmende Investitionen in die Automatisierung.

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  123. 1055 Eine empirische Untersuchung weist für Unternehmen mit hoher Staatsbeteiligung in 2 von 12 Jahren relativ höhere Vorstandsbezüge nach; allerdings auf statistisch geringem Signifikanzniveau, vgl. I. Böbel u. M.J. Dirrheimer, lEigentumsrechtel, 1984, S. 167.

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  124. Die Mitglieder des Vorstands der MVV Energie AG (Mannheim) erhielten vor dem Börsengang keine Aktien bzw. Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft, vgl. Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt der MVV Energie AG, Mannheim, v. 01.03.1999, S. 24.

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  125. Dies würde insbesondere gelten, wenn Beamte Vorstandspositionen in kommunalen Versorgungsunternehmen bekleiden.

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  126. Bspw. hat die Mannheimer MVV Energie AG 100%-ige Tochtergesellschaften in Berlin, Leipzig, Polen etc.; zur Struktur der Unternehmensgruppe der MVV Energie AG (Mannheim), vgl. Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt der MVV Energie. Mannheim, v. 01.03.1999, S. 40.

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  127. Aus Sicht der nicht-kommunalen Aktionäre wäre statt dessen eine Ausschüttung als Dividende vorzuzie hen.

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  128. Vgl. die Ausführungen in Abschnitt 5.4.1.

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  129. Vgl. die Entscheidung der Stadt Köln, wodurch ihre 100%-ige Tochter, die Gas-und Elektrizitätswerke AG, zur Einstellung ihrer ausländischen Beteiligungen und Aktivitäten „gezwungen“ wurde, vgl. o. V. [Ausland], 1998, S. 399.

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  130. Es spricht einiges dafür, daß Politiker gegenüber bestimmten Gruppierungen nachgiebiger sind. Falls Politiker Effizienzsteigerungen durch Beschäftigungsabbau in kommunalen Unternehmen durchsetzen wollen, sind die Beschäftigten unmittelbar betroffen. Insofern muß ein nach Effizienz strebender Politiker mit negativen Auswirkungen auf sein Wahlziel rechnen. Dies spricht dafür. daß die Wohlfahrt der Beschäftigten kommunaler Unternehmen eine besondere Rolle im Zielsystem der entscheidenden Politiker spielt, in Anlehnung an H. Mühlenkamp, Analyse’, 1999, S. 109.

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  131. Vgl. auch dazu die einzelnen Privatisierungsschritte der Deutschen Telekom AG.

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  132. Der Kleinaktionär nimmt faktisch die Stellung eines Gläubigers ein.

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  133. Kontrollmaßnahmen haben in interdependenten Systemen die Eigenschaft, daß Konrollaktivitäten eines Anteilseigners auch allen anderen Aktionären zugute kommen (Free Rider-Effekt), vgl. Ch.-M. RidderAab, [Eigentumsrechte], 1980, S. 84.

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  134. Vgl. R. Elschen. [Agency-Theorie], 1988, S. 249.

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  135. Vgl. auch S. Spelthahn, [Monopole], 1994, S. 60.

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  136. In Anlehnung an K.M. Eisenhardt, [Theory], 1989, S. 61 bzw. R. Elschen, [Kontrollsysteme], 1991, S. 210 f.

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  137. Dies kann durch eine variable Vergütung in Form von Anteilspapieren respektive Aktienoptionen erfol gen, um das Management zu einer shareholder-orientierten Unternehmensführung zu bewegen, vgl. K. Gedenk, [Steuerung], 1998, S. 27.

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  138. Zu den materiellen Anreizen gehören Löhne, Gehälter, Erfolgsprämien, Kapitalbeteiligungen etc. Beför derungen, Anerkennung, sozialer Status etc. sind immateriellen Anreizen zuzurechnen.

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  139. Vgl. K.M. Eisenhardt, [Theory], 1989, S. 61 bzw. R. Elschen, [Kontrollsysteme], 1991, S. 212.

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  140. Diese Darstellung entspricht im Kontext der Principal-Agent-Theorie einem Principal, der alle Aktionen des Agent kostenlos beobachten und über Anweisungen steuern kann.

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  141. Bei vollständiger Festlegung und Überwachung der Entscheidungen können die zusätzlichen Kosten sogar den “Ertrag” aus der Verringerung des Wohlfahrtsverlustes übersteigen, vgl. M. Fischer, [Agency-Theorie], 1995, S. 321. Damit dem kommunalen Unternehmen etwas vom Nutzen verbleibt, muß die Grundgleichung eines Anreizsystems lauten: Der Wert von Anreizen und die Kosten für die Institutionalisierung von Anreizsystemen dürfen zusammengenommen ex post den bewerteten positiven Nutzeneffekt nicht übersteigen

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  142. Vgl. V. Breid, [Aussagefähigkeit]. 1995. S. 831 bzw. K.M. Eisenhardt, [Theory], 1989, S. 61. Mit zu nehmender Risikoaversion des Agent steigt dabei seine geforderte Risikoprämie.

