Zusammenfassung
Nach Überwindung der deutschen Inflation durch Einführung der Rentenmark machte die deutsche Wirtschaft anfänglich eine Stabilisierungskrise durch 1, die jedoch von Juli 1924 an durch einen konjunkturellen Aufschwung abgelöst wurde. Die durch ihn eingeleitete Hochkonjunktur hielt bis zum Sommer 1925 an 2. In der zweiten Hälfte des Jahres 1925 setzte daraufhin eine Rezession ein 3, die ihren Höhepunkt im Mai 1926 erreichte 4, wobei nach der gut begründeten, vom Deutschen Institut für Konjunkturforschung vertretenen Ansicht die Depression mit den typischen Auswirkungen für die Geschäftswelt sich vom Februar bis zum Oktober erstreckte und erst im November 1926 ein als Expansion zu kennzeichnender Aufschwung eintrat 5.
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Literatur
Die Schwierigkeiten nach der Währungsumstellung führten anfangs durch die Kapitalknappheit zu einer Geld-und Kreditnot, die in Stillegungen von Betrieben, Entlassungen, Konkursen usw. zutage trat und für die ungedeckten Warengläubiger — neben der Industrie vor allem der Großhandel — die üblichen Verluste bei Illiquidität von Schuldnern zur Folge hatte, die sofort wieder den Ruf nach einem die Publizität der Belastungen aufzeigenden Pfandregister laut werden ließen. Vgl. den Artikel »Registrierung von Sicherungsübereignungen« im Berliner Tageblatt Nr. 355 vom 28. 6. 1924.
Schumpeter, Konjunkturzyklen, Bd. II, S. 790; Wagemann, Konjunkturlehre, S. 58, 170. e Schmidt, German Business Cycles 1924–1933, S. 35, glaubt gewisse konjunkturelle Abwärtstendenzen schon im April 1925 zu erkennen, denen die Rezession im eigentlichen Sinne im Juli 1925 folgte; vgl. auch Clausing, Die wirtschaftlichen Wechsellagen von 1919 bis 1932, S. 9.
Wagemann, Konjunkturlehre, S. 116, und die von ihm angegebenen graphischen Darstellungen der Bewegung der Preise und Löhne in Deutschland seit Januar 1925, a.a.O., S. 139, 177; vgl. auch derselbe, Einführung in die Konjunkturlehre, S. 63, 65.
Die anderen Autoren scheinen allerdings den Tiefpunkt der Depression im Januar 1926 zu sehen, so Clausing, Die wirtschaftlichen Wechsellagen von 1919 bis 1923, S. 13, 57; Schmidt, German Business Cycles 1924–1933, S. 130, 131, sieht den Höhepunkt der Krise im März 1926. Den unterschiedlichen Auffassungen dürfte jedoch kein allzu großes Gewicht beizumessen sein, da sie sich auf Zahlenreihen verschiedener Indexwerte stützen und allgemein für das Jahr 1926 noch die Auswirkungen der Krise bejaht werden, eine neue Prosperität aber erst für das Jahr 1927 angenommen wird; vgl. insbes. Wagemann, Einführung in die Konjunkturlehre, S. 133.
Vgl. Wagemann, Konjunkturlehre, S. 87 und auch S. 206.
Denkschrift des Zentralverbandes des Deutschen Großhandels betr. Einführung des Registerpfandes, S. 3.
Mellerowicz, Großhandel, S. 1102; Bernhard, Wege der Absatzfinanzierung für den Großhandel, S. 23.
So hatte sich die Zahl der Wareneinkaufsvereine von 1914 bis 1925 beinahe verfünffacht und allein die Zahl der sog. Edeka-Genossenschaften während dieses Zeitraums von 101 auf 413, deren Gesamtumsatz von 60 424 000 auf 194 575 000 Mark erhöht. Schmitt, Großhandel und Einkaufsvereinigungen des Einzelhandels, S. 281, 282.
Der Name »Edeka« entstand aus der Abkürzung der Firma einer Berliner Genossenschaft »Einkaufszentrale der Kolonialwarenhändler« = EdK; Dr. Gablers Wirtschaftslexikon, Bd. 1, Sp. 961, 962; Mayer, Internationales Handwörterbuch des Genossenschaftswesens, Bd. I, S. 202; anderer Ansicht nach ist die Schutzbezeichnung »Edeka« die Abkürzung für »Einkaufsverband deutscher kaufmännischer Genossenschaften«, Hirsch, Der moderne Handel, S. 280; Hildebrand, Genossenschaften, Sp. 1211.
Lampe, Einzelhandel, S. 520, 521.
