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Beschreibung des Handlungsraums für die Konzeption kommunaler Abwasserbehandlungssysteme

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Innovative Wasserwirtschaft
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Zusammenfassung

Werden Lücken zwischen der Zielvorstellung, insbesondere der Gewässerqualität, und dem Ist-Zustand festgestellt, bedarf es für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen in den einzelnen Problembereichen der Entwicklung von Konzepten, die ein zielgerichtetes Vorgehen ermöglichen. Unter Konzept wird hier eine ‘Wegbeschreibung’, die zum gewünschten Zustand führt, verstanden. Der verwendete Konzeptbegriff ist somit rein handlungsanweisend, und nicht richtungsweisend, d.h. die Zieldefinition wird hier nicht als Teil der Konzeptentwicklung, sondern als exogen vorgegebene Konstante verstanden.139 Es geht hier also ausschließlich darum, ausgehend von einer konkreten gegenwärtigen Situation die offenen und verdeckten Ziele bestmöglich zu erreichen. Da es zur Erreichung der vorgegebenen Ziele eine Vielzahl möglicher Vorgehensweisen gibt, ist es vorweg notwendig, den Handlungsraum abzugrenzen. Als Handlungsraum wird die zur Verfügung stehende Menge an realisierbaren Konzepten verstanden. Konzepte ergeben sich wiederum aus einer Kombination mehrerer konzeptioneller Einzelentscheidungen, wobei konzeptionelle Entscheidungen den Charakter langfristiger, konstitutiver Grundsatzentscheidungen haben. Zur Darstellung des Handlungsraums ist es somit notwendig, diese Grundsatzentscheidungen, die die Ausprägung der kommunalen Abwasserbehandlung maßgeblich und langfristig beeinflussen, darzustellen und zu systematisieren. Es sind dies

  • die Wahl der Technik,

  • die Strukturierung des Abwasserbehandlungssystems sowie

  • die Wahl der Organisationsform.

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Literatur

  1. Die Konzeptentwicklung ist ähnlich der betriebswirtschaftlichen Strategieentwicklung, wobei jedoch im Gegensatz zum hier verwendeten Konzeptbegriff in der betriebswirtschaftlichen Fachliteratur die Zielformulierung häufig auch als Teil der strategischen Planung verstanden wird; vgl. beispielsweise Kreikebaum H. 1993, S 24–26; Elbing O., Kreuzer C. 1994, S 12–13; Voigt K. I. 1993, S. 34–34.

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  2. Freispiegelkanäle für Rohabwasser sollen ein Mindestgefälle von 1% aufweisen. Bei Unterschreitung sind Vorkehrungen zur Verminderung bzw. periodischen Entfernung allfälliger Ablagerungen zu treffen; vgl. Haberl R. 1992, S. 157.

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  3. Bei der Sonderform des ‘qualifizierten Mischsystems’ wird nur jener Teil des Regenwasser gemeinsam mit dem Schmutzwasser abgeleitet, der wegen der hohen Belastung nicht ohne Reinigung vor Ort versickert oder einem Vorftuter zugeführt werden kann.

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  4. Durch das Trennsystem können bestimmte Kläranlagenkomponenten, wie etwa das Nachklärbecken, kleiner dimensioniert werden. Kostenintensive Regenrückhaltemaßnahmen, wie sie beim Mischsystem erforderlich sind, werden sogar zur Gänze vermieden.

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  5. Gemäß ÖNORM B 2503 beträgt der Mindestdurchmesser für Schmutzwasserkanäle 20 cm. Aus Kostengründen werden in dünn besiedelten Gebieten auch kleinere Rohrdimensionierungen verwendet.

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  6. Wenn größere Entfernungen zu überwinden sind, werden selbst bei ausreichendem Geländegefälle aus Kostengründen mitunter Druckleitungen eingesetzt, da diese geringere Nennweiten erfordern und zudem nicht mit einem gleichmäßigen Gefälle verlegt werden müssen.

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  7. Die Reinigung dieser Abwässer wird durch die vorhergehenden Fäulnisprozesse in der Senkgrube erschwert. Daher kommen dafür nur größere Kläranlagen in Frage. Die landwirtschaftliche Verwertung von Senkgrubeninhalten wird in den Bodenschutzbestimmungen der Bundesländer unterschiedlich geregelt. Während beispielsweise in Kärnten und in Oberösterreich die Aufbringung von biologisch ungereinigtem Abwasser auf landwirtschaftliche Nutzflächen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, wird dies in der Steiermark grundsätzlich abgelehnt.

