Zusammenfassung
Das Wasserhaushaltsgesetz unterwirft alle wesentlichen Gewässerbenutzungen in § 2 einem Erlaubnisvorbehalt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Eine Benutzung der Gewässer bedarf zwingend einer behördlichen Erlaubnis (widerrufliche Befugnis) oder Bewilligung (Gewährung eines Rechtes); das Entnehmen, Zutagefördem, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ist eine Benutzung im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 6). Die zuständige Wasserbehörde, in diesem Fall der Regierungspräsident, ist für die Erteilung der Nutzungsrechte zuständig. Nach herrschender Ansicht128 besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Nutzungsrechtes, sondern in der behördlichen Entscheidung wird eine Ermessensentscheidung gesehen.
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Literatur
Siehe R. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, München 1976, S. 65.
Alte Rechte, die vor der Einführung des Wasserhaushaltsgesetzes verliehen wurden und die im Normalfall eine unbefristete Laufzeit aufweisen, gewähren dem Inhaber eine noch stärkere Rechtsposition als die Bewilligungen. Sie können im Regelfall nur gegen Entschädigung zurückgenommen werden; es sei denn, die Benutzung wurde drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder die Benutzung ist in bisher zulässigem Umfang nicht mehr erforderlich oder der Zweck wurde so geändert, daß er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt. Unberührt ist auch bei alten Rechten die Zulässigkeit nachträglicher Anordnungen und Maßnahmen nach § 5 WHG.
J. Salzwedel, Wasserrecht, in: Iv. Münch (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Frankfurt 1979, S. 529.
D.h. diese Menge ist förderbar, ohne gravierende negative Auswirkungen auf bspw. den Wasserstand der mit dem Grundwasser verbundenen Vorfluter.
Um die Struktur des Problems zu verdeutlichen, wird hier vereinfachend davon ausgegangen, daß nur Bewilligungen vergeben werden.
R. Breuer, a.a.O., S. 103.
Die Genehmigungsbehörde ist im Vorfeld dazu aufgerufen, durch Auflagen oder Benutzungsbedingungen die Nutzungen miteinander kompatibel zu machen. Dies ändert aber nichts an dem Kernproblem: Bestimmte Teile der Nachfrage müssen (bei fixem Angebot) nach irgendwelchen Kriterien diskriminiert werden.
Siehe R. Breuer, a.a.O., S. 103.
Prinzipiell sieht § 18 WHG die Möglichkeit vor, bei nicht ausreichenden Wassermengen ein Ausgleichsverfahren mit entsprechenden Ausgleichszahlungen in Gang zu setzen. Von dieser Möglichkeit ist allerdings in der Vergangenheit kaum Gebrauch gemacht worden.
Den Arbeiten zur Planung im Bereich Grundwasser liegt in nicht wenigen Fällen ein eher ‘naturwissenschaftlicher’ Planungsbegriff zugrunde; etwa bei H. Gerhard, Grundwassermodelle als Planungsgrundlage für die Wasserbewirtschaftung in Hessen, in: wasser und boden, 1981, S. 419 ff. Eine derartige Planung nimmt den Wasserbedarf als autonome, nicht rationierungsfähige Menge hin. “Efforts to solve water shortages in the past has followed a technological approach: increase the capacity of reservoirs, pipe water from a longer distance, tap groundwater sources, or even establish desalination facilities along the atlantic seaboard.” (T.C. Campbell, a.a.O., S. 53). Die Überlegung, die auch für den Grundwasserbereich gilt, daß steigende Preise in der Regel auch zu sinkender Nachfrage führen und so das Knappheitsproblem entschärfen können, wird nicht thematisiert. An Stelle dessen wird überlegt, wie es technisch machbar ist und welche Nebenbedingungen zu beachten sind, wenn man alle Bedarfe befriedigen will.
U. Brösse, Ein Markt, a.a.O., S. 737.
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Bergmann, E., Kortenkamp, L. (1988). Wasserrechtliche Vergabepraxis in der Bundesrepublik. In: Ansatzpunkte zur Verbesserung der Allokation knapper Grundwasserressourcen. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 3227. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07086-3_5
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