Schmitt, Großhandel und Einkaufsvereinigungen des Einzelhandels, S. 289, wo auch darauf hingewiesen wird, daß der von der Einkaufsgenossenschaft zur Barzahlung angehaltene Einzelhändler seinerseits zur Barzahlung und damit wiederum zum verstärkten Bezug bei dieser in der Lage war, also für den Großhändler als Kunde ausfiel.
Zitiert bei Schmitt, Großhandel und Einkaufsvereinigungen des Einzelhandels, S. 299.
Vgl. Zwingmann, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Sicherungsübereignung, S. 35; vgl. auch Schmitt, a.a.O., S. 289, 295.
So insbes. Bernhard in seinem am B. 10. 1926 vor der Bezirksgruppe Berlin des Zentralverbandes gehaltenen Vortrag »Wege der Absatzfinanzierung für den Großhandel«, S. 24, 25, der übrigens der Überzeugung war, daß es von allen größeren Wirtschaftern für den Großhandel am schwersten war, während dieser Jahre Bankkredite zu erhalten.
Vgl. Schmitt, a.a.O., S. 291, 292.
Engel, Die berufsständische Organisation des deutschen Großhandels, S. 17, 18, der darauf hinweist, daß zur Stärkung des Zentralverbandes die unmittelbare Mitgliedschaft aller Großhändler angestrebt wurde, indem große und maßgebende Fachverbände in ihre Satzungen die Bestimmung aufgenommen hatten, »daß als Mitglied in den Fachverbänden nur aufgenommen wird, wer gleichzeitig die Einzelmitgliedschaft beim Zentralverband des Deutschen Großhandels zu erwerben bereit ist«.
Lampe, Großhandel, S. 378, 379.
Vgl. den Artikel Dr. Birnbaums »Neue Formen der Kreditsicherung« in der Vossischen Zeitung Nr. 593 vom 16. 12. 1925.
Die Eingabe befindet sich in den Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 22–24 sowie B1. 35–37: der in Thesen zusammengefaßte Teil der Eingabe wurde später vom Zentralverband des Großhandels auf den Seiten 1 und 2 seiner Denkschrift betr. Einführung des Registerpfandes veröffentlicht.
Akten des Preußischen Justizministeriums. Bl. 20, 21.
A.a.O., Bl. 25; die Einladung war ergangen an den Reichswirtschaftsminister, den Reichsminister für Finanzen, das Reichsbankdirektorium, den Preußischen Justizminister und den Preußischen Minister für Handel und Gewerbe.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 29–30.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 29.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 25.
A.a.O., Bl. 32, 33.
Mitgliederliste der Verhandlung enthalten, a.a.O., BI. 34.
Vgl. den Hinweis von Rechtsanwalt Dr. Wagener im Berliner Tageblatt Nr. 20 vom 13. 1. 1926, daß Eigentumsvorbehalte nunmehr in den Lieferungsbedingungen fast aller Verbände enthalten sind.
Das zeigen Äußerungen, in denen immer wieder darüber geklagt wird, daß in vielen Fällen die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts für den Lieferanten wertlos sei; vgl. »Eigentumsvorbehalt im Warenhandel und Bankgewerbe« in der Frankfurter Zeitung Nr. 393 vom 29. 5. 1926; die Versuche des Textilgroßhandels, Eigentumsvorbehalt unter der Bedingung zu vereinbaren, daß der Schuldner Teile seines Vermögens sicherungsübereignet hat oder den Eigentumsvorbehalt rückwirkend eintreten zu lassen, falls der Schuldner nach Erhalt der Waren Sicherungsübereignungen vornimmt, vgl. Vossische Zeitung Nr. 604 vom 22. 12. 1925 und Alfred Lindemann, »Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt« im Berliner Tageblatt Nr. 7 v. 5. 1. 1926; begegneten nicht nur rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, sondern fanden auch sofort die Gegnerschaft des Centralverbandes des deutschen Bank-und Bankiergewerbes, vgl. Wagener, »Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt« im Berliner Tageblatt Nr. 20 vom 13. 4. 1926 sowie den Artikel »Der Eigentumsvorbehalt im Warenhandel und das Bankgewerbe« im Berliner Tageblatt Nr. 299 vom 17. 5. 1926; Bernstein, Der un-eigentliche Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren, S. 63, 64; Schwickerath, Die Sicherungsübereignung von noch nicht bezahlten Waren, S. 95 f.
Da die Kontrolle der Sicherheiten die Bank mit Aufgaben belastet, die nicht ihr eigentliches Aufgabengebiet darstellen, erfolgten Sicherungsübereignungen schon in diesen Jahren oft nicht unmittelbar an die kreditgebende Bank, sondern an Treuhänder oder Treuhandorganisationen, die die Überwachung der Sicherheiten für die Bank erledigten; vgl. Unterreiner, Die Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand, S. 158.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 29.
