Zusammenfassung
„Die Deregulierung ist ein Hauptthema der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion seit einer ganzen Reihe von Jahren. Während die Umsetzung in die wirtschaftspolitische Praxis in den Vereinigten Staaten schon relativ weit fortgeschritten ist, sind in der Bundesrepublik Deutschland allenfalls erste Ansätze vorhanden. Da die Regulierungsdichte hier und in anderen europäischen Ländern eine beträchtliche Höhe aufweist und unübersehbare Ineffizienzen zur Folge hat, bleibt die Deregulierung in vielen Sektoren eine vorrangige ordnungspolitische Aufgabe.“ Dies stellte Kruse 1989 fest127.
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Literatur
Kruse 1989, S. 9.
Alle geschichtlichen Erfahrungen dieses Jahrhunderts lehren: Eine Wirtschaftsordnung ist um so erfolgreicher, je mehr sich der Staat zurückhält und dem einzelnen seine Freiheit ISM.“… „Wir wollen nicht mehr Staat, sondern weniger, wir wollen nicht weniger, sondern mehr persönliche Freiheit.” Kohl in seiner Regierungserklärung am 4. Mai 1983. Zitiert u.a. bei Jahn 1990, S. 11.
Beispiele sind die Vollprivatisierung der ehemals bundeseigenen Unternehmen Salzgitter AG, VEBA, VIAG und Deutsche Telekom sowie der Verkauf von Bundesbeteiligungen an den Unternehmen VW und Lufthansa. Zwischen 1983 und 1990 hat der Bund Anteile an 67 Industrieunternehmen verringert bzw. aufgegeben.
Ronellenfitsch sieht im Begriff Deregulierung sogar „keinen Rechtsbegriff, sondern eher ein Schlagwort für ein rechtspolitisches Programm, das darauf abzielt, die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerke in verschiedenen Rechtsbereichen auszudünnen.“ Ronellenfitsch 1994, S. 207.
Vgl. Winner 1996, S. 5, Ronellenfitsch 1994, S. 207 und Molitor 1996, S. 7.
Einen umfassenden Überblick über Deregulierungsmaßnahmen in den 70er und 80er Jahren in den USA geben Horn, Knieps und Müller. Vgl. Horn et alt. 1988. Sie betrachten die Branchen Energie (Mineralöl-, Gas-und Stromversorgung), Verkehr (Eisenbahn-, Inter-city-Bus-und Luftverkehr sowie Straßengütertransport ), Telekommunikation und Medien (Rundfunk).
Die Bezeichnung,Thatcherismus’ zeigt, daß auch in Großbritannien die Deregulierung ein herausragendes Anliegen der damaligen Regierung war. Vgl. Stober 1990, S. I.
Vgl. Stober 1990, S. 4.
Vgl. Winner 1996, S. 6 und Lammer 1995, S. 59.
Vgl. Winner 1996, S. 5 fund Ronellenfitsch 1995, S. 191.
Vgl. Stober 1990, S. 1
Vgl. z. 13. Wagner, 1994, S. 173: „Ein Mehr an Effizienz des Ordnungsrechts kann durch ein Weniger an Normen erreicht werden.“
Vgl. Stober 1990, S. 1.
Diese Frage soll im wirtschaftswissenschaftlichen Teil der vorliegenden Arbeit ausfiihrlicher thematisiert werden. Für eine Zusammenfassung der positiven und der normativen Theorie der Regulierung; vgl. Sollwedel et alt. 1986, S. 4 ff.
Molitor 1996, S. 7.
Vgl. Stober 1990, S. I.
Ebenda.
Kruse 1989, S. 9.
Kruse 1989, S. 10.
Wie sie z.B. in der Konjunktur-und Strukturpolitik vorkommen.
Vgl. z.B. Soltwedel et alt. 1986, S. 3 und Kruse 1989, S. 9.
In der Einleitung ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Anzahl dieser Vorschriften inzwischen eine enorm hohe Zahl erreicht hat. Vgl. Jauck 1995.
Allgemeiner Deregulierungsbegriff oder,weiter Deregulierungsbegrif.
