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Einwanderung und Staatsbürgerschaft — Der politisch-praktische Problemzusammenhang und sein normativer Horizont

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Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS,volume 199))

Zusammenfassung

Migration1 erfolgt nicht grundlos. Stets ist sie ein Versuch, die eigene Lebenslage zu verbessem2, den widrigen Bedingungen der jeweiligen natürlichen wie sozialen Umwelt zu entfliehen3. Menschen verlassen ihren bisherigen Siedlungsraum, um bedrückenden Lebensumständen zu entkommen — in der Hoffnung auf ein angenehmeres, mindestens aber chancenreicheres Leben oder um auch nur das nackte Leben zu retten. Übervölkerung, ökologische Katastrophen, desaströse wirtschaftliche Bedingungen, Hunger, Unterdrückung, Folter, Krieg und Verfolgung (aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen) sind Antriebe, den angestammten Lebensraum zu verlassen (push-Faktoren). Das extreme Wohlstands-, Freiheits- und Friedens- bzw. Sicherheitsgefälle zwischen Nord und Süd wie Ost und West wirkt steuernd auf die Richtung der Migration (pull-Faktoren)4.

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Literatur

  1. Der Begriff der Migration umfaßt im weitesten Sinne alle Wanderungsbewegungen, gleich welcher Verursachung, mit der Gruppen oder Individuen ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt vorübergehend oder ständig verändern. Ausgenommen bleiben Umzüge im heimatlichen Nahbereich. Eine Zusammenstellung unterschiedlicher Definitionen der Migration bietet Hoffmann-Nowotny, H.-J. 1970: S. 51 f.

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  2. Hoffmann-Nowotny definiert Migration in bezug auf das Individuum als einen Prozeß, “in dessen Verlauf diese ihre Mitgliedschaft in einem spannungsreichen Kontext aufgeben und die Mitgliedschaft in einem spannungsärmeren Kontext anstreben” (1970: S. 99). In einem 1981 vorgeschlagenen “neuen Migrationsparadigma” erklärt er Abwanderung als ein Konfliktlösungsmittel bei sich verschärfender Diskrepanz zwischen den in einer Gesellschaft gegebenen Entwicklungschancen und den aus dem Prozeß der Individuierung erwachsenden Ansprüchen des einzelnen (Kubat, D./Hoffmann-Nowotny, H-1. 1981: S. 318 ff.).

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  3. Theo Stammen (1987: S. 12–35) diskutiert die diesbezügliche Fruchtbarkeit des Ansatzes von Albert O. Hirschman 1974. Hirschman erklärt Abwanderung als eine rationalem Kalkül folgende Reaktionsform bei Leistungsabfall eines sozialen Systems.

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  4. Die für die Forschung analytisch zu trennenden Faktoren überlagern sich allerdings in den subjektiven Überlegungen der Betroffenen in vielfältiger Weise. Zur Problematik der Theoretisierung von Migrationsursachen vgl. die Zusammenstellung gängiger Migrationstheorien in Hoffmann-Nowotny, H.-J. 1970: S. 82–97. Hoffmann-Nowotny selbst geht davon aus, daß das internationale Wanderungspotential von zwei Faktoren determiniert wird: einerseits vom Entwicklungsgefälle zwischen den Nationalstaaten (strukturelle Dimension) und andererseits von der Entstehung einer in immer engerer kommunikativer Vernetzung integrierten Weltgesellschaft (kulturelles Moment) (vgl. HoffmannNowotny, H.-J. 31993).

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  5. Die Zuordnung ist in der Praxis umstritten. Erkennt man die Situation der Ungleichverteilung von Lebenschancen zwischen Nord-Süd und Ost-West, zwischen Erster, ehemaliger Zweiter und Dritter Welt als Form “struktureller Gewalt” (Johan Galtung),dann erscheint auch ein Großteil der Arbeitsmigration als zwangsbedingte Flucht. Die Begriffe Wirtschaftsflüchtling (hier einmal nicht in diskriminierender Absicht verwandt) einerseits und brain drain andererseits markieren ein Kontinuum zwischen zwangsbedingter und freiwilliger, einer individuellen Nutzenkalkulation folgenden Migration.

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  6. Zur historischen Einordnung, institutionellen Ausgestaltung und gegenwärtigen Aufgabenstellung vgl. Cunliffe, A. 1995.

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  7. Franz Nuscheler fordert, den verbreiteten Begriff der “illegalen Migration” wegen seiner kriminalisierenden Wirkung durch “‘irreguläre’ Migration” zu ersetzen. Schon sprachlich soll damit ein Recht auf Wanderung seinen angemessenen Ausdruck Emden (Nuscheler, F. 1995: S. 30).

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  8. Zu den Daten vgl. ebd., S. 29 und UNHCR (Hrsg.) 1994: S. 27.

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  9. Als einführenden Überblick zu Migration als weltweitem Phänomen vgl. Nuscheler, F. 1995: S. 21–103; Opitz, P. J. (Hrsg.) 1988; ferner: Appleyarrd R. T. 1991; Meissner, D. M. u. a. 1994; Miller, M. J. 1994; Segal, A. 1993 und Serow, W. u. a. (Hrsg.) 1990. Zu Ausmaß und Problematik spezieller Untergruppen der Wandernden vgl.: zur Lage der Flüchtlinge UNHCR (Hrsg) 1994; zur Lage der Arbeitsmigranten: Cohen, R. 1988; Körner, H. 1990; Russell, S. S./Teitelbaum, M. S. 1992; zur Problematik der Umweltflüchtlinge: Wöhlke, M. 1992.

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  10. Eigentlich sind die Deutschen wanderungserfahren - auch wenn diese Tatsache weitgehend aus dem öffentlichen Bewußtsein verdrängt zu sein scheint. In ihrer wechselvollen Geschichte haben sie unterschiedlichste Erscheinungsformen von Wanderungen erlebt, erlitten, aber auch verursacht (Ein-, Aus,- Transitwanderung; Emigration; Flucht; Vertreibung; Nuscheler, F. 1995: S. 109). Insbesondere Klaus J. Bade hat sich im Rahmen umfangreicher historischer Studien bemüht, hier Erinnerungsarbeit zu leisten und gegenwärtige Aufgeregtheiten durch eine historische Einordnung zu relativieren (vgl. Bade, K J. 1992).

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  11. An dieser Stelle soll weder die historisch soziologische noch die ideengeschichtliche Dimension der Entstehnngs- und Reproduktionsbedingungen dieses Staatsbürgerschaftsverständnisses und des zugehörigen Nationalstaatskonzepts aufgearbeitet werden. Dies wurde in jüngster Zeit in zahlreichen Veröffentlichungen anderer Autoren geleistet. Zu den historisch soziologischen Entwicklungsbedingungen vgl. Brubaker, R 1994; zur ideengeschichtlichen Dimension vgl. Kallscheuer, O./Leggewie, C. 1994.