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  143. Vgl. hierzu K.M. Eisenhardt, [Theory], 1989, S. 61; auch J. Zechher, [Managerverhalten], 1982, S. 182.

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  144. Vgl. W. Neus, [Agency Costs], 1989, S. 474.

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  145. Vgl. auch die einzelnen Teilprivatisierungsschuitte bei der Deutschen Telekom AG. Der Bund als Mehr heitsaktionär bei der Deutschen Telekom AG beabsichtigte schon bei dem Börsengang, die Mehrheitsbeteiligung abzugeben. Im Sommer 2000 beabsichtigt die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Bund, der bislang noch direkt und indirekt

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  146. Die Eigentümer (Burger) können von sich aus nicht entscheiden, ihre Anteile abzugeben: diese Entschei dung ist auf die Bürokratie und Kommunalpolitik übertragen, die über den Verkauf von Anteilen und damit über weitere Privatisierungsschritte entscheiden.

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  147. Zumindest ist eine kommunale Beteiligung von weniger als 50% am Eigenkapital des Unternehmens anzustreben.

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  148. Die Mannheimer MVV Energie AG beabsichtigt nicht, weitere Teile des Unternelunens zu privatisieren. Begründet wurde dies allerdings nicht. It. Gespräch mit A. Müller, MVV Energie AG, Mannheim, Abteilung Investor Relations. vom 19.07.1999.

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  149. Bspw. in Form der Reinvestition thesaurierter Gewinne.

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  150. Diese Form der Kapitalaufbringung wird in der Literatur als Schütt-aus-hol-zurück-Politik bezeichnet, wobei primär steuerrechtlich motivierte Gründe für ihre Anwendung genannt werden. Das Schutt-ausho!-zurück-Verfahren kann wegen des höheren Steuersatzes für thesaurierte Gewinne kostengünstiger sein als eine volle offene Selbstfinanzierung. Inwieweit eine Gewinnausschüttung und Wiedereinlage günstiger ist eine volle Gewinnthesaurierung, hängt vom jeweiligen Einkommensteuersatz der Anteilseigner ab. Unter der Zielsetzung der Minimierung der Gesamtsteuerbelastung ist das Schutt-aus-holzurtick-Verfa sren kosten-günstiger bei Anteilseignern mit kleinen und mittleren Einkommen. Insofern ist bei diesem Verfahren die einkommensmäßige Zusammensetzung der Anteilseigner zu berücksichtigen. zum Schutt-aus-hol-zurück-Verfahren vgl. u.a. L. Perridon u. M. Steiner. IFinanzwirtschafti. 1999, S. 507 ff. Diese Form der Kapitalaufbringung wird weniger aus finanzierungstheoretischen Motiven diskutiert.

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  151. Der Aufsichtsrat wird häufig selbst als Anreizsystem aufgefaßt, vgl. K. Gedenk u. S. Albers, (Innovati onsanreizel, 1992, S. 510.

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  152. Dies hat zur Folge. daß ein Aktionär. der die Mehrheit in der Hauptversammlung hat, letztlich über alle Aufsichtsratsposten der Anteilseigner entscheiden kann. In öffentlichen Unternehmen wird die Qualifikation der Aufsichtsräte als verbesserungswürdig angesehen, vor allein dann, wenn Aufsichtsräte nach Parteiproporzgesichtspunkten besetzt werden, vgl. R.C. Thti mnel, [Aufsichtsräte], 1999, S. 1891–1893. Dieses ist durchaus typisch für Gesellschaften, die von einem (Groß-)Aktionär beherrscht werden, vgl. E. Gutenberg, IFunktionswandell, 1970, S. 4 f. In Publikumsaktiengesellschaften sind zwar die Geschäftsführungsfunktion einerseits und Kontroll-bzw. Beratungsfunktionen andererseits stärker getrennt, vgl. E. Gemm,]Aufsichtsratstypen], 1991, S. 723. Dennoch wird in der Literatur immer wieder betont, daß in Publikumsaktiengesellschaften der Aufsichtsrat nicht die Interessen der Anteilseigner vertritt, sondern mit dem Management eine „Interessenkoalition“ bildet, vgl. u.a. H. Klaus, IGesellschafterfremdfinanzierungl, 1994, S. 102 ff u S. 150. Aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter besteht der Aufsichtsrat in kommunalen Aktiengesellschaften i.d.R. zu zwei Drittel aus Vertretern der kommunaler Mehrheitsgesellschafterin und des weiteren zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Die Arbeiwchmerinteressen ins Aufsichtsrat bleiben in dieser Analyse unberücksichtigt. Dies erscheint aufgrund der Dominanz der kommunalen Anteilseignervertreter gerechtfertigt.