Im weiten Sinne.
Kruse 1989, S. 10.
Also der politisch vorgegebenen Grenzwerte. Vgl. hierzu auch Zimmermann 1993, S. 102 ff und die Diskussion im weiteren Verlauf dieser Arbeit.
Also validierten und in das Standortregister eingetragenen Betrieben.
Der Umweltaudit-Ansatz nach ISO 14000 ff enthält kein compliance-Prinzip, so daß auf eine Zertifizierung nach ISO 14000 ffdas im folgenden Beschriebene nur eingeschränkt gültig ist.
Vgl. Art. 19-Kommission (Hrsg.) 1998, Art. 3 b) („An organisation must also address legal compliance,… “); Art. 6 d) („… a breach at the organisation of relevant regulatory requirements regarding environmental protection…”: Ein Bruch einschlägiger Umweltnormen führt zum Verlust bzw. zur Nichterteilung des Zertifikates); Anhang I, A 2 c) („Environmental policy includes a commitment to comply with relevant environmental legislation and regulations… ”), Anhang 1, A 3.2 („Legal and other requirements“); Anhang I B 2 („Legal compliance”) und Anhang II 2.2 („… the programme, which must include compliance with relevant environmental regulatory requirements“). Vgl. auch die ausführliche Diskussion des,Compliance-Gebots’ bei Nissen 1999, S. 98 ff.
Hieraus wiederum folgt die Notwendigkeit der sogenannten,personalen Aquivalenz’: Die zugelassenen Umweltgutachter müssen über eine hohe Qualifikation hinsichtlich ihrer Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sorgfalt verfügen. Vgl. hierzu den kritischen Beitrag von van Bon und Müller (van Bon, Müller 1998, S. 85 if).
Vgl. Art. I9-Kommission (Hrsg.) 1998, Anhang V 5.4.3, in der neusten Fassung wurde die Einschränkung„… However, if the role of the verifier is not to perform legal compliance audit on the organisation,…” gestrichen.
Feldhaus 1994, S. 95.
Das heißt validierte und registrierte Unternehmen/Standorte.
Goppel, Simson 1996, S. 3.
Vgl. Arbeitskreis UMS 1996/I, Spalten I und 3.
Vgl. Weigand 1997, S. 5 und Goppel/Simson 1996.
Vgl. Weigand 1997, S. 5 und Goppel, Simson 1996, vgl. oben zur Problematik des,Legal-compliance¬Gebots’.
Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997, S. 7.
Vgl. Feldhaus 1994, S. 97:,…. lassen einen dem staatlichen Vollzug auf Dauer überlegenen effizienten Selbstvollzug erwarten.“ Vgl. auch Mann, Müller 1994, S. 56. Vgl. weiterhin Mittelstaedt 1996, S. 244: „In bezug auf die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen führt die Öko-Audit Verordnung zu einer Stärkung der betreibereigenen Überwachung und rechtfertigt insoweit die Forderung nach einer Substitution behördlicher Überwachung bzw. der Überwachung durch Externe.”
Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997, S. 6.
Eine Aufstellung dieser Erlasse findet sich in Kap. 4.3.9.2.
Im engeren Sinne.
Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen betont diese Abgrenzung an verschiedenen Stellen; vgl. Goppel, Simson 1996, S. 4, Böhm-Amtmann 1996, S. 3 ff und Weigand 1997, S. 4 ff. Inzwischen hat sich diese Terminologie auch in anderen Bundes-ländem und in der rechtswissenschaftlichen Literatur durchgesetzt, vgl. Lazik 1996, S. 2, Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997, S. 6 ff und Lübbe-Wolf 1996, S. 173 ff.
Vgl. Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997, S. B.
Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997, S. B.
Vgl. Goppel, Simson 1996, S. 4.
Vgl. Feldmann 1997, S. 10 und Ernst 1997, S. 3 f.
Vgl. Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997, S. 6.
Vgl. Art. 2 Abs.2, Art. 14 Abs. I und Art. 20a GG.
Vgl. hierzu auch Fischer 1993, S. 2.
