Zusammenfassung
Wird ein Betriebsgebäude, das einer GmbH schon seit längerer Zeit gehört, abgerissen und durch einen Neubau ersetzt, so kann in der Regel der Restbuchwert des alten Gebäudes wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Ziff.4 EStG abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 2.6.1959, BStB1. 1959 III S. 323). In diesem Fall sind auch die Abbruchkosten Betriebsausgaben und erhöhen nicht die Herstellungskosten des Neubaus (BFH-Urteil vom 3.12.1964, BStBl. 1965 III S. 323). Wird hingegen ein Gebäude zum Zweck des Abbruchs und der Errichtung eines Neubaus erworben, so ist im allgemeinen der Buchwert des abgebrochenen Gebäudes den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 18.3.1965, BStBl. 1965 III S. 320); die Abbruchkosten sind in diesem Fall ebenso zu behandeln (BFH-Urteil vom 21.6.1963, BStBl. 1963 III S. 477). Wird schließlich ein Gebäude abgerissen, um den Grund und Boden zur Errichtung eines Lagerplatzes oder eines Parkplatzes freizumachen (kein Neubau), so sind im allgemeinen der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH dem Wert des Grund und Bodens hinzuzurechnen.
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Brünig, W. (1967). Abbruch. In: Steuer-Taschenlexikon für die GmbH. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_2
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