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  153. F. Kübler,]Gesellschaftsrecht], 1998, S. 190.

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  154. weitere Mitglieder werden von den Arbeitnehmern nach dein Betriebsverfassungsgesetz gewählt.

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  155. Allerdings ist dieses Verhalten als Entgegenkommen an die nicht-kommunalen Anteilseigner stark zu relativieren, da die Auswahl eines dieser beiden Aufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag der Stadt Mannheim erfolgt. Die Auswahl des zweiten Aufsichtsratsmitglieds erfolgt auf Vorschlag durch die jeweiligen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der MVV-Holding GmbH, allerdings im Einvernehmen mit der Stadt Mannheim, vgl. Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt der MVV Energie AG, Mannheim, v. 01.03.1999, S. 24 ff.

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  156. Selbst dann ist aufgrund der fehlenden „Nähe“ zu dem kommunalen Unternehmen die gewünschte Einflultnahme nur schwer möglich. Bspw. finden Aufsichtsratssitzungen in der Praxis nur selten statt: Nach einer Studie treffen Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften nur etwa viennal jährlich zusammen, vgl. K. Bleicher, [Wandelf, 1987, S. 41.

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  157. Agency-theoretisch sind Output-orientierte Anreizsysteme notwendig, wenn der diskretionäre Handlungs spielraum für die Mehrheitsgesellschafterin - wie in kommunal beherrschten Versorgungsunternehmen - kaum eingeschränkt ist.

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  158. Da der Vorstand lediglich als Ausführungsorgan der kommunalen Mehrheitsgesellschafterin fungiert, ist es agency-theoretisch nicht ausreichend, lediglich den Vorstand an die Interessen der nicht-kommunalen Anteilseigner zu binden. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates als „Schlüsselorgan“ der Gesellschaft müssen ebenfalls finanzielle Anreize gegeben werden, um die Interessen der nicht-kommunalen Anteilseigner zu berücksichtigen. Im folgenden Abschnitt ist daher unter dem kommunalen Management sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat des kommunalen Unternehmens zu subsumieren.

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  159. Der erzielte Untemelunensgewinn als Grundlage einer variablen Vergütung ist nur ein kurzfristiges Er folgsmals und birgt insofern die Gefahr falscher Anreizwirkungen in sich, vgl. u.a. K. Gedenk, [Steuerung], 1998, S. 27.

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  160. Vgl. W. Busse von Colbe, [Sicht], 1997, S. 288.

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  161. Vgl. Ch.-M. Ridder-Aab, [Eigentumsrechte], 1980, S. 92.

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  162. Der Ansatz geht erstmals umfassend auf A. Rappaport zurück, vgl. A. Rappaport, [Shareholder Value]

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  163. In Deutschland wurde der Shareholder Value-Gedanke von W. Ballwieser in die Wissenschaft eingeführt, vgl. W. Ballwieser, [Shareholder Value-Ansatz]. 1994, S. 1377 ff. Anschließend haben diverse Unternehmensberatungen diesen Gedanken aufgefaßt und versucht, den Shareholder Value-Ansatz in die unternehmerische Praxis umzusetzen, vgl. Sammelrezension zum Shareholder Value von D. Hachmeister, (Shareholder Value]. 1997, S. 824. 1098 In 1996 war der Begriff des Shareholder Value in Deutschland das Modewort auf den Hauptversammlun gen, vgl. H.-D. Kuller, [Gewerkschaftssicht], 1997, S. 517 bzw. O. Mülbert, [Sicht], 1997, S. 129. Allerdings gibt es vermehrt Stimmen in der Literatur, die dein Shareholder Value-Konzept wissenschaftlich nichts anderes abgewinnen als der in der Betriebswirtschaftslehre dominierenden Bedeutung der langfristigen Gewinnmaximierung als Zielfunktion in rein-privaten Unternehmungen, vgl. u.a. H. Simon, [Zweite Anlauf], 1996, S. 164 ff. bzw. F. Wagner, [Konflikt], 1997, S. 491 f. Zwingende Unterschiede zwischen dem Shareholder Value-Konzept und gewinnmaximierenden Zielgrößen werden im Rahmen dieses Abschnittes aufgezeigt.