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  12. Zur Anwendung dieser Kategorien auf das nationale Selbstverständnis der Bundesrepublik vgl. Lepsius, M. R. 1986.

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  13. Die von Friedrich Meinecke (Weltbürgertum und Nationalstaat. Studien zur Genesis des deutschen Nationalstaates (1907)) popularisierte Unterscheidung zwischen Kulturnation und Staatsnation, zwischen einem deutschen und einem westlichen Nationsbegriff, versucht diese Dichotomie aus der Perspektive der Deutschen auf den Begriff zu bringen. Diese Begrifflichkeit wird gegenwärtig wieder regelmäßig in den zahlreichen Veröffentlichungen zu Nation und nationaler Identität verwandt. Allerdings bleibt der Begriff der Kulturnation vage und hat seine Kontur stets vorrangig in der Abgrenzung zum Gegenmodell gefunden. Die deutsche Kulturnation erscheint damit “im wesentlichen als Gegenbegriff zur französischen Staatsnation” (Francis, E. 1965: S. 107).

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  14. Historisch gesehen liegen beiden Konzepten - im deutschen und französischen Fall - immer auch staatliche Interessen zugrunde. Ging es im einen Fall darum, in einer Auswanderungsnation die Verbindung zum Mutterland über Generationen aufrechtzuerhalten, um nicht ständig Mitglieder zu verlieren, war im anderen Fall die schnelle Integration von Neumitgliedern wegen des Soldaten- und Menschenbedarfs der Revolution ein ausschlaggebender Faktor.

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  15. Der Staat wird im einen Fall als Ausdruck eines politischen (revolutionären) Gründungsakts begriffen (Staatsbürgernation), während er im anderen die politische Organisation einer von einem derartigen Gründungsakt unabhängigen, ethnisch-kulturellen Entität (Kulturnation) ist.

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  16. Darüber hinaus gilt: “Mitgliedschaft nimmt in zwei Stufen Gestalt an: Eintritt und Identifikation” (Fletcher, G. P. 1994: S. 59). Im Zusammenhang dieser Arbeit geht es in erster Linie um Fragen des formalen, institutionell geregelten Eintritts. Fragen des subjektiven Zugehörigkeitsbewußtseins und - gefühis sind nicht (bzw. höchstens indirekt) Gegenstand von Gerechtigkeitsfragen.

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  17. Eine gewisse Ausnahme stellen hier die mit einem Anspruch auf Einbürgerung ausgestatteten Aussiedler/Spätaussiedler dar, die aber über das Konstrukt der Volkszugehörigkeit ebenfalls in die fiktive Abstammungsgemeinschaft des deutschen Volkes eingebunden sind (s.u.).

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  18. Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (Hrsg.) 1994: S. 15. Die Zahlen des inzwischen erschienenen Berichts 1995 konnten im einzelnen nicht mehr eingearbeitet werden. Festzustellen ist hier lediglich, daß sich die im folgenden erörterten Entwicklungstrends bestätigen. So ist die Zahl der in der Bundesrepublik lebenden Ausländer 1994 auf 6,99 Mio. (8,6%) gestiegen (vgl. Beauftragte… (Hrsg.) 1995: S. 15). Einen Überblick zu einzelnen ethnischen Gruppen (einschließlich autochthoner Minderheiten (Dänen; Friesen; Sorben; Sinti/Roma) bietet Schmalz-Jacobsen, C./Hansen, G. (Hrsg.) 1995.

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  19. Dabei sind sie nicht mehr nur als Beitragszahler und Leistungsempfänger inkorporiert, sondern haben auch Anteil an der (politischen) Selbstverwaltung der Organe der Sozialversicherung. Waren sie zunächst noch auf das aktive Wahlrecht bei Sozialwahlen beschränkt, so genießen sie seit 1992 (Ergänzung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IV) auch das passive Wahlrecht, sofern sie sich seit mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik aufhalten. Ebenso ist im Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung eine weitgehende Gleichberechtigung ausländischer und deutscher Arbeitnehmer zu beobachten. Ausländische Arbeitnehmer verfügen über das aktive und passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen und Personalratswahlen. Bei letzteren allerdings mit Ausnahme der Länder Bayern und Baden-Württemberg. Dort haben Ausländer bei Personalratswahlen ausschließlich ein aktives Wahlrecht (vgl. Beauftragte… (Hrsg.) 1994: S. 70).

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  20. Z. B. UN-Menschenrechtsdeklaration (1948); Europäische Menschenrechtskonvention (1950) (vgl. Bundeszentrale… (Hrsg.) 21995); Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (abgedruckt in:Rittstieg H./Rowe, G. C. 1992 S. 111–122); Genfer Flüchtlingskonvention (1951) usw.

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  21. Dies gilt auch für weitere bürgerliche Freiheitsrechte (Art. 11 (Freizügigkeit); Art. 12 (Berufsfreiheit).

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  22. Dies wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 31.10.1990 bekräftigt, als es unter Bezugnahme auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art 20 Abs. 2 Satz 1 GG den Vorstoß der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein, Ausländern unter bestimmten Bedingungen (Aufenthalt von acht bzw. fünf Jahren) ein auf die kommunale Ebene begrenztes Wahlrecht einzuräumen, für verfassungswidrig erklärte. Ausländer haben einen status negativus (oder status libertaris; Menschenrechtsstatus) und zum Teil einen status positivus (oder status civitatis; Rechtsschutz und Rechtsansprüche auf staatliche Sozialleistungen und korrespondierende Pflichten), aber sie bleiben vom status activus civilis (der aktiven Staatsbürgerschaft) ausgeschlossen (vgl. Bader, V.-M. 1995a: S. 127–129).

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  23. Im Grundgesetz ist (aufgrund historischer Erfahrungen) ausdrücklich festgelegt: “Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden” (Art. 16 Abs. 1. Satz 1 GG).

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  24. Rainer Bauböck und Tomas Hammer haben in ihren Untersuchungen darauf aufmerksam gemacht, daß gerade auch in Staaten wie der Bundesrepublik, die sich in bezug auf Einbürgerung ausgesprochen restriktiv verhalten, den Ausländern, die sich über längere Zeit im Land aufhalten, zunehmend bestimmte Elemente des Bürgerstatus eingeräumt werden (dauerndes Aufenthaltsrecht; Freiheitsrechte; soziale Rechte usw.). Sie halten in diesem Zusammenhang den Begriff der “Wohnbürgerschaft” (denizenship) für angemessen (Bauböck, R. 1996: S. 332 (Fn. 9); 1991: S. 5 (Fn. 3); Hammer, T. 1990). In eine ähnliche Richtung zielt auch die Untersuchungen von Soyal, Y. N. 1994. Sie vertritt die These, daß die Staatsbürgerschaft zunehmend an Bedeutung verliert, indem sich neue Strukturen einer “postnational membership” ergeben (ähnlich Jacobson, D. 1996). Dabei bleibt aber m. E. unberücksichtigt, daß zum einen die politischen Rechte immer noch an den Staatsbürgerstatus geknüpft sind und zum anderen nur Staatsbürger vor Ausweisung und Abschiebung sicher sind.

