Zusammenfassung
Es bedarf also verfassungsrechtlicher Maßnahmen, die den Qualitätswettbewerb in das Gesamtsystem des Wettbewerbes, der Wirtschaft und der Gesellschaft einordnen. Zunächst wäre er, wenn an die Ausführungen über die zunehmenden Schwierigkeiten der Verbraucherwahl angeschlossen wird, dadurch zu fördern, daß rechtsverbindlich oder tatbeständlich eine Institution geschaffen wird, die vergleichenden Wertungen der Nachfragenden eine Grundlage gibt. Bezüglich der Nachfrage aus dem Produktionsbereich hat Waffenschmidt darauf hingewiesen, daß hier mit laboratoriumsmäßig-wissenschaftlicher Feststellung der Eigenschaften sehr eingehende Vergleiche der Qualitätsfunktionen erfolgen1). Der Nachfrage aus dem Konsumbereich stehen jedoch außer Sicherheitskennzeichen (Beispiel: VDE-Zeichen für elektrotechnische Geräte) im wesentlichen nur geschützte Gebrauchsmuster, Warenzeichen oder Firmenmarken zur Verfügung, die primär die Herkunft eines Erzeugnisses, weniger seine Qualitätsfunktionen zur Kenntnis bringen.
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Referenzen
Vgl. Waffenschmidt, W.: „Technik und Wirtschaft . . .“, a.a.O., S. 79.
Diebold, J.: „Die automatische Fabrik“, 2. Aufl., Frankfurt 1953.
Pollock, F.: „Automation“, Frankfurt 1956.
Roeper, H.: „Die Automatisierung“, Stuttgart 1958.
Vgl. Waffenschmidt, W.: a.a.O., S. 42.
Vgl. V. Neumann-Morgenstern: a.a.O., S. 20.
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Flick, F.K. (1966). Einordnung und Ordnung des Wettbewerbes mittels der Qualität. In: Der Qualitätswettbewerb im marktwirtschaftlichen System. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-06963-8_14
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