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Der Begriff der „gemischten Ehe“

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Zusammenfassung

Der Ausdruck „gemischte Ehe“ — mariage mixte — ist heute, wie zahlreiche Buch- und Aufsatztitel (s. den MIRE-Bericht von 1987) wie auch die amtlichen Volkszählungen (INSEE 1984 und 1992) belegen, allgemein gebräuchlich, wenn von einer Ehe* zwischen einem „Inländer“ bzw. einer „Inländerin“ und einem Ausländer bzw. einer Ausländerin die Rede ist. Dennoch ist er problematisch, und zwar sowohl aufgrund seiner Ungenauigkeit als auch aufgrund der Tatsache, daß er eine Sache bezeichnet, deren bloße Existenz bereits zweifelhaft ist.

So häufig gemischte Ehen auch vorkommen mögen, immer noch stellen sie im Vergleich zur homogamen Ehe eine Ausnahme dar.

(Girard, 1964, Ausg. von 1981: S. 30)

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Literatur

  1. Im wesentlichen, um der Ungleichheit der Einheimischen gegenüber den Ausländern eine Ende zu setzen, die fast dieselben Rechte, nicht aber dieselben Pflichten hatten, vor allem was den Militärdienst anging (Noiriel, 1988, S. 71f.).

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  2. Das INSEE erinnerte bei seiner Volkszählung von 1982 an das Gesetz über die Nationalität: „Franzose durch Abstammung ist jedes ehelich oder unehelich geborene Kind, bei dem mindestens ein Elternteil Franzose ist“ (was darauf hinausläuft, daß alle Kinder aus sogenannten „gemischten Ehen“ Franzosen sind); „Franzose durch Geburt in Frankreich ist jedes ehelich oder unehelich geborene Kind, bei dem mindesten ein Elternteil selber in Frankreich geboren ist, mit dem Recht, diese Eigenschaft innerhalb von sechs Monaten vor Erreichen der Volljährigkeit abzulehnen“ (INSEE, 1984, S. 39).

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  3. Die sogenannten „lois Pasqua“, die seit dem 1. Januar 1994 in Frankreich in Kraft sind, s. Costa-Lascoux 1993.

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  4. Das heißt, zugunsten der Ausländer, die zur Ableistung des aktiven Wehrdienstes eingezogen oder verpflichtet wurden; der französischen Kultur- und Sprachengemeinschaft angehören; französischsprachig sind; sich für die Lebendigkeit und die Ausstrahlung der französischen Kultur oder die ökonomischen Interessen Frankreichs einsetzen; fünf Jahre lang in einer Einrichtung zur Schule gegangen sind, in der der Unterricht auf Französisch abgehalten wurde; im Alter von 16 bis 21 Jahren keine Willenserklärung abgegeben haben, Franzose sein zu wollen. (Tatsächlich bekommt ein in Frankreich von zwei ausländischen Eltern geborenes Kind immer die französische Staatsbürgerschaft „vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende Willenserklärung ab, ist zum Zeitpunkt dieser Willenserklräung in Frankreich wohnhaft und kann für die fünf vorangegangenen Jahre einen festen Wohnsitz in Frankreich nachweisen“, Costa-Lascoux 1993:252). Costa-Lascoux bemerkt, daß „das Gesetz vom 22. Juli 1993 in Übereinstimmung mit zwei allgemeinen Empfehlungen der Commission de la Nationalité die volle individuelle Freiheit einräumt und die Ausweitung auf die Frankophonie festschreibt.“ (1993:253)

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  5. Ebenfalls im Unterschied zu den „Vertriebenen“ aus den Ostgebieten des Deutschen Reichs und aus den Ländern Osteuropas, die von der Bundesrepublik zwischen dem Ende des Zweiten Weltkrieg und 1960 aufgenommen wurden (rund 10 Millionen); ungefähr 3 Millionen Deutsche, die die sowjetische Besatzungszone vor dem 13. August 1961 verlassen hatten, um sich in einer der drei westlichen Besatzungszonen niederzulassen (Übersiedler) (Collet, 1992, S. 139).

