Zusammenfassung
Aufsuchende Jugendarbeit insgesamt, ganz besonders aber jene, die sich gewaltauffälligen oder gar rechtsextremistisch auffälligen Jugendlichen zuwendet, wurde und wird immer wieder mit der Auffassung konfrontiert, mit bestimmten jungen Menschen dürfe sie nicht oder nicht mehr arbeiten. Oder es wird die Frage, wo in der Arbeit Grenzen gezogen werden, zur wichtigsten Frage überhaupt erhoben. Die Ausgrenzung bestimmter Zielgruppen gilt vielen immer noch — und immer wieder — als wichtigster Beweis professionell verantwortlichen Handelns, moralischer Reife und politischer Verantwortung. Dabei sagt das KJHG in seinem §1 ausdrücklich: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner ...“. Und jeder heißt natürlich: auch jeder junge Straftäter, auch jeder junge Rechtsextremist zum Beispiel. Denn dieses Recht auf Leistungen der Jugendhilfe kann man laut Gesetz nicht verwirken, selbst nicht mit schlimmsten Auffassungen, Haltungen oder Taten. Und es hört auch da nicht auf, wo gleichzeitig andere gesellschaftliche Interventionen stattfinden oder stattfinden müssten, sei es durch Polizei oder Justiz — oder auch durch Therapie.
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Krafeld, F.J. (2004). Aufsuchende Arbeit — wo sind die Grenzen?. In: Grundlagen und Methoden aufsuchender Jugendarbeit. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08051-0_9
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