Zusammenfassung
Bei der Berichtigung eines Steuerbescheids, Steuermeßbescheids, Freistellungsbescheids oder Feststellungsbescheids auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AO ist grundsätzlich der gesamte Steuerfall neu aufzurollen. Hierbei sind Fehler, die in tatsächlicher und (oder) rechtlicher Hinsicht bei der Veranlagung unterlaufen sind, zu beheben. Das gilt auch für Sachverhalte, die mit den neu festgestellten Tatsachen in keinem Zusammenhang stehen. Um eine solche Berichtigungsveranlagung zu rechtfertigen, müssen die Tatsachen aber nicht nur neu, sondern — nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs — auch von einigem Gewicht sein. Die Berichtigungsveranlagung kann sowohl zuungunsten (§ 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO) als auch zugunsten des Steuerpflichtigen (§ 222 Abs. 1 Ziff. 2 AO) erfolgen. Insbesondere wenn solche Berichtigungsveranlagungen — meist auf Grund einer Betriebsprüfung — zu Steuernachforderungen führen, empfiehlt es sich, genau zu prüfen, ob die Tatsachen, auf die sich die Berichtigungsveranlagungen stützen, sowohl neu als auch von einigem Gewicht sind. Welche Tatsachen das sind, ist in den Betriebsprüfungsberichten unter einer besonderen Textziffer angegeben, so daß insoweit die Überprüfung leicht möglich ist.
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Brünig, W. (1967). Neue Tatsachen. In: Steuer-Taschenlexikon für die GmbH. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_48
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_48
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