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  25. Bundesministerium des Inneren (BMI) (Hrsg.) 1991: Aufzeichnungen zur Ausländerpolitik und zum Ausländerrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Stand: Januar 1991, Bonn, S. 3 f. (zitiert nach Bade, K J. 31994: S. 11).

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  26. Die bis 1990 erfolgende Zuwanderung aus der DDR ist mit der Vereinigung formal beendet und wird deshalb nicht weiter erörtert. Alle aus der ehemaligen DDR ausgereisten bzw. geflohenen Bürger mit DDR-Paß wurden als Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Die Zahl der legal aus der DDR ausreisenden (Übersiedler), von der Bundesrepublik freigekauften (politische Häftlinge), sich bei Auslandsaufenthalten absetzenden bzw. aus der DDR fliehenden (Sperrbrecher) Menschen war seit dem Mauerbau 1961 verhältnismäßig gering, stieg dann aber im Wendejahr 1989 explosionsartig auf 343.854 an und hat in diesem Zeitraum zur Verschärfung der ohnehin angespannten Zuwanderungssituation beigetragen. Allgemein wird davon ausgegangen, daß auch nach der Vereinigung von 1990 eine Abwanderung aus den neuen in Richtung alte Bundesländer stattfmdet. Für die in dieser Arbeit untersuchte Problematik ist diese Binnenwanderung nicht von Bedeutung (vgl. Voigt, D./Mertens, L. (Hrsg.) 1992; zur Problematik weiterer Abwanderung aus dem Gebiet der ehemaligen DDR vgl. Bade, K J. 1994: S. 50 f.).

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  27. “Citizen immigration: We will use this term for forms of immigration in which individuals hold an independent right to immigrate and this right is anchored within the society of immigration” (Bauböcly R. 1991: S. 27). Auch hier ist die Bundesrepublik im internationalen Vergleich kein isolierter Sonderfall. Entsprechende privilegierte Einwanderungsrechte kennen auch Israel, Griechenland, Japan usw. (vgl. ders. 1996: S. 341).

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  28. Bade, K J. 31994: S. 172–176. Hierzu gehören Leistungsgesetze im Bereich Wohnungshilfe, Berufseingliederung, Sprachförderung und Lastenausgleich. Allerdings wurden auch in diesem Bereich unter dem Eindruck steigender Aussiedlerzahlen und der angespannten Lage der öffentlichen Haushalte seit Ende der 80er Jahre einschneidende Kürzungen vorgenommen.

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  29. Bundeskanzler Helmut Kohl bei der Vorstellung des Programms zur Aussiedlerpolitik der Bundesregierung am 31.08.1988 vor der Bundespressekonferenz (zitiert nach Blahusch, F. 1992: S. 188).

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  30. So wurden Ende Dezember 1994 immerhin 158 200 arbeitslose Aussiedler registriert (SZ, Nr. 145, 27.06.1995, S. 2). Zur Lebenslage der Aussiedler vgl. Dietz, B./Hilkes, P. 1994; Ferstl, L./Hetzel, H. 1990; Heindt, H./Lohmann, A. 1992; Malchow. B. u. a.1990 und Schafer, A. u. a. 1995.

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  31. Zum administrativen Verfahren der Aussiedleraufnahme von der Antragstellung im Herkunftsland bis zur Erteilung des Aufnahmebescheids und hin zur Unterbringung in einem Bundesland (nach dem Aussiedleraufnahmegesetz vom 28.06.1990) vgl. die Verlaufsschemata in Blahusch, F. 1992: S. 183 f.

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  32. Zur Problematik der Eingliederung dieser Gruppe vgl. Schulze, R. u. a. (Hrsg.) 1987; als lebensweltliche Beschreibung der Situation der Flüchtlinge aufgrund von Betroffeneninterviews vgl. Lehmann, A. 1991. Die Vertreibungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne gelten spätestens 1950 als beendet.

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  33. Als Staatsangehörige gelten all jene, die diese aufgrund von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunden) bzw. Personalakten (z. B. der Wehrmacht) nachweisen können.

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  34. BVFG zitiert nach Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.) 1991: S. 2. China wurde 1957 in obige Liste aufgenommen. Dies weist eindeutig auf den System- und Ideologiebezug der Regelungen des BVFG hin.

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  35. Zur Problematik des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und seiner automatischen Übertragung von den Eltern auf die Kinder vgl. Otto, K A. 1990: S. 48 f.

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  36. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.) 1991: S. 32. Bis 1977 blieben die Zahlen (mit Ausnahme der Jahre 1957/58) jeweils deutlich unter 50.000 und bis 1988 erreichten sie niemals 100.000 pro Jahr.

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  37. Erneut deshalb, weil natürlich auch die Integration der Millionen Flüchtlinge und Vertriebenen der unmittelbaren Nachkriegszeit nicht ohne Konflikte, Anfeindungen (insbesondere wegen der im Lastenausgleichsgesetz gewährten Zahlungen) und massive Diskriminierungen vonstatten ging. Allerdings sollte an dieser Stelle dann auch darauf hingewiesen werden, daft die Integration dieser entwurzelten Menschenmassen unter weit schwierigeren wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten war und geleistet wurde.

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  38. Zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Aussiedlerpolitik vgl. die Beiträge in Otto, K A. (Hrsg.) 1990.

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  39. Vgl. allgemein Kölner, G./Nicolaus, P. 1986; Kopp, A. 1994; Münch, U. 1992.

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  40. Zur Entstehung und Entwicklung des Asylgedankens von der Antike bis zu seiner völkerrechtlichen und grundgesetzlichen Verankerung vgl. Tremmel, H. 1992: S. 3–64.

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  41. Vgl. Frankenbergs Unterscheidung zwischen Aktivisten, targets (Zielscheiben) und Opfern (ders. 1993: S. 55).

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  42. Weitere gegenwärtig sich verstärkende bzw. zunehmend wahrgenommene Problemkreise bilden die Bürgerkriegsflüchtlinge und geschlechtsspezifische Verfolgungstatbestände.

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  43. Zur rechtlichen Problematik der Asylgewährung vgl. Beitz, W. G./WoIlensch1äger, M. 1980/81; Giesler, V./Wasser, D. 1993; Klmminich, O. 1992 und Marx, R. 51991.

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  44. Das bekannteste Beispiel hierfür sind die sogenannten Boat-People aus Vietnam; gegenwärtig betrifft es vor allem Juden aus den GUS-Staaten.