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  8. Gemäß °NORM B 2500 wird mit 200 I Abwasser pro EZ und Tag gerechnet, insbesondere in ländlichen Regionen, ausgenommen Tourismusgebiete, beträgt die durchschnittliche Abwassermenge jedoch zumeist weniger als 150 I pro EZ und Tag; vgl. Katzmann W. 1991, S. 99.

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  9. Aufgrund der zumeist relativ kurzen Verweildauer des Abwassers in der biologischen Reinigungsstufe der Kläranlage (4 bis 8 Stunden) werden hier hauptsächlich die leicht abbaubaren organischen Schmutzstoffe, wie Zucker, kurzkettige Säuren und Alkohole, abgebaut. Für schwer abbaubare Stoffe, wie polymere Substanzen, reicht die Zeit für eine Umwandlung häufig nicht aus; vgl. Schön G. 1996, S. 206–209.

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  10. Vgl. Bahlo K., Wach G. 1995, S. 16–18. Zu beachten ist, dass die Leistungsfähigkeit der Nitrifikanten neben dem Gehalt an gelöstem Sauerstoff auch von der Temperatur abhängt. Zudem reagieren die Nitrifikanten empfindlich auf pH-Wert-Schwankungen und stoßweise anfallende Schadstoffe im Abwasser, wie beispielsweise erhöhte Schwermetallkonzentrationen; vgl. Schön G. 1996, S. 211–212.

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  11. Während bei anaeroben Zuständen weder freier noch gebundener Sauerstoff vorhanden ist, kommt bei anoxischen Verhältnissen nur gebundener Sauerstoff vor, wie in diesem Fall beispielsweise im Nitrat.

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  12. Schwermetallen oder anderen Schadstoffen durch die Fällmittel zu vermeiden, wird empfohlen, die genaue chemische Zusammensetzung der verwendeten Chemikalien zu beachten; vgl. Hegemann W. 1996b, S. 126.

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  13. Vgl. Hegemann W. 1996b, S. 124ff. und Kermer K. 1996, S. 575ff.

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  14. Für eine detailliertere Beschreibung des Belebungsverfahrens siehe: Förstner U. 1992, S. 166ff; Hegemann W. 1996a, S. 261–297; Schön G. 1996, S. 205–222.

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  15. Bei kleinen Belebungsanlagen wird zumeist auf die Vorreinigung völlig verzichtet.

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  16. Der Vorteil des Schwimmerrohrs und des Kippkübels liegt darin, dass bei deren Einsatz die Abwasserreinigung in der Pflanzenkläranlage völlig ohne den Einsatz elektrischer Energie auskommt. Der Mechanismus der beiden Vorrichtungen nützt nämlich die Schwerkraft aus: Das Schwimmerrohr ist am Schachtablauf mit einem Scharniergelenk derart montiert, dass es sich bei steigendem Wasserstand nach oben dreht. Ab Erreichen des oberen Anschlags rinnt Wasser in eine Zwischenkammer des Schwimmerrohrs, wodurch dessen gesamtes spezifisches Gewicht das des Wassers übersteigt und das Schwimmerrohr absackt. Dadurch kann das Wasser aus dem Schacht sowie aus der Zwischenkammer im Schwimmerrohr zum Pflanzenbecken abfließen. Das Schwimmerrohr schwimmt wieder auf und der Zyklus beginnt von neuem. Ähnlich funktioniert der Kippkübel: Dieser ist exzentrisch auf einer Achse montiert, so dass sich durch das Befüllen des Kübels dessen Schwerpunkt derart verlagert, dass der Kübel kippt und sich entleert, danach aber wieder in die Ausgangsposition zurückkehrt und wieder befüllt werden kann.

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  17. Durch das Sprosswachstum des Schilfs werden alljährlich im Frühjahr allenfalls entstehende Hemmschichten im Sandbereich zerstört. Weiters wirken sich die Pendelbewegungen der Schilfhalme im Wind positiv auf die Aufrechterhaltung der Durchlässigkeit des Materials aus; vgl. Bahlo K., Wach G. 1995, S. 55.

