Zusammenfassung
Die Mitgliedschaft Polens, Tschechiens und Ungarns in der Gemeinschaft ist das strategische Ziel der Außen- und Wirtschaftspolitik dieser drei Länder. Mit Einsetzen des Transformationsprozesses wird dieses Ziel konsequent von allen drei Staaten verfolgt, unabhängig von der politischen Orientierung.716 Ein Beitritt zur Gemeinschaft ist jedoch an die vollständige Übernahme des acquis communautaire gebunden.717
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Literatur
Vgl. Olszynski, J., Öffnung Polens in den westeuropäischen Wirtschaftsraum, in: Müller, O./Sicking, M. (Hrsg), Polen und Deutschland in Europa, 1999, S. 158; vgl. Cerny, M., Aspekte der tschechischen Außenpolitik, in: Herda, J. u.a. (Hrsg.), Tschechien, der ferne Nachbar, 1999. S. 114 f; vgl. Küpper, H., Völkerrecht, Verfassung und Außenpolitik in Ungarn, in: ZaöRV 1998, S. 239, 272.
Der acquis communautaire umfaßt neben den Gründungsverträgen, dem Unionsvertrag und dem Vertrag von Amsterdam einschließlich der dazugehörigen Protokolle (=primäres Gemeinschaftsrecht) auch das gesamte sekundäre Gemeinschaftsrecht (neben Verordnungen und Richtlinien auch Entscheidungen, Empfehlungen, etc.). Hinzu kommt auch die Judikatur des EuGH, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von sekundären Gemeinschaftsrecht zu beachten haben.
Vgl. Zoll,. E., Vom Vorreiter zum Nachzügler?, in: Bierling, S./Grosser, D. (Hrsg.), Analysen zum Wandel politisch-ökonomischer Systeme, 1994, S. 29.
Vgl. Schumann, Jochen, Grundzüge der makroökonomischen Theorie, 1992, S.11.
Roggemann, H., Eigentum in Ost und West, in: Roggemann, H. (Hrsg.), Eigentum in Osteuropa, 1996, S. 33.
Vgl. Szomburg, J., Die Privatisierung in Polen, in: Seiffert, W. u. a. (Hrsg.), Wirtschafts-und Gesellschaftsrecht Osteuropas im Zeichen des Übergangs zur Marktwirtschaft, 1992, S. 217.
Vgl. Sachs, J., Building a Market Economy in Poland, in: Biblio East, 16/1992, S. 20.
Dieses Programm wurde von dem damaligen Finanzminister und stellvertretenden Ministerpräsidenten Leszek Balcerowicz im Jahre 1989 konzipiert und trägt daher seinen Namen.
Vgl. Wenzeler, G., Das polnische Bankensystem, in: Hein, M. (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995, S. 43 f. Weitere Maßnahmen dieses Programms umfassten die Freigabe der Preise, die Eindämmung von Lohn-und Gehaltssteigerungen, die Einführung der internen Konvertibilität und die Vorbereitung der polnischen Währung auf die vollständige Konvertibilität sowie die Schaffung eines neuen Steuersystems (vgl. dazu Reith, T./Wizner, Z., Wirtschaftspartner Polen, 1999, S. 13 f.).
Vgl. Komar, A., Polen auf dem Weg zur Marktwirtschaft, in: Besters, H., Marktwirtschaft in Europa, 1993, S. 96; vgl. Kleer, J., Der private Sektor in Polen, in: Osteuropa Recht 1994, S. 79, 80.
Vgl. Lowitzsch, J./Hermann, K., Eigentumserwerb und Privatisierung in Polen, I. Systematische Darstellung der Beteiligungsformen, in: Roggemann, H. (Hrsg.), Eigentum in Osteuropa, 1996, S. 234 f. So stellte das im Juli 1990 angenommene Gesetz über die Privatisierung ein Kompromiß zwischen der technokratisch orientierten Regierung und den Interessen der Belegschaften dar. Dadurch, daß den Unternehmen ein starkes Mitspracherecht eingeräumt wurde, war eine Privatisierung des jeweiligen Unternehmens in der Regel nicht ohne Zustimmung der Organe des Unternehmens möglich (vgl. dazu. Szomburg, J., Die Privatisierung in Polen, in: Seiffert, W. u. a. (Hrsg.), Wirtschafts-und Gesellschaftsrecht Osteuropas im Zeichen des Obergangs zur Marktwirtschaft, 1992, S. 219).
Vgl. Lowitzsch, J./Hermann, K., Eigentumserwerb und Privatisierung in Polen, in: ROW, 1995, S. 1, 2. dadurch konnten zwar Wechselwirkungen rechtzeitig erkannt werden, andererseits bestand auch das Risiko, daß vorhandene Kapazitäten zu stark aufgesplittert wurden.
Vgl. Kämpfe, M., Standortbedingungen für ausländische Investitionen in Polen, in: Fege, B. (Hrsg.), 1992,. S. 46.
Vgl. Bak, H., Probleme der Privatisierung in der polnischen Volkswirtschaft, in: Bak, H. u.a. (Hrsg.), Das Balcerowicz-Programm, 1991, S. 85.
Dz. U. 1990, Nr. 51, Pos. 298 v. 13.07.1990 und 1991, Nr. 60, Pos. 253. Das Privatisierungsgesetz wurde im Jahre 1996 durch das Gesetz über die Kommerzialisierung und Privatisierung staatlicher Unternehmen ersetzt (Dz. U. 1996, Nr. 118, Pos. 561 v. 30.08.1996).
Art. 2, Dz. U. 1990, Nr. 51, Pos. 299 v. 13.07.1990. Neben weiteren Behörden war auch die Agentur für ausländische Investitionen an der Privatisierung beteiligt.
Vgl. Knüpfer, W., Privatisierung in den osteuropäischen Ländern und ihre Rechtsgrundlagen, in: Seiffert, W. u. a. (Hrsg.), a.a.O., S. 66.
Dz. U. 1981, Nr. 24, Pos. 122, Nr. 18, Pos. 80, Gesetz über staatliche Unternehmen v. 25.09.1981 in der Fassung des einheitlichen Textes v. 22.02.1991.
Dz. U. 1991, Nr. 35, Pos. 155 v. 22.03.1991, Gesetz über den öffentlichen Wertpapierverkehr und die Treuhandfonds.
Vgl. Lowitzsch, J./Hermann, K., Eigentumserwerb und Privatisierung in Polen, I. Systematische Darstellung der Beteiligungsformen, in: Roggemann, H. (Hrsg.), Eigentum in Osteuropa, 1996, S. 255.
Vgl. Poznanska, K, Transformationsprozesse in Polen, 1993, S. 58.
Vgl. Lewandowski, J., An overview of the Polish privatization process, in: Blazyca, G./Dabrowski, J. (Hrsg.), Monitoring Economic Transition, 1995, S. 94. Obwohl diese Form der Privatisierung zu Beginn sehr kostenintensiv und komplex ist aufgrund der zu entwerfenden Studien, Privatisierungsstrategien und der Einschaltung von externen Beratern, führt sie langfristig zu Kosteneinsparungen, da von Anfang an branchenspezifische Probleme in die Prozesse einbezogen und aufeinander abgestimmt werden. Trotz erfolgreicher Privatisierung von 350 Unternehmen in den Jahren 1992/92 wurde die Sektorprivatisierung von innenpolitischer Seite abgelehnt, da ein zu starker Einfluß von ausländischen Beratern nicht erwünscht war. Aus diesem Grunde verlor diese Art der Privatisierung an Bedeutung und spielte nur noch eine unterordnete Rolle (vgl. dazu Quaisser, W./Venohr, B., Privatisierung in Polen, in: Breidenbach, S. (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, 1997, SYST 15 PL, S. 17).
Vgl. Bingen, D./Czachör, Z./Machowski, H., Polen, in: Weidenfeld, W. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa auf dem Weg in die Europäische Union, 1996, S. 132.
Vgl. Kost, M., Analyse der Industrieprivatisierung in Polen, Ungarn und der CSFR, 1994, S. 200 ff.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH Informationsdienste, Mittel-und Osteuropa Perspektiven, 1998, Band I, S. 162.
Vgl. The Economist, Polish Privatisation, 20.02.1999, S. 72.
Vgl. Finanz und Wirtschaft, Mittelosteuropas Bankensektor stabilisiert sich, 13.08.1999. Dabei soll die Privatisierung in den folgenden Sektoren abgeschlossen sein: Erdöl-und Petrochemie, Banken und Versicherungen, Energiewirtschaft, elektro-technische Industrie, Schwefel-, Spirituosen-, Zucker-, Papier-, Holz, Möbel-, Kunststoff-und Bauindustrie, Transportmittelherstellung, städtischer Nahverkehr, Braunkohle-und Ölförderung (vgl. dazu Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH Informationsdienste, a.a.O., S. 162).
Vgl. Marciniuk, J., Die Gründung einer Tochtergesellschaft in Polen, in: Lutter, M. (Hrsg.), Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, 1995, S. 565 f.
Vgl. Müller-Graff, P.-C., Legal Adaptation to the Market Economy of the European Communities, in: The Legal, Economic and Administrative Adaptations of Central European Countries to the European Community, 1993, S. 89 f.
Dz. U. 1988, Nr. 41 Pos. 324 v. 23.12.1988. Dieses Gesetz ist nicht Bestandteil dieser Arbeit, da es auf Kreditinstitute keine Anwendung findet.
Dz. U. 1991, Nr. 60 Pos. 253 v. 14.06.1991 in der Fassung des Gesetzes Dz. U. 1997, Nr. 26 Pos. 143 mit späteren Änderungen.
Dz. U. 1976, Nr. 11, Pos. 63 v. 06.02.1976 in der geänderten Fassung vom 13.04.1984.
Dz. U. 1989, Nr. 4 Pos. 21, grundlegend geändert, neuste Fassung v. 29.08.1997, Dz. U. 1997, Nr. 140 Pos. 939. Banken haben dabei auch das Devisengesetz zu beachten (Dz. U. 1998, Nr. 160 Pos. 1063 v. 18.12.1998.
Vgl. F.A.Z.-Institut für Management-, Markt-, und Medieninformationen GmbH, u.a. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa Perspektiven — Jahrbuch 1999/2000, Band 1, S. 175.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH Informationsdienste, a.a.O., S. 15 und S. 162. In 1997 wuchs das BIP real um 6,9%.
Ebenda, S. 156 f. Die Inflationsrate liegt derzeit bei 6,6%, die Arbeitslosenquote beträgt 12,1% (vgl. dazu, FAZ, Wirtschaftswachstum in Polen bleibt hinter den Erwartungen zurück, 29.10.1999.
Dz. U. 1991, Gesetz über Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung y. 14.06.1991, Nr. 60 Pos. 253; letzte einheitliche Fassung des Gesetzes Dz. U. 1997, Nr. 26, Pos. 143, geändert durch Gesetze vom 18.12.1998, Dz. U. Nr. 160 Pos. 1063 und vom 06.05.1999, Dz. U. Nr. 49 Pos. 484.
Dz. U. 1988, Gesetz über die Wirtschaftstätigkeiten, v. 23.12.1988, Nr. 41 Pos. 324, mit späteren Änderungen.
Dz. U. 1999, Wirtschaftstätigkeitsrecht (GWTR), v. 17.12.1999, Nr. 101 Pos. 1178. Die Vorschriften in bezug auf die Errichtung von Niederlassungen (Abteilungen) und Vertretungen sind bereits zum 01.01.2000 in Kraft getreten (Art. 99 und 100 GWTR).
Vgl. Lewandowka, t., Freiheit, Gleichheit, lauterer Wettbewerb, gute Sitten, in: Rzeczpospolita, 1999, S. C3, C4.
Vgl. WiRO 2000, Polen, S. 115. So haben die Behörden bei genehmigungspflichtigen Gewerben zukünftig keinen Ermessensspielraum mehr, sondern müssen dem Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung stattgeben. Das gerichtlich vollständig überprüfbare Verfahren für die Erteilung von Konzessionen in den acht sicherheitsrelevanten Gewerben (vgl. Art. 14 GWTR) ist unter Berücksichtigung der Richtlinien des Europäischen Rates 95/18/EG und 97/67/EG geregelt. Weitere Ziele des Gesetzes sind die Gewährleistung der Rechtssicherheit sowie die Korruptionsbekämpfung.
Die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Sektoren (z. B. Bankwesen, Telekommunikation, Versicherungen und Energie) bleibt jedoch weiterhin genehmigungspflichtig (vgl. Art. 14 GWTR; vgl. auch Art. 21 BG). Diese Genehmigungsvorbehalte stellen keinen Verstoß gegen die Europa-Abkommen dar; denn auch in den Mitgliedstaaten ist beispielweise die Errichtung eines Kreditinstitutes an die Genehmigung der entsprechenden Behörde gebunden.
Auch diese Bestimmung verletzt nicht den Grundsatz der Inländerbehandlung, da sie sowohl polnische als auch ausländische Staatsangehörige betrifft. Die Eintragung in das Unternehmensregister erfolgt nach den Bestimmungen des Handelsregistergesetzes (Dz. U. 1998, Gesetz über das Landesgerichtsregister, v. 07.10.1997, Nr. 155, Pos. 1015), welches ebenfalls zum 01.01.2001 in Kraft tritt. Bis dahin haben Registrierungen beim zuständigen Handelsregister, Teil C, zu erfolgen (Art. 90 GWTR).
