Zusammenfassung
Zur Analyse und Beurteilung einer Aktivität ist es notwendig, die Ziele, d.h. den durch die Aktivität angestrebten zukünftigen Zustand, zu kennen. Nur wenn die Ziele der kommunalen Abwasserbehandlung festgelegt sind, ist es möglich, verschiedene Varianten der Abwasserbehandlung zu bewerten. Erst aufgrund einer Gegenüberstellung der Ergebnisse der jeweiligen Aktivität mit den Zielvorgaben können Aussagen über die Effektivität der Maßnahme im Vergleich zu deren Alternativen getroffen werden.27 Um den jeweiligen Zielerreichungsgrad zu bestimmen und zu beurteilen zu können, ist es notwendig, allgemein gehaltene qualitative Zielbeschreibungen durch die Festlegung des Zielinhalts mit Hilfe quantifizierbarer Parameter, das Erstellen einer Messvorschrift bezüglich der Zielerreichung sowie das Aufstellen von Bewertungsregeln für die möglichen Ausprägungen in messbare quantitative Zielvorgaben umzuwandeln.
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Literatur
Vgl. Strebel H. 1975, S. 15.
Bei einer Mehrfachzielsetzung werden die Teilziele, die als Indikatoren der Zielerreichung gelten können, als Zielkriterien bezeichnet; vgl. Strebel H. 1975, S. 17.
Bamberg G., Coenenberg A.G. 1992, S. 29.
Welche Ziele tatsächlich um ihrer selbst willen verfolgt werden, ist kontextabhängig. Es ist unvermeidlich, dass Ziele, die in einem bestimmten Entscheidungskontext als Fundamentalziele eingestuft werden, in einem erweiterten Kontext Instrumentalziele wären; vgl. hierzu Eisenführ F., Weber M. 1999, S. 58–60.
Vgl. Österreichische Bundesregierung 1995, S. 22.
Vgl. hierzu Wolkinger A. 1989, S. 143ff.
Vgl. hierzu Wolkinger A. 1989, S. 143ff.
Vgl. Strebel H. 1975, S. 61.
Vgl. Gäfgen G. 1968, S. 160 ff. sowie Strebel H. 1975, S. 64.
Vgl. Strebel H. 1975, S. 66.
Dabei sind neben Rechtsquellen, die an das Wasserrechtsgesetz angrenzen, auch anderweitige Zielformulierungen, die das gesellschaftliche Ziel-und Wertsystem widerspiegeln, heranzuziehen. Beispielsweise wird im Nationalen Umweltplan der Österreichischen Bundesregierung als zentrale Zielsetzungen die Erhaltung des Gleichgewichts zwischen den fundamentalen gesellschaftspolitischen Zielen der Erhaltung des sozialen Friedens, der Sicherung der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit und der langfristigen Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen angestrebt; vgl. Österreichische Bundesregierung 1995, S. 22.
Unter dem Begriff Ressourcen sind hier Stoffe und Energie zusammengefasst. Ob die Bestandsziele aus einer anthropozentrischen, theozentrischen, biozentrischen oder rein ökonomischen Grundhaltung resultieren, ist hier von sekundärer Bedeutung und wird nicht weiter diskutiert; vgl. hierzu Wolkinger A. 1989, S. 143ff.
Dass ein Generationenvertrag, bei dem sich jede Generation verpflichtet, nur einen Teil des noch vorhandenen Vorrates an erschöpfbaren Ressourcen zu verbrauchen, wirtschaftspolitisch unbrauchbar ist, zeigt Strebel H. 1997, S. 15
vgl. § 4 Abs. 1 Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBI. 502/1991.
BGBI. 502/1991. Werden in einem Grundwasser-gebiet die festgelegten Schwellenwerte nicht nur vorübergehend überschritten
Vgl. Uppenbrink M., Kauer P. 1987, hier zitiert aus: Knauer P. 1991, S. 52.
Vgl. Van Dieren W. 1995 (Hrsg.), S. 105–106.
World Commission an Environment and Development (Hrsg.) 1987, S. B.
Hauptziele unterscheiden sich von Nebenzielen durch ein höheres relatives Gewicht der Ziele für die Auswahl der Variante. Beachtenswert ist, dass diese Unterscheidung von der Präferenzstruktur des Entscheidungsträgers abhängig ist; vgl. hierzu Heinen E. 1976, S. 107–108.
Wasserrechtsgesetz 1959 (WV) BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH). Dabei wird unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht ( Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Der Gewässerschutz umfasst hingegen die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers und der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche sowie den Schutz des Grundwassers.
