Zusammenfassung
§ 7 EStG schreibt vor, daß bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzusetzen sind. Es handelt sich bei dieser Absetzung für Abnutzung (AfA) um einen steuerrechtlichen Begriff und eine GmbH ist nicht verpflichtet, auch in der Handelsbilanz entsprechend zu verfahren. Sie kann in der Handelsbilanz u. U. höhere Abschreibungen vornehmen; bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist dann aber die steuerliche AfA zu berücksichtigen, was zweckmäßig in einer besonders aufzustellenden Steuerbilanz geschieht. Die AfA ist stets in dem Jahr vorzunehmen, das wirtschaftlich hierdurch belastet ist; in der Handels- und Steuerbilanz unterlassene Af A kann daher nicht nachgeholt werden, was aber nicht ausschließt, daß bei überhöhtem Buchwert eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 EStG zulässig sein kann. Bei nicht der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftsgütern, wie Grund und Boden, Wertpapieren, Waren, Forderungen, Firmenwert u. dgl., kommt AfA nicht in Betracht; Wertminderungen bei diesen Wirtschaftsgütern können nur im Weg der Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.
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Brünig, W. (1967). Absetzung für Abnutzung. In: Steuer-Taschenlexikon für die GmbH. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_3
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