Vgl. Gorzawski, P./Kuros, S., Neue Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen in Polen, in: WiRO 2000, S. 201, 202. Auf die Rechtsverhältnisse der Niederlassung als “Partei” finden mangels Rechtswahl die Vorschriften des polnischen Internationalen Privatrechts Anwendung. Diese Bestimmung hat insbesondere Bedeutung für die Ausgestaltung von Schuldverhältnissen (vgl. dazu Pazdan, M., Prawo prywatne miedzynarodowe, Wydawnictwo Naükowe PWN, 1993, S. 15).
Vgl. Gralla, E., Polen: Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit, in: WiRO 2000, S. 250.
Vgl. Gorzawski, P./Pietrzak, P., Neue Rahmenbedingungen für ausländische Investoren in Polen aus gesellschafts-und steuerrechtlicher Sicht, in: WiRO 2000, S. 121. Letztere Möglichkeit steht auch Investoren aus Staaten offen, die mit Polen im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages keine Gegenseitigkeit bei der Niederlassung von Gesellschaften vereinbart haben. Sofern das Prinzip der Gegenseitigkeit erfüllt ist, können ausländische Investoren zwischen allen Niederlassungsformen wählen, die das Wirtschaftstätigkeitsrecht zuläßt (vgl. Art. 6 III GWTR).
Vgl. Okolski, D., Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Privatisierungen in Polen, in: Slawinski, 1./Geistlinger, M. (Hrsg.), Probleme der Rechtsüberleitung in der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakischen Republik, 1997, S. 156.
Vgl. v. Lingelsheim-Seibicke, W., Polen: Niederlassungsrecht, in: Handbuch für das erfolgreiche Ostgeschäft, 1996, S. I.
Vgl. Polkowski, A., Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs und der Privatisierung, in: Schenk, K.-E./Seeler, H.-J. (Hrsg.), Chancen für ein größeres Europa, 1992, S. 64.
Abgesehen von der Gründung einer Niederlassung oder Vertretung ist derzeit eine unmittelbare Betätigung ausländischer Investoren auf polnischem Territorium über eine Kapitalbeteiligung an einem polnischen Unternehmen oder über eine eigene Firmengründung möglich (vgl. dazu Paintner, T., Ausländische Gesellschaften und Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung in Polen, in: WiRO, 1997, S. 201 f.).
Für die AG: Art. 307–497. HGB, für die GmbH: Art. 158–306 HGB, für die Kommanditgesellschaft: Art. 143–157 HGB. Hinsichtlich der AG und der GmbH vgl. dazu auch Kapitel V, Punkt 1.4 dieser Arbeit.
Dazu zählen beispielsweise das Gesetz über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer, aber auch spezialgesetzliche Regelungen aus dem Gesetz über die Versicherungstätigkeit, dem Gesetz über das Telekommunikationswesen und aus dem Bankgesetz (vgl. Joschko, W., Die Entwicklung der Joint-venture Gesetzgebung in Polen unter besonderer Berücksichtigung der politischen und ökonomischen Grundlagen, 1996, S. 155).
Trotz Wegfalls des Art. 4 und 5 InvG bleibt die Aufnahme folgender Tätigkeiten auch zukünftig genehmigungspflichtig (Art. 14 GWTR): Förderung und Abbau von Bodenschätzen, insbesondere solche, aus denen militärisch oder politisch bedeutsame Produkte hergestellt oder die für derartige Technologien eingesetzt werden, die Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung sowie der Vertrieb und Handel mit Treibstoffen und Energie, der Personen-und Güterschutz, Luftfracht und anderweitige Flugdienstleistungen, Bau und der Betrieb von Maut-Autobahnen. Die Genehmigung wird von dem sachlich zuständigen Ministerium in Form eines Verwaltungsaktes für zwei bis fünfzig Jahre erteilt. Darüber hinaus ist für die Ausübung folgender Tätigkeiten eine Genehmigung erforderlich: Versicherungs-, Rückversicherungs-sowie Versicherungsmaklertätigkeit, Bankgeschäfte und die Gründung von Kreditinstituten, Betrieb von Wechselstuben und Wertpapierbörsen, Börsenmaklertätigkeit und Inverkehrbringung von Wertpapieren, Fernmeldetätigkeiten, Internationale Personen-und Güterbeförderung, Betrieb von Zolllagern und -agenturen, Verwaltung von Zollfreizonen, Herstellung von Giftstoffen, psychotropischen und Betäubungsmitteln, Groß-und Einzelhandel mit alkoholischen Getränken, Herstellung und Bearbeitung von Filmen, Filmverleih und —vertrieb, Veranstaltung von Glücksspielen aller Art, Arbeiten an Denkmälern, archäologische Arbeiten und Ausgrabungen sowie Veranstaltung von Märkten und der Betrieb von Markthallen (vgl. dazu F.A.Z. Institut für Management- Markt-und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), Investitionsführer Polen, 1999, S. 25 f.).
Vgl. Reith, T./Wizner, Z., Wirtschaftspartner Polen, 1999, S. 241. Ausgenommen hiervon sind insbesondere Zahlungen für Waren und Dienstleistungen für bestimmte persönliche Zwecke, Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die Entgegennahme bestimmter Zahlungsmittel von Wechselstuben sowie bestimmte Zahlungen unter Einschaltung der polnischen Post bis zum Gegenwert von E 5000,00.
Vgl. Cierpial, R., Die Übertragung von Aktien und GmbH-Anteilen in Polen, in: WiRO 1996, S. 405, 407.
Nach dem Entwurf des neuen Wirtschaftsgesetzes aus dem Jahre 1999 ist für ausländische Investoren — unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit — in Zukunft möglich, Personengesellschaften zu gründen. Auch wenn die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, können sich ausländische Rechtssubjekte bei der Gründung von Kommanditgesellschaften zumindest als Komplementäre beteiligen (vgl. dazu F.A.Z. Institut für Management- Markt-und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), a.a.O., S. 27; vgl. auch Kapitel V, Punkt 1.2 dieser Arbeit).
Vgl. Marciniuk, J., Die Gründung einer Tochtergesellschaft in Polen, in: Lutter, M. (Hrsg.), Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, 1995, S. 571.
Vgl. Stahlberg, J., Die Reform des Wirtschaftsrechts in Polen, in: Dauses, M. A. (Hrsg.), Osterweiterung der EU., 1998, S. 240.
Vgl. Pusylewitsch, T., Der Erwerb von Eigentum und anderen Sachenrechten an Grundstücken in Polen durch Ausländer, in: Seiffert, W. u.a. (Hrsg.), Wirtschafts-und Gesellschaftsrecht Osteuropas im Zeichen des Übergangs zur Marktwirtschaft, 1992, S. 253, vgl. auch Franck, J., Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen, in: WiRO, 1998, S. 321. Die Furcht vor dem Ausverkauf des Landes an Ausländer ist nur im geringen Ausmaß auf den in der kommunistischen Ideologie betonten Stellenwert des Bodens zurückzuführen. Entscheidend war vielmehr die Fortwirkung von Rechtsnormen aus der Zwischenkriegszeit, als die Bevölkerung nach dem Wiedererstehen des eigenen Staates eine Überfremdung durch Landkäufe ausländischer Investoren befürchtete.
Vgl. Erklärung der polnischen Regierung vor der Kommission am 31.03.1998 anläßlich des Beginns der Beitrittsverhandlungen, zitiert in: Franek, J., a.a.O., S. 321.
Dz. U. 1994, Nr. 16 Pos. 93 v. 23.04.1964, in der Fassung vom 25.10.1991, mit späteren Änderungen.
Dz. U. 1996, Nr. 54 Pos. 254 v. 24.03.1920, in der Fassung vom 08.05.1996, mit späteren Änderungen.
Grundstücke werden dabei in landwirtschaftliche und sonstige Grundstücke unterteilt (Art. 46 ZGB). Diese Aufteilung hat zwei Gründe: Einerseits wird beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks die Genehmigung des Innenministers im Einvernehmen mit dem Minister für Land-und Ernährungswirtschaft erteilt. Andererseits erstreckt sich der genehmigungsfreie Erwerb nach Art. 8 I GEIA auf landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 1 ha (vgl. dazu Franck, J., Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen, in: WiRO, 1998, S. 321).
Ersitzung wird definiert als der Erwerb des Rechts an einem Grundstück infolge einer langfristigen Ausübung dieses Rechts (nach 20 Jahren bei gutgläubiger Ausübung, nach 30 Jahren bei nicht gutgläubiger Ausübung) durch einen Nichtberechtigten (vgl. Tigges, M., Polnisches Grundstücksrecht, in: WiRO 1996, S. 1, 3).
Art. 37 I Gesetz über die Immobilienwirtschaft (Dz. U. 1997, Nr. 115 Pos. 741 v. 21.08.1997, mit späteren Änderungen) und Art. 46 III Gesetz über Staatsbetriebe (Dz. U. 1991, Nr. 18 Pos. 80 v. 25.09.1981, mit späteren Änderungen) in Verbindung mit Art. 3 I Nr. 11 Rechnungslegungsgesetz (Dz. U. 1994, Nr. 121 Pos. 591 v. 29.09.1994, mit späteren Änderungen.
Somit ist auch die Bestellung von beschränkten dinglichen Rechten, wenn diese eine Gebrauchsüberlassung beinhaltet, sowie der Abschluß von Miet-und Pachtverträgen genehmigungspflichtig. Vom Genehmigungsvorbehalt ausgeschlossen sind jedoch Verträge, die mit liquidierten Unternehmen abgeschlossen worden sind (Art. 37 I Nr.2 Gesetz über die Privatisierung staatlicher Unternehmen, Dz. U. 1991, Nr. 51 Pos. 298 v. 17.07.1990, mit späteren Änderungen).
§ 1 Ill Verordnung des Ministerrats über Vertretungen ausländischer juristischer und natürlicher Personen (Dz. U. 1976, Nr. 11 Pos. 63 v. 06.02.1976, mit späteren Änderungen). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Investitionsgesetz sind durch die Aufzählung ihrer Versagungsgründe definiert (Art. 17 InvG).
Vgl. Slawinski, I., Polens Weg zur Demokratie, in: Slawinski, L/Geistinger, M. (Hrsg.), Probleme der Rechtsüberleitung in der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakischen Republik, 1997, S. 148. Da die Erbringung von Finanzdienstleistungen grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, erfolgt in dieser Arbeit keine Darstellung des polnischen Umsatz-und Verbrauchersteuerrechts (vgl. Vgl. F.A.Z. Institut für Management- Markt-und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), Investitionsführer Polen, 1999, S. 51).
Dz. U. 1992, Nr. 2 Pos. 86 v. 15.02.1992, letzte einheitliche Fassung Dz. U. 1993, Nr. 106 Pos. 482, mit späteren Änderungen.
Der Besteuerung unterliegt daher das “Welteinkommen” des Steuerpflichtigen (vgl. dazu Marciniuk, J., Die Gründung einer Tochtergesellschaft in Polen, in: Lutter, M. (Hrsg.), Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, 1995, S. 580).
Langfristig ist eine Senkung des Steuersatzes auf 22% (bis 2004) vorgesehen (vgl. dazu Gorzawski, P./Kuros, S., Neue Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen in Polen, in: WiRO 2000, S. 201, 204).
Vgl. Reith, T./Wizner, Z., Wirtschaftspartner Polen, 1999, S. 130.
Dz. U. 1991 des Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen, Nr. 80 Pos. 350 v. 26.07.1991, letzte einheitliche Fassung des Gesetzes Dz. U. 1993, Nr. 90 Pos. 416).
Diese Anrechung von Investitionsbegünstigungen auf die Steuerbemessungsgrundlage ist jedoch nur noch für Investitionen möglich, die bis zum 01.01.2000 getätigt worden sind. Im Gegenzug hat der polnische Gesetzgeber die Abschreibungsmöglichkeiten für materielle und immaterielle Anlagegüter erweitert (vgl. dazu WiRO, Polen, in: WiRO 2000, S. 112).
Einkünfte aus Lizenzen ergeben sich aus dem Verkauf von Patenten, Urheberrechten, Erfindungen oder der Nutzungsüberlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung sowie Einnahmen aus der Überlassung gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Know hows bzw. Patenten (vgl. Marciniuk, J., a.a.O., S. 583).
Vgl. Kaligin, T., Steuerliche Gestaltungsüberlegungen bei Investitionen in Osteuropa, in: Roggemann, H. (Hrsg.), Eigentum in Osteuropa, 1996, S. 63. Bei Fehlen der Aktivitätsklausel erhöht sich der Steuersatz auf 15% auf den Betrag der ausgeschütteten Dividenden (Art. 21 I lit. b KStG).
Dz. U. 1991, Nr. 9 Pos. 31 v. 12.01.1991, mit späteren Änderungen.
Die Jahressteuer darf aber folgende Sätze nicht übersteigen: 0,38 Zloty pro Quadratmeter Gebäude für Wohnzwecke, 13,47 Zloty pro Quadratmeter Gebäude für gewerbliche Zwecke, 0,46 Zloty pro Quadratmeter für gewerblich genutzte Grundstücke und 0,06 pro Quadratmeter sonstiger Grundstücke sowie 2% des Verkehrswertes von sonstigen Baulichkeiten (Art. 5 I Gesetz über lokale Steuern und Abgaben). Insgesamt dürfen die örtlichen Grundsteuern im Jahr 2000 nicht mehr als 6,6% gegenüber dem Vorjahr steigen (vgl. dazu WiRO, Polen, in: WiRO 2000, S. 193).