Vgl. Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997, S. 7.
Anlagen, bei denen man in Deutschland Deregulierungspotential in bezug auf das Genehmigungsverfahren bei registrierten Organisationen/Standorten sieht.
Vgl. Goppel 1996, Feldmann 1997, S. 10 und Ernst, 1997, S. 3 f.
Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1994 gibt einen Überblick über einige Fälle, in denen von funktionaler Äquivalenz nicht auszugehen ist, so beispielsweise bei Genehmigungsverfahren für Neuanlagen und Anlagenänderungen und unternehmerische Informationspflichten gegenüber den Behörden außerhalb des Überwachungsbereichs, vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1994, S. 15.
Vgl. Kap. 4.4.1.
Vgl. Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997, S. 9.
Vgl. oben.
Einen ausführlichen Überblick über Formen, Motive, Ziele und Nutzen der Privatisierung gibt Glatfeld. Vgl. Glatfeld 1997, S. 95 ff.
Vgl. Hoffinann-Riem 1996, S. 12 f.
Gegen diese umfassende Art der Verfahrensprivatisierung haben einige Autoren grundsätzliche Einwände: So haben Koch, Laskowski verfassungsrechtliche Bedenken, vgl. Koch, Laskowski 1997.
Beispiele hierfir sind das,Duale System Deutschland’ im Rahmen der Verpackungsverordnung und einige freiwillige Selbstbeschränkungen der Industrie. Vgl. Schmidt-Preuß 1997, S. 161 ff.
Z.B. VDI-Richtlinien.
Z.B. DIN-Normen und ISO-Normen.
Vgl. Lammer 1995, S. 59.
Vgl. Stober 1990, S. 4.
Prof. Donges war damals beim Institut für Weltwirtschaft in Kiel.
Hierzu gehört u. a. das Karl-Bräuer-Institut der Steuerzahler und der Bundesverband der Freien Berufe.
Jahn weist mit Recht auf eine weitere Möglichkeit hin, der zunehmenden Normenflut zu begegnen: So muß jedes neue Gesetz dem Justizministerium zur Rechtsförmlichkeitsprüfung vorgelegt werden. Hierbei wird die Notwendigkeit der Vorschrift ebenso einer Prüfung unterzogen wie der Regelungsumfang, die Geltungsdauer, die Verständlichkeit und Bürgernähe, die Praktikabilität der Regelung sowie deren Kosten-/Nutzen-Verhältnis. Vgl. Jahn 1990, S. 13.
Vgl. Stober 1990, S. 5.
Vgl. von Hammerstein 1990, S. 33.
Vgl. Stober 1990, S. 5.
Ein solches Globalkonzept liegt dem derzeit in Arbeit befindlichen neuen Umweltgesetzbuch zugrunde, vgl. weiter unten.
Vgl. Stober 1990, S. 6 ff.
Vgl. Bundesministerium fir Wirtschaft (Hrsg.) 1996, S. I. Vgl. auch Bundesministerium für Wirtschaft (Hrsg.) 1997, im Vorwort.
Vgl. Crone-Erdmann 1990, S. 48 ff und Orthmann 1998, S. 132.
Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft (Hrsg.) 1995/I, S. 3, Leitlinien 1, 2 und 4 (,Standort-pflege’ und,Standortwettbewerb’) und Bundesministerium für Wirtschaft (Hrsg.) 1996, S. 1.
Die Mitglieder waren: Prof. Schlichter, Prof. Schatz, Prof. Bullinger, Greifenberger, Hoffmann, Küffmann, Römer. Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft (Hrsg.) 1996, im Vorwort.
Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft (Hrsg.) 1995/I.
Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft (Hrsg.) 1994, S. 75 ff.
Die Schutzpflichten des Staates werden aus Art. 2 und Art. 20a GG abgeleitet.
Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft (Hrsg.) 1996, S. 1.
Vgl. auch Molitor 1996, S. 27 f.
Vgl. Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/I, S. 140 ff.
Vgl. Bundesministerium fir Wirtschaft (Hrsg.) 1995/I, S. 2.