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  45. Zu den Daten vgl. Schmalz-Jakobsen, C. u. a. 1993: S. 318 f. Insbesondere die Angaben zu den Asylbewerberzahlen sind höchst unzuverlässig. Dies vor allem deshalb, weil viele Antragsteller noch während des laufenden Verfahrens weiterwandern, dies aber nicht zuverlässig registriert wird.

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  46. Nuscheler, F. 1995: S. 182; zur Illustration De Stoop, C. 1996.

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  47. Zu den Daten vgl. Bade, K J. 31994: S. 30 f.

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  48. Zur europäischen Dimension der Flüchtlingspolitik vgl. BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN (Hrsg.) 1994.

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  49. Zitiert nach Nuscheler, F. 1995: S. 137.

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  50. Inwiefern mit der Verschärfung des Asylrechts die Zahl der illegalen oder besser irregulären Einwanderer zugenommen hat, ist schwer abzuschätzen. Über ihre genaue Anzahl kann es keine auch nur annähernd zuverlässigen Zahlen geben. Die Migrationsforschung geht davon aus, daß sich durch die anhaltende Begrenzung der Arbeitsmigration und die verschärften Bedingungen des Asylrechts ihre Zahl erhöht, auch wenn zusätzliche Anstrengungen zur Grenzsicherung unternommen werden.

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  51. Zur Situation nach der Grundgesetzänderung vgl. Bannig, K u. a. (Hrsg.) 1994. Die Lage entschärfte sich aber nicht ausschließlich aufgrund der mit der Grundgesetzänderung verbundenen Regelungen, sondern auch aufgrund des - ebenfalls im Asylkompromiß vereinbarten - massiven personellen Ausbaus des Zirndorfer Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

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  52. Der bisherige Kurvenverlauf der Asylbewerberzahlen deutet im Längsschnitt eher darauf hin, daß die jeweiligen Anstiege mit internationalen Krisen zusammenhängen, was auf die push-Faktoren als ausschlaggebende Dimension verweisen würde - womit eine auf Abschreckung bauende Begrenzungspolitik (pull-Dimension) auf Dauer nicht den gewünschten Erfolg zeigen kann.

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  53. Teile der CSU und ihnen voran der Bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber plädieren nach wie vor dafür, das einklagbare Grundrecht auf Asyl in eine institutionelle Garantie umzuwandeln und so die Asylgewährung, wie in anderen Ländern üblich, allein dem souveränen Anspruch des Staates zu unterstellen.

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  54. Zu den Daten vgl. Beauftragte der Bundesregierung… (Hrsg.) 1994: S. 15.

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  55. Die zehn Städte mit der größten Ausländerdichte waren 1990 in abnehmender Reihenfolge: Offenbach (23,5%), Frankfurt (23,4%), München (21,0%), Stuttgart (20,0%), Mannheim (17,4%), Köln (16,7%), Düsseldorf (15,8%), Ludwigshafen (15,3%), Remscheid (15,1%), Duisburg (14,7%), Berlin (West) (14,5%), Heilbronn (14,2%), Ulm (13,7%). Zu den Daten vgl. Blahusch, F. 1992: S. 119. Die potentiell katastrophalen Folgen eines Ausländerexodus fmden sich am Beispiel Düsseldorf skizziert bei Schumacher, H. 1992: S. 44–47.

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  56. Zur Phaseneinteilung vgl. Bade, K J. 31994: S. 18–22. Eine anschauliche Schilderung der Arbeitsmigration in die Bundesrepublik Deutschland liefern Cohn-Bendit, D./Schmu T. 1992: S. 76–175.

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  57. Der Anwerbestopp konnte sich nur auf die Nicht-EG-Staaten beziehen, da innerhalb der EG bereits Freizügigkeit der Arbeitskräfte vereinbart war (vgl. Nuscheler, F. 1995: S. 115).

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  58. Bisherige Ausländerbeauftragte: Heinz Kühn (SPD) (1978–1981); Liselotte Funcke (FDP) (1981–1991); Cornelia Schmalz Jakobsen (FDP) (1991 -). Seit 1993 wird von der Ausländerbeauftragten jährlich ein Bericht zur Lage der Ausländer in der Bundesrepublik erstellt.

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  59. Bade, K J. 31994: S. 22. Zu den sich überschneidenden Problemkreisen vgl. ebd., S. 51 f. Die Phaseneinteilung jetzt auch bei Meier-Braun, K-H. 1995: S. 14–22.

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  60. Dieser Begriff hat sich in der öffentlichen Diskussion etabliert und suggeriert bis heute einen an arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen orientierten vorübergehenden Aufenthalt der Zuwanderer. In offiziellen Dokumenten wurde dieser Begriff nicht verwandt. Hier wurde - allerdings mit der gleichen Zielsetzung - stets von ausländischen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmern aus den Anwerbeländern gesprochen.

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  61. Zu den Daten vgl. Schmalz-Jakobsen, C. u. a. 1993: S. 310 f. Die Angaben beschränken sich nicht allein auf die klassischen Arbeitsmigranten, sondern beziehen auch (ausländische) Flüchtlinge mit ein, denen aufgrund besonderer Restriktionen des Ausländergesetzes (AuslG) und des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert ist.

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  62. Zu den Daten vgl. Bade, K J. 31994: S. 17.

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  63. Zur Lebenslage der Arbeitsmigranten vgl. Benz, W. (Hrsg.) 1993; Le;;ewie, C./Senocak, Z. (Hrsg.) 1993; Zentrum filr Türkeistudien (Hrsg.) 1994 und Thränhardt, D. 1995.

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  64. Beispielhaft für die konflikthafte Situation nicht-deutscher Einwanderer Bielefeld, U. 1988; vgl. ebenso Esser, H./Friedrichs, J. (Hrsg.) 1990.

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  65. Jüngster Ausdruck dieser Widersprüchlichkeit ist das mit der Koalitionsvereinbarung von 1994 von den Regierungsparteien CDU/CSU und F.D.P. mühsam ausgehandelte Konstrukt einer KGnderstaatsbürgerschaft.

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  66. Klaus J. Bade weist darauf hin, daß “(n)ach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit… 1992, von Aussiedlern, Asylbewerbern und anderen Flüchtlingen ganz abgesehen, mit insgesamt ca. 312.000 Arbeitnehmern (ca. 212.000 Saisonarbeitnehmer, im Jahresdurchschnitt 95.000 Werkvertragsarbeitnehmer, 5.000 Gastarbeitnehmer) auf dem amtlichen Wege mehr Arbeitnehmer aus dem Ausland neu hereingenommen (wurden), als im Jahr des Anwerbestopps von 1973” (ebd.).