Vgl. Remin, A., a.a.O., S. 114 f. Im Falle des der Umsatzsteuer unterliegenden Erwerbs von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer wird jedoch die Stempelgebühr nur berechnet, wenn das Gebäude nach dem 5. Juli 1993 erworben bzw. errichtet worden ist. Der Wert des Gebäudes unterliegt dann nur der Umsatzsteuer. Wird zunächst nur der ewige Nießbrauch und anschließend das Eigentum an dem betreffenden Grundstück erworben, ist die Stempelgebühr zweimal zu zahlen (vgl. dazu Reith, T./Wizner, Z., a.a.O., S. 105).
Vgl. Zeitschrift der Deutsch-Polnischen Industrie-und Handelskammer, Wirtschaftsnachrichten, Neues Devisenrecht, Nr. 3, März 1999, S. 7.
Dz. U. 1998, Nr. 160 Pos. 1063 v. 18.12.1998. Mit dem neuen Gesetz wurde gleichzeitig die Verordnung des Finanzministers über allgemeine Devisengenehmigungen vom 16.01.1996 aufgehoben.
Vgl. Gorzawski, P., Polen: Gesetz über das Devisenrecht, in: WiRO, 1999, S. 134. Binnen-oder innere Konvertibiltät bedeutet, daß jeder inländische Inhaber eines inländischen Zahlungsmittels berechtigt ist, dieses unbeschränkt in das Ausland zu transferieren oder zum jeweiligen Wechselkurs gegen ausländische Zahlungsmittel einzutauschen, und daß jeder inländische Inhaber eines ausländischen Zahlungsmittels dieses nach dem nationalen Recht unbeschränkt zum jeweiligen Wechselkurs in inländische Zahlungsmittel eintauschen darf. Eine Währung ist vollständig konvertibel, wenn außerdem jeder ausländische Inhaber eines inländischen Zahlungsmittels über dieses unbeschränkt verfügen darf, es insbesondere zum jeweiligen Wechselkurs gegen ausländische Zahlungsmittel eintauschen darf (vgl. dazu Ebke, W. F., Internationales Devisenrecht, 1991, S. 41 f.).
Vgl. Nfa, Polnischer Zloty gibt nach Freigabe weiter nach, v. 14.04.2000.
Gemäß Art. 6 DevG hat der Finanzminister in einer Verordnung generelle Genehmigungen für folgende Transaktionen im Bereich des Kapitalverkehrs erteilt: Gewährung von Gesellschafterdarlehen oder — garantien an Gesellschaften, die ihren Sitz in Ländern ohne Mitgliedschaft in der OECD haben sowie die Abtretung von Forderungen an Ausländer zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Geschäften, die von einer Devisengenehmigung befreit sind (vgl. dazu Verordnung des Finanzministers über die Vollziehung einiger Vorschriften des Devisengesetzes, Dz. U. 1999, Nr. I Pos. 2 v. 08.01.1999).
Vgl. Jedrzejewski, S., New Currency Regulations in Poland, 1999, S. 5. Danach dürfen die Banken Bankkonten in fremden Valuten führen sowie und Kredite und Darlehen in fremden Valuten aufnehmen und gewähren (Art. 99 I BG). Auf keinen Fall dürfen Banken Devisentransaktionen durchführen, die kurzfristige Instrumente des Geldmarktes betreffen.
Vgl. Wenzeler, G., Das polnische Bankensystem, in: Hein, M. (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995, S. 45.
Vgl. Reith, T./Wizner, Z., Wirtschaftspartner Polen, 1999, S. 63; vgl. Wenzeler, G., a.a.O., S. 46. as° Dz. U. 1989 Bankgesetz Nr. 4 Pos. 22 v. 31.01.1989.
Dz. U. 1989 Gesetz über die Polnische Nationalbank Nr. 4 Pos. 22 v. 31.01.1989.
Vgl. Wyczanski, P./Nowinski, K., Poland’s Banking System, in: Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), Economic and Social Policy Series, No. 4, 1991, S. 12.
Vgl. Sikora, S./Miszerak, M., The Privatisation of Banks in Poland, in: OECD, Transformation of the Banking System, 1993, S, 131 f. Auf diese Weise wurden drei der neun Regionalbanken privatisiert: Wielkopolski Bank Kredytowy in 1993 (28% der Anteile werden durch die EBRD gehalten), Bank Slaski in 1993 (25,9% der Anteile werden von ING Barings, Niederlande, gehalten) und die Bank Przemyslowo Handlowy in 1995 (15% der Anteile werden ebenfalls durch die EBRD gehalten). In allen drei Banken behielt der Staat einen Anteil von 30% (vgl. dazu Mortimer, K., Banking Privatization Policy in Poland and Czechoslovakia, in: Rostowski, J. (Hrsg.), Banking Reform in Central Europe an the former Soviet Union, 1995, S. 92). Im Jahre 1995 wurde ein weiteres Strategiepapier vorgelegt, welches Unsicherheiten bei der Privatisierung abbauen und klare Vorgaben liefern sollte. Neben der Verschmelzung der Bank Handlowy w Warszawie SA mit der Bank Depozytowo-Kredytowy und der Pomorski Bank Kredytowy sowie der PEKAO SA mit der Powszechny Bank Gospodarczy und der Polski Bank Rozwoju zur Verbesserung der Kapitalbasis sah dieses Papier insbesondere die kompetenz-und kapitalmäßige Stärkung des Einlagensicherungsfonds, die Gründung von Spezialbanken (Investmentbanken, Realkreditinstitute) sowie die Beibehaltung der restriktiven Lizenzpolitik gegenüber ausländischen Banken vor (vgl. dazu Schröder, K./Pieper, B., Osteuropas Bankensystem, 1996, S. 52).
Vgl. Keilinghaus, A., Bankensysteme im Transformationsprozeß, 1998, S. 66.
Vgl. Wyczanski, P./Zebrowski, J., The Restructuring of the Banking System in Poland, in: OECD, Transformation of the Banking System, 1993, S. 78 f.; vgl. auch Rogowski, W., The State of the Banking System in Poland, in: The Vienna Institute for Comparative Economic Studies, Nr. I, 1997, S. 8.
Vgl. Rostowski, J., Introduction, S. 5 und Mizsei, K., Lessons from Bad Loan Management in the East Central European economic Transition for the second Wave reform Countries, in: Rostowski, J., Banking Reform in Central Europe and the former Soviet Union, 1995, S. 77; vgl. Lowitzsch, J./Hermann, K., Eigentumserwerb und Privatisierung, 1. Systematische Darstellung der Beteiligungsformen, in Polen, in: Roggemann, H. (Hrsg.), Eigentum in Osteuropa, 1996, S. 260 f.
Vgl. The Economist, Eastern Europe’s Banks, v. 12.12.1998, S. 104. Durch die ausländische Konkurrenz wurden gleichzeitig auch die Kriterien für die Kreditvergabe verbessert. Eher kritisch, insbesondere im Hinblick auf den Bankvergleich Lowitzsch, J./Hermann, K., a.a.O., S. 261. Durch den Bankvergleich wird nämlich das gerichtliche Vergleichsverfahren ersetzt. Dadurch wird zwar eine schneller Entschuldung der Unternehmen erreicht, die Banken erhalten jedoch weitreichende Befugnisse bei sehr beschränkter gerichtlicher Kontrolle: Da die Entscheidung über die Eröffnung und Durchführung des Verfahrens allein bei den Banken lag und diese die notwendigen Sanierungsmaßnahmen bestimmen, kann sich bei starker Inanspruchnahme des Bankvergleichs wirtschaftliche Macht bei den Banken konzentrieren, die zu Lasten des Klein-gläubigerschutzes geht. Ein Argument für den Bankvergleich ist dabei, daß die Gerichte nicht über die notwendige Erfahrung für die Beurteilung derartiger Vergleiche verfügen und daher eine Durchführung durch die Banken sinnvoll ist.
Im Januar 1995 wurde eine Denomination des Zloty (=Streichung von vier Nullen vorgenommen). Weitere Angaben in Zloty im Verlauf der Arbeit beziehen sich immer auf die Zeit nach der Denomination.
Vgl. Chudzik, R., Comparative Analysis of the Bank Restructuring Programs in the Czech Republic, Hungary and Poland, in: Miklaszewska, E. (Hrsg.), Competitive Banking in Central and Eastern Europe, 1995, S. 143.
Vgl. The Economist, Eastern Europe’s Banks, v. 12.12.1998, S. 104. Das Volumen der uneinbringlichen Forderungen beträgt ca. 5% des gesamten Forderungsbestandes der polnischen Banken (vgl. Rogowski, W., a.a.O., S. 7).
Vgl. EBRD, Poland in: Transition report update, April 1998, S. 39.
Vgl. Polen aktuell, Bank Zachodni und PeKaO wechseln den Besitzer, 1996, S. 9.
Vgl. Jerschina, J., The Banking Services Market in Poland, in: Miklaszewska, E. (Hrsg.), Competitve Banking in Central and Eastern Europe, 1995, S. 55. Darüber hinaus besteht auch ein starkes Gefälle zwischen Stadt und Land hinsichtlich der Filialdichte pro Einwohner.
Vgl. Schröder, K., Bankenreformen in Mittelosteuropa, in: Osteuropa-Wirtschaft, Nr. 2, 1996, S. 129, 132.
Vgl. Williamson, E., HypoVereinsbank Buys Majority of Poland’s BPH, in: Wallstreet Journal vom 12.08.2000. Im Jahre 1997 wies die Vergabe von Privatkrediten eine reale Wachstumsrate von 52% auf.
Vgl. Keilinghaus, A., a.a.O., S. 181. So mußten beispielsweise die Allianz AG und Unicredito Italiano SpA bei der Übernahme von 52,09% der Kapitalanteile der PeKaO SA der Auflage zustimmen, ihre Beteiligung an dieser Bank im Laufe der nächsten zwei Jahre nicht zu erhöhen. Darüber hinaus verpflichteten sie sich,den Namen und Identität der PeKaO SA beizubehalten sowie die Aktien der Bank im Handel an der Warschauer Börse zu belassen (vgl. dazu Polen aktuell, Bank Zachodni und PeKaO wechseln den Besitzer, 1996, S. 9).
Vgl. Portanger, E., Deutsche Bank’s Polish Bid fails, in: Wallstreet Journal vom 12.08.1999.
Vgl. Börsenzeitung, Deutsche Bank gibt bei polnischer BIG Bank auf, vom 02.06.2000.
Vgl. Wenzeler, G., a.a.0, S. 70. Hinsichtlich der Beteiligung der Commerzbank AG an der BRE-Bank SA vgl. Kapitel VII, Punkt I dieser Arbeit. Anfang 1996 hielt die EBRD 28% und die Allied Irish Bank 16,3% des Kapitals der WBK.
Vgl. Dubno, P., The Balcerowicz Plan — Polish Case, unveröffentlichter Vortrag, gehalten am 28.08.1999 anläßlich des Europäischen Studentenkongresses der European Business School (Ostrich-Winkel) in Wroclaw/Polen v. 27.08.-30.08.99.
Dz. U. 1998, Nr. 4 Pos. 22 v. 31.01.1989, neuste Fassung v. 29.08.1997, Dz. U. 1997, Nr. 140 Pos. 938.
Vgl. Lemnitzer, K.-H./Donnerstag, H.-C., Das polnische Bankwesen, in: Die Bank, 1996, S. 413, 415; vgl. auch regelmäßiger Bericht der Kommission über Polens Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt v. 04.09.1998, S. 33.
Vgl. European Central Bank, Blue Book, August 1999, S. 256.
Vgl. Kordasiewicz, B., Polish Civil and Commercial Law, in: Frankowski, S./Stephan III, B., Legal Reform in Post-Communist Europe, 1995, S. 197; vgl. auch European Central Bank, a.a.O., S. 256 f.
Vgl. Reith, T./Wizner, Z., Wirtschaftspartner Polen, 1999, S. 64.
Vgl. Regelmäßiger Bericht der Kommission über Polens Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt vom. 04.09.1998, S. 33.
Vgl. Wenzeler, G., Das polnische Bankensystem, in: Hein, M. (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995, S. 49 ff.; European Central Bank, a.a.O., S. 257 f.
Dz. U. 1989, Nr. 4 Pos. 21 v. 31.01.1989, neuste Fassung v. 29.08.1997, Dz. U. 1997, Nr. 140 Pos. 939.
Vgl. Keilinghaus, A., Bankensysteme im Transformationsprozeß, 1998, S. 63.
Vgl. Ziebe, J., Polen: Bankgesetz, in: WiRO, 1998, S. 451.
Mit dem Gesetz über Pfandbriefe und Hypothekenbanken ist nunmehr auch die Gründung von Hypothekenbanken in Polen möglich (Dz. U. 1997, Nr. 140, Pos. 941 v. 29.08.1997).
Richtlinie des Rates über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG), ABI. Nr. L 124 vom 05.05.1989, S. 16; vgl. auch Kapitel II, Punkt 3.1 dieser Arbeit.
Für Kredite der Kategorie Pass und Substandard müssen an Rückstellungen 20%, für zweifelhafte Kredite (doubtful) 50% und für uneinbringliche 100% der Forderungen gebildet werden. Kreditforderungen werden als uneinbringlich eingestuft, wenn sich der Schuldner im Konkurs befindet oder mit seinen Zahlungen mehr als 360 Tage im Verzug ist (vgl. dazu Wyczanski, P./Zebrowski, J., The Restructuring of the Banking System in Poland, in: OECD, Transformation of the Banking System, 1993, S. 85).
