Zusammenfassung
Um eine weitergehende Harmonisierung der §§ 20, 21 AktG und der §§ 21 ff. WpHG zu erreichen, wurden bislang drei verschiedene Alternativen aufgezeigt: die ersatzlose Streichung der §§ 20, 21 AktG779, die Übernahme der §§ 21 ff. WpHG in das Aktiengesetz780 und die Streichung der §§ 20, 21 AktG bei gleichzeitiger Einbeziehung aller Aktiengesellschaften in die §§ 21 ff. WpHG781. Eine vierte Alternative knüpft an der vom Gesetzgeber vorgegebenen Trennung der Anwendungsbereiche zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften an. Ausgehend von dieser grundsätzlichen Trennung könnten die Anwendungsbereiche beliebig in die eine oder andere Richtung verschoben werden, indem die Definition der börsennotierten Gesellschaft verändert würde. In einem zweiten Schritt könnten dann die beiden Regelungskomplexe weiter harmonisiert werden, indem die Tatbestandsvoraussetzungen der unterschiedlichen Normen, soweit es sinnvoll erscheint, angeglichen würden.
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Arends, V. (2000). Harmonisierungsvorschläge. In: Die Offenlegung von Aktienbesitz nach deutschem Recht. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07934-7_7
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