Zusammenfassung
Im Rahmen einer Organschaft, die vorliegt, wenn ein Unternehmen (Organ) nach dem Gesambild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist, kann eine GmbH sowohl Organ als auch Organträger sein. Auswirkungen hieraus ergeben sich bei der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer und, in Verbindung mit einem Ergebnisabführungsvertrag, bei der Körperschaftsteuer. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Organschaft unterscheiden sich in Einzelheiten einerseits bei der Umsatzsteuer und andererseits bei der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer, die insoweit einheitlich beurteilt werden (BFH-Urteil vom 26.4. 1966, BStBl. 1966 III S. 376).
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Brünig, W. (1967). Organschaft. In: Steuer-Taschenlexikon für die GmbH. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_49
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_49
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