Unter Tagwasser wird das oberirdische Wasser verstanden.
Strebel H. 1980, S. 136.
Vgl. Knauer P. 1991, S. 53.
Umweltstandards können entweder Null betragen oder so bemessen sein, dass sie entweder
Vgl. Kap. 2.1.1.1 und 2.1.1.2.
Vgl. Kap.2.2.1.2 sowie Kap. 4.5.
Vgl. § 30 Wasserrechtsgesetz 1959 (WV) BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH).
Zahl entnommen aus: Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft (Hrsg.) 1996, S. 124.
Vgl. Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBI. 502/1991. Werden in einem Grundwasser-gebiet die festgelegten Schwellenwerte nicht nur vorübergehend überschritten, hat der Landeshauptmann mit Verordnung den betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen; vgl. § 33 f Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959.
Vgl. Osten.. Lebensmittelbuch, Ill. Auflage, Kapitel B1 „Trinkwasser“; Neufassung April 1993 Ausgenommen sind Richtwertüberschreitungen aufgrund geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastungen; vgl. § 4 Abs. 1 Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBI. 502/1991.
Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/I ist, gilt 0,0001 mg/I als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/I, dann gilt er auch als Schwellenwert;
vgl. § 2 Abs. 2 Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBI. 502/199159 Vgl. Deutsch K., Fleckseder H. 1995, S. A4. Vgl. ÖNORM M 6232.
Vgl. Moog O. 1995 S. C5.
Unter ‘Konzentrationen’ versteht man die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser, unter ’spezifischen Frachten’ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes und unter ’Frachten’ die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit; vgl. § 33 a Wasserrechtsgesetz 1959 (WV) BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH).
Vgl. Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft 1996 (Hrsg.), S 240.
In der ONORM M 6232 erfolgt eine Einteilung der Fließgewässer in mehrere Kombinationstypen. Die Typisierung der Fließgewässer erfolgt mit dem Konzept der Flussordnungszahlen, mit dem die Fließgewässer von der Quelle bis zur Mündung beschrieben und klassifiziert werden können. Die Ordnungszahlen der österreichischen Fließgewässer wurden in einer Monographie des Umweltbundesamtes Wien veröffentlicht.
Vgl. Moog O. 1995, S C5. vgl. ÖNORM M 6232
Vgl. Posch A. 1994, S 68. vgl. Heinen E. 1976, S. 51.
Vgl. Posch A. 1994, S 68. 1993, S 92.
Vgl. Posch A. 1994, S 68. weltbundesamtes Wien veröffentlicht.
Vgl. Posch A. 1994, S 68. weltbundesamtes.
Vgl. Posch A. 1994, S 68.
Unter Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit wird die langfristige autochthone Bestandsicherung verstanden, vgl. ÖNORM M 6232.
Heinen nennt solche Zielformulierungen, die nicht unmittelbar in eine Handlung übertragen werden können, generelle Imperative, vgl. Heinen E. 1976, S. 51.
Auch die flächendeckende Abwasserbehandlung nach dem Stand der Technik wird nicht ihrer selbst willen angestrebt, sondern ist bereits eine Maßnahme zur Zielerreichung.
Vgl. Haber W. 1993, S 92.
Okologisch funktionsfähige Gewässersysteme haben selbstregulatorische Mechanismen, die es ermöglichen, vorübergehende Störungen abzufedern (Resilienz) und kleinere Eingriffe ohne Zusammenbruch der wesentlichen Systemeigenschaften auszugleichen (Resistenz); vgl. Mader H. 1996, S. 281 sowie Kroiss H. 1996, S. 464.
D.h., dass hier das Risiko, zu hohe Kosten für die Emissionsverminderung zu verursachen, geringer bewertet wird, als das Risiko, die gewünschte Gewässerqualität nicht zu erreichen.
Gebieten die angestrebten Qualitätsziele mit den getroffenen Maßnahmen erreicht werden. So ist es denkbar, dass die Gewässerschutzmaßnahmen, die sich an den technischen und ökonomischen Möglichkeiten der Emittenten orientieren, in Gebieten mit einem hohen Handlungsbedarf nicht ausreichen, um die gewünschte Gewässerqualität zu erreichen.
Unter Grundwasserüberdeckung versteht man den Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel (oberer Rand des Grundwasserkörpers) und der Erdoberfläche.
Im österreichischen Wasserrecht ist diesbezüglich die Möglichkeit vorgesehen, „für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken, [Chrw(133)] unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung jene Wassergüte durch charakteristische Grenzwerte näher [zu] bezeichnen, die von einem in der Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt an durch künstliche Einwirkungen nicht unterschritten werden darf’; vgl. § 33 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WV) BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH).