Vgl. Ziehe, J., Polen: Bestimmungen über die Tätigkeit ausländischer Banken, in: WiRO, 1993, S. 427.
So die Präsidentin der Nationalbank, Hanna Gronkiewicz-Waltz, in: Handelsblatt vom 14.07.1994.
F.A.Z.-Institut für Management-, Markt-, und Medieninformationen GmbH, u.a. (Hrsg.), (g.), Mittel-und Osteuropa Perspektiven — Jahrbuch 1999/2000, Band I, S. 166 f.; vgl. Williamson, E., HypoVereinsbank Buys Majority of Poland’s BPH, in: Wallstreet Journal vom 12.08.2000.
Vgl. Ziebe, J., Polen: Bankgesetz, in: WiRO 1998, S. 451.
Vgl. Rogowski, W., The State of the Banking System in Poland, in: The Vienna Institute for Comparative Studies, 01/1997, S. 2.
Vgl. Ziehe, J., Polen: Bankgesetz, in: WiRO, 1998, S. 452 f.
Vgl. The Economist, Polish banking — Eastern promise, vom 28.08.1999, S. 58.
Vgl. Finanzminister Kolodko im Handelblatt vom 17.11.1994, zitiert in: Ziebe, J., Das Bank-und Börsenwesen in Polen, in: Breidenbach, S. (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, 1999, SYST 52 PL, Rdnr. 17.
Vgl. Bayer, N., Der Start in die Markwirtschaft — das tschechische Modell, 1999. S. 15.
Vgl. Sachs, J./Thye Woo, W., Structural Factors in the Economic Reform of China, Eastern Europe, and the Former Soviet Union, in: Economic Policy, 1994, S. 102.
Vgl. Hunya, G., Frictions in the Economic Transformation of Czechoslovakia, Hungary and Poland, in: Forschungsberichte des Wiener Institutes fUr Internationale Wirtschaftsvergleiche, 1993, S. 6; vgl. Matejka, M, Failure of East European Reform, in: Pöschl, J. (Hrsg.), Czech Economists on Transformation, 1994, S. 22 f.
Vgl. Knüpfer, W., Privatisierung in den osteuropäischen Ländern und ihre Rechtsgrundlagen — Darstellung, kritische Analyse, Vergleich, in: Seiffert, W. u.a. (Hrsg.), Wirtschafts-und Gesellschaftsrecht Osteuropas im Zeichen des Übergangs zur Marktwirtschaft, 1992, S. 68.
Gesetz Nr. 427/1990 Sb. betreffend die Übertragung von Vermögensteilen bestimmter staatseigener Betriebe auf natürliche oder juristische Personen.
Vgl. Lastovicka, R., Individual Investors versus Privatization Funds, in: Privatization Newsletter, 1993, S. 2, 3 ff. Andere zulässige Methoden waren Direktverkäufe an vorher bestimmte Investoren und kostenlose Übertragungen an Gemeinden, Rentenfonds oder Banken.
Vgl. Mlàdek, J./Mejstrik, Small Privatisation in the Czech Republic, 1993, S. 2; Vgl. Earle, J.S./Frydman, R./Rapaczynski, A./Turkewitz, J., Small Privatization, 1994, S. 70.
Vgl. Prager Volkszeitung, Die Prinzipien der “Kleinen Privatisierung”, 1990, S. 1.
Gesetz Nr. 92/1991 Sb. betreffend die Bedingungen der Überführung des staatlichen Vermögens an andere Personen vom 26.02.1991 in der Fassung des Gesetzes Nr. 544/1992 Sb.
Vgl. Belohlävek, A. J., Ausländische Investitionen in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik, 1993, S. 121.
Vgl. Jennewein, M./Larischovâ, K., Tschechische Republik, in: Weidenfeld, W. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa auf dem Weg in die Europäische Union, 1996, S. 230.
Vgl. F.A.Z.-Institut für Management-, Markt-, und Medieninformationen GmbH, u.a. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa Perspektiven — Jahrbuch 1999/2000, Band I, S. 255.
Vgl. EBRD, Transition report 1999, S. 210. Darüber hinaus wurde ein “Revitalisierungsprogramm” erlassen, welches als weitere Unterstützung der Strukturreformen dienen soll (vgl. dazu Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH Informationsdienste, Mittel-und Osteuropa Perspektiven, Jahrbuch 1999/2000, Band 1, S. 254).
Ein weiterer Grund für den Abzug des Portfoliokapitals war nach Ansicht der Investoren eine kommende Abwertung der Krone. Die Tschechische Nationalbank kämpfte erfolglos gegen diese Entwicklung und mußte den Kurs letztlich freigeben. Darüber hinaus zerstörte die russische Finanzkrise (1997/98) das Vertrauen in die Emerging Markets und führte in Tschechien zu einem weiteren Abzug von ausländischem Kapital (vgl. dazu Holz, D.-U., Der Kurs ist klar, die See ist rauh, in: FAZ, Verlagsbeilage Tschechische Republik, vom 09.09.1999, Seite B 3).
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH Informationsdienste, Mittel-und Osteuropa Perspektiven, Jahrbuch 1998/99, Band 1, S. 257. Hinsichtlich des Inhaltes dieses Sechs-Punkte-Anreiz-Paketes für ausländische Investoren vgl. S. 260 dieses Bandes.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH Informationsdienste, Mittel-und Osteuropa Perspektiven, Jahrbuch 1999/2000, Band 1, S. 252 f. Far die Jahre 2000/2001 attestiert die OECD der Tschechischen Republik den Beginn eines wirtschaftlichen Aufschwungs, der aber insbesondere durch eine Verzögerung der Strukturreformen im Unternehmenssektor, die noch ausstehende Liberalisierung regulierter Preise in bestimmten Sektoren und mangelnde Konsolidierung der Fiskaldefizite gefährdet wird. Je langsamer dieser Umbau vonstatten gehe, ums so geringer seien die Chancen für spätere Produktivitäts-und Wettbewerbsgewinne (vgl. dazu Handelsblatt, Die OECD sieht Aufschwung in Tschechien auf tönernen Füßen, vom 04105.02.2000).
Vgl. Belohlâvek, A. J., Ausländische Investitionen in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik, 1993, S. 17.
Gesetz Nr. 173/1988 Sb. betreffend Unternehmen mit ausländischer Vermögensbeteiligung vom 08.11.1988 letzte einheitliche Fassung Nr. 112/1990 vom 19.04.1990. Die erste Fassung dieses Gesetzes ließ nur die ausländische Mehrheitsbeteiligung an einem Joint-venture in der Form der Aktiengesellschaft zu. Die anschließende Novelle erlaubte auch die Gründung einer 100%igen Tochtergesellschaft. Durch die Neuregelung des Aktiengesetzes (Gesetz Nr. 104/1990 Sb.) wurden die für ausländische Investoren zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen auf die GmbH, die KG und die Offene Handelsgesellschaft erweitert (vgl. dazu Belohlâvek, A. J./Ziemons, H., Die Gründung einer Tochtergesellschaft in der Tschechischen Republik, in: Lutter, M. (Hrsg.), Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, 1995, S. 845).
Vgl. Handel, V./Konecnÿ, C., Czech Republic, in: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Central and Eastern Europe and the European Union, 1995, S. 61; die Tätigkeit ausländischer Investoren wird grundsätzlich in §§ 21–26 HGB und im § 5 IV und § 10 III Gewerbegesetz geregelt. Beschränkungen können sich jedoch aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen wie im Bereich der Lotterie-und Gewinnspiele, beim Erwerb von Immobilien oder der Ausübung von Banktätigkeiten ergeben.
Vgl. Bejcek, J./Pürier, S., Die GmbH mit ausländischer Beteiligung nach dem neuen tschechoslowakischen Recht, in: Jahrbuch für Ostrecht, 1992, S. 311, 314 f. Beispielsweise darf das vorgeschriebene Grundkapital nicht niedriger sein als für die gleiche Rechtsform nach tschechischem Recht.
Vgl. Geiling, C., Investieren in der Tschechischen Republik, 1994, S. 11 ff.
Vgl. Dedic, J./Baumgartner, C., Tschechisches und slowakisches Wirtschaftsrecht, 1994, S. 33.
Ebenda, S. 14. Ist für die Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich, so ist sie nach den Vorschriften des Gewerbegesetzes (GewG) zu beantragen. Ausländer können aber grundsätzlich im gleichen Umfang ein Gewerbe betreiben wie Inländer (§ 4 IV GewG). Sie müssen jedoch einen verantwortlichen Vertreter bestellen, der eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik sein muß.
Vgl. Dedic, J./Baumgartner, C., Tschechisches und slowakisches Wirtschaftsrecht, 1994, S. 31. Durch die Eintragung in das Handelsregister erlangt die Organisationseinheit keine eigene Rechtssubjektivität. Der Leiter dieser Organisationseinheit ist jedoch berechtigt, alle die Organisationseinheit betreffenden Rechtshandlungen zu setzen (§ 13 III HGB).
Vgl. Buckovâ, 1., Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen und Aktien sowie Zulässigkeit der auf sie bezogenen Optionsrechte im tschechischen Recht, in: WiRO, 1996, S. 58, 59 f. Beim Erwerb von Bankaktien beispielsweise ist eine Genehmigung der Tschechischen Nationalbank (CNB) erforderlich (vgl. Kapitel V, Punkt 2.8 dieser Arbeit).
Vgl. Möllering, J., Aktuelles Wirtschaftsrecht in der tschechischen Republik, 1994, S. 25. Diese Regelung ist sogar verfassungsrechtlich abgesichert. So gewährt Art. 42 der tschechischen Charta der Grundrechte und Freiheiten (Gesetz Nr. I und 2/1993 Sb.) Ausländern grundsätzlich alle in der Charta verbrieften Rechte, zu denen auch die Vermögensrechte gehören.
Vgl. Müller-Graff, P.-C., Legal Adaptation to the Market Economy of the European Communities, in: The Legal, Economic and Administrative Adaptations of Central European Countries to the European Community, 1993, S. 90.
Vgl. Gromotke, C., Eigentumsrechtliche Probleme bei Auslandsinvestitionen in der Tschechischen Republik, in: Roggemann, H. (Hrsg.), Eigentum in Osteuropa, 1996, S. 285.
Gesetz Nr. 338/1992 Sb. betreffend die Immobiliensteuer, in der Fassung des Gesetzes Nr. 315/1993 Sb., Nr. 242/1994 Sb. und Nr. 248/1995 Sb. sowie Gesetz Nr. 357/1992 Sb. betreffend die Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Steuer aus der Übertragung von Immobilien.
Vgl. Kiera, H.-G., Immobilien in Mittel-und Osteuropa: ein Überblick, in: Gorzka, G./Kiera, H.-G. (Hrsg.), Der Immobilienmarkt in Osteuropa, 1998, S. 19.
Davon ausgenommen sind Bodenschätze, grundlegende Energiequellen, grundlegender Waldbestand, Naturreservoire an unterirdischen und oberirdischen Gewässern und Heilquellen sowie Grundstücke im Bereich der genossenschaftlich organisierten Landwirtschaft (vgl. dazu Pöhlmann, W./Göpfert, B./Graß, C., Der Erwerb von Grundeigentum und Nutzungsrechten in der Tschechischen Republik, in: Breidenbach, S. (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, 1999, SYST 21 CS, Rdnr. 6 f.).
Unproblematisch ist dies bei Eigentumsübertragungen bis zum 31.12.1949, da diese von einer konstituierenden Eintragung in das Grundbuch abhängig waren. Zwischen 1950 und 1993 hatte die Eintragung lediglich deklaratorischen Charakter bzw. wurden die Grundbücher geschlossen; Eintragungen wurden statt dessen in einer sogenannten Liegenschaftsevidenz vorgenommen (ab dem 01.04.1964). Ein Schutz des öffentlichen Glaubens bestand mithin nicht mehr. Darüber hinaus ergaben sich Lücken in der Kette der Voreigentümer aus dem Umstand, daß die Grundstücke zwischenzeitlich in staatliches Eigentum überführt worden sind, und diese Übertragung nach der damaligen Rechtslage keiner Registrierung bedurfte (vgl. dazu Scheffele, B./Thaeter B., Unternehmenskauf, Joint Venture und Firmengründung in der Tschechischen Republik, 1993, S. 17ff; vgl. Pöhlmann, W./Göpfert, B./Graß, C., a.a.O., Rdnr. 10 ff.).
Gesetz Nr. 87/1991 Sb. betreffend die außergerichtliche Rehabilitation vom 21.02.1991, dem Gesetz Nr. 403/1990 Sb. betreffend die Milderung der Folgen einiger Unrechtstaten vom 02.10.1990 und dem Gesetz Nr. 229/1991 Sb. “Bodengesetz” vom 21.05.1991.
Eine juristische Person mit Sitz in der Tschechischen Republik ist jedoch immer Deviseninländer, unabhängig davon, ob deren Anteile ganz oder teilweise von ausländischen oder inländischen Gesellschaftern gehalten werden (vgl. dazu Santüns, T., Immobilienerwerb durch Ausländer in der Tschechischen Republik, in: Gorzka, G./Kiera, H.-G. (Hrsg.), Der Immobilienmarkt in Osteuropa, 1998, S. 139).