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  164. Vgl. U. Backes-Gellner u. K. Pull, [Betriebliche Sozialpolitik], 1999, S. 52. Eine solche Zielorientierung setzt informationseffiziente Kapitalmärkte voraus, so daß der Unternehmenswert korrekt in den Aktienkursen reflektiert wird. Aus empirischen Studien ergibt sich jedoch, daß der Kapitalmarkt in Deutschland lediglich im mittelstrengen Sinne informationseffizient ist, d.h., daß sich nur allgemein verfügbare Informationen zu jedem Zeitpunkt in den Marktpreisen widerspiegeln. Insofern kann davon ausgegangen werden, daß der Vorstand eines börsennotierten Unternehmens im Gegensatz zu den Anteilseignern über einen Informationsvorsprung verfügt und diesen zu seinen Gunsten auch nutzen kann. vgl. M. Wosnitza. [Unterinvestitionsproblem], 1991, S. 30 f. Bei unvollkommenen und unvollständigen Kapitalmärkten sind deutliche Abweichungen zwischen einem anhand eines Bewertungsverfahren ermittelten Unternehmenswert und dein Börsenkurs zu erwarten. Dann entscheidet über die Vorteile für die Anteilseigner nicht der Investitionszahlungsstrom innerhalb der Unternelunensplanung, sondern der Zahlungsstrom, der sich unmittelbar an den individuellen Marktwert des Aktienpaketes knüpft. Zudem wird unterstellt, daß für alle Marktteilnehmer die Zielgröße der Marktwertmaximiemng gilt. Insofern finden die Vennögensinteressen des einzelnen Aktionärs Berücksichtigung mit der typisierenden Annahme, daß das Ziel der Untemehmenswertsteigerung durch das Unternehmen den übereinstimmenden Vermögensinteressen aller Aktionäre entspricht.

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  165. Bei den durchschnittlichen Kapitalkosten handelt es sich um einen gewichteten Durchsclunttskostensatz aus Fremd-und Eigenkapital, vgl. W. Bernhardt u. P. Witt, [Stock Options], 1997, S. 87. Dabei sind die Gewichtungsfaktoren die jeweiligen Marktwerte von Fremd-und Eigenkapital. Die Fremdkapitalkosten werden zu marktüblichen Konditionen (Return von festverzinslichen Wertpapieren) festgelegt und die Eigenkapitalkosten entsprechen den Opportunitätskosten eines durchschnittlichen Anteilseigners und setzen sich zusammen aus einem risikofreien Zinssatz und einer Risikoprämie, die von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein kann, vgl. R. Bühner, [Shareholder Value], 1993, S. 754. Zur Problematiker Festlegung des „richtigen“ Kapitalkosten vgl. Arbeitskreis „Finanzierung” der Schmalenbach-Gesellschaft - Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., [Wertorientierte Untemehmenssteuerung], 1996, S. 543 if

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  166. Vgl. A. Rappaport, [Shareholder Value], 1999. Auf die Details der verschiedenen Varianten muß an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden. Entscheidend für die Untersuchung ist vielmehr die Feststellung. daß die Auseinandersetzung um das Shareholder Value-Prinzip nicht auf der Diskussionsebene dieser Varianten zu lokalisieren ist. Eine kritische Hinterfragsmg von Neuartigkeit, Vorteilen und Gültigkeit der jeweiligen Variante stellt für sich genommen einen ganz selbstverständlichen Vorgang dar. Argumente für einen heftigen Streit um die „richtige’ Shareholder Value-Variante sind daher an anderer Stelle zu finden. Sie liegen, wie auch im folgenden Abschnitt deutlich wird, auch in der untemehmenspolitischen Dimension, vgl. auch P. Lorson, [Shareholder Value-Ansätze], 1999, S. 1332 ff.

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  167. Shareholder Value darf somit nicht als ein Ziel an kurzfristigen Kurssteigerungen interessierter Investoren mißverstanden werden, vgl. Sammelrezension zum Shareholder Value von D. Hachmeister, [Shareholder Value], 1997. S. 826.

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  168. Die Erwartungen stehen naturgemäß unter extremer Unsicherheit. Insofern wird die Börse an verschiedenen Stellen in der Literatur „als eine Wettanstalt auf den wahren Wert des Unternehmen“ bezeichnet; statt vieler vgl. T. Siegen, [Lenkungsinstrument l, 1995, S. 593.

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  169. Zudem steht ein buchhalterischer Ansatz der Sichtweise der Aktionäre auf dem Kapitalmarkt entgegen. Erfolgsmaßstab für die Aktionäre ist die Aktienrendite, die sich aus Kurssteigerungen und Dividenden zusammensetzt.

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  170. Diese Risikoprämie für ihr Eigenkapital fordern die Aktionäre als Entschädigung für das Totalverlustrisiko ihres Einsatzes, vgl. T. Siegert, [Lenkungsinstrument], 1995, S. 582.

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  171. Gewinne niedriger sind als die bei einer risikoadäquaten Anlage der Investitionssumme am Kapitalmarkt.

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  172. Die mit der Shareholder Value-orientierten Unternehmensführung verbundene untemehmenswertorien tiene Entlohnung des Vorstands soll der Überwindung von Principal-Agent-Konflikten dienen, vgl. A. Rappaport, [Shareholder Value], 1999, S. 3.