Die Abgrenzung der Regionen nach hydrologischen und insbesondere hydrographischen Kriterien wird auch im Zusammenhang mit der Variantenuntersuchung gefordert; vgl. § 5 Abs. 1 Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 1998.
Wird weiters die Einleitmenge an Abwasser mit QABW und deren Konzentration des Schadstoffs i in mg/I durch K; dargestellt, so ergibt sich die Aufstockung A, in mg/I folgendermaßen
Vgl. Posch A. 1994, S 68.
Kreuzinger N., Franz A. 1996, S 344.
Vgl. hierzu Kroiss H. 1996, S. 467–468.
Das gilt jedoch nur bei einer erwarteten Steigerung der Einwohnerwerte. Wird mit einer Verringerung der Einwohnerwerte gerechnet, ist die maximale regionale Gesamtemission natürlich auf die derzeitige (höhere) Zahl an Einwohnerwerten aufzuteilen.
Vgl. Kap. 2.1.1.3.1. Vgl. Kap. 2.1.1.3.2. Vgl. § 33b Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WV) BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH).
Vgl. § 33b Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WV) BGBl. 1959/215 idF BGBl. 1997/134 (VfGH).
Vgl. Anlage A zur 1. AEV für kommunales Abwasser 1996, Anlage A zur 2. AEV für kommunales Abwasser (Entwurf) sowie Anlage A zur 3. AEV für kommunales Abwasser 1993.
Vgl. § 12a Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WV) BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH).
Die Vernachlässigung der Bestandsziele birgt die Gefahr in sich, dass die Erreichung der qualitativen Umweltziele durch einen so hohen Energie-und Materialeinsatz,erkauft’ wird, dass die negativen quantitativen Umweltwirkungen die positiven Wirkungen hinsichtlich einzelner Qualitätsziele bereits übersteigen dürften.
Vgl. § 21 Abs. 1 und § 21 a Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WV) BGBI. 1959/215 idF BGBI. 1997/134 (VfGH).
Vgl. § 2 Abs. 2 Umweltförderungsgesetz, BGBI. 185/1993 idF BGBI. 201/1996.
Vgl. Wöhe G, Döring U. 1996, S. 1–5.
Die Internalisierung kann etwa wie in Deutschland durch eine Abwasserabgabe erfolgen.
Vgl. etwa Schweitzer M., Köpper H.U. 1995, S. 16–23, Zdrowomyslaw N. 1995, S. 58–63, Freidank C.C. 1997, S. 4–9.
Vgl. Schweitzer M., Köpper H.U. 1995, S. 24.
Riebel P. 1978, S. 143
Vgl. Riebel P. 1978, S. 143–144.
Die Abschreibungen kommunaler Anlagen zur Abwasserbehandlung sind auf Basis des tatsächlichen Anschaffungs-oder Herstellungswertes und der gewöhnlichen Nutzungsdauer zu ermitteln, Abschreibungen auf Basis des Wiederbeschaffungswertes werden vom Verfassungsgerichtshof nicht toleriert; vgl. hierzu ÖWAV (Hrsg.) 1996a, S 23.
Laufende Kosten kommunaler Abwasserbehandlungssysteme sind etwa Personalkosten, Energiekosten, Kosten für Betriebsstoffe (z.B. Fällungs-und Flockungsmittel), Wartungs-und Instandhaltungskosten, Entsorgungskosten für Rückstände, insbesondere Klärschlamm oder die Kosten für die Eigen-und Fremdüberwachung.
Ewert R., Wagenhofer A. 1995, S. 32
Vgl. etwa Wöhe G., Döring U. 1996, S 753.
Vgl. LAWA 1993.
Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (Hrsg.) 1997, S 7.
Vgl. Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Hrsg.) 1998.
In den Technischen Richtlinien für die Siedlungswasserwirtschaft ist ein Betrachtungszeitraum von 50 Jahren vorgesehen, im Merkblatt für Variantenuntersuchungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde hingegen der für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit maßgebliche Zeitpunkt mit 30 Jahren festgesetzt; vgl. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (Hrsg.) 1997, S. 8 sowie Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Hrsg) 1998, S 7.
Vgl. LAWA 1993, S 41.
Gleicht man die Verzinsung der jeweiligen Kapitalbindung aus, so kommt man nach dem Lücke-Theorem bei der Kapitalwertberechnung auf Basis von Zahlungsgrößen zum selben Ergebnis wie auf Basis von kalkulatorischen Erfolgsgrößen; vgl. hierzu Adam D. 1996, S 62–65, Ewert R., Wagenhofer A. 1995, S 59–64.