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  18. Bei richtiger Bau-und Betriebsweise kann davon ausgegangen werden, dass die Reinigungsleistung der Pflanzenkläranlagen sowohl hinsichtlich des Abbaus 191 Vgl. etwa Bahlo K., Wach G. 1995, S. 69; Beutle K., Renner H. 1997, S. 31; Haben R. 1995, S. 11. Häufig wird darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung des Füllmaterials des Pflanzenbeckens für die Phosphorentfernung von großer Bedeutung ist. Gelegentlich wird sogar empfohlen, dem Sand-und Kiesgemisch Eisenspäne beizumischen. Aussagekräftige Untersuchungen über die Wirksamkeit derartiger Maßnahmen fehlen jedoch noch, zumal ein Phosphorgrenzwert im Kläranlagenablauf gern. der Emissionsverordnung für kommunale Kläranlagen nur für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von über 500 EW besteht, Pflanzenkläranlagen aber meistens als Kleinkläranlagen bis etwa 50 EW zum Einsatz kommen.

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  19. Vgl. Hagendorf U., Hahn J. 1994, S. 62ff sowie Mitterer G. 1995, S. 23–26.

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  20. Vgl. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Hrsg.) 1995, S. 93 sowie Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft (Hrsg.) 1993, S. 69.

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  21. In der Steiermark sind die Regelungen hinsichtlich der Verwertung des Klärschlamms im Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetz (LGBI. Nr. 66/1987) und in der Klärschlammverordnung der Steiermärkischen Landesregierung (LGBI. Nr. 89/1987) enthalten.

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  22. Das ‘Ablagern von Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm)’ wird als „Waldverwüstung“ eingestuft und somit verboten; vgl. § 16 Forstgesetz, BGBI. Nr. 576/1987.

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  23. Während beim Zentralisationsgrad auch die Sammlung des Abwassers aus einem Ballungszentrum zur Erhöhung der Kenngröße führt, weist der spezifische Transportweg als Kenngröße nur dann auf eine zentrale Strukturierung des Behandlungssystems hin, wenn verhältnismäßig weit voneinander entfernte Liegenschaften zusammengefasst werden.

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  24. Ein Projektstrukturplan ist eine graphische Darstellung sämtlicher Arbeitsschritte, die im Projektablauf zur Erstellung der Projektergebnisse und Zwischenergebnisse notwendig sind. Er stellt die Grundlage der Projektplanung, z.B. der Erstellung eines Netzplanes, dar. Gemäß DIN 69900 wird zwischen Objekt-und verrichtungsorientierten Plänen unterschieden, wobei letztere eigentlich aus den ersteren resultieren.

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  25. Im § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz findet sich hinsichtlich der Zuständigkeit für den Gewässerschutz folgende Regelung: Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der […] gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Diese Formulierung entspricht dem Verursacherprinzip: Jeder potentielle Gewässerverunreiniger wird verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um das vorgegebene Umweltqualitätsziel zu erreichen bzw. um überhaupt eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden. Die Verantwortung für den Gewässerschutz liegt demnach nicht bei öffentlichen Gebietskörperschaften, wie etwa Gemeinden, sondern bei jedem einzelnen Haushalt oder Betrieb, der Abwasser produziert und damit Gewässerverunreinigungen herbeiführen kann. Jedoch bezieht sich diese Verpflichtung in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist. Anlagen der kommunalen Abwasserbehandlung sind aber von vornherein mit einer Gewässerbeeinträchtigung verbunden, so dass sie kein Anwendungsfall des § 31 WRG sind, sondern eine nach § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf die Gewässer darstellen. Im § 32 wird jedoch nur die Bewilligungspflicht für derartige Maßnahmen festgelegt, so dass wasserrechtlich die Frage der Zuständigkeit für die kommunale Abwasserbehandlung offen bleibt und somit grundsätzlich die ganze Bandbreite an möglichen Organisationsformen zur Anwendung kommen kann.215 Nach ARROW sind die Transaktionskosten die ‘Betriebskosten eines Wirtschaftssystems’; vgl. Richter R., Furubotn E. 1996, S. 47.