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  173. Insofern bietet der Principal-Agent-Ansatz eine theoretische Basis des Shareholder Value-Konzeptes, vgl. dazu auch die späteren Ausführungen.

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  174. Zur Kritik am Shareholder Value-Ansatz vgl. R. Bühner u. A. Tuschke, [Kritik], 1997, S. 499 ff. nn Insofern handelt es sich um einen Sammelbegriff, der sowohl quantitative wie auch qualitative Zielvor stellungen der Anspruchsgruppen umfaßt, vgl. W. Ballwieser, [Shareholder Value-Ansatz], 1994, S. 1389.

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  175. Vgl. G. Zimmermann u. Th. Jöhnk, [Zielkonzeption], 1998. S. 278 f. Beide Konzepte markieren bei star R. Butmer u. A. Tuschke, [Kritik], 1997, S. 500 ff.

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  176. Die Vertreter der Gewerkschaften sehen in dem Konzept des Shareholder Value einen neuen,,Kampfbeginn“, vgl. A. v. Werder, [Richtschnur], 1998, S.70.

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  177. Dabei stellt nach A. Rappaport ausschließlich die dynamische Investitionsrechnung die konzeptionelle Basis für den Shareholder Value-Ansatz dar. Die betriebswirtschaftliche Konzeption entbehrt jeglicher normativen Prägung, vgl. A. Rappaport, Shareholder Value], 1986.

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  178. % der Befragten verwendeten es zumindest als primären Maßstab bei der Beurteilung von Investitionsentscheidungen: zitiert in einem Aufsatz von K1. Spremann, [Flexibilität], 1995, S. 220.

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  179. Von insg. 75 angeschriebenen deutschen großen Konzernen erklärten sich 42 Konzerne zu persönlichen Gesprächen bereit. Die Konzernauswahl erfolgte anhand folgender Kriterien: Notierung im Dax 100, ausschließlich Mutterunternehmen und Umsatz größer als 1 Mrd. DM, vgl. B. Pellens, C. Rockholtz u. M. Stienemamm. [Konzemcontrolling], 1997, S. 1933.

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  180. Diese Zahlen sind allerdings gegenüber der Studie von Rappaport dahingehend zu relativieren, daß bei der zitierten empirischen Untersuchung ausschließlich große Konzerne und börsennotierte Unternehmen berücksichtigt wurden.

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  181. Konzeptionelle Schwierigkeiten bestehen in den (börsennotierten) Unternehmen allerdings noch in der praktischen Umsetzung des Shareholder Value-Konzepts.

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  182. Vgl. auch R. Bühmer u. A. Tuschke, [Kritik], 1997, S. 501 bzw. R. Bühner, [Globalisierung], 1996, S. 15. Vgl. auch A. v. Werder, [Richtschnur], 1998, S. 71 ff. Welche Ausmaße das „Zeitalter“ der Internalisierung des Shareholder Value-Konzeptes auf die Unternehmensführung in der Privatwirtschaft erreicht hat und inwieweit diesem Konzept die Vorstände im Rahmen ihrer Investor Relations-Maßnahmen Rechnung zu tragen haben, schildert aufschlußreich am Beispiel eines Analystentreffens mit amerikanischen Fondsmanagern ein Zeitungsgespräch mit dem Finanzvorstand eines deutschen Pharmakonzems (Schering AG): Um einen authentischen Eindruck zu vermitteln, wird ein längerer Ausschnitt im Wortlaut wiedergegeben: „Fidelity Investments, Boston, USA. Eines der größten Geldhäuser der Welt. Die Anzeigetafel im Warteraum zeigt straff organisierte Tennine: Zehn Uhr Schering, elf Uhr Karstadt, zwölf Uhr BASF. Wie die Schuljungen warten die Finanzvorstände der mächtigen deutschen Konzerne, bis sie an die Reihe kommen. In der Analysten-Abteilung beginnt eine Stunde peinlicher Inquisition. Die jungen Anlageexperten, oft keine 30 Jahre alt, kennen keinen Respekt vor den Konzernlenkern, sie kennen nur Kapitalrenditen: „Ihr Unternehmensbereich xy bringt nur 6%. Warum haben Sie den nicht längst abgestoßen?” Genau eine Stunde dauert das scharfe Kreuzverhör, dann ist der Finanzvorstand gnädig entlassen. Er ist noch nicht ganz bei der Tür, schon wendet sich der Analyst zum Investmentbanker in der Ecke und diskutiert seine Entscheidung: „Na gut, kaufen wir heute für… 30 Mill. Dollar Schering-Aktien“. „Da wird man durch die Mühle gedreht”, erzählt Schering-Finanzvorstand Klaus Pohle. Seit 17 Jahren ist Klaus Pohle Vorstandsmitglied des Berliner Pharmakonzerns. Er weiß, daß die unangenehme Road-Show bei den mächtigen amerikanischen Investmenthäusem zu den unabdingbaren Pflichten seines Jobs zählt. „Sie müssen sich überlegen, da gibt es Teams, die legen jeden Tag fünf oder sechs Mrd. Dollar an“. In der Entscheidung eines Augenblicks kann der Investmentriese seine Schering-Anteile verdreifachen — oder alle verkaufen. „Da können Sie in Deutschland hundertmal Regeln über den Aufsichtsrat und wer weiß was noch alles haben — das ist nichts gegen den Druck, den Sie von diesen Leute kriegen”, sagt Pohle. Weltweit gibt es 24 Bank-Analysten. die die Berliner Schering AG ständig beobachten, Berichte schreiben, Anlageempfehlungen geben. Pohle kennt sie alle mit Vornamen. Sechs bis acht sind High-Professionals, „brillante Leute, die mein Unternehmen fast besser kennen als ich selber. Ob der Kurs der Schering-Aktie steigt oder fällt, hängt im wesentlichen von ihrer Entscheidung ab“, D. Wetzel, [Abwehrstrategie], 1997, S. 24. Mit gleicher Ausrichtung auch die Titel-Geschichte von A. Balzer u. A. Nölting, [Macht], 1997, S. 72–89 sowie B. Fehr, [Shareholder Value], 1997, S. B 10. Zur Bedeutung und des Einflusses von Analysten auf die Umsetzung des Shareholder Value-Konzeptes in börsennotierten Unternehmen vgl. Auch

