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Finanzierungsmöglichkeiten kommunaler Unternehmen durch Teilprivatisierung — insbesondere die Heranführung von kommunalen Unternehmen an die Börse

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Kommunale Sonderfinanzierungsformen

Part of the book series: DUV Wirtschaftswissenschaft ((DUVWW))

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Zusammenfassung

Am 29.04.1998 — im Zuge der europaweiten Öffnung der Elektrizitätswirtschaft700 — ist in Deutschland das „Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG)“ in Kraft getreten701, mit dem das seit 1935 geltende EnWG abgelöst wurde702. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Schaffung von Wettbewerb, Strom und Gas günstiger anzubieten703. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Betreiber von Elektrizitätswerken (u.a. kommunale Stadtwerke) verpflichtet, ihre Versorgungsnetze für andere Anbieter zu öffnen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 EnWG). In diesem Wirtschaftsbereich sind hiernach sowohl Demarkationsverträge als auch Konzessionsverträge mit Ausschließlichkeitsbindung für Versorgungsgebiete nicht mehr zulässig. Vor Einführung des EnWG waren in Deutschland die Versorgungsgebiete der Energieversorgungsunternehmen durch Konzessions- und Demarkationsverträge, die mit den Städten und Gemeinden abgeschlossen wurden, rechtlich abgesichert704. Konzessionsverträge sicherten den einzelnen (lokalen) Energieversorgungsunternehmen die alleinigen Lieferrechte an Endabnehmer im jeweiligen Konzessionsgebiet einer Gebietskörperschaft zu. Zudem gestattete die Kommune dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen die Benutzung aller in ihrem Eigentum oder ihrer Verfügungsmacht stehenden öffentlichen Wege zum Zwecke der Verlegung von Leitungsnetzen. Für diese Nutzungsrechte mußte das Energieversorgungsunternehmen i.d.R. der Gebietskörperschaft eine sog. Konzessionsabgabe zahlen. Des weiteren wurde in Ausschließlichkeitsklauseln festgelegt, daß die Kommune keine entsprechenden Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Kommunalversorgers an andere Energieversorgungsunternehmen vergeben durfte705. In Demarkationsverträgen verpflichteten sich die kommunalen Versorgungsunternehmen untereinander, keine Versorgungstätigkeiten auf dem Gebiet des anderen durchzuführen706. Insofern erhielten die Energieversorgungsunternehmen rechtlich geschützte und geschlossene Versorgungsgebiete (Gebietsmonopol). In diesen Versorgungsgebieten war das betreffende Versorgungsunternehmen alleiniger Anbieter und im Bereich der Sondervertragskunden und der Tarifkunden keinem oder nur geringem Wettbewerb ausgesetzt. Die Sicherung einer flächendeckenden, sicheren, preisgünstigen und umweltschonenden Versorgung (öffentlicher Auftrag der Energieversorgungsunternehmen) erfolgte insofern durch gesetzliche Regulierung. Die Gebietsmonopole im Versorgungsbereich wurden fast ausschließlich von Unternehmen bewirtschaftet, die im Eigentum der Kommunen standen oder an denen die Kommunen beteiligt waren (bspw. Stadtwerke GmbH). Durch die Beteiligung an den Unternehmen hatten die Kommunen die Möglichkeit, Einfluß auf die Unternehmensführung zu nehmen und die Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu kontrollieren.

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Literatur

  1. In 1997 trat nach mehrjähriger Debatte die EU-Stromrichtlinie in Kraft. Die Richtlinie definiert – dem Subsidiaritätsprinzip zufolge - lediglich einen Rahmen, der den Mitgliedsstaaten bei der Ausgestaltung des Wettbewerbs Spielräume läßt. Zu den Inhalten und Wahlmöglichkeiten der EU-Stromrichtlinie, vgl. M. Meyer-Renschhausen u. M. Siding, [Liberalisierung], 1999, S. 118.

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  2. Siehe hierzu M. Moraing, [Gemeindewirtschaftsrecht], 1998, S. 223. Das neue EnWG beinhaltet eine generelle Marktöffnung, vgl. M. Meyer-Renschhausen u. M. Sieling, [Liberalisierung], 1999, S. 122.

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  3. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat dabei die EU-Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt in das deutsche Recht umgesetzt; dabei ist er sogar über die darin enthaltenen Mindestanforderungen hinausgegangen, vgl. W. Möschel, [Strompreis], 1999, S. 5.

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  4. Dies gilt vor allem für den Strommarkt, der bis Mitte der 80er-Jahre in allen EU-Mitgliedsstaaten durch geschlossene Versorgungsgebiete gekennzeichnet war.

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  5. Vgl. G. Zimmermann, [Preisaufsicht], 1989, S. 499.

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  6. In Anlehnung an P. Munch, [Versorgungsunternehmen], 1986, S. 109 ff.

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  7. Vgl. F. Zimmermann, [Energierechtsreform], 1999, S. 49 f.

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  8. Hier sind die Aufhebung des Gebietsschutzes und der Monopolversorgung zu nennen.

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  9. Bspw. ist hier die beabsichtigte Fusion von Veba AG und Viag AG zum größten nationalen Energieversorger zu nennen, vgl. E. Schneider u. H.-J. Schürmann, [Veba und Viag], 1999, S. 25.

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  10. Bspw. hat die Einführung des Wettbewerbs in Skandinavien zu einer viel dynamischeren Entwicklung geführt als ursprünglich erwartet, vgl. o.V. [Schweden-Rat], 1998, S. 10.

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  11. Vgl. W. v. Petersdorff, [Westentaschenformat], 1999, S. 20. Der Vorstandsvorsitzende der Stadtwerke Hannover prognostiziert sogar, daß am Ende des Liberalisierungsprozesses nur 10 bis 50 kommunale Unternehmen übrigbleiben. In der Zwischenzeit haben sich diese Prognosen allerdings stark relativiert. Vertreter von 60 norddeutschen Stadtwerken zeigten sich auf einer Tagung in Bremen (Sept. 1999) überzeugt, daß zumindest die kommunalen Stadtwerke ohne nennenswerte Eigenerzeugung (Verteilerunternehmen) keine negativen Auswirkungen durch das geänderte Wettbewerbsumfeld (Preiswettbewerb etc.) zu fürchten hätten, vgl. o.V., [Situation], 1999, S. 23 bzw. auch H.J. Ahrens, [Gewinner], 1999, S. 29. Ähnlicher Auffassung H.J. Schürmann, I Verdrängungswettbewerb], 1999, S. B 13.

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  12. Vgl. H. Brocke, I Stadtwerke], 1998, S. 22.

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  13. Vgl. auch F. Zimmermann, [Energierechtsreform], 1999, S. 51.

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  14. Vgl. K. Bösl, [Hohe Börsenreife], 1996, S. 183.