Sie setzte sich zusammen aus den Abgeordneten Haungs, Hinsken, Schlee, Prof. Schmidt-Jortzig und den Staatssekretären Kober (BMJ), Jauck (BMU), Thoben (BMBau), Nehring (BK), Kroppenstedt (BMI) und Ziller (BMBF) sowie MD Hanisch von der Bayerischen Staatskanzlei. Vgl. Bundesministerium fir Wirtschaft (Hrsg.) 1997, im Vorwort.
Vgl. Schmidt-Kotters 1996, S. 34.
Vgl. den Abschlußbericht der Ludewig-Arbeitsgruppe: Bundesministerium fir Wirtschaft (Hrsg.) 1995/2.
Der vollständige Wortlaut findet sich bei Bundesministerium fir Wirtschaft (Hrsg.) 1997.
Vgl. Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997, S. 9.
Vgl. Bundesministerium fir Wirtschaft (Hrsg.) 1997, im Vorwort.
Vgl. Bundesministerium fir Wirtschaft (Hrsg.) 1996, S. I f.
Vgl. oben.
Er sieht auf der anderen Seite aber auch einen Bedarf an weiteren Deregulierungsmaßnahmen. Vgl. Feldmann 1997, S. 5: „Das Recht der Genehmigungsverfahren hat schon lange die Grenze dessen überschritten, was zur effektiven Gewährleistung hoher materieller Umweltschutzstandards erforderlich ist.“ Feldmann ist Ministerialrat und Leiter der Arbeitsgruppe „Fachübergreifendes Umweltrecht, Umweltgesetzbuch, Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltaudit” am Bundesumweltministerium.
Vgl. hierzu auch Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/I und 1996/2.
Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/1, Punkt I.
Das staatliche Übermaßverbot stellt staatliche Zuständigkeiten oder Eingriffsinstrumentarien unter den Vorbehalt der eigenen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. „Wenn ein Privater über die eigene (berufsrechtliche) Qualifikation oder über bestimmte allgemeinere Vorsorgemaßnahmen etwa im eigenen Betrieb den Nachweis dafür geführt hat, daß von ihm die Einhaltung bestimmter ökologischer Standards in allgemeiner Form erwartet werden kann, so rechtfertigt es sich gerade im Lichte des Übermaßverbots, solche Unternehmer oder Gewerbetreibende bzw. die von ihnen betriebenen Projekte nicht noch zusätz¬licher (Projekt-)Kontrollen zu unterwerfen.“ Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/I, Punkt 2.
Vgl. Weigand 1997, S. I ff und Kloepfer 1996.
Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/1, Punkt 3.
Zur Diskussion des Ansatzes der funktionalen Äquivalenz vgl. Kap. 4.2.1.
Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/1, Punkt 4.
Vgl. Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997. Die Arbeiten des Bund-Länder¬Arbeitskreises werden weiter unten ausführlich dargestellt.
Einen dieser Einwände scheint der Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ bereits 1996 antizipiert zu haben: 1m letzten Punkt seines Beschlusses ist ein Hinweis auf das mit dem Óko-Audit nach EG-Verordnung 1836/93 konkurrierende Umweltauditsystem nach ISO 14001 ff enthalten. Zu den weiteren Einwänden zählen europa-und verfassungsrechtliche Bedenken. Vgl. auch Kap. 4.2.4.
Belege hierfür sind die Tatsache, daß bis heute alle Bundesländer Substitutionserlasse herausgegeben haben und das Vorhaben der Bundesregierung, im Zuge des in Abstimmung befindlichen einheitlichen Umweltgesetzbuches eine Umweltaudit-Privilegierungs-Verordnung zu verabschieden, die konkrete Deregulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Umweltaudit nach EG-Verordnung 1836/93 vorsieht. Vgl. weiter unten.
Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/2, Punkt 1.
Ebenda.
Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/2, Punkt 2.
Vgl. die vorangegangenen Kapitel.
Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/2, Punkt 2.
Zum Umweltgesetzbuch vgl. Boring 1999, S. 100 f.
Vgl. Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/2, Punkt 3. Vgl. auch nächstes Kapitel.