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  67. Antwort der Bundesregierung vom 03.10.1984 auf eine Große Anfrage der SPD, BT-Drucksache 10/2071(zitiert nach: Quaritsch, H. 1988: S. 484).

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  68. Für 1991 wurden 27.295 Ermessenseinbürgerungen gezählt (Schmalz-Jacobsen, C. u. a. 1993: S. 317). Die Ermessenseinbürgerung ist in Abgrenzung zur Anspruchseinbürgerung die für die Ausländerbevölkerung vorerst relevante Kategorie. Mit der Änderung des Ausländergesetzes von 1991 sind zwei Anspruchstatbestände auf Einbürgerung geschaffen worden: 1) für Jugendliche zwischen 16 und 23 Jahren, wenn sie mindestens acht Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben und mindestens 4 Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben (§ 85 AuslG); 2) andere Ausländer mit mindestens 15jährigem Aufenthalt, wenn sie bestimmte soziale und ökonomische Bedingungen erfüllen und (gilt auch für 1) nicht wegen einer Straftat verurteilt sind (§ 86 AuslG; vgl. ebd., S. 72 f.).

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  69. Frankenberg G. 1994b: S. 115. Frankenberg bezeichnet den mit Maastricht erreichten Status als “föderalistische Unionsbürgerschaft” (S. 114 f.). Für die Skizze der Einwanderungssituation in der Bundesrepublik ist nur der Status quo der Unionsbürgerschaft von Bedeutung, über Chancen und Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Unionsbürgerschaft kann an dieser Stelle nicht reflektiert werden (vgl. hierzu Meehan, E. 1993).

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  70. Woyke, W. 1993. Zur Unionsbürgerschaft nach Maastricht vgl. ebenso Hobe, S. 1993. Die Möglichkeit der Wahlbeteiligung von EG-Ausländern bei Wahlen auf kommunaler Ebene wurde in der Bundesrepublik rechtlich durch eine Grundgesetzänderung eröffnet (Art. 28 Abs. 1 Satz 3: “Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.”).

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  71. Diskutiert werden dabei auch Alternativen, die eine den Lebenslagen von Einwanderern neuen Typs angemessene Mitgliedschaftsform i. S. eines Niederlassungsrechts einräumen. Das vor allem von Bündnis 90/Die Grünen und der SPD vertretene Konzept zielt auf einen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status und damit verbundene staatsbürgerliche Rechte und Pflichten. Es wird als Zwischenstufe zur vollen Staatsbürgerschaft angesehen (vgl. Bischof D./Teubner, W 1991: S. 176–179). Das Fehlen einer derartigen Zwischenstufe eines “ausländischen Wohnbürgers” (eines permanent resident (USA) bzw. eines landed immigrant (Kanada) beklagt auch Bade, K J. 31994: S. 23.

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  72. Einen Überblick zur Verwendung des Begriffs und die wesentlichen Positionen der Auseinandersetzung in der Bundesrepublik Deutschland bietet Schulte, A. 1990. In diskursanalytischer Perspektive wird die Kontroverse erörtert bei Frank S. 1995. Einen Einblick über die vielschichtige Debatte liefern zahlreiche Monographien und Sammelbände. Die grundlegenden Argumente mit denen Befürwortung bzw. Ablehnung dieses Konzepts gerechtfertigt werden, blieben seit Beginn der Diskussion nahezu unverändert (vgl. Boehnke, H./Wiltich, H. (Hrsg.) 1991; Evangelische Akademie Iserlohn (Hrsg.) 1989; Geier, J. (Hrsg.) 1991; Forschungsinstitut der Friedrich Ebert Stiftung (Hrsg.) 1992; HeJ3ler, M. (Hrsg.) 1993; Klöcker, M u. a. (Hrsg.) 1990; Miksch, J. 1992). Eine Kritik am Konzept der multikulturellen Gesellschaft, die nicht gegen kulturelle Vielfalt gerichtet ist, wurde kurz und prägnant einerseits von Radtke, F.-O. 1992 und andererseits von Schmid T. 1989 geübt. Radtke verweist insbesondere auf die trennenden und diskriminierenden Konsequenzen einer sich über kulturelle Zugehörigkeiten definierenden Gesellschaft und Schmidt warnt vor den utopischen Weichzeichnungen eines immerwährenden interkulturellen Happenings. Zur soziologischen Kritik der Bedeutung der Sozialwissenschaften bei der Konstruktion der in dieser Debatte immer auch mitschwingenden Begriffe Nation, Rasse, Ethnizität und Identität vgl. vor allem Dittrich, E. J./Radtke, F. O. (Hrsg.) 1990.

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  73. Erwin Faul hat seine im wesentlichen gleichbleibende Argumentation in mehreren Aufsätzen wiederholt: Faul, E. 1992a; 1992b; 1993.

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  74. Zu den unterschiedlichen Dimensionen praktischer Vernunft vgl. Habermas, J. 1991: S. 100–118.

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  75. Faul, E. 1992a: S. 403. Aus den Reihen der Politiker hat diese These jüngst Wolfgang Schäuble (1994: S. 184–221) aufgegriffen.

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  76. Lummer, H. 1993: S. 127; Schmu J. 1993: S. 61. Als jüngster Beleg der Wirkmächtigkeit dieses Zusammengehörigkeitsgefühles und der dadurch möglichen Solidaritätsleistungen dient die deutsche Vereinigung (Faul, E. 1992a: S. 395; Lummer, H. 1993: S. 127 und Schmid J. 1993: S. 54).

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  77. Faul, E. 1992b: S. 9. Mit seinen überspitzten Äußerungen zu Einwanderung als “Landnahme” (S. 6) und den provozierten Analogien zwischen Bevölkerungsdichte und “Umweltbelastung” gerät Faul in gefährliche Nähe zu biologistischen Argumentationen. Die biologistische Argumentation fmdet sich dezidiert bei dem Verhaltensforscher und Multikulturalismusgegner Irenäus Eibl-Eibesfeldt 1991; 1993; 1994a; 1994b. Dieser betont in seinen diesbezüglichen Texten die natürlichen Grundlagen der Fremdenfeindlichkeit und geht von bestimmten Schwellenwerten der Verträglichkeit von Fremden aus. Werden die Ergebnisse der Humanethologie auf politische Streitfragen angewandt, besteht stets die Gefahr eines biologistischen Fehlschlusses, der die kulturelle Formbarkeit menschlichen Verhaltens regelmäßig unterschätzt. Zur Problematik biologistischer Argumentation vor dem Hintergrund rassistischer Theoriebildung vgl. Rieger, G. 1995.

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  78. Eine Zusammenstellung negativer Konsequenzen (Kriminalität; Kosten für den Sozialstaat; ethnische Konflikte) der Einwanderung findet sich bei Eder, R. 1993: S. 72 f.; S. 78 ff.