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  15. Nach der Börseneinführung ist an der gemischt-wirtschaftlichen MVV Energie AG die MVV-Holding GmbH zu 72,82% (der Rest im Streubesitz) beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der MVV-Holding GmbH ist die Stadt Mannheim. Insofern handelt es sich um eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Stadt Mannheim. Unabhängig davon, ob in unmittelbarer oder mittelbarer gesellschaftsrechtlicher Mehrheitsbeteiligung, wird bei den hier zu behandelnden gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen mit der Kommune als Gesellschafterin von der kommunalen Mehrheitsgesellschafterin gesprochen.

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  16. Vgl. o.V., [kommunale Stromverteiler], 1999, S. 18 bzw. o.V., [Erfolgskurs], 1999, S. 23.

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  17. Vgl. o.V., [Stadtwerke Mannheim], 1998, S. 24.

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  18. Vgl. H. Klinger, [Kooperationen], 2000, S. B 1 bzw. E. Schneider u. H.J. Schürmann, [Stadtwerke], 2000, S. 16. Ein Vorstandsmitglied der Stadtwerke Düsseldorf AG, Dieter Oesterwind, sieht nur in der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (bestehend aus sämtlichen Stadtwerken Deutschlands) eine Möglichkeit, um sich im Wettbewerb mit den großen Energieversorgungsunternehmen behaupten zu können, vgl. D. Oesterwind, [Stadtwerke], 2000, S. B 6.

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  19. U.a. haben in Schleswig-Holstein 17 Stadt-und Gemeindewerke die Schleswig-Holsteinische Energie einkaufsgesellschaft mbH gegründet, vgl. B. Steinhauer, INordenl, 1998, S. 13.

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  20. Vgl. dazu M. Meyer-Renschhausen u. M. Sidling, [Liberalisierung], 1999, S. 128 f.

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  21. Die Investmentbank Dresdner Kleinwort Benson (Konsorlialführerin beim Going Public der MVV Energie AG, Mannheim) hatte auf der Basis von strategischen Beteiligungstransaktionen in der jüngeren Vergangenheit eine Wertspanne von 1,4 bis 1,9 Mrd. DM für 100% der Anteile an der MVV Energie AG ermittelt, vgl. Auszug aus gutachterlicher Stellungnahme zu den Grundlagen für eine Entscheidung über eine mögliche (Teil-)Privatisierung der Ver-und Entsorgungssparte der MVV Energie AG. Mannheim, 1998, S. 9. Im Vergleich dazu nahm die MVV Energie AG rund 400 Mio. DM aus der ca. 27%-igen Teilprivatisierung der Anteile (dies entspricht einem Gesamtwert von rund 1,4 Mrd. DM für 100% der Anteile) durch Kapitalerhöhung aus dein Börsengang ein. vgl. o.V. IPlazierungspreisl. 1999, S. 26.

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  22. Bedeutsame Erscheinungsformen von Kapitalbeteiligungsgesellschaften sind: a) Kapitalanlagegesell schaften i.S. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung v. 09.09.1998 (KAGG): b) Investmentaktiengesellschaften nach § 51 Abs. 1 KAGG: c) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dein Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung v. 09.09.1998 (UBGG).

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  23. Die Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung über Beteiligungsgesellschaften waren in der Vergangen heit für Unternehmen, die sich nicht in Wachstumsbranchen befanden, jedoch begrenzt, vgl. T. Baums. IAktienmarktl, 1997, S. 1943.

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  24. Vgl. dazu die folgenden Ausführungen.

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  25. Vgl. Auszug aus gutachterlicher Stellungnahme zu den Grundlagen für eine Entscheidung über eine mögliche (Teil-)Privatisierung der Ver-und Entsorgungssparte der MVV Energie AG, Mannheim, 1998, S. 10. Bei der Börsenplazierung wurden aus der 27,2%-igen Teilprivatisierung der Anteile durch Kapitalerhöhung rund 400 Mio. DM eingenommen.

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  26. Die Termini „Going Public“, „Gang an die Börse’, „Börsengang”, „Emission“ und „Neuemission” wer den im folgenden synonym verwendet und sind mit der erstmaligen Unterbringung von Aktien beim Anlegerpublikum in Verbindung mit der Börseneinführung gleichzusetzen.

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  27. Dabei wird an geeigneten Stellen Bezug zum Börsengang der MVV Energie AG (Mannheim) genom men.

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  28. Von den 3000 in Deutschland existierenden Aktiengesellschaften sind bisher rund 670 an der Börsc eingeführt worden, vgl. W. Gerke, [Going Public], 1996, S. 213.

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  29. Nach § 278 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haftet (der persönlich haftende Gesellschafter) und dicanderen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Diese Rechtsform ist u.a. unter erbschaftsteuerrechtlichen Gesichtspunkten interessant, da sie hierbei die Vorteile einer Personengesellschaft genießt.

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  30. Vgl. G. Picot u. V. Land, [Rechtsfragen], 1999, S. 575.

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  31. Dem Börsengang der MVV Energie AG ging eine Kapitalerhöhung voraus, so daß ein Hauptversamm lungsbeschluß (Mannheimer Gemeinderat) erforderlich war. Zudem wurde die Zustimmung zum Going Public von folgenden Gremien eingeholt: Börsenbegleitender Ausschuß des Aufsichtsrats der MVV GmbH, Aufsichtsrat der MVV GmbH, Aufsichtsrat der MVV Energie AG, Hauptausschuß des Gemeinderats der Stadt Mannheim und Gemeinderat der Stadt Mannheim, vgl. R. Hartung, Vorstandssprecher der MVV Energie AG, Mannheim, [Chance], 1999, S. 114 u. 116 bzw. o. V., [Erfolgskurs], 1999, S. 23.

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  32. Nach den Grundsätzen der Holzmüller-Rechtsprechung ist ein Hauptversammlungsbeschluß erforder lich, wenn der Börsengang wesentliche Strukturmaßnahmen beinhaltet, vgl. statt vieler B. Grunewald, [Gesellschaftsrecht], 1996, S. 268 f.

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  33. Gemäß § 179 Abs. 2 AktG bedarf jede Satzungsänderung einer Mehrheit, die mindestens Y des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.

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  34. Vgl. G Picot u. V. Land, [Rechtsfragen], 1999, S. 571.

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  35. Innerhalb des Börsenhandels sind die Kassa-und die Terminmärkte zu unterscheiden. Während Kassa geschäfte sofort nach Geschäftsabschluß erfüllt werden müssen, erfolgt die Erfüllung von Termingeschäften erst zu einem späteren Zeitpunkt, vgl. H. Schierenbeck u. R. Hölscher, [BankAssurancel, 1993, S. 405.

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  36. Vgl. L. Perridon u. M. Steiner, (Finanzwirtschaft], 1999, S. 166. Als Freiverkehr wird der nicht-amtliche Börsenhandel bezeichnet, der während der Börsenzeit zwischen Händlern und freien Maklern stattfindet, vgl. H. Schierenbeck u. R. Hölscher, (BankAssurancel, 1993. S. 408. Da im Freiverkehr Wertpapiere gehandelt werden, die nur eine geringe Marktkapitalisierung. ein relativ hohes Unternehmensrisiko bzw. eine geringe Bedeutung besitzen und daher die Voraussetzungen zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Markt (noch) nicht erfüllen, kommt das Segment des Freiverkehrs für kommunale Unternehmen nicht in Frage und wird daher im folgenden nicht behandelt. Zudem werden im Marktsegment Freiverkehr vor allem Wertpapiere ausländischer Emittenten gehandelt.