Floating charge ist die Sicherung einer Schuld durch Belastung des Geschäftsvermögens für die Dauer und in Höhe der jeweiligen Verbindlichkeit, und zwar ohne Besitzübertragung, so daß der Schuldner die belasteten Gegenstände weiter im ordentlichen Geschäftsgang verwenden kann, der Gläubiger jedoch für den Fall des Konkurses gesichert ist. Erst seit der Companies Act von 1948 bedürfen die floating charges zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Register of Charges. The Dictionary of English Law, Bd. I, S. 814; man hat deshalb die floating charge manchmal einfach mit der Höchstbetragshypothek des deutschen Rechts verglichen, so Herbst, Dictionary of Commercial, Financial and Legal Terms, Bd. I, S. 439.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 28.
A.a.O., Bl. 26, 27.
A.a.O., BI. 48–51.
Vermerk des Ministerialrats Gadow über die Besprechung, a.a.O., Bl. 38.
Nach § 585 BGB unterliegen die dem Pächter gehörenden Inventargegenstände dem sehr weitgehenden gesetzlichen Pfandrecht des Verpächters.
Gesetz betr. die Ermöglichung von Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter vom 9. 7. 1926 (RGB1 I, S. 399, 412).
Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank-und Börsenwesen, Bd. II, S. 1510.
Mitteilungen der Handelskammer Hamburg, 7. Jahrg., Nr. 22, S. 288.
Akten des Preußischen Justizministers, Bl. 48.
Schumpeter, Konjunkturzyklen, Bd. II, S. 761, 762.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 38.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 49.
A.a.O., Bl. 51.
Kaiser, Die Repräsentation organisierter Interessen, S. 268.
Vgl. die das Registerpfand befürwortende Pressenotiz des Rechtsanwalts Dr. Jaffa als Antwort auf die Verteidigung der Sicherungsübereignung durch den Rechtsanwalt Dr. Schindler in der Vossischen Zeitung Nr. 432 vom 12. 9. 1925.
Denkschrift des Reichsjustizministeriums, Drucksachen des Reichstages 1924/26, III. Wahlperiode, Anlage Nr. 115, S. 7.
Mitteilungen der Handelskammer Hamburg, 7. Jahrg., Nr. 22, S. 296–299.
Mitteilungen der Handelskammer Hamburg, a.a.O., S. 299.
Mitteilungen der Handelskammer Hamburg, 7. Jahrg., Nr. 22, S. 298.
Vossische Zeitung Nr. 55 vom 2. 2. 1926.
Berliner Tageblatt Nr. 20 vom 13. 1. 1926.
Vgl. Dr. Birnbaum, Neue Formen der Kreditsicherung, Vossische Zeitung Nr. 593 vom 16. 12. 1925.
So z. B. die Stellungnahme des Kartells der Auskunfteien Bürgel (Berlin, Vossische Zeitung Nr. 613 vom 29. 12. 1925).
Creditreform 1925 Nr. 3, S. 47; der Wunsch der Auskunfteien nach einem prophylaktischen Kreditschutz durch Registereinsicht wurde näher dargelegt in Creditreform 1925, Nr. 7, S. 133.
Vgl. die Notiz »Neue Formen des Kreditschutzes« in der Germania Nr. 33 v. 21. 1. 1926.
Eine zustimmende Besprechung der Denkschrift mit Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts ist abgedruckt in der Frankfurter Zeitung Nr. 13 vom 6. 1. 1926.
Denkschrift betr. Einführung des Registerpfandes, S. 7.
A.a.O., S. 3 f., 6.
A.a.O., S. 9.
Akten des Preußischen Justizministeriums, BI. 47.
Vgl. Notiz »Kreditsicherung«, Germania Nr. 39 vom 24. 1. 1926.
Im Gegensatz zur Landwirtschaft oder der Groß-und Schwerindustrie hatte der Großhandel sich erst mit dem im Oktober 1916 gegründeten Zentralverband des Deutschen Großhandels eine entsprechende Interessenvertretung geschaffen.
Vgl. Bore11, Die soziologische Gliederung des Reichsparlaments, S. 57.
Adreßbuch des Deutschen Großhandels, Ausgabe 1925, S. 19.
Adreßbuch des Deutschen Großhandels, Ausgabe 1925, S. 19.
A.a.O., Ausgabe 1925, S. XIII.
Mitteilungen des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats, 1923, Nr. 17, S. 77.