Vgl. Pohlmann, W./Göpfert, B./Graß, C., a.a.O., Rdnr. B. Eine andere Möglichkeit besteht in der Einschaltung eines Treuhänders. Diese Art des Eigentumserwerbs ist jedoch sehr risikoreich, da der Treuhänder unmittelbarer Eigentümer des Grundstücks wird und damit potentiell die Gefahr einer jederzeitigen und nicht gewollten Weiterveräußerung besteht, und daß daraus folgende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Treuhänder nur schwer durchsetzbar sind (vgl. dazu Santüns, T., a.a.O., S. 140). Aufgrund einer neuen Verordnung des Finanzministeriums über die Schätzwertbestimmung von Gebäuden, Grundstücken und Baumbestand (Verordnung Nr. 178/1994 Sb. vom 25.08.1994) unterliegen nunmehr Deviseninländer mit ausländischer Beteiligung als Erwerber von Immobilien nicht mehr einer gesonderten Preisschätzung, die oftmals einen höheren Preis als für einen reinen tschechischen Deviseninländer anordnete. Eventuelle Gutachten sind nach allgemeinen Kriterien zu erstellen, unabhängig vom Preisniveau des ausländischen Marktes. Auf diese Weise werden inländische Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung reinen tschechischen Gesellschaften gleichgestellt (vgl. dazu POhlmann, W./Göpfert, B./Graß, C., a.a.O., Rdnr. 13).
Vgl. Salzmann, S., Steuerrechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen in der Tschechischen Republik, in: Breidenbach, S. (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, 1999, SYST 70 CS, Rdnr. 31 und 41. Dabei sind jedoch Anrechnungsmöglichkeiten im Rahmen von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen.
Im Fall eines deutschen Gesellschafters darf die tschechische Sondersteuer auf Dividenden maximal 15 betragen. Ist der deutsche Dividendenempfänger seinerseits eine Gesellschaft und hält er mindestens 25% des Kapitals der tschechischen Gesellschaft, so reduziert sich der Steuersatz sogar auf 5% (vgl. Art 10 II Doppelbesteuerungsabkommen mit der Tschechischen Republik, BGBl. 1982 II, S. 1023 ff.).
Gesetz Nr. 338/1992 Sb. betreffend die Immobiliensteuer, in der Fassung der Gesetze Nr. 315/1993 Sb., Nr. 242/1994 Sb. und Nr. 248/1995 Sb.
Vgl. Gesetz Nr. 357/1992 Sb. betreffend die Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Steuer aus der Übertragung von Immobilien, in der Fassung des Gesetzes Nr. 18/1993 Sb.
Vgl. Santons, T., Immobilienerwerb durch Ausländer in der Tschechischen Republik, in: Gorzka G./Kiera, H.-G. (Hrsg.), Der Immobilienmarkt in Osteuropa, 1998, S. 149 f.
Vgl. Bayer, N., Der Start in die Marktwirtschaft — das tschechische Modell, 1999, S. 165.
Vgl. Jennewein, M./Larischovt., K., Tschechische Republik, in: Weidenfeld, W. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa auf dem Weg in die Europäische Union, 1996, S. 231. Die Zentralbank bedient sich eines Managed Floating als Wechselkursregime (vgl. dazu Bardt, H., Der Weite Weg zum Euro, in: EU Magazin, Nr. 11/1999).
Vgl. Sparfeld, S., Tschechische Republik: Devisengesetz, in: WiRO, 1996, S. 22; so bestimmt beispielsweise § 4 III DevG, daß Ausländer Immobilien erwerben können. Dies wird jedoch nach § 17 DevG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die den freien Immobilienerwerb erheblich beeinträchtigen.
Die Höhe wird noch durch eine Verordnung festgelegt. Sie können aber auch diese Barmittel auf einem inländischen Devisenkonto bei einer tschechischen Bank anlegen. Für die Eröffnung eines Devisenkontos ist keine Devisengenehmigung erforderlich; dies geht zwar nicht ausdrücklich aus den Bestimmungen des Devisengesetzes hervor, muß aber im Umkehrschluß aus den Regelungen zur Devisengenehmigung geschlossen werden (vgl. dazu Sparfeld, S., Tschechische Republik: Devisengesetz, in: WiRO, 1996, S. 22).
Das Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern sieht jedoch vor, daß ausländische Personen bei Grenzübertritt den Besitz von 7.500 Kronen nachweisen müssen. Diese Regelung trat zum 01.12.1995 in Kraft (vgl. WiRO, Tschechische Republik, 1995, S. 428).
Vgl. Heß, B., Devisenbestimmungen, Investitionsschutz, Kapital-und Gewinntransfer, in: Breidenbach, S. (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, 1999, SYST 51 CS, Rdnr. 11 ff. So gewährleistet das deutsch-tschechische Investitionsschutzabkommen (BGBl. 1992 II, S. 294 vom 02.10.1991) den freien und ungehinderten Transfer von Kapital und von Erträgen aus Kapitalanlagen einschließlich des freien Transfers von Gewinnen.
Vgl. GiroCredit Bank, Czech Republic, in: Euromoney, 1996, S. 6, 7; vgl. auch Kapitel V, Punkt 2.5 dieser Arbeit.
Gesetz Nr. 22/1992 Sb. betreffend die Staatsbank. Das Gesetz übertrug der Zentralbank die Verantwortung für die Geldwertstabilität und billigte ihr eine ausschließliche Kompetenz auf den Gebieten der Bankenaufsicht sowie der Währungs-und Kreditpolitik zu.
Vgl. Bayer, N., Der Start in die Marktwirtschaft — das tschechische Modell, 1999, S. 153 f.
Vgl. Ziebe, J., Bankrecht und Bankwesen in der Tschechischen Republik, in: Breidenbach, S. (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, 1999, SYST 53 CS, Rdnr. 14.
Die neu gegründeten Geschäftsbanken hießen Komercni Banka, welche die tschechischen Filialen übernahm, und Vseobecna Uverova Banka, welche die slowakischen Stützpunkte übernahm. Darüber hinaus übernahm die bereits als Spezialbank bestehende Investicnl Banka noch 12 Niederlassungen der Staatsbank. Neben der Investicnl Banka existierten noch zwei weitere Spezialbanken (Ceskoslovenskä Obchodni Banka und Zivnostenska Banka) und zwei Sparkassen (Ceska Statni Sporitelna und Slovenskä Statni Sporitelna), die ihren Geschäftsschwerpunkt in einer der Teilrepubliken hatte. Nach der Teilung der Tschechoslowakei im Jahre 1993 fiel die Komercni Banka an die Tschechische Republik und die Vseobecna Uverova Banka an die Slowakische Republik (vgl. dazu Müller, H., Finanzmärkte im Transformationsprozeß, 1993, S. 101; vgl. Jones, C., Banking and Financial Sectors in East and Central Europe, in: Financial Times, 1993 und Kroh, J., Market-oriented Banking in Czechoslovakia, in: Prindl, A. R. (Hrsg.), Banking and Finance in Eastern Europe, 1992, S. 121).
Vgl. Mortimer, K., Banking Privatization Policy in Poland and Czechoslovakia, in: Rostowski, J., (Hrsg.), Banking Reform in Central Europe and the Former Soviet Union, 1995, S. 92 f.
Vgl. Chvojka, P., The Czech Banking System in 1996, in: The Vienna Institute Monthly Report, Nr. 1/1997, S. 12.
Vgl. Keilinghaus, A., Bankensysteme im Transformationsprozeß, 1998, S. 179.
Vgl. Chudzik, R., Comparative Analysis of the Bank Restructuring Programs in the Czech Republic, Hungary and Poland, in: Miklaszewska, E. (Hrsg.), Competitive Banking in Central and Eastern Europe, 1995, S. 139. Die Wertpapiere hatten eine Laufzeit von fünf Jahren. Der Zins war mit + 2 “/ an den Diskontsatz angekoppelt. Bei Fälligkeit wurden die Wertpapiere in Übereinkunft mit den Banken in bar oder im Austausch gegen Beteiligungen an privatisierten Unternehmen abgelöst. Diese Vereinbarung löste jedoch nicht das ursächliche Problem des tschechischen Privatisierungsprozesses, da zum einen nicht die Verflechtung von Banken und Industrie aufgelöst wurde, zum anderen wurden auch nicht die indirekten Staatsbeteiligungen zurückgeführt. Denn es wurden lediglich schlechte Kredite in schlechte Beteiligungen umgetauscht.
Ende 1992 besaßen 55 Institute eine Banklizenz.
Bis Ende 1991 existierten allein 41 Niederlassungen von ausländischen Banken in der Tschechoslowakei. Im Jahre 1992 erwarb die BHF Bank als erste ausländische Bank ein Beteiligung an der Zivnostenskâ Banka in Höhe von 40% (vgl. dazu Schröder, K./Pieper, B., Osteuropas Bankensystem, 1996, S. 77 f.).
Vgl. Gömmel, R./Braun, H., Die Entwicklung des Bankensystems in der Tschechischen Republik nach 1989 in historischer Perspektive, in: Bankhistorisches Archiv, 1996, S. 3, 20; vgl. Ziebe, J., a.a.O., Rdnr. 17 f. Mitte 1994 geriet sogar das fünftgrößte Kreditinstitut, die Agrobanka, in die negativen Schlagezeilen: Bereits 1993 hatte die Bank nach der Bildung von Rückstellungen Verluste ausgewiesen, die das haftende Eigenkapital weit überschritten. 1m September 1996 wurde die Bank schließlich unter Zwangsverwaltung der Zentralbank gestellt.
Vgl. Rakusan, L., Mitteleuropas Bankensektor stabilisiert sich, in: Finanz und Wirtschaft vom 13.08.1999.
Vgl. Tschechien Aktuell Nr. 9, Kmercni Banka: Kapitalerhöhung, vom 21.05.1999, S. B. Mittlerweile bemüht sich die Regierung auch um einen Verkauf der Komercni Banka an einen strategischen Investor (vgl. dazu Handelsblatt, Tschechien schreibt Komercni Banka aus, vorn 11.08.1999).
Vgl. Jennewein, M./Larischovt, K., Tschechische Republik, in: Weidenfeld, W. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa auf dem Weg in die Europäische Union, 1996, S. 233. Die Novelle des Bankgesetzes aus dem Jahre 1998 sieht bereits eine Beschränkung des Anteilbesitzes von Banken an Unternehmen aus dem NichtBankensektor und eine Trennung zwischen Investmentbereich und den übrigen Tätigkeitsfeldern einer Bank vor (vgl. dazu Ziebe, J., a.a.O., Rdnr. 26).
Vgl. Tschechien Aktuell Nr. 17, Citibank: 64% der tschechischen Unternehmen nicht kreditwürdig, vom 08.10.1999, S. B.
Schröder, K./Pieper, B., Osteuropas Bankensystem, 1996, S. 89.
Vgl. Wall Street Journal, More Czech firms may fold as banks face pressure to clear bad loans, vom 15.11.1999.
Fries, R./Diederich, S., Das tschechische Bankensystem, in: Hein, M. (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995, S. 167.
Vgl. NZZ, Großputz im tschechischen Bankensektor, vom 07.08.1998.
Vgl. NZZ, Maßnahmen zur Stärkung der tschechischen Banken, vom 20./21.06.1998. Trotz aller Probleme kann der Bankensektor heute mit einer Fülle von Dienstleistungen (vom Kredit über den Zahlungsverkehr, die Geschäftsfinanzierung, Währungsgeschäfte und Kreditkarten, dem Electronic Banking, dem Hypothekengeschäft oder Derivaten) aufwarten, die denjenigen in der Gemeinschaft entsprechen (vgl. dazu Kunert, J., Das Bankwesen, in: FAZ, Verlagsbeilage Tschechische Republik, 09.11.1999, S. B 4).
Vgl. European Central Bank, Blue Book: Payment systems in countries that have applied for membership to the European Union, August 1999, S. 81 ff.
Vgl. Regelmäßiger Bericht der Kommission über die Fortschritte der Tschechischen Republik auf dem Weg zum Beitritt, vom 04.11.1998, S. 15.
Dieses Recht der CNB geht über die Befugnisse vieler westlicher Zentralbanken hinaus. Selbst die Bundesbank ist nicht ermächtigt, den Außenwert der D-Mark festzulegen. Bei einer Kursbindung entscheidet der Finanzminister bzw. die Bundesregierung über den Wechselkurs, der dann von der Bundesbank am Devisenmarkt durchzusetzen ist (vgl. dazu Kern, H., Das Bankensystem in der Tschechischen Republik, 1994, S. 57).
Vgl. European Central Bank, a.a.O., S. 83. Die Höhe dieses Zinssatzes, welcher sich wiederum auf einen zweiwöchigen Zinssatz stützt, wird täglich bekannt gegeben. Dieser zweiwöchige Zinssatz bildet das zentrale Instrument der Geldpolitik der CNB. Darüber hinaus erfolgt eine weitere Steuerung über einen Dreimonats-Tender. Die Autoren lassen aber offen, ob es sich bei den dargestellten Instrumenten um einen Mengen-oder Zinstender handelt. Zu den einzelnen Instrumenten im Rahmen der Offenmarktpolitik vgl. Borchert, M., Geld und Kredit, 1999, S. 293 ff.
Zur Einlagensicherung wurde im Sommer 1994 eine neuer Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Bildung von Einlagensicherungsfonds vorsieht, in den jede Geschäftsbank 0,5% aller privaten Spareinlagen einzuzahlen hat (vgl. dazu, Schröder, K./Pieper, B., Osteuropas Bankensystem, 1996, S. 90).