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  79. Als einen der prominentesten Kritiker der negativen Folgen einer Multikulturalismuspolitik in den USA vgl. Schlesinger, A. M. 1992. Zur umfangreichen Literatur zum Phänomen political correctness vgl. Haselbach, D. 1995.

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  80. Z. B. gehen die ebenfalls prudentiell wie realistisch argumentierenden Autoren Cohn-Bendit und Schmid zwar auch davon aus, daß “(j)ede Einwanderungsgesellschaft (…) per se… eine Konfliktgesellschaft (ist)” (1992: S. 30 f.), nehmen aber an, daß (a) die multikulturelle Gesellschaft als eine Konsequenz der Moderne unausweichlich ist und (b) die mit ihr einhergehenden Probleme mit einer die Realitäten anerkennenden, pragmatisch orientierten Politik prinzipiell lösbar sind (S. 328 ff.).

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  81. Zur Verteidigung des Prinzips kollektiver Selbstbestimmung und dessen Implikationen für eine Politik der Schließung vgl. ebenfalls Schefol4 C. 1994. Schefold beruft sich dabei dezidiert auf die Argumentationsfiguren nordamerikanischer Kommunitaristen.

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  82. In der konservativen staatsrechtlichen Literatur der Bundesrepublik wird in analoger Weise gegen eine forcierte Einwanderung, eine Lockerung der restriktiven Einbürgerungsbestimmungen und die eventuelle Ausdehnung des Wahlrechts auf Nicht-Staatsangehörige argumentiert. Hier finden sich die Topoi der staatlichen Souveränität und der staatlichen Selbstbehauptung. In der Tradition der Verfassungslehre Carl Schmitts (München/Leibzig; 1928) warnen sie, wenngleich nicht mehr mit dessen antidemokratischer Militanz, vor dem Verlust der “Vitalwerte staatlicher Selbstbehauptung und Selbstgestaltung” (Isensee, J. (1974): zitiert nach Frankenberg G. 1993: S. 45) durch die Zuwanderung Fremder und erkennen in einer Ausdehnung des Wahlrechts eine “indirekte Form der Landnahme” (Quaritsch, H. 1983: S. 15). Helmut Quaritschs rechtspositivistische Argumentation wendet sich gegen Einbürgerungserleichterungen, weil das “deutsche Staatsangehörigkeitsrecht… auf die Wahrung der nationalen Homogenität des Staatsvolks” (ders. 1988: S. 497) zielt. Auch Dieter Blumenwitz besteht darauf, daß “der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Integration in den deutschen Kulturverband voraussetzt” (Blumenwitz D. 1994: S. 225).

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  83. Eine Politik der offenen Grenzen gilt den Vertretern des obigen Demokratiemodells einer kollektiven Selbstbestimmung des Volkes als undemokratisch bis totalitär. Sie rührt mit der “schleichenden Auswechslung des virtuellen ‘Demos’… an die Wurzeln der Demokratie und hat insoweit einen fundamental-revolutionären Charakter”, der mit der Aufgabe der souveränen Entscheidung darüber, wer Bürger der Bundesrepublik wird und wer nicht, “schlicht die Aufhebung der Volkssouveränität” (Faul, E. 1992a: S. 418) beabsichtigt. Die Polemik gipfelt schließlich im Vorwurf eines inversen, d. h. von Deutschen gegen Deutsche gerichteten, Rassismus, der der deutschen Nation das nicht zugestehen will, was allen anderen Völkern (insbesondere den Befreiungsbewegungen in der Dritten Welt) zugestanden wird: die kulturelle Eigenentwicklung wie politische Selbstbestimmung. Eine entsprechende Argumentation, welche das Konzept der multikulturellen Gesellschaft vom Schuldkomplex der Linken ableitet bzw. dort deren Ersatz für die verlorengegangene sozialistische Utopie vermutet, fmdet sich bei Ebeling H. 1994: S. 70; Faul, E. 1992a: S. 404; Schmi4 J. 1992: S. 50. Auch Joachim Radkau glaubt in manchen Stellungnahmen eines Teils der Linken den emotionalen Hintergrund eines “antideutsche(n) Rassismus” ausmachen zu können (vgl. ders. 1990: S. 124).

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  84. Alain Finkielkraut charakterisiert diese Position in seiner kritischen Auseinandersetzung mit neurechtem Gedankengut als “defensiv-konsolidierend” im Gegensatz zu den imperialistischen, expansiv-missionarischen Positionen der Rechten in der Vergangenheit (vgl. Finkielkraut, A. 1989: S. 95 ff.).

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  85. Ein Zusammenwachsen Europas und die damit einhergehende Preisgabe von Souveränitätsrechten und Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten wird unter der Prämisse der Selbstbehauptung einer europäisch abendländischen Kultur bei weitgehender Konservierung nationaler Eigenheiten durchaus befürwortet. Vorausgesetzt allerdings, die strikte Abgrenzung nach außen (Festung Europa) ist gewährleistet (vgl. Faul, E. 1992a: S. 418 f.).

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  86. Vgl. Kriele, M. 1994. Kriele setzt sich in seinem Aufsatz mit dem Gegensatz zwischen der “Rangordnung der Pflichten” (S. 127) und der universalen Geltung der Menschenwürde und Menschenrechte auseinander.

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  87. Eine universalistische Position vertritt im Rahmen der normativen Einwanderungskontroverse auch die christliche Sozialethik. Sie entspricht in ihren grundsätzlichen Forderungen und Argumentationen der liberalen Menschenrechtsorientierung, wie sie sich bei Oberndörfer und Habermas findet (vgl. Delgado, M. 1990; Gil, F. P. 1976:; Kleber, K H. (Hrsg.) 1988; Lesch, W. 1987; 1993; Tremmel, H. 1992).

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  88. Vgl. Obemdörfer, D. 1991a: S. 64. Obemdörfers Argumentation ist hier allerdings inkonsistent. In einem weiteren Aufsatz (1991b: S. 193) verweist er darauf, daß der “völkische Nationalismus seine intellektuelle Kraft und seine Legitimität verloren” habe. Die Ursachen der Ausländerfeindlichkeit werden von ihm dort nicht einer ethnisch-völkisch infizierten, politischen Kultur zugerechnet, sondern “primär in ökonomischer Rivalität und gruppenpsychologischer Angst vor dem Fremden” vermutet. Auch er scheint, empirische Daten und Vermutungen jeweils den instrumentellen Notwendigkeiten seiner Argumentation unterzuordnen.