Adreßbuch des Deutschen Großhandels, Ausgabe 1925, S. 22.
A.a.O., S. XVI.
Drucksache Nr. 1811, Verhandlungen des Reichstags, III. Wahlperiode 1924/26; der Gesetzentwurf ist auch abgedruckt im Zentralblatt für Handelsrecht, 1926, S. 99–101.
Mitteilung Dr. Friedländers im Berliner Tageblatt Nr. 509 vom 28. 10. 1926; vgl. auch den Hinweis in der Deutschen Allgemeinen Zeitung Nr. 146 vom 27. 3. 1926. Ober seine Beziehung zum Zentralverband s. die Mitgliederliste der Beratung vom 3. 7. 1925 im Reichsjustizministerium, Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 34.
Denkschrift des Reichsjustizministeriums S. 6; Marcus, Zum Entwurf eines Gesetzes betreffend die Einführung des Registerpfandrechts, S. 97.
§ 3 des Antrages Keinath hatte folgenden Wortlaut: »Mittels Registerpfandrechts können bewegliche Sachen, einzeln oder als Sachgesamtheit, verpfändet werden, die zu einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen oder gewerblichen Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch der Bergbau und die sonstige Ausbeute von Grund und Boden; als Gewerbe gilt nicht die Ausübung eines freien Berufes. In den Fällen der §§ 421, 450, 647 HGB, §§ 26, 72 Binnenschiffahrtsgesetz ist die Verpfändung mittels Registerpfandes nicht zulässig.«
Der Inhalt des Gesetzesantrages ist inhaltlich wiedergegeben in der Vossischen Zeitung Nr. 53 vom 1. 2. 1926 und in der Germania Nr. 56 vom 3. 2. 1926.
Eines der diffizilsten Probleme des vorgeschlagenen Registerpfandrechts war die Frage des gutgläubigen Erwerbs von Pfandrechten, insbesondere das Verhältnis zu den nicht in öffentliche Bücher eingetragenen Pfandrechten. Die Frage des gutgläubigen Pfandrechtserwerbs warf u. a. die Frage der Möglichkeit des Eigentumsvorbehalts in Gestalt des Abzahlungsgeschäfts auf; vgl. Mitteilungen der Industrie-und Handelskammer zu Berlin, 1925, Nr. 12, S. 696 ff. (700).
Eine zusammenfassende Darstellung der Beratungen des Bankausschusses ist wiedergegeben in der Frankfurter Zeitung Nr. 99 vom 6. 2. 1926 und in der Magdeburgischen Zeitung Nr. 67 vom 7. 2. 1926.
Vgl. den Artikel »Registerpfandrecht oder Pfandbuch des Schuldners« im Berliner Tageblatt Nr. 112 Vom 7. 3. 1926.
Verhandlungen des Deutschen Industrie-und Handelstages, 1926, Heft 1, S. 11, 12.
Verhandlungen des Deutschen Industrie-und Handelstages, 1926, Heft 1. S. 14.
Verhandlungen, a.a.O., S. 15, 16.
Verhandlungen, a.a.O., S. 16.
Verhandlungen, a.a.O., S. 17.
Verhandlungen des Deutschen Industrie-und Handelstages, 1926, Heft 1, S. 18; die von den Befürwortern des Registerpfandes als eine ausreichende Individualisierung der Sachgesamtheit angesehene Angabe des Lagerortes der zu ihr gehörenden Gegenstände dürfte kaum eine für den Rechtsverkehr brauchbare Konkretisierung der pfandverhafteten Ein• zelsachen sein; vgl. Weisweiler, Die Reform der Sicherungsübereignung unter besonderer Berücksichtigung der Einführung eines Registerpfandrechts, S. 51 f.; Feilner, Sicherungsübereignung oder Registerpfand?, S. 107 f.
Verhandlungen, a.a.O., S. 18.
Verhandlungen, a.a.O., S. 19.
Verhandlungen, a.a.O., S. 18.
Koch, Der Warenkredit der Banken, S. 57; derselbe, Kredit im Recht, S. 88.
Verhandlungen, a.a.O., S. 19.
Verhandlungen, a.a.O., S. 20.
Verhandlungen, a.a.O., S. 20 und 21.
Verhandlungen, a.a.O., S. 22.
Verhandlungen, a.a.O., S. 24.
Rechtsanwalt Otto Bernstein war geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Centralverbandes, s. Bank-Archiv, 25. Jahrg., Nr. 7, S. 133.
Die Ausführungen Bernsteins sind wiedergegeben in Verhandlungen, a.a.O., S. 28–31. 99 Verhandlungen, a.a.O., S. 29.