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  183. Vgl. F. Sclmeyer, lBesonderheitenl, 1997, S. 230. Die börsennotierten Aktiengesellschaften Bewag AG, VEW AG und HEW AG, an denen kommunale Gebietskörperschaften Minderheitsbeteiligungen besitzen, gehörten im Zeitraum von Dezember 1990 bis Dezember 1995 - gemessen am Total Return (Kursgewinn plus Dividenden-und Bezugsrechtzahlungen) - zu den fünf sich am besten entwickelten Unternehmen unter den 40 größten deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften, vgl. K. Baden, [Wohl], 1996, S. 146–157.

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  184. Dabei kann es sich aber in Einzelfällen auch um Synergieeffekte handeln. Solche Zusammenhänge erfordern in Einzelfällen eine sehr differenzierte Entscheidung.

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  185. Zwar ist einerseits das neue EnWG als Folge des eingetretenen Wettbewerbs in der Strom-und Gasversorgung durch einen Abbau von Staatsaufsicht wie bspw. den Wegfall der sog. Investitionskontrolle des § 4 EnWG 1935 geprägt, andererseits ist jedoch auf solche Instrumente wie den Genehmigungsvorbehalt bei der Aufnahme der Energieversorgung (§ 3 EnWG), die Allgemeine Anschluß-und Versorgungspflicht gegenüber Letztverbrauchern (§ 10 EnWG) sowie auf Bestimmungen über allgemeine Tarife für Elektrizitätsversorgungsuntemehmen und allgemeine Versorgungsbedingungen (§ I I EnWG) nicht verzichtet worden. Des weiteren bilden sich bspw. in der öffentlichen Wasserversorgung die Preise infolge des fehlenden Wettbewerbs (Gebietsmonopol) nicht frei am Markt. Die Wasserversorgungsunternehmen sind — im Ge gensatz zu privatwirtschaftlich geleiteten Unternehmen - gehalten, im Interesse der Allgemeinheit gemäߧ 5 der Verordnung PR Nr. 30/53 einen kostendeckenden Preis (mit angemessenem Gewinnanteil für Erweiterungs-und Rationalisierungsinvestitionen) in ihren Wasscrprcisberechnungen zugrunde zulegen. Diese Selbstkostenpreise stellen Höchstpreise im preisrechtlichen Sinne dar, die zwar unterschritten, aber nicht überschritten werden dürfen, Zudem unterliegen die Wasserpreise in Deutschland einer kommunalen Preisaufsicht (bei gemischt-wirtschaftlichen Wasserversorgungsunternelunen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft unterliegt die Preisfindung und —kontrolle einem paritätisch - aus Kommunalaktionären und Gemeindevertretern - besetzten Schiedsgericht), vgl. R. Hamann u. M. Bohlsen, IPreismechanismusl, 1992, S. 420 f, u. S. 426 f.

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  186. Vgl. die Ausführungen in Abschnitt 5.4.1.

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  187. Wie sich die kommunalen Versorgungsunternehmen existenziell durch das neue EnWG im Wettbewerb mit den großen Versorgungsunternehmen benachteiligt fühlen. erklärt die im Mai 1999 von dreizehn großen deutschen Städten eingereichte Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Neuregelungen des EnWG beim Bundesverfassungsgericht. Damit versuchen die Kommunen, eine Reform des neuen EnWG zu ihren Gunsten zu erzwingen, vgl. o. V., lEnergiewirtschaftsgesetzl, 1999, S. 17.