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  37. Vgl. W. Koch u. J. Wegmann, lMittelstandl, 1998, S. 290.

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  38. BörsG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.1996 (BGBl. I S. 1030. Geändert durch Gesetz vom 22.10.1997 (BGBl. I S. 2567), vom 24.03.1998 (BGBI. I S. 529), vom 09.06.1998 (BGBI. I S. 1242) und vom 22.6.1998 (BGBl. I S. 1474).

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  39. Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur Amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.1996 (BGBI. I S. 1052). Geändert durch Gesetz vom 22.1(1.1997 (BGBl. I S. 2567), vom 24.03.1998 (BGBI. I S. 529), vom 25.03.1998 (BGBl. I S. 590) und vom 27.04.1998 (BGBI. I S. 786).

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  40. Die jungen Aktien der MVV Energie AG (Mannheim) wurden im Amtlichen Handel an den Börsen Frankfurt und Stuttgart eingeführt, vgl. Beschlußvorlage der Stadt Mannheim vom 21.07.1998 zur Teilprivatisierung und Börseneinführung der Stadtwerke Mannheim AG (Nachfolger: MVV Energie AG, Mannheim).

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  41. Das Marktsegment „Neuer Markt“ kommt angesichts des besonderen Anforderungsprofils für kommu nale Unternehmen nicht in Frage. Der „Neue Markt” stellt ein Börsensegment für jüngere, innovative und wachstumsstarke mittelständische Unternehmen dar, vgl. R.M. Betz, IWachstumsunternehmenl, 1998, S. 34 bzw. W. Blättchen. [Antriebsfedern], 1998, S. 38.

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  42. Vgl. D. Jeschke, [Familienunternehmens), 1998, S. 487.

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  43. Dieser soll über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für eine Beurteilung der zuzulassen den Aktien wesentlich sind, umfassend und richtig Auskunft erteilen.

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  44. Zur börsengesetzlichen Prospekthaftung, vgl. W. Groß, [Prospekthaftung], 1999, S. 199 ff.

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  45. Vgl. H. Harrer u. D. Heidemann, [Going Public], 1999, S. 256. Die Vorschriften für den Jahresabschluß kommunaler Unternehmen in privater Rechtsform entsprechen wegen der Geltung des HGB denen privater Kapitalgesellschaften.

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  46. Gemäß § 15 WpHG muß der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind. unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens-und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen.

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  47. Vgl. D. Mülhausen, [Geregelter Markt], 1988, S. 343.

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  48. Vgl. D. Jeschke. [Familienunternehmens], 1998, S. 478.

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  49. Vgl. H. Brocke, [Stadtwerke], 1998, S. 22.

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  50. Vgl. M. v. Oettingen, [Planung], 1990, S. 253.

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  51. Vgl. o.V., [Der geregelte Markt], 1988, S. 330.

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  52. Vgl. Deutsche Bundesbank, [Finanzierungs-und Anlageinstrument], 1997, S. 28 f.

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  53. Vgl. H.E. Buschgen,]Bankbetriebslehre], 1993, S. 214.

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  54. Vgl. W. Gerke, [Finanzplatz Deutschland], 1995, S. 20.

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  55. Die Mannheimer MVV Energie AG haben 12,68 Millionen Stück 5-DM Aktien (Emissionsvolumen: 63,4 Mio. DM) an den Börsen Frankfurt und Stuttgart plaziert, vgl. o.V., [kommunale Stromverteiler], 1999, S. 18.

    Google Scholar 

  56. Vgl. R Beike u. O. Weddrien, [Mittelstand], 1998, S. 43.

    Google Scholar 

  57. Vgl. auch H. Maute,]Börsenfähigkeit], 1999. S. 687.

    Google Scholar 

  58. Vgl. A. Titzrath, IBedeutungl, 1995, S. 139 u. A. Baumann,]Mittelständler], 1998, S. 410 ff.

    Google Scholar 

  59. Vgl. H. Brede u. G. Püttner, [Privatisicrungsformen], 1988, S. 279.

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  60. Der BFH hat mit Gerichtsbescheid vom 08.01.1998 (V R 32/97) entschieden, dall der klagende branden burgische Zweckverband auf dein Gebiet der Abwasserbeseitigung nicht als Unternehmer auf dem Ge biet des Umsatzsteuerrechts tätig war. Vgl. auch H. Dedy, I Abwasserbeseitigungl, 1998, S. 265 f.

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  61. Vgl. W. Koch u. J. Wegmann. IMittclstandl, 1998, S. 292.

    Google Scholar 

  62. Vgl. H. Maule. [Börsen0ihigkeitl, 1999, S. 687 f.

    Google Scholar 

  63. Vgl. o. V.. [Akzente], 1998, S. 38. Hier zeigt sich besonders die dynamische Entwicklung der ökonomi schen Kriterien. Die MVV Energie AG (Mannheim) erzielte im Geschäftsjahr 1997/1998 (30. September) in gesamten Konzern einen Umsatz von 1.139 Mrd. DM, vgl. o.V.. [kommunale Stromverteiler], 1999, S. 18.

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  64. Vgl. R. Beike u. O. Weddrien, [Mittelstand]. 1998. S. 43.

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  65. In Abhängigkeit an die rechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen Marktsegment, vgl. Abschnitt 5.2.2. Vgl. auch H. Maute, [Börsenfähigkeit], 1999, S. 689.

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  66. Vgl. R. Beike u O. Weddrien, [Mittelstand], 1998, S. 43.

    Google Scholar 

  67. Vgl. ebenda S. 43.

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  68. K. Bösl, [Hohe Börsenreifel, 1996, S. 197. Neben der Umsatzrendite (vor Steuern) hat sich das Ergebnis nach DVFA/SG als Ertragskennzahl und das daraus abgeleitete Ergebnis pro Aktie erwiesen. Die von der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Anlageberatung (DVFA) in Zusammenarbeit mit der Schmalenbach-Gesellschaft (SG) entwikkelte Kennzahl soll von Sonderfaktoren unbeeinflußt die Ertragskraft eines Unternehmens abbilden, vgl. auch die Ausführungen zur Durchführung eines Going Public in Abschnitt 5.5.2.2.

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  69. Vgl. H. Maute. [Börsenfähigkeit], 1999, S. 690 f

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  70. Vgl. H. Haase, [Analysten], 1988, S. 45.

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  71. Wie bspw. durch die Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 29.04.1998 und die damit ein hergehenden Auswirkungen auf den Weltbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen.

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  72. Vgl. A. Baumann, [MittelständlerJ, 1998, S. 412.