Geheimrat Dr. Hieckmann als Vorstandsmitglied des Zentralverbandes des Deutschen Großhandels war Geschäftsführer folgender Wirtschaftsverbände: Reichsverband der Vereinigungen des Drogen-und Chemikalienfaches e.V., Verein der Drogen-und Chemikaliengroßhändler Deutschlands e.V., Reichsverband des Deutschen Nahrungsmittel-Großhandels e.V. Weiterhin war er einer der Vorsitzenden der Vereinigung Deutscher Kleiderstoff-Grossisten e.V. Adreßbuch des Deutschen Großhandels, Ausgabe 1925; an Stelle des ausgeschiedenen Otto Keinath vertrat er als Abgeordneter seit Juni 1923 den Großhandel im Reichswirtschaftsrat; Mitteilungen des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats, 1923, Nr. 22, S. 96.
Sie betrafen insbesondere die Frage, wie die Prüfung der eintragungsfähigen Tatsachen und die Löschung der Pfandbelastungen erfolgen sollte; vgl. Verhandlungen, a.a.O., S. 29 f., 34, 41.
Verhandlungen, a.a.O., S. 36, 40.
Verhandlungen, a.a.O., S. 32.
Verhandlungen, a.a.O., S. 34.
Verhandlungen, a.a.O., S. 41.
Verhandlungen, a.a.O., S. 37–39.
Verhandlungen, a.a.O., S. 40.
Verhandlungen, a.a.O., S. 32, 35, 36, 37, 39, 41; vgl. Zwingmann, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Sicherungsübereignung, S. 60.
Verhandlungen, a.a.O., S. 36.
Verhandlungen, a.a.O., S. 42.
Verhandlungen, a.a.O., S. 43, 44.
§ 1 des Entwurfes hatte folgenden Wortlaut: »Sofern Waren, Gegenstände des Geschäftsinventars und sonstige der Benutzung oder Veräußerung im Betriebe eines Handelsgewerbes dienende bewegliche Sachen auf Grund eines besonderen Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und einer anderen Person (Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt und ähnliches) sich zwar im unmittelbaren Besitz des Unternehmers, jedoch im Eigentum des Vertragsgegners befinden oder mit einem äußerlich nicht erkennbaren Pfandrecht zu Gunsten des Vertragsgegners belastet sind, ist der Unternehmer verpflichtet, über diese Vertragsverhältnisse eine Eintragung in einem besonderen Handelsbuch vorzunehmen, das gebunden und mit fortlaufenden, auf mechanischem Wege angebrachten Seitenzahlen versehen sein muß. Die Eintragung muß genaue Angaben über die Person des Vertragsgegners, über die vom Vertrage betroffenen Gegenstände sowie über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses enthalten.«
Eine ausführliche Darlegung der Einzelheiten gibt Zwingmann, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Sicherungsübereignung, S. 61, 62.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 72 ff.
A.a.O., Bl. 73.
A.a.O., Bl. 77.
A.a.O., Bl. 74, 75.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 76.
A.a.O., Bl. 68 f.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 69.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 84 ff.
A.a.O., Bl. 85.
Akten des Preußischen Justizministers, Bl. 86.
Bore11, Die soziologische Gliederung des Reichsparlaments, S. 57.
Rießer, der seit 1905 eine Lehrtätigkeit an der Berliner Universität ausübte, war außerdem Mitglied der Sachverständigenkommission zur Beratung des HGB, Ältester der Kaufmannschaft, Vizepräsident der Berliner Handelskammer und Präsident des Ehrengerichts für die Berliner Börse. In seiner Eigenschaft als Präsident des Centralverbandes war er Vorsitzender von fünf deutschen Bankiertagen. Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank-und Börsenwesen, Bd. II, S. 1357.
Eichhorn, Parteien und Klassen im Spiegel der Reichstagswahlen, S. 19.
Drucksache Nr. 86 des B. Ausschusses (Volkswirtschaft) des Reichstags, III. Wahlperiode 1924–26.
Vgl. den Artikel »Registerpfandrecht oder Pfandbuch des Schuldners« im Berliner Tageblatt Nr. 112 vom 7. 3. 1926.
Das Registerpfandrecht in Deutsche Handelswarte, 1926, Nr. 3/4, S. 86–89.
Das Registerpfandrecht, a.a.O., S. 89.
Vgl. den Artikel »Zum Gesetzentwurf über das Registerpfandrecht« im Berliner Tageblatt Nr. 213 vom 7. 5. 1926.
Das Referat Weinbergs erschien als Einzelschrift unter dem Titel »Fragen des Gläubigerschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Registerpfandes«.