Vgl. Schröder, K./Pieper, B., Osteuropas Bankensystem, 1996, S. 73.
Vgl. Regelmäßiger Bericht der Kommission über die Fortschritte der Tschechischen Republik auf dem Weg zum Beitritt, vom 04.11.1998, S. 17.
Vgl. Jindra, V., Problems in Czechoslovak Banking Reform, in: Kemme, D. M./Rudka, A.(Hrsg.), Monetary and Banking Reform in Post-Communist Economies, 1992, S. 52.
Vgl. Fries, R./Diederich, S., Das tschechische Bankensystem, in: Hein, M. (Hrsg.), Bankensysteme in Osteuropa, 1995, S. 174. Vgl. Jindra, V, a.a.O., S. 53. Vgl. Schröder, K./Pieper, B., a.a.O., S. 110.
Vgl. Loibl, E./Feix, E., Tschechische Republik: Gesetz über Banken, in: WiRO 1998, S. 61.
Die Begebung von Hypothekenpfandbriefen ist in Tschechien an eine spezielle Lizenz gebunden. Die Gründung einer Hypothekenbank ist nicht erforderlich (§ 1 IV BankG). Die Lizenzvergabe vollzieht sich nach dem Gesetz über Schuldverschreibungen (Nr. 530/1990 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 84/1995). Dabei ist die Verwendung der Begriffe “Bank (banka)” oder “Sparkasse (sporitelna)” in der Bezeichnung der Firma nur solchen Unternehmen vorbehalten, die eine Banklizenz besitzen (§ 3 BankG).
Vgl. dazu 11 ff. BankG. Hinsichtlich der Einführung internationaler Eigenkapitalstandards verfolgt die CNB eine gradualistische Strategie: Während für die nach Reformbeginn gegründeten Banken (ab Januar 1990) eine Norm von 8% gilt, mußten die ehemals staatlichen Banken ihre risikogewichteten Aktiva zunächst nur mit 4,5% Eigenkapital unterlegen. Seit Januar 1994 stieg das Verhältnis auf 6,25%, und erst ab Januar 1997 war der Standard von 8% zu erfüllen (vgl. dazu Keilinghaus, A., Bankensysteme im Transformationsprozeß, 1998, S. 204; vgl. Tschechische Nationalbank, Banking Supervision in the Czech Republic, 1996, S. 6).
Vgl. dazu Loibl, E., Das tschechische Bankgesetz nach der großen Novelle, in: WiRO, 1999, S. 161, 162.
Die CNB nennt dabei die Aktionäre, denen sie verbietet, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Der Beschluß der CNB hat die Wirkung einer einstweiligen Verfügung (Gesetz Nr. 71/1967 Sb. betreffend das Verwaltungsverfahren), d.h., ohne die vorherige schriftliche Stellungnahme der CNB darf die Hauptversammlung nicht stattfinden.
Bei der Berechnung der Eigenkapitalquote unterscheidet die CNB zwischen Kernkapital (eingezahltes Grundkapital und Rücklagen) und Ergänzungskapital (nachrangige Verbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 50% des Kernkapitals). Vgl. dazu Fries, R./Diederich, S., Das tschechische Bankensystem, in: Hein, M. (Hrsg.), Bankensysteme in Osteuropa, 1995, S. 159 f.
Vgl. GiroKredit Bank AG, Czech Republic, in: Euromoney 1996, S. 6.
Vgl. Kern, H., Bankensysteme in Osteuropa, 1996, S. 16.
Vgl. Loibl, E., Das tschechische Bankgesetz nach der großen Novelle, in: WiRO, 1999, S. 161, 164.
Ein Beispiel erfolgreicher Privatisierung war die Beteiligung von VW an den Skoda Werken. Vgl. dazu Ehinger, K., Rechtliche und praktische Schwierigkeiten beim Erwerb eines Unternehmens in einem ehemals sozialistischen Land, in: Seiffert, W. u. a. (Hrsg.), Wirtschafts-und Gesellschaftsrecht Osteuropas im Zeichen des Übergangs zur Marktwirtschaft, 1992, S. 297 ff.
Vgl. Kosta, J., Stand und Perspektiven der ökonomischen Transformation, in: Herda, J. u.a. (Hrsg.), Tschechien, der ferne Nachbar, 1999. S. 153.
Vgl. Schmieding, H., Gradualismus oder Schocktherapie?, in: Wirtschaftsreformen in Mittel-und Osteuropa, 1993, S. 19.
Vgl. Hofman, B./Koop, M. J., Makroökonomische Aspekte der Reformen in Osteuropa, in: Die Weltwirtschaft, 1990, S. 161, 162 f. Aufgrund der frühen Reformen und der damit verbundenen Besonderheiten innerhalb der damaligen sozialistischen Welt in Osteuropa wurde die ungarische Wirtschaft auch als “Gulasch Kommunismus” bezeichnet (vgl. dazu Müller-Graff, P.-C., Legal Adaptation to the Market Economy of the European Communities, in: The Legal, Economic and Adminsitrative Adaptations of Central European Countries to the European Community, 1993, S. 79).
Gesetz Nr. XXIV von 1988 über die Wirtschaftsgesellschaften vom 01.01.1989.
Vgl. Sârközy, T./Ziemons, H., Die Gründung einer Tochtergesellschaft in Ungarn, in: Lutter, M., (Hrsg.), Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, 1995, S. 903. Als Gesellschaftsform konnte damals bereits zwischen der AG oder GmbH gewählt werden (vgl. dazu Boric, T., Einzelne Aspekte der Rechtsüberleitung in Ungarn im Bereich des Privat-und Wirtschaftsrechts, in: Slawinski, I./Geistinger, M. (Hrsg.), Probleme der Rechtsüberleitung in der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakischen Republik, 1997, S. 104).
Gesetzesverordnung Nr. XXIX von 1970. Zusätzlich gestattete eine Verordnung des Finanzministers Nr. XXVIII von 1972 (X.3.) PM, daß ausländische und ungarischen Unternehmen gemeinsam ein Joint-venture in Form einer AG oder GmbH gründen konnten.
Vgl. Gobert, A., Europäische Rechtsangleichung in Ungarn, 1997, S. 3.
Vgl. Ungarischer Regierungsbeschluß Nr. MMXXIII von 1988 über die einheimischen Aufgaben in bezug auf den für das Jahr 1992 geplanten einheitlichen Binnenmarkt der EG.
Vgl. Hantke, C., The Europe agreement with Hungary, 1995, S. 58.
Hinsichtlich der Wahl zwischen Entschädigung und Rückgabe rechtfertigt das ungarische Verfassungsgericht seine Auslegung in der Weise, daß eine unterschiedliche Regelung — teils Rückgabe, teils Entschädigung — im Hinblick auf das betroffene Objekt mangels einer Bestimmung in der Verfassung sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher gegen den Gleichheitssatz in der Verfassung verstößt. Folglich stehe auch das nach heutigen Maßstäben zu Unrecht erworbene Eigentum unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, sofern es — gemessen an den geltenden Maßstäben zum Zeitpunkt seiner Begründung — rechtmäßig erworben wurde; für die Beurteilung der Rechtslage ist daher allein das damalige Recht maßgeblich (vgl. Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 21/1990 (X. 4) AB, veröffentlicht in: Az A1kotmânybirôsâg hatärozatai 1990, S. 73 ff.). Vollständige Entschädigung wurde jedoch nur bis zu einer Höhe von HUF 200.000,00 gewährt. Darüber hinausgehende Beträge wurden bis zu einer Summe von 5 Mio. Forint degressiv entschädigt. Die Entschädigung erfolgte nicht in Geld, sondern durch die Ausgabe von Entschädigungsscheinen: Ein Entschädigungsschein ist ein zeitlich begrenztes übertragbares verzinsliches Inhaberpapier (bis zum 31.12.1994), welches zum Kauf von öffentlichen Wohnungen, Beteiligungen an bereits privatisierten Staatsbetrieben und zur Ersteigerung landwirtschaftlicher Nutzflächen verwendet werden kann, sofern dem Entschädigungsberechtigten eine solche Nutzfläche enteignet worden ist. (vgl. dazu Gobert, A., a.a.O., S. 272).
Vgl. Haarland, H. P./Niessen, H.-J., Der Transformationsprozeß in Ungarn, 1996, S. 15 f. 1985 wurde die Lohn-und Vermögenssteuer eingeführt und Anfang 1988 die einheitliche persönliche Einkommenssteuer sowie die Mehrwertsteuer. Die Körperschaftssteuer wurde im Jahre 1991 eingeführt.
Vgl. Bayerische Hypotheken-und Wechselbank, Perspektive Ungarn II — Ein Investitionsführer, 1996, S. 26 f.
Vgl. F.A.Z.-Institut für Management-, Markt-, und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa Perspektiven — Jahrbuch 1999/2000, Band I, S. 285.
Vgl. NfA, Regierung glaubt an gute Startposition in die EU, vom 17.07.1997.
Vgl. F.A.Z.-Institut für Management-, Markt-, und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), g (g.), a.a.0., S. 289. Darüber hinaus fördert die Regierung den Export von High-Tech Gütern, da sie Erzeugnisse mit hoher Wertschöpfung darstellen: Beispielsweise hat Nokia eine Fabrik für Mobiltelefone in Komürom gegründet; die Knorr-Bremse AG hat in Ungarn ein Zentrum für Famp;E Aktivitäten im Wert von 1 Milliarde Forint errichtet. Dieser Technologie und Know-how Transfer sichert auf diese Weise das zukünftige Wachstum der ungarischen Wirtschaft (vgl. dazu Falkner, J., Hightech-Land Ungarn, in: Ost-West-Contact, Nr. 2, 2000, S. 3).
Vgl. Commerzbank AG, ZKV, Ungarn auf dem Weg in die EU, 1999, S. I.
Vgl. Rüb, M., Ungarn wünscht sich offenes “Tor zur EU”, in: Commerzbank Journal, Nr. 4, 1999, S. 39, 40.
Vgl. F.A.Z.-Institut für Management-, Markt-, und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), g (g.), a.a.0., S. 286.
Vgl. Plica, M., Rahmenbedingungen für Joint-Ventures in Ungarn, in: WiRO, 1993, S. 369.
Vgl. F.A.Z.-Institut für Management-, Markt-, Mana ement- Markt-und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), g (gJ, a.a.0., S. 291. Um weiterhin als attraktiver Investitionsstandort gegenüber ausländischen Investoren auftreten zu können, gewährt die ungarische Regierung eine Reihe von Investitionsanreizen, die aber ausschließlich produzierenden Unternehmen vorbehalten sind (vgl. Aufstellung in PricewaterhouseCoopers, Doing Business and Investing in Hungary, 1999, S. 8 ff.).
Gesetz Nr. XXIV von 1988 über die Investitionen von Ausländern in Ungarn vom 01.01.1989. In seinen Anwendungsbereich ist dieses Gesetz les specialis gegenüber dem Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften (GWG). Außerdem müssen Investoren die Gesetzesverordnung über das Internationale Privatrecht berücksichtigen (Gesetz Nr. XIII von 1979 über das Internationale Privatrecht). Eventuell sind noch spezialgesetz-liche Regelungen wie etwa das Bankengesetz zu beachten.
Gesetz Nr. IV von 1959 in der Fassung der Bekanntmachung durch Gesetz Nr. IV von 1977, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. XCII von 1993.
Gesetz Nr. XCV von 1995 vom 07.11.1995. Laut Devisengesetz gilt als Devisenausländer jede natürliche Person, die nicht im Besitz eines ungarischen Passes ist, jede Unternehmung, dessen Sitz im Ausland besteht, die im Ausland befindliche Filiale der deviseninländischen Unternehmung oder Organisation, ausländische diplomatische bzw. konsularische Vertretungen, Handelsvertretungen und sonstige Vertretungen eines Devisenausländers sowie Offshore-Gesellschaften (§ 3 Ziffer 2 DevG).
Vgl. Köhle, V./Demeter, G., Die Gesellschaft m.b.H. in Ungarn, 1991, S. 39. Vordergründiges Ziel des Gesetzes ist es, Anreize für ausländische Unternehmen zu schaffen, sich an bestehenden ungarischen Gesellschaft zu beteiligen, mit diesen Joint-ventures zu gründen oder neue Gesellschaften mit 100%iger Beteiligung in Ungarn zu errichten.
Das ungarische Recht kennt die folgenden Gesellschaftsformen: OHG (közkereseti târsasâg), KG (betéti târsasâg), GmbH (korlâtolt felelösségü tärsasâg), AG (részvény tärsasäg), Gemeinschaftsunternehmen (közös Vâllalat) und Vereinigung (egyesülés). Das Gemeinschaftsunternehmen ist eine Kapitalgesellschaft, deren Mitglieder nur juristische Personen sein können. Die Vereinigung ist eine Gesellschaftsform, die sich an die Europäische Interessenvereinigung anlehnt; vgl. dazu Winkler, M./Ziemons, H., Ausländische Investitionen in Ungarn, in: Breidenbach, S. (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, 1999, SYST 11 UNG, Rdnr. 19. Somit dürfen ausländische Investoren grundsätzlich jede Tätigkeit ohne weitere behördliche Genehmigung ausüben. Eine staatliche Kontrolle wird lediglich über die Handelregister ausgeübt. Soweit für reine ungarische Gesellschaften eine behördliche Genehmigung vorgeschrieben ist, hat auch die Gesellschaft mit ausländischer Beteiligung diese einzuholen (vgl. dazu Köhle, V./Demeter, G., a.a.O., S. 41; vgl. Gobert, A., Europäische Rechtsangleichung in Ungarn, 1997, S. 243).