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  26. Diese Möglichkeit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, da gem. Art. 116 Abs. 2 BV-G Gemeinden selbständige Wirtschaftskörper sind und das Recht haben, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

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  27. Zur Beschreibung des Kooperations-und Betreibermodells siehe etwa: Follner O. 1995, Rudolph K.U. 1993, Wellmann S. 1996. Anzumerken ist, dass die Bezeichnung ‘Public-Private-Partnership’ von einigen Autoren, wie etwa Follner O. 1995, auf nur jene Organisationsform beschränkt wird, bei der eine Kooperationsgesellschaft zwischen der Gemeinde und einem privaten Unternehmen mit dem Zweck der Betriebsführung der Abwasserbehandlungsanlagen gegründet wird. In dieser Arbeit wird die Bezeichnung ‘Public-Private-Partnership’ jedoch als Überbegriff für alle Organisationsformen verwendet, bei denen es zu einer Zusammenarbeit bzw. Arbeitsteilung zwischen den Gemeinden und privaten Unternehmen im Bereich der Abwasserbehandlung kommt.

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  28. Vgl. Rudolph K.U. 1993, S. 27–28.

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  29. Hier ergibt sich eine Vielzahl von Variationsmöglichkeiten des Kooperationsmodells. So kann die Kooperationsgesellschaft die Anlagen auch an eine Betriebsgesellschaft verpachten. Weiters besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde an beiden Gesellschaften beteiligt ist oder auch alleiniger Eigentümer der Anlagen bleibt und nur an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist; vgl. hierzu etwa Follner O. 1995, S. 15ff.

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  30. Vgl. Follner O. 1995, S. 14. erhöhungen aufgrund von Anderungen der gesetzlichen Bestimmungen kommen; vgl. Follner O. 1995, S. 20. Für den Fall der Nichterfüllung der Vertragspflichten durch die Betreibergesellschaft wird häufig eine sogenannte Heimfallklausel eingebaut, die dafür sorgt, dass in diesem Fall die Anlagen in das Eigentum der Gemeinde zurückfallen.

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  31. Möglich ist die Gründung einer Abwassergenossenschaft ab mindestens drei Beteiligten. Ob bei einer so geringen Anzahl bereits die Organisationsform einer Genossenschaft zweckmäßig ist, ist im konkreten Einzelfall, insbesondere in Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft und die Vertrauensbasis, zu entscheiden.

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  32. Im WRG wird nicht der Begriff ‘Abwassergenossenschaft’ verwendet, sondern nur von Wassergenossenschaften u.a. zum Zweck der Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie der Reinhaltung von Gewässern; vgl. § 73 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WV), BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH). In dieser Arbeit wird zur leichteren Verständlichkeit jedoch an der Bezeichnung ‘Abwassergenossenschaft’ festgehalten.

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  33. Vgl. § 77 Wasserrechtsgesetz 1959 (WV), BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH). Obwohl die Genossenschaft mit der Anerkennung der Satzung durch die Wasserrechtsbehörde die Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt, werden Abwassergenossenschaften in dieser Arbeit der privaten Abwasserbehandlung zugeordnet. Als konstitutives Merkmal der privaten Abwasserbehandlung gilt hier nämlich die direkte Verpflichtung der Haushalte und Betriebe für die Behandlung ihrer Abwässer, die bei Abwassergenossenschaften eindeutig gegeben ist.

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  34. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern werden ein Geschäftsführer und ein Stellvertreter gewählt. Bei größeren Genossenschaften ist die Wahl eines Ausschusses vorgesehen, der aus seiner Mitte einen Obmann und dessen Stellvertreter wählt; vgl. § 79 Wasserrechtsgesetz 1959 (WV), BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH).

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  35. Dies liegt u.a. an der Schwierigkeit, für öffentliche, dezentrale Kläranlagen geeignete Standorte zu finden. Da es ein Merkmal der öffentlichen Abwasserbehandlung ist, dass die Kläranlagen von der Gemeinde errichtet und betrieben werden und somit auch in deren Eigentum sind, müsste für jede dezentrale Kläranlage von der Gemeinde eine kleine Standortliegenschaft oder zumindest jeweils ein Baurecht bzw. Superädifikat erworben werden.

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  36. Da in Österreich Public-Private-Partnerships in der kommunalen Abwasserwirtschaft noch weitgehend Neuland sind, muss hier auf die Erfahrungen in Deutschland zurückgegriffen werden.

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Posch, A. (2000). Beschreibung des Handlungsraums für die Konzeption kommunaler Abwasserbehandlungssysteme. In: Innovative Wasserwirtschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08056-5_3

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