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Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten

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Grundkurs Strahlenschutz
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Zusammenfassung

Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte tragen beide gemeinsam die Verantwortung für die Einhaltung der Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung. Der Strahlenschutzverantwortliche übernimmt die Aufsicht und Überwachung des Beauftragten. Die Strahlenschutzbeauftragten müssen die per Strahlenschutzanweisung übertragenen Pflichten fachkundig erfüllen. Der Strahlenschutzbeauftragte ist grundsätzlich zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet. Er muß in seinem Entscheidungsbereich Weisungen erteilen dürfen. Der Beauftragte kann sich weigern, einer Weisung durch Vorgesetzte nachzukommen, wenn damit eine Pflichtverletzung im Sinne der Strahlenschutzsicherheit begangen würde. Der Vorgesetzte darf den Beauftragten bei seiner Arbeit nicht behindern und ihn wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligen. Ein Kündigungsschutz erwächst daraus allerdings nicht. Durch das mögliche Widerspiel der Pflichterfüllung in Strahlenschutzangelegenheiten und der Weisungsbefugnis des Vorgesetzten, der vielleicht teure Abschirmmaßnahmen nicht mittragen will, kann der Beauftragte in schwierige Situationen kommen.

„Es ist unverzichtbar, daß Wissenschaftler für die Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten Sorge tragen, denn sonst werden die Berufsbeamten das übernehmen — und dann gnade Gott.“

E. Rutherford 1871–1937

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© 1998 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Grupen, C. (1998). Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten. In: Grundkurs Strahlenschutz. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07657-5_7

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-07657-5_7

  • Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden

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