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  6. BRD, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden.

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  7. Siehe das Mißtrauen, mit dem man in den Vereinigten Staaten zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Kreisen zweisprachigen Personen begegnete, die aufgrund ihrer Zweisprachigkeit in den Verdacht gerieten, keine guten Patrioten zu sein. In extremer Form trat diese Haltung in Europa während der Nazizeit auf, als man die angeschlossenen Völker einer Gehirnwäsche im Sinne des Germanisierungsprogramms unterzog und versuchte, in diesen Gehirnen die eigene Sprache durch die deutsche Sprache zu ersetzen (Fishman 1966).

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  8. 20% der in Frankreich bei den Volkszählungen von 1972 und 1982 zu „Ausländern“ erklärten Kindern hatten in Wirklichkeit Eltern, von denen ein oder auch beide Elternteile Algerier waren und vor 1962 (als Algerien noch ein französisches Departement war) in Algerien geboren wurden, so daß sie eigentlich zur französischen Bevölkerung hätten gezählt werden müssen (Le Moigne 1986:14).

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  9. Institut Français d’Opinion Public — Französisches Institut für Meinungsforschung

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  10. „Die Standesbeamten können die Eheschließung eines Ausländers nicht mit dem Argument ablehnen, daß dieser sich illegal im Lande aufhält. Gemäß Paragraph 40 des französischen Strafgesetzbuchs kann der Bürgermeister aber die Staatsanwaltschaft über einen Verstoß gegen die Aufenthaltsregelungen informieren“ (Libération, 3.2.93).

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  11. In Frankreich zum Beispiel Alliances sans frontière, „Vereinigung zur Vertretung von Familien und Paaren unterschiedlicher Nationalität oder Kultur“, oder in Deutschland die IAF, die Interessengemeinschaft der mit Ausländern verheirateten Frauen.

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  12. In Frankreich zum Beispiel die Association of American Wives of Europeans und weltweit die verschiedenen American Women’s Groups.

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  13. Es gibt eine sehr große Zahl von Vereinigungen, in denen die Mitglieder einen Sport oder eine sonstige Aktivität „in ihrer Herkunftssprache“ und mit Ko-Emigranten wie sie selbst betreiben können, für die aber der Familienstand keine Rolle spielt (auch wenn manche Mitglieder oder ihre Kinder mit „Inländern“ verheiratet sind.)

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  14. „Es ist eine ziemlich deutliche Manifestation der geschlechtsspezifischen Ungleichheit in bezug auf die Ehe, daß die Männer von ihrem Geschlecht her gewissermaßen als solche bereits in der überlegenen Position sind und eher die Macht haben, eine jüdische Verlobte zu wählen und gegebenenfalls abzulehnen, als umgekehrt“ (Karady, 1985, S. 54).

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  15. vgl. „Le déchirement des familles mixtes“, Rubrik „Monde“, La Croix, 20./21. Mai 1993.

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  16. beur génération: Araber-Generation; in der „langage Verlan“ (der „umgekehrten“ — l’ envers — Sprache) bedeutet beur „arabisch“; der Ausdruck wird von den französischen Jugendlichen häufig als Bezeichnung für junge Franzosen maghrebinischer Herkunft gebraucht; s. auch „Radio beur“ usw.

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  17. Viele Passagen aus diesem Kapitel, darunter auch diese letzte Frage, wurden bei der Podiumsdiskussion zum Thema „Des familles dites mixtes“ auf dem Kollogquium der ARIC, Qu’est-ce que la recherche interculturelle? in Paris im Oktober 1991 zur Diskussion gestellt (vgl. Varro u. a., 1994).

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Gabrielle Varro Gunter Gebauer

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© 1997 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Varro, G. (1997). Der Begriff der „gemischten Ehe“. In: Varro, G., Gebauer, G. (eds) Zwei Kulturen — eine Familie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07669-8_3

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