Goppel, Simson 1996, S. 3.
Sie war auch Bestandteil der Regierungserklärung des Kabinetts Stoiber vom 19. Juli 1995.
Goppel, Simson 1996, S. I.
Vgl. Sachverständigenrat,Schlanker Staat’ 1996/I, Punkt 5. Vgl. auch Kapitel 5. 1. 5.
Vgl. Arbeitskreis UMS (Hrsg.) 1996/I und Arbeitskreis UMS (Hrsg.) 1996/2.
Vgl. Goppel, Simson 1996, S. 3 f und far eine Darstellung der Ergebnisse im einzelnen Arbeitskreis UMS 1996/1, S. 1 bis 85, Spalte 4 und Arbeitskreis UMS 1996 /2.
Vgl. Feldmann 1997, S. 9 ff; vgl. auch den ablehnenden Standpunkt bei Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1994, S. 15.
Vgl. Ernst, 1997 S. 3.
Vgl. Ernst, 1997 S. 3 f und Weigand 1997, S. 7.
Vgl. Ernst, 1997 S. B.
Mündliche Auskunft der jeweils Verantwortlichen in den Länderumweltministerien. Zu den Erlassen selbst vgl. weiter unten.
Vgl. Ad-hoc-Bund-Länder-Arbeitskreis Öko-Audit et alt. 1997.
Unabhängige Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit’.
Die Bundesregierung hat sich seit langem die Harmonisierung und Fortentwicklung des Umweltrechts in einem einheitlichen Umweltgesetzbuch (UGB) zum Ziel gesetzt.“ Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/1, S. I.
Vgl. Döring 1999, S. 100: „Der bislang primär mediale Ansatz des Umweltschutzes soll überwunden und in einem medienübergreifenden, ökologischen Ansatz versucht werden, die verstreuten Einzelregelungen zu bündeln.“
Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1999, S. 51. Vgl. auch Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/1, S. 1: „So ist die Absicht, ein Umweltgesetzbuch zu schaffen, erneut Gegenstand der Koalitionsvereinbarung der derzeitigen Legislaturperiode.“
Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/1, S. I.
Vgl. ebenda.
Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1999, S. 51.
Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1999, S. 52.
Mündliche Auskunft von Weinreich und Rolf, Bundesumweltministerium. Auch offiziell geht das Bundesumweltministerium von weiteren Änderungen und Ergänzungen im Vergleich zum Referentenentwurf aus:,Auf der Grundlage des Referentenentwurfs finden derzeit Überlegungen statt, mit ggf. welchen Änderungen und Ergänzungen das Projekt UGB I fortgeführt werden soll. “ Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1999, S. 52.
Arbeitsentwurf Umweltgesetzbuch — Erstes Buch: Bundesumweltministerium (Hrsg.), 1998/1 und Arbeitsentwurf Einführungsgesetz zum Umweltgesetzbuch: Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1998/2.
Später, im April 1999 wurde vom Bundesumweltministerium ein weiterer Entwurf des Ersten Buchs zum Umweltgesetzbuch (UGB I) vorgelegt. Dieser wurde allerdings auf Eis gelegt, nachdem die Ressortabstimmung einen zu großen Änderungsbedarf ergeben hatte. Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/1, S. 2 und weiter unten.
Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1998/1, S. 4 ff, zweites Kapitel: Vorhabengenehmigung, § VI bis § V34.
Vgl. Feldmann 1997, S. 7 f und Döring 1999, S. 100: „Neu ist außerdem, daß nicht die staatliche Überwachung, sondern die Eigenverantwortlichkeit im Vordergrund steht und die direkten Steuerungsmittel verstärkt durch neu konzipierte und ausgebaute indirekte Steuerungsmechanismen ergänzt werden.“. Vgl. auch Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1998/1, S. 2, § A5, Private Eigenverantwortung.
A. Merkel in Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1997/1, S. I.
Ein konkreter Umsetzungsauftrag besteht in zwei Fällen: Bei der Richtlinie 99/91 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1VU Richtlinie) und bei der Richtlinie 97/11 EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337 EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie). Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/1, S. 2 f und Döring 1999, S. 101.