Vgl. Csiby, A./Deteky, G./Fischer, J., Wirtschaftsrecht in Ungarn, 1998, S. 21.
Vgl. Vatheuer, P. D., Neuerungen im ungarischen Gesellschaftsrecht, in: WiRO, 1998, S. 206. Ausnahmen können sich lediglich bei Regelungen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Stabilität des Finanzsystems oder bei Regelungen über den Schutz von Gläubigern ergeben (§ 9 II NiederlG).
Die Gründung von Niederlassungen erfolgt nach dem Gesetz Nr. CXXXII von 1997 über die Filialen und Handelsrepräsentanzen vom 02.12.1997 (NiederlG). Darüber hinaus ist das Gesetz über die Firmenregistrierung zu beachten (Gesetz Nr. CXLV von 1997 vom 09.12.1997).
Sofern die Tätigkeit der Repräsentanz an eine spezielle Genehmigung gebunden ist, darf sie diese Tätigkeit nur bei Vorliegen der entsprechenden Genehmigung ausüben. Die Repräsentanz darf keine unternehmerische Tätigkeit ausüben sowie keine Rechtsanwaltstätigkeit und ausländische Rechtsberatung durchführen (§ 27 III NiederlG).
Vgl. NfA, Filialen und Handelsrepräsentanzen, vom 02.04.1998.
Gesetz Nr. CXII von 1996 über die Kreditinstitute und Finanzunternehmen vom 19.11.1996.
Beispielweise das doppelte Führungssystem in der AG, bestehend aus Aufsichtsrat und Vorstand. In seiner Struktur ähnelt das ungarische Gesellschaftsrecht in vielen Bereichen dem deutschen Gesellschaftsrecht; das Aktienrecht lehnt sich jedoch an ungarische HGB aus dem Jahre 1875 an (vgl. dazu NIA, Investitionserfahrungen im Ungarn-Geschäft, vom 30.05.1996).
Vgl. Gobert, A., Europäische Rechtsangleichung in Ungarn, 1997, S. 184.
Vgl. Bayerische Hypotheken-und Wechselbank, Perspektive Ungarn II — Ein Investitionsführer, 1996, S. 34.
Vgl. Sâköz T./Ziemons, H., Die Gründung einer Tochtergesellschaft in Ungarn, in: Lutter, M. (Hrsg.), g Y, g g g (g), Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, 1995, S. 922.
Vgl. Csiby, A./Deteky, G./Fischer, J., Wirtschaftsrecht in Ungarn, 1998, S. 39.
Diese Regelung gilt ab dem 16.06.2000. Zuvor mußte das Grundkapital eine Höhe von 10 Mio. Forint aufweisen Wenn die Gesellschaft nicht rechtzeitig die Kapitalerhöhung durchführt, ist das Firmengericht berechtigt, die Gesellschaft zu liquidieren (vgl. dazu Ungarn aktuell, Kapitalerhöhungen bei Gesellschaften fur die Frist 16. Juni jetzt einleiten, Nr. 5, vom 24.03.2000, S. 5).
Dabei sind jedoch alle Einlagen unverzüglich zu erbringen (vgl. dazu Bayerische Hypotheken-und Wechselbank, Perspektive Ungarn II — Ein Investitionsführer, 1996, S. 54). Darüber hinaus muß der Gesellschafter der Einmann-GmbH für sämtliche Schulden haften, die im Verlauf eines Konkursverfahrens über die Gesellschaft nicht befriedigt werden konnten (vgl. dazu Hajs, O./Presser-Müller, A., Gesellschaftsrecht wurde modernisiert, in: NfA vom 18.09.1997).
Vgl. Sarköz T./Ziemons, H., Die Gründung einer Tochtergesellschaft in Ungarn, in: Lutter, M., (Hrsg.), Y, g g b (amp;), Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, 1995, S. 918.
Eine Absicherung ist einerseits in den einzelnen Wirtschaftsgesetzen zu finden, andererseits ist ein Schutz des Eigentums durch entsprechende völkerrechtliche Abkommen (z. B. Art. 44 VIII EA-HU) gewährleistet. 11s’ Gesetz Nr. LV von 1994 über die Ackererde vom 06.04.1994.
Gesetz Nr. XCV von 1995 über Devisen, insbesondere § 3 Ziffer 2 DevG. Der Begriff des Ausländers bestimmt sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.
Regierungsverordnung Nr 157/1999 (X1.3) über die Änderung der Regierungsverordnung Nr. 7/1996 (1.18). 1161 Gesetz Nr. IV von 1959 in der Fassung der Bekanntmachung durch das Gesetz Nr. IV von 1977, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. XCII von 1993.
Der genehmigungsfreie Immobilienerwerb ist jedoch nur möglich, wenn dies in einem internationalen Vertrag festgelegt ist (durch Art. 44 EA-HU ist dies der Fall) oder wenn zwischen dem Sitzstaat des ausländischen Unternehmens und Ungarn eine diesbezügliche Gegenseitigkeit besteht (§ 17 Gesetz Nr. CXXXII von 1997 über die Zweigniederlassungen und Handelsrepräsentanzen von Unternehmen mit ausländischen Sitz in Ungarn).
Eine Gesellschaft mit ausländischer Beteiligung kann auch als ausschließlichen Zweck den Erwerb und Verkauf von Grundstücken verfolgen. Hierzu ist jedoch die Eintragung in ein besonderes Register erforderlich (vgl. dazu Rother, C., Immobilienerwerb und Kreditsicherungsrecht in Ungarn, in: Roggemann, H. (Hrsg.), Eigentum in Osteuropa, 1996, S. 311).
Selbständiges Gebäudeeigentum entstand in den folgenden Fällen: Bei Gebäuden, die von Genossenschaften durch Gesetz auf staatlichem Grund und Boden errichtet wurden, bei Gebäuden, die von einer natürlichen oder juristischen Person auf der Grundlage eines langfristigen Nutzungsrechts auf einem staatlichen oder genossenschaftlichen Grundstück errichtet wurden, durch eine gesetzliche Bestimmung oder durch Vereinbarung zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümer; heute ist nur noch Letzteres möglich (vgl. dazu Rother, C., a.a.O., S. 309). Das selbständige Gebäudeeigentum kann belastet, veräußert und vererbt werden (§ 156 ZGB). Der Grundstückseigentümer kann jedoch nicht nachträglich das in seinem Eigentum stehende Gebäude rechtlich von dem Grundstück trennen. Das rechtlich unselbständige Gebäude kann nur zusammen mit dem Grundstück übertragen werden (§ 113 ZGB). Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn der Staat der Eigentümer des mit dem Gebäude bebauten Grundstücks ist. In diesem Fall können Gebäude und Grundstück getrennt voneinander veräußert werden. Die Genehmigungserfordernisse sind die gleichen wie bei dem Grundstückserwerb (vgl. dazu Gobert, A., Europäische Rechtsangleichung in Ungarn, 1997, S. 290).
§ 1 des Ministererlasses Nr. 27/1972 (XII.3I.) zur Durchführung der Gesetzesverordnung Nr. 31/1972.
Vgl. Hantke, C., The Europe agreement with Hungary, 1995, S. 57.
Vgl. Csiby, A./Deteky, G./Fischer, J., Wirtschaftsrecht in Ungarn, 1998, S. 51.
Vgl. Sârköz T./Ziemons, H., Die Gründung einer Tochtergesellschaft in Ungarn, in: Lutter, M., (Hrsg.), Y, g g g (amp;), Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, 1995, S. 938. Das bedeutet, daß auch Filialen der Steuerpflicht unterliegen. Steuerpflichtig ist grundsätzlich jedoch nur der Gewinn, den die Filiale an die ausländische Muttergesellschaft ausschüttet (vgl. dazu PricewaterhouseCoopers, Doing Business and Investing in Hungary, 1999, S. 72). Gemäß § 9 NiederlG in Verb. mit § 9 I des Gesetzes über die Steuerordnung (Gesetz Nr. XCI von 1990) hat die Niederlassung des ausländischen Unternehmens die folgenden Pflichten zu erfüllen: Registrierung und Anmeldung, Abgabe von Steuererklärungen, Entrichtung von Steuern und Steuervorauszahlungen, Ausstellung und Aufbewahrung von Unterlagen, Buchführung, sowie Datenbereitstellung. Errichtet ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, ist jede Niederlassung verpflichtet, eine separate Steuererklärung abzugeben.
Vgl. Fekete, K., Änderungen im ungarischen Wirtschaftsrecht, in: WiRO, 1999, S. I. Die Handelsvertretung muß sich binnen 15 Tagen nach Tätigkeitsaufnahme bei der Steuerbehörde schriftlich anmelden.
Vgl. Mayer, H./König, F./Schöne, I., Steuerlich zweckmäßige Gestaltung von Direktinvestitionen in der Republik Ungarn, in: RIW, 1996, S. 13, 14.
Vgl. Csiby, A./Deteky, G./Fischer, J., a.a.O., S. 56 ff. Die Überprüfung der Richtigkeit der internen Verrechnungspreise erfolgt im Regelfall über das “Dealing at Arm’s Length”-Prinzip (vgl. dazu Hay, D./Homer, F./Owens, J., Past and Present Work in the OECD an Transfer Pricing and Selected Issues, in: Intertax, 1994, S. 423–439).
Vgl. PricewaterhouseCoopers, a.a.O., S. 71 ff. Will der ausländische Dividendenempfänger den im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen niedrigeren Satz in Anspruch nehmen, so muß er in jedem Jahr erneut und vor der ersten Dividendenauszahlung eine Ansässigkeitsbescheinigung der jeweiligen Steuerbehörde vorlegen. Zusätzlich zu der Ansässigkeitsbescheinigung muß der Dividendenempfänger vor dem Tag der Auszahlung eine Bescheinigung seines Finanzamtes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vorlegen, die bestätigt, daß er Nutznießer der Dividende ist. Nutznießer ist dabei diejenige Person, welche die erhaltenen Dividenden in seiner Steuererklärung als Einnahmen ausweist (vgl. dazu Feindura, S., Wirtschaftsgesetze im Jahr 2000, in: Ost-West-Contact, 2000, Nr. 2, S. 36 f.).
Vgl. Ost-und Mitteleuropa Verein (Hrsg.), OMV-Telegramm Nr. 11/12, Ungarn, 1999, S. 25. Wird die Immobilie jedoch im Rahmen einer gesellschaftlichen Beteiligung übertragen, muß keine Grunderwerbssteuer gezahlt werden. In bestimmten Fällen sind der Erwerb und Verkauf von Immobilien auch umsatzsteuerpflichtig (vgl. dazu Ligeti, I., Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs in Ungarn, in: Gorzka, G./Kiera, H.-G. (Hrsg.), Der Immobilienmarkt in Osteuropa, 1998, S. 174 f.).
Voraussetzung dafür ist ein Mindestkapital von 50 Mio. Forint und eine ausländische Beteiligung von mindestens 30%. Darüber hinaus müssen bestimmte Unternehmensgegenstände bzw. die Herkunft der Einkünfte zu mehr als 50% aus bestimmten Tätigkeiten, beispielsweise aus dem Bereich des Tourismus, stammen. Diese Steuererleichterung ist zwar nicht für Neugründungen interessant, aber für den Erwerb einer Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft, die bereits vor dem 31.12.1993 diese Kriterien erfüllte (vgl. dazu Winkler, M./Ziemons, H., Ausländische Investitionen in Ungarn, in: Breidenbach, S. (Hrsg.), Wirtschaft und Recht in Osteuropa, 1999, SYST 11 UNG, Rdnr. 32). Für weitere Regelungen über Steuervergünstigungen vgl. auch die Darstellung in Köhle, V./Demeter, G., Die Gesellschaft m.b.H. in Ungarn, 1991, S. 42 ff. Die Steuervergünstigungen betreffen jedoch im Regelfall nicht die Kreditinstitute (vgl. dazu PricewaterhouseCoopers, a.a.O., S. 8).
Vgl. F.A.Z.-Institut für Management-, Markt-, und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa Perspektiven — Jahrbuch 1999/2000, Band I, S. 294. Ein Unternehmen muß drei Kriterien erfüllen: Investitionssumme höher als 10 Mrd. Forint (in bestimmten Gebieten höher als drei Mrd. Forint), Zunahme der Umsatzerlöse um jährlich 5% der Investitionssumme sowie Steigerung der Beschäftigtenzahl im zweiten Jahr nach Inbetriebnahme im Vergleich zum Vorjahr des Investitionsbeginns um 500 (bzw. 100) Personen.
Gesetz Nr. XCV von 1995 über die Devisen vom 07.11.1995.
Vgl. Deutsche Bank Research, Osteuropa auf Reformkurs, Heft 16: Ungarn, 1996, S. 22.
Vgl. Regelmäßiger Bericht der Kommission über Ungarns Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt, 1998, S. 26; vgl. Deutsche Bank Research, a.a.O., S. 23.
Vgl. Commerzbank AG, Ungarn auf dem Weg in die EU, 1999, S. 4.
Vgl. F.A.Z.-Institut für Management-, Markt-, und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa Perspektiven — Jahrbuch 1999/2000, Band I, S. 287 und 288.