    Google Scholar 

  73. Vgl. K. Bösl, [Hohe Börsenreifel, 1996. S. 200.

    Google Scholar 

  74. Vgl. W. Koch u. J. Wegmann, [Mittelstand!, 1998, S. 290.

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  75. „Unter Investor Relations werden grundsätzlich strategisch angelegte, kommunikative, vertrauens schaffende Maßnahmen mit dem Ziel der Aktienkurssteigerung verstanden. Sie werden eingesetzt, um der Unternehmung die Möglichkeit langfristig günstiger Eigenkapitalbeschaffung zu gewährleisten“, U. Krystek u. M. Müller, [Investor Relations], 1993

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  76. Vgl. H. Brocke, [Stadtwerke], 1998, S. 22.

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  77. Zu Funktion bzw. Aufgaben der Konsortialbank vgl. Abschnitt 5.5.1.

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  78. „Die (teilprivatisierte) Aktiengesellschaft ist eine vor allem auf erwerbswirtschaftliche Zwecke optimal zugeschnittene Organisationsform“, H. Cox, [juristische Person], 1992, S. 17 u. 29.

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  79. Vgl. M. Behr u. A. Laschke, [Erfahrungsbericht], 1998, S. 561. Die Zahl von 20 Going Publics in Deutschland im Jahr 1995 fällt gegenüber 572 Aktienerstemissionen in den USA relativ bescheiden aus, vgl. H. Trobitz u. St. Wilhelm, [Going Public], 1996, S. 165. Betrachtet man statt der Zahl der Neuemissionen das hierbei aufgebrachte Kapital, wird der Nachholbedarf in Deutschland noch deutlicher. Die US-Nasdaq-Neuemissionen betrugen von 1991 bis 1993 über 35 Mrd. US-Dollar, und an der NYSE wurden nicht weniger als 115 Mrd. US-Dollar eingesammelt. In London kommt man auf einen Betrag von über Mrd. US-Dollar, vgl. F.I.B.V. Statistics; eigene Berechnungen. Der deutsche Markt ist in dem gleichen Zeitraum mit einem zugelassenen Kapital von umgerechnet 8,4 Mrd. US-Dollar und einem tatsächlich plazierten Kapital von 3,2 Mrd. US-Dollar weit abgeschlagen, vgl. Mitteilungen der Deutschen Börse AG; eigene Berechnungen.Allerdings ist in den letzten Jahren in Deutschland das Emissionsvolumen ansteigend. Im Jahr 1995 konnten Anteile von 19 Unternehmen mit einem Volumen von insgesamt rund 5 Mrd. US-Dollar plaziert werden, vgl. W. Koch, [Grundsätze], 1996, S. 137. Diese Tendenz war in den vergangenen Jahren stark ansteigend.

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  80. Bei einer Analyse aller Neuemissionen der Jahre 1985 bis 1997 erhöhte sich die Eigenkapitalquote von etwa 26% vor dem Börsengang auf rund 42% nach der Emission, vgl. W. Blättchen, [Antriebsfedern], 1998, S. 38.

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  81. Hauptmotiv für einen Börsengang ist die Finanzierung von Wachstum, vgl. W. Blättchen, Iantricbsfe dern], 1998, S. 38.

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  82. Vgl. W. Blättchen. [Antriebsfedern], 1998, S. 38.

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  83. Vgl. statt vieler H. Harrer u. D. Heidemann, [Going Public]. 1999. S. 254.

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  84. Vgl. R. Beike u. O. Weddrien, [Mittelstand], 1998, S. 42.

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  85. Vgl. G. Volk, [Börsengang], 1999, S. 58.

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  86. Vgl. H. Widens, [Publikums-Aktiengesellschafil, 1978, S. 94 ff.

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  87. Vgl. W. Blättchen, [Antriebsfedern], 1998, S. 40.

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  88. Unter Aktien-Optionsplänen (Stock Options) versteht man ein Verfahren. durch das die Mitarbeiter in den Stand gesetzt werden, innerhalb einer bestimmten Zeit zu einem vorher festgesetzten Kurs (meist zu dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Börsenkurs) eine bestimmte Anzahl von Aktien kaufen zu können. Der Vorteil für das Management besteht nun darin, daß sich je nach Entwicklung des Börsenkurses der Gesellschaft ein erheblicher zusätzlicher Gewinn für den Einzelnen aus der Differenz zwischen aktuellem Börsenkurs und dem Optionskurs ergeben kann. Zu ausgewählten Gestaltungsmöglichkeiten bei Aktienoptionsplänen vgl. Ch. Aha, [Gestaltungsmöglichkeiten], 1997. S. 2226 ff bzw. B. Pellens u. N. Crasselt, [Stock Options], 1998, S. 217 f.

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  89. Vgl. W. Blättchen, [Antriebsfedern], 1998, S. 40.

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  90. Die MVV Energie AG sieht vor allein in dem Börsengang eine Stärkung der finanziellen Basis für den Ausbau und die langfristige Sicherung der Wettbewerbsposition, eine Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens und eine Förderung der Mitarbeiteridentifikation durch die Möglichkeit der Ausgabe von börsennotierten Belegschaftsaktien, vgl. Ergänzung der Beschlußvorlage der Stadt Mannheim zur Teilprivatisierung vom 06.07.1998. Bei einer Befragung von Vorstandsmitgliedern börsenemittierter Unternehmen überwogen aber eindeutig die positiven Aspekte die negativen Nebeneffekte des Börsengangs, vgl. M. Behr u. A. Laschke, [Erfahrungsbericht], 1998, S. 561 f.

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  91. Im Frühjahr 1998 ergab eine Umfrage des Deutschen Aktieninstitutes e.V., Frankfurt. daß von den knapp 100 Börsenneulingen der letzten Jahre 98% ihren Börsengang für erfolgreich hielten, vgl. Deutsches Aktieninstitut e. V., [Chancen], 1998, S. 5.

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  92. Vgl. H. Harrer u. D. Heidemann, [Going Public], 1999, S. 254.

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  93. Vgl. W. Blättchen, [Sicht], 1996, S. 22 f.

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  94. Der defizitäre Informationsstand zu Effizienzdaten in der öffentlichen Verwaltung aufgrund des über holten öffentlichen Rechnungswesens ist kaum in der Lage, aussagefähige Daten bspw. zur Kostensituation zu generieren, vgl. Ch. Reichard, I Wahlmöglichkeiten], 1997, S. 148.

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  95. Im Hinblick auf den Börsengang erstellen auch die MVV Energie AG ihre Bilanz nach den internatio nalen Rechnungslegungsvorschriften, vgl. o.V., lStadtwerke Mannheim], 1998, S. 24.

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  96. Vgl. B. Janson, [Rechtsform], 1987, S. 123.

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  97. Auf die Anreizstrukturen zwischen den nicht-kommunalen Anteilseignern und dein Management ist nicht explizit einzugehen, da das Management Ausführungsorgan der Vorstellungen der kommunalen Anteilseignerin ist.

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  98. Auf Probleme der internen Meinungsbildung innerhalb einer Gruppe von Anteilseignern wird nicht näher eingegangen.