Die Umsetzungsfristen für die UVP-Änderungsrichtlinie (14. März 1999) und die IVU-Richtlinie (30. Oktober 1999) ist bereits verstrichen. Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/3, S. 1.
Mündliche Auskunft von Weinreich und Rolf, Bundesumweltministerium.
Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/1, S. 2f. Vgl. auch Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/2.
Das Bundeskabinett hat am 25.10.2000 den vom Bundesumweltministerium erarbeiteten Entwurf für ein,Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz’ gebilligt. Zuvor hatte das Bundesumweltministerium auf der Grundlage eines Referentenentwurfes (Stand 30.06.2000) eine Beteiligung der Länder und Verbände durchgeführt; ihnen war Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und zum Vortrag im Rahmen von Anhörungen gegeben worden. Unter Berücksichtigung der Länder- und Verbändebeteiligung ist der Entwurf überarbeitet und die neue Fassung dem Bundeskabinett zur Beschlußfassung zugeleitet worden. Dieser Entwurf ist auch der Europäischen Kommission übermittelt worden, um sie über die laufenden Umsetzungsaktivitäten zu unterrichten.“ Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/3, S. 2.
Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/3, S. 2.
Bundesumweltministerium (Hrsg.) 2000/1, S. 3.
lm Arbeitsentwurf für ein Umweltgesetzbuch (erstes Buch) der Projektgruppe UGB vom 5. März 1998 findet sich bereits der Hinweis: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates überwachungsrechtliche Erleichterungen fir Betriebsstandorte zu regeln, die in ein Standortverzeichnis gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juli 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfimg eingetragen sind.“ Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1998/1, S. 25, Zweiter Abschnitt: Überwachung und private Eigenverantwortung, § E7. Vgl. auch ebenda, S. 2, Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften, § A5.
Die UGB-Umweltaudit-Privilegierungsverordnung selbst ist Bestandteil des Einführungsgesetzes zum Umweltgesetzbuch, zu finden im ersten Teil (Rechtsverordnungen zum Umweltgesetzbuch) als Artikel 3 (Umweltrechtliche Verordnung zu Überwachungserleichterungen für auditierte Betriebsstandorte). Zum Stand von März 1998 vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1998/2, S. 30ff, Art. 3.
Zur UGB-Umweltaudit-Privilegierungsverordnung hat das Bundesumweltministerium dem Autor freundlicherweise Artikel 3 des Referentenentwurfs des Einfiihrungsgesetzes zum Umweltgesetzbuch mit Stand 31. August 1999 zur Verfügung gestellt. Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1998/3, S. 3f.
Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1998/3.
Also validierte und registrierte Betriebsstandorte.
Ebenda.
Einen Überblick über die Probleme im Verhältnis von Öko-Audit nach EG-Verordnung 1836/93 und ordnungsrechtlichen Kontrollen gibt Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1994.
Eine Richtlinie des Bundes in dieser Sache wäre zwar z.B. in Form einer Verwaltungsvorschrift durchaus möglich, jedoch ist es die Politik des Bundesumweltministeriums, den Ländern hier eigene Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen. Mündliche Auskunft von Rolf, Bundesumweltministerium.
Vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2.
Vgl. § 8 Abs. 6.
Vgl. § 13 Abs. 4 Nr. I und § 15 Abs. 2.
Vgl. § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Satz 2.
Vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2.
Stand 31. August 1998.
Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1998/2 und Bundesumweltministerium (Hrsg.) 1998/3. Zu weiteren Einzelheiten vgl. auch Kap. 5. 4.
Diese Vorschrift hebt den Erlaß für die lmmissionsschutzbehörden vom I I. März 1997 auf.
Vgl. die oben genannten Papiere von Bayern, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
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Orthmann, F. (2002). Rechtswissenschaftlicher Teil — Die Deregulierung und Substitution im Zusammenhang mit dem Umweltaudit im Kontext allgemeiner Deregulierungsbestrebungen in Deutschland. In: Effizienzsteigerung im Umweltschutz. DUV: Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08018-3_4
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