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  89. Obemdörfer verfolgt in der Einwanderungsdebatte deshalb auch ein erzieherisches Moment. Sein am Konzept der Demokratiewissenschaft orientiertes, pädagogisches Anliegen wird deutlich, wenn er im Zusammenhang der Asyldebatte darauf besteht, daß “in der von völkischer Tradition immer noch geprägten politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland (der Art. 16 Abs. 2, Satz 2 GG) derzeit unverzichbar (ist). Er hält das Bewußtsein für eine republikanische Selbstverständlichkeit wach” (Oberndorfer, D. 1991a: S. 11). Auch beabsichtigt Obemdörfer die “Gewöhnung an Fremde” (ebd., S. 95) dadurch zu erleichtern, daß bevorzugt Fachkräften die Einwanderung gestattet wird.

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  90. Zahlreiche Studien unterstreichen mit Hilfe volkswirtschaftlicher Analysen die positiven Konsequenzen einer (gesteuerten) Zuwanderung in bezug auf Wirtschaftswachstum, Stabilität des Sozialversicherungssystems und Ausgleich demographischer Entwicklungen (vgl. Blanke, B. (Hrsg.) 1993; Buttler, G. 1992; Giesek, A. u. a. 1993; Miegel M. 21993; Rürup, B./Sesselmeier, W. 1993; 1994; Schumacher, H. 1992).

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  91. Tichy, R. 31993. Tichys im Detail durchaus informative Darstellung der Zuwanderungssituation in der Bundesrepublik und der daraus zu folgernden Konsequenzen in bezug auf eine bundesdeutsche Einwanderungspolitik sind in normativer Hinsicht wenig um logische Stringenz bemüht.

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  92. Tichy hatte 1990 sein Buch “Ausländer rein!” mit “Warum es kein Ausländerproblem gibt” untertitelt. Wohl unter dem Eindruck der gewalttätigen Ausländerfeindlichkeit seit Beginn der 90er Jahre wurde der Untertitel in der neuesten Auflage in “Deutsche und Ausländer - verschiedene Herkunft gemeinsame Zukunft” abgeändert.

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  93. Vgl. Obemdörfer, D. 1989: S. 3. Obemdörfer hat seine Position zu Einwanderung und offener Republik seit 1987 in einer Viebahl allerdings im wesentlichen gleichlautender Aufsätze vertreten. Eine Zusammenstellung seiner diesbezüglichen Schriften fmdet sich bei Jäger, W./Mühleisen, H.-O./Veen, H.-J. 1994: S. 529–534. Dezidiert werden ähnliche normative Positionen zu multikultureller Gesellschaft und Einwanderung insbesondere von Lutz Hoffman und Heiner Geißler vertreten (vgl. z. B. Geißler, H. 1990: S. 177–218; 1994: S. 113–122; Hoffmann, L. 21992; 1994).

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  94. Bei dieser idealtypischen Aufzählung ist sich Obemdörfer selbstverständlich bewußt, daß sich die einzelnen Nationalstaatskonzepte und Kriterien in der Realität überschneiden und zumeist Mehrfachqualifikationen auftreten (vgl. ebd., S. 22).

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  95. Oberndörfer vernachlässigt in seiner Argumentation durchaus nicht die Konflikte und Verwerfungen, die sich im Zusammenleben einer multikulturellen bzw. multiethnischen Gesellschaft ergeben. Sein Konzept einer Multikulturalismuspolitik beruht allerdings auf der Neutralität des Staates in kulturellen (wie religiösen) Fragen. Die kulturelle Entfaltung muß im liberalen Multikulturalismuskonzept auf den privaten Bereich beschränkt bleiben. Hier darf Differenz eine Rolle spielen. In der öffentlichen Sphäre hat die von askriptiven Merkmalen freie Gleichheit der Bürger absolute Priorität. Nur so läßt sich verhindern, daß die kulturelle Dimension eine unangemessene Bedeutung im Bereich des Politischen erhält und damit der Konsens der Gesellschaft durch die Dynamik kultureller Eigeninteressen (wie sie am Beispiel des ethnic-revival und der damit einhergehenden Ethnisierung sozialer Konflikte zu beobachten ist) zerstört wird. Eine Position, die im übrigen unter den Multikulturalismusbefürwortern in der Bundesrepublik unumstritten ist. Weitergehende Forderungen nach kultureller Selbstbestimmung finden sich unter den (liberalen) Multikulturalismusbefürwortern nicht. Das Argument kultureller Selbstbestimmung wird eher im Neu-Rechten Lager (Ethno-Pluralismus) zur Rechtfertigung von Ab- und Ausgrenzung verwandt. Oberndörfer wendet sich aus diesen Überlegungen auch vehement gegen die Verankerung kultureller Minderheitenrechte in der Verfassung (zuletzt in der Diskussion um die Reform des Grundgesetzes; vgl. Obemdörfer, D. 1994).

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  96. “Zur Verhinderung von Überfremdungsängsten sollte jedoch gerade der Zugang zum kommunalen Wahlrecht für Hinzuziehende, sowohl für Ausländer als auch für Deutsche, nicht erleichtert, sondern durch das Kriterium der Geburt am Ort und durch längere Ortsansässigkeit erschwert werden. Im Unterschied zur Beteiligung an nationalen Wahlen, die allen Bürgern der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden muß, sollte für die notwendige und wünschenswerte Identitätsbildung der Ortsansässigen… das kommunale Wahlrecht restriktiver gehandhabt werden…. Auch viele Bereiche der Sozialfürsorge gehören zur Kompetenz der… Kommunen. Auch dadurch wird die Identifikation der Bürger mit ihren Kommunen gefördert. Die Kommunen und nicht die Länder sollten die Pole der notwendigen politischen Identitätsbildung in der zukünftigen mobilen Massengesellschaft Europas werden” (Oberndörfer, D. 1991a: S. 97 f.).

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  97. Vgl. Habennas, J. 1992b: S. 48; zum DM-Nationalismus ders. 1990. Kritisch zu Habermas’ Asylposition Duve, F. 1993: S. 42.

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  98. Vgl. Habermas, J. 1992; 1993: S. 179–194; 1994. Auch sind die zentralen Thesen in einem tagespolitischen Einwurf zum Asylkompromiß von 1993 enthalten (1993a). Alle wesentlichen zu diesem Themenkomplex veröffentlichten Arbeiten finden sich jetzt erneut in Habermas, J. 1996.

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  99. Dem Autor ist darüber hinaus gegenwärtig nur ein kleinerer Aufsatz bekannt, der Erkenntnisse aus der nordamerikanischen Liberalismus-Kommunitarismuskontroverse explizit auf die bundesdeutsche Einwanderungsdebatte anzuwenden versucht. Dieser bezieht sich allerdings selektiv auf die von Michael Walzer (SphG) zum Problem der Mitgliedschaft vertretenen Argumente (vgl. Reese-Schäfer, W. 1991). Habennas dienen insbesondere Tagungsbeiträge eines in Amsterdam (10–15.04.1987) abgehaltenen Symposium an Duties Beyond Borders (veröffentlicht in: Ethics, Jg. 98, 1988, S. 647–741) als Diskussionsgrundlage.