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  99. Siehe hierzu A.E. Boardman und A.R. Vining, [Behavior], 1991.

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  100. Vgl. H. Brocke, [Stadtwerke], 1998, S. 23. Zu den rechtlichen Grenzen der Privatisierung auf kommu naler Ebene im weiteren, vgl. M. Ronellenfitsch, [Rechtliche Grenzen], 1999, S. 37 ff., insb. S. 42.

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  101. Vgl. M. Moraing, [Gemeindewirtschaftsrecht], 1998, S. 223.

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  102. Auch die europarechtliche Problematik wird ausgeklammert.

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  103. Vgl. P.J. Glauben, [Privatrechtsform], 1997, S. 149. Darin liegt die Garantie kommunaler Selbstver waltung, die auch die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen umfaßt.

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  104. Das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG besagt, daß jede Staatsgewalt sich in ihrem Ursprung auf das Volk zurückführen lassen muß. Nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG gilt dies auch für die Gemeinden.

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  105. Das Gesellschaftsrecht stellt als Bundesrecht eine vom Kommunalrecht unabhängige, in sich geschlos sene Rechtsmaterie dar. Dies beinhaltet, die Kommunen können die Spielräume, die das Gesellschaftsrecht eröffnet, im Sinne effektiver Aufgabenerfüllung nutzen, ohne daß dabei die besonderen kommunalen Interessen sowie die öffentlich-rechtlichen Bindungen beeinträchtigt werden. Insoweit kann für diesen Bereich vom Vorrang des Gesellschaftsrechtes gesprochen werden, vgl. BGHZ 36, S. 296. 306 ff bzw. U. Cronauge, [Kommunale Unternehmen], 1997, S. 1 11.

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  106. Vgl. P.J. Glauben, [Privatrechtsform, 1997, S. 152. Die gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen des Weisungsrechts machen deutlich, daß die Wahl der Rechtsform AG für die Kommune einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf.

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  107. Vgl. auch § 82 Abs. I AktG.

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  108. Vgl. B. Janson, [Rechtsform]. 1987, S. 120.

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  109. Vgl. statt vieler § 108 Abs. 1 S. 1 NGO. In NRW muß als Voraussetzung für eine kommunale wirt schaftliche Betätigung sogar ein „dringender öffentlicher Zweck“ vorliegen, vgl. P. te Reh, [City-Carrier], 1997, S. 365 u. F. Dohmen, [Gemeindeordnung], 1998, S. 149. Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung ist die Ausrichtung auf den öffentlichen Zweck zu bestimmen, vgl. § 108 Abs. 1 Nr. 7 GO NRW.

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  110. Vgl. J. Vahle, [Betätigung]. 1997, S. 1271. Positiv ausgedrückt heißt es überwiegend in der Literatur (es bleibt dennoch abstrakt), „öffentlicher Zweck… ist jede gemeinwohlorientierte, im öffentlichen Interesse der Einwohner liegende Zielsetzung, also die Wahrnehmung einer sozial-, gemeinwohl-und damit einwohnernützigen Aufgabe“, statt vieler U. Cronauge, [kommunale Wirtschaft], 1998, S. 133.

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  111. Dazu zählen u.a. Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastniktur, der Wettbewerbssicherung, der Arbeitsplatzsicherung oder der Gewährleistung einer uneingeschränkten Wasser-und Energieversorgung der Bevölkerung.

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  112. Die Energieversorgung ist trotz der Liberalisierung aufgrund der begrenzten Raumkapazität eine not wendige öffentliche Aufgabe geblieben, vgl. M. Ronellenfisch, [Rechtliche Grenzen], 1999, S. 36.

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  113. Vgl. M. Moraing, [Gemeindewirtschaftsrecht], 1998, S. 227.

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  114. In NRW ist geplant, die Subsidiaritätsklausel in § 107 Abs. l GO NRW wieder einzuführen, vgl. schriftliche Stellungnahme des kaufmännischen Geschäftsführers der Stadtwerke Bielefeld GmbH, Wolfgang Brinkmann, zum Gesetzesentwurf der Landesregierung NRW zur Vorbereitung auf die Anhörung am 28./29.04.1999. Aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Vorrang der Privatwirtschaft vor der öffentlichen Wirtschaft, vgl. U. Cronauge, [kommunale Wirtschaft], 1998, S. 133 f.

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  115. Streng dogmatisch gesprochen müßte die Subsidiaritätsklausel dazu führen, daß die Kommunen ihre Unternehmen, die aus einem öffentlichen Bedürfnis heraus gegründet wurden, umgehend abzugeben, d.h. materiell privatisieren müßte, wenn diese rentabel und gewinnbringend arbeiten, da es selbstverständlich ist, daß in solchen Fällen die private Nachfrage an Weiterführung dieses kommunalen Unternehmens erheblich sein dürfte. Insofern darf diese Vorschrift nicht überbewertet werden, vgl. B. Leutner u. C. Schmitt, [Wettbewerb], 1999, S. 33.

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  116. Vgl. auch § 107 Abs. 1 S. 1 GO NRW.

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  117. Zt. muß bei genreindegebietstiberschreitenden Tätigkeiten die Gebietsüberschreitung durch entsprechende interkommunale Absprachen gedeckt sein. vgl. P. te Reh, [City-Carrier], 1997, S. 365.

    Google Scholar 

  118. Mit dieser Problematik beschäftigt sich der Landtag von NRW. Dort liegt ein Gesetzesentwurf vor, wonach kommunale Unternehmen auch über die Stadtgrenzen hinaus tätig werden können, vgl. die schriftliche Stellungnahme des kaufmännischen Geschäftsfiihrers der Stadtwerke Bielefeld GmbH zum Gesetzesentwurf der Landesregierung NRW zur Vorbereitung auf die Anhörung am 28./29.04.1999.

    Google Scholar 

  119. Vgl. auch die Problematik zur wirtschaftlichen Betätigung von kommunalen Unternehmen im Tele kommunikationsbereich, vgl. P. te Reh, [City-Carrier], 1997, S. 365.

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  120. Häufig sind öffentliche Unternehmen in der kommunalen Praxis zwar bereits formell privatisiert, den noch sollen die Umwandlungsmöglichkeiten von kommunalen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit hier kurz vorgestellt werden, vgl. auch R. Veil, [Umwandlung], 1999, S. 55 ff.

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  121. Zu den Besonderheiten beim Ausgliederungsverfahren, vgl. K. Schmidt, [Gesellschaftsrecht], 1997, S. 408 f.

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  122. Das UmwG regelt die Umwandlung von Rechtsträgern durch: a) Verschmelzung (§§ 2 bis 122 UmwG); b) Spaltung Of 123 bis 173 UmwG); c) Vermögensübertragung Of 174 bis 189 UmwG); d) Formwechsel (§§ 190 bis 304 UmwG).

    Google Scholar 

  123. Vgl. M. Schindhelm u. KI. Stein, [Ausgliederung], 1999, S. 1375.

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  124. Die Ausgliederung (1 123 Abs. 3 UmwG) ist neben der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) und der Abspaltung (1 123 Abs. 2 UmwG) eine von drei Spaltungsarten.

