Zusammenfassung
Bei Übernahme einer Bürgschaft für eine dritte Person (z. B. eine GmbH) kann der Bürgende regelmäßig eine Provision beanspruchen. Deren Form und Höhe bleibt grundsätzlich der Vereinbarung zwischen den Beteiligten überlassen, wobei das mit der Bürgschaft verbundene Risiko zu beachten ist. Zahlt eine GmbH einmalig oder laufend Bürgschaftsprovisionen, so stellen diese Aufwendungen für die GmbH abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Das gilt in der Regel auch dann, wenn Bürge zugleich Gesellschafter der GmbH ist, es sei denn, die vereinbarte Provision sei unangemessen hoch, oder es sei nicht von vornherein eine klare Vereinbarung über die Zahlung einer Provision getroffen worden (BFH-Urteil vom 10.6.1964, HFR 1965 S. 28). In diesen Ausnahmefällen liegt in Höhe des zuviel gezahlten Betrags bzw. in voller Höhe verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Rights and permissions
Copyright information
© 1967 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Brünig, W. (1967). Bürgschaftsprovision. In: Steuer-Taschenlexikon für die GmbH. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_16
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_16
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-06405-3
Online ISBN: 978-3-663-07318-5
eBook Packages: Springer Book Archive