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  100. Vgl. Habennas, J. 1992. Zum besseren Verständnis bedarf es einer Skizzierung des Kontexts der Habennasschen Behauptung: Die von Habermas unternommene diskurstheoretische Rekonstruktion des demokratischen Rechtsstaats nimmt ihren Ausgang in der Spannung zwischen Legalität und Legitimität des Rechts. Dabei wird die Legitimationsfrage des Rechts unter den Prämissen des nachmetaphysischen Denkens an die Bedingungen seiner Erzeugung gebunden. Autonomie der Rechtssubjekte setzt voraus, daß sie sich zugleich als Autoren der Gesetzte verstehen, denen sie als Adressaten unterworfen sind. Es gilt deshalb den “problematischen Zusammenhang zwischen subjektiv-privaten Freiheiten und staatsbürgerlicher Autonomie… mit Hilfe des Diskursbegriffs des Rechts aufzuklären”, damit “klar wird, warum sich private und öffentliche Autonomie, Menschenrechte und Volkssouveränität wechselseitig voraussetzen” (S. 111). Denn “die Bedingungen, unter denen die Bürger im Lichte des Diskursprinzips beurteilen können, ob das Recht, das sie setzen, legitimes Recht ist, (müssen) ihrerseits rechtlich garantiert werden” (S. 160). In der Ausgestaltung der Verfassung eines demokratischen Rechtsstaats geht es mit Habennas deshalb darum, dem Diskursprinzip (als normativem Prüfkriterium) die rechtliche Gestalt des Demokratieprinzips zu geben (vgl. S. 161). “Das Diskursprinzip kann über das Rechtsmedium die Gestalt eines Demokratieprinzips nur annehmen, indem sich beide miteinander verschränken und zu einem System der Rechte ausbilden, das private und öffentliche Autonomie in ein Verhältnis wechselseitiger Voraussetzung bringt” (S. 162). Aber selbst wenn eine Verfassung mit politischen Grundrechten installiert ist, welche die “Teilnahme an allen gesetzgebungsrelevanten Beratungs- und Entscheidungsprozessen in der Weise gewährleistet, daß darin die kommunikative Freiheit eines jeden, zu kritisierbaren Geltungsansprüchen Stellung zu nehmen, gleichmäßig zum Zuge kommen kann” (S. 161), so ergibt sich eine neue Paradoxie dadurch, daß die Kommunikations- und Teilnahmerechte in Form von Rechtskodes formuliert werden müssen, die den Rechtssubjekten freistellen, ob und wie sie von diesen Rechten Gebrauch machen wollen. Jedes Regelsystem, das die Rechtsunterworfenen zu einer bestimmten (bürgerlich-tugendhaften) Ausübung ihrer politischen Rechte durch Gesetze zwingen wollte, würde zwangsläufig totalitäre Züge annehmen und würde die Bürger in ihrer privaten Autonomie verletzen. Daraus folgt, daß der Erhalt einer freiheitlich demokratischen Ordnung, weil nicht allein durch Recht erzwingbar, stets auf eine im Selbstverständnis der Bürger verankerte, entgegenkommende politische Kultur angewiesen bleibt. “Rechtliche Institutionen (zerfallen) ohne die Initiativen einer an Freiheit gewöhnten Bevölkerung…. Deren Spontanität läßt sich… durch Recht nicht erzwingen; sie regeneriert sich aus freiheitlichen Traditionen und erhält sich in Assoziationsverhältnissen einer liberalen politischen Kultur” (S. 165).

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  101. Habermas, J. 1993: S. 184. Fundamentalistische Einwandererkulturen sind nach Habermas auszuschließen, weil “(i)n multikulturellen Gesellschaften… die rechtsstaatliche Verfassung nur Lebensformen tolerieren (kann), die sich im Medium… nichtfundamentalistischer Überlieferungen artikulieren, weil die gleichberechtigte Koexistenz dieser Lebensformen die gegenseitige Anerkennung der verschiedenen kulturellen Mitgliedschaften verlangt: Jede Person muß auch als Mitglied von Gemeinschaften anerkannt werden, die um jeweils andere Konzeptionen des Guten integriert sind” (S. 177).

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  102. Habermas, J. 1993: S. 186 und S. 187 (“Kriterien…, die aus der Sicht aller Beteiligten akzeptabel sind”).

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  103. Ebd., S. 185. Daß es ein Menschenrecht gibt, Asyl zu suchen und daß es eine aus dem Prinzip der Goldenen Regel ableitbare Verpflichtung gibt, Verfolgten zu helfen, ist international anerkannt und wird auch in der bundesrepublikanischen Diskussion von keinem der Beteiligten bestritten. Streit gibt es allerdings dahingehend, zu welchen Opfern diese gegenseitige Hilfe verpflichtet und wann konkret der Tatbestand der Verfolgung gegeben ist. Zu einer dezidiert moralischen Stellungnahme zur Asylfrage vgl. auch Tugendhat, E. 1992: (hier: Asyl: Gnade oder Menschenrecht?) S. 66–75.

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  104. Vgl. Habermas, J. 1983: S. 104. Nach dem “Universalisierungsgrundsatz” (S. 75) der Habermasschen Diskursethik dürfen Normen nur Geltung beanspruchen, wenn sie “die Zustimmung aller Betroffenen als Teilnehmer eines praktischen Diskurses finden (oder finden könnten)” (S. 103). Für diejenigen, die am Diskurs nicht teilnehmen können, sind deshalb in advokatorischer Absicht ihre Interessen mit zu berücksichtigen, ist ihre Zustimmung zu antizipieren. Allerdings sind eben advokatorisch vorgestellte und wahrgenommene Interessen keine wirklichen Interessen. Zur Problematik advokatorischer Diskurse vgl. Bmmlik, M. 1986.

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  105. In eine ähnliche Richtung deutet die nicht polemikfreie Kritik von Tönnies, S. 1992: S. 28 (“Habermas stellt jetzt Ideen über diskursive Prozeduren. Er predigt den humanistischen Geist des Universalismus und er tut gut daran. Aber er sollte endlich seinen bisherigen, auf Metaphysikfreiheit angelegten Diskurskonzeptionen abschwören und den Zusammenbruch einer Philosophie bekennen, die sich verzweifelt an Empirie klammert”).

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  106. Zur Komplementarität von Solidarität und Gerechtigkeit bei Habermas vgl. (Habermas, J. 1991: S. 70). Zur nicht aufhebbaren Spannung zwischen Moral und einer stets Partikularität erfordernden Solidarität vgl. Honneth, A. 1994: S. 219.

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Rieger, G. (1998). Einwanderung und Staatsbürgerschaft — Der politisch-praktische Problemzusammenhang und sein normativer Horizont. In: Einwanderung und Gerechtigkeit. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 199. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07852-4_2

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