    Google Scholar 

  125. Alternativ kann gleichzeitig auch die Verkehrssparte durch Ausgliederung rechtlich verselbständigt werden, so daß die Einheitsgesellschaft zu einer Holding wird. Zur Ermöglichung des Börsengangs ist die Errichtung der aufwendigeren Holdingkonstruktion nicht erforderlich. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die rechtliche Verselbständigung der Versorgungssparte.

    Google Scholar 

  126. Hinsichtlich des Ausgliederungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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  127. Zur Treuepflicht des Aktionärs, vgl. Th. Jilg, [Treuepflichtl, 1996.

    Google Scholar 

  128. Der Beherrschungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag. durch den eine Aktiengesellschaft oder Kom manditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (§ 291 Abs. 1 AktG). Im Hinblick auf § 302 AktG (Verlustausgleichspflicht) wird der Gewinnabführungsvertrag zumeist als Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, vgl. auch K. Schmidt, [Gesellschaftsrechtl, 1997, S. 958.

    Google Scholar 

  129. Bei einer empirischen Untersuchung zur Einstellung potentieller Börsenkandidaten zum Going Public wurde vor allem die Überfremdungsgefahr als großer Nachteil einer Börsennotierung empfunden, vgl. K. Bösl, [Hohe Börsenreife], 1996, S. 193.

    Google Scholar 

  130. Vgl. dazu P. May, [Sicherung des Familieneinflussesl, 1991, S. 87 ff. Sm Die Aufrechterhaltung des kommunalrechtlichen Einflusses auf das Unternehmen kann im Fall des

    Google Scholar 

  131. Börsengangs durch die Ausgestaltung der Emission erreicht werden. Konkrete Einzelmaßnahmen zur präventiven Wahrung des kommunalrechtlichen Einflusses lassen sich zu folgenden Gruppen zusammenfassen: a) Stimmrechtsbeschränkungen. b) Steuerung der Zusammensetzung der Anteilseigner, c) Einflußnahme auf Amtsdauer und Kompetenzen der Organe und d) Einschaltung Dritter wie Kreditinstituten oder befreundeten Unternehmen; in Anlehnung an Kl. Hopt [Prävcntivmaßnahmenl, 1992, S. 39–56 bzw. L. Michalski, [Abwehrmaßnahmen], 1997, S. 152–163.

    Google Scholar 

  132. Im Zuge einer Kapitalerhöhung hat die Mannheimer MVV Energie AG 25,1% des Grundkapitals (12,68 Millionen Stück Aktien) an der Börse plaziert. Durch die Ausübung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) über weitere 1,1 Millionen Stück Aktien wurden insg. 27,2 Prozent des Grundkapitals an der Börse eingeführt.

    Google Scholar 

  133. Allerdings ist bei einer breiten Streuung der neuen Aktien (u.a. bei der Belegschaft und bei langfristig orientierten Investoren) und aufgrund des Umstandes, daß die vollständige Anwesenheit der Stimmrechte auf Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen in der Praxis eher unwahrscheinlich ist, nicht zu befürchten, daß eine Sperrminorität in der Hauptversammlung zustande kommt, obwohl die Kommune nur eine einfache Mehrheit hält.

    Google Scholar 

  134. Die MVV Energie AG hat ihre jungen Aktien verstärkt an institutionelle und private Interessenten aus dem Rhein-Neckar-Raum zugeteilt, vgl.

    Google Scholar 

  135. Verkaufsprospekt/Börscnzulassungsprospekt der MVV Energie AG, Mannheim. v. 01.03.1999, S. 10 bzw. W. v. Petersdorff, [Westentaschenformatl, 1999, S. 20.

    Google Scholar 

  136. Diese 75% Grundkapital teilen sich in Stammkapital (50%) und Vorzugskapital (25%) auf.

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  137. Vgl. K.G. Ratjen, [externe Eigenfinanzierung], 1980, S. 84.

    Google Scholar 

  138. Vgl. BGH NJW 1993, S. 57, auch U. Hüffer, lAktiengesetzl, 1997, § 221 Rn. 32.

    Google Scholar 

  139. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß der Umfang der kommunalrechtlichen Einflußnahme auf den Aufsichtsrat auch entscheidend davon abhängt, inwieweit der Aufsichtsrat aufgrund mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist.

    Google Scholar 

  140. Auch dann, wenn ein förmlicher Beherrschungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, kann ein sog. faktischer Konzern vorliegen. Besteht die Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens nur darin. daß ein an anderes Unternehmen Mehrheitsgesellschafter ist, spricht man von einem faktischen Konzern, der die Haftungsverhältnisse unberührt läßt. Übt der Mehrheitsgesellschafter im eigenen Interesse einen nachhaltigen Einfluß auf das beherrschte Unternehmen aus, liegt ein qualifizierter faktischer Konzern vor. Es muß dabei allerdings eine starke Kontrolldichte zusammen mit Einzelanweisungen vorliegen. Die Haftung des herrschenden Unternehmens im qualifizierten Konzern besteht primär in der Verpflichtung, die Verluste des abhängigen Unternehmens auszugleichen, ihr also die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit die abhängige Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten bedienen kann., vgl. J. Alpmann, J.A. Alpmann u. F. Mohr, [Gesellschaftsrechtl, 1994, S. 182 f.

    Google Scholar 

  141. Zu den Vorteilen des kommunalen Querverbundes, vgl. R. Hartung, [Querverbund], 1995, S. 195 ff.

    Google Scholar 

  142. Zu den umwandlungsrechtlichen Vorgängen vor einem Börsengang, vgl. die Abschnitte 5.4.2.1. ff.

    Google Scholar 

  143. In 1985 wurden gut 60% der Verkehrsbetriebe im Verbund mit Versorgungsunternehmen geführt, vgl. J. Matschke u. Th. Hering, [Kommunale Finanzierung], 1998, S. 36.

    Google Scholar 

  144. Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt nach § 14 Nr. 4 KStG u.a. einen Ergebnisabführungsver trag voraus, der während der gesamten Geltungsdauer auch tatsächlich durchgeführt werden muß. 1m Fall des Börsengangs ist der Ergebnisabfühnngsvertrag mit der Versorgungstochter zuvor aufzulösen, um die künftigen Aktionäre mit Dividenden aus dem eigenen Versorgungsergebnis bedienen zu können. Bestünde der Ergebnisabführungsvertrag fort, hätten die Aktionäre als sog. außenstehende Gesellschafter nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 304 AktG, was einem erfolgreichen Börsengang entgegenstünde.

    Google Scholar 

  145. Sog. geschäfisleitende Holding, vgl. BFH, 1970 Teil 11, S. 257 ff.

    Google Scholar 

  146. Eine faktische Beherrschung ist insbesondere gegenüber der Finanzverwaltung nachweisbar, wenn in den geschäftsführenden Organen des herrschenden und beherrschten Unternehmens Personalunion besteht, vgl. L. Schmidt, Th. Müller u. E.E. Stocker, lOrganschafll, Rdnr. 145.