Fragen des Gläubigerschutzes, a.a.O., S. 20.
Fragen des Gläubigerschutzes, a.a.O., S. 24, 25.
Fragen des Gläubigerschutzes, a.a.O., S. 26.
Vgl. Bericht über den Diskussionsabend des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller in Deutsche Allgemeine Zeitung Nr. 146 vom 27. 3. 1926.
Das Registerpfand, S. 183–185.
Zum Gesetzentwurf betr. die Einführung des Registerpfandrechts, S. 270–273.
Das Registerpfandrecht, S. 184.
Zur Frage der Sicherungsübereignung und der Einführung eines Registerpfandrechts, S. 529 f.
A.a.O., S. 520.
Salinger, Zur Einführung des Registerpfandrechts, Sp. 635.
Meyerstein, Zur Frage der Sicherungsübereignung und der Einführung des Registerpfandrechts, S. 530.
Vgl. Sicherungsübereignung und Registerpfand, Mitteilungen der Handelskammer Hamburg, 7. Jahrg., Nr. 22, S. 297.
Friedländer, Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes betr. Einführung des Registerpfandrechts, S. 104.
Friedländer, Bemerkungen…, S. 104.
Zur Einführung des Registerpfandrechts, Sp. 634–639.
Eine Einladung zu dieser Ausschußsitzung erging an alle mit dieser Frage befaßten Regierungsressorts. Vgl. Akten des Preußischen Justizministeriums, BI. 133.
Akten des Preußischen Justizministeriums, Bl. 132.
Die Nachteile des Registerpfandrechts, Sp. 736.
Bank-Archiv, 25. Jahrg., Nr. 7, S. 133.
Die Nachteile des Registerpfandrechts, Sp. 736.
A.a.O., Sp. 736, 737. 151 A.a.O., Sp. 735.
A.a.O., Sp. 736.
Drucksache Nr. 115, Verhandlungen des Reichstags, III. Wahlperiode, 1924/26 (8. Ausschuß), im folgenden als »Denkschrift des Reichsjustizministeriums« zitiert.
Das gleiche muß festgestellt werden bei dem fast die Hälfte der Denkschrift umfassenden 4. Teil, der eine rechtsvergleichende Übersicht über Registerpfandrechte in neun Ländern gibt.
Zweite Denkschrift zur Frage der Einführung des Registerpfandrechts.., herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Großhandels — im folgenden zitiert als »Zweite Denkschrift des Großhandels« —, S. 4 und 5.
Denkschrift des Reichsjustizministeriums, S. 7, B.
Der Rechtsanwalt am Kammergericht Dr. Eyck sagte daher voraus, daß sich als Folge der Registrierung von Warenlagern die nichtgesicherten Gläubiger ihre Ansprüche als gefährdet ansähen und ihre Rechte rücksichtslos geltend machten, was aller Voraussicht nach zu einer Übergangskrise führen würde. Vgl. »Reform des Pfandrechts« in der Vossischen Zeitung Nr. 134 vom 20. 3. 1926.
RGB1 I, S. 367.
RGB1 I, S. 399, 412.
Zweite Denkschrift des Großhandels, S. 4–6; vgl. auch den Artikel des Syndikus beim Zentralverband des Deutschen Großhandels Dr. Dohrendorf »Kreditsicherung durch Registerpfand« in der Vossischen Zeitung Nr. 404 vom 27. B. 1926 sowie den Artikel Rechtsanwalt Dr. Friedländers »Für das Registerpfandrecht« im Berliner Tageblatt Nr. 509 vom 28. 10. 1926.
Für den Maßnahmencharakter sprach schon, daß das Gesetz auf 10 Jahre befristet war. Allerdings wurde es in der Folgezeit stets verlängert.
Vgl. Teil V 3. Mit diesem Gesetz wurde eben nicht eine Reform der Sicherungsübereignung, sondern die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter angestrebt. Weisweiler, Die Reform der Sicherungsübereignung…, S. 56, vgl. auch S. 53.
Denkschrift des Reichsjustizministeriums, S. 12, 13.
Denkschrift des Reichsjustizministeriums, S. 11, 12.
Es wird deshalb hier nicht weiter auf alle vom Reichsjustizministerium dargelegten Gründe eingegangen, zumal sie fast alle in den Diskussionen seit 1910 vorgebracht waren und z. T. lediglich spezielle Einzelfragen der praktischen Ausgestaltung betrafen.
