Zusammenfassung
Die im Rahmen der Aktienrechtsreform von 1965 eingefügten §§ 20 ff. AktG waren die ersten gesetzlich normierten Offenlegungspflichten über Beteiligungen in Deutschland.22 Ihre systematische Stellung im Gesellschaftsrecht, namentlich dem Konzernrecht, geht darauf zurück, daß in Deutschland zu dieser Zeit das Kapitalmarktrecht als eigenständiges Rechtsgebiet weitgehend unbekannt war.23 So lassen sich die hohen Meldeschwellen von minimal 25 % des Kapitals auch nur so erklären, daß vom Gesetzgeber nur bezweckt war, konzernrechtlich bereits relevante Machtverhältnisse aufzudecken. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
„Der Entwurf schreibt (die Mitteilungspflicht) vor, um die Aktionäre, die Gläubiger und die Öffentlichkeit über geplante und bestehende Konzernverbindungen besser zu unterrichten und die vielfach auch für die Unternehmensleitung selbst nicht erkennbaren wahren Machtverhältnisse in der Gesellschaft deutlicher hervortreten zu lassen. Ferner soll durch diese Mitteilungspflicht die Rechtssicherheit bei der Anwendung derjenigen Vorschriften, die an die Höhe einer Beteiligung anknüpfen, erhöht werden.“24
Aus Gründen der übersichtlichen Darstellung wurden auch die bilanzrechtlichen Offenlegungspflichten in das Kapitel „Aktienrechtliche Pflichten“ miteinbezogen, obwohl sie rechtssystematisch nicht dort einzuordnen sind.
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Arends, V. (2000). Aktienrechtliche Pflichten. In: Die Offenlegung von Aktienbesitz nach deutschem Recht. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07934-7_3
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