    Google Scholar 

  147. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft müssen zugleich Geschäftsfüh rer/Vorstandsmitglieder bei der Versorgungstochter sein.

    Google Scholar 

  148. Vgl. die Ausführungen in den Abschnitten 5.4.2.1. ff.

    Google Scholar 

  149. Vgl. W. Hauser, [Einrichtungen]. 1987. S. 19 ff.

    Google Scholar 

  150. Nach Art. 33 Abs. 4 GG sind hoheitliche Aufgaben i.d.R. Beamten zu übertragen (Beamtenvorbehalt), vgl. H. Bolsenkötter, [Voraussetzungen]. 1993, S. 449.

    Google Scholar 

  151. § 3 h BAT bestimmt, daß der BAT auf solche Angestellte keine Anwendung findet, deren Tätigkeit höher als nach Vergütungsgruppe I des BAT zu bewerten ist.

    Google Scholar 

  152. Kommunale Arbeitgeberverbände (KAV) etc.

    Google Scholar 

  153. Vgl. W. Büchner, [rechtliche Gestaltung], 1982, S. 117.

    Google Scholar 

  154. Vgl. W. Hauser, [Einrichtungen], 1987, S. 22.

    Google Scholar 

  155. Die Beschäftigten unterliegen dann nicht mehr dem Personalvertretungsrecht, sondern fallen unter das Betriebsverfassungsrecht (Mitbestimmungsrecht) der Privatwirtschaft.

    Google Scholar 

  156. In einer Aktiengesellschaft kann es Beamte nur übergangsweise auf veränderter rechtlicher Basis kraft Dienstleistungsüberlassungsvertrag geben, vgl. H. Cox, [juristische Person], 1992, S. 20.

    Google Scholar 

  157. Vgl. W. Hauser, [Einrichtungen], 1987, S. 22.

    Google Scholar 

  158. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 BörsG gilt nach § 71 Abs. 2 BörsG auch für einen Antrag auf Zulassung zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung (Geregelter Markt).

    Google Scholar 

  159. Im Konsortium bei der Börseneinführung der MVV Energie AG waren neben der Dresdner Kleinwort Benson als Konsortialführerin des weiteren die Landesbank Baden-Württemberg, die DG Bank, Sal. Oppenheim & Cie. sowie die Credit Suisse First Boston vertreten, vgl. o. V., [Pionier], 1999, S. 7. Die Miteinschaltung einer ausländischen Bank wurde erwogen, um eine Plazierung von Aktien im Ausland zu erreichen.

    Google Scholar 

  160. Vgl. H.H. Trobitz u. St. Wilhelm, [Bank], 1996, S. 164 f.

    Google Scholar 

  161. Hierzu gehören neben Fachanwälten und Steuerberatern ein neutraler, testierender Wirtschaftsprüfer sowie Public Relations-und Marketing-Experten. vgl. auch K.-H. Stangner u. U. Moser, [Praktische Umsetzung]. 1999, S. 761.

    Google Scholar 

  162. Vgl. R.M. Betz, [Wachstumsunternelunenl, 1998, S. 34.

    Google Scholar 

  163. Im Fall der MVV Energie AG hatte die Stadt Mannheim zur Entscheidungsfindung die neutrale Price Waterhouse GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beauftragt. ein Gutachten über eine mögliche (Teil-)Privatisierung des Versorgungsbereichs zu erstellen. Nachdem von den Gutachtern die Börsentauglichkeit der Stadtwerke bestätigt wurde, hat der Aufsichtsrat der MVV Energie AG der Teilprivatisierung durch einen Börsengang zugestimmt, vgl. Ergänzung der Beschluß-Vorlage der Stadt Mannheim zur Teilprivatisierung vom 06.07.1998.

    Google Scholar 

  164. „Das Emissionskonzept ist der Dreh-und Angelpunkt im Prozeß der Börseneinführung und beinhaltet die Eckpunkte eines Initial Public Offering“, H.H. Trobitz u. St. Wilhelm, [Bank], 1996, S. 165.

    Google Scholar 

  165. In Anlehnung an H.H. Trobitz u. St. Wilhelm, [Bank], 1996, S. 167.

    Google Scholar 

  166. Vgl. Abschnitt 5.2.3.

    Google Scholar 

  167. Die Konsortialbanken zeichnen zunächst - unter Ausschluß des Bezugsrechtes der Altgesellschafter – die Aktien aus der Kapitalerhöhung und plazieren sie anschließend für Rechnung des Unternehmens am Kapitalmarkt bei den Zeichnern der neuen Aktien, so daß der Emissionserlös abzüglich Emissionskosten allein dem Unternehmen zugute kommt, vgl. D. Jeschke, [Familienunternehmens], 1998, S. 482 f.

    Google Scholar 

  168. Bei Kreditinstituten und potentiellen Investoren wird eine reine Umplazierung mit dem negativen Ein druck des „Kassenrachens` versehen, da die Altgesellschafter nicht an einer dauerhaften finanziellen Stärkung des Unternehmens interessiert sind, sondern sich lediglich aus ihrem Unternehmen verabschieden wollen, vgl. D. Jeschke, [Familienunternehmensl, 1998, S. 482.

    Google Scholar 

  169. Bei der Börseneinführung der MVV Energie AG stammten 12.680.400 Stückaktien aus einer Kapitaler höhung um 25,1% des bisherigen Grundkapitals, darüber hinaus sind 1,1 Mio. Stückaktien aus dem Altbesitz der Gesellschafterin MVV-Holding GmbH aus der Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) plaziert worden. Das Plazierungsvolumen belief sich damit auf rund 432 Mill. DM, wovon rund 398 Mill. DM der MVV Energie AG zugeflossen sind. Insgesamt lagen nach dem Börsengang 27,18% des Grundkapitals des kommunalen Energieversorgers in privater Hand, vgl. o.V. [Pionier], 1999, S. 7, Reuters-Informationsdienst vom 22.02.1999 sowie o.V., [MVV-Plazierungspreis], 1999, S. 26.

    Google Scholar 

  170. Vgl. Abschnitt 4.2.3. In Deutschland besteht an allen acht Börsenplätzen die Wahlen zwischen den Marktsegmenten „Amtlicher Handel“ und „Geregelter Markt, vgl. H. Harrer u. D. Heidemann, [Going Public], 1999. S. 254.

    Google Scholar 

  171. Vgl. Abschnitt 5.4.2.3.2.1.

    Google Scholar 

  172. Vgl. D. Jeschke. [Familienunternehmersl, 1998, S. 485.

    Google Scholar 

  173. Vgl. R.M. Betz. [Wachstumsunternehmenl. 1998, S. 35.

    Google Scholar 

  174. Zu Rechtsfragen bei der Gestaltung von „Underwriting Agreements“, vgl. K. Technau, [Rechtsfragen[. 1998, S. 445 ff.

    Google Scholar 

  175. Der Konsortialführer teilt die übernommenen Aktien den übrigen Konsortialbanken zu.

    Google Scholar 

  176. Vgl. H. Harrer u. D. Heidemann, [Going Public]. 1999, S. 258.

    Google Scholar 

  177. Das Ziel sollte eine dauerhafte Plazierung der Aktien bei den Investoren sein, vgl. A. Titzrath, [Bedeu tung], 1995, S. 143.