Vgl. Regelmäßiger Bericht der Kommission über Ungarns Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt, 1998, S. 26.
Für die Valutierung dieses Devisenkredites genügt die Anmeldung mit Eingangsstempel der Ungarischen Nationalbank und der Registriernummer (vgl. dazu Feindura, S., Ungarn. Wirtschaftsgesetze im Jahr 2000, in: Ost-West-Contact„ 2000, Nr. 2, S. 36).
Vgl. PricewaterhouseCoopers, Doing Business and Investing in Hungary, 1999, S. 17 f.
Vgl. Szelényi, E./Ursprung, J., The Hungarian Two-Tier Banking System, 1998, S. 7.
Es existierten folgende Spezialbanken: die Außenhandelsbank (Magyar Külkereskedelmi) zur Abwicklung der Außenhandelsfinanzierung, die staatliche Sparkasse (Orszagos Takarekpentzar Banka) für das Einlagen-und Kredigeschäft der privaten Haushalte sowie die staatliche Entwicklungsbank (Allami Fejlesztési Intézet) zur Finanzierung staatlicher Großprojekte (vgl. dazu Müller, H., Finanzmärkte im Transformationsprozeß, 1993, S. 72).
Vgl. Beyer, G., Das ungarische Bankensystem, in: Hein, M. (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995, S. 179 f.
Vgl. Keilinghaus, A., Bankensysteme im Transformationsprozeß, 1998, S. 60. Dabei war der Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen möglich. Ziel dieser Joint-Ventures war die Übertragung von Fachwissen im Bankenbereich.
Vgl. Botos, K., The Banking Act and bank consolidation, in: Hungarian Bank Letter, March 1994, S. 3. Mit Schaffung dieser Voraussetzungen sind die Banken schließlich in der Lage, einen Beitrag für die Stärkung des Corporate Governance und die Schaffung von eindeutigen Budgetbeschränkungen für die Unternehmen zu leisten (vgl. dazu Horvath, A./Zsamboki, B., The Challenges of the EU Accession for the Hungarian Banking Sector, in: The Vienna Institute Monthly Report, Nr. 3, 1998, S. 2).
Vgl. Mantzke, 1., Das ungarische Bankwesen, in: Die Bank, 1994, S. 297.
Vgl. Schröder, K./Pieper, B., Osteuropas Bankensystem, 1996, S. 99. Banken dürfen zwar formal alle Arten von Banktätigkeiten ausführen, allerdings nicht durch eine Gesellschaft. So mußten für die unterentwickelten Segmente wie das Hypothekenbankgeschäft oder das Investmentbanking eigenständige Tochtergesellschaften gegründet werden. Mit der letzten Novelle des Bankengesetzes hat Ungarn jedoch mittlerweile ein Unversalbanksystem eingeführt (vgl. dazu FAZ, Ungarns Bankenmarkt konsolidiert sich, vom 05.02.1998).
Vgl. Keilinghaus, A., a.a.O., S. 65. Die Aufsichtsbehörde stand unter der Kontrolle des Finanzministeriums.
Vgl. Hantke, C. The Europe Agreement with Hungary, 1995, S. 56. Problemkredite und Unterkapitalisierung löste adverse selection und moral hazard aus (vgl. dazu Kapitel VI, Punkt 1.5 dieser Arbeit).
Gesetz Nr. LXIX von 1991 über die Finanzinstitute und die Aktivitäten der Finanzinstitute.
Vgl. dazu Finance East Europe, vom 03.06.1993, S. 8 und Business Central Europe, Juni 1993, S. 3; zitiert in: Beyer, G., Das ungarische Bankensystem, in: Hein, M. (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995, S. 205.
Wie in Polen und in Tschechien waren die notleidenden Kredite einerseits ein Bestandsproblem, welches alle notleidenden Kredite betraf, die von der Nationalbank im Jahre 1987 auf die Geschäftsbanken übertragen wurden. Andererseits war es ein Zahlungsstrom-Problem, welches aus den spärlich fließenden Zins-und Tilgungszahlungen der Unternehmen resultierte. Ursache dafür war die Kreditvergabe an Unternehmen mit schlechter Bonität sowie der Wegfall der traditionellen Absatzmärkte, der zunächst — wie auch in den anderen Transformationsökonomien Mittel-und Osteuropas — eine Wirtschaftskrise auslöste. Ein weiterer Grund für das Ansteigen der notleidenden Kredite war die sogenannte “Kreditgeber Passivität”: Die Banken treibten nicht mit notwendigem Nachdruck ihre Forderungen auf dem Rechtswege ein (vgl. dazu Beyer, G., a.a.O.,S. 204). Auf diese Weise waren Anfang 1994 ca. 22,4 “/ aller Forderungen der ungarischen Kreditinstitute unterdurchschnittlich bis uneinbringlich (Vgl. National Bank of Hungary, Monthly Report, Nr. 12, 1994, S. 48).
Vgl. Nadory, I., Bankenkonsolidierung nach einer neuen Konzeption, in: Ungarische Wirtschaftshefte, Nr. I, 1994, S. 34. Das Konsolidierungsprogramm führte jedoch nicht zu einer Verbesserung der Finanzdisziplin bei Betrieben und Banken, so daß neue Maßnahmen erforderlich waren. Die Regierung erließ im Jahre 1993 ein neues Gesetz mit verschärften Ausleih-und Bewertungsregeln (vgl. dazu Schröder, K./Pieper, B., a.a.O., S. 101).
Vgl. Schröder, K./Pieper, B., a.a.O, S. 101 f.; vgl. Bonin, J. P./Schaffer, M. E., Banks, Firms, Bad Debts and Bankruptcy in Hungary 1991–94, 1995, S. 60 und 62. Mit diesen Maßnahmen waren drei Vorteile verbunden: Ungarns Banken waren rekapitalisiert und erfüllten somit die Eigenkapitalstandards der Bank for International Settlements in Basel (Cooke-Committee). Die Problemkredite verbleiben in den Bankbilanzen und erfüllen auf diese Weise eine gewisse Erziehungsfunktion. Die Kontrolle über die Betriebe verbleibt bei den Banken, die nun selbst entscheiden, ob sie nach notwendigen Abschreibungen eine Sanierungs-oder Konkursstrategie gegenüber den zahlungsunfähigen Unternehmen einleiten. Als Nachteil erwies sich, daß diese Konsolidierungsprogramme durch eine steigende Staatsverschuldung finanziert wurden. Außerdem wuchs durch staatliche Kapitalbeteiligung der Einfluß des Staates.
Vgl. NZZ, 06.10.1993, S. 17, zitiert in: Schröder, K./Pieper, B., a.a.O, S. 102.
Weitere Vorgaben waren: Der Anteil eines Einzelaktionärs sollte 25% des registrierten Kapitals nicht überschreiten und für eine Beteiligung, die 10% des registrierten Grundkapitals überschreitet, war eine Regierungsgenehmigung erforderlich (vgl. dazu NZZ, vom 21.03.1992, S. 21;vgl. HB, vom 19.05.1992, S. 12, zitiert in: Schröder, K./Pieper, B., a.a.O., S. 103).
Vgl. Beyer, G., a.a.O., S. 208. Als weitere Institute folgten Budapest Bank (GE Capital mit 27,5% und EBRD mit 32,5%), Allami Fejlesztési Intézet (Gazprom mit 100%) und Magyar Külkereskedelmi Banka (ABN Amro mit 89%); vgl. dazu Székely, I., The Hungarian Banking Sector in 1994–96, in: The Vienna Institute Monthly Report, Nr. 12, 1996, S. 5. Privatisiert wurden auch die Kereskedelmi és Hitelbank (Kredietbank mit 30%); vgl. dazu Ungarn aktuell, K+H-Aktien des Staates gehen an belgische Bank, Nr. 7, 2000, S. 9. Noch nicht privatisiert sind die Orszagos Takarekpentzar Banka und die Postabanka, die für die Privatisierung vorbereitet werden mußten; eine Privatisierung wird im Jahr 2000 erwartet (vgl. dazu F.A.Z.Institut für Management-, Markt-, und Medieninformationen GmbH u.a. (Hrsg.), Mittel-und Osteuropa Perspektiven — Jahrbuch 1999/2000, Band 1, S. 286; vgl. EBRD, Transition report 1999, S. 227).
Vgl. FAZ, Ungarns Bankenmarkt konsolidiert sich, vom 05.02.1998.
Vgl. Regelmäßiger Bericht der Kommission über Ungarns Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt, 1998, S.17.
Vgl. The Economist, Eastern Europe’s banks: Reversal of fortune, vom 12.12.1998, S. 104; vgl. Székely, I., a.a.O., S. 5 f.
Vgl. National Bank of Hungary, Market Letter, Nr. 10–11, 1991, S. 2.
In einem Crawling-Peg Regime (Politik eines realen Wechselkursankers) versucht die Zentralbank, durch nominale Abwertungen in kleinen Schritten die Differenz zwischen der Inflationsrate des eigenen Landes und den Inflationsraten der wichtigsten Handelspartner so auszugleichen, daß der reale Wechselkurs unverändert bleibt. Auf diese Weise hofft die Zentralbank, dem schwierigen Balanceakt zwischen der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Exporte des eigenen Landes und der Verhütung einer importierten Inflation gerecht zu werden (vgl. dazu Beyer, G., Das ungarische Bankensystem, in: Hein, M. (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995, S. 189 f.).
Vgl. National Bank of Hungary, Annual Report 1990, S. 70. Die Höhe der zu haltenden Reserven wird von der MNB im Verhältnis der Verbindlichkeiten zum Grundkapital der einzelnen Bank bestimmt. Dabei können auch die Zinsen, die auf die unterhaltene Mindestreserve berechnet werden, von der Art der Verbindlichkeiten, gegen die Reserven gehalten werden, abhängen (1 16 ZBG).
Vgl. European Central Bank, Blue Book: Payment systems in countries that have applied for membership to the European Union, August 1999, S. 150. Kreditinstitute haben darüber hinaus die Möglichkeit, Tagesliquidität durch Kreditaufnahme bei der MNB zu erhalten.
Diese Behörde wurde auf der Grundlage des Gesetzes Nr. CXIV von 1996 über die Bank-und Kapitalmarktaufsicht geschaffen. Weitere gesetzliche Grundlagen für die Arbeit dieser Behörde bilden das Gesetz Nr. CXII von 1996 über Finanzinstitutionen und die Aktivitäten der Finanzinstitutionen sowie das Gesetz Nr. CXI von 1996 über die Emission von Wertpapieren, Börsengeschäfte und die Börse.
Vgl. PricewaterhouseCoopers, Doing Business and Investing in Hungary, 1999, S. 30; vgl. auch Schröder, K./Pieper, B., Osteuropas Bankensystem, 1996, S. 106.
Vgl. Horvath, A./Zsamboki, B., The Challenges of the EU Accession for the Hungarian Banking Sector, in: The Vienna Institute Monthly Report, Nr. 3, 1998, S. 4.
Vgl. Beyer, G., a.a.O., S. 197 f. Die Gründung des Einlagensicherungsfonds war eine Reaktion auf die Einführung der Basler Eigenkapitalstandards im Jahre 1993, die überaus deutlich die Schwächen der ungarischen Kreditwirtschaft aufdeckte (vgl. dazu Kapitel V; Punkt 3.7 dieser Arbeit). Darüber hinaus haben die Banken noch die Möglichkeit, eine freiwillige Einlagensicherung zu gründen (§ 31 BG).
Vgl. Hungarian Bank Letter, Information exchange on debtors, March 1994, S. 2.
Vgl. Mantzke, I., Das ungarische Bankenwesen, in: Die Bank, 1994, S. 297. So auch Schröder, K./Pieper, B., a.a.O., S. 93; anders Beyer, G., a.a.O., S. 184.
Gesetz Nr. LXIX von 1991 über die Finanzinstitute und die Tätigkeit von Finanzinstitute, in der Fassung des Gesetzes Nr. CXII von 1996, vom 19.1 1.1996.
Für Bausparkassen und Hypothekenbanken wurden eigene Gesetze erlassen, die zum 01.01.1998 in Kraft traten (vgl. dazu Loibl, E., Neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Kreditwirtschaft in Ungarn, in: WiRO, 1998, S. 81).
Vgl. PricewaterhouseCoopers, Doing Business and Investing in Hungary, 1999, S. 30; vgl. Loibl, E., a.a.O., S. 81.
Vgl. Loibl, E., a.a.O., S. 81. Dennoch bestehen Sonderregelungen für ausländische Kreditinstitute: Im Vorstand müssen mindestens zwei ungarische Staatsbürger als Mitglieder fungieren. Darüber hinaus dürfen sie derzeit sowohl keinen Eigenhandel als auch keinen Handel in übertragbaren Wertpapieren durchführen (vgl. dazu Horvath, A./Zsamboki, B., The Challenges of the EU Accession for the Hungarian Banking Sector, in: The Vienna Institute Monthly Report, Nr. 3, 1998, S. 4).
Vgl. Köpper, H., Völkerrecht, Verfassung und Außenpolitik in Ungarn, in: ZaöRV 1998, S. 239, 275.
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Roy, F. (2002). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Niederlassung und den Kapitalverkehr von Kreditinstituten in Polen, Tschechien und Ungarn. In: Niederlassungsrecht und Kapitalverkehrsfreiheit in Polen, Tschechien und Ungarn. DUV Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07725-1_5
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