Zusammenfassung
In seiner Auseinandersetzung mit den Paragraphen 261 bis 313 der Hegelschen Rechtsphilosophie (die unter dem Titel Kritik des Hegelschen Staatsrechts bekannt geworden ist) kritisiert Karl Marx vor allem, Hegel vermöge die vielfältigen realen Konflikte und Widersprüche nur so in eine höhere Einheit ‘aufzuheben’, daß er den Staat und — vor allem — das Verhältnis von Staat und bürgerlicher Gesellschaft als ein „System der Vermittelung“ interpretiere. Durch einen komplizierten und hochartifiziellen Stufenbau von Repräsentations- und Stellvertretungsbeziehungen versuche Hegel, die tatsächlich unvereinbaren Gegensätze zu überbrücken bzw. zu „vermitteln“ und so in ein vernünftiges Ganzes zu integrieren: Die Stände hätten die bürgerliche Gesellschaft gegenüber dem „allgemeinen Interesse“ des Staates zu vertreten (was nur noch mit theologischen Kategorien als „völlige Transsubstantiation“ beschrieben werden könne), die Bürokraten müßten zugleich Abgeordnete des Staates (bzw. des Fürsten) an die bürgerliche Gesellschaft wie auch Repräsentanten des Volkes gegenüber dem Fürsten sein usw.
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Weiß, J. (1998). Stellvertretung als soziologische Kategorie. In: Handeln und handeln lassen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08052-7_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-08052-7_3
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-13201-3
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