Zusammenfassung
Nach § 44 HGB (Handels-Gesetzbuch) sind die Geschäftsbücher zehn Jahre lang aufzubewahren, gerechnet vom Tage der letzten darin gemachten Eintragung, desgleichen der Briefwechsel zehn Jahre, gerechnet vom Tage des Entstehens, insbesondere auch die Bilanzen mit Inventaren usw. Wenn hier auch die Buchungsbelege nicht besonders erwähnt sind, so wird doch der obige Paragraph heute so ausgelegt, als ob sie ausdrücklich erwähnt wären. Der § 162 AO (Abgabeordnung, das Steuergrundgesetz) geht noch weiter und bestimmt, daß die zehnjährige Aufbewahrungsfrist erst mit dem Ablauf des Geschäftsjahres beginnt, in dem das Schriftgut entstanden ist bzw. bei Büchern die letzten Eintragungen gemacht sind. Weiter umfaßt dieser Steuerparagraph ausdrücklich die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen (Ziffer 8 dieses umfangreichen Paragraphen), „soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind“. Und damit ist alles gesagt! Zuwiderhandlungen gegen dieAufbewahrungsfrist werden bestraft: 1. im Falle eines Konkurses nach § 239 KO (Konkurs-Ordnung), 2. von steuerlicher Seite nach dem § 217 AO. Auch nach Auflösung eines Unternehmens, Verkauf oder Konkurs gilt die Aufbewahrungsfrist. Es gelten dann die Bestimmungen der §§ 157, 302 HGB und § 117 KO. Bei Konkurs gehören die Bücher und Akten zur Konkursmasse.
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Schinze, O. (1954). Aufbewahrungspflichten, Aufbewahrungszeiten, Verjährungsfristen. In: Registratur — modern organisiert. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07581-3_20
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