Zusammenfassung
Alle Wirtschaftsgüter einer GmbH bilden einen gewerblichen Betrieb (§ 97 BewG) und es ist hierfür ein Einheitswert festzustellen. Das hat allgemein in Zeitabständen von je drei Jahren zu geschehen (Hauptfeststellung, § 21 BewG) und erfolgt jetzt wieder auf den 1.1. 1966. Der Einheitswert des gewerblichen Betriebs wird fortgeschrieben, wenn der abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 5000 DM, oder um mehr als 100 000 DM von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunks abweicht (§ 22 Abs. 1 Ziff. 2 BewG). Die Wertfortschreibung erfolgt auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Fortschreibung begehrt wird, jedoch in den Fällen einer Fortschreibung wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse noch bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden (§ 225 a AO). Die Antragsfrist ist eine AusschluBfrist; die GmbH muß aber daher um eine rechtzeitige Antragstellung besorgt sein, wenn die Fortschreibung auf einen niedrigeren Einheitswert in Betracht kommt, zumal nicht damit gerechnet werden kann, daß eine solche Wertfortschreibung in jedem Fall von Amts wegen durchgeführt wird. Bei Neugründungen nach dem Hauptfeststellungs-zeitpunkt wird eine Nachfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Gründung folgt, durchgeführt (§ 23 BewG). Erlischt die steuerliche Rechtsfähigkeit der GmbH und fällt somit der gewerbliche Betrieb weg, so wird der Einheitswert auf den Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall folgt, aufgehoben (§ 24 BewG).
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Brünig, W. (1967). Einheitsbewertung. In: Steuer-Taschenlexikon für die GmbH. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_19
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_19
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