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  188. Dabei beinhaltet der gesetzliche Versorgungsauftrag sowohl eine Versorgung wirtschaftlich schwacher Bevölkerungskreise als auch eine Versorgung in unrentablen Randgebieten.

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  189. U.a. wird bei Unternehmen in der Privatwirtschaft das Leistungsprogramm schnellstmöglich verändert, wenn damit mittel-bis langfristig eine Gewinnerzielung nicht mehr ermöglicht wird. Bei den kommunalen Versorgungsunternehmen ist hingegen die gesetzlich verbindliche Versorgungspflicht ein ebenso eigenständiges Ziel wie das Gewinnstreben: Die Versorgungsunternehmen sollen sowohl einen Gewinn erwirtschaften als auch Versorgungsleistungen erbringen, die ihrem öffentlichen Auftrag gerecht werden. Mit der rechtlichen Verselbständigung der Gesellschaft geht allerdings die Gefahr einher, daß sich die Gesellschaft zunehmend von diesen Zielvorstellungen der Trägergesellschaft als dominierende Anteilseignerin entfernt, vgl. F. Engellandt, lEinflußnalunel, 1995, S. 38 ff u. 52 ff.

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  190. Empirische Ergebnisse — insbesondere in bezug auf die Ertragslage — lassen darauf schließen. daß die bedarfswirtschaftlich ausformulierten Gcsetzesnonuen den Versorgungsunternehmen einen erheblichen Spielraum für die Verfolgung sonstiger Interessen lassen. Zudem beinhalten derartige wenig konkret ausformulierte Gesetzesnormen einen hohen ökonomischen Interpretionsspielraum.

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  191. Vgl. auch R. Hartung, [Chance], 1999, S. 110 ff. In der Versorgungsbranche gibt es keine rein-privaten Vergleichsunternehmen, an denen sich die gemischt-wirtschaftlichen kommunalen Versorgungsunternehmen messen lassen können, vgl. F. Schneyer, IBesonderheiten], 1997, S. 130.

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  192. Problematisch kann die Implementierung des Shareholder Value-Konzepts in ausschließlich defizitär arbeitenden kommunalen Unternehmen sein.

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  193. Bspw. könnte von Seiten des kommunalen Managements angestrebt werden, überteuerte kommunale Investitionsmaßnahmen aus Prestigegründen zu realisieren.

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  194. Festgestellte Effizienzunterschiede können den „Preis“ liefern, der far andersartige Zielprioritäten zu entrichten ist.

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  195. Allerdings ist zur Berechnung des Unternehmenswertes in kommunalen Unternehmen die Höhe der Ka pitalkosten entsprechend zu korrigieren. Hinweise zur Berechnung der Höhe der Eigenkapitalkosten bei öffentlichen Unternehmen geben G. Zimmermann u. Th.]öhnk, [Eigenkapitalkosten], 1999, S. 27 f. 1134 Vgl. H. Mahlenkamp, [Analyse], 1999, S. 103.

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  196. Risikomindernd für eine Anlage in Aktien des kommunalen Unternehmens ist, daß das Unternehmen aufgrund der Beteiligung der kommunalen Mehrheitsgesellschafterin praktisch nicht dem Insolvenzrisiko ausgesetzt ist, vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt 2.2.4.2.

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  197. Problematisch kann die,.Steigerung des Shareholder Value“ als Management-Anreizsystem in aus schließlich defizitär arbeitenden (kommunalen) Unternehmen sein.

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  198. Diese Annahme ist insofern realistisch, da in kommunalen gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen Ma nagementpositionen häufig von Beamten besetzt sind, die im Beschäftigungsverhältnis mit der öffentlichen Verwaltung bisher keine Erfahrungen mit variablen Entlohnungssystemen hatten, da ihren Gehaltsstrukturen durch tarifliche und gesetzliche Vorgaben engen Grenzen gesetzt waren. Beamte könnten sehr zurückhaltend auf ergebnisverknüpfte Anreizsysteme reagieren.

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  199. Die unternehmenspolitische Dimension beinhaltet einen Ausgleich in der Gewichtung unterschiedlicher Interessen im Zielsystem einer Unternehmung, vgl. A. v. Werder, [Richtschnur], 1998, S. 74.

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  200. Der Fokus des Shareholder Value-Ansatzes ist weniger auf die Rivalität zwischen den einzelnen Anspruchsgruppen des Unternehmens zu richten, sondern primär auf die Frage, wie eine bestehende Institution zu steuern ist (Umstellung von einer gewinn-zu einer wertorientierten Unternehmenssteuerung).