Vgl. hierzu Kap. 3.1.2.
Vgl. Adam D. 1996, S 103.
Vgl. Blohm H., Lüder K. 1995, S 74–75.
Daneben besteht auch die Möglichkeit, den Kalkulationszinssatz nicht als Opportunitätskostensatz, sondern als Kapitalkostensatz zu verstehen; vgl. Dieterich H. 1992, S 259–263. Aber auch diese Sichtweise ändert nichts daran, dass die Finanzierung der Projektkosten beim Entscheidungsverfahren keine Berücksichtigung findet. Aufgrund der Annahme des vollständigen Kapitalmarktes spielt nämlich die Höhe des gebundenen Kapitals, somit auch die Höhe des Fremdfinanzierungsvolumens keine Rolle. Ein höherer Kalkulationszinssatz würde lediglich zu einer Verringerung der Projektkostenbarwerte führen, da es mit diesem nur zu einer schwächeren Gewichtung der später anfallenden Zahlungen kommt.
Vgl. Posch A. 1994, S 68–69.
Vgl. Kap. 7.2.3.
Unterschiede in der Kapitalbindung zwischen den Varianten werden durch die Annahme von Ergänzungsinvestitionen beseitigt. Diese Ergänzungsinvestitionen haben aufgrund des einheit-lichen Kalkulationszinssatzes immer einen Barwert von Null, so dass sie im Alternativenvergleich nicht explizit berücksichtigt werden müssen; vgl. Blohm H., Lüder K. 1995, S 75.
Siehe auch Kap. 5.2.
Vgl. Kap. 2.1.1.
Stalzer W. 1995, S 33.
Vgl. etwa Matschke M.J. 1996, S 373.
Vgl. hierzu Kap. 4.5.1 und 4.5.2.
vgl. Blohm H., Lüder K. 1995, S 75.
Diese Formulierung des ökonomischen Prinzips wird in der Betriebswirtschaftslehre auch als
Vgl. etwa Matschke M.J. 1996, S 373 oder LAWA 1981, S
Vgl. Geigant F. 1994, S. 978–979.
Nicht nur die Notwendigkeit des (kardinalen) Quantifizierens des Nutzens der einzelnen Gesellschaftsmitglieder anhand einer allgemeinen Skala, sondern auch die Durchführung interpersoneller Nutzenvergleiche machen die Definition einer allgemeinen gesellschaftlichen Wohlfahrtsfunktion unmöglich;
vgl. Berg H., Cassel D. 1980, S 184.
Vgl. Kap. 3.1.1.
Vgl. Wicke L. 1993, S 12.
Dieser Grundsatz ergibt sich aus den verfassungsrechtlich festgelegten Maßstäben der Rechnungs-und Gebarungskontrolle; vgl. hierzu Art 126 b Abs. 5 BVG.
Vgl. Adamovich L. K., Funk B. C. 1991, S 141.
Geringfügige Unterschiede ergeben sich etwa bei der Berücksichtigung von öffentlichen Fördermitteln. Die betriebswirtschaftlichen Kosten für die Träger der Abwasserbehandlung werden durch Subventionen verringert, die volkswirtschaftlichen Kosten nicht. So sind beispielsweise auch Verrechnungspreise zwischen den Gemeinden innerhalb eines Abwasserverbandes einzelwirtschaftlich, jedoch nicht gesamtwirtschaftlich relevant.
Vgl. Berg H., Cassel D. 1980, S 183ff, Molitor B. 1995, S 33ff, Peters H.R. 1995. S 100ff.
Vgl. Molitor B. 1995, S 33.
Vgl. Stöhr W. 1989, S 392. Die österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) hat hierzu eine Regionstypisierung in entwicklungs-oder strukturschwache Problemgebiete, Nicht-Problemgebiete mit oder ohne wirtschaftlich dominierendem Fremdenverkehrssektor sowie Großstädte und Großstadt-Umgebungsregionen erstellt; vgl. hierzu Österreichische Raumordnungskonferenz (Hrsg.) 1992, S 55.
Vgl. Peters H.R. 1995, S 101.
Vgl. Kap. 6.2.1.
Die Lohnquote ist in Österreich seit 1993 kontinuierlich rückläufig und sank im Jahr 1997 auf 69,3%, während die Einkünfte aus Besitz und Unternehmung um 7,1% stiegen; vgl. Stand: 03. 08. 1999
Vgl. Kap. 6.1.
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Posch, A. (2000). Ziele der kommunalen Abwasserbehandlung. In: Innovative Wasserwirtschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08056-5_2
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