    Google Scholar 

  178. Vg. H.H. Trobitz u. St. Wilhelm, 1Bankl, 1996, S. 171 f.

    Google Scholar 

  179. Vgl. A. Titzrath, [Bedeutung], 1995, S. 143 u. 145.

    Google Scholar 

  180. Zum Emissionsverfahren des Bookbuilding, vgl. W. Grundmann, [Bookbuildung], 1995, S. 916 f. Das Bookbuilding-Vcrfahren hat das bis Mitte 1995 in Deutschland übliche Festpreisverfahren nahezu ersetzt, vgl. auch K.-H. Stangner u. U. Moser, [Praktische Umsetzung], 1999, S. 760. 9m „Die Bestimmung des Emissionspreises ist der schwierigste Teil bei der Planung eines going public“, J. Wegmann, [Unternehmensbewertungsproblem], 1996, S. 149.

    Google Scholar 

  181. Vgl. G. Picot u. V. Land, [Rechtsfragen], 1999, S. 573 f.

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  182. Die Diskussion um die geeignete Methode der Unternehmensbewertung ist nicht neu. Grundlegende Arbeiten zur Unternehmensbewertung sind u.a. W. Ballwieser, [Unternehmensbewertung], 1990 und A. Moxter, [Grundsätze], 1983; Nachtrag 1990.

    Google Scholar 

  183. Übersetzt bedeutet Due Diligence „erforderliche, angemessene, gebührende Sorgfalt’.

    Google Scholar 

  184. Vgl. R. Loges, [„Due Diligence“], 1997, S. 965 ff.

    Google Scholar 

  185. Vgl. J. Wegmann, lUnternehmensbewertungsproblem], 1996, S. 153 ff.

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  186. Die Stellungnahme 2/1983 des Hauptausschusses (HFA) des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) zur praktischen Unternehmensbewertung bewirkte ein Zurückdrängen des Substanzwertes zugunsten des Ertragswertes, vgl. K-H. Maul, 1Offene Problemei, 1992, S. 1253.

    Google Scholar 

  187. Erwartete Gewinne vor Körperschaftsteuer.

    Google Scholar 

  188. Eine vorzunehmende Wertermittlung auf Grundlage der künftig entziehbaren finanziellen Über schüsse — „Netto-Kassenüberschüsse“. Vgl. J. Wegmann, IUntcrnehmensbewcrtungsprobleml, 1996, S. 153. Nach einer veröffentlichen Studie wurden 1994 39% der Unternehmensbewertungen nach dein Ertragswertverfahren und bereits 33% nach der Discounted Cash Flow-Methode vorgenommen, V.H. Peemöller, P. Börmelburg u. A. Denkmann, [Unternehmensbewertung], 1994, S. 741.

    Google Scholar 

  189. Vgl. hierzu A. Moxter, [Grundsätzel, 1983, Nachtrag 1990, Kapital 24.

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  190. Diesen Ansätzen einer rein innenorientierten buchhalterischen Beurteilung haftet die Kritik des „win dow dressing’ durch Wahrnehmung bilanzieller Wahlrechte an, vgl. R. Bühner, [Shareholder Value], 1993, S. 750.

    Google Scholar 

  191. Stark schematisiertes Bewertungsverfahren nach den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Anlageberatung (DVFA) und dem Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft — Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft (SG), vgl. D. Jeschke, [Familienunternehmens], 1998, S. 490.

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  192. Bei vergleichbaren börsennotierten Gesellschaften einer Branche kann man häufig beobachten, daß die Kurs-Gewinn-Verhältnisse innerhalb einer gewissen Bandbreite liegen, vgl. J. Wegmann, [Untemehmensbewertungsprobleml, 1996, S. 154. Allerdings können die Branchen-Kurs-Gewinn-Verhältnisse nur erste Anhaltspunkte liefern. Im Einzelfall ist eine detaillierte Analyse der Branche und der zur Branche gehörenden Gesellschaften unabdingbar.

    Google Scholar 

  193. Einzelheiten der Wertermittlung sowie Bewertungsbesonderheiten werden nachfolgend nicht im Detail dargestellt, da sie über den Rahmen der Arbeit hinausgehen würden, vgl. hierzu J. Wegmann, [Unternehmensbewertungsproblem], 1996, S. 155–161.

    Google Scholar 

  194. Hier fließen Aspekte wie Wachstumsdynamik, Bekanntheitsgrad, finanzielle Verhältnisse und Dividen denrendite mit ein, vgl. A. Titzrath, [Bedeutung], 1995, S. 142.

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  195. Bspw. würde sich bei einem DVFA/SG-Ergebnis von 100 Mio. DM und einem durchschnittlichen Kurs Gewinn-Verhältnis von 15 ein Börsenwert von 1,5 Mrd. DM ergeben. Beträgt das Grundkapital der Ge sellschaft 150 Mio. DM, so würde sich ein Börsenkurs von DM 50,- bei einer DM 5,- Stückaktie ergeben. Im Bookbuildung-Verfahren würde eine Emissionsspanne, z.B. mit einem Kurs-Gewinn-Verhältnis zwischen 13,5 und 16,5 festgesetzt, so dal) sich Angebotskurse zwischen DM 45,- und DM 55,- ergeben würden.

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  196. Vgl. A. Titzrath, [Bedeutung], 1995, S. 141.

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  197. Bei fehlenden Erfahrungen im Umgang mit der Wirtschaftspresse sollte evtl. eine spezialisierte Finance Public Relation-Agentur eingeschaltet werden.

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  198. Vgl. o.V., [Neuemissionen], 1999, S. 21.

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  199. U.a. muß gemäß § 15 Abs. 1 S. l WpHG der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer in ländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens-und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen (sog. „Ad hoc-Publizitätspflicht“).

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  200. Vgl. o. V., [Stadtwerke Mannheim], 1998, S. 24.

    Google Scholar 

  201. Vgl. die Anfrage eines Landtagsabgeordneten an die Landesregierung NRW zur Legitimation der wirt schaftlichen Betätigung von Kommunen im Ausland (hier: Gas-und Elektrizitätswerke der Stadt Köln in Polen und Rumänien), vgl. o. V., [Ausland], 1998, S. 397 ff.

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Kröger, C.W. (2001). Finanzierungsmöglichkeiten kommunaler Unternehmen durch Teilprivatisierung — insbesondere die Heranführung von kommunalen Unternehmen an die Börse. In: Kommunale Sonderfinanzierungsformen. DUV Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08070-1_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-08070-1_5

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8244-0598-5

  • Online ISBN: 978-3-663-08070-1

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