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  201. Rappaport hat diesbezüglich darauf hingewiesen, daß die von Run vertretene Maxime für das Management, den Untemelunenswert im Interesse der Anteilseigner durch Erzielung von Zahlungsüberschüssen für sie zu steigern, nur zu realisieren ist, wenn es der Unternehmensleitung gelingt, die Loyalität auch der anderen Anspruchs-und Interessengruppen zu gewinnen. Dies sei aber lediglich eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung des Shareholder Value-Konzeptes, kein eigenständiges Ziel, vgl. A. Rappaport, [Shareholder Value], 1999.

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  202. Kritisch hierzu A. v. Werder, [Riclrtschnurl, 1998, S. 75.

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  203. Permanente Infragestellungen der Arbeitsplatzsicherheit werden nicht die Motivation und die Wertschöpfung der Mitarbeiter fördern.

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  204. Falls einige Geschäftsfelder bereits deutliche Risikoprämien erzielen, sind Strategien zur weiteren Steigerung des Shareholder Value in diesen Geschäftsfeldern, die mit einem Arbeitsplatzabbau einhergehen würden, problematisch und bedürfen einer sorgfältigen Analyse.

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  205. Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrates der Mannheimer MVV Energie AG erhielten vor dem Going Public keine Aktien bzw. Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft. Dies ist agency-theoretisch dahingehend zu deuten, daß die Stadt Mannheim als Mehrheitsaktionärin weiterhin beabsichtigt, kommunalpolitische Ziele mit dem Unternehmen zu verfolgen. Dies spiegelt auch die enttäuschende Entwicklung des Aktienkurses der MVV Energie AG seit der Börseneinführung wider. Der Kapitalmarkt bewertet insofern den kommunalpolitischen Einfluß trotz Bekanntgabe positiver Geschäftsaussichten negativ. Allerdings wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31.12.2003 ein Managementbeteiligungsprogramm einzuführen. Inwiefern eine mögliche Einführung Auswirkungen auf den Unternehmenswert hat, darüber kann derzeit nur spekuliert werden. Aus der Sicht der nicht-kommunalen Anteilseigner wäre eine solche Einführung sehr zu begrüßen, um das kommunale Management zu einer Shareholder Value-orientierten Untemehmensführung zu bewegen, vgl. Verkaufsprospekt/ Börsenzulassungsprospekt der MVV Energie AG, Mannheim, v. 01.03.1999, S. I1 u. S. 24 f.

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  206. Vgl. auch die Ausführungen bei Ch. Müller, hnformationsgehaltl, 1995, S. 68 f.

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  207. In einer Umfrage zur Bedeutung unterschiedlicher Motive - durchgeführt in Unternehmen mit einem Mehrheitsgesellschafter - ergab sich, daß nicht-finanzielle Motive von Vorständen als entscheidend bezeichnet wurden. Die größte Bedeutung wurden den Motiven Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit beigemessen, vgl. K. Gedenk, lSteuerungl, 1998, S. 26.

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  208. Hier ist vor allem die öffentliche Anerkennung in der Gesellschaft zu nennen.

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  209. Falls die kommunale Anteilseignerin die Interessen der nicht-kommunalen Anteilseigner in keiner Weise nach dem erfolgten Going Public berücksichtigen würde, müßte der Wert der Unternehmensanteile gegen „Null“ tendieren. Diese Kursentwicklung ist aber am Kapitalmarkt nicht zu beobachten.

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  210. Häufig sind dies ehemalige Beamte der öffentlichen Verwaltung.

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  211. Vgl. auch V. Breid, IAussagefähigkcitl, 1995. S. 826.

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  212. Vgl. W.-D. Trucksaess, [Effizienzl, 1983, S. 199 ff. Nach dieser Hypothese sind Manager erfolgreicher, wenn sie vom Aufsichtsrat weniger intensiv überwacht werden, vgl. Ebenda S. 105 ff. Dies ist insbesondere für die nicht-kommunalen Anteilseigner wichtig, da das Management in kommunalen Unternehmen nicht bei ihren Entscheidungen von der kommunalen Mehrheitsgesellschafterin abhängig sind.

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  213. Vgl. St. Reinholz, [Beteiligungsgesellschaften], 1997, S. 21.

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  214. Vgl. K.M. Eisenhardt. [Theory], 1989. S. 61.

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  215. Die Hypothese eines negativen Zusammenhangs ist in den USA in ersten Ansätzen empirisch bestätigt worden. vgl. u.a. E.J. Zajac u. J.D. Westphal, [Costs], 1994, S. 121 ff. Erhebungen in deutschen Unternehmen haben jedoch einen komplementären Zusammenhang ergeben, vgl. K. Gedenk, [Steuerung], 1998. S. 30.

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Kröger, C.W. (2001). Besondere Verhaltensrisiken und Anreizstrukturen in teilprivatisierten kommunal beherrschten börsennotierten Versorgungsunternehmen. In: Kommunale Sonderfinanzierungsformen. DUV Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08070-1_6

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