Denkschrift des Reichsjustizministeriums, S. 14; hierbei wird von dem Regelfall ausgegangen, daß der Erwerb der Sicherungsübereignung durch Besitzbelassung beim Sicherungsgeber erfolgt. Der vom Reichsgericht erörterte Fall, daß Sicherungseigentum gutgläubig durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erworben werden kann, stellt nur einen Ausnahmefall dar; vgl. RGZ 113, 57–63, und die Anmerkung Hoenigers zu dieser Entscheidung in JW 1926, 2681 f.
Zweite Denkschrift des Großhandels, S. 9.
Bernstein, Die Nachteile des Registerpfandrechts, Sp. 736.
Zweite Denkschrift des Großhandels, S. 10.
Clausing, Die wirtschaftlichen Wechsellagen von 1919 bis 1932, S. 13; vgl. auch Schumpeter, Konjunkturzyklen, Bd. II, S. 789; Schmidt, German Business Cycles, S. 38.
Schmidt, German Business Cycles, S. 130, sieht als Beginn des Aufschwungs den Monat April an; vgl. auch Schumpeter, a.a.O., S. 789.
Wagemann, Konjunkturlehre, S. 206.
Schumpeter, Konjunkturzyklen, Bd. II, S. 789.
Vgl. die von Wagemann angeführte Diagnose in den Berichten der Vierteljahreshefte für Konjunkturforschung mit dem Vergleich der tatsächlich eingetretenen Wirtschaftsbewegung, Einführung in die Konjunkturlehre, S. 134, 135.
Clausing, Die wirtschaftlichen Wechsellagen von 1919 bis 1932, S. 58.
Vgl. Wagemann, Konjunkturlehre, S. 214.
Clausing, a.a.O., S. 58.
Gegenüber 1997 Fällen im Oktober 1925 waren im ersten Vierteljahr 1926 monatlich durchschnittlich 3500 Fälle von Konkursen und Geschäftsaufsichten zu verzeichnen; Clausing, Die wirtschaftlichen Wechsellagen von 1919 bis 1932, S. 54; im Februar und März nahm die Zahl der Konkurse — ähnliches gilt für die Geschäftsaufsichten — im Monat um ungefähr 100 Fälle ab, um im April noch weiter abzusinken; vgl. die Ausführungen des Reichsministers a. D. Hamm auf der 46. Vollversammlung des Deutschen Industrie-und Handelstages, Verhandlungen des Deutschen Industrie-und Handelstages, 1926, Heft 8, S. 39.
Lehmann, Sicherung von Kundenkrediten, S. 5.
Abgekürzt als »Schufa« kam dieser Kreditschi:tzvereinigung in der Zukunft eine besondere Bedeutung zu.
Vgl. Lehmann, Die Sicherung von Kundenkrediten, S. 10.
Kleffner, Die Organisation des korporativen Kreditschutzes in Deutschland, S. 51, 52. lea Lampe, Großhandel, S. 379.
Lampe, a.a.O., S. 353; vgl. auch Schmitt, Großhandel und Einkaufsvereinigungen des Einzelhandels, S. 300.
Vgl. Teil I, 5 a.
Selbst das Urteil des Reichsgerichts vom 9. 3. 1926 — VI 508/25 —, abgedruckt in JW 1926, S. 2681 f.; RGZ 113, 57 ff., und Bank-Archiv, 25. Jahrg., Nr. 22, S. 438, stellte fest, daß grundsätzlich der Eigentumsvorbehalt einen gutgläubigen Erwerb des fiduziarischen Eigentums gemäß § 933 BGB ausschließt. Lediglich für den Ausnahmefall einer Sicherungsübereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs war ein gutgläubiger Erwerb von noch nicht dem Sicherungsgeber gehörenden Sachen gemäß § 934 BGB als möglich erachtet worden, worauf auch Hoeniger in seiner Anmerkung in JW 1926, S. 2681 f. hinwies; vgl. hierzu Fuchs, Sicherungsübereignung an den Hauptgläubiger und Eigentumsvorbehalt eines anderen Gläubigers, S. 423; Bernstein, Der uneigentliche Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren, S. 63.
Zweite Denkschrift des Großhandels, S. 24, 25.
Vgl. Teil I, 5 a.
Die entsprechende Klausel lautete: »Die gelieferte Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks ohne Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.«
Vgl. den Artikel »Geheime Sicherheitsübereignung — Offentliches Pfandregister« in der Deutschen Tageszeitung Nr. 244 vom 29. 5. 1926.
Vgl. den Artikel »Der Eigentumsvorbehalt im Warenhandel« im Berliner Tageblatt Nr. 299 vom 17. 5. 1926.
Hoeniger, Der Erwerb des Sicherungseigentums an nicht bezahlter Ware, S. 628; derselbe, Sanierung der Sicherungsübereignung, S. 266.
Schwickerath, Die Sicherungsübereignung von noch nicht bezahlten Waren. S. 96; Zweite Denkschrift des Großhandels, S. 25; vgl. auch Bernstein, Der uneigentliche Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren, S. 62.
Bernstein, a.a.O., S. 64; Koch, Die Sanierung der Sicherungsübereignung, S. 298.
Bernstein, a.a.O., S. 64.
Bernstein, a.a.O., S. 62, 64.
Stellungnahme Bernsteins zu dem Aufsatz von Schwickerath, Die Sicherungsübereignung von noch nicht bezahlten Waren, S. 97; Koch, a.a.O., S. 298.
Auf den von Hoeniger mehrfach propagierten Gedanken eines gesetzlichen Eigentumsvorbehalts braucht, da er kein weiteres Echo fand, hier nicht weiter eingegangen zu werden; vgl. Hoeniger, Der Erwerb des Sicherungseigentums an nicht bezahlter Ware, S. 629; derselbe, Zur Sanierung der Sicherungsübereignung, S. 267, 268, 397.
Vgl. das Urteil des Reichsgerichts vom 4. 6. 1926, abgedruckt in LZ 1926, Sp. 1005 ff., und Bank-Archiv, 25. Jahrg., Nr. 22, S. 438.
Bernstein. Der uneigentliche Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren, S. 65, bezeichnete eine solche Auskunftseinholung als das Höchstmaß dessen, was man den Banken als Sorgfaltspflicht aufbürden könnte.
Schwabe, Die Sanierung der Sicherungsübereignung, S. 316.
Bernstein, a.a.O., S. 64, meinte deshalb auch, daß die Wünsche der mit dem uneigentlichen Eigentumsvorbehalt arbeitenden Lieferantenverbände auf eine Gleichstellung von Kennen und Kennenmüssen abziehen.
Vgl. die Zuschrift von Rechtsanwalt Dr. Zedermann »Eigentumsvorbehalt im Warenhandel und Bankgewerbe« in der Frankfurter Zeitung Nr. 393 vom 29. 5. 1926.
Der Antrag Keinath wurde im November 1926 nach erneuten Beratungen im Volkswirtschaftlichen Ausschuß an den Rechtsausschuß des Reichstages zurückverwiesen, Zweite Denkschrift des Großhandels, S. 1.
Vgl. die Pressenotiz »Die Einführung des Registerpfandrechts« in der Vossischen Zeitung Nr. 610 vom 27. 12. 1926.
Verhandlungen des Deutschen Industrie-und Handelstages, 1926, Nr. 17, S. 2.
Auf den Interessengegensatz zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel hatte vor allem schon Bernstein, Der uneigentliche Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren, S. 62, hingewiesen.
Frentzel, Sicherungsübereignung und Registerpfandrecht, S. 3.
Bank-Archiv, 26. Jahrg., Nr. 6, S. 155.
Vgl. den Artikel Böttgers «Landwirtschaft und Registerpfandrecht« in der Deutschen Tageszeitung Nr. 9 vom 7. 1. 1927.
Frentzel, a.a.O., S. 7.
Frentzel, a.a.O., S. 15. Auch in der Tagespresse tauchte wieder der Gedanke auf, zur Verhinderung der Entziehung von Vermögensgegenständen in der Zwangsvollstreckung und der Obersicherung des durch die Sicherungsübereignung gedeckten Gläubigers diesem nur das Recht auf vorzugsweise Befriedigung zu geben; vgl. den Artikel des Rechtsanwalts Dr. Just »Die Rechte des Pfandgläubigers gegenüber der Sicherungsübereignung« im Berliner Tageblatt Nr. 255 vom 2. 6. 1926.
Frentzel, a.a.O., S. 17.
Frentzel, a.a.O., S. 19.
Die Entschließung des Rechtsausschusses des Deutschen Industrie-und Handelstages ist abgedruckt in den Mitteilungen der Industrie-und Handelskammer zu Berlin, 1927, Nr. 1, S. 4. 5; und ebenfalls wiedergegeben in der Zweiten Denkschrift des Großhandels, S. 16. 17. Vgl. auch die Berichte über die Beratung des Rechtsausschusses in der Frankfurter Zeitung Nr. 961 vom 27. 12. 1926 und in der Vossischen Zeitung Nr. 610 vom 27. 12. 1926.
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Melsheimer, K. (1967). Diskussionen über Registerpfandrecht und Handelsbuch seit dem Jahre 1925. In: Sicherungsübereignung oder Registerpfandrecht. Staat und Politik